Bas Verlangen des Ehemannes, der sich schuldhaft von seiner Ehefrau abgewandt und über ein Jahrzehnt von ihr getrennt gelebt hat, die eheliche Gemeinschaft wieder herausteilen, um in seinem Gewerbebetrieb nitzuarbeiten, ist rechtsmißbräuchlich, wenn die Ehefrau dadurch gezwungen würde, eine einträgliche Stellung, die sie infolge des schuldhaften Verhaltens ihres Ehegatten suchen und erringen mußte, aufzugeben. Mit Urteil vom 29* Juli 1949 hat das Landgericht München I die Klage abgewiesen. Zur Begründung der Klage machte der Kläger geltend, die Verbindung mit Fräulein A habe sich zu einer wah- In den Gründen ist ausgeführt, daß die Klage nach § 616 ZPO unzulässig sei, weil es sich beim Vorbringen des Klägers nicht um neue Tatsachen handle. Kachdem seine letzte Scheidungsklage im Jahre 1961 rechtskräftig abgewiesen worden sei, habe er, um seine persönlichen Verhältnisse ordnen zu können, die ehewidrigen Beziehungen zu Präulein A aufgegeben und sich in der Folgezeit auch wohnungsmäßig von ihr getrennt. Unter Hinweis auf diese Sachlage habe er von Sommer 1961 ab die Beklagte wiederholt aufgefordert, sich mit ihm auszusprechen und die eheliche Gemeinschaft mit ihm wieder aufzunehmen und in seinem Metzgereigeschäft mitzuarbeiten. Am 17* Februar 1962 habe sein Prozeßbevollmächtigter der Beklagten gegenüber diese Aufforderung wiederholt und sie darauf hingewiesen, daß er, der Kläger, am 1. Dezember 1962 habe sein Anwalt die Beklagte über ihren Prozeßbevollmächtigten aufgefordert, entweder die eheliche Gemeinschaft herzustellen oder Klage auf Scheidung der Ehe zu erheben. Januar 1963 die Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft mit der Begründung abgelehnt, daß es ihr nicht zugemutot werden könne, zu dem Kläger zurückzukehren, solange die geschäftliche Bindung des Klägers zu Fräulein A noch bestehe. Die Beklagte ist der Auffassung, es könne von ihr jedenfalls zur Zeit noch nicht verlangt werden, daß sie die eheliche Gemeinschaft mit dem Kläger wieder aufnehme. Angesichts seines jahrzehntelangen ehebrecherischen Verhaltens habe der Kläger bisher noch zu wenig getan, um sie davon zu überzeugen, daß er ernstlich den Wunsch habe, mit ihr die Ehe fortzusetzen. Überdies sei es für sie auch unzu demutbar, die eheliche Gemeinschaft aufzunehmen, solange der Kläger nicht auch die geschäftliche Bindung an Fraulein A völlig gelöst habe. Wenn sie, die Beklagte, ,in Metzgereigeschäft nitarbeiten würde, müßte sie nach Bachlage tatsächlich gleichzeitig auch zu Gunsten von Fräulein A , der Frau, mit welcher der Kläger viele Jahre hindurch in einem ehebrecherischen Verhältnis gelebt habe, arbeiten. Das Berufungsgericht hat die vom Kläger gegen dieses Urteil eingelegte Berufung zurückgewiesen, jedoch die Revision zugelassen. Das Berufungsgericht hat angenommen, die auf § 43 EheG gestützte Klage sei unbegründet, da die Beklagte sich keiner schweren Eheverfehlung schuldig gemacht habe. Daß sie sich geweigert habe, dem Verlangen des Klägers, die eheliche Gemeinschaft wieder herzustellen, zu entsprechen, sei objektiv keine Eheverfehlung. Es könne nicht daran vorübergegangen werden, daß der Kläger sich gerade wegen seiner jahrzehntelangen ehebrecherischen Beziehungen zu dies er..'Tr au von der Beklagten ferngehalten und mit jener in einem eheähnlichen Verhältnis zusammengelebt, mit ihr eine neue Existenzgrundlage aufgebaut und damit die Beklagte alle diese Jahre hindurch von der Teilnahme an seinem Leben