Der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung am 8, März 1972 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Hauß und der Bundesrichter Johannsen, Dr, Pfretzschner, Dr. Bukow und Dr. Buchholz für Recht erkannt: Die Ehe der Parteien ist durch Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 10. Die Parteien waren Je zur Hälfte Miteigentümer eines Grundstücks, auf dem ein Wohnhaus errichtet worden ist* In einem vom Beklagten beantragten Zwangsversteige-rungsverfahren hat die Klägerin das Anwesen zu einem Bargebot von 73*500,— DM ersteigert. Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß das Grundstück zur Zeit als die Ehescheidungsklage erhoben wurde, einen Wert von 164.500,— DM hatte und daß es in Höhe von 60.968,62 DM belastet war. Die Klägerin hat behauptet, sie habe das Grundstück, das damals noch unbebaut war und unstreitig einen Wert von 56.000,— DM hatte, von ihrem Vater in Anrechnung auf ihre künftigen Erb- und Pflichtteilsansprüche geschenkt erhalten. Einen Hälfteanteil des Grundstücks habe sie dem Beklagten unentgeltlich überlassen und außerdem die empfangenen Geldmittel für den Bau des auf dem Grundstück errichteten Hauses zur Verfügung gestellt. Im Berufungs-rechtszug hat die Klägerin vorgetragen, falls die Zuwendungen ihres Vaters nicht nur an sie, sondern auch an den Beklagten gemacht sein sollten, sei dies doch nur im Hinblick auf die bestehende Ehe geschehen. Der Beklagte hat sich darauf berufen, daß eine Klagänderung vorliege, soweit die Klägerin ihren Anspruch auf abgetretene Rechte stütze. Der Vater der Klägerin habe das Grundstück je zur Hälfte ihr und dem Beklagten geschenkt« Ebenso habe er die Gelder für den Bau des Hauses beiden Parteien zu gleichen Teilen zugewandt. Die Revision vertritt die Auffassung, die Grund-Stücksübergabe sei nur im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge zunächst an die Klägerin selbst erfolgt* Nur der Einfachheit halber und um weitere Kosten zu vermeiden, seien später die Ziffern IX und X eingefügt und das Grundstück gleich an beide Parteien aufgelassen worden* Nicht anders sei die Rechtslage bezüglich des Bausparguthabens von 8*000,— DM und bezüglich des Betrages von 17.000,— DM, in welcher Höhe der Bruder der Klägerin deren Schuld übernommen habe* Die Revision rügt, daß das Berufungsgericht die Klägerin nicht auf Insoweit bestehende Zweifel und seine abweichende Meinung nach § 139 ZPO hingewiesen habe* Auf einen solchen Hinweis hätte sie ihren Vater und ihren Bruder als Zeugen für ihre Behauptungen benannt. Die Klägerin war sich darüber klar, daß das Gericht möglicherweise zu der Auffassung gelangen werde, die Zuwendungen seien beiden Parteien zu gleichen Teilen gemacht worden. Anders ist es nicht verständlich, daß sie ihren Anspruch hilfsweise darauf gestützt hat, daß ihr Vater ihr seinen Ausgleichsanspruch in Höhe von 28.000,— DM abgetreten habe. Da die Zuwendungen nach den insoweit erfolglos angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts beiden Parteien zu gleichen Teilen gemacht worden waren, ist das Berufungsgericht mit Recht zu dem Ergebnis gelangt, daß der Klägerin kein Anspruch auf Zugewinnausgleich gegen den Beklagten zusteht. Soweit sie ihre Klage im zweiten Rechtszug hilfsweise darauf gestützt hat, daß ihr Vater ihr seine Ansprüche gegen den Beklagten abgetreten hat, hat das Berufungsgericht darin mit Recht eine Klageänderung gesehen, die vom Beklagten gerügt worden ist.