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BGH · IV ZK 85/56

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZK 85/56

Gesetzg HEG § 1 Hechtssatzj[ Voraussetzung für die Entschädigung aus Gründen der üa0se igt nicht nur, daß der Anspruchsberech-tigte einer vom Nationalsozialismus verfolgten Hasse angehört hat oder ihr irrtümlich zugerechnet worden ist, sondern auch, daß er wegen dieser Hasse verfolgt worden ist, Gesetz^ BEG § 47 Bechtssatzj_ Menschenunwürdige Bedingungen im Sinne des § 47 BEG sind nur solche, denen der Verfolgte infolge des Lebens in der Illegalität unterworfen war und die sein Leben auf öder unter die Stufe des Lebens eines Häftlings gebracht.haben. Y/ährend ihres Aufenthalts in Weinheim habe sie ständig in der Angst gelebt, als Jüdin erkannt zu werden, besonders wenn neue Transporte aus Polen ankamen, Sie habe sich daher nicht getraut, in die Stadt zu gehen und sich dort zu zeigen. Ob die Klägerin auch auf Grund des § 4 Abs 1 Nr 1 c in Verbindung mit Abs 4 BEG anspruchsberechtigt wäre und diese Bestimmungen jet2t allein maßgebend sind, kann dahinstehen, da der Revision aus sachlicheni.'.Gründen ein Erfolg zu versagen ist. III> Das Berufungsgericht hat* die Darstellung der Klägerin über ihr Schicksal in der Zeit von September 1942 bis März 1945 als glaubhaft angesehen und festgestellt, daß die Klägerin als polnische Zwangsarbeiterin nach Deutschland verbracht und hier in einem Ostarbeiterlager untergebracht worden sei und daß sie bei einer Firma in Weinheim als Zwangsarbeiterin gearbeitet habe. Das Berufungsgericht hat dahinstehen lassen, ob die Deportation nach Deutschland und der Arbeitseinsatz in Weinheim eine ^erfolgungsmaßnahme aus Gründen der Rasse gewesen ist. Voraussetzung für die Gewährung einer Entschädigung ist nach der grundlegenden Bestimmung des § 1 BEG nicht allein, daß der Anspruchsberechtigte einer vom Nationalsozialismus verfolgten Rasse angehört hat oder ihr zugerechnet worden ist, sondern auch, daß er wegen dieser Rasse verfolgt worden ist. Dies kann nach den von dem nationalsozialistischen Machthaber in Polen allgemein gegen die jüdische Bevölkerung ergriffenen Maßnahmen hinsichtlich der Klägerin nicht bezweifelt werden. Daraus folgt jedoch noch nicht, daß alle Maßnahmen, die vom nationalsozialistischen Machthaber gegen die Klägerin getroffen wurden, nun auch Maßnahmen aus Gründen der Rasse gewesen sind. Das muß in dem hier zur Entscheidung stehenden Pali von dem Zeitpunkt ah, in dem es der Klägerin gelungen war, sich unter einem anderen Namen als nichtjüdische Polin zu tarnen, und hinsichtlich derjenigen Maßnahmen verneint werden, die gegen die Klägerin lediglich auf Grund ihrer Zugehörigkeit zu dem polnischen Volke getroffen worden sind.. Denn Deportation und Arbeitseinsatz der nichtjüdischen Polen beruhte nicht auf Gründen der Rast:, so daß auch die polnischen Leidensgefährten der Klägerin eine Entschädigung wegen des von ihnen erlittenen xreiheitsschadens auf Grund der Vorschriften des BEG nicht verlangen konnten- Infolgedessen kann es sich lediglich fragen, oh die Klägerin unter menschenunwürdigen Bedingungen in der Illegalität gelebt hat und ihr aus diesen Gründen die begehrte Entschädigung zu bewilligen ist (vgl § 16 Abs 4 BErgG und § 47 Abs 1 BEG-).. Wenn das Berufungsgericht davon ausgeht, daß das Leben, das die Klägerin nach ihrer Tarnung als Polin geführt hat, ein solches in der Illegalität gewesen sei, so ist dies aus *echtsgründen nicht zu beanstanden* Denn ein Leben unter falschem Namen, wie es die Klägerin geführt hat, ist ein Leben außerhalb der bürgerlichen Rechtsordnung, das von den Behörden nicht bemerkt werden durfte (vgl auch die Entscheidung des erkennenden Senats vom 20,6*1956 - IV ZR 55/56-)c Andererseits ist es aber rechtlich auch nicht, zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht für den hier zur Entscheidung stehenden Pall ein illegales Leben «unter menschenunwürdigen Bedingungen” als nicht erwiesen angesehen hat. Einmal war das Leben der Klägerin in Weinheim nicht durch seine Illegalität, sondern durch den Arbeitseinsatz als Polin bedingt. Sodann ließ ihr dortiger Einsatz, wenn man, was erforderlich ist, von den durch den Krieg bedingten Gründen absieht, nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts der Klägerin noch soviel Lebensfreiheit, daß ihr dortiges Leben nicht dem Niveau eines Häftlings gleichgesetzt werden muß. Die Revision war daher zurückzuweisen, ohne daß es noch einer Entscheidung bedurfte, ob dem Anspruch der Klägerin auch die Bestimmung des § 3 Abs 3 BErgG bezw.

