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BGH · IV ZK 85/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZK 85/62

b) Die Entschädigung ist im Sinne des Art» III Nr» 11 ÄndG durch Verzicht geregelt worden, wenn der Antragsteller auf einen Teil seines Anspruchs verzichtet hat und über den restlichen Anspruch ein formeller Bescheid ergangen isto Der Berechtigte kann dann die Regelung gegenüber der zuständigen Entschädigungsbehörde anfechten; auf die Gründe des Verzichts kommt es nicht an» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11o Juli 1962 unter Mitwirkung der Bundesrichter Johannsen, Maaß, Wilden, DroLoewenheim und Br. Graf für Recht erkannt? Die Klägerin hat neben anderen Ansprüchen auch Entschädigungsansprüche aus eigenen und aus ererbten Hecht nach ihren Ehemann wegen einer nach ihrer Darstellung in Stich gelassenen 9-Zimmerwohnungseinrichtung angeracldeto Den Wert dieser Einrichtung bezifferte sie zunächst auf 5o.ooo HM, später in Laufe des Entschädigungsverfahrens auf loooooo KMo Das Entschädigungsant verlangte in Hinblick darauf, daß die Klägerin nach angestellten Ermittlungen bis zu ihrer Ehescheidung nur eine 7-2innerwohnung bewohnt habe, nähere Substan-tiierung über den Wert der Einrichtung* Am 14» Dezember 1955 fand im Entschädigungsant Berlin eine Besprechung statt, über die der in den Entschädigungsakten (Band II, D 96) befindliche Aktenvermerk angefertigt wurde. Dabei “kor-rigierte'1 die Klägerin ihren Antrag wegen der geltend gemachten Möbelschäden dahin, daß sie als Entschädigung für den Verlust des Hausrats insgesamt nur noch 35o000 DM beantragte (Band II, D 95)* Diesen Antrag wurde durch den inzwischen rechtskräftig gewordenen Bescheid des Entschädigungsamts vom 21 . Nach dem Inkrafttreten cfes Bundesentschädigungsgesetzes stellte die Klägerin mit ihrem Schreiben vom 17» März 1958 (Band II, D 135) den Antrag, gemäß Art, III Ziffo 9 Abs» 1 des 3* Änderungsgesetzes zu dem Bundesentschädigungsgesetz über die durch den Bescheid von 21o Dezember 1955 erledigten Ansprüche erneut zu entscheiden» Für den durch(fen Verlust des Hausrats entstandenen Schaden meldete sie vorsorglich einen zusätzlichen Anspruch in unbezifferter Höhe über den zuerkannten Betrag von 35»ooo DM hinaus an» Das Entschädigungsamt bev/illigte der Klägerin eine zusätzliche Entschädigung von 2»590,85 DM für entgangene Nutzungen (Band II, D 128) und vergleichsweise eine Entschädigung von 72*392,12 EM wegen BoykottSchadens (Band II, D 141)» Die übrigen Anträge jedoch, insbesondere den Anspruch auf zusätzliche Entschädigung für den Verlust des Hausrats, wies dasvEntschädigungsamt durch den als "Schlußbescheid" bezeichneten Bescheid vom 29« August 1959 (Band II, D 145) mit der Begründung zurück, daß sich durch die Bestimmungen des BEG in der rechtlichen Beurteilung dieser nach den Vorschriften des BBrgG entschiedenen Ansprüche weder dem Grunde noch der Höhe nach etwas geändert habe» Es seien nachträglich keine beweiskräftigen Unterlagen darüber eingereicht worden, daß der Wert des Hausrats höher sei als der Betrag von 35»ooo DM, der der Klägerin auf Grund ihres korrigierten Antrages zugesprochen worden sei» Mit der gegen diesen Bescheid erhobenen Klage hat die Klägerin ihre zusätzlichen Ansrpüehe wegen des Hausratsschadens weiter verfolgt* Unter Vorlage von Beweisunterlagen hat sie diesen Schaden nunmehr wieder auf insgesamt loo-ooo DM beziffert und demgemäß beantragt, 1. Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Entschädigungsbehörde durch den Bescheid vom 29* August 1959 nicht nur über die ererbten, sondern auch über die eigenen Entschädigungsansprüche der Klägerin wegen des Verlustes des Hausrats entschieden habe, läßt keinen Rechtsirrtum erkennen. Denn die Klägerin hat wegen des Verlustes ihrer und ihres Ehemannes Wohnungseinrichtung durch den Bescheid vom 21. einer erneuten AntragStellung verneint« Zur Begründung dieser Auffassung hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß die Klägerin für den Verlust der Möbel antragsgemäß entschädigt worden sei; mehr, so meint das Kammergericht, hätte die Klägerin auch nach dem BEO nicht erhalten können« Diese Begründung läßt einen rechtlichen Irrtum nicht erkennen. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Palle nicht gegeben.Denn der Klägerin ist nach dem auf Grund des BErgG ergangenen Bescheides vom 21. Auch nach der auf Grund des BErgG bestehenden Rechtslage war die Klägerin daher nicht gezwungen, ihren Entschädigungsanspruch w^gen Schadens an Eigentum von loo.ooo Bei dieser Sachund Rechtslage kann nicht mit Recht gesagt werden, daß die Klägerin eine geringere Entschädigung als nach den Vorschriften des BEG erhalten hätte, wie dies Art. III Nr. 9 des III. Dem steht auch nicht entgegen, daß die Klägerin zunächst wegen Schadens an Eigentum und Vermögen Forderungen geltend gemacht hatte,die über den doppelten Höchstbetrag von je 75.ooo DM weit hinausgingen. Dezember 1955 (EA Band II D 96) hatte die Entschädigungs-behörde vor dem Erlaß des Bescheides auch die dnzelnen Anspruchspositionen wegen Schadens an Eigentum und Vermögen mit der Klägerin durchgesprochen. Nach dieser Vorschrift kann die Klägerin ihren Entschädigungsanspruch erneut geltend machen, wenn die Entschädigung vor Verkündung des AndG durch Vergleich, Verzicht oder durch Abfindung geregelt worden ist und sie diese Regelung innerhalb der Antragsfriot des § 189 Abs. 1 BEG durch Erklärung gegenüber der zuständigen Entschädigungsbehörde anficht. Dezember 1955 aus dem geltend gemachten Schaden an Eigentum und Vermögen ganz oder teilweise zurück-gewieoen worden sind”, und im gleichen Schreiben "einen zusätzlichen Anspruch wegen des im Stich gelassenen Hausrats vorsorglich anmeldet, soweit er den Betrag von 35-000 DM übersteigt’', steht der Annahme einer Zwar stellt die Ermäßigung des Entschädigungsanspruchs durch die Klägerin einerseits und die Zuerkennung des ermäßigten Betrages durch die Entschädigungsbehörde andererseits das Ergebnis eines echten gegenseitigen Nachgebens insoweit dar, als die Klägerin von ihren ursprünglich gestellten Anspruch abgegangen ist und sich mit einem wesentlich geringerem Entschädigungsbetrag begnügt hat, während die Entschädigungsbehörde mit Rücksicht auf dieses Nachgeben ihrerseits auf die Erfüllung ihrer wiederholten Forderung, den Wert der Wohnungseinrichtung zu substantiieren und unter Beweis zu stellen, verzichtet hat. ÄndG nicht an» Entscheidend ist vielmehr, daß das Entschädigungsverfahren nicht durch einen Vergleich geregelt worden ist, sondern daß die Entschädigungsbehörde über den Entschädigungsanspruch der Klägerin durch einen mit Gründen versehenen Bescheid entschieden hat. Daß es für die Anwendbarkeit des Art, III Nr. 11 IIIo ÄndG entscheidend darauf ankommt, ob das Verfahren formell durch einen Vergleich geregelt worden ist, ergibt ein Vergleich mit der Vorschrift des Art, III