April 1944 bis zu dem Abzug der deutschen Truppen am 24* August 1944 hat die Klägerin in einem Ndgren&che genannten* einsam gelegenen und zerfallenen Hause mit zerbrochenen Fenstern gelebt. Pie Klägerin hat in den Tatsacheninstanzen eine Entschädigung dafür beansprucht, daß sie in der Zeit vom 2. Pie Bedingungen, unter denen sie lebte, seien schon deswegen menschenunwürdig gewesen, weil sie von ihrem Kind getrennt in ständiger Furcht für das Leben ihres Mannes, ihres Kindes und ihr eigenes gelebt habe- Las Entschädigungsamt Berlin hat den Anspruch durch Bescheid vom 5* Oktober 1954 abgelehnt, weil die Voraussetzungen für ein illegales Leben nicht dargetan seien« Lie Klägerin hat darauf Klage auf Feststellung der Entschädigungspflicht des beklagten Landes erhoben. Auf die Berufung der Klägerin hat das Kammergericht das Erkenntnis des Landgerichts'dahin geändert, daS das beklagte Land verurteilt worden ist, an die Klägerin als Entschädigung für den Schaden an Freiheit für die Zeit vom 1. Im übrigen hat es die Berufung zurückgewiesenc Mit der im Berufungsurteil zugelassenen Revision hat die Klägerin, die sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesgericht nicht hat vertreten lassen, schriftlich beantragt, den Beklagten zu verurteilen, ihr für die Zeit vom 2. mmm* *■*•#•** to* m*m m, mm mm mvm m mm m m mm mm Die Revision ist nicht gerechtfertigte Das Berufungsgericht hat den mit der Klage geltend gemachten Entschädigungsanspruch unter den beiden hier allein in Betracht kommenden Gesichtspunkten geprüft, ob die Zuweisung eines Zwangsaufenthaltes in SUdfrankreich für die Klägerin eine Freiheitsentziehung im Sinne des § 43 BBG war und weiter, ob die Klägerin in der Zeit nach ihrer Entlassung aus dem Bager BflHP am 2. Die von dem Berufungsgericht hierzu angestellten Erwägungen lassen einen Rechtsirrtum nicht erkennen, auch die Revision greift die Ausführungen des Berufungsurteils, in denen eine Freiheitsentziehung verneint wird, nicht an. Die Angriffe der Revision richten sich nur gegen die Ausführungen des Berufungsurteils,, in denen die Voraussetzungen des § 47 EEG für die Zeit vom 2. 1944 illegal gelebt, auch wenn sie ihre Lebensmittelkarten durch Mittelspersonen von den zuständigen französischen Ortsbehörden bezogen habe und sich zur Erneuerung ihrer Identitätskarte einmal zu der französischen Behörde begeben habe. Neben dem Leben in der Illegalität setze aber ein Ent-Schädigungsanspruch aus § 47 BEO voraus, daß dieses Leben unter menschenunwürdigen Umständen geführt worden sei. Vielmehr komme es nur darauf an, ob die äußeren Umstände, unter denen die Klägerin ihr Leben habe fristen müssen, nicht einmal die Mindestbedingungen erfülle, die normalerweise auch für die.Führung eines ganz einfachen Daseins notwendig seien. Diese Voraussetzungen seien aber nur für die Zeit vom 1.April 1944 bis zu dem 24* August 1944 erwiesen, in der die Klägerin in .einem zerfallenen Gebäude mit zerbrochenen Fensterscheiben ^ gelebt und ihren Wasserbedarf nur aus einem Tümpel habe decken können, nicht aber für die vorhergehende Zeit, für die die Klägerin auch keine näheren Angaben über ihre Lebensweise gemacht habe. Demgemäß hat das Berufungsgericht nur für diesen Zeitraum entgegen dem Urteil des Landgerichts eine Haftentschädigung aus § 47 BEO zugebilligt. 