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BGH

Gericht: BGH

Von Rechts wegen Tatbestands Der Kläger, geboren 1914, und die Beklagte, geboren 1923, haben am 28, März 1945 einander geheiratet, Kinder sind aus ihrer Ehe nicht hervorgegangen . Wenn die Ehe jedoch entgegen ihrer, der Beklagten, Auffassung zerrüt-tet sein sollte, dann sei dies durch das alleinige Verschul- * den des Klägers geschehen, der die Herstellung der ehelichen ) Gemeinschaft grundlos verweigere. B dass die Aufhebung erst für die Zeit nach dem Abbruch der B' ehelichen Beziehungen durch d'en Kläger (Anfang des Jahres 1950) mit Sicherheit bejaht werden könne; für die Zeit vor-W- her neige es dazu, sie zu verneinen. April 1953 IV ZR 209/52 für zulässig gehalten, bei >.einer auf § 48 EheG gestützten Klage die Frage, ob die häus-'■ liehe Gemeinschaft" seit drei Jahren aufgehoben ist, angesichts insoweit bestehender Zweifel unentschieden zu lassen, wenn die Klage aus anderen Gründen (Mangel einer unheilbaren Zerrüttung, Zulässigkeit und Beachtlichkeit des Widerspruchs des beklagten Ehegatten) abgewiesen werden muss. Prüfung, dass es jedenfalls an diesen weiteren Voraussetzung gen fehltj so steht einer Abweisung der Klage aus diesem Grunde ohne vorherige Entscheidung über die äussere Voraussetzung der dreijährigen Heimtrennung nichts im Wege» Die Zulässigkeit eines derartigen Verfahrens ist im übrigen ein Gebot der'Prozesswirtschaftlichkeit: eine Abweisung der Klage lediglich aus dem Grunde, weil eine dreijährige Heiratren-nung noch nicht mit Sicherheit festgestellt werden kann, führt in der Regel nach Ablauf einer gewissen Zeit zu einer Wiederholung der Klage aus § 48 EheG, zu deren Begründung als neue Tatsache lediglich geltend gemacht wird, dass die Dreijahresfrist des § 48 Abs 1 nunmehr abgelaufen sei , Gegenüber einer solchen neuen Klage würde der Einwand aus § 616 ZPO, der Kläger stütze die Klage auf Tatsachen, die er bereits in dem früheren Rechtsstreit geltend gemacht habe, gerechterweise nicht zugelassen werden können, weil dem Kläger damit die Geltendmachung der übrigen sein Klagebegehren stützenden Tatsachen (Zerrüttung der Ehe, Unzulässigkeit oder Unbeachtlichkeit des Widerspruchs) abgeschnitten würde, obwohl sie im ersten Rechtsstreit nicht geprüft sind und wegen Fehlens der dreijährigen Heimtrennung nicht • geprüft zu werden brauchten. Wird die Klage dagegen abgewiesen, weil eine unheilbare Zerrüttung der Ehe nicht festgestellt oder weil die Zulässigkeit und die Beachtlichkeit des Widerspruchs des beklagten Ehegatten bejaht wird, so ist der Kläger nicht beschwert,, wenn er mit einem erneuten Klagebegehren nicht zugelassen wird, das sich hinsichtlich dieser Tatbestandsmerkmale wiederum lediglich auf den be- • reits im Vorprozess vorgebrachten und geprüften Sachverhalt stützt, II, Die Feststellung des Berufungsgerichts, dass die Zerrüttung der Ehe unheilbar sei, weil der Kläger den Willen zigen Einstellung des Klägers zu seiner Ehe und zu der Beklagten nur für sehr unwahrscheinlich, andererseits aber doch die entfernte Möglichkeit einer solchen Änderung nicht für ausgeschlossen hielt, ohne einen Denkfehler zu begehen, zu der Feststellung gelangen, dass die Zerrüttung der Ehe unheilbar sei. Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass der Widerspruch der Beklagten gegen die Scheidung zulässig und beachtlich sei, unterliegt keinen rechtlichen Bedenken. Eine Prüfung dieser Frage hätte zu dem Ergebnis führen müssen, dass das Gesamt verhalten der Schwiegermutter des Klägers die einzige Ursache für den Zusammenbruch der Ehe gewesen sei. Sein eigenes Betragen, das ihm das Gericht zu dem Vorwurf mache, sei eine logische und natürliche Reaktion auf das Vorgehen seiner Schwiegermutter gegen ihn einerseits und auf die Einstellung seiner Frau zu diesem Verhalten ihrer Kutter andererseits gewesen. Ein solches Verschulden liege aber in ihrer Reaktion auf das Verhalten ihrer Mutter, Die Beklagte sei diesem Verhalten gegenüber verpflichtet gewesen, ihrer Kutter Vorhaltungen zu machen und ihr