Zitierte Normen: § 1 BEG § 225 ZPO
PolinmenschenunwürdigGrundBEGBerufungsgerichtPolLebenKlägerinWeinheimRevision

Volltext der Entscheidung

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* Für das Nachschlagewerk !
Nicht für die Amtliche Sammlung !‘
2473 039
IS.
Gesetzg	HEG § 1
Hechtssatzj[ Voraussetzung für die Entschädigung aus Gründen
 der üa0se igt nicht nur, daß der Anspruchsberech-tigte einer vom Nationalsozialismus verfolgten Hasse angehört hat oder ihr irrtümlich zugerechnet worden ist, sondern auch, daß er wegen dieser Hasse verfolgt worden ist,
 Gesetz^	BEG § 47
Bechtssatzj_ Menschenunwürdige Bedingungen im Sinne des § 47 BEG sind nur solche, denen der Verfolgte infolge des Lebens in der Illegalität unterworfen war und die sein Leben auf öder unter die Stufe des Lebens eines Häftlings gebracht.haben.
Aktenzeichens IV ZK 85/56 Urteil des BGH vom 11. Juli 1956
OLG München
/ j? ZR 85/56
Verkündet £am 11, Juli 1956 Schorm, Just. Angest. %ls Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
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In dem Rechtsstreit der Frau Halina 0	geb.	W<
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 Klägerin und Revisionsklägerin,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
gegen
 den Freistaat Bayern ,
vertreten durch die Finanzmittelstelle manchen des Landes Bayern,
 Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
hat der IV« Zivilsenat des- Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7. Juli 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Br. v. Werner, Scheffler und Wüstenberg
 für Recht erkannt:
Bie Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats - Entschädigungssenats - des Oberlandesgerichts in München vom 27« Januar 1956 wird zurückgewiesen. Bie Klägerin hat die außergerichtlichen Kosten der Revision zu tragen. Im übrigen ist das Verfahren gebühren- und auslagenfrei.
Von Rechts wegen
 
