älteren Frau Margarete die ihn versorgt habe, seien nicht der Grund für ihre Weigerung, zu ihm zu ziehen, gewesen, da sie davon erst im Jahre 1958 erfahren habe« Erst im Februar 1958 habe er Beziehungen zu Frau Margarete HofHBft auf genommen» Biese habe sich im August 1958 wieder von ihm getrennt, als sie erfahren habe, daß er verheiratet sei« Damals habe Frau HoflHHl an die Beklagte geschrieben, sich entschuldigt und sie dringend aufgefordert, zu dem Kläger zu kommen, dessen Gesundheitszustand eine Pflege durch die Ehefrau erfordereo Die Beklagte könne deshalb nicht befürchtet haben, daß der Kläger sie nicht aufnehmen werde, sie habe aber nicht geantwortete Erst als Frau fest- 1» In dem angefochtenen Urteil wird ausgeführt, daß das aus § 43 EheG hergeleitete Scheidungsbegehren unbegründet sei, weil der Kläger der Beklagten keine schweren Eheverfehlungen nachgewiesen habe, deretwegen er die Scheidung der Ehe verlangen könnte0 Diese Ausführungen sind, da die Revision nur nach Maßgabe des § 547 Abs» 1 ZPO statthaft ist, vom Revisionsgericht nicht nachzuprüfen, ebensowenig wie die nach § 48 Abs» 1 EheG getroffene Feststellung, daß die Ehe der Parteien unheilbar zerrüttet sei Einen ausdrücklichen Hinweis darauf, daß die häusliche Gemeinschaft der Parteien im Sinne des § 48 Abs«, 1 EheG seit mehr als drei Jahren aufgehoben sei, enthält das angefochtene Urteil dagegen nichto Da das Urteil aus anderen Gründen aufgehoben und der Hechtsstreit an das Berufungsgericht zurück-verwiesen werden muß, wird dieses Gericht Gelegenheit haben, darüber die erforderlichen PestStellungen zu treffen, soweit es auf sie ankommen sollte«, Bemerkt sei, daß der Beginn der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft spätestens auf den Zeitpunkt der Erhebung der Scheidungsklage anzusetzen sein wird* 2o In dem Berufungsurteil heißt es weiten, daß die Beklagte dem auf § 48 EheG gestützten Scheidungsbegehren widersprechen könne<> Der Kläger habe die Zerrüttung allein verschuldet, weil er sich nach seinem Weggang aus DflHHfenicht nur nicht um seine Familie und insbesondere seine Frau gekümmert und ihr einen Weg zur Übersiedlung nach dem Westen gebahnt, sondern stattdeosen ehebrecherische Beziehungen zu zwei Frauen auf genommen habe«. Daß dem beklagten Ehegatten die Bindung an die Ehe fehle, muß ihm nachgewiesen werden« Unerläßlich ist es jedoch, daß das Gericht den gesamten Sachverhalt, soweit er in dieser Bichtung von Bedeutung sein könnte, umfassend würdigt, und daß es den dafür erheblichen Beweisanträgen nachgehto Das Berufungsgericht durfte sich deshalb nicht darauf beschränken, das von der Beklagten an das Landgericht gerichtete Die Revision rügt deshalb mit Recht, daß das Berufungsgericht den Zeugen Bieter äen Sohn der Parteien, der bis zu dem Jahre 1958 bei der Beklagten gelebt hatte, hätte vernehmen müssen» Ber Zeuge war dafür benannt worden, daß die Beklagte sich gegenüber ihren Kindern ähnlich geäußert habe, wie sie es nach der Bekundung der Zeugin Margarete SflBHB in einem Brief getan haben soll, daß sie nicht aus Bflm^herausgehe, da sie die Großstadt gewöhnt sei0 Bie Benennung des Zeugen ist zwar ausdrücklich nur im ersten Rechtszug erfolgt, unter den gegebenen Umständen ist aber die in der Berufungsbegründung enthaltene Verweisung im besonderen auf die Beweisanträge, die in dem maßgeblichen nur vier Seiten umfassenden Schriftsatz enthalten sind, bestimmt genug, um diesen vom Landgericht nie ht erledigten Beweisanträgen auch für die Berufungsinstanz Bedeutung zuzuerkennen (BGHZ 35, 103, 106)» Bas Pehlen der zu demutbaren Bereitschaft, die Ehe fortzusetzen, kann entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht deshalb verneint werden, weil diese Bereitschaft bei dem gegenwärtigen Stand der Binge gar nicht zu demutbar sei» Bie Präge ist vielmehr dahin zu stellen, ob die gegenwärtige Haltung und Einstellung des der Scheidung widersprechenden Ehegatten in ihrem Kern die Bereitschaft zur Verwirklichung der ehelichen Gemeinschaft für den Pall einschließt, daß der andere Ehegatte in die Ehe zurückfinden und für ein