1957 - IV ZB 229/56 - ebenfalls ausgesprochen, daß der Tatbestand des § 47 BEG nur erfüllt sei, wenn das illegale leben durch äußere Umstände besonders erschwert gewesen sei, das leben in der Illegalität müsse auf oder unter die Stufe eines Häftlings herabgedrückt worden sein (Urteil vom 11. Bas leben in der Illegalität, das geführt wird, um sich dem Zugriff der nationalsozialistischen Machthaber zu entziehen, bringt notwendig ohne weiteres seelische Belastungen für den illegal lebenden mit sich. Ber Gesetzgeber hat, so wie das Gesetz gefaßt ist, es nicht für angebracht erachtet, dem Verfolgten allein schon wegen des Lebens in der Illegalität einen Entschädigungsanspruch zuzuerkennen.
IT ZR 85/57 ' 8 mmrnmmn , * » « ' wi. «mm* «am» (17 ü Entsoh 1113/55) Verkündet 2542 021 am 19. Juni 1957 S chorm,Just i zange st elit er als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Ent Schädigungsrechts st re it d«^Frau_ hott e W Ä» Ei , Klägerin und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.l gegen das land Berlin. , vertreten durch den*Senator für Inneres, Berlin-Wilmersdorf, Fehrbellinerplatz 1, Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. in* hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12. Juni 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Raske, Br. v. Werner und Maaß für Recht erkannt: Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 25. Oktober 1956 wird zurückgewiesen. Bas Verfahren im Revisionsrechtszug ist gebühren- und auslagenfrei. Bie Klägerin hat jedoch dem beklagten Land die außergerichtlichen Kosten zu erstatten* Von Rechts wegen -2- / Tatbestand: Pie im Jahre 1908 geborene Klägerin ist jüdischer Abstammung. Im Jahre 1933 wanderte sie nach Frankreich aus. Port verheiratete sie sich 1938 mit einem gleichfalls aus Peutschland ausgewandert Ol Juden. Aus der Ehe ist ein Kind hervorgegangen. Während des Krieges lebten die Eheleute getrennt, da der Ehemann Wolff auf Seiten der Alliierten kämpfte. Hach einem dreiwöchigen Aufenthalt in einem Internierungslager in wurde der Klägerin am 2. Dezember 1941 zunächst ein Zwangsaufenthalt in Safll 14PFeflM^ und später ein solcher in zugewiesen. In hat sie nach einer Auskunft des Bürgermeisteramtes zu häufig Lebensmittel- karten erhalten, außerdem wurde ihr dort auf ihren Antrag am 5. Juli 1944 eine Identitätskarte ausgestellt. Vom 1. April 1944 bis zu dem Abzug der deutschen Truppen am 24* August 1944 hat die Klägerin in einem Ndgren&che genannten* einsam gelegenen und zerfallenen Hause mit zerbrochenen Fenstern gelebt. Als einzige Wasserquelle hat ihr nach ihrer Darstellung ein Tümpel gedient . Pie Klägerin hat in den Tatsacheninstanzen eine Entschädigung dafür beansprucht, daß sie in der Zeit vom 2. Pezember 1941 bis zu dem 24* August 1944 in Frankreich ihrer Freiheit beraubt gewesen sei und illegal habe leben müssen. Hach der Besetzung ßüdfrankreichs durch deutsche Truppen, etwa im November 1942, so trägt sie vor, habe sie sich aus Furcht, deportiert zu werden, in verschiedenen Gehöften und verlassenen Häusern versteckt. Ihr Kind sei zeitweilig in einem Kloster in CfHH untergebracht worden. Pie Lebensmittelkarten habe sie nur durch Mittelsmänner abholen lassen. Pie Bedingungen, unter denen sie lebte, seien schon deswegen menschenunwürdig gewesen, weil sie von ihrem Kind getrennt in ständiger Furcht für das Leben ihres Mannes, ihres Kindes und ihr eigenes gelebt habe- Las Entschädigungsamt Berlin hat den Anspruch durch Bescheid vom 5* Oktober 1954 abgelehnt, weil die Voraussetzungen für ein illegales Leben nicht dargetan seien« Lie Klägerin hat darauf Klage auf Feststellung der Entschädigungspflicht des beklagten Landes erhoben. Las Landgericht hat die Klage abgewiesen. Lie Klägerin hat Be- - •** _ „ «-.v • *'*• •»*«.»