* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IV ZR 85/58

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 85/58

Bin durch Verfolgungsmaßnahmen getöteter oder in den foö getriebener Verfolgter gehörte dann zu dem in § 160 Abs. 1 BEG bezeichneten Personenkreis, wenn er zur Zeit seines Todes Staatenloser oder Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention gewesen'ist. Die Kläger erfüllen die Voraussetzungen des § 4 BEG nicht» Entschädigungsansprüche können von ihnen nur nach den §§ 160 ff BEG erhoben werden» Da sie seit ihrer Geburt die französische Staatsangehörigkeit besitzen, können sie ihren Entschädigungsanspruch nicht aus § 160 Abs.3 Satz 2 BEG herlei-, ten. § 160 Abs. 1 BEG zur Abgrenzung dieser Gruppe von Verfolgten verwandt sind, also nicht nur die Eigenschaft als Staatenloser und Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention, sondern auch das Bestehen dieser Eigenschaft im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesentschädigungsgesetzes, so gehört der Vater der Kläger nicht dazu, da er zu diesem Zeitpunkt nicht mehr lebte- Auch zu der im § 160 Abs- 2 BEG abgegren2ten Gruppe - Staatenlose und Flüchtlinge, die nach der Verfolgung eine neue Staatsangehörigkeit erworden haben - gehört er nicht, da er bis zu seinem Tode staatenlos geblieben ist. Die Kläger vertreten die Auffassung, daß ein durch Verfol-gungsraaßnahmen getöteter ’oder in den Tod getriebener Verfolgter im Sinne des § 160 Abs.3 BEG schon dann dem im § 160 Abs. 1 BEG bezeichneten Fersonenkreis zuzurechnen sei, wenn er bei seinem Tode staatenlos oder Flüchtling gewesen sei, ohne daß es darauf ankorome, ob er diese Eigenschaft - als lebender -noch am 1» Oktober 1953 gehabt habe, Dieser Auffassung ist zuzustimmenc Sie läßt sich freilich-wie auch die Revision nicht verkennt, aus dem Wortlaut der umstrittenen Bestimmung und aus ihrer Entstehungsgeschichte nicht mit Sicherheit herleiteng sie ergibt sich jedoch aus ihrem Zweck, Nach § 160 Abs- 1 und 2 BEG soll eine Entschädigung nur für Schaden an Körper und Gesundheit und wegen Freiheitsentziehung gewährt werden, und zwar nur für den Schaden, den der Anspruchsberechtigte persönlich erlitten hat* Hinsioht-lieh dieser Schadensarten soa.1 § 15 ff) als Schaden an leben bezeichnet, obwohl -die Hinterbliebenen getöteter, in den Tod getriebener oder an Folgen ihrer Gesundheitsschäden verstorbener Verfolgter nicht an ihrem leben Schaden erlitten haben, sondern durch den Tod der Person, deren Hinterbliebene sie sind, und die für ihren Unterhalt aufkam, in ihrer Existenzgrundlage beeinträchtigt sind, und zwar in einer Weise, die nach der wirtschaftlichen Seite einer Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit einer im Erwerbsleben stehenden Person durch eine von ihr selbst erlittene Schädigung des Körpers oder der Gesundheit praktisch gleich kommt c Dies hätte es an sich nahe gelegt, den Kreis der anspruchsberechtigten Hinterbliebenen nicht nach dem Status (Staatenloser oder Flüchtling) des Verfolgten, aus dessen Verfolgung ihr Entschädigungsanspruch hergeleitet wird, sondern nach ihrem eigenen Status zu bestimmen, wie es auch im § 160 Abs.3 Satz 2 geschehen ist. Daß nur sie und nicht auch damals bereits verstorbene Staatenlose oder Flüchtlinge für die beit vor ihrem $ode aus diesen Schadenstatbeständen anspruchsberechtigt sein sollten, ergibt sich auch daraus, daß in dem Abkommen eine Ausnahme re ge lung zu Gunsten solcher Per- . sprengen Wortlaut dieser Bestimmung würden also aueb hier nur die Hinterbliebenen solcher Verfolgter berücksichtigt sein«,, die den Zeitpunkt des Inkraftretens des Haager Protokolls erlebt haben« Es kann jedoch zweifelhaft