gemeinsames Beben angemessene und tragbare Voraussetzungen schaffen sollte (LM EheG § 48 AbSo 2 Nro 7l)o Auch in dieser Richtung wird das Berufungsgericht den Sachverhalt nochmals zu prüfen haben« 4o Auf die Einwendungen, die die Revision gegen die Feststellung des Berufungsgerichts erhoben hat, der Kläger habe die Zerrüttung der Ehe allein verschuldet, braucht nicht mehr eingegangen zu werden« Es ist jedoch darauf hinzuweisen, daß es bei der Prüfung der Schuldfrage im Rahmen des § 48 Abs« 2 EheG regelmäßig geboten ist, die Bedeutung der schuldhaften Handlungen des Klägers in ihrer Auswirkung auf die eingetretene Ehezerrüttung im Vergleich zu etwaigen sonstigen Zerrüttungsursachen und unter Berücksichtigung des Gesamtverlaufs der Ehe klarzustellen« Bas gilt im allgemeinen auch dann, wenn das Verhalten der Parteien bei der Erörterung des auf § 43 EheG gegründeten Scheidungobegehrens bereits eingehend behandelt ist und gewichtige Tatsachen für die alleinige oder überwiegende Schuld des Klägers an der Zerrüttung der Ehe sprechen« Es ist nämlich zu bedenken, daß in diesem Zusammenhang nicht die Schv/ere der Verfehlungen des Klägers an sich maßgebend ist, sondern daß es darauf ankommt, ob diese Verfehlungen die überwiegende Zerrüttungsursache darstellen (BGHZ 43, 65, 71)« Bafür kann die Schwere der Schuld eine Rolle spielen; regelmäßig läßt sich aber die Bedeutung einer Verfehlung für die Zerrüttung erst ermessen, wenn eie im Zusammenhang mit dem Gesamtverlauf der Ehe gesehen wirdo Es ist auch zu beachten, daß die Bev/eislast für die alleinige oder überwiegende Schuld des Klägers an der Zerrüttung der Ehe bei dem beklagten Ehegatten liegt* Doch müssen dem Beklagten von diesem begangene Verfehlungen, die bei der Abwägung der Zerrüttungsursachen in Betracht kommen, voll nachgewiesen 3ein (LM EheG § 48 Abs* 2 Nr.- 22)* Es kann auch gegen den Kläger, der die häusliche Gemeinschaft aufgehoben oder sich von der Ehe losgesagt oder sonst seine ehelichen Pflichten erheblich verletzt hat, die auf die Lebenserfahrung gegründete tatsächliche Vermutung sprechen, daß in diesem Verhalten die von ihm schuldhaft gesetzte maßgebliche Ursache für die eingetretene Ehezerrüttung liegt (BGHZ 39, 26, 34; LM EheG § 48 Abs* 2 hr* 22).
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IV ZR 84/65 URTEIL Verkündet am 4o Mai 1966 Broeske Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Geschäftsstellenleiters Hans S in post m Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmäehtigters Rechtsanwalt Br. gegen Frau Elli in DI S F Straße Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozcßbevollmächtigterg Rechtsanwalt Dr e 2 Dor IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29» April 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Baske, Wüstenberg, Br* Graf und von der Mühlen für Recht erkannt; Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4° Zivilsenats des Oberlandes-gerichts Nürnberg vom 17« Februar 1965 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen» Von Rechts wegen Tatbestands Der Kläger ist aiaflHp 1907> die Beklagte am 1906 geborene Die Parteien haben am 17 o März 1934 in die Ehe geschlossene Aus die- ser sind vier Söhne hervorgegangen, Manfred, gebe am MHIH) 1937, Dieter, gebe am 1938, Günter, gebe am MHiflHfc 1940 und Werner, gebe am SHHV1947 Die Parteien lebten bis zu dem Jahre 1953 in o In diesem Jahr begab sich der Kläger nach Bayern» In den Jahren 1953/1954 war er drei Wochen zu Besuch bei der Beklagten in DSHfe» In dieser Zeit fand der letzte eheliche Verkehr statt» Seitdem sind die Parteien nicht mehr zusammengekommen» Die beiden ältesten Söhne sind ebenfalls in die Bundesrepublik verzogen, während die Beklagte und die beiden jüngsten Söhne weiterhin in der Sowjetzone leben,. Der Kläger hat gegen die Beklagte Klage auf Scheidung der Ehe erhoben und beantragt, die Ehe der Parteien aus dem Verschulden der Beklagten nach § 43 EheG, hilfsweise ohne Schuldausspruch nach § 48 EheG zu scheiden* Er hat behauptet, die Beklagte habe die eingetretene unheilbare Ehezerrüttung verschuldete Sie habe den