Nr, 9 IIL ÄndG, Während diese Bestimmung auf eine Beendigung des Entschädigungsverfahrens durch einen behördlichen Beschluß oder durch eine gerichtliche Entscheidung abstellt, will Nr, 11 des Art, III des IIIo ÄndG eine erneute Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen in den Fällen eröffnen, in denen das Verfahren nicht durch einen Verwaltungsakt oder ein Urteil, sondern auf Grund von anderen Erklärungen geregelt worden ist, ‘Welches auch immer die Gründe für das Verhalten der Klägerin gewesen sein mögen, so kann es keinem Zweifel unterliegen, daß sie durch die “Korrektur” ihres Anspruchs von loo.ooo DM auf 35.000 DM auf einen Teil des Anspruchs in Höhe von 65.000 DM verzichtet hat. Die Klägerin hat die Regelung der Entschädigung auf Grund ihres Verzichts daher mit Recht angcfochten. beschränkt sich nicht auf den von der Klägerin nunmehr verlangten Mehranspruch von 65<>ooo DM» Vielmehr ist der Anspruch sowohl wegen des Grundes als auch wegen der gesamten Höhe erneut in Streit befindlich« Aus diesen Grunde ist der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen« Dem Antrag der Klägerin, den Rechtsstreit an das Gericht der ersten Instanz zurückzuverweisen, hat der erkennende Senat nicht entsprochene Hat das Berufungsgericht nur über prozeßhindernde Einreden entschieden, so ist allerdings auch eine Zurückweisung an das Landgericht möglih« Im vorliegenden Palle hat das Berufungsgericht jedoch eine Entscheidung in der Sache selbst getroffen« Richtig ist, daß über den Anspruch der Klägerin, ihr eine erhöhte Entschädigung wegen Eigentumsschadens zu gewähren, materiell bisher nicht entschieden worden ist« Ob das Berufungsgericht aus diesem Grunde den Rechtsstreit an das Landgericht surückverv/eisen will, steht in seinem Ermessen« Diesem Ermessen will der erkennende Senat nicht vorgreifen«

Zitierte Normen: § 189 BEG
ÄndGEntschädigungGrundbindenAnspruchVerzichtKlägerinBescheid

Volltext der Entscheidung

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Nachschlagewerk; ja Amtliche Sammlung; nein
3« ÄndG-BErgG Art» III Nr» 9 und 11
a)	Eine Entschädigung in geringerer Höhe als nach dem BBG ist nicht zuerkannt worden, wenn der Antragsteller seinen Anspruch auf Entschädigung ermäßigt hat, ohne hierzu durch seine schlechtere Rechtsstellung nach dem BErgG gezwungen gewesen zu sein»
b)	Die Entschädigung ist im Sinne des Art» III Nr» 11 ÄndG durch Verzicht geregelt worden, wenn der Antragsteller auf einen Teil seines Anspruchs verzichtet hat und über den restlichen Anspruch ein formeller Bescheid ergangen isto Der Berechtigte kann dann die Regelung gegenüber der zuständigen Entschädigungsbehörde anfechten; auf die Gründe des Verzichts kommt es nicht an»
BGH, Urt» v. 13» Juli 1962 - IV 2R 85/62 - KG Berlin
LG Berlin
/
IV ZK 85/62
Verkündet am 13. Juli 1962
Becker, Justizangestellter als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle
 In Hanen des Volkes
 In dem Entschädigungsrechtsstreit
 der Frau Grete
 geb. G{
-Hotel,
 Klägerin und Revisionsklägerin, - ProzeßbeVollmachtigtes Rechtsanwälte B.	und
 Br
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 gegen
das Land Berlin,
 vertreten durch den Senator für Inneres, Berlin-\/ilnersdorf, Fchrbelliner Platz 2,
Beklagten und Revisionsbeklagten,
 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11o Juli 1962 unter Mitwirkung der Bundesrichter Johannsen, Maaß, Wilden, DroLoewenheim und Br. Graf
 für Recht erkannt?
