Januar 1996 in dem Rechtsstreit des SHI- und SpflflHI vertreten durch den Oberbürgermeister der Stadt Stadtverwaltung MMnpstraße M - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Schmitz und die Richter Dr. Zopfs, Römer, Dr. Schlichting und Seiffert am 24. Im Ergebnis hat das Berufungsgericht mit Recht angenommen, daß die Kontenguthaben der Erblasserin in den Nach-laß gefallen sind und daher ihren gesetzlichen Erben zuste-hen. Soweit der Pfleger die Guthaben auf das Konto der Erblasserin bei der Kreiskasse übertragen hat, ist ein Anspruch des Beklagten gegen die Kreiskasse aus §§ 328, 331 Da die Erblasserin der Schwester Oberin und anderen Schwestern von ihrer Verfügung zugunsten des Heims berichtet hatte, war sie gemäß §§ 14 Abs. 1 HeimG, 134 BGB nichtig. eines Bezugsrechts aus §§ 328, 331 BGB können im Hinblick auf das "Sich-gewähren-lassen" im Sinne von § 14 Abs. 1 HeimG keine strengeren Anforderungen gelten, als für letztwillige Verfügungen eines Heimbewohners (BayObLG NJW 1993, 1143).
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 84/95 vom 24. Januar 1996 in dem Rechtsstreit des SHI- und SpflflHI vertreten durch den Oberbürgermeister der Stadt Stadtverwaltung MMnpstraße M Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen 1. 2. Herrn Alexander , BeBPMBB • » Herrn Peter SprflB* Ggggggjgstraße f, Kläger und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 2 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Schmitz und die Richter Dr. Zopfs, Römer, Dr. Schlichting und Seiffert am 24. Januar 1996 beschlossen: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 9. Zivilsenats in Freiburg des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 22. Februar 1995 wird nicht angenommen. Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 378.163,33 DM Gründe: Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (S 554b ZPO). Im Ergebnis hat das Berufungsgericht mit Recht angenommen, daß die Kontenguthaben der Erblasserin in den Nach-laß gefallen sind und daher ihren gesetzlichen Erben zuste-hen. Soweit der Pfleger die Guthaben auf das Konto der Erblasserin bei der Kreiskasse übertragen hat, ist ein Anspruch des Beklagten gegen die Kreiskasse aus §§ 328, 331 3 BGB nicht begründet worden. Soweit der Pfleger Guthaben der Erblasserin auf ein anderes, höher verzinsliches Sparbuch übertragen hat, ist zwar nicht auszuschließen, daß die Volksbank dies dahin verstanden hat, dem Beklagten solle ein entsprechendes Bezugsrecht eingeräumt werden, wie es die Erblasserin am 4. April 1975 in bezug auf ihr ursprüngliches Sparkonto vereinbart hatte. Im Zeitpunkt der Errichtung des neuen Sparbuchs war die Erblasserin jedoch bereits Bewohnerin des Altersheims des Beklagten. Da die Erblasserin der Schwester Oberin und anderen Schwestern von ihrer Verfügung zugunsten des Heims berichtet hatte, war sie gemäß §§ 14 Abs. 1 HeimG, 134 BGB nichtig. Für die Schenkung 4 eines Bezugsrechts aus §§ 328, 331 BGB können im Hinblick auf das "Sich-gewähren-lassen" im Sinne von § 14 Abs. 1 HeimG keine strengeren Anforderungen gelten, als für letztwillige Verfügungen eines Heimbewohners (BayObLG NJW 1993, 1143). Der Senat schließt sich dieser Entscheidung an. Dr. Schmitz Dr. Zopfs Römer Dr. Schlichting Seiffert