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES XV ZR 84/70 URTEIL Verkündet am 26. April 1972 Horn, Amtsinspektor in dem Rechtsstreit ils Urkundsbeamter der Geschäftsstelle - Prozeßbevollmächtigtes Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwälte und gegen Kurt Straße Prozeßbevollmächtigte: Beklagter und Revisionsbeklagter, Rechtsanwälte Prof* Dr. und Prof. Dr. 2 Der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung am 8, März 1972 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Hauß und der Bundesrichter Johannsen, Dr, Pfretzschner, Dr. Bukow und Dr. Buchholz für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 11. Juni 1970 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Ehe der Parteien ist durch Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 10. Oktober 1968 rechtskräftig ge schieden worden. Die Klägerin macht gegen den Beklagten vermögensrechtliche Ansprüche geltend, die für sie nach ihrer Behauptung durch die Auflösung der Ehe entstanden sind. Die Parteien waren Je zur Hälfte Miteigentümer eines Grundstücks, auf dem ein Wohnhaus errichtet worden ist* In einem vom Beklagten beantragten Zwangsversteige-rungsverfahren hat die Klägerin das Anwesen zu einem Bargebot von 73*500,— DM ersteigert. Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß das Grundstück zur Zeit als die Ehescheidungsklage erhoben wurde, einen Wert von 164.500,— DM hatte und daß es in Höhe von 60.968,62 DM belastet war. Der Grundstückswert abzüglich der Belastungen betrug in dem genannten Zeitpunkt 103.531,38 DM. Das Endyermögen Jeder Partei beträgt unstreitig 51.765*69 DM. Die Klägerin hat behauptet, sie habe das Grundstück, das damals noch unbebaut war und unstreitig einen Wert von 56.000,— DM hatte, von ihrem Vater in Anrechnung auf ihre künftigen Erb- und Pflichtteilsansprüche geschenkt erhalten. Außerdem habe sie einen Betrag von 17.000,— DM erhalten. In dieser Höhe habe ihr Bruder eine Schuld, die sie gehabt habe, übernommen, weil er von den Eltern deren Gärtnerei erhalten habe. Ferner sei ihr von den Eltern ein Bausparguthaben von 8.000,— DM zur Errichtung des Wohnhauses ausgezahlt worden. Einen Hälfteanteil des Grundstücks habe sie dem Beklagten unentgeltlich überlassen und außerdem die empfangenen Geldmittel für den Bau des auf dem Grundstück errichteten Hauses zur Verfügung gestellt. Der Beklagte habe außer dem Anteil an dem Grundstück, den sie ihm zugewandt habe, kein Vermögen besessen. Die Klägerin hat im ersten Rechtszug beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie einen Betrag von 25.882,50 DM sowie 4 % Zinsen seit Klageerhebung zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat behauptet, der Hälfteanteil an dem Grundstück sei ihm von dem Vater der Klägerin geschenkt worden. Ebenso sei ihm die Hälfte der von der Klägerin angeführten Beträge zugewandt worden. Diese Gelder seien auf sein Konto bei der Kreissparkasse BflHM eingezahlt und zur Errichtung des Wohnhauses verwandt worden. Das Anfangsvermögen und das Endvermögen Jeder der Parteien sei gleich hoch gewesen, so daß ein Ausgleich von Zugewinn nicht vorzunehmen sei. Das Landgericht hat dem Antrag der Klägerin entsprochen. Der Beklagte hat Berufung eingelegt. Im Berufungs-rechtszug hat die Klägerin vorgetragen, falls die Zuwendungen ihres Vaters nicht nur an sie, sondern auch an den Beklagten gemacht sein sollten, sei dies doch nur im Hinblick auf die bestehende Ehe geschehen. Die Geschäftsgrundlage dafür sei durch die Auflösung der Ehe entfallen. Ihr Vater habe ihr den ihm deswegen gegen den Beklagten zustehenden Ausgleichsanspruch in Höhe von 28.000,— DM abgetreten. Die Klage sei dann auch aus diesem Grunde berechtigt. Der Beklagte hat sich darauf berufen, daß eine Klagänderung vorliege, soweit die Klägerin ihren Anspruch auf abgetretene Rechte stütze. Er hat dieser Klageänderung widersprochen. Das Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts geändert und die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat Revision eingelegt. Sie verfolgt den von ihr geltend gemachten Anspruch in vollem Umfang weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision ist unbegründet. Die Klägerin hat ihren Anspruch in erster Linie auf die Vorschriften Uber den Zugewinnausgleich gegründet. Das Berufungsgericht hat einen solchen Anspruch verneint, weil die Parteien beide ein Anfangs- und Endvermögen in gleicher Höhe gehabt haben. Der Vater der Klägerin habe das Grundstück je zur Hälfte ihr und dem