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 17. Zivilsenats des Kauunergeriehts in Berlin vom 5. Oktober 1961 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,
* auch über die außergerichtlichen Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestands
Die jüdische Klägerin war bis zu ihrer Scheidung in Jahre 1934 nit den ebenfalls jüdischen Kaufmann Georg verheiratete In Jahre 1939 wanderte sie mit ihren beiden Töchtern aus Berlin aus. Ihr Ehemann blieb zurück und kam in der Deportation um.
Die Klägerin hat neben anderen Ansprüchen auch Entschädigungsansprüche aus eigenen und aus ererbten Hecht nach ihren Ehemann wegen einer nach ihrer Darstellung in Stich gelassenen 9-Zimmerwohnungseinrichtung angeracldeto Den Wert dieser Einrichtung bezifferte sie zunächst auf 5o.ooo HM, später in Laufe des Entschädigungsverfahrens auf loooooo KMo Das Entschädigungsant verlangte in Hinblick darauf, daß die Klägerin nach angestellten Ermittlungen bis zu ihrer Ehescheidung nur eine 7-2innerwohnung bewohnt habe, nähere Substan-tiierung über den Wert der Einrichtung* Am 14» Dezember 1955 fand im Entschädigungsant Berlin eine Besprechung statt, über die der in den Entschädigungsakten (Band II,
 D 96) befindliche Aktenvermerk angefertigt wurde. Danach wurden seinerzeit die gesamten von der Klägerin geltend gemachten Entschädigungsansprüche wegen Eigentums- und Vernögensschadens mit ihr durchgesprochen. Dabei “kor-rigierte'1 die Klägerin ihren Antrag wegen der geltend gemachten Möbelschäden dahin, daß sie als Entschädigung für den Verlust des Hausrats insgesamt nur noch 35o000 DM beantragte (Band II, D 95)* Diesen Antrag wurde durch den inzwischen rechtskräftig gewordenen Bescheid des Entschädigungsamts vom 21 . Dezember 1955 (Band II, D 99) entsprochen. In diesen Bescheid wurde der Klägerin für sämtliche Schäden an Eigentum und Vermögen aus eigenen und ererbten Recht ein Betrag von 49-888,o3 DM zugesprochen.
 
Nach dem Inkrafttreten cfes Bundesentschädigungsgesetzes stellte die Klägerin mit ihrem Schreiben vom 17» März 1958 (Band II, D 135) den Antrag, gemäß Art, III Ziffo 9 Abs» 1 des 3* Änderungsgesetzes zu dem Bundesentschädigungsgesetz über die durch den Bescheid von 21o Dezember 1955 erledigten Ansprüche erneut zu entscheiden» Für den durch(fen Verlust des Hausrats entstandenen Schaden meldete sie vorsorglich einen zusätzlichen Anspruch in unbezifferter Höhe über den zuerkannten Betrag von 35»ooo DM hinaus an»
Das Entschädigungsamt bev/illigte der Klägerin eine zusätzliche Entschädigung von 2»590,85 DM für entgangene Nutzungen (Band II, D 128) und vergleichsweise eine Entschädigung von 72*392,12 EM wegen BoykottSchadens (Band II, D 141)» Die übrigen Anträge jedoch, insbesondere den Anspruch auf zusätzliche Entschädigung für den Verlust des Hausrats, wies dasvEntschädigungsamt durch den als "Schlußbescheid" bezeichneten Bescheid vom 29« August 1959 (Band II, D 145) mit der Begründung zurück, daß sich durch die Bestimmungen des BEG in der rechtlichen Beurteilung dieser nach den Vorschriften des BBrgG entschiedenen Ansprüche weder dem Grunde noch der Höhe nach etwas geändert habe» Es seien nachträglich keine beweiskräftigen Unterlagen darüber eingereicht worden, daß der Wert des Hausrats höher sei als der Betrag von 35»ooo DM, der der Klägerin auf Grund ihres korrigierten Antrages zugesprochen worden sei»
Mit der gegen diesen Bescheid erhobenen Klage hat die Klägerin ihre zusätzlichen Ansrpüehe wegen des Hausratsschadens weiter verfolgt* Unter Vorlage von Beweisunterlagen hat sie diesen Schaden nunmehr wieder auf insgesamt loo-ooo DM beziffert und demgemäß beantragt,
 
den Schlußbescheid des Beklagten vom 29* August 1959 aufzuheben und das beklagte Land zu verurteilen, an sie weitere 65-doo DM zu zahlen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin blieb erfolglos. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageansprüche weiter. Sie beantragt,
 das Urteil cäs Berufungsgerichts vom 5* Oktober 1961 und das ihm zugrundeliegende am 17* März 196o verkündete Urteil des Landgerichts in Berlin aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzu-verv/eisen.
