Auch wenn er - der Kläger - an der Zerrüttung seiner Ehe nicht schuldlos sei, so habe doch die Beklagte das Scheitern der Ehe verschuldet. Sie hat einer Scheidung aus § 48 EheG widersprochen und behauptet; die Spannungen in ihrer Ehe seien im Herbst 1957 auf ge treten, weil der Kläger sich anderen Frauen zugewandt und insbesondere zu der Gisela Sc^BHBfeehewidrige Beziehungen aufgenommen habe. Bas Berufungsgericht hat den Antrag der Beklagten entsprochene Ber Kläger hat die hier allein nach § 547 Abs- 1 ZPO zulässige Revision eingelegtEr verfolgt sein auf § 48 EheG gestütztes Scheidungsbegehren weiter- Die Beklagte hat gebeten, die Revision zurückzuweisen. Bas Berufungsgericht hat zunächst dargelegt, daß das auf § 43 EheG gestützte Scheidungsbegehren unbegxündet seiEs hat ausgeführt, die Beklagte habe sich zwar eine Reihe von Eheverfehlungen zuschulden kommen lassen- Auch wenn man diese Verfehlungen in ihrer Gesamtheit als schwere Eheverfehlungen im Sinne des § 43 Satz 1 EheG werte, sei doch das Scheidungsbegehren nicht begründet- Denn es handele sich bei dem der Beklagten vorgeworfenen Verhalten ausschließlich um Äußerungen des Unmuts der Enttäuschung und der Verzweiflung über das Verhalten des Klägers, der sich einer anderen Frau zugewandt und schließlich die Beklagte verlassen habe- Ber Kläger habe Ende 1956 Beziehungen zu der Zeugin Gisela ScflHHP angeknüpft, die zu demindest als leichter Flirt zu bezeichnen seienDie Verfehlungen der Beklagten seien eine Reaktion auf dieses Verhalten des Klägers gewesen- Auch wenn man das Gesamtverhalten der Beklagten als schwere Eheverfehlung werte, sei das Scheidungsbegehren des Klägers mit Rücksicht auf dessen eigenes schweres Verschulden nämlich seine Treupflichtverletzung, die seit 1959 auch zu dem Ehebruch geführt habe, und durch welche erst die Verstöße der Beklagten veranlaßt worden seien, bei richtiger Würdigung des Wesens der Ehe sittlich nicht gerechtfertigt und daher unbegründet» Zu dem auf § 48 gestützten Scheidungsbegehren hat das Berufungsgericht nur ausgeführt, daß dem der zulässige und beachtliche Widerspruch der Beklagten entgegenstehe» Der Kläger habe die Zerrüttung der Ehe durch seine Hinwendung zu der Zeugin Gisela SdflHHi überwiegend verschuldet» Die minderschweren Verstöße der Beklagten seien erst durch die schwerwiegende Pflichtverletzung des Klägers verursacht worden» Der Kläger habe nicht zu bev/eisen vermocht, daß die Beklagte keine innere Bindung an die Ehe und keine zu demutbare Bereitschaft zur Wiederherstellung der Gemeinschaft mehr habe» Letzteres hat das Berufungsgericht im einzelnen näher ausgeführt» Das Berufungsgericht geht davon aus, daß der Kläger sich einer schwerwiegenden Verletzung seiner ehelichen Pflichten schuldig gemacht hat und daß die Verfehlungen der Beklagten nur eine verständliche Reaktion auf die Verfehlungen des Klägers gewesen seien. merkt die Revision, daß das Berufungsgericht nur festgestellt hat, daß der Kläger seit Ende 1956 mit der Zeugin nis des Klägers hat er etwa ab Herbst 1958 mit dieser Zeugin Zärtlichkeiten ausgetauscht und seit 1959 ist es zwischen ihnen nach den Pest Stellungen des Berufungsgerichts zu dem Ehebruch gekommen» Einen erheblichen Teil ihrer vom Berufungsgericht festgestellten Verfehlungen hat die Beklagte hingegen bereits vor dem Herbst 1958 begangen» Danach hat die Beklagte, v/ie die Revision mit Recht bemerkt, erhebliche Verfehlungen schon zu einer Zeit begangen, als dem Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts allenfalls vorzuwerfen war, daß er den bösen Schein ehewidriger Beziehungen zu unterhalten, nicht gemieden habe. Die Revision rügt mit Recht, daß das Berufungsgericht, die von der Zeugin Gisela es tätigte Behauptung des Klägers, er habe seine Beziehungen zu dieser Zeugin Ende 1957 abgebrochen, um wieder zu der Beklagten zurückzufinden, und daß sein Bemühen nur an dem ablehnenden Verhalten der Beklagten gescheitert sei, nicht berücksichtigt hat. Das Berufungsgericht hätte prüfen müssen, ob diese Behauptung des Klägers zutrifft und ob vielleicht erst das weitere ehewidrige Verhalten der Beklagten dazu geführt hat, daß der Kläger sich gänzlich von ihr ab- und der Zeugin Gisela ScflHHV zugewandt hat. Bas Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang allein gewürdigt, daß die Beklagte der Mutter des Klägers gegenüber einmal geäußert habe, sie habe einen großen Haß auf den Kläger, sie könne ihn.',.umbringen oder vergifteno Hierin hat das Berufungsgericht nur einen in augenblicklicher Erregung geschehenen Zornesausbruch der Beklagten gesehen. Mit Recht rügt die Revision, daß das Berufungsgericht auch in diesem Zusammenhang das gesamte Verhalten der Beklagten hätte würdigen müssen. Insbesondere auch die Tatsache, daß sie den Kläger aus dem Schlafzimmer verwiesen und seine Versorgung eingestellt hat. Ber Kläger hatte ferner behauptet und unter Beweis gestellt, die Beklagte habe ihm gegenüber geäußert, er habe ihr die vergangenen 2o Jahre versaut, nun werde sie ihm dafür die nächsten 2o Jahre versauen und sie habe, als seine Mutter ihr vorgehalten habe, sie solle ihn, den Kläger, doch nicht bei seinen Vorgesetzten und Arbeitsstellen anschwärzen, da sie sich damit nur selbst schade, erwidert, das sei ihr ganz egal, sie v/erde den Kläger schädigen, wo es nur gehe» Auch noch in der Zeit als der Rechts streit beim Berufungsgericht anhängig gewesen sei, habe die Beklagte ständig, gegen ihn, dem Kläger, gehetzt, so daß Io die Ehefrau RjJHPgeäußert habe, langsam reiche es ihr, einmal müsse die Beklagte doch Schluß machen mit der Hetze gegen ihren Mann, sie lebe doch schon so lange getrennt und höre immer noch nicht auf, über ihn herzuziehen. Mit Recht bemängelt die Revision, daß das Berufungsgericht es versäumt hat, die hierfür angebotenen Beweise zu erheben» Schließlich rügt die Revision zutreffend, daß das Berufungsgericht sich mit der Behauptung des Klägers hätte auseinandersetzen müssen, die Beklagte habe, um ihm Schv/ierigkeiten zu bereiten, die gesamte Korrespondenz mit ihm über die Firmenanschriften gerichtet, obwohl er ihr seine Privatanschrift und sein Postfach bekanntgegeben und sie ausdrücklich gebeten habe, nicht unter der Firmenanschrift an ihn zu schreiben, um Schwierigkeiten zu vermeiden.
BUNDESGERICHTSHOF *V v 2017 042 IM NAMEN DES VOLKES IV_Z URTEIL Verkündet am 18. Mai 1966 Ehrenberger Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Ingenieurs Heinz S flHHIHK ? C^BH^/P€>r tugal, Rua de S^^P Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Pr. gegen seine Ehefrau Ilse Straße geh. Beklagte und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Pr. und Pr. o 2 \ * Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Mai 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Johannsen, Maaß und Dr. Graf für Recht erkannt: Das Urteil des 4« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 9* Februar 1965 wird aufgehoben . Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen. Der im Jahre 1915 geborene Kläger und die im Jahre 1914 geborene Beklagte haben im Jahre 1959 die Ehe geschlossen. Sie waren damals Mitglieder der evangelischen freikirchlichen Gemeineo Den Parteien ist im Jahre 1943 ein Sohn und im Jahre 1949 eine Tochter geboren worden. Sie haben im Herbst 1957 zu dem letzten Mal ehelich verkehrt. Seit Frühjahr 1958 loben sie innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt. Im Januar 1959 ist der Kläger aus der ehelichen Wohnung ausgezogen• Er lebt gegenwärtig in Portugal. Der Kläger hat die Scheidung der Ehe aus § 43 EheG., hilfsweise aus § 48 EheG begehrt und geltend gemacht: Seit 1957 sei die Beklagte gegen ihn von Haß erfüllt. Ohne Grund habe sie damals begonnen, ihn unerlaubter Beziehungen zu der Gisela ScUHHB zu verd^chtigen? die er häufiger rach dem Dienst bei der gemeinsamen Arbeitgeberfirma nach Hause gefahren habe. Wiederholt habe die Beklagte ihn, zu dem Teil in Gegenwart der Kinder, als “Schwein", "Lump“ und "Verbrecher" bezeichnet. Ferner habe sie behauptet, er sei geschlechtskrank und habe sich bei seiner Hure infiziert. Auch habe sie ihn widernatürlicher Veranlagung bezichtigt. Im Frühjahr 1958 habe sie ihn des Schlafzimmers verwiesen und seine Versorgung eingestellt. Ira Verwandten- und Bekanntenkreis habe die Beklagte ihre ehelichen Spannungen erörtert und ihn als "Schwein", "Lumpen" und "Verbrecher" hingestellt. Seiner Mutter gegenüber habe sie noch bemerkt, man müsse ihn umbringen und vergiften. Seinem Dienstvorgesetzten SchflIB habe sie erklärt, er treibe sich Nacht für Nacht mit einer Hure herum. Nachdem er die Firma gewechselt habe, habe sie ihn auch bei Mitarbeitern seiner neuen Arbeitgeberin, der Firma HÜHHIB, schlecht gemacht. Auch wenn er - der Kläger - an der Zerrüttung seiner Ehe nicht schuldlos sei, so habe doch die Beklagte das Scheitern der Ehe verschuldet. Sie habe ihn schon verleumdet, bevor er intime'Beziehungen zu Fräulein ScBBHHBau^&enommen habe. Nachdem sie diese im Oktober 1957 zufällig in seinem Wagen bemerkt habe, habe sie nicht mehr für ihn gekocht und ihn allein waschen und bügeln lassen. Sie habe ihn damit aus der ehelichen Gemeinschaft verstoßen, ehe zwischen ihm und Fräulein ScBHHB nähere Beziehungen bestanden hätten. Auch dem Sozialdirektor der MflBBBBV-Werke, Herrn HaBIBt und den Eheleuten FBHP habe die Beklagte ihre Ehegeschichte erzählt und hierbei sein Ansehen untergraben. Der Kläger hat beantragt, die Ehe der Parteien aus dem Verschulden der Beklagten zu scheiden. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat einer Scheidung aus § 48 EheG widersprochen und behauptet; die Spannungen in ihrer Ehe seien im Herbst 1957 auf ge treten, weil der Kläger sich anderen Frauen zugewandt und insbesondere zu der Gisela Sc^BHBfeehewidrige Beziehungen aufgenommen habe. Sie habe den Kläger weder beschimpft noch verleumdet, vielmehr lediglich zu nahen Verwandten auf Befragen über ihr eheliches Verhältnis gesprochen» Schon früher habe der Kläger Verhältnisse mit anderen Frauen gehabt» Sie sei daher mißtrauisch gewesen, als er 1956 im :fi£irchenchor mit Fräulein Sc^IHB zu flirten begonnen habe» In der Folgezeit hätten ihr die Kinder erzählt, daß er nach dem Kindergottesdienst zunächst Fräulein ScflHHHP nach Hause gefahren habe» Auf ihre Vorhaltungen habe er geleugnet» Nach dem Sommerurlaub 1957 habe der Kläger jeden Morgen Fräulein ScdHHB zu Hause abgeholt und zu ihrer Arbeitsstätte bei gefahren und abends wieder heimgebracht. Davon