Beklagten geschenkt« Ebenso habe er die Gelder für den Bau des Hauses beiden Parteien zu gleichen Teilen zugewandt. Dasselbe gelte für die Zuwendung durch den Bruder der Klägerin, die darin besteht, daß dieser eine Schuld der Klägerin übernommen hat. Diese Feststellung greift die Revision erfolglos an. Der Umstand, daß der Wert des den Parteien übereigneten Grundstücks auf den Erb- und Pflichtteil der Klägerin angerechnet werden soll, schließt es nicht aus, den der Klägerin zugewandten Teil nach § 1374 BGB ihrem Anfangsvermö-gen hinzuzurechnen. Es ist dies ein Vermögen, das der Ehegatte im Sinne des § 1374 Abs. 2 BGB mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erhalten hat. Entsprechendes gilt für den Wert der von dem Bruder der Klägerin Übernommenen Schuld. Für den Beklagten waren die Zuwendungen Schenkungen. Er hat für sie keine Gegenleistungen erbracht. / Die Revision vertritt die Auffassung, die Grund-Stücksübergabe sei nur im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge zunächst an die Klägerin selbst erfolgt* Nur der Einfachheit halber und um weitere Kosten zu vermeiden, seien später die Ziffern IX und X eingefügt und das Grundstück gleich an beide Parteien aufgelassen worden* Nicht anders sei die Rechtslage bezüglich des Bausparguthabens von 8*000,— DM und bezüglich des Betrages von 17.000,— DM, in welcher Höhe der Bruder der Klägerin deren Schuld übernommen habe* Die Revision rügt, daß das Berufungsgericht die Klägerin nicht auf Insoweit bestehende Zweifel und seine abweichende Meinung nach § 139 ZPO hingewiesen habe* Auf einen solchen Hinweis hätte sie ihren Vater und ihren Bruder als Zeugen für ihre Behauptungen benannt. Diese Rüge ist unbegründet. Die Parteien stritten darüber, wem von ihnen die Zuwendungen gemacht waren. Die Klägerin war sich darüber klar, daß das Gericht möglicherweise zu der Auffassung gelangen werde, die Zuwendungen seien beiden Parteien zu gleichen Teilen gemacht worden. Anders ist es nicht verständlich, daß sie ihren Anspruch hilfsweise darauf gestützt hat, daß ihr Vater ihr seinen Ausgleichsanspruch in Höhe von 28.000,— DM abgetreten habe. Unter diesen Umständen bedurfte es keines Hinweises durch das Gericht. Es war allein Sache der Klägerin, die erforderlichen Beweise anzutreten. Da die Zuwendungen nach den insoweit erfolglos angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts beiden Parteien zu gleichen Teilen gemacht worden waren, ist das Berufungsgericht mit Recht zu dem Ergebnis gelangt, daß der Klägerin kein Anspruch auf Zugewinnausgleich gegen den Beklagten zusteht. i Eine andere Frage ist, ob der Vater und der Bruder der Klägerin gegen den Beklagten Ansprüche haben oder ob die Klägerin gegen ihn Ansprüche hat, weil sie sich damit einverstanden erklärt hat, daß der Wert der dem Beklagten gemachten Zuwendungen auf ihren Erb- und Pflichtteil angerechnet werden soll* Geschäftsgrundlage für die Zuwendung an den Beklagten und die Bereitschaft der Klägerin, deren Wert auf ihre Erbansprüche anrechnen zu lassen, war der Umstand, daß die Parteien miteinander verheiratet waren und daß eine Familienheimstätte geschaffen werden sollte* Diese Grundlage ist mit der Scheidung der Ehe entfallen* C' In solchen Fällen muß durch die Anwendung der Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage eine angemessene, den Umständen des Einzelfalls gerecht werdende Lbsung gefunden werden (vgl. BGH NJW 1972, 580). Über diese Ansprüche ist jedoch hier nicht zu entscheiden. Die Klägerin hat als eigenen Anspruch nur einen solchen auf Zugewinnausgleich geltend gemacht. Soweit sie ihre Klage im zweiten Rechtszug hilfsweise darauf gestützt hat, daß ihr Vater ihr seine Ansprüche gegen den Beklagten abgetreten hat, hat das Berufungsgericht darin mit Recht eine Klageänderung gesehen, die vom Beklagten gerügt worden ist. Dr. Hauß ist beurlaubt und ortsabwesend. Er ist daher verhindert zu unterschreiben. Johannsen Johannsen Dr. Pfretzschner Dr. Bukow Dr. Bufahholz