Das beklagte Land beantragt, die Revision zurückzuweisen .
Entscheidungsgründe s Die Revision der Klägerin ist begründet.
1.	Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Entschädigungsbehörde durch den Bescheid vom 29* August 1959 nicht nur über die ererbten, sondern auch über die eigenen Entschädigungsansprüche der Klägerin wegen des Verlustes des Hausrats entschieden habe, läßt keinen Rechtsirrtum erkennen. Die Klägerin hat in der Revisions* instanz das Urteil des Berufungsgerichts insoweit auch
 nicht angegriffen. f
2.	Gegenstand des Rechtsstreits der Parteien ist die Frage, ob die Klägerin ungeachtet der Rechtskraft des
 
Bescheides vom 21. .Dezember 1955 auf Grund der Vorschriften des III. Änderungsgesetzes berechtigt ist, zusätzliche Entschädigungsansprüche wegen des Verlustes des Hausrats geltend zu machen. In der maßgeblichen Voi'-schrift des Art. Ill Ziff. 9-wird bestimmt;
Soweit vor Verkündung des ÄndG ein Anspruch auf Entschädigung durch unanfechtbaren Bescheid oder durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung abgelehnt oder eine Entschädigung in geringerer Kühe als nach dem Bundesentschädigungsgesetz zuerkannt worden ist, kann der Berechtigte inner-halb der Antragsfrist des § 189 Abs. 1 BEG einen neuen Antrag auf Entschädigung stellen.
Ziff. 11 des Art. III enthält folgende Bestimmung?
Ist die Entschädigung vor Verkündung des ÄndG durch Vergleich, Verzicht oder Abfindung geregelt worden, so kann der Berechtigte innerhalb der Antragsfrist des § 189 Abs. 1 BEG die Regelung durch Erklärung gegenüber der zuständigen Entschädigungsbehörde anfechten.
3.	Die Vorschrift des Art. III Kr. 9 III. ÄndG eröffnet die Möglichkeit einer erneuten Antragstellung in den Fällen einer behördlichen oder gerichtlichen Entscheidung. Das Gesetz unterscheidet zwei Tatbestände. Die erneute Antragstellung ist sowohl dann zulässig, wenn der Entschädigungsantrag ganzoder teilweise abgelehnt worden ist, als auch dann, wenn ihm zwar voll entsprochen, aber eine geringere Entschädigung als nach den BEG zuerkannt worden ist. Diese Voraussetzungen liegen im vorliegenden Falle nicht vor. Denn die Klägerin hat wegen des Verlustes ihrer und ihres Ehemannes Wohnungseinrichtung durch den Bescheid vom 21. Dezember 1955 eine Entschädigung in der beantragten Höhe von 35*ooo DM zugesprochen erhalten.