ausgeschaltet habe. Kur bei einem völligen Ausscheiden seiner Teilhaberin sowohl aus dem persönlichen als auch aus dem beruflichen Lebenskreis des Klägers könnte bei dieser Sachlage von der Beklagten gefordert werden, die eheliche Gemeinschaft wieder herzustellen. Das Gesetz sieht die Möglichkeit-vor, diesen Zustand auch dann zu beenden, wenn die Trennung der Ehegatten darauf beruht, daß ein Ehegatte die eheliche Pflicht verletzt und damit den anderen berechtigt hat, die Scheidung der Ehe zu.verlangen. Denn er will, daß die Ehe wieder ihrem eigentlichen Wesen gemäß gelebt wird*> Sein Verlangen kann nur rechtsmißbräuchlich sein, wenn bei objektiver 'Würdigung der tatsächlich gegebenen Umstände von dem anderen Ehegatten im Augenblick nicht verlangt werden kann, Ber erkennende Senat hat in einem Urteil, das allerdings eine auf § 48 EheG gestützte Klage betraf, aus-i geführt, der verletzte Ehegatte müsse sich, wenn zu erwarten sei, daß sein Ehegatte sich künftig nicht mehr ehewidrig verhalten werde, entscheiden, ob er verzeihen und die eheliche Gemeinschaft wieder aufnehmen, auf Scheidung der Ehe klagen oder es auf sich nehmen wolle, daß die Ehe infolge der Trennung zerbreche. Von diesen berechtigten Ansprüchen an die Lebensführung abgesehen, müsse der widersprechende Ehegatte bereit sein, den anderen so wieder aufzunehmen, wie er sich, sei es auch durch eigene Schuld, entwickelt habe. Ein Ehegatte, der wie der Kläger jahrelang gröblich gegen die ehelichen Pflichten verstoßen und von seinem Ehepartner getrennt gelebt hat, kann nicht verlangen, daß Sie konnte allerdings nicht soweit gehen, ihre Rückkehr zu dem Kläger davon abhängig zu machen, daß er auch seine geschäftlichen Beziehungen zu dieser Frau endgültig löste, wie es das Berufungsgericht angenommen hat. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Kläger auch beim besten Willen nicht in der Lage ist, die Mittel aufzubringen, um seine Teilhaberin auszuzahlen. Unter diesen Umständen ist die Beklagte nicht berechtigt, sich mit der von ihr gegebenen Begründung dem Verlangen des Klägers zu widersetzen. Die Beklagte kann sich dem Verlangen des Klägers auch nicht deswegen widersetzen, weil sie bei einer Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft letztlich mit dazu beitragen'müßte, daß der Kläger die geschäftlichen Ansprüche seiner.einstigen Geliebten und Geschäftsteilhaberin befriedigen und seinem unehelichen Kind Unterhalt leisten kann. Es ist das Schicksal des Ehegatten, und es ergibt sich aus dem Wesen der Ehe, daß der Ehegatte weitgehend die nachteiligen Folgen von Verfehlungen seines Ehepartners mittragen muß, sofern er nicht von seinem Recht Gebrauch macht, deswegen die Lösung der Ehe zu begehren. Nach den, auf die unmißverständlichen Äußerungen de3 Klägers gegründeten Feststellungen des Berufungsgerichts will dieser die eheliche Gemeinschaft mit der Beklagten wieder hersteilen, damit diese nach § 1356 Abs. 2 BGB in seinen Gewerbebetrieb mitarbeitet. Nur unter der Bedingung, daß die Beklagte sich hierzu bereitfindet, will er die eheliche Gemeinschaft mit ihr wieder aufnehmen. Dadurch, daß der Kläger sich vor siebzehn Jahren von ihr ab- und einer anderen Drau zugewandt hat, war sie gezwungen, einem Erwerb nachzugehen. Sie trat bei der Firma II als Verkäuferin ein und hat dort durch ihre Tüchtigkeit die Stellung einer Abteilungsleiterin erlangt. Der Kläger selbst hat sie dadurch, daß er sich von ihr abwandte und sie