habe sie aber erst erfahren, als sie Fräulein Sei im Oktober 1957 im Wagen des Klägers gesehen habe. Dieser habe seitdem jeden ehelichen Verkehr abgclehnt und spätestens Ende 1957 mit Fräulein ScVHH^auch intime Beziehungen begonnen. Sie habe ihn daher im März 1958 aus dem Schlafzimmer gewiesen, zu demal da er seinen ehewidrigen Umgang fortgesetzt habe» Seine Versorgung mit den Mahlzeiten habe sie eingestellt, nachdem er das Haushaltgeld für vier Personen auf 2oo,- DM monatlich gekürzt habe. Erst als der Kläger zu erkennen gegeben habe, daß er seine Ehe als getrennt betrachte, habe sie seine Versorgung gänzlich *aufgegeben. Sie könne auch einer Scheidung aus religiösen Gründen nicht zustimmen. 5 Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen» Der Kläger hat Berufung eingelegt und vor dem Berufungsgericht seinen im ersten Rechtszug gestellten Antrag weiter verfolgt, hilfsweise hat er beantragt, die Ehe ohne Schuldausspruch zu scheideno Die Beklagte hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen» Bas Berufungsgericht hat den Antrag der Beklagten entsprochene Ber Kläger hat die hier allein nach § 547 Abs- 1 ZPO zulässige Revision eingelegtEr verfolgt sein auf § 48 EheG gestütztes Scheidungsbegehren weiter- Die Beklagte hat gebeten, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe^ Die Revision ist begründet. Bas Berufungsgericht hat zunächst dargelegt, daß das auf § 43 EheG gestützte Scheidungsbegehren unbegxündet seiEs hat ausgeführt, die Beklagte habe sich zwar eine Reihe von Eheverfehlungen zuschulden kommen lassen- Auch wenn man diese Verfehlungen in ihrer Gesamtheit als schwere Eheverfehlungen im Sinne des § 43 Satz 1 EheG werte, sei doch das Scheidungsbegehren nicht begründet- Denn es handele sich bei dem der Beklagten vorgeworfenen Verhalten ausschließlich um Äußerungen des Unmuts der Enttäuschung und der Verzweiflung über das Verhalten des Klägers, der sich einer anderen Frau zugewandt und schließlich die Beklagte verlassen habe- Ber Kläger habe Ende 1956 Beziehungen zu der Zeugin Gisela ScflHHP angeknüpft, die zu demindest als leichter Flirt zu bezeichnen seienDie Verfehlungen der Beklagten seien eine Reaktion auf dieses Verhalten des Klägers gewesen- Auch wenn man das Gesamtverhalten der Beklagten als schwere Eheverfehlung werte, sei das Scheidungsbegehren des Klägers mit Rücksicht auf dessen eigenes schweres Verschulden nämlich seine Treupflichtverletzung, die seit 1959 auch zu dem Ehebruch geführt habe, und durch welche erst die Verstöße der Beklagten veranlaßt worden seien, bei richtiger Würdigung des Wesens der Ehe sittlich nicht gerechtfertigt und daher unbegründet» Zu dem auf § 48 gestützten Scheidungsbegehren hat das Berufungsgericht nur ausgeführt, daß dem der zulässige und beachtliche Widerspruch der Beklagten entgegenstehe» Der Kläger habe die Zerrüttung der Ehe durch seine Hinwendung zu der Zeugin Gisela SdflHHi überwiegend verschuldet» Die minderschweren Verstöße der Beklagten seien erst durch die schwerwiegende Pflichtverletzung des Klägers verursacht worden» Der Kläger habe nicht zu bev/eisen vermocht, daß die Beklagte keine innere Bindung an die Ehe und keine zu demutbare Bereitschaft zur Wiederherstellung der Gemeinschaft mehr habe» Letzteres hat das Berufungsgericht im einzelnen näher ausgeführt» Die überaus knappen Ausführungen des Berufungsgerichts zur Frage der Zulässigkeit des Widerspruchs der Beklagten, lassen nicht erkennen, ob das Gericht den § 48 Abs. 2 EheG sachlich