anzudrohen, dass Ir sie sich genötigt sehen werde, ihr Hans zu verlassen«, wenn v dessen habe sie sich mindestens passiv gezeigt, Wenn der Klager das zu dem Anlass genommen habe, sich innerlich von ihr zu lösen«, so sei das berechtigt und könne ihm nicht als Verschulden angerechnet werden. Eine richtige Würdigung des Gesamt Verhaltens beider Parteien sowie des Verlaufs und des jetzigen Zustandes ihrer Ehe habe zu der Erkenntnis führen müssen, dass die Aufrechterhaltung der Ehe sittlich nicht gerechtfertigt sei, Diesen Ausführungen kann in keinem Punkt gefolgt werden. Sie kann aber auch nicht mit Erfolg rügen, dass das Berufungsgericht dieses Verhalten in seiner Auswirkung auf die Ehe der Parteien nicht gewertet habe oder dass die ^on ihm vorgenommene Würdigung zu seinen tatsächlichen Feststellungen in 7/iderspruch stehe oder in ihre** Begründung Widersprüche enthalte. dass der Kläger das Verhalten seine?.] Schwiegermutter tatsächlich zu dem Anlass genommen hat? die objektiv einer Entfaltung und Festigung der ehelichen Gemeinschaft entgegenwirken, ohne dass sie ihm.oder dem anderen Ehegatten als Verschulden angerechnet werden können? und zu seiner Ehe die entscheidende Ursache für deren Zerrüttung- Diesen Grundsatz, den der Senat bereits in der Entscheidung BGIiZ 2, 255 (258) und später wiederholt ausgesprochen hat, hat das Berufungsgericht seinem Urteil zugrunde gelegt. Seine Ausführungen zu diesem Punkt lassen weder einen gedanklichen noch einen rechtlichen Irrtum erkennen,,' Was zu tun oder hinzunehmen in einer bestimmten Lage einem Ehegatten Tim der Bewahrung seiner ehelichen Gesinnung willen zugemutet werden kann oder nicht zu demutbar ist, ist im wesentlichen eine Tatfrage, die als solche im Revisionsrechtszuge nicht nachzuprüfen ist. Im vorliegenden Pall hat das Berufungsgericht seine Entscheidung auch durch den Hinweis darauf begründet, dass der Kläger, bevor er sich von seiner Ehefrau lossagte 7 verpflichtet gewesen sei, sie, sobald ihm das in irgendeiner Form möglich war, zu sich zu nehmen, um so das Eheleben vor etwaigen störenden Eingriffen der Schwiegermutter zu schützen. Die Begründung ist schlüssig, Die Revision hat selbst ausgeführt, dass der Kläger alles getan haben würde, um eine solche Trennung der Beklagten von ihrer Mutter zu ermöglichen, wenn die Beklagte ihm zu erkennen gegeben hätte, "dass sie sich von Ihrer Mutter distanziert und nicht weiter gewillt sei, ihre Angriffe gegen ihn zu tragen," Die Revision übersieht dabei, dass der Kläger nie behauptet hat, er habe die Beklagte jemals unter Anbietung einer zu demutbaren > Unterkunftsmöglichkeit aufgefordert, sich von ihrer Mutter zu trennen oder sie auch nur zu einem anderen Verhalten in Bezug auf ihre Mutter ermahnt. Auch die Würdigung des Verhaltens der Beklagten im Hinblick auf ihre ehelichen Verpflichtungen ist Sache des Tatrichters und nicht des Revisionsgerichts. Das Berufungsgericht hat diese Würdigung vorgenommen und sie mit der Feststellung abgeschlossen, dass an der Beklagten keine Schuld hängen bleibe Dass diese seine Auffassung mit dem von ihm festgestellten Sachverhalt oder mit seinen sonstigen Ausführungen in Wider Spruch stehe, ist nicht ersichtlich. Das Berufungsgericht hat alle Umstände, die für die Frage, ob die Aufrechterhaltung der Ehe sittlich vertretbar sei, nach § 48 Abs 2 Satz 2 EheG wesentlich sind, be- . schon durch den Wortlaut des Gesetzes widerlegt, das die Zulässigkeit und Beachtlichkeit des Widerspruchs des beklagten Ehegatten auch bei unheilbar zerrütteter Ehe vorsieht.. Im übrigen hängt die Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft nach den Feststellungen des Berufungsgerichts lediglich vom Willen des Klägers ab, der ■ der Beklagten das Betreten seiner Wohnung verwehrt. Die von der Revision ausgesprochene Befürchtung, dass die Mutter der Beklagten diese aufhetzen werde, niemals zu ihrem Mann zurückzukehren, und dass die Beklagte sich dadurch von einer Rückkehr zu dem Kläger abhalten lassen werde, wenn dieser bereit sein würde, sie aufzunehmen, findet in