Das Kammergericht hat auch die durch Art. III Kr. 9 III. ÄndG an zweiter Stelle eroffnete Möglichkeit
 
einer erneuten AntragStellung verneint« Zur Begründung dieser Auffassung hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß die Klägerin für den Verlust der Möbel antragsgemäß entschädigt worden sei; mehr, so meint das Kammergericht, hätte die Klägerin auch nach dem BEO nicht erhalten können« Diese Begründung läßt einen rechtlichen Irrtum nicht erkennen. Eine geringere Entschädigung als nach dem BEG ist einem Kläger nach Art. III Nr. 9 des III. Änderungsgesetzes nur dann zugesprochen, wenn ihm nach diesem Gesetz höhere Ansprüche als nach dem BErgG zustehen und er mindestens den Höchstbetrag der ihm nach dem BErgG zustehenden Leistungen verlangt hat. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Palle nicht gegeben.Denn der Klägerin ist nach dem auf Grund des BErgG ergangenen Bescheides vom 21. Dezember 1955 (EA Band II, D 99) für alle Schäden an Eigentum und Vermögen aus ererbtem und eigenem Roht eine Entschädigung von 49.888,o3 BM zugesprochen worden, während sie nach § 24 BErgG für diese Schäden aus eigenem und ererbtem Recht zweimal den Höchstbetrag von 75.ooo DU hätte erhalten können. Auch nach der auf Grund des BErgG bestehenden Rechtslage war die Klägerin daher nicht gezwungen, ihren Entschädigungsanspruch w^gen Schadens an Eigentum von loo.ooo DU auf 35.ooo DU zu ermäßigen. Bei dieser Sachund Rechtslage kann nicht mit Recht gesagt werden, daß die Klägerin eine geringere Entschädigung als nach den Vorschriften des BEG erhalten hätte, wie dies Art. III Nr. 9 des III. ÄndG als Voraussetzung für eine erneute Anspruchsberechtigung verlangt. Dem steht auch nicht entgegen, daß die Klägerin zunächst wegen Schadens an Eigentum und Vermögen Forderungen geltend gemacht hatte,die über den doppelten Höchstbetrag von je 75.ooo DM weit hinausgingen. Denn diese Ansprüche fielen größtenteils unter die Rückerstattungsgesetze . Dies hatte die Entschädigungsbehörde
 
in dem Bescheid vom 21. Dezember 1955 auch im einzelnen auseinandergesetzt• Nach dem Aktenvermerk von 14. Dezember 1955 (EA Band II D 96) hatte die Entschädigungs-behörde vor dem Erlaß des Bescheides auch die dnzelnen Anspruchspositionen wegen Schadens an Eigentum und Vermögen mit der Klägerin durchgesprochen. Hierbei war der Klägerin ausdrücklich mitgeteilt worden, daß nur die Entschädigungsansprüche wegen Möbelschadens, Reichsfluchtsteuer, Judenvermögensabgabe, Reisekosten und Abgaben an die deutsche Golddiskontbank ’’positiv1' beurteilt würden, alle anderen Ansprüche würden im Entschädigungsverfahren zurückgewiesen werden*
4.	Eröffnet danach Art. III Nr. 9 des III. ÄndG naht die Möglichkeit einer erneuten Antragstellung, so kann die Klägerin doch ein solches Recht auf Nr. 11 des genannten Artikels stützen. Nach dieser Vorschrift kann die Klägerin ihren Entschädigungsanspruch erneut geltend machen, wenn die Entschädigung vor Verkündung des AndG durch Vergleich, Verzicht oder durch Abfindung geregelt worden ist und sie diese Regelung innerhalb der Antragsfriot des § 189 Abs. 1 BEG durch Erklärung gegenüber der zuständigen Entschädigungsbehörde anficht. Daß die Klägerin die bisherige Regelung nicht ausdrücklich angefochten hat, sondern sich in dem Schreiben ihres damaligen Bevollmächtigten vom 17. März 1958 (EA Band II, D 135) mit der neuen Anmeldung derjenigen Entschädigungsansprüche begnügte, ’’welche mit den • rechtskräftigen Bescheid des Entschädigungsamts vom 21. Dezember 1955 aus dem geltend gemachten Schaden an Eigentum und Vermögen ganz oder teilweise zurück-gewieoen worden sind”, und im gleichen Schreiben "einen zusätzlichen Anspruch wegen des im Stich gelassenen Hausrats vorsorglich anmeldet, soweit er den Betrag von 35-000 DM übersteigt’', steht der Annahme einer
 
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Anfechtung im Sinne des Arto III Ur. 11 des III» ÄndG nicht entgegen» Als Anfechtung ist vielmehr jede Erklärung anzusehen, durch die der Antragsteller unmißverständlich zu dem Ausdruck bringt, daß er seine damalige Erklärung nicht gelten lassen wolle» Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Palle gegeben» Auch die weiteren Voraussetzungen der Nr» 11 des Art. III des III. Änderungsgesetzes liegen vor. Daß die Entschädigung nicht durch Abfindung geregelt worden ist, liegt allerdings auf der Hand und bedarf 1® iner weiteren Darlegungen. Auch ein Vergleich im Sinne der gesetzlichen Vorschrift liegt entgegen der Annahme der Klägerin nicht vor.
