September 1970 den Versicherungsvertrag unter Berufung auf § 22 WG und § 8 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen wegen arglistiger Täuschung an. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger habe im Versicherungsantrag und in der Erklärung vor dem Amtsarzt die Frage, ob er Unfälle erlitten habe, wahrheitswidrig verneint. Darüber hinaus habe er nicht angegeben, daß er seinerzeit bereits vom Dienst beurlaubt gewesen sei und daß sein Dienstherr die Versetzung in den Ruhestand angestrebt habe. Der Kläger wandte sich gegen die Anfechtung des Vertrages mit Schreiben vom 17. Für den Fall, daß Ihre evtl, noch festzustellende Dienstunfähigkeit auf anderen als gesundheitlichen Gründen beruht, wird der Versicherungsfall nicht ausgelöst. Das alles schließt aber nicht aus, daß bei einer späteren Anmeldung des Versicherungsfalles die Frage des Rücktritts oder der Anfechtung erneut geprüft wird. Die Beklagte ist durch Schreiben vom 12. November 1971 unter Berufung auf die §§ 16 und 22 WG und § 8 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen vom Versicherungsvertrag zurückgetreten. Vorsorglich hat sie den Versicherungsvertrag erneut angefochten, weil der Kläger an einer psychischen Erkrankung leide und weder die in den Jahren 1963, 1966, 1967 geschehenen Unfälle noch die Suspend!erung vom Schuldienst mitgeteilt habe. Er sei auch nicht bei Stellung des Versicherungsantrages durch seine Behörde vom Schuldienst November 1971 den Versicherungsvertrag erneut angefochten habe, greife die Anfechtung schon deshalb nicht durch, weil die Beklagte die angeblich verschwiegenen Umstände im einzelnen gekannt habe. Sie ist der Ansicht, daß sie den Versicherungsvertrag auf Jeden Fall mit ihrem Schreiben vom 12. Diese psychische Erkrankung sei auch der Grund dafür gewesen, daß der Dienstherr des Klägers diesen bereits im November 1969 für dauernd dienstunfähig gehalten und ihn später vorzeitig in den Ruhestand versetzt habe. Der Kläger habe den wahren, für das in dem Versicherungsvertrag übernommene Risiko maßgebenden Sachverhalt arglistig verschwiegen. Auf die Berufung des Klägers hat das Kammergericht unter Abweisung der weitergehenden Klage die Beklagte verurteilt, an den Kläger 22.000,- IM und rückwirkend vom 10. Denn der Kläger hatte die Beklagte mit seinem Schreiben vom 23. November 1970 sinngemäß gebeten, das Versiehe rungsVerhältnis fortzusetzen, und die Beklagte hatte diesen Antrag mit ihrem Schreiben vom 3. Gehe man davon aus, daß der Versicherungsvertrag im Dezember 1970 neu geschlossen worden sei, so liege eine arglistige Täuschung durch den Kläger überhaupt nicht vor. Alle angeblich arglistig verschwiegenen Umstände, auf die sich die Beklagte in ihrem Anfechtungsschreiben berufen habe, seien ihr bei Abfassung ihres Schreibens vom 3. Der Kläger habe der Beklagten mit Schreiben vom 30. November 1968 ebenso mitgeteilt wie die Tatsache, daß er sich in den Monaten August/September 1969 aus gesundheitlichen Gründen für dienstunfähig gehalten habe. Zu diesem Zeitpunkt sei der Beklagten mindestens bekannt gewesen, daß drei Mal ein Geschehen Vorgelegen habe, das man als "Unfall” bezeichnen könnte und das als Ursache für eine Dienstunfähigkeit in Frage komme. November 1971 sei auch dann unwirksam, wenn man mit dem Kläger davon ausgehe, daß der im Dezember 1969 geschlossene ("alte") Versicherungsvertrag durch die