den Feststellungen des Berufungsgerichts keine Stütze., Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, dass die Ehe der Parteien noch jung und kinderlos ist. sinn- und wertvoll erfüllenden Gemeinschaft auswachsen konnte, hatte nach den Feststellungen des Berufungsurteils seinen Grund nicht etwa darin, dass es hierfür von vornherein an den objektiven Voraussetzungen bei den Ehegatten selbst oder in ihrem körperlichen-und seelischen Verhältnis zueinander gefehlt hätte, sondern darin, dass der Kläger durch sein willkürlich schuldhaftes Verhalten eine gesunde Entwicklung der Ehe zu der Zeit unmöglich machte, als die äusseren Hindernisse hierfür fortgefallen waren.. Diese Folge tritt jedoch in jedem Falle bei eine Versagung der Scheidung ein; sie kann deshalb als solche nicht ohne weiteres gegen die sittliche Rechtfertigung der bestehen den Ehe geltend gemacht werden. Wenn der Kläger, wie das Berufungsgericht feststellt; keinen sittlichen Rechtfertigungs-grund für sein Herausstreben aus der Ehe mit der von ihm ge-wählten und ihm in rechtmässiger Ehe verbundenen schuldlo- ; sen Lebensgefährtin Vorbringen kann, dann fehlt auch seinem Verlangen nach Eingehung einer neuen Ehe die sittliche Be-reclitigungc Die Folgen, die sich aus der Unmöglichkeit einer Wiederverheiratung einerseits und einem etwaigen weiteren Getrenntleben der Parteien nach Versagung der Scheidung andererseits für die Lebensführung und Lebensgestaltung des Es ist sitt- ' lieh nicht gerechtfertigt, dem Kläger, der die Verantwortung für das Schicksal der Beklagten trägt, solche Folgen seiner eigenen Einstellung und Handlungsweise durch einen Scheidungsspruch abzunehmen„ Das widerspräche.dem Gesetz,

Zitierte Normen: § 48 EheG
ehelichenBerufungsgerichtMutterEheEhegatteKlägerVerhaltenRevision

Volltext der Entscheidung

V za 85/t>2
v . verkündet
27c April 1953 jlettr Justizangest, Tals Urkundsbeamt er •'läer Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit
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U des praktcArztes Br,Hubert t dBistr c
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Klägers und Revisionsklägers, - Prozessbevollmächtigters Rechtsanwalt Br,
 gegen
seine Ehefrau Ilse KflHHP	in	Re|
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 Beklagte und Revisionsbeklagte - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br,
 hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27, April 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt und der Bundesrichter Ascher, Raske, Br,v,Werner und Wüstenberg
 für Recht erkannt;
Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 1, Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Nürnberg vom 9» Januar 1952 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen«,
Von Rechts wegen
 Tatbestands
Der Kläger, geboren 1914, und die Beklagte, geboren 1923, haben am 28, März 1945 einander geheiratet, Kinder sind aus ihrer Ehe nicht hervorgegangen . Der Kläger ist Arzt und übt als solcher in	seinem	Wohnort,	seine	Praxis aus.
Die Beklagte lebt bei ihrer Hutter in	Der letzte
 eheliche Verkehr fand im Sommer 1949 statt. Die Beklagte behauptet, es sei bis zu dieser Zeit wiederholt zu dem Verkehr gekommen. Der Kläger jedoch gibt als Zeitpunkt des letzten regelmässigen Verkehrs das Jahr 1947 an,
t
Zur Zeit der Eheschliessung war der Kläger Soldat. Er hielt sich in Hmp und	auf	und kam nur besuchs-
weise zu der Beklagten, die bei ihrer Mutter lebte. Nach Kriegsende war er zunächst in einem Lazarett in	beschäf-
tigt, wo er auch wohnte. Er kam von dort, sobald es die Verhältnisse gestatteten, anfänglich allwöchentlich zu seiner'
Frau; später wurden die Besuche seltener. Einem Zusammenle-
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ben der Eheleute standen die schwierigen 7/ohnungsverhältnisse entgegen. Noch im Juli 1949 bemühten sich beide in einem ge-meinsamen% Gesuch an das Wohnungsamt um eine Wohnung. Dieses Gesuch hat der Kläger später zurückgezogen. Auf ein weiteres von ihm allein eingereichtes Gesuch erhielt er eine Yfohnung.