*... WH.-«*■ rufung eingelegt und im zweiten Recntszuge beantragt: den Beklagten zu verurteilen, an sie, die Klägerin, als Entschädigung für Schaden an Freiheit den Beträg von 4*965,- LM zu zahlen. Las beklagte Land hat gebeten, die Klage abzuweisen. % Auf die Berufung der Klägerin hat das Kammergericht das Erkenntnis des Landgerichts'dahin geändert, daS das beklagte Land verurteilt worden ist, an die Klägerin als Entschädigung für den Schaden an Freiheit für die Zeit vom 1. April 1944 bis 24. August 1944 einen Betrag von 730,- LMW zu zahlen. Im übrigen hat es die Berufung zurückgewiesenc Mit der im Berufungsurteil zugelassenen Revision hat die Klägerin, die sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesgericht nicht hat vertreten lassen, schriftlich beantragt, den Beklagten zu verurteilen, ihr für die Zeit vom 2. Lezember 1942 bis 1. April 1944 einen weiteren Betrag yon 2.2§Q,- LM zu zable^JDer Beklagte hat.geljgfcen* die Revision zurückzuweisen. -4- Entscheidungsgründe; mmm* *■*•#•** to* m*m m, mm mm mvm m mm m m mm mm Die Revision ist nicht gerechtfertigte Das Berufungsgericht hat den mit der Klage geltend gemachten Entschädigungsanspruch unter den beiden hier allein in Betracht kommenden Gesichtspunkten geprüft, ob die Zuweisung eines Zwangsaufenthaltes in SUdfrankreich für die Klägerin eine Freiheitsentziehung im Sinne des § 43 BBG war und weiter, ob die Klägerin in der Zeit nach ihrer Entlassung aus dem Bager BflHP am 2. Dezember 1941 in der Illegalität unter menschenunwürdigen Zuständen gelebt hat (5 47 aaö). Dabei hat es den Tatbestand der Freiheitsentziehung nicht als gegeben angesehen. Die von dem Berufungsgericht hierzu angestellten Erwägungen lassen einen Rechtsirrtum nicht erkennen, auch die Revision greift die Ausführungen des Berufungsurteils, in denen eine Freiheitsentziehung verneint wird, nicht an. Die Angriffe der Revision richten sich nur gegen die Ausführungen des Berufungsurteils,, in denen die Voraussetzungen des § 47 EEG für die Zeit vom 2. Dezember 1941 bis zu dem 1»April 1944 verneint werden. In dem Berufungsurteil wird hierzu ausgeführt, ein Beben in der Illegalität erfordere ein die Aufenthalt svor a ehr if ten verletzendes ständiges Siehverbergen gegenüber dem Zugriff der Machthaber. Für die Illegalität in einem fremden, von den deutschen Machthabern besetzten Bande stehe die Kenntnis der hilfsbereiten örtlichen Ortsbehörden des besetzten Bandes der Annahme eines illegalen Bebens nicht entgegen, sofern nur der Verfolgte sich durch ein ständiges Verst eckt leben vor einer Entdeckung durch die (deutschen) Verfolger oder Personen, die ihn verraten könnten, hinreichend schütze. Es komme nur darauf an, daß die Illegalität gegenüber den die Verfolgung betreibenden Machthabern bestehe. Die Klägerin habe daher die ganze Zeit vom 2. Dezember 1941 bis zu dem 24. August -5- 1944 illegal gelebt, auch wenn sie ihre Lebensmittelkarten durch Mittelspersonen von den zuständigen französischen Ortsbehörden bezogen habe und sich zur Erneuerung ihrer Identitätskarte einmal zu der französischen Behörde begeben habe. Neben dem Leben in