von seinem Leben ausschloß, auf diesen Weg gezwungen. Lebensjahr vollendet hat, von dieser nicht verlangen, daß sie diese Tätigkeit aufgibt und in seinem Geschäft mitarbeitet, zu demal die Gefahr besteht, daß die Parteien durch die lange Trennung und durch die Kränkungen, die der Kläger der Beklagten in dieser Zeit sugefügt hat, einander soweit entfremdet sind, daß es nicht mehr zu einem gedeihlichen und ungetrübten ehelichen Zusammenleben kommen wird (vgl. Daß sie dieses Risiko auf sich nimmt, kann der Kläger, der sie allein durch sein Verschulden in diese Lage gebracht hat, von ihr nicht verlangen.
Nachschlagewerk: ja BGHZ:__________nein BGB §§ 1353, 1356; EheG §§ 43, 50 Bas Verlangen des Ehemannes, der sich schuldhaft von seiner Ehefrau abgewandt und über ein Jahrzehnt von ihr getrennt gelebt hat, die eheliche Gemeinschaft wieder herausteilen, um in seinem Gewerbebetrieb nitzuarbeiten, ist rechtsmißbräuchlich, wenn die Ehefrau dadurch gezwungen würde, eine einträgliche Stellung, die sie infolge des schuldhaften Verhaltens ihres Ehegatten suchen und erringen mußte, aufzugeben. BGH, Urt. v. 14. Juli 1967 - xv ZR 85/66 -OLG München LG München I BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 85/6 6 URTEIL Verkündet am 14. Juli 1967 Broe3ke, Juatizangeatollte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 2 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Juli 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundes-richter Raske, Johannsen, Maaß und Dr. Graf für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 20, Januar 1966 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Revision hat der Kläger zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der im Jahre 1906 geborene Kläger und die in Jahre 19H geborene Beklagte haben 1933 geheiratet. Aus ihrer Ehe sind zwei jetzt volljährige Kinder hervorgegangen. Die Parteien lebten zunächst in Sudetenland, im Jahre 1940 wurde der Kläger zur deutschen Wehrmacht eingezogen. Bei Kriegsende war er in München. Nachdem der Kläger der Beklagten eine Zuzugsbewilligung nach Bayern übersandt hatte, kam die Beklagte im Oktober 1948 mit den Kindern ebenfalls nach München. Beide Parteien besitzen jetzt die deutsche Staatsangehörigkeit. Nach der Wiedervereinigung lebten die Parteien ab Oktober 1948 für kurze Zeit zusammen. 'Während dieser Zeit fand auch ehelicher Verkehr statt, letztmals Ende des Jahres 1948. Per Kläger hatte während der Trennung von der Beklagten ein ehebrecherisches Verhältnis aufgenommen. Er setzte diese Beziehungen auch noch nach der Ankunft der Beklagten in München fort. Deswegen kam es zwischen den Parteien wiederholt zu Streif. Am 16. Februar 1949 klagte der Kläger erstmals auf Scheidung. Zur Begründung seiner Klage trug er vor, die Beklagte habe es schuldhaft unterlassen, alsbald nach Kriegsende zu dem Kläger nach München zu kommen, sie habe weiterhin den Kläger nach Wiederherstellung der haus- . liehen Gemeinschaft in München wiederholt grundlos schwer beschimpft. Mit Urteil vom 29* Juli 1949 hat das Landgericht München I die Klage abgewiesen. Der Kläger trennte sich hierauf von der Beklagten. Diese nahm in der Folgezeit eine Stellung als Verkäuferin bei der Firma II in München an, wo sie auch heute noch als Abteilungsleiter! n arbeitet. Hinsichtlich der Unterhaltsverpflichtung des Klägers für die beiden ehelichen Kinder mußte die Beklagte gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmeno Noch