Er weigert sich jedoch, seine Frau darin aufzunehmen, Ende März 1950 erklärte er ihr vielmehr, ein Zusammenleben mit ihr komme für ihn nicht mehr in Frage. Seit Juli 1949 hat er auch die Besuche bei seiner Frau eingestellt.
Mit der Klage begehrt der Kläger Scheidung der Ehe aus § 48 EheG. Er behauptet? Die Ehe sei überstürzt geschlossen.
Er könne mit seiner Frau keinen Kontakt bekommen. Schuld an der Zerrüttung der Ehe sei die Mutter der Beklagten, die sich in die internen Eheangelegenheiten eingemischt habe. Die Be-
 
klagte habe Partei für ihre Mutter ergriffen. Dadurch sei * M es zu immer grösserer Entfremdung zwischen den Parteien ge- 9 kommen. Er könne die Ehe nicht mehr fort setzen.,	'M
Die Beklagte hat Abweisung der Klage, hilfsweise Schul- j digerklärung des Klägers beantragt. Sie macht geltend: Es ";I fehle an der Zerrüttung der Ehe, Wach vorübergehender Trübung 1 sei es im Sommer 1949 wieder zu einer Annäherung der Parteien I gekommen. Es habe damals die übereinstimmende Absicht besten- 1 den, die eheliche Gemeinschaft aufzunehmen. Danach sei nichts j Trennendes mehr zwischen ihnen beiden vorgekommen. Wenn die Ehe jedoch entgegen ihrer, der Beklagten, Auffassung zerrüt-tet sein sollte, dann sei dies durch das alleinige Verschul- * den des Klägers geschehen, der die Herstellung der ehelichen ) Gemeinschaft grundlos verweigere. Gegen die Scheidung erhebe ) sie Widerspruch.
Der Kläger hält den Y/iderspruch für unzulässig und un- * beachtlich und erwidert, die Beklagte habe durch ihr Verhal-ten, insbesondere durch ihre .Einstellung zu den Streitigkei- ■ ten zwischen ihm und seiner Schwiegermutter, die Zerrüttung v der Ehe verschuldet. Der kurze Bestand der Ehe, die übereil-
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te Heirat, das Alter der Ehegatten, die Kinderlosigkeit, die Möglichkeit für die noch junge Prau, sich wieder zu verhei- ■; raten und seine Bereitschaft, die Unterhaltsfolgen der Scheidung auf sich zu nehmen, sprächen gegen eine Aufrechterhai-tung der Ehe.
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Das Landgericht hat die Ehe geschieden und ein yersc^ül^J
Urteil des Landgerichts geändert und die Klage abgewiesen.
Mit der Revision, die das Berufungsgericht zugelassen hat, erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision,
 den des Klägers festgestellt. Das Oberlandesgericht hat1' Ühs
 Entscheidungsgründe s
K;. I, Das Berufungsgericht hat zunächst die Frage geprüft,
K ob die häusliche Gemeinschaft unter den Parteien bereits B- drei Jahre aufgehoben sei«, Es kommt dabei zu dem Ergebnis,
B dass die Aufhebung erst für die Zeit nach dem Abbruch der B' ehelichen Beziehungen durch d'en Kläger (Anfang des Jahres 1950) mit Sicherheit bejaht werden könne; für die Zeit vor-W- her neige es dazu, sie zu verneinen. Danach wäre die Dreine Jahresfrist des § 48 Abs 1 EheG zur Zeit der letzten münd-»v liehen Verhandlung vor dem Berufungsgericht (7=12,1951)
Sv noch nicht abgelaufen gewesen. Das Berufungsgericht hat F-	aber diese Frage unentschieden gelassen. Es ist nämlich
•” der Auffassung, dass die Klage jedenfalls deshalb abgewie-| sen werden müsse, weil die Ehe zwar unheilbar zerrüttet,
I die Zerrüttung aber ausschliesslich auf dem Verschulden des
£ Klägers beruhe und weil der danach zulässige Widerspruch $
^ der Beklagten gegen die Scheidung beachtlich sei«, k
*	Der erkennende Senat hat es bereits in seinem Urteil
? vom 23«. April 1953 IV ZR 209/52 für zulässig gehalten, bei >. einer auf § 48 EheG gestützten Klage die Frage, ob die häus-'■ liehe Gemeinschaft" seit drei Jahren aufgehoben ist, angesichts insoweit bestehender Zweifel unentschieden zu lassen, wenn die Klage aus anderen Gründen (Mangel einer unheilbaren Zerrüttung, Zulässigkeit und Beachtlichkeit des Widerspruchs des beklagten Ehegatten) abgewiesen werden muss. Die dreijährige Aufhebung der häuslichen Gemein-
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schaft ist keine Voraussetzung für die Zulässigkeit des