Zwar stellt die Ermäßigung des Entschädigungsanspruchs durch die Klägerin einerseits und die Zuerkennung des ermäßigten Betrages durch die Entschädigungsbehörde andererseits das Ergebnis eines echten gegenseitigen Nachgebens insoweit dar, als die Klägerin von ihren ursprünglich gestellten Anspruch abgegangen ist und sich mit einem wesentlich geringerem Entschädigungsbetrag begnügt hat, während die Entschädigungsbehörde mit Rücksicht auf dieses Nachgeben ihrerseits auf die Erfüllung ihrer wiederholten Forderung, den Wert der Wohnungseinrichtung zu substantiieren und unter Beweis zu stellen, verzichtet hat. Allein hierauf kommt es in Rahnen des Art. III Nr. TI III. ÄndG nicht an» Entscheidend ist vielmehr, daß das Entschädigungsverfahren nicht durch einen Vergleich geregelt worden ist, sondern daß die Entschädigungsbehörde über den Entschädigungsanspruch der Klägerin durch einen mit Gründen versehenen Bescheid entschieden hat. Was insbesondere den der Bemessung der Entschädigungsleistung insoweit sugrundegelegten Wert der Y/ohnungseinrichtung angeht, so hat die Behörde ausdrücklich darauf hingewiesen, es gehe au3 denvorliegenden Zeugenaussagen und aus teil-
 
weise noch vorhandenen Originalrechnungen der Firma
 vom 29° November 1918 und von 11o Januar 1928 sowie aus den vorgelegten Fotografien hervor,daß der Anspruch in der geltend gemachten Höhe von 35.ooo DM begründet sei (FA Band II,
 D loo Rs). Daß es für die Anwendbarkeit des Art, III Nr. 11 IIIo ÄndG entscheidend darauf ankommt, ob das Verfahren formell durch einen Vergleich geregelt worden ist, ergibt ein Vergleich mit der Vorschrift des Art, III Nr, 9 IIL ÄndG, Während diese Bestimmung auf eine Beendigung des Entschädigungsverfahrens durch einen behördlichen Beschluß oder durch eine gerichtliche Entscheidung abstellt, will Nr, 11 des Art, III des IIIo ÄndG eine erneute Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen in den Fällen eröffnen, in denen das Verfahren nicht durch einen Verwaltungsakt oder ein Urteil, sondern auf Grund von anderen Erklärungen geregelt worden ist,
5.	Ist danach eine vergleichsweise Regelung des Entschädigungsverfahrens zu verneinen,so liegt doch ein Verzicht der Klägerin auf einen Teil des Anspruchs vor, auf Grund dessen der Feststellungsbescheid vom 29. Dezember 1955 ergangen ist. ‘Welches auch immer die Gründe für das Verhalten der Klägerin gewesen sein mögen, so kann es keinem Zweifel unterliegen, daß sie durch die “Korrektur” ihres Anspruchs von loo.ooo DM auf 35.000 DM auf einen Teil des Anspruchs in Höhe von 65.000 DM verzichtet hat. Sin materieller Verzicht im Sinne des Art. III Nr. 11 des III. ÄndG ist somit zu bejahen, denn die Klägerin hat einen Teilbetrag ihres Entschädigungsanspruchs in Höhe von 65.000 DM fallen lassen. Auf Grund dieses Verzichts ist die Entschädigung geregelt worden. Denn auf Grund des auch da3 Entschädigungsrecht beherrschenden Antragsprinzips
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- 1o -
