Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 10. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 85/11 vom 3. September 2012 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. September 2012 durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 10. März 2011 wird zurückgewiesen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, nachdem die Frage, ob eine Fristenregelung, wie sie in Nr. 2.1.1 der dem Vertragsverhältnis zugrundeliegenden AUB der Beklagten enthalten ist, den Anforderungen des Transparenzgebotes genügt, durch das Senatsurteil vom 20. Juni 2012 (IV ZR 39/11) entschieden worden ist. Ferner erfordert weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Der Senat hat die Gehörsrüge (Art. 103 Abs. 1 GG) geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 50.000 € Mayen Wendt Felsch Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG Hildesheim, Entscheidung vom 17.08.2010 -30 151/10 -OLG Celle, Entscheidung vom 10.03.2011 - 8 U 172/10 -