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> Verfahrens als solche (Prozessvoraussetzung), sondern eine 4 sachlich-rechtliche Voraussetzung für den Klageanspruch selbst. Das etwaige Fehlen dieser Voraussetzung steht also einer Prüfung der übrigen sachlich-rechtlichen'Voraussetzungen des Scheidungsanspruchs nicht entgegen. Ergibt die
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Prüfung, dass es jedenfalls an diesen weiteren Voraussetzung gen fehltj so steht einer Abweisung der Klage aus diesem Grunde ohne vorherige Entscheidung über die äussere Voraussetzung der dreijährigen Heimtrennung nichts im Wege» Die Zulässigkeit eines derartigen Verfahrens ist im übrigen ein Gebot der'Prozesswirtschaftlichkeit: eine Abweisung der Klage lediglich aus dem Grunde, weil eine dreijährige Heiratren-nung noch nicht mit Sicherheit festgestellt werden kann, führt in der Regel nach Ablauf einer gewissen Zeit zu einer Wiederholung der Klage aus § 48 EheG, zu deren Begründung als neue Tatsache lediglich geltend gemacht wird, dass die Dreijahresfrist des § 48 Abs 1 nunmehr abgelaufen sei , Gegenüber einer solchen neuen Klage würde der Einwand aus § 616 ZPO, der Kläger stütze die Klage auf Tatsachen, die er bereits in dem früheren Rechtsstreit geltend gemacht habe, gerechterweise nicht zugelassen werden können, weil dem Kläger damit die Geltendmachung der übrigen sein Klagebegehren stützenden Tatsachen (Zerrüttung der Ehe, Unzulässigkeit oder Unbeachtlichkeit des Widerspruchs) abgeschnitten würde, obwohl sie im ersten Rechtsstreit nicht geprüft sind und wegen Fehlens der dreijährigen Heimtrennung nicht • geprüft zu werden brauchten. Wird die Klage dagegen abgewiesen, weil eine unheilbare Zerrüttung der Ehe nicht festgestellt oder weil die Zulässigkeit und die Beachtlichkeit des Widerspruchs des beklagten Ehegatten bejaht wird, so ist der Kläger nicht beschwert,, wenn er mit einem erneuten Klagebegehren nicht zugelassen wird, das sich hinsichtlich dieser Tatbestandsmerkmale wiederum lediglich auf den be- • reits im Vorprozess vorgebrachten und geprüften Sachverhalt stützt,
II, Die Feststellung des Berufungsgerichts, dass die Zerrüttung der Ehe unheilbar sei, weil der Kläger den Willen
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zur Fortsetzung der Ehe mit der Beklagten unwiederbringlich verloren habe? könnte insofern gewissen Bedenken unterliegen, als das Berufungsgericht gleichzeitig darlegt, Mdass vieles für die Heilbarkeit der Zerrüttung spreche" und Umstände anführt? die auf die Möglichkeit einer künf-. tigen Sinnesänderung des Klägers hindeuten. So erwägt es, dass die Differenzen wegen der Mutter der Beklagten sich nicht zu wiederholen brauchten, wenn erst den Eheleuten die eigene Wohnung allein zur Verfügung stünde. Ferner hält es die Möglichkeit für gegeben? "dass der Kläger irgendwann zur Einsicht kommen werde, dass er nicht das Glück seiner ihm angetrauten Frau aus egoistischen Gründen zerschlagen dürfe. Vielleicht gebe er dann der Beklagten die Chance sich zu bewähren, so dass auch er den Weg zurück in die Ehe finden könne,"
Diese Ausführungen stehen Jedoch mit der Annahme, dass die Ehe unheilbar zerrüttet sei, nicht in einem unvereinbaren Widerspruch, Die Feststellung, dass der Verlust der ehelichen Gesinnung eines Ehegatten unwiederbringlich sei, ist nicht gleichbedeutend mit der Fest-stellung,* dass sein Zurückfinden zu einer ehelichen Ge-sinnungmit mathematischer Sicherheit ausgeschlossen sei. Eine solche Feststellung kann bei der Wandelbarkeit aller Verhältnisse niemals getroffen werden. Das Berufungsgericht konnte danach, auch wenn es eine Änderung der jet-
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zigen Einstellung des Klägers zu seiner Ehe und zu der Beklagten nur für sehr unwahrscheinlich, andererseits aber doch die entfernte Möglichkeit einer solchen Änderung nicht für ausgeschlossen hielt, ohne einen Denkfehler zu begehen, zu der Feststellung gelangen, dass die Zerrüttung der Ehe unheilbar sei.
Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass der Widerspruch der Beklagten gegen die Scheidung zulässig und beachtlich sei, unterliegt keinen rechtlichen Bedenken. Die . tatsächlichen Feststellungen, die das Berufungsgericht zu dieser Frage getroffen hat und von denen es insoweit bei seiner Entscheidung ausgegangen ist, sind für das Revisionsgericht bindend; dass sie unter Verletzung verfahrensrechtlicher Bestimmungen zustandegekommen seien, hat die Revision nicht gerügt, Ihre Rüge, das Berufungsgericht habe bei seiner Entscheidung über die Zulässigkeit und Be-achtlichkeit des Widerspruchs der Beklagten die sachlichrechtliche Bestimmung des § 48 Abs 2 EheG verletzt, ist nicht begründet. Mit dieser Rüge macht die Revision im wesentlichen folgendes geltend;
1.	Das Berufungsgericht habe sich nicht die Frage nach' der Ursache der Zerrüttung vorgelegt. Eine Prüfung dieser Frage hätte zu dem Ergebnis führen müssen, dass das Gesamt verhalten der Schwiegermutter des Klägers die einzige Ursache für den Zusammenbruch der Ehe gewesen sei. Ihr Verhalten sei für den Kläger nicht mehr erträglich. gewesen. Sein eigenes Betragen, das ihm das Gericht zu dem Vorwurf mache, sei eine logische und natürliche Reaktion auf das Vorgehen seiner Schwiegermutter gegen ihn einerseits und auf die Einstellung seiner Frau zu diesem Verhalten ihrer Kutter andererseits gewesen. Ihn, den Kläger, treffe also kein Verschulden,
2.	Das Verschulden der Schwiegermutter stelle zwar kein eheliches Verschulden der Beklagten im Sinne des Ehegesetzes dar. Ein solches Verschulden liege aber in ihrer Reaktion auf das Verhalten ihrer Mutter, Die Beklagte sei diesem Verhalten gegenüber verpflichtet gewesen, ihrer Kutter Vorhaltungen zu machen und ihr anzudrohen, dass
 Ir sie sich genötigt sehen werde, ihr Hans zu verlassen«, wenn
V sie ihr Benehmen gegenüber ihrem Mann nicht ändere, Statt
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v dessen habe sie sich mindestens passiv gezeigt, Wenn der Klager das zu dem Anlass genommen habe, sich innerlich von ihr zu lösen«, so sei das berechtigt und könne ihm nicht als Verschulden angerechnet werden. Die Ehe sei vielmehr ausschliesslich aus dem Verschulden der Frau zerbrochen.
3.	Eine richtige Würdigung des Gesamt Verhaltens beider Parteien sowie des Verlaufs und des jetzigen Zustandes ihrer Ehe habe zu der Erkenntnis führen müssen, dass die Aufrechterhaltung der Ehe sittlich nicht gerechtfertigt sei,
 Diesen Ausführungen kann in keinem Punkt gefolgt werden.
Zu 1: Die Revision rügt nicht, dass das Berufungsgericht über das tatsächliche Verhalten der Schwiegermutter unzutreffende oder unzureichende Feststellungen getroffen habe. Sie kann aber auch nicht mit Erfolg rügen, dass das Berufungsgericht dieses Verhalten in seiner Auswirkung auf die Ehe der Parteien nicht gewertet habe oder dass die ^on ihm vorgenommene Würdigung zu seinen tatsächlichen Feststellungen in 7/iderspruch stehe oder in ihre** Begründung Widersprüche enthalte. Das Berufungsgericht, hat(:
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das Benehmen der Schwiegermutter gewürdigt. Es hat hierzu ausgeführt, dass die Schwiegermutter in diesem oder jenem Punkt nicht ganz glücklich gehandelt und in einigen Fällen zu weitgehende Verteidigungsmassnahmen gegenüber dem Kläger ergriffen habe, dass aber ihr Vorgehen durch die Handlungsweise des Klägers provoziert worden sei, die weit ab-stossender wirke, als das Verhalten jener. Man müsse einer hochbetagten Mutter zubilligen, zur Verteidigung des Debens-
glücks ihrer Tochter einzuschreiten, wenn der Schwiegersohn^ ein Verhalten an den Tag lege? wie es der Kläger getan habe,1!