heute schuldet der Kläger aus dieser Zeit einen grösseren Unterhaltsrückstand, den er jetzt in monatlichen Paten tilgt. Im Jahre 1952 nahm der Kläger Beziehungen zu Fräulein H. A> auf, mit der er in der Folgezeit zusammenlebte. Fräulein A gebar am 12, Februar 4 1956 ein.Kind namens Karin, dessen Vater der Kläger ist. Am 5. Juni 1956 klagte der Kläger abermals auf Scheidung. Diese Klage war auf § 48 Ehegesetz gestützt. Die Beklagte widersprach der Scheidung. Mit Urteil von 9. Juli 1956 wurde die Klage abgewiesen. Die vom Kläger gegen dieses Urteil eingelegte Berufung wurde als verspätet verworfen. Mit Klage vom 28. Juni I960 wiederholte der Kläger sein auf § 48 EheG gestütztes Scheidungsbegehren. Zur Begründung der Klage machte der Kläger geltend, die Verbindung mit Fräulein A habe sich zu einer wah- ren Existenz- und Schicksalsgemeinschaft vertieft. Er habe am 1. November 1957 ein Metzgereigeschäft eröffnet. Das sei nur auf Grund eines Lastenausgleichs-Darlehens und mit finanzieller Unterstützung durch Fräulein A und ihre Angehörigen möglich gewesen. Wegen der finanziellen Beteiligung von Fräulein A werde die Metzgerei in Form einer Gesellschaft gemeinsam betrieben. Er, der Kläger, habe den Wunsch, seine Beziehungen zu Fräulein A zu legalisieren. Überdies entspringe der Widerspruch der Beklagten gegen die Scheidung nicht einer wirklichen ehelichen Gesinnung, sondern nur dem Wunsch, ihn zu schädigen. Die Beklagte habe gegenüber dem Ehepaar Heinrich und Maria Ad geäußert, sie wolle gar nicht die Ehe mit ihm, dem Kläger, wieder aufnehmen, sie wolle aber andererseits sich auch nicht scheiden lassen. Sie wolle ihn, den Kläger, schädigen, wo sie nur könne. Die Zeugen Ad. wurden in diesem Rechtsstreit vernommen. Sie haben das Bo-weisthema bestätigt. Hit Urteil vom 19. Januar 1961 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. In den Gründen ist ausgeführt, daß die Klage nach § 616 ZPO unzulässig sei, weil es sich beim Vorbringen des Klägers nicht um neue Tatsachen handle. Me Berufung des Klägers wurde durch Urteil vom 15. Juli 1961 zurückgewiesen. Mit der vorliegenden Klage vom 21. August 1963 hat der Kläger wiederum die Scheidung der Ehe begehrt, und zwar aus Verschulden der Beklagten. Zur Begründung der Klage hat der Kläger vorgetragen; Kachdem seine letzte Scheidungsklage im Jahre 1961 rechtskräftig abgewiesen worden sei, habe er, um seine persönlichen Verhältnisse ordnen zu können, die ehewidrigen Beziehungen zu Präulein A aufgegeben und sich in der Folgezeit auch wohnungsmäßig von ihr getrennt. Seit dieser Zeit bestehe zwischen ihm und Fräulein A< nur noch der durch das gemeinsam be- triebene Metzgereigeschäft bedingte Kontakt. Zur Auszahlung seiner Geschäftsteilhaberin A sei er fi- nanziell nicht in der Lage. Zu diesem Zwecke müßte er Fräulein A' von ihrer Bürgschaft für das ihm bei der Geschäftsgründung gev/ährte Lastenausgleichs-Darlehen freistellen, da3 ihm vom Vater von Fräulein A< gege- bene Darlehen von DM 3*000,— zurückzahlen und an Fräulein A selbst ein Auseinondersetzungsguthaben von etwa Ip.OOO,— DM zahlen. Dazu wäre er nur bei Liquidierung seines Geschäfts in der Lage. Das aber würde die Vernichtung seiner mühsam aufgebauten Existenz bedeuten. Unter Hinweis auf diese Sachlage habe er von Sommer 1961 ab die Beklagte wiederholt aufgefordert, sich mit ihm auszusprechen und die eheliche Gemeinschaft mit ihm wieder aufzunehmen und in seinem Metzgereigeschäft mitzuarbeiten. Die