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BGH · IV ZR 85/60

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 85/60

September 1958 hat der Regierungspräsident die Ansprüche der Klägerin aus eigenem Recht und als Alleinerbin ihres Ehemanns auf Entschädigung für Schaden an Eigentum durch Verlust von Umzugsgut abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Klage, mit der die Klägerin unter Vorbehalt .späterer Erhöhung der Klageforderung die Verurteilung des beklagten Landes zur Zahlung von 27.554,- DM beantragt hat, hat das Landgericht abgewiesen. Das Oberlundesgericht hat die Berufung der Klägerin, die ihren Anspruch im zweiten Rechtszug auf 137.770,- DM erhöht hat, zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Rechtlich zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, daß die Klägerin und ihr Ehemann ihr Eigentum, als sie auswanderten, nicht im Stich gelassen haben, da sie es der Obhut eines zuverlässigen Spediteurs anvertraut haben. Nach dieser Vorschrift steht dem Verfolgten ein Anspruch auf Entschädigung zu, wenn er einen Eigentumsschaden erlitten hat, weil ihm aus Verfolgungsgründen die Freiheit unter solchen Umständen entzogen worden ist, daß seine Sachen ohne eine seine Interessen wahrende Aufsicht geblieben 3ind. Nach § 51 Abs.3 BEG besteht kein Anspruch v/egen eines Eigen-tumsschadens, der eingetreten ist, obwohl der Verfolgte bei seiner Auswanderung dadurch für sein Eigentum sorgen konnte, daß er es der Obhut einer zuverlässigen Person anvertraute. V. »für, daß diese ihren Pflichten nicht genügt hat oder daß ungeachtet der ordnungsmäßigen Verwahrung ein Schaden eingetreten ist, gibt § 51 BEG keinen Anspruch auf Entschädigung. Die Präge, ob ein Anspruch auf Entschädigung besteht, wenn das Verwahrungsverhaltnio rechtlich aufgehört hat zu bestehen und der Schaden eingetreten ist, weil der Verfolgte infolge seiner Auswanderung jetzt nicht mehr für sein Eigentum sorgen konnte, ist hier nicht zu entscheiden, weil ein solcher Sachverhalt nicht dargetan ist. Da nicht festzustellen ist, daß der Eigentumsschaden infolge eines der in § 51 BEG aufgeführten Tatbestände eingetreten ist, ist die Klage mit Recht abgewiesen worden.

Zitierte Normen: § 51 BEG § 91 ZPO
RechtEntschädigungBEGEhemannKölnAnspruchKlägerinSchadenEigentumRevision

Volltext der Entscheidung

IV ZR 85/60
2518 065
Verkündet am 28.Oktober I960 Klett, Justi2oberSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
-	Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt 
inflHPr -
gegen
 das land Nordrhein-Westfalen,
 vertreten durch den Regierungspräsidenten in Köln,
 Beklagten und Revisionsbeklagten,
-	Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 in MHHBK ~
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28. Oktober I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg, Maaß und Dr.Loewenheim
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 11.Februar I960 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Gericht sgebühren und Auslagen werden nicht erhoben.
Im Namen des Volkes
 In dem Entochädigungsreehtsstreit
 geb. Bi
 Klägerin und Revisionoklägerin,
 Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin und ihr Ehemann, der Apotheker Alfred RflHHHB) wurden während der nationalsozialistischen Herrschaft als Juden verfolgt* Am 31. März 1939 wanderten sie von ihrem damaligen Wohnsitz Brfl||^ nach England aus. Kurz zuvor hatten sie ihren Hausrat, der teils der Klägerin, teils ihrem Ehemann gehörte, in einem Lift verpackt und als Umzugsgut der Speditionsfirma Gustav	in	B2^|^^
z,ur Beförderung nach England Übergeben. Dort ist der Lift nicht eingetroffen; sein Verbleib ist unbekannt.
Beide Eheleute haben am 9* Dezember 1933 u.a. Entschädigung für Schaden an Eigentum bei der Entschädigungsbehördc in Köln beantragt. Am 26. Juni 1956 ist der Ehemann der Klägerin verstorben und von der Klägerin beerbt worden. Mit Bescheid vom 8. September 1958 hat der Regierungspräsident die Ansprüche der Klägerin aus eigenem Recht und als Alleinerbin ihres Ehemanns auf Entschädigung für Schaden an Eigentum durch Verlust von Umzugsgut abgewiesen.
Die hiergegen gerichtete Klage, mit der die Klägerin unter Vorbehalt .späterer Erhöhung der Klageforderung die Verurteilung des beklagten Landes zur Zahlung von 27.554,- DM beantragt hat, hat das Landgericht abgewiesen. Das Oberlundesgericht hat die Berufung der Klägerin, die ihren Anspruch im zweiten Rechtszug auf 137.770,- DM erhöht hat, zurückgewiesen und die Revision zugelassen.
Die Klägerin hat Revision eingelegt. Sie verfolgt ihren im zweiten Rechtszug gestellten Antrag weiter. Das beklagte Land hat gebeten, die Revision zurückzuweisen.
 