sein, ob das Wort :<solcber" sich nicht nur auf die in Abs« 1 näher bezeichne-ten Umstande der Verfolgung, sondern auch auf den staatsbürgerlichen Status dieser Verfolgten beziehen soll« Denn es ist nicht ohne weiteres ersichtlich, welche sachliche Bedeutung dem Status des (verstorbenen) Verfolgten für die Frage zukommen soll, ob seine noch lebenden Hinterbliebenen entschädigt werden sollen« Oh ihnen gegenüber aus humanitären Gründen die Übernahme einer Entschädigungspflicht durch die Bundesrepublik angemessen war, wird in aller Regel nur davon abhängig gewesen sein, ob sie selbst durch ihren Status als Staatenlose oder Flüchtlinge von Fürsorge- oder Entscbädigungsleistungen durch einen anderen Staat ausgeschlossen sind. Der Gesetzgeber des BundesentSchädigungsgesetzes hat jedenfalls bei der im § 160 Abs.3 BE& normierten Entscbädigungspflicht zu Gunsten Hinterbliebener von Verfolgten, wie sich bereits aus § 149 BEG ganz eindeutig ergibt, auch an den Status des verstorbenen Verfolgten angsknüpft« Es m#ß deshalb ange- durch deren Verfolgung sie mittelbar geschädigt sind, Staatenlose und Flüchtlinge waren- Ein Abstellen auf den Status des Verfolgten im Hinblick auf diese Erwägung hat jedo.cb nur dann einen Sinn und kann nur dann zu dem damit bezweckten Erfolg führen, wenn der Status, der dem Verfolgten zur Zeit seines Todes zukam, in Betracht gezogen wirdDer Tod des Verfolgten ist, soweit nach dem Wortlaut der §§ 160, 161 BEG für einen Hinterbliebenen Entschädigungsansprüche daraus hergeleitet werden sollen, immer vor oder unmittelbar nach dem Zusammenbruch der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft, sIbo in jedem Falle vor dem Inkrafttreten des Bundesentschädigungsgesetzes, eingetreten (vgl. Es wird daher auch allgemein zugegeben, daß die Bestimmung des § 160 Abs.3 Satz 1 BEG gegenstandslos wäre, also nie zur Anwendung käme, wenn man nur die Verfolgten zu dem dort angeführten Personenkreis rechnete, die bei Inkrafttreten des Bundesentschädigungsgesetzes Staatenlose oder Flüchtlinge waren« Voraussetzung für eine Entschädigung der im § 160 Abs. 1 und 2 bezeicbneten Verfolgten ist, daß sie von keinem Staat oder keiner zwischenstaatlichen Organisation wegen des erlittenen Schadens durch Zuwendung Der damit ausgesprochene Grundsatz der Subsidiarität für die Gewährung einer Entschädigung durch die Bundesrepublik gilt naturgemäß auch für die im § 160 Abs.3 BEG bezeichnten Hinterbliebenen, die ja insoweit nicht deshalb besser gestellt werden können, weil sie nur mittelbar geschädigt sind, und weil sie ihren Anspruch nicht aus einer gegen sie selbst gerichteten Verfolgung, sondern aus der Verfolgung eines anderen herleiten. Daß die Kläger von ihrem Heimatstaat Frankreich wegen des Verfolgungsscbadens, den sie durch den Tod ihres Vaters erlitten haben, durch laufende Zuwendungen betreut werden oder durch eine Kapitalabfindung betreut worden sind, ist zwar im vorliegenden Rechtsstreit, soweit ersichtlich, nicht ausdrück-lieh behauptet. Im Hinblick darauf, daß die Kläger französische Staatsangehörige sind, bestand jedoch für das Berufungsgericht Anlaß, dieser Frage gemäß § 176 Aus. 1 BEG von Amts wegen nachzugehen, zu demal nach seiner Feststellung Frankreich gesetzliche Bestimmungen über die Zahlung von Entschädigung an Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung erlassen hat (B(J S. Wurden solche Bestimmungen auch für die Kläger als französische Staatsangehörige gelten, obwohl sie Hinterbliebene eines durch Verfolgungsmaßnahmen ums leben gekommenen staatenlosen Vaters sind, so würde ihnen nach dem Sinn der subsidiären Regelung der §§ 149 ff BEG ein Entschädigungsanspruch nicht zustehen.