Beklagte habe sich dem versagt. Am 17* Februar 1962 habe sein Prozeßbevollmächtigter der Beklagten gegenüber diese Aufforderung wiederholt und sie darauf hingewiesen, daß er, der Kläger, am 1. März 1962 eine passende Wohnung erhalten könne. Die Beklagte habe es aber abgelehnt, die eheliche Gemeinschaft wieder aufzunehmen. Mit Schreiben von 10. Dezember 1962 habe sein Anwalt die Beklagte über ihren Prozeßbevollmächtigten aufgefordert, entweder die eheliche Gemeinschaft herzustellen oder Klage auf Scheidung der Ehe zu erheben. Auen auf diese Aufforderung hin habe die Beklagte mit Schreiben ihres Anwalts vom 5. Januar 1963 die Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft mit der Begründung abgelehnt, daß es ihr nicht zugemutot werden könne, zu dem Kläger zurückzukehren, solange die geschäftliche Bindung des Klägers zu Fräulein A noch bestehe. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, es könne von ihr jedenfalls zur Zeit noch nicht verlangt werden, daß sie die eheliche Gemeinschaft mit dem Kläger wieder aufnehme. Angesichts seines jahrzehntelangen ehebrecherischen Verhaltens habe der Kläger bisher noch zu wenig getan, um sie davon zu überzeugen, daß er ernstlich den Wunsch habe, mit ihr die Ehe fortzusetzen. Überdies sei es für sie auch unzu demutbar, die eheliche Gemeinschaft aufzunehmen, solange der Kläger nicht auch die geschäftliche Bindung an Fraulein A völlig gelöst habe. Solange die ge- sollschaftsrechtliche Bindung an Fräulein A fort- bestehe, habe letztere zu dem mindesten- gewisse Kontroll-und IJitsprachebofugnisse. Wenn sie, die Beklagte, ,in Metzgereigeschäft nitarbeiten würde, müßte sie nach Bachlage tatsächlich gleichzeitig auch zu Gunsten von Fräulein A , der Frau, mit welcher der Kläger viele Jahre hindurch in einem ehebrecherischen Verhältnis gelebt habe, arbeiten. Das könne von ihr als Ehefrau keinesfalls verlangt werden. Überdies müßte sie dann auch noch ihre sichere Stellung aufgeben, die sie zwangsläufig habe annehmen müssen, nachdem sie vom Kläger im Jahre 1945 verlassen worden sei und von ihm keinen Unterhalt habe bekommen können. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die vom Kläger gegen dieses Urteil eingelegte Berufung zurückgewiesen, jedoch die Revision zugelassen. Der Kläger hat Revision eingelegt. Er verfolgt sein auf § 43 gestütztes Bcheidungsbegehren weiter. Die Beklagte hat gebeten, die Revision zurückzuweisen. Entscheid ungs grün d Die Revision ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat angenommen, die auf § 43 EheG gestützte Klage sei unbegründet, da die Beklagte sich keiner schweren Eheverfehlung schuldig gemacht habe. Daß sie sich geweigert habe, dem Verlangen des Klägers, die eheliche Gemeinschaft wieder herzustellen, zu entsprechen, sei objektiv keine Eheverfehlung. Denn dieses Verlangen sei rechtsmißbräuchlich. Der Beklagten könnte nicht zugemutet werden, wieder mit dem Kläger in ehe- 8 lieber Gemeinschaft zu leben, da dieser die geschäftliche Verbindung mit der Frau, zu der er .jahrelang ehebrecherische Beziehungen unterhalten habe, noch nicht aufgegeben habe. Durch das Fortdauern der unvermeidbaren geschäftlichen Kontakte mit ihr werde das eheliche Verhältnis mit der Beklagten von vornherein wieder auf das schwerste belastet. Es könne nicht daran vorübergegangen werden, daß der Kläger sich gerade wegen seiner jahrzehntelangen ehebrecherischen Beziehungen zu dies er..'Tr au von der Beklagten