Entscheidungsgründe:
Pie Revision ist unbegründet.
Pie Klägerin und ihr von ihr allein beerbter Ehemann hüben einen Eigentumsschaden erlitten. Per geltend gemachte Anspruch würde der Klägerin nur zustehen, wenn dieser Schaden auf einen der in § 51 BEG angeführten Tatbestände zurückzuführen wäre. Eine dahingehende Feststellung hat das Berufungsgericht nicht treffen können, da nicht festzustellen ist, wann, wie und auf welche Weise das Eigentum der Klägerin und das ihres Ehemanns verloren gegangen iat.
Rechtlich zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, daß die Klägerin und ihr Ehemann ihr Eigentum, als sie auswanderten, nicht im Stich gelassen haben, da sie es der Obhut eines zuverlässigen Spediteurs anvertraut haben. In einem solchen Fall liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats kein "Im-Stich-lassen" i.S. des § 51 Abs. 3 BEG vor (vgl. IM BEG 1956 § 51 Nr.7). An dieser Rechtsprechung wird auch im Hinblick auf das BM BEG 1956 ■ | § 51 Nr. 11 veröffentlichte Urteil festgehalten. PioseG Urteil betrifft einen Fall des § 51 Abs. 2 Nr. 2 BEG. Nach dieser Vorschrift steht dem Verfolgten ein Anspruch auf Entschädigung zu, wenn er einen Eigentumsschaden erlitten hat, weil ihm aus Verfolgungsgründen die Freiheit unter solchen Umständen entzogen worden ist, daß seine Sachen ohne eine seine Interessen wahrende Aufsicht geblieben 3ind. Pieser Tatbestand unterscheidet sich in wesentlichen Punkten von dem des § 51 Abs. 3 BEG. Pie Page einer Person, die sich aus Verfolgungsgründen in Haft befindet, ist anders als die einer Person, die aus diesen Gründen auagc-wandert ist. Pieser Unterschied hat dem Gesetzgeber Anlaß gegeben, die Anspruchsvorauscetzungen in § 51 Abs. 2
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Nr. 2 BEG anders als in § 51 Abs*3 BEG zu regeln. Nach § 51 Abs. 3 BEG besteht kein Anspruch v/egen eines Eigen-tumsschadens, der eingetreten ist, obwohl der Verfolgte bei seiner Auswanderung dadurch für sein Eigentum sorgen konnte, daß er es der Obhut einer zuverlässigen Person anvertraute. V. »für, daß diese ihren Pflichten nicht genügt hat oder daß ungeachtet der ordnungsmäßigen Verwahrung ein Schaden eingetreten ist, gibt § 51 BEG keinen Anspruch auf Entschädigung. Die Präge, ob ein Anspruch auf Entschädigung besteht, wenn das Verwahrungsverhaltnio rechtlich aufgehört hat zu bestehen und der Schaden eingetreten ist, weil der Verfolgte infolge seiner Auswanderung jetzt nicht mehr für sein Eigentum sorgen konnte, ist hier nicht zu entscheiden, weil ein solcher Sachverhalt nicht dargetan ist.
Da nicht festzustellen ist, daß der Eigentumsschaden infolge eines der in § 51 BEG aufgeführten Tatbestände eingetreten ist, ist die Klage mit Recht abgewiesen worden.
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Die Revision muß daher mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO, § 225 Abs.. 1 BEG surückgewiesen werden.
Ascher Johannsen Wüstenberg Maaß Dr.Loewenheim