Hat die Entschädigungsbehörde über einen Entschädigungsanspruch entschieden-, so ist das Verfahren noch nicht abgeschlossen-, solange der Bescheid noch angefochten werden kann«, Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1'U Zivilsenats des Oberlandeegerichts in Düsseldorf vom 26«, Juni 1965 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Ent- -Scheidungo auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision«, an das Berufungsgericht zurückv e rv/i e s en <> schieden und der Klägerin,, entgegen ihrem auf 2.700 & gerichteten Antrag, nur für die Zeit vom 27-2«'’943 bis 21.8.1944 eine Kapitalentschädigung von 2.550 DM zuerkannt. Entschädigung für Schaden un Körper und Gesundheit beantragt o Diesen Anspruch hat die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen durch Bescheid vom 15»2d962 aus medizinischen Gründen abgelehnt. Das Berufungsgericht hat den Antrag der Klägerin, ihr Entschädigung für Schaden an Körper und Gesundheit zu gewähren, als verspätet angesehen und ihr Wieder- Selbst wenn man das Nach-» schieben von Ansprüchen für zulässig halte, solange die Entschädigmgsbehörde über den einzigen in der Anmeldung erläuterten Anspruch noch nicht entschieden habe, sei der Entschädigungsanspruch wegen Gesundheitsschadens nicht fristgerecht angemeldet worden. Denn das Nach*-schieben von Ansprüchen sei jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn das Verfahren vor der Entschädigungsbehörde,, wie hier,, beendet und die abschließende Entscheidung dem Anspruchssteller zugestollt worden seio Der Klägerin könne auch nicht wegen Versäumung der Anmeldefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden f (Urteil vom 28» Pebruar 4964 - IV ZR 182/63 RzW 272 Nr. 34) ist das Entschädigungsverfahren hinsichi aller Entschädigungsansprüche eines Verfolgten ein c Iiche3a Seine Grundlage bildet die Anmeldungs Wenn c Verfolgte nicht auf bestimmte Anspruchsarten verziel’ hat«. was hier für den Gesundheitsschadensanspruch de Klägerin nicht anzunehmen ist, so kann während der I des Verfahrens bei der Entschädigungsbehörde die Ann dung durch sog«. nachgeschobene Ansprüche ergänzt wei Ist jedoch das Verfahren über rechtzeitig angemeldel Entschädigungsansprüche endgültig abgeschlossen, als die in ihm ergangene Entscheidung unanfechtbar, und Prist des § 189 Abs. 1 BEG abgelaufen, so können nac der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteile ■< 13» November 1963 IV ZR 100/63 RzW 1964, 327 Na und vom 11. ^960 bei der Entschädigungsbehörde eingegangenen Schreiben der Klägerin vom 21« September *96v zu erblicken* Penn hierin hat die Klägerin unmißverständlich erklärtp sie mache Ansprüche wegen Gesund--hcitssehadens geltende Dieses Nachschictaen war nicht verspätete Es ist erfolgte, bevor das Verfahren wegen des Freiheitsschadens der Klägerin endgültig abgeschlossen, der hierüber ergangene Bescheid vom 2« September I960 also unanfechtbar war. September I960 zugestellt worden ist, war bei Eingang der Gesund-heitsschadensanmoldung der Klägerin am 29- September I960 die Klagfrist des § 210 BEG noch nicht abgelaufen» Er war auch nicht wegen Fehlens einer Beschwer unanfechtbar, da er dem Antrag der Klägerin, welcher auf 2„700 DM Entschädigung für Freiheitsschaden gerichtet wara nur in Höhe von 2.550 DM entsprach und daher wegen der fehlenden 150 DM eine Klage gemäß § 2J0'BEG gegen ihn erhoben werden konnte (Urteile des Senats vom 25.