ferngehalten und mit jener in einem eheähnlichen Verhältnis zusammengelebt, mit ihr eine neue Existenzgrundlage aufgebaut und damit die Beklagte alle diese Jahre hindurch von der Teilnahme an seinem Leben ausgeschaltet habe. Kur bei einem völligen Ausscheiden seiner Teilhaberin sowohl aus dem persönlichen als auch aus dem beruflichen Lebenskreis des Klägers könnte bei dieser Sachlage von der Beklagten gefordert werden, die eheliche Gemeinschaft wieder herzustellen. Daß der Kläger auch bei bestem Willen zur Zeit nicht in der. Lage sei, die Mittel aufzubringen, um seine geschäftliche Teilhaberin auszuzahlen, könne nicht dazu führen, die Rechtslage anders zu beurteilen. Denn diese Lage habe der Kläger durch sein früheres ehefoindliches Verhalten selbst verschuldet. Sie könne daher nicht zu Ungunsten der Beklagten und zu Gunsten des Klägers in Betracht gezogen werden. Mit'Recht wendet sich allerdings die Revision dagegen, wie das Berufungsgericht das Verhalten der Beklagten rechtlich gewürdigt hat. Die Ehe ist nach ihrem Wesen eine auf allen Lebensgebieten zu verwirklichende Gemeinschaft der beiden Ehegatten. Dazu gehört in erster Linie, daß die Ehegatten in ehelicher Gemeinschaft zusammen leben. Hur in besonderen Ausnahmefällen•ist ein. Ehegatte berechtigt, das Zusammenleben in ehelicher : Gone ins cha f.t auch dann abzulehnen,, wenn er, nicht, das Recht hat, gegen seinen Ehepartner auf Scheidung zu klagen. Die 'große Bedeutung, die das Gesetz der Verbun-denheit der Ehegatten in ehelicher Gemeinschaft boimißt, wird in der Bestimmung des § 50 EheG deutlich. Es widerspricht dem Wesen der Ehe, wenn die Ehegatten getrennt ‘lebenj obwohl sie nach<den äußeren Umständen in ehelicher Lebensgemeinschaft verbunden sein könnten. Das Gesetz sieht die Möglichkeit-vor, diesen Zustand auch dann zu beenden, wenn die Trennung der Ehegatten darauf beruht, daß ein Ehegatte die eheliche Pflicht verletzt und damit den anderen berechtigt hat, die Scheidung der Ehe zu.verlangen. Der schuldige Ehegatte kann dann nach § 50 EheG seinen Ehepartner auffordern, die Gemeinschaft herzu-qteilen oder Klage auf Scheidung zu erheben. Wenn der Aufgeforderte nicht innerhalb von 6 Monaten nach Empfang der ' Aufforderung die Klage erhebt, verliert er sein Scheidungö-recht. Er ist dann, von Ausnahmefällen abgesehen, nicht neh berechtigt, aus diesem bisher gegebenen Grunde die Herstellung der Gemeinschaft zu verweigern. Beharrt er auf seiner Weigerung, dann kann der Auffordernde in der Regel seinerseits auf Scheidung wegen Verschuldens klagen. Dadurch soll erreicht werden, daß der dem Wesen der Ehe widersprechende Zustand beendet, die Ehe entweder aufgelöst oder die Ehegatten wieder zusammengeführt werden. Der Ehegatte, der den Zustand des Getrenntlebens beenden will, handelt grundsätzlich nicht rechtsmißbräuchlich, wenn er den anderen zur Herstellung der ehelichen Gemeinschaft auffordert. Denn er will, daß die Ehe wieder ihrem eigentlichen Wesen gemäß gelebt wird*> Sein Verlangen kann nur rechtsmißbräuchlich sein, wenn bei objektiver 'Würdigung der tatsächlich gegebenen Umstände von dem anderen Ehegatten im Augenblick nicht verlangt werden kann, 10 mit seinem Ehepartner in ehelicher Gemeinschaft zusammen zu leben. Biese Umstände müssen schwerwiegender Hatur sein. Ber erkennende Senat hat in einem Urteil, das allerdings eine auf § 48 EheG gestützte Klage betraf, aus-i geführt, der verletzte Ehegatte müsse sich, wenn zu erwarten sei, daß