Zitierte Normen: § 160 BEG
StatusVerfolgungEntschädigungBEGPersonHinterbliebeneVerfolgteKlägerSchaden

Volltext der Entscheidung

Für das Nachschlagewerk2 Nicht für die Amtliche Sammlung!
2458 074
<M*«* W«M
Gesetz? BBG § 160 Abs» 3
Rechtssatz? Bin durch Verfolgungsmaßnahmen getöteter oder in den foö getriebener Verfolgter gehörte dann zu dem in § 160 Abs. 1 BEG bezeichneten Personenkreis, wenn er zur Zeit seines Todes Staatenloser oder Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention gewesen'ist.
Aktenzeichens IV ZR 85/58
- Ort, des BGH v. 11. Juli 1958	0£G Koblenz
/fkj
 Vf zs 85/58
5 U (Vg) 30/5?
Verkündet am 1U Juli 1958 Schorm, Justizangest« als ürkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Kamen des Volkes
 In dem Entschädigungsrechtsstreit
1,	des minder jährigen L6on Michel
2,	der minder jährigen Danielle
 beide gesetzlich vertreten durch Ihre Mutter, die Ehefrau Cypojra MMHBals Vormund, alle in	Brasilien.,
Kläger und Revisionskläger,
-	i m^htigter2 Rechti
 gegen
das Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Minister für Finanzen und Wiederaufbau, dieser vertreten durch den Direktor des Landesamtes für Wiedergutmachung in Mainz,
 Beklagten und Revisionsbeklagten,
- ?rozeßbevo3-lmächtigter$
Rechtsanwalt
 hat der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9° Juli 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten ischer und der Bundesrichter Raske, Wüstonto erg» Wilden und Br. Loewenheim
 für Recht erkannt %
Das Urteil des Entschädigungssenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 12./29. November 1957 wird aufgehoben.
Der Rechtsstreit.wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten der Revision an das Berufungsgericht zuruckverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestands
Psr in Polen geborene Vater der Kläger hat seit 1930 als
 Staatenloser in Frankreich gelebte Aus seiner dort im Jahre
1940 geschlossenen Ehe mit der ebenfalls in Polen geborenen
 Cypojra idHHHI? jetzt verehelichte	stammen die
 Kläger, die beide iii den JahreiU 1940.fär.fiiul2*43 in Frankreich geboren sindr	*'	«‘v*
Im Jahre 1944 wurde der Vater der Kläger - weil er Jude war - von der Gestapo festgenommen und nach Auschwitz deportiert * Port ist er ausweislich der von der Prefecture du Pe-partement do la Seine am 12» Pezember 1947 ausgestellten To-üesurkunde im Januar 1945 gestorben» Pas Kegierungsbezirksamt für Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen in Mainz hat die Wiedergutmachungsanträge der Kläger, die beide durch ihre Geburt in Frankreich die französische Staatsangehörigkeit erworben haben, abgelehnt0 Pie Kläger verfolgen ihre Ansprüche mit der vorliegenden Klage weiter» Sie haben beantragt.,
das beklagte Land zu verurteilen, ihnen als
 Halbwaisen eine Waisenrente mit Wirkung vom ,1. Januar 1949 zuzuerkennen»
Pas beklagte hand hat beantragt,
 die Klage abzuweisen.
Pas Landgericht nat durch Teilurteil festgesteilt, daß das beklagte Land verpflichtet sei, an die Kläger eine Hinterbliebenenrente in Form einer Kapitalentschädigung für die Zeit vom Io Januar 1949 bis 31. Oktober 195£ zu zahlen» Über den weitergehenden Rentenanspruch der“ Kläger hat es noch keine Entscheidung getroffen.
Auf die Berufung des beklagten Landes hat das Oberlandesgericht das Teilurteil des Landgerichts geändert und die Klage abgewiesen. Mit der Revision^ die das Berufungsgericht zuge-
i
 
/'h
lassen hat, erstreben die Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.»