Nachschlagewerks ja Amtliche Sammlung; noin BBC § "b3 Bin Nachachieben von Entschädigungsansprüchen ist möglich-, solange das Verfahren über einen rechtzeitig angemeldeten Entschädigungsanspruch weder bei der Entschädigungsbehörde noch bei den Entsehädigungsge • richten endgültig abgeschlossen ist. Hat die Entschädigungsbehörde über einen Entschädigungsanspruch entschieden-, so ist das Verfahren noch nicht abgeschlossen-, solange der Bescheid noch angefochten werden kann«, BGH, Urt. Vo 3- tfobruar 1965 - IV ZR 85/64 - ™\?pS3?JdoJ BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES ZR 85/64 URTEIL in dem Entschädigungsrechtsstreit Verkündet am 5. Februar J<965 Broeskec, JustoAngesto als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle der Frau Dvossia Rue du Gl Frankreich« Klägerin und Revisionsklägerin9 m Pvozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. fllHpii ntlich bestellte als aml Abwicklor der Kanzlei des verstorbenen Rechtsanwalts gegen dos Land Nordrhoin'Westfalen» vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-’ Westfalen in Dl Beklagten und Revisionsbeklagten Per IV<, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung am 27. Januar 1965 unter Mitwirkung der Bundesrichter Raske., \VüstenbergP Maaß, Wilden und Pr«, Loewenheim für Recht erkannt; Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1'U Zivilsenats des Oberlandeegerichts in Düsseldorf vom 26«, Juni 1965 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Ent- -Scheidungo auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision«, an das Berufungsgericht zurückv e rv/i e s en <> Pie Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei o Von Rechts wegen Tatbestands Die 1891 in Polen geborene Klägerin ist Jüdin« 3ie lebt seit Jahrzehnten in Frankreich. Dort ist sie während des letzten Weltkrieges wegen ihrer Abstammung von nationalsozialiötischen Verfolgungsmaßnahmen betroffen worden« Aus Furcht«, verschleppt zu worden.« hat sie von Februar 1945 Isis August 1944 unter menschenunwürdigen Bedingungen illegal gelebt«. Mit einem am 51»10.1957 beim Regierungspräsidenten in Köln ein--gegangenen Formularentrag hat sie Entschädigung für Schaden an Freiheit beantragt» Hierüber hat die Ent-Schädigungsbehörde durch Bescheid vom 2«9.-I960 ent- schieden und der Klägerin,, entgegen ihrem auf 2.700 & gerichteten Antrag, nur für die Zeit vom 27-2«'’943 bis 21.8.1944 eine Kapitalentschädigung von 2.550 DM zuerkannt. Nach Zustellung dieses Bescheides am 12.9.' hat sie sodann mit Schreiben vom 21.9.1960, bei der Entschädigungsbehörde eingegangen am 29.9.'-960, Entschädigung für Schaden un Körper und Gesundheit beantragt o Diesen Anspruch hat die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen durch Bescheid vom 15»2d962 aus medizinischen Gründen abgelehnt. Die Klägerin hat ihre auf die §§ 160 ff BEG gestützten Ansprüche auf Gewährung von Beschädigten-rente und Kapitalontachädigung vor dem Landgericht weiterverfolgt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgoricht zurückgewiesen. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revisi verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter. Das be klagte Land hat sich vor dem Rovioiönsgericht nicht vertreten lassen. Entscheidungsgründe: Die Revision ist im Ergebnis begründet. X. Das Berufungsgericht hat den Antrag der Klägerin, ihr Entschädigung für Schaden an Körper und Gesundheit zu gewähren, als verspätet angesehen und ihr Wieder- einsetzung in den vorigen Stund wegen Versäumung der Antragsfrist des § 'i89 Abs. 1 BEG nicht gewährt., In ihrem ersten Entscbädigungsantrag (Oktober 1957-habe die Klägerin nur den Anspruch wegen Freiheiten Schadens geltend gemacht. Selbst wenn man das Nach-» schieben von Ansprüchen für zulässig halte, solange die Entschädigmgsbehörde über den einzigen in der Anmeldung erläuterten Anspruch noch nicht entschieden habe, sei der Entschädigungsanspruch wegen Gesundheitsschadens nicht fristgerecht angemeldet worden. Denn das Nach*-schieben von Ansprüchen sei jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn das Verfahren vor der Entschädigungsbehörde,, wie hier,, beendet und die abschließende Entscheidung dem Anspruchssteller zugestollt worden seio Der Klägerin könne auch nicht wegen Versäumung der Anmeldefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Diese Frage habe das Gericht, unabhängig von der EntschädigungsbehördeP als materiellrechtliche Anspruchsvoraussetzung selbständig gau'iprüfeno Die Klage -rin sei nicht ohne ihr Verschulden an der Einhaltung der Anmeldefrist verhindert gewesen. Sie könne sich auch nicht darauf berufen., daß ihr damaliger Bevollmächtigter, Rechtsanwalt Sch^^^H in Straßburg, auf die Länderver--einbarung vom 23, Juni 1959 (RzW 1959» 364^ vertraut und hiernach ein beliebiges Nachschieben des Gesundheitsschadensanspruchs für zulässig gehalten habe«. Dieser hätte den Anspruch alsbald erheben und den Wiedereinsetzungsantrag stellen müssen, nachdem der Bundesgerichtshof in der RzW I960» 43 Nr, 37 veröffentlichten Entscheidung herausgestollt habe, daß Verwaltungsvereinbarungen der Länder die im BEG vorgesehene Regelung der Antragsfrist nicht außer Kraft setzen könnten. Der W'iedereinsetzungsantrag sei aber erst am 5. Juni '962 - ?erspätet - gestellt worden. Der Ver stoß des früheren Prozeßbovollmächtigten der Klägc-r: gegen seine anwaltliche Sorgfaltspflicht gehe zu Lai der Klägerino Ilo Die hiergegen gerichteten Ausführungen der Rev: haben im Ergebnis Erfolg.. Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden f (Urteil vom 28» Pebruar 4964 - IV ZR 182/63 RzW 272 Nr. 34) ist das Entschädigungsverfahren hinsichi aller Entschädigungsansprüche eines Verfolgten ein c Iiche3a Seine Grundlage bildet die Anmeldungs Wenn c Verfolgte nicht auf bestimmte Anspruchsarten verziel’ hat«. was hier für den Gesundheitsschadensanspruch de Klägerin nicht anzunehmen ist, so kann während der I des Verfahrens bei der Entschädigungsbehörde die Ann dung durch sog«. nachgeschobene Ansprüche ergänzt wei Ist jedoch das Verfahren über rechtzeitig angemeldel Entschädigungsansprüche endgültig abgeschlossen, als die in ihm ergangene Entscheidung unanfechtbar, und Prist des § 189 Abs. 1 BEG abgelaufen, so können nac der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteile ■< 13» November 1963 IV ZR 100/63 RzW 1964, 327 Na und vom 11. Dezember 1963 - IV ZR 120/63 nicht vc offentlieht) weitere Entschädigungsansprüche, ohne c die Voraussetzungen für eine Y/iedereinsetzung gegen Pristversäumnis vorliegen, nicht mehr angemeldet wei Ein solches Nachschiebon ist in dem am 29■. Sepi ^960 bei der Entschädigungsbehörde eingegangenen Schreiben der Klägerin vom 21« September *96v zu erblicken* Penn hierin hat die Klägerin unmißverständlich erklärtp sie mache Ansprüche wegen Gesund--hcitssehadens geltende Dieses Nachschictaen war nicht verspätete Es ist erfolgte, bevor das Verfahren wegen des Freiheitsschadens der Klägerin endgültig abgeschlossen, der hierüber ergangene Bescheid vom 2« September I960 also unanfechtbar war. Da der genannte Bescheid der Klägerin am 42. September I960 zugestellt worden ist, war bei Eingang der Gesund-heitsschadensanmoldung der Klägerin am 29- September I960 die Klagfrist des § 210 BEG noch nicht abgelaufen» Er war auch nicht wegen Fehlens einer Beschwer unanfechtbar, da er dem Antrag der Klägerin, welcher auf 2„700 DM Entschädigung für Freiheitsschaden gerichtet wara nur in Höhe von 2.550 DM entsprach und daher wegen der fehlenden 150 DM eine Klage gemäß § 2J0'BEG gegen ihn erhoben werden konnte (Urteile des Senats vom 25. September 1963 - IV ZR 257/62 Raff 19643 41 Nr* 27 und vom 26. Februar 1964 • IV ZR 156/63 nicht veröffentlicht)» Die Eingabe der Klägerin vom 21. September '960 stallt daher eine rechtswirksame Nachschiebung ihres Entschädigungsanspruchs wegen Gesundheitaschadens dar» III» Aus diesen Gründen ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten dor Revision;, an das Berufungsgericht zurück ;-zuverweioen0 Die Gebühren'’ und Autilagenfreiheit folgt aus § 225 Abso 1 BEGo Raske iVüstenberg Maaß Wilden Dr0 Loewenheim