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Tatbestands
 Die Klägerin, die in der Zeit vom 15. Oktober 1946 bis August 1948 ihren Wohnsitz in München hatte, ist jüdischer Abstammung. Sie ist im Jahre 1911 in Polen geboren und war bei Kriegsausbruch dort Lehrerin an einer jüdischen Schule. Im Herbst 1941 gelang es ihr. sich Ausweispapiere zu beschaffen, die ihre jüdische Abstammung nichi ^ykennen, sonder^ sie als Polin erscheinen ließen. Hach ihrer Angabe hoffte sie, durch diese Tarnung der Judenverfolgung zu entgehen. Bei einer Razzia in Polen wurde sie zusammen mit anderen Polen und Polinnen festgenommen. Sie wurde nach Weinheim a.d.Bergstraße deportiert. Hier will sie vom September 1942 bis zu dem 27. März 1945 in einem Ausländei*-lager untergebracht worden sein, das Unter der Aufsicht der SS gestanden habe und nur notdürftig eingex-ichtet gewesen sei. Von dem Lager aus will sie zur Arbeit bei einer Firma in Weinheim eingesetzt worden sein. Die Arbeitszeit habe 12 Stunden täglich betragen*. Außerdem habe sie selbst noch 2 bis 3-mal in der Woche Lagerarbeiten, insbesondere Küchendienst verrichten müssen. Urlaub habe es für die Lagerinsassen nicht gegeben. Abgesehen von der Arbeite- und der Hachtzeit hätten die Lagerinsassen sich in der Stadt Weinheim frei bewegen konnenf jedoch sei die Benutzung der Straßenbahn und der Besuch von Lokalen verboten gewesen. Auf der Kleidung habe sie wie die polnischen Lagerinsassen ein gelbes "P11 auf rotem Grund tragen müssen, der Empfang von Lebensmittel und Geldsendungen sei verboten gewesen, die Verpflegung sei einer Kriegsgefangenenkost ähnlich gewesen, die Post habe einer strengen Zensur unterlegen. Die deutschen Arbeiter hätten sich, soweit dies nicht die gemeinsame Arbeit erforderte,mit den Polen nicht unterhalten dürfen.
*^ie Bewachungsmannschaft habe die Lagerinsassen ständig
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beschimpftr auch Mißhandlungen seien vorgekommen, wenn sie selbst auch nie geschlagen worden sei. Y/ährend ihres Aufenthalts in Weinheim habe sie ständig in der Angst gelebt, als Jüdin erkannt zu werden, besonders wenn neue Transporte aus Polen ankamen, Sie habe sich daher nicht getraut, in die Stadt zu gehen und sich dort zu zeigen.
Pie Klägerin, die im Jahre 1948 nach Palästina ausgewandert ist, hat am 30* September 1950 den Antrag gestellt, sie wegen Schadens an Leben und Freiheit zu entschädigen, Nachdem über diesen Antrag die. •&ntSchädigungsbehörde nicht innerhalb von 6 Monaten entschieden hatte, hat sie am 3. März 1953 Klage erhoben. Pas Landgericht hat durch Teilurteil die von der Klägerin für die Zeit vom 1. September 1942 bis 27. März 1945 geforderte HaftentSchädigung in Höhe von 4-500,— PM abgewiesen. Ihre Berufung gegen dieses Urteil hatte keinen Erfolg.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revi-sion verfolgt die Klägerin ihren Anspruch auf Haftentschädigung weiter, Pas beklagte Land bittet, die Revision zurückzuweisen.
Bntsoheidungsgründe %
I.	Gegen die "Zulässigkeit der Klage bestehen nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats’ keine Bedenken (vgl NJW RzW 1956, 472^ und 52^®).
Ihre Zulässigkeit ist auch durch das Änderungsgesetz vom 29» Juni 1956 (BGBl 1, 559) entsprechend dessen Art III Nr 13 Satz 2 nicht berührt worden.
II.	Pie Klägerin hatte am 1. Januar 1947 ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in München. Pamit würden auf Grund des §8 Abs 1 Nr 1 BErgG die Voraus-
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Setzungen für die Geltendmachung eines Entschädigungsanspruchs gegeben sein. Ob die Klägerin auch auf Grund des § 4 Abs 1 Nr 1 c in Verbindung mit Abs 4 BEG anspruchsberechtigt wäre und diese Bestimmungen jet2t allein maßgebend sind, kann dahinstehen, da der Revision aus sachlicheni.'.Gründen ein Erfolg zu versagen ist.
III> Das Berufungsgericht hat* die Darstellung der Klägerin über ihr Schicksal in der Zeit von September 1942 bis März 1945 als glaubhaft angesehen und festgestellt, daß die Klägerin als polnische Zwangsarbeiterin nach Deutschland verbracht und hier in einem Ostarbeiterlager untergebracht worden sei und daß sie bei einer Firma in Weinheim als Zwangsarbeiterin gearbeitet habe.
Das Berufungsgericht hat dahinstehen lassen, ob die Deportation nach Deutschland und der Arbeitseinsatz in Weinheim eine ^erfolgungsmaßnahme aus Gründen der Rasse gewesen ist. Es hält dies für möglich, wenn die Klägerin, um die Gefahr einer Entdeckung möglichst zu vermindern, die Deportation gerade gesucht oder ihr doch nicht entgegengewirkt hätte, obwohl sie - im Gewände einer Polin - dazu in der Lage gewesen wäre. Es hat der Klägerin eine Entschädigung deshalb versagt, weil nicht erwiesen sei, daß der Arbeitseinsatz in Weinheim Alt einer Freiheitsentziehung oder mit haftähnlichen Bedingungen verbunden gewesen sei.
Hinsichtlich dieser vom Berufungsgericht als entscheidend angesehenen Frage will die Revision einen Verstoß gegen § 16 BErgG und die §§ 45 und 47 BEG insofern*rügen, als der Begriff der Freiheitsentziehung oder -Beschränkung verkannt sei.
 