Haushalt vernachlässigt* Er habe die Sowjetzone aus politischen Gründen verlassen und den Flüchtlings-ausweis G erhaltene Während er der Beklagten Pakete geschickt und Unterhalt gezahlt habe, habe sie nichts getan, um die Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft zu ermöglichen, denn sie habe nicht verlassen und in einen kleinen Ort im Bayrischen Wald ziehen wollen» Sie sei mit den in der Sowjetzone gebliebenen Söhnen Günter und Werner dem dort herrschenden politischen System verbunden» Im Jahre 1938 habe sie zu verhindern versucht, daß der Sohn Dieter über Westberlin in die Bundesrepublik gegangen sei» Wenn er, der Kläger, die Überzeugung hätte gewinnen können, daß die Beklagte ernsthaft gewillt sei, ihm nachzufolgen, hätte er sich nicht mit anderen Frauen eingelassen» Das sei erst später geschehen* Weitere Maßnahmen, die Beklagte nachzuholen, habe er erst unterlassen, als sie seine Aufforderung abgelehnt habe, sich mit ihm in Westberlin zu treffen* Die von ihm eingegangenen ehebrecherischen Beziehungen zu der acht Jahre J älteren Frau Margarete die ihn versorgt habe, seien nicht der Grund für ihre Weigerung, zu ihm zu ziehen, gewesen, da sie davon erst im Jahre 1958 erfahren habe« Erst im Februar 1958 habe er Beziehungen zu Frau Margarete HofHBft auf genommen» Biese habe sich im August 1958 wieder von ihm getrennt, als sie erfahren habe, daß er verheiratet sei« Damals habe Frau HoflHHl an die Beklagte geschrieben, sich entschuldigt und sie dringend aufgefordert, zu dem Kläger zu kommen, dessen Gesundheitszustand eine Pflege durch die Ehefrau erfordereo Die Beklagte könne deshalb nicht befürchtet haben, daß der Kläger sie nicht aufnehmen werde, sie habe aber nicht geantwortete Erst als Frau fest- gestellt habe, daß die Beklagte sich des Klägers nicht annehme, habe sie ihre Beziehungen zu ihm wieder aufgenommen» Frau habe ein von ihm erzeugtes Kind geboren» Er wohne aber nicht mit dieser Frau zusammen, beide hätten im gleichen Haus verschiedene Wohnungen» Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise, den Kläger für schuldig zu erklären» Sie hat der Scheidung, soweit diese nach § 48 EheG verlangt wird, widersprochen und vorgetragen, der Kläger habe die Sowjetzone verlassen» weil er Unregelmäßigkeiten bei seiner Arbeitgeberin begangen habe» Er habe bald nach der Trennung ehebrecherische Beziehungen zu anderen Frauen aufgenommen, sich von ihr, der Beklagten, abgewendet und ihre Briefe nicht mehr beantwortet • Er habe sie nicht aufgefordert, sich mit ihm in Westberlin zu treffen, und auch Frau HoHB habe ihr keinen Brief mit der Aufforderung, zu dem Kläger zu kommen, geschriebene Der Kläger lebe mit Frau HoflHB zusammen und beabsichtige, sie zu heiraten» Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, und das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewieseno Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren, soweit es auf § 46 EheG gestützt ist, weiter» Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen o .. 1» In dem angefochtenen Urteil wird ausgeführt, daß das aus § 43 EheG hergeleitete Scheidungsbegehren unbegründet sei, weil der Kläger der Beklagten keine schweren Eheverfehlungen nachgewiesen habe, deretwegen er die Scheidung der Ehe verlangen könnte0 Diese Ausführungen sind, da die Revision nur nach Maßgabe des § 547 Abs» 1 ZPO statthaft ist, vom Revisionsgericht nicht nachzuprüfen, ebensowenig wie die nach § 48 Abs» 1 EheG getroffene Feststellung, daß die Ehe der Parteien unheilbar zerrüttet sei —A 6 Einen ausdrücklichen Hinweis darauf, daß die häusliche Gemeinschaft der Parteien im Sinne des § 48 Abs«, 1 EheG seit mehr als drei Jahren aufgehoben sei, enthält das angefochtene Urteil dagegen nichto Da das Urteil aus anderen Gründen aufgehoben und der Hechtsstreit an das Berufungsgericht zurück-verwiesen werden muß, wird dieses Gericht Gelegenheit haben, darüber die erforderlichen PestStellungen zu treffen, soweit es auf sie ankommen sollte«, Bemerkt sei, daß der Beginn der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft spätestens auf den Zeitpunkt der