richtig angewandt hat» Es ist nicht ersichtlich, ob das Berufungsgericht bedacht hat, daß es für die Zulässigkeit des Widerspruchs nicht darauf ankommt, ob die schuldhaften Verfehlungen des einen oder des anderen Ehegatten hinsichtlich des Grades des Verschuldens schwerer wiegen, sondern, daß es entscheidend ist, welche Bedeutung die einzelnen Verfehlungen evtl. im Zusammenhang mit anderen vom Verschulden unabhängigen Zerrüttungsursachen für die eingetretene unheilbare Zerrüttung der Ehe habe. Dabei kann allerdings auch die Schwere der Verfehlungen eines Ehegatten zu würdigen sein, insbesondere dann, wenn zu beurteilen ist, ob es dem anderen Ehegatten angesichts der Verfehlungen seines Ehepartners noch zugemutet werden kann, in der Ehe auszuharren '.’IM EheG § 48 Abs. 2 Nr* 61) . Bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Widerspruchs ist es unerläßlich, den Verlauf der Ehe nachzuzeichnen und festzustellen, in welchem Zeitpunkt die Zerrüttung unheilbar geworden ist und worauf diese unheilbare Zerrüttung in der Hauptsache zurückzuführen ist. Festzustcllen ist unter Umständen auch, welcher Ehegatte die eheliche Gemeinschaft aufgehoben hat, da unter Umständen eine tatsächliche Vermutung dafür besteht, daß der Ehegatte, der sich zuerst von der Ehe losgesagt hat, auch die unheilbare Zerrüttung der Ehe zu demindest überwiegend verschuldet hat. Selbst wenn das Berufungsgericht § 48 Abs. 2 EheG richtig ausgclegt hat, dann leidet das angefochtene Urteil doch, wie die Revision zutreffend rügt, an erheblichen Mängeln. Das Berufungsgericht hat weder den Verlauf der Ehe nachgezeichnet, noch festgestollt, seit wann die Zerrüttung der Ehe unheilbar geworden ist und wer von den Ehegatten sich zuerst von der Ehe losgesagt hat. Das gesamte hierfür wesentliche Vorbringen der Parteien hat das Berufungsgericht nicht gewürdigt. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß der Kläger sich einer schwerwiegenden Verletzung seiner ehelichen Pflichten schuldig gemacht hat und daß die Verfehlungen der Beklagten nur eine verständliche Reaktion auf die Verfehlungen des Klägers gewesen seien. Zutreffend be- ii a ii - 8 merkt die Revision, daß das Berufungsgericht nur festgestellt hat, daß der Kläger seit Ende 1956 mit der Zeugin nis des Klägers hat er etwa ab Herbst 1958 mit dieser Zeugin Zärtlichkeiten ausgetauscht und seit 1959 ist es zwischen ihnen nach den Pest Stellungen des Berufungsgerichts zu dem Ehebruch gekommen» Einen erheblichen Teil ihrer vom Berufungsgericht festgestellten Verfehlungen hat die Beklagte hingegen bereits vor dem Herbst 1958 begangen» Sie hat selbst eingeräumt, daß sie den Kläger bereits im März 1958 aus dem ehelichen Schlafzimmer verwiesen habe und daß sie seit Herbst 1958 den Kläger nicht mehr habe versorgen wollen. Danach hat die Beklagte, v/ie die Revision mit Recht bemerkt, erhebliche Verfehlungen schon zu einer Zeit begangen, als dem Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts allenfalls vorzuwerfen war, daß er den bösen Schein ehewidriger Beziehungen zu unterhalten, nicht gemieden habe. Die Revision rügt mit Recht, daß das Berufungsgericht, die von der Zeugin Gisela es tätigte Behauptung des Klägers, er habe seine Beziehungen zu dieser Zeugin Ende 1957 abgebrochen, um wieder zu der Beklagten zurückzufinden, und daß sein Bemühen nur an dem ablehnenden Verhalten der Beklagten gescheitert sei, nicht berücksichtigt hat. Das Berufungsgericht hätte prüfen müssen, ob diese Behauptung des