Das beklagte Land bittet, die Revision zurückzuweisen.
Ent s ch e idj^jgSjgrtode^
Die Kläger erfüllen die Voraussetzungen des § 4 BEG nicht» Entschädigungsansprüche können von ihnen nur nach den §§ 160 ff BEG erhoben werden» Da sie seit ihrer Geburt die französische Staatsangehörigkeit besitzen, können sie ihren Entschädigungsanspruch nicht aus § 160 Abs. 3 Satz 2 BEG herlei-, ten. Ob ihr Anspruch nach § 160 Abs. 3 Satz 1 BEG begründet ist, hängt nach dem Wortlaut dieser Bestimmung davon ab, ob ihr Vater zu dem im § 160 Abs. 1 und 2 BEG bezeichneten Personenkreis gehört hat» Entscheidend hierfür ist, wie das Wort MPersonenkreis,f im § 160 Abs«. 3 BEG zu verstehen ist« Zieht man alle Tatbestandsmerkmale heran, die im. § 160 Abs. 1 BEG zur Abgrenzung dieser Gruppe von Verfolgten verwandt sind, also nicht nur die Eigenschaft als Staatenloser und Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention, sondern auch das Bestehen dieser Eigenschaft im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesentschädigungsgesetzes, so gehört der Vater der Kläger nicht dazu, da er zu diesem Zeitpunkt nicht mehr lebte- Auch zu der im § 160 Abs- 2 BEG abgegren2ten Gruppe - Staatenlose und Flüchtlinge, die nach der Verfolgung eine neue Staatsangehörigkeit erworden haben - gehört er nicht, da er bis zu seinem Tode staatenlos geblieben ist.
Die Kläger vertreten die Auffassung, daß ein durch Verfol-gungsraaßnahmen getöteter ’oder in den Tod getriebener Verfolgter im Sinne des § 160 Abs. 3 BEG schon dann dem im § 160 Abs. 1 BEG bezeichneten Fersonenkreis zuzurechnen sei, wenn er bei seinem Tode staatenlos oder Flüchtling gewesen sei, ohne daß
 
es darauf ankorome, ob er diese Eigenschaft - als lebender -noch am 1» Oktober 1953 gehabt habe,
 Dieser Auffassung ist zuzustimmenc Sie läßt sich freilich-wie auch die Revision nicht verkennt, aus dem Wortlaut der umstrittenen Bestimmung und aus ihrer Entstehungsgeschichte nicht mit Sicherheit herleiteng sie ergibt sich jedoch aus ihrem Zweck, Nach § 160 Abs- 1 und 2 BEG soll eine Entschädigung nur für Schaden an Körper und Gesundheit und wegen Freiheitsentziehung gewährt werden, und zwar nur für den Schaden, den der Anspruchsberechtigte persönlich erlitten hat* Hinsioht-lieh dieser Schadensarten soa.1 einem Dritten aus der Verfol- . gung einer zu dem in § 160 Abs. 1 und 2 BEG bezeichneten Personenkreis gehörenden Person kein Entschädigungsanspruch erwachsen,dies folgt daraus, daß § 41 im § 161 BEG nicht auf-gefiihrt ist. Der Kreis der nach § 160 Abs. 1 und 2 BEG Anspruchsberechtigten wird durch den Kreis der dort bezeichneten Verfolgten gebildet.
Im § 160 Abs. 3 BEG ist der Kreis der ■*nspruchsberechtig-ten auf die Hinterbliebenen von Verfolgten ausgedehnt. Die zu ihren Gunsten bestehende Entschädigungspflicht beruht nicht auf einem Schaden, den sie durch eine gegen sie selbst gerich-. tete Verfolgung erlitten haben, sondern auf einem Schaden aus der Verfolgung eines änderen. Im § 160 Abs. 3 Satz 1 BEG ist dieser Schaden entsprechend der Systematik des Gesetzes (vgl.