Anfechtungserklärung der Beklagten vom 1. November 1971 von der Beklagten erklärte Rücktritt wegen Verletzung der Anzeigepflicht gemäß § 16 WG und § 8 der "Allgemeinen Versicherungsbedingungen für Lebensversicherungen" sei aus dem gleichen Grund unwirksam. vertrag als im Dezember 1970 neu geschlossen an, so liege schon objektiv keine Verletzung der Anzeigepflicht durch den Kläger vor, weil der Beklagten zu jenem Zeitpunkt alle Gründe bekannt gewesen seien, auf die sie den Rücktritt stütze. Die Revision meint, es sei eine mit den Feststellungen nicht zu vereinbarende und zu falschen Schlüssen führende Würdigung, wenn das Berufungsgericht die Kenntnis der Beklagten von "angeblichen Unfällen" des Klägers mit der Kenntnis "faktischer" Dienstunfälle, die erst später gewonnen sei, gleichsetze. Er, der Dienstherr, sagt aber nicht, warum und weshalb; denn dann würde sich ergeben, daß die Dienstunfähigkeit aus einer Folge von mehreren Dienstunfällen resultiert, die sich in den Jahren 1963, 1966/67 bei Ausübung des Amtes ereignet haben. November 1970) erklärte der Kläger dann die Gründe, die ihn bewogen haben, die drei Unfälle nicht anzugeben. Da die Behörde dieses von sich aus nicht in die Wege geleitet hat, habe ich einigemale darum gebeten ..., den Amtsarzt ... Da über Wochen hinaus nichts geschah und ich wissen wollte, wie ich dran bin, habe ich der Behörde einfach geschrieben in den Monaten August/September 69, daß ich mich für dienstunfähig halte und um amtsärztliche Feststellung bäte, vor allem aber auch betreffs der Ursache. Überraschenderweise erklärte der Dienstherr dann im November 69, daß er mich für dauernd dienstunfähig halte und deswegen die Absicht habe, mich zu pensionieren. Ob die Dienstunfähigkeit, wenn überhaupt, eine Folge eines der drei Unfallereignisse gewesen sein kann, und welches der drei, ist so fraglich, wie die Frage des Unfalls selbst. steht fest, ob es sich um Unfälle gehandelt hat, deren Vorliegen ich seinerzeit bei der ärztlichen Untersuchung verneinen mußte ...» da aktenkundlich und behördlicherseits (innerhalb meiner Personalakte) mitgeteilt wurde, daß kein Unfall Vorgelegen habe. Hiernach wußte die Beklagte seit den Schreiben des Klägers vom 17. Anschließend hatte sie bis zur Rücknahme ihrer ersten Anfechtungserklärung noch die Gründe erfahren, warum der Kläger die Unfälle nicht angegeben hatte; es war vornehmlich das Verhalten des Dienstherrn, der die fraglichen Vorgänge nicht als Unfälle ansah. Das Berufungsgericht hat ferner die vom Landgericht aufgeworfene Frage geprüft, ob die Leistungspflicht der Beklagten nicht aufgrund des § 2 Abs. 2 WG entfallen sei. Es hat dies verneint und dazu ausgeführt: Bei der "Schließung des Vertrages" (§2 Abs. 2 Satz 2 VVG) sei der Versicherungsfall noch nicht eingetreten, gleichgültig ob man den Versicherungsvertrag als im Dezember 1969 oder im Dezember 1970 geschlossen ansehe. Zu diesem Ergebnis ist das Berufungsgericht nach fehlerfreier Überprüfung der drei Alternativen des § 2 Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3 der Besonderen Bedingungen für Versicherungen nach den Tarifen 10, 11 und 12 gekommen. Der Kläger hatte zwar seiner Dienstbehörde in den Monaten August/September 1969 geschrieben, daß er sich für dienstunfähig halte und um amtsärztliche Untersuchung bitte, doch war seine Versetzung in den Ruhestand vom Dienstherrn erst zu dem 30.