sein Ehegatte sich künftig nicht mehr ehewidrig verhalten werde, entscheiden, ob er verzeihen und die eheliche Gemeinschaft wieder aufnehmen, auf Scheidung der Ehe klagen oder es auf sich nehmen wolle, daß die Ehe infolge der Trennung zerbreche. .Venn er die Scheidungsklage nicht erhebe und auch die eheliche Gemeinschaft nicht wieder aufnehme, dann sei sein Verhalten, möge es auch rechtlich vertretbar sein, mitursächlich für die eingetretene unheilbare Zerrüttung, sofern diese eine Edge der Aufrechterhaltung der Trennung sei (Urteil vom 13. Juli 1966 - IV ZR 106/65). In einem anderen, gleichfalls § 48 EheG betreffenden Urteil hat der Senat ausgeführt, Vorbehalte des Widersprechenden gegen die wiederaufA nähme der ehelichen Gemeinschaft dürften sich nur auf die-gfenigen Verhältnisse beziehen, die zu ändern in der Macht des anderen Ehepartners stünden. Von diesen berechtigten Ansprüchen an die Lebensführung abgesehen, müsse der widersprechende Ehegatte bereit sein, den anderen so wieder aufzunehmen, wie er sich, sei es auch durch eigene Schuld, entwickelt habe. Die Sache möge anders liegen, wenn der beklagte Ehegatte durch die Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft die eigene Gesundheit ernstlich gefährden würde. In einem solchen Falle würde ihm der andere Partner in der Regel auch bei intakter Ehe das Recht zu dem Getrenntleben zugestehen.(Urteil vom 14. Bezember 1966 -IV ZR 245/65 - ). Ein Ehegatte, der wie der Kläger jahrelang gröblich gegen die ehelichen Pflichten verstoßen und von seinem Ehepartner getrennt gelebt hat, kann nicht verlangen, daß 11 dieser auf seine Aufforderung hin sofort zu ihn zurückkehrt. Er muß auf die Gefühle des gekränkten Ehegatten Rücksicht nehmen und dessen etwaige Besorgnisse wegen des künftigen Verlaufs der Ehe ausräumen. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger der Beklagten in dieoer Hinsicht genügend entgegengekommen ist. Die Beklagte konnte verlangen, daß der Kläger ihr Gewißheit darüber gab, daß er seine persönlichen Beziehungen zu der Erau, die ihr Eheglück gestört hatte, endgültig und uneingeschränkt aufgegeben hatte, Sie konnte ferner verlangen, daß der Kläger dafür sorgte, daß sie nicht aus irgendwelchen Gründen genötigt war, mit dieser Frau zu-sammensutreffen. Sie konnte allerdings nicht soweit gehen, ihre Rückkehr zu dem Kläger davon abhängig zu machen, daß er auch seine geschäftlichen Beziehungen zu dieser Frau endgültig löste, wie es das Berufungsgericht angenommen hat. Der Kläger hat sich als Metzger selbständig gemacht. Zu diesem Zweck hat er eine Gesellschaft mit der Frau, mit der er zusammenlebto, gegründet. Diese und ihre Familie haben erhebliche Geldmittel in den Betrieb investiert und sie hat auch selbst dort mitgearbeitet. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Kläger auch beim besten Willen nicht in der Lage ist, die Mittel aufzubringen, um seine Teilhaberin auszuzahlen. Unter diesen Umständen ist die Beklagte nicht berechtigt, sich mit der von ihr gegebenen Begründung dem Verlangen des Klägers zu widersetzen. Sie mußte berücksichtigen, daß das Geschäft die Existenzgrundlage des Klägers war und daß er bei einer Liquidation des Betriebes in seinem Alter kaum eine Stellung finden würde, in der er ein für seinen und der Beklagten Unterhalt angemessenes Einkommen beziehen würde. Eie hätte sich dem Verlangen des Klägers nur widersetzen dürfen, wenn sie berechtigten Grund 12 hatte zu befürchten, daß