 § 15 ff) als Schaden an leben bezeichnet, obwohl -die Hinterbliebenen getöteter, in den Tod getriebener oder an Folgen ihrer Gesundheitsschäden verstorbener Verfolgter nicht an ihrem leben Schaden erlitten haben, sondern durch den Tod der Person, deren Hinterbliebene sie sind, und die für ihren Unterhalt aufkam, in ihrer Existenzgrundlage beeinträchtigt sind, und zwar in einer Weise, die nach der wirtschaftlichen Seite einer Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit einer im Erwerbsleben stehenden Person durch eine von ihr selbst erlittene
 Schädigung des Körpers oder der Gesundheit praktisch gleich kommt c
Dies hätte es an sich nahe gelegt, den Kreis der anspruchsberechtigten Hinterbliebenen nicht nach dem Status (Staatenloser oder Flüchtling) des Verfolgten, aus dessen Verfolgung ihr Entschädigungsanspruch hergeleitet wird, sondern nach ihrem eigenen Status zu bestimmen, wie es auch im § 160 Abs. 3 Satz 2 geschehen ist. Denn hier geht es - anders als im § 150 Abs.- 1 und 2 - nicht darum, dem Verfolgten selbst, sondern den Hinterbliebenen, als den durch den 9?od des Verfolgten noch Geschädigten, eine Entschädigung zu gewähren. Was den Gesetzgeber veranlaßt hat, bei der Regelung der Entschädigungsansprüche Hinterbliebener auch - und zwar in erster Dinie -
♦
auf den Status des getöteten oder in den Tod getriebenen Verfolgten abzustellen, dessen Hinterbliebene entschädigt werden sollen, ist nicht klar erkennbar. Möglicherweise hat er sich nur an den Wortlaut der Ziff> I, 14 der Haager Protokolle (BGBl 1953 II 85») anschließen wollen, wobei es jedoch fraglich erscheint, ob diese eine solche Regelung im Auge hatten. Die darin von der deutschen Bundesrepublik übernommene Verpflichtung betrifft nur Verfolgte, die zur Zeit des Abkommens noch gelebt haben. Hinsichtlich der für Freiheitsentziehung und für Schaden an Körper und Gesundheit zu gewährenden Entschädigung ergibt sich dieses eindeutig daraus, daß Abs. 1 der angeführten Ziff. 14 eine Entschädigungspflicht zu Gunsten solcher Personen festlegt, wdie gegenwärtig Staatenlose oder Flüchtlinge sindfT. Daß nur sie und nicht auch damals bereits verstorbene Staatenlose oder Flüchtlinge für die beit vor ihrem $ode aus diesen Schadenstatbeständen anspruchsberechtigt sein sollten, ergibt sich auch daraus, daß in dem Abkommen eine Ausnahme re ge lung zu Gunsten solcher Per- . sonen getroffen werden sollte, die, sei es unmittelbar, sei es mittelbar, durch nationalsozialistische Verfolgungsmaß-
nahmen betroffen worden sind,jedoch nicht die Wohnsitz- und Stichtagsvoraussetzungen erfüllt habe, von denen grundsätzlich die Gewährung einer Entschädigung durch die deutsche Bundesrepublik abhängig gemacht werden sollte (§ 4 BUG). und die der Fürsorge durch einen HeimatStaat oder eine internationale Organisation ermangelten« Mit der in dem Abkommen vorgesehenen Regelung sollte aus Gründen der Humanität einem dringenden Bedürfnis nach Hilfsmaßnahmen zu Gunsten die-. •; ser Personen im Hinblick auf ihre besondere staatsrechtliche Rage entsprochen werden* An die Stelle des fehlenden Heimat-Staates, dem an sich nach Völker- und reparationsrechtlichen Grundsätzen die Entschädigung dieser Personen obliegt, ist die Bundesrepublik getreten» Paß es sich dabei um die Beseitigung eines Notstandes und nicht um eine volle Entschädigung im Sinne der allgemeinen Regelung des 'Entschädigungsrechts handelt, ergibt sich auch daraus, daß das «Ausmaß der diesen Personen zu gewährenden Entschädigung hinter der nach den allgemeinen Bestimmungen zu gewährenden Entschädigung Zurückbleiben konnte und nach dem Bundesentschädigungsgesetz (vgl»