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 85/75
Verkündet am
11. Juni 1976
Fieser,
Justizangestellter
als Urkundabeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
der BMBhVersicherung, Öffentliche Lebens-
und Rentenversicherungsanstalt, Bezirksdirektion B( vertreten durch den Vorsitzenden ihres Vorstandes Friedrich Bflfc A KSHB^traße
Prozeßbevollmächtigter:
Beklagten und Revisionsklägerin,
Rechtsanwalt Dr.
gegen
den Lehrer i.RjLec^^S
vertreten durch den zu dem Gebrechlichkeitspfleger bestellten Recht sanwalt__und Notar Hans Werner Si B|H| (MHBHi)» Straße
Kläger und Revisionsbeklagten,
Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juni 1976 durch den Vizepräsidenten Dr. Hauß und die Richter Professor Johannsen, Dr. Bukow, Rottmüller und Dehner
für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 4. April 1975 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens .
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger, der beim Land Berlin als Lehrer tätig war, stellte am 10. Juni 1969 bei der Beklagten einen Antrag auf Abschluß einer Alters- und Hinterbliebenen-Ver-sorgung unter Einschluß einer Berufsunfähigkeits-(Dienst-unfähigkeits-)Versicherung. Dem Antrag lag ein Angebot der Beklagten vom 27. September 1968 zugrunde. Die Beklagte stellte am 18. November 1969 einen Versicherungsschein aus, der dem Kläger im Dezember 1969 übersandt wurde. Mit Schreiben vom 17. Juli 1970 teilte der Kläger der Beklagten mit,
daß ihn sein Dienstherr, das Bezirksamt sei't
November 1969 für dauernd dienstunfähig halte, und wies auf frühere Dienstunfälle hin. In einem weiteren Schreiben vom 30. Juli 1970 erläuterte er Unstimmigkeiten mit seinem Dienstherrn, die wegen seiner angeblichen Dienstunfähigkeit aufgetreten waren. Darauf focht die Beklagte mit Schreiben vom 1. September 1970 den Versicherungsvertrag unter Berufung auf § 22 WG und § 8 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen wegen arglistiger Täuschung an. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger habe im Versicherungsantrag und in der Erklärung vor dem Amtsarzt die Frage, ob er Unfälle erlitten habe, wahrheitswidrig verneint. Darüber hinaus habe er nicht angegeben, daß er seinerzeit bereits vom Dienst beurlaubt gewesen sei und daß sein Dienstherr die Versetzung in den Ruhestand angestrebt habe. Der Kläger wandte sich gegen die Anfechtung des Vertrages mit Schreiben vom 17. September 1970 und vom 23. November 1970. Die Beklagte erklärte daraufhin mit Schreiben vom 3. Dezember 1970:
" Um nun zu einer in Ihrem Sinne gewünschten Lösung zu kommen, nehmen wir die Anfechtung zurück und erklären uns bereit, die Versicherung auf der Basis unseres Schreibens vom 18. August 1970 beitragspflichtig weiterzuführen, da Sie sich nach Ihren Ausführungen im Schreiben vom 23. November 1970 als nicht dienstunfähig betrachten. Für den Fall, daß Ihre evtl, noch festzustellende Dienstunfähigkeit auf anderen als gesundheitlichen Gründen beruht, wird der Versicherungsfall nicht ausgelöst. Die Versicherung kann
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dann beitragspflichtig weitergeführt werden. Das alles schließt aber nicht aus, daß bei einer späteren Anmeldung des Versicherungsfalles die Frage des Rücktritts oder der Anfechtung erneut geprüft wird. ”
Der Kläger zahlte in der Folgezeit die Versicherungsprämien weiter. Durch Entlassungsurkunde des Bezirksamtes vom 23. April 1971 wurde er mit Ablauf des
30. April 1971 in den Ruhestand versetzt. In der Zeit vom 1. Januar 1971 bis zu dem 1. April 1972 war er als kaufmännischer Angestellter tätig. Durch Bescheid der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte wurde ihm eine Berufsunfähigkeit ab 10. November 1971 bescheinigt.