Klägers zutrifft und ob vielleicht erst das weitere ehewidrige Verhalten der Beklagten dazu geführt hat, daß der Kläger sich gänzlich von ihr ab- und der Zeugin Gisela ScflHHV zugewandt hat. Wenn das zutreffen würde, könnte u.Uo nicht festgestellt werden, daß der Kläger die unheilbare Zerrüttung der Ehe überwiegend verschuldet habe. Zutreffend rügt die Revision ferner, daß das Berufungsgericht bei der Entscheidung der Frage, ob der Beklagten die Bindung an die Ehe und die zu demutbare Bereit- Gisela Sc leicht "geflirtet*’ habe. Nach Eingeständ- schaft, die Ehe fortzusetzen fehlt, gleichfalls nicht den ganzen vorgetragenen Sachverhalt berücksichtigt und nicht alle angebotenen und erheblichen Bev/eise erhoben habco Bas Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß die Beklagte vor dem Landgericht erklärt habe, daß sie trotz der inzv/ischen schon mehrere Jahre andauernden Trennung nach wie vor an dem Kläger hänge und daß sie heute auch noch an der Ehe festhalte und dem Kläger nach wie vor seinen Fehltritt zu verzeihen und die Gemeinschaft mit ihm wieder aufzunehmen bereit sei. Bas Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang allein gewürdigt, daß die Beklagte der Mutter des Klägers gegenüber einmal geäußert habe, sie habe einen großen Haß auf den Kläger, sie könne ihn.',.umbringen oder vergifteno Hierin hat das Berufungsgericht nur einen in augenblicklicher Erregung geschehenen Zornesausbruch der Beklagten gesehen. Mit Recht rügt die Revision, daß das Berufungsgericht auch in diesem Zusammenhang das gesamte Verhalten der Beklagten hätte würdigen müssen. Insbesondere auch die Tatsache, daß sie den Kläger aus dem Schlafzimmer verwiesen und seine Versorgung eingestellt hat. Ferner, daß sie nach der Behauptung des Klägers nicht versöhnungsbereit gewesen sei• Ber Kläger hatte ferner behauptet und unter Beweis gestellt, die Beklagte habe ihm gegenüber geäußert, er habe ihr die vergangenen 2o Jahre versaut, nun werde sie ihm dafür die nächsten 2o Jahre versauen und sie habe, als seine Mutter ihr vorgehalten habe, sie solle ihn, den Kläger, doch nicht bei seinen Vorgesetzten und Arbeitsstellen anschwärzen, da sie sich damit nur selbst schade, erwidert, das sei ihr ganz egal, sie v/erde den Kläger schädigen, wo es nur gehe» Auch noch in der Zeit als der Rechts streit beim Berufungsgericht anhängig gewesen sei, habe die Beklagte ständig, gegen ihn, dem Kläger, gehetzt, so daß Io / w ^ V die Ehefrau RjJHPgeäußert habe, langsam reiche es ihr, einmal müsse die Beklagte doch Schluß machen mit der Hetze gegen ihren Mann, sie lebe doch schon so lange getrennt und höre immer noch nicht auf, über ihn herzuziehen. Mit Recht bemängelt die Revision, daß das Berufungsgericht es versäumt hat, die hierfür angebotenen Beweise zu erheben» Schließlich rügt die Revision zutreffend, daß das Berufungsgericht sich mit der Behauptung des Klägers hätte auseinandersetzen müssen, die Beklagte habe, um ihm Schv/ierigkeiten zu bereiten, die gesamte Korrespondenz mit ihm über die Firmenanschriften gerichtet, obwohl er ihr seine Privatanschrift und sein Postfach bekanntgegeben und sie ausdrücklich gebeten habe, nicht unter der Firmenanschrift an ihn zu schreiben, um Schwierigkeiten zu vermeiden. V/egen dieser Mängel muß das angefochtene Urteil aufgehoben und ßur erneuten Verhandlung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden» Ascher Raske Johannsen Bundesrichter Maaß Br. Graf ist erkrankt und verhindert zu unterschreiben» Ascher