Voraussetzung für die Gewährung einer Entschädigung ist nach der grundlegenden Bestimmung des § 1 BEG nicht allein, daß der Anspruchsberechtigte einer vom Nationalsozialismus verfolgten Rasse angehört hat oder ihr zugerechnet worden ist, sondern auch, daß er wegen dieser Rasse verfolgt worden ist. Dies kann nach den von dem nationalsozialistischen Machthaber in Polen allgemein gegen die jüdische Bevölkerung ergriffenen Maßnahmen hinsichtlich der Klägerin nicht bezweifelt werden.
Daraus folgt jedoch noch nicht, daß alle Maßnahmen, die vom nationalsozialistischen Machthaber gegen die Klägerin getroffen wurden, nun auch Maßnahmen aus Gründen der Rasse gewesen sind. Das muß in dem hier zur Entscheidung stehenden Pali von dem Zeitpunkt ah, in dem es der Klägerin gelungen war, sich unter einem anderen Namen als nichtjüdische Polin zu tarnen, und hinsichtlich derjenigen Maßnahmen verneint werden, die gegen die Klägerin lediglich auf Grund ihrer Zugehörigkeit zu dem polnischen Volke getroffen worden sind.. Denn Deportation und Arbeitseinsatz der nichtjüdischen Polen beruhte nicht auf Gründen der Rast:, so daß auch die polnischen Leidensgefährten der Klägerin eine Entschädigung wegen des von ihnen erlittenen xreiheitsschadens auf Grund der Vorschriften des BEG nicht verlangen konnten-
Zu der Annahme, daß die Klägerin selbst die Deportation und Zwangsarbeit als Polin erstrebt habe, um einer rassischen Verfolgung zu entgehen, oder daß Deportation oder Zwangsarbeit eine adäquate Folge der durch die rassische Verfolgung verursachten Tarnung gewesen wäre, besteht auch auf Grund der eigenen Angaben der Klägerin kein Anlaß.
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Infolgedessen kann es sich lediglich fragen, oh die Klägerin unter menschenunwürdigen Bedingungen in der Illegalität gelebt hat und ihr aus diesen Gründen die begehrte Entschädigung zu bewilligen ist (vgl § 16 Abs 4 BErgG und § 47 Abs 1 BEG-)..
Wenn das Berufungsgericht davon ausgeht, daß das Leben, das die Klägerin nach ihrer Tarnung als Polin geführt hat, ein solches in der Illegalität gewesen sei, so ist dies aus *echtsgründen nicht zu beanstanden* Denn ein Leben unter falschem Namen, wie es die Klägerin geführt hat, ist ein Leben außerhalb der bürgerlichen Rechtsordnung, das von den Behörden nicht bemerkt werden durfte (vgl auch die Entscheidung des erkennenden Senats vom 20,6*1956 - IV ZR 55/56-)c
Andererseits ist es aber rechtlich auch nicht, zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht für den hier zur Entscheidung stehenden Pall ein illegales Leben «unter menschenunwürdigen Bedingungen” als nicht erwiesen angesehen hat. Denn entscheidend ist hierfür nicht, was man im allgemeinen als menschenunwürdig zu bezeichnen hätte und wozu Deportation aus der Heimat und Zwangsarbeit für einen fremden Gewalthaber, ja sogar ein erzwungenes illegales Leben gerechnet werden könnte * Erforderlich ist vielmehr einmal, daß die Art des Lebens durch die Illegalität bedingt gewesen ist. Das ergibt sich aus dem Wort Bedingungen” in § 16 Abs 4 BErgG und § 47 Abs 1 BIG, Der Verfolgte muß sich also durch
 das ihm aufgezwungene illegale Lehen zur Erduldung menschenunwürdiger Bedingungen genötigt gesehen haben, Sodann können nach dem Sinn und Zweck der maßgeblichen Bestimmungen die ja nur den Freiheitsschaden entschädigen wollen, darunter nur solche menschenunwürdigen Bedingungen verstanden werden, die das illegale Leben auf oder unter die Stufe des Lebens eines Häftlings bringen*
An diesen beiden Voraussetzungen fehlt es aber hier. Einmal war das Leben der Klägerin in Weinheim nicht durch seine Illegalität, sondern durch den Arbeitseinsatz als Polin bedingt. Sodann ließ ihr dortiger Einsatz, wenn man, was erforderlich ist, von den durch den Krieg bedingten Gründen absieht, nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts der Klägerin noch soviel Lebensfreiheit, daß ihr dortiges Leben nicht dem Niveau eines Häftlings gleichgesetzt werden muß. Baß das Berufungsgericht das freiwillige Verbleiben der Klägerin in dem Arbeitslager auch während der Freizeit nicht als menschenunwürdig angesehen hat, ist nicht zu beanstanden, mag auch sonst die Selbstinhaftiennmg in einem Raum oder Gebäude menschenunwürdig im Sinne der §§ 16 BErgG, 47 BEG sein.
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Die Revision war daher zurückzuweisen, ohne daß es noch einer Entscheidung bedurfte, ob dem Anspruch der Klägerin auch die Bestimmung des § 3 Abs 3 BErgG bezw. § 9 Abs 5 BEG entgegenstünde (so Blessin-Wilden S 107 Anm 7 zu § 3 BErgG). Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 225, 227, 209 BEG, § 97 ZPO.
Schmidt Ascher v. Werner Scheffler Wüstenberg