Die Beklagte ist durch Schreiben vom 12. November 1971 unter Berufung auf die §§ 16 und 22 WG und § 8 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen vom Versicherungsvertrag zurückgetreten. Vorsorglich hat sie den Versicherungsvertrag erneut angefochten, weil der Kläger an einer psychischen Erkrankung leide und weder die in den Jahren 1963, 1966, 1967 geschehenen Unfälle noch die Suspend!erung vom Schuldienst mitgeteilt habe. Desgleichen habe er die im November 1969 eingetretene Dienstunfähigkeit verschwiegen.
Der Kläger hat vorgetragen, er habe in den angegebenen Jahren keine echten Unfälle erlitten. Es habe sich um zwei Fälle vorübergehender Erschöpfung wegen Arbeitsüberlastung gehandelt. Er sei auch nicht bei Stellung des Versicherungsantrages durch seine Behörde vom Schuldienst
suspendiert worden. Er habe zu diesem Zeitpunkt lediglich aus Anlaß einer akuten Erkrankung den Dienst nicht wahrgenommen. Eine Dienstunfähigkeit habe nicht bestanden. Ebenfalls habe keine psychische Erkrankung Vorgelegen, Jedenfalls sei er sich einer solchen Erkrankung nicht bewußt gewesen. Da er bis zu dem 1. April 1972 einer kaufmännischen Tätigkeit nachgegangen sei, habe er an einer die Erwerbsfähigkeit ernstlich einschränkenden Krankheit nicht gelitten. Soweit die Beklagte durch Schreiben vom 12. November 1971 den Versicherungsvertrag erneut angefochten habe, greife die Anfechtung schon deshalb nicht durch, weil die Beklagte die angeblich verschwiegenen Umstände im einzelnen gekannt habe.
Der Kläger hat beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 27.200,- DM zu zahlen;
2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn rückwirkend ab 10. November 1971 eine monatliche Rente von 200,- DM, fällig am 1. eines Jeden Monats, zu zahlen.
Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Sie ist der Ansicht, daß sie den Versicherungsvertrag auf Jeden Fall mit ihrem Schreiben vom 12. November 1971 wirksam angefochten habe. Die in diesem Schreiben genannten Gründe könnten nicht mit denen im Schreiben vom 1. September 1970 erwähnten Gründen gleichgesetzt werden, da die Tatsache hinzugekommen sei, daß der Kläger an einer psychischen Erkrankung leide. Das habe sie, die Beklagte,
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am 1. September 1970 noch nicht gewußt. Diese psychische Erkrankung sei auch der Grund dafür gewesen, daß der Dienstherr des Klägers diesen bereits im November 1969 für dauernd dienstunfähig gehalten und ihn später vorzeitig in den Ruhestand versetzt habe. Der Kläger habe den wahren, für das in dem Versicherungsvertrag übernommene Risiko maßgebenden Sachverhalt arglistig verschwiegen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Kammergericht unter Abweisung der weitergehenden Klage die Beklagte verurteilt, an den Kläger 22.000,- IM und rückwirkend vom 10. November 1971 ab eine monatliche Rente von 200,- DM bis zu dem 1. Juli 1996, d. h. bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres, zu zahlen. Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage. Der Kläger bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe:
I. Mit dem Berufungsgericht kann dahingestellt blei-
ben, ob der Versicherungsvertrag vom 10. Juni/Dezember 1969 infolge der von der Beklagten am 1. September 1970 erklärten Anfechtung als von Anfang an nichtig anzusehen ist oder nicht. Denn der Kläger hatte die Beklagte mit seinem Schreiben vom 23. November 1970 sinngemäß gebeten, das Versiehe rungsVerhältnis fortzusetzen, und die Beklagte hatte diesen Antrag mit ihrem Schreiben vom 3. Dezember 1970 angenommen, in dem sie sich ausdrücklich bereit erklärte,
"die Versicherung beitragspflichtig weiterzuführen". Der Kläger hatte sodann die Prämien weiter überwiesen, und die
Beklagte hat sie entgegengenommen. Für die Rechtsfolgen ist es unerheblich, ob die Parteien damit einen nichtigen Versicherungsvertrag im Sinne von § 141 Abs. 2 BGB bestätigt oder den Versicherungsvertrag - entweder in Kenntnis der Nichtigkeit des alten Vertrages oder zur Beseitigung der Zweifel über die Wirksamkeit der Anfechtung vom 1. September 1970 - neu geschlossen haben. In jedem Fall sind sich die Parteien im Dezember 1970 darin einig geworden, daß das Versicherungsverhältnis von sofort an zu den bisherigen Bedingungen Bestand haben sollte.
II. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, daß das Versicherungsverhältnis nicht beendet worden ist.
Es führt dazu aus: Die am 12. November 1971 erklärte Anfechtung der Beklagten sei unwirksam. Gehe man davon aus, daß der Versicherungsvertrag im Dezember 1970 neu geschlossen worden sei, so liege eine arglistige Täuschung durch den Kläger überhaupt nicht vor. Alle angeblich arglistig verschwiegenen Umstände, auf die sich die Beklagte in ihrem Anfechtungsschreiben berufen habe, seien ihr bei Abfassung ihres Schreibens vom 3. Dezember 1970 bekannt gewesen. Der Kläger habe der Beklagten mit Schreiben vom 30. Juli 1970 die zunächst verschwiegene Suspendierung vom Schuldienst im November 1969 und sein "Fernbleiben vom Dienst” seit dem 6. November 1968 ebenso mitgeteilt wie die Tatsache, daß er sich in den Monaten August/September 1969 aus gesundheitlichen Gründen für dienstunfähig gehalten habe. Weiter seien der Beklagten im Dezember 1970 auch die "angeblichen” Dienstunfälle des
Klägers aus den Jahren 1963, 1966/67 bekannt gewesen.
Die Beklagte könne sich nicht darauf berufen, daß ihr diese angeblichen Dienstunfälle erst am 5. November 1971 durch Mitteilung des ärztlichen Untersuchungsergebnisses vom 13. Oktober 1971 bekannt geworden seien. Hierdurch habe die Beklagte nicht mehr erfahren, als sie im Dezember 1970 bereits gewußt habe. Zu diesem Zeitpunkt sei der Beklagten mindestens bekannt gewesen, daß drei Mal ein Geschehen Vorgelegen habe, das man als "Unfall” bezeichnen könnte und das als Ursache für eine Dienstunfähigkeit in Frage komme.
Die Anfechtung vom 12. November 1971 sei auch dann unwirksam, wenn man mit dem Kläger davon ausgehe, daß der im Dezember 1969 geschlossene ("alte") Versicherungsvertrag durch die Anfechtungserklärung der Beklagten vom 1. September 1970 in seiner Wirksamkeit nicht berührt worden sei. Denn in diesem Falle hätte die Beklagte mit ihrer Anfechtungserklärung vom 12. November 1971 jedenfalls die Anfechtungsfrist nach § 124 BGB nicht gewahrt, da ihr alle Anfechtungsgründe mindestens seit dem 30. Juli 1970, mithin am 12. November 1971 länger als ein Jahr, bekannt gewesen seien.