 § 149 BEG) tatsächlich zurückbleibt, und daß eine Entschädigung für sie nicht in Betracht kommt, sofern sie von einem Staat oder einer zwischenstaatlichen Organisation wegen des erlittenen Schadens durch Zuwendungen laufend betreut werden oder durch Kapitalabfindung betreut worden sind« Daraus erklärt es sich ohne weiteres, daw/Tioch lebende Personen als Anspruchsberechtigte in Betracht kommen, sollten, weil nur insoweit noch ein solches dringendes Bedürfnis nach einer ‘Wiedergutmachung durch die deutsche Eimtiesrepublik bestand«
In Abs. 2 der Ziff. 14 des Abkommens ist eine nntschädi-gungspflxcht auch zu Gunsten - noch lebender - Hinterbliebener von (getöteten oder in den fod getriebenen) Verfolgten vereinbart» Per Kreis der hierbei in Betracht kommenden Verfolgten ist durch den Hinweis aüf Abs. 1 mit den Worten? Hinterbliebene solcher Verfolgten ,».».n abgegrenzt. Nach dem

- 7 “	/X
sprengen Wortlaut dieser Bestimmung würden also aueb hier nur die Hinterbliebenen solcher Verfolgter berücksichtigt sein«,, die den Zeitpunkt des Inkraftretens des Haager Protokolls erlebt haben« Es kann jedoch zweifelhaft sein, ob das Wort :<solcber" sich nicht nur auf die in Abs« 1 näher bezeichne-ten Umstande der Verfolgung, sondern auch auf den staatsbürgerlichen Status dieser Verfolgten beziehen soll« Denn es ist nicht ohne weiteres ersichtlich, welche sachliche Bedeutung dem Status des (verstorbenen) Verfolgten für die Frage zukommen soll, ob seine noch lebenden Hinterbliebenen entschädigt werden sollen« Oh ihnen gegenüber aus humanitären Gründen die Übernahme einer Entschädigungspflicht durch die Bundesrepublik angemessen war, wird in aller Regel nur davon abhängig gewesen sein, ob sie selbst durch ihren Status als Staatenlose oder Flüchtlinge von Fürsorge- oder Entscbädigungsleistungen durch einen anderen Staat ausgeschlossen sind. Immerhin ist es denkbar, daß ein Hinterbliebener, der seihst nicht Staatenloser oder Flüchtling ist und der die Voraussetzungen des § 4 BEO nicht erfüllt, deshalb von keinem Staat Fürsorge- oder schädigungsleistungen wegen der ihn treffenden Auswirkungen von Verfoigungsmaßnahmen erhält, weil der Verfolgte, dessen Hinterbliebener er ist und durch dessen Verfolgung er mittelbar geschädigt wurde, staatenlos oder Flüchtling war«
Ob bei der Abfassung der Haager Protokolle diese Möglichkeit erwogen worden ist und oh überhaupt bei der Abgrenzung des ICreises der Verfolgten, deren Hinterbliebene nach diesem Programm Entschädigung erhalten sollen, mit den Wörtern "Hinterbliebene solcher Verfolgten" auch auf den Status der Verfolgten abgestellt werden sollte, kann indes dahinstehen. Der Gesetzgeber des BundesentSchädigungsgesetzes hat jedenfalls bei der im § 160 Abs. 3 BE& normierten Entscbädigungspflicht zu Gunsten Hinterbliebener von Verfolgten, wie sich bereits aus § 149 BEG ganz eindeutig ergibt, auch an den Status des verstorbenen Verfolgten angsknüpft« Es m#ß deshalb ange-
 
nommen werden, daß er dabei von der eben erörterten Erwägung ausgegangen ist; die eine solche Regelung allein rechtfertigen konnte; von der Erwägung nämlich, daß auch nicht staatenlose Hinterbliebene bzw« Hinterbliebene ohne Flüchtlingsstatus mög-licherweise von ihrem Heimatstaat keine Wiedergutmacbungslei-stungen erhalten, wenn zwar nicht sie selbst, wohl aber die Verfolgten, deren Hinterbliebenen sie sind und. durch deren Verfolgung sie mittelbar geschädigt sind, Staatenlose und Flüchtlinge waren- Ein Abstellen auf den Status des Verfolgten im Hinblick auf diese Erwägung hat jedo.cb nur dann einen Sinn und kann nur dann zu dem damit bezweckten Erfolg führen, wenn der Status, der dem Verfolgten zur Zeit seines Todes zukam, in Betracht gezogen wirdDer Tod des Verfolgten ist, soweit nach dem Wortlaut der §§ 160, 161 BEG für einen Hinterbliebenen Entschädigungsansprüche daraus hergeleitet werden sollen, immer vor oder unmittelbar nach dem Zusammenbruch der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft, sIbo in jedem Falle vor dem Inkrafttreten des Bundesentschädigungsgesetzes, eingetreten (vgl. auch § 2 der 1«, Durchführungsverordnung zu dem BEG).