Das Berufungsgericht hat danach nicht übersehen und nicht verneinen wollen? dass der Kläger das Verhalten seine?.] Schwiegermutter tatsächlich zu dem Anlass genommen hat? aus der Ehe fortzustreben. Es ist aber der Ansicht? dass die Einstellung seiner Schwiegermutter dem Kläger unter den gegebenen Umständen? insbesondere bei Berücksichtigung seines eigenen vorangegangenen Verhaltens? keinen berechtigten Anlass für das Herausstreben aus der Ehe habe geben können. Daher sei seine Handlungsweise trotz des Betragens der Schwiegermutter schuldhaft. Das Berufungsgericht hat danach nicht verkannt? dass eine Ehe an sich auch durch. Umstände zerrüt-tet werden kann? die - wie etwa das Verhalten eines Dritten ->| weder von dem einen noch von dem anderen- Ehegatten zu vertreten sind und deshalb die Zulässigkeit des Widerspruchs nicht begründen können. Hit Recht ist es jedoch bei seinen Erwägungen davon ausgegangen, dass jeder Ehegatte auch gegenüber Umständen? die objektiv einer Entfaltung und Festigung der ehelichen Gemeinschaft entgegenwirken, ohne dass sie ihm.oder dem anderen Ehegatten als Verschulden angerechnet werden können? für die Bewahrung seiner ehelichen Gesinnung verantwortlich bleibt. Diese Verantwortung ist mit anderen Worten für einen Ehegatten nicht in jedem Fall schon dadurch ausgeschlossen, dass er sich auf Umstände berufen kann? die ihm ein ehegemässes Verhalten .erschwert haben. Nimmt er sie ohne innere sittliche Berechtigung zu dem Anlass? sich von der ehelichen Bindung loszusagen? ohne das zu tun, was ihm zur Ertragung oder Überwindung solcher Umstände billigerweise zugemutet werden kann? so sind nicht diese? sondern seine fehlsame, auf seinem Willensentschluss beruhende Einstellung zu ihnen V -
und zu seiner Ehe die entscheidende Ursache für deren Zerrüttung- Diesen Grundsatz, den der Senat bereits in der Entscheidung BGIiZ 2, 255 (258) und später wiederholt ausgesprochen hat, hat das Berufungsgericht seinem Urteil zugrunde gelegt. Seine Ausführungen zu diesem Punkt lassen weder einen gedanklichen noch einen rechtlichen Irrtum erkennen,,' Was zu tun oder hinzunehmen in einer bestimmten Lage einem Ehegatten Tim der Bewahrung seiner ehelichen Gesinnung willen zugemutet werden kann oder nicht zu demutbar ist, ist im wesentlichen eine Tatfrage, die als solche im Revisionsrechtszuge nicht nachzuprüfen ist.
Im vorliegenden Pall hat das Berufungsgericht seine Entscheidung auch durch den Hinweis darauf begründet, dass der Kläger, bevor er sich von seiner Ehefrau lossagte 7 verpflichtet gewesen sei, sie, sobald ihm das in irgendeiner Form möglich war, zu sich zu nehmen, um so das Eheleben vor etwaigen störenden Eingriffen der Schwiegermutter zu schützen. Die Begründung ist schlüssig, Die Revision hat selbst ausgeführt, dass der Kläger alles getan haben würde, um eine solche Trennung der Beklagten von ihrer Mutter zu ermöglichen, wenn die Beklagte ihm zu erkennen gegeben hätte, "dass sie sich von Ihrer Mutter distanziert und nicht weiter gewillt sei, ihre Angriffe gegen ihn zu tragen," Die Revision übersieht dabei, dass der Kläger nie behauptet hat, er habe die Beklagte jemals unter Anbietung einer zu demutbaren > Unterkunftsmöglichkeit aufgefordert, sich von ihrer Mutter zu trennen oder sie auch nur zu einem anderen Verhalten in Bezug auf ihre Mutter ermahnt. Das wäre aber seine Pflicht gewesen, wenn er an ihrer Einstellung zu ihrer Mutter Anstoss nahm und dadurch seine
 eheliche Gesinnung gefährdet sah. Eine Ehefrau ist allerdings. wenn es zu starken Spannungen zwischen ihrem Mann und ihrer Mutter gekommen ist, im Interesse einer Verwirklichung der ehelichen Gemeinschaft in der Hegel verpflich- ' tet; sich für ihren Mann und gegen den Willen ihrer Mutter-zu entscheiden. Der Ehemann muss ihr dann aber eine solche Entscheidung auch durch sein eigenes Verhalten ermöglichen; insbesondere muss er, sofern er dabei auf einer räumlichen Trennung von der Mutter besteht, mit erfüllbaren Vorschlägen an seine Frau herantreten. Dass er das jemals getan habe, hat der Kläger nicht behauptet.
Zu 2g Damit erweisen sich auch die oben zu Ziffer 2 erörterten Angriffe der Revision als unbegründet. Auch die Würdigung des Verhaltens der Beklagten im Hinblick auf ihre ehelichen Verpflichtungen ist Sache des Tatrichters und nicht des Revisionsgerichts. Das Berufungsgericht hat diese Würdigung vorgenommen und sie mit der Feststellung abgeschlossen, dass an der Beklagten keine Schuld hängen bleibe Dass diese seine Auffassung mit dem von ihm festgestellten Sachverhalt oder mit seinen sonstigen Ausführungen in Wider Spruch stehe, ist nicht ersichtlich.