Der am 12. November 1971 von der Beklagten erklärte Rücktritt wegen Verletzung der Anzeigepflicht gemäß § 16 WG und § 8 der "Allgemeinen Versicherungsbedingungen für Lebensversicherungen" sei aus dem gleichen Grund unwirksam. Der Rücktritt habe nach § 20 WG und § 8 AVB nur binnen einer Frist von einem Monat nach Kenntnis der Verletzung der Anzeigepflicht erfolgen können. Diese Frist sei für alle Gründe verstrichen. Sehe man den Versicherungs-
vertrag als im Dezember 1970 neu geschlossen an, so liege schon objektiv keine Verletzung der Anzeigepflicht durch den Kläger vor, weil der Beklagten zu jenem Zeitpunkt alle Gründe bekannt gewesen seien, auf die sie den Rücktritt stütze.
III. Die Revision meint, es sei eine mit den Feststellungen nicht zu vereinbarende und zu falschen Schlüssen führende Würdigung, wenn das Berufungsgericht die Kenntnis der Beklagten von "angeblichen Unfällen" des Klägers mit der Kenntnis "faktischer" Dienstunfälle, die erst später gewonnen sei, gleichsetze. Die Rüge ist unbegründet.
Uber die Dienstunfälle hatte der Kläger der Beklagten bereits am 17. Juli 1970 u.a. geschrieben:
" Mein Dienstherr ... hält mich für dauernd dienstunfähig, und das seit Nov. 1969. Er, der Dienstherr, sagt aber nicht, warum und weshalb; denn dann würde sich ergeben, daß die Dienstunfähigkeit aus einer Folge von mehreren Dienstunfällen resultiert, die sich in den Jahren 1963, 1966/67 bei Ausübung des Amtes ereignet haben. ... Zur Debatte steht lediglich die Ursache, die in der Ermittlung begriffen ist, und seit Klageerhebung auf gerichtliche Entscheidung wartet. Dieses kann anhand der bisher gemachten Erfahrungen u. U. noch eine Weile an Zeit kosten. "
In den folgenden Schreiben (30. Juli, 17. September und 23. November 1970) erklärte der Kläger dann die Gründe, die ihn bewogen haben, die drei Unfälle nicht anzugeben. So schrieb er am 30. Juli 1970, daß er bis heute nicht wisse, ob er dienstfähig oder dienstunfähig sei,
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w da ich nicht aus Krankheitsgründen, sondern aus rein dienstlichen Gründen ... der Dienstverpflichtung fern bin. "
Er hätte der Behörde wiederholt geschrieben, daß er sich erholt habe und den Dienst wieder aufnehmen könne.
" Diese Genehmigung zur Wiederaufnahme des Dienstes wurde ... nicht gegeben, da in solchen Fällen der Amtsarzt zu hören ist. Da die Behörde dieses von sich aus nicht in die Wege geleitet hat, habe ich einigemale darum gebeten ..., den Amtsarzt ... hinzuzuziehen.
Da über Wochen hinaus nichts geschah und ich wissen wollte, wie ich dran bin, habe ich der Behörde einfach geschrieben in den Monaten August/September 69, daß ich mich für dienstunfähig halte und um amtsärztliche Feststellung bäte, vor allem aber auch betreffs der Ursache.
Es geschah wiederum nichts.
Überraschenderweise erklärte der Dienstherr dann im November 69, daß er mich für dauernd dienstunfähig halte und deswegen die Absicht habe, mich zu pensionieren.
Ob die Dienstunfähigkeit, wenn überhaupt, eine Folge eines der drei Unfallereignisse gewesen sein kann, und welches der drei, ist so fraglich, wie die Frage des Unfalls selbst.
Ich persönlich halte ... die nachträgliche Wirkung des Gesamtgeschehens für verantwortlich. M
Ähnlich schrieb der Kläger dann am 17. September 1970:
11 Weder heute noch damals ... steht fest, ob es sich um Unfälle gehandelt hat, deren Vorliegen ich seinerzeit bei der ärztlichen Untersuchung verneinen mußte ...» da aktenkundlich und behördlicherseits (innerhalb meiner Personalakte) mitgeteilt wurde, daß kein Unfall Vorgelegen habe. (Selbst die Erwähnung dessen und meine Anmaßung oder Zumutung solchen Feststellungsbegehrens wurde als abwegig bezeichnet) w
und am 23. November 1970:
" Ansonsten wollte der Dienstherr wegen bestimmter Vorkommnisse ... lediglich wissen, ob evtl, und möglicherweise ... eine Dienst-Unfähigkeit vorliegen könne. Die amtsärztliche Untersuchung hat keinerlei Anhaltspunkte hierfür ergeben. "
Hiernach wußte die Beklagte seit den Schreiben des Klägers vom 17. und 30. Juli 1970, daß drei Mal ein Geschehen Vorgelegen hat, das als Ursache für eine Dienst-Unfähigkeit in Frage kam. Anschließend hatte sie bis zur Rücknahme ihrer ersten Anfechtungserklärung noch die Gründe erfahren, warum der Kläger die Unfälle nicht angegeben hatte; es war vornehmlich das Verhalten des Dienstherrn, der die fraglichen Vorgänge nicht als Unfälle ansah. Der Beklagten mußte auf Grund der damals erhaltenen Informationen das besondere Risiko, das sie mit der Fortsetzung des Versicherungsverhältnisses einging, bewußt sein.
IV. Das Berufungsgericht hat ferner die vom Landgericht aufgeworfene Frage geprüft, ob die Leistungspflicht der Beklagten nicht aufgrund des § 2 Abs. 2 WG entfallen sei.
Es hat dies verneint und dazu ausgeführt: Bei der "Schließung des Vertrages" (§2 Abs. 2 Satz 2 VVG) sei der Versicherungsfall noch nicht eingetreten, gleichgültig ob man den Versicherungsvertrag als im Dezember 1969 oder im Dezember 1970 geschlossen ansehe. Denn ein Versicherungsfall im Sinne der Versicherungsbedingungen sei nicht vor dem 30. April 1971, dem Beginn des Ruhestandes des Klägers, eingetreten. Zu diesem Ergebnis ist das Berufungsgericht nach fehlerfreier Überprüfung der drei Alternativen des § 2 Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3 der Besonderen Bedingungen für Versicherungen nach den Tarifen 10, 11 und 12 gekommen.
Auch hinsichtlich der Dienstunfähigkeits-Zusatz-versicherung nach Tarif DUZ war der Versicherungsfall bei der "Schließung des Vertrages" (§2 Abs. 2 Satz 2 WG) noch nicht eingetreten. Nach den vereinbarten Besonderen Bedingungen war der Versicherungsfall gegeben, "wenn der Beamte seine Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ... beantragt hat und dem Antrag stattgegeben wird." Der Kläger hatte zwar seiner Dienstbehörde in den Monaten August/September 1969 geschrieben, daß er sich für dienstunfähig halte und um amtsärztliche Untersuchung bitte, doch war seine Versetzung in den Ruhestand vom Dienstherrn erst zu dem 30. April 1971 ausgesprochen worden.
Die rechtliche Würdigung dieses Sachverhalts durch das Berufungsgericht ist nicht zu beanstanden.
V. Der vom Kläger geltend gemachte Zahlungsanspruch
beträgt 22.000,- DM (§§ 2 Nr. 2, 6 Nr. 4a Abs. 2 und 5 a der Besonderen Bedingungen: 110 % der Versicherungssumme). Die monatliche Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 1 % der Versicherungssumme, d.h. in Höhe von 200,- DM monatlich, ist nach den Besonderen Bedingungen für die Dienstunfähig-keits-Zusatzversicherung nach Tarif DUZ begründet.
VI, Hiernach ist die Revision der Beklagten unbegründet; sie ist deshalb zurückzuweisen.
Rottmüller
Dehner
Dr. Hauß
Johannsen
Dr. Bukow