Es wird daher auch allgemein zugegeben, daß die Bestimmung des § 160 Abs. 3 Satz 1 BEG gegenstandslos wäre, also nie zur Anwendung käme, wenn man nur die Verfolgten zu dem dort angeführten Personenkreis rechnete, die bei Inkrafttreten des Bundesentschädigungsgesetzes Staatenlose oder Flüchtlinge waren«
Es kann nicht angenommen werden, daß der Gesetzgeber eine derart sinnlose Vorschrift bat erlassen wollen. § 160 Abs. 3 Hatz 1 ist daher so zu verstehen, wie es das Landgericht getan hat (ebenso van Dam-Loos BEG § 160 Anm. 14).
Damit ist freilich die Frage, ob der Anspruch der Kläger begründet ist, noch nicht entschieden. Voraussetzung für eine Entschädigung der im § 160 Abs. 1 und 2 bezeicbneten Verfolgten ist, daß sie von keinem Staat oder keiner zwischenstaatlichen Organisation wegen des erlittenen Schadens durch Zuwendung
 
/{Kj
 laufend betreut werden oder durch Kapitalabfindung betreut worden sind. Der damit ausgesprochene Grundsatz der Subsidiarität für die Gewährung einer Entschädigung durch die Bundesrepublik gilt naturgemäß auch für die im § 160 Abs. 3 BEG bezeichnten Hinterbliebenen, die ja insoweit nicht deshalb besser gestellt werden können, weil sie nur mittelbar geschädigt sind, und weil sie ihren Anspruch nicht aus einer gegen sie selbst gerichteten Verfolgung, sondern aus der Verfolgung eines anderen herleiten.
Daß die Kläger von ihrem Heimatstaat Frankreich wegen des Verfolgungsscbadens, den sie durch den Tod ihres Vaters erlitten haben, durch laufende Zuwendungen betreut werden oder durch eine Kapitalabfindung betreut worden sind, ist zwar im vorliegenden Rechtsstreit, soweit ersichtlich, nicht ausdrück-lieh behauptet. Im Hinblick darauf, daß die Kläger französische Staatsangehörige sind, bestand jedoch für das Berufungsgericht Anlaß, dieser Frage gemäß § 176 Aus. 1 BEG von Amts wegen nachzugehen, zu demal nach seiner Feststellung Frankreich gesetzliche Bestimmungen über die Zahlung von Entschädigung an Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung erlassen hat (B(J S. 6). Wurden solche Bestimmungen auch für die Kläger als französische Staatsangehörige gelten, obwohl sie Hinterbliebene eines durch Verfolgungsmaßnahmen ums leben gekommenen staatenlosen Vaters sind, so würde ihnen nach dem Sinn der subsidiären Regelung der §§ 149 ff BEG ein Entschädigungsanspruch nicht zustehen. Das müßte auch dann gelten, wenn sie etwa lediglich auf Grund ihrer besonderen persönlichen Verhältnisse, z.B. wegen Fehlens ihrer Bedürftigkeit, von einer Entschädigung auf Grund solcher Bestimmungen ausgeschlossen wären, der Grund für diesen Ausschluß also nicht die Staatenlosigkeit ihres Vaters wäre.
%
 
/f(j
Da der Sachverhalt Insoweit noch der Aufklärung bedarf,
 ist der Rechtsstreit, z ur itc k z uv e r \ve i s en.	wie igegcheben, an das Berufungsgericht
A »sc her	R&ske Wiistenberg
 Wilden	Bunäesricbter Br. Loewenheim ist beurlaubt und dadurch verhindert zu unterschreiben. Ascher