der Illegalität setze aber ein Ent-Schädigungsanspruch aus § 47 BEO voraus, daß dieses Leben unter menschenunwürdigen Umständen geführt worden sei. Der Ausdruck n Bedingungen " lasse erkennen, daß darunter nur die äußeren Lebensumstände gemeint seien. Die von der Klä-gerin erwähnten seelischen Belastungen, ihre ständige Angst um ihr eigenes Leben und das ihres von ihr getrennt lebenden Kindes und ihres Mannes hätten dabei außer Betracht zu bleiben. Auch die Trennung von ihrem Kinde könnte eine Men-schenunwürdigkeit der Lebensbedingungen nicht begründen. Vielmehr komme es nur darauf an, ob die äußeren Umstände, unter denen die Klägerin ihr Leben habe fristen müssen, nicht einmal die Mindestbedingungen erfülle, die normalerweise auch für die.Führung eines ganz einfachen Daseins notwendig seien. Diese Voraussetzungen seien aber nur für die Zeit vom 1.April 1944 bis zu dem 24* August 1944 erwiesen, in der die Klägerin in .einem zerfallenen Gebäude mit zerbrochenen Fensterscheiben ^ gelebt und ihren Wasserbedarf nur aus einem Tümpel habe decken können, nicht aber für die vorhergehende Zeit, für die die Klägerin auch keine näheren Angaben über ihre Lebensweise gemacht habe. Demgemäß hat das Berufungsgericht nur für diesen Zeitraum entgegen dem Urteil des Landgerichts eine Haftentschädigung aus § 47 BEO zugebilligt. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts sind rechtlich nicht zu beanstanden. Der erkennende Senat hat in dem in NJW RzW 1957 Seite 88 Nr 34 veröffentlichten Urteil vom 9*. Januar •6- // 1957 - IV ZB 229/56 - ebenfalls ausgesprochen, daß der Tatbestand des § 47 BEG nur erfüllt sei, wenn das illegale leben durch äußere Umstände besonders erschwert gewesen sei, das leben in der Illegalität müsse auf oder unter die Stufe eines Häftlings herabgedrückt worden sein (Urteil vom 11. Juli 1956 - IV ZR 85/56 - abgedruckt inKTW BzW 1956. 354 Hr 35)* Die gegen diesen Standpunkt vorgetragenen Angriffe der Bevision geben dem Senat keinen Anlaß, von seiner Bechtsprechung abzugehen und den Begriff der «menschenunwürdigen Bedingungen” auch auf die mit der Illegalität verbundenen seelischen Belastungen auszudehnen. Bas leben in der Illegalität, das geführt wird, um sich dem Zugriff der nationalsozialistischen Machthaber zu entziehen, bringt notwendig ohne weiteres seelische Belastungen für den illegal lebenden mit sich. Biese können die verschiedensten Gründe haben, wie, die Furcht, entdeckt zu werden, die Angst um das eigene leben und das naher Angehöriger und die Trennung von ihnen. Ber Gesetzgeber hat, so wie das Gesetz gefaßt ist, es nicht für angebracht erachtet, dem Verfolgten allein schon wegen des Lebens in der Illegalität einen Entschädigungsanspruch zuzuerkennen. Baher können auch die seelischen und anderen Umstände, die regelmäßige Begleiterscheinungen des illegalen Lebens sind, einen Anspruch nach § 47 BEG nicht begründen. Hach dem deutlich im Gesetz zu dem Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers müssen weitere Voraussetzungen erfüllt sein, nämlich menschenunwürdige lebensverhältnisse. Biese können aber nur äußere lebensbedingungen sein, da sich nur durch diese die verschiedenen Möglichkeiten eines illegalen Lebens unterscheiden. -7- Die Revision ist daher unbegründet und muß mit den sich aus den §§ 225 Abs 1 BBS und 97 ZPO ergebenden Kosten-folgen zurückgewiesen werden .• Schmidt Ascher Baske vvWerner Maaß