war die Entschädigungsbehörde rechtlich gehindert, über den ursprünglich gestellten Entschädigungsanspruch in vollen Umfang zu entscheiden. Gegenstand der Entscheidung v/ar auf Grund des Teilverzichts der Klägerin nur noch der aufrechterhaltene Teil des Anspruchs in Höhe von 35»ooo UM. Wenn in Art. III Nr. 11 des III. ÄndG die Möglichkeit der Anfechtung davon abhängig gemacht ist, daß die Entschädigung durch Verzicht geregelt worden ist, so verlangt es diese Vorschrift nicht, daß der Verzicht das Entschädigungsverfahren zun Abschluß gebracht hat. Das ist regelmäßig nur dann der Pall, wenn der Antragsteller auf seinen gesamten Anspruch verzichtet hat, wenn also ein Gesamtverzicht vorliegt.
In diesen Palle bedarf es einer Entscheidung der Entschädigungsbehörde für den Abschluß des Verfahrens nicht mehr. In den Fällen eines Teilverzichts ist jedoch in Regelfälle zur abschliessenden Regelung der Entschädigung noch ein Bescheid oder ein Urteil not-werdig. Erst mit einer solchen Entscheidung ist der nach Teilverzieht noch übrig gebliebene Anspruch endgültig und abschliessend geregelt worden. Verzicht und behördliche oder gerichtliche Entscheidung stehen hierbei in unmittelbaren Zusammenhang. Beide Akten zusammen bilden die Regelung der Entschädigung durch Verzicht in Sinne des Art. III Nr. 11 des III. ÄndG. So liegt der Pall hier. Die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen der genannten Vorschrift sind daher erfüllt. Auf die Gründe des Verzichts kommt es im Rahmen der gesetzlichen Regelung nicht an. Die Klägerin hat die Regelung der Entschädigung auf Grund ihres Verzichts daher mit Recht
 angcfochten.
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6. Auf Grund der Anfechtung des Verzichts ist über den geltend gemachten Anspruch v/e gen Eigentums Schadens nunmehr erneut in vollem Unfang zu entscheiden. Die Prüfung
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beschränkt sich nicht auf den von der Klägerin nunmehr verlangten Mehranspruch von 65<>ooo DM» Vielmehr ist der Anspruch sowohl wegen des Grundes als auch wegen der gesamten Höhe erneut in Streit befindlich« Aus diesen Grunde ist der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen« Dem Antrag der Klägerin, den Rechtsstreit an das Gericht der ersten Instanz zurückzuverweisen, hat der erkennende Senat nicht entsprochene Hat das Berufungsgericht nur über prozeßhindernde Einreden entschieden, so ist allerdings auch eine Zurückweisung an das Landgericht möglih« Im vorliegenden Palle hat das Berufungsgericht jedoch eine Entscheidung in der Sache selbst getroffen« Richtig ist, daß über den Anspruch der Klägerin, ihr eine erhöhte Entschädigung wegen Eigentumsschadens zu gewähren, materiell bisher nicht entschieden worden ist« Ob das Berufungsgericht aus diesem Grunde den Rechtsstreit an das Landgericht surückverv/eisen will, steht in seinem Ermessen« Diesem Ermessen will der erkennende Senat nicht vorgreifen«
Johannsen
 Maaß
Y/ilden
 Dr o Lo ev/enhe im	Br. Graf