Zu 3: Schliesslich vermögen auch die Ausführungen der Revision zur Frage der Beachtlichkeit des Widerspruchs der Beklagten nicht zur Aufhebung des Berufungsurteils zu führen. Das Berufungsgericht hat alle Umstände, die für die Frage, ob die Aufrechterhaltung der Ehe sittlich vertretbar sei, nach § 48 Abs 2 Satz 2 EheG wesentlich sind, be- . rücksichtigt. Es hat dabei weder das Y/esen der Ehe noch den Begriff der sittlichen Ordnung, mit der ihre Aufrecht-' erhaltung vereinbar sein muss, verkannt.
Die Auffassung der Revision, die Aufrechterhaltung einer Ehe sei immer schon dann ungerechtfertigt, wenn
 
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keine Aussicht bestehe, dass es zur Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft komme, wird, wie der Senat bereits in der Entscheidung BGHZ 1, 356 und später wiederholt ausgesprochen hat. schon durch den Wortlaut des Gesetzes widerlegt, das die Zulässigkeit und Beachtlichkeit des Widerspruchs des beklagten Ehegatten auch bei unheilbar zerrütteter Ehe vorsieht.. Im übrigen hängt die Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft nach den Feststellungen des Berufungsgerichts lediglich vom Willen des Klägers ab, der ■ der Beklagten das Betreten seiner Wohnung verwehrt. Die von der Revision ausgesprochene Befürchtung, dass die Mutter der Beklagten diese aufhetzen werde, niemals zu ihrem Mann zurückzukehren, und dass die Beklagte sich dadurch von einer Rückkehr zu dem Kläger abhalten lassen werde, wenn dieser bereit sein würde, sie aufzunehmen, findet in den Feststellungen des Berufungsgerichts keine Stütze.,
Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, dass die Ehe der Parteien noch jung und kinderlos ist. Sie war jedoch, wie es feststellt, keine übereilte Fehlehe„ Dass
 sie bisher nicht zu einer das Leben beider Ehegatten *
sinn- und wertvoll erfüllenden Gemeinschaft auswachsen konnte, hatte nach den Feststellungen des Berufungsurteils seinen Grund nicht etwa darin, dass es hierfür von vornherein an den objektiven Voraussetzungen bei den Ehegatten selbst oder in ihrem körperlichen-und seelischen Verhältnis zueinander gefehlt hätte, sondern darin, dass der Kläger durch sein willkürlich schuldhaftes Verhalten eine gesunde Entwicklung der Ehe zu der Zeit unmöglich machte, als die äusseren Hindernisse hierfür fortgefallen waren..
Durch die Abweisung seiner Klage ist der Kläger allerdings, wie die Revision bemerkt, an einer Wiederverheiratung
 verhindert. Diese Folge tritt jedoch in jedem Falle bei eine Versagung der Scheidung ein; sie kann deshalb als solche nicht ohne weiteres gegen die sittliche Rechtfertigung der bestehen den Ehe geltend gemacht werden. Wenn der Kläger, wie das Berufungsgericht feststellt; keinen sittlichen Rechtfertigungs-grund für sein Herausstreben aus der Ehe mit der von ihm ge-wählten und ihm in rechtmässiger Ehe verbundenen schuldlo- ; sen Lebensgefährtin Vorbringen kann, dann fehlt auch seinem Verlangen nach Eingehung einer neuen Ehe die sittliche Be-reclitigungc Die Folgen, die sich aus der Unmöglichkeit einer Wiederverheiratung einerseits und einem etwaigen weiteren Getrenntleben der Parteien nach Versagung der Scheidung andererseits für die Lebensführung und Lebensgestaltung des
/
Klägers ergeben, sind, solange dieser bei seiner jetzigen Einstellung beharrt, allein von ihm selbst zu verantworten. Das gilt auch von der seelischen Belastung, welcher er nach den Ausführungen der Revision dauernd durch die Abweisung der Klage ausgesetzt ist und welche ihn, wie die Revision meint, in der Ausübung seines Berufes hemmt. Es ist sitt- ' lieh nicht gerechtfertigt, dem Kläger, der die Verantwortung für das Schicksal der Beklagten trägt, solche Folgen seiner eigenen Einstellung und Handlungsweise durch einen Scheidungsspruch abzunehmen„ Das widerspräche.dem Gesetz,
 
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•pie Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO,
?. Schmidt Ascher Raske v„Werner Wüstenberg