der Kläger infolge der Portdauer der geschäftlichen Verbindungen mit seiner Teilhaberin dazu verleitet werden würde, mit ihr die ehe-widrigen oder ehebrecherischen Beziehungen wieder aufzunehmen, oder wenn der Kläger die geschäftliche Verbindung in einer über das unerläßliche Maß hinausgehenden Weise hätte aufrecht erhalten .wollen. Die Beklagte kann sich dem Verlangen des Klägers auch nicht deswegen widersetzen, weil sie bei einer Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft letztlich mit dazu beitragen'müßte, daß der Kläger die geschäftlichen Ansprüche seiner.einstigen Geliebten und Geschäftsteilhaberin befriedigen und seinem unehelichen Kind Unterhalt leisten kann. Es ist das Schicksal des Ehegatten, und es ergibt sich aus dem Wesen der Ehe, daß der Ehegatte weitgehend die nachteiligen Folgen von Verfehlungen seines Ehepartners mittragen muß, sofern er nicht von seinem Recht Gebrauch macht, deswegen die Lösung der Ehe zu begehren. Dennoch hat das Berufungsgericht die Klage im Ergebnis mit Recht abgewieoen. Nach den, auf die unmißverständlichen Äußerungen de3 Klägers gegründeten Feststellungen des Berufungsgerichts will dieser die eheliche Gemeinschaft mit der Beklagten wieder hersteilen, damit diese nach § 1356 Abs. 2 BGB in seinen Gewerbebetrieb mitarbeitet. Sie soll dort die Tätigkeit verrichten, die seine Teilhaberin und Geliebte bisher ausgeübt und die diese jetzt eingestellt hat. Nur unter der Bedingung, daß die Beklagte sich hierzu bereitfindet, will er die eheliche Gemeinschaft mit ihr wieder aufnehmen. Dieses Verlangen ist rechtsmißbräuchlich. Denn die Beklagte müßte dazu ihre Stellung als Abteilungsleiterin bei der Firma H in München aufgeben. Dadurch, daß der Kläger sich vor siebzehn Jahren von ihr ab- und einer anderen Drau zugewandt hat, war sie gezwungen, einem Erwerb nachzugehen. Sie trat bei der Firma II als Verkäuferin ein und hat dort durch ihre Tüchtigkeit die Stellung einer Abteilungsleiterin erlangt. Der Kläger selbst hat sie dadurch, daß er sich von ihr abwandte und sie von seinem Leben ausschloß, auf diesen Weg gezwungen. Sie hat sich eine Lebensstellung erworben. Der Kläger kann unter diesen Umständen, insbesondere auch im Hinblick darauf, daß.die Beklagte das 53. Lebensjahr vollendet hat, von dieser nicht verlangen, daß sie diese Tätigkeit aufgibt und in seinem Geschäft mitarbeitet, zu demal die Gefahr besteht, daß die Parteien durch die lange Trennung und durch die Kränkungen, die der Kläger der Beklagten in dieser Zeit sugefügt hat, einander soweit entfremdet sind, daß es nicht mehr zu einem gedeihlichen und ungetrübten ehelichen Zusammenleben kommen wird (vgl. RG JW 1935, 1403). Die Beklagte kann befürchten, daß sie in fortgeschrittenem Alter ihre einträgliche und sichere Stellung aufgibt und dadurch vielleicht auch noch Versorgungsansprüche für ihr Alter verliert, ohne daß sie dafür einen Ausgleich in wirtschaftlicher oder ideeller Hinsicht in ihrer Ehe finden wird. Daß sie dieses Risiko auf sich nimmt, kann der Kläger, der sie allein durch sein Verschulden in diese Lage gebracht hat, von ihr nicht verlangen. Bein an diese Bedingung geknüpftes Herstellungsverlangen ist rechtsmißbräuchlich. 14 Da das Berufungsgericht die Klage im Ergebnis mit Recht abgevriesen hat, muß die Revision mit der Ko'sten-folge aus § 97 ZPO zurückgewiesen werden. ■ Ascher Baske Johannsen BR Maaß ist beur- Dr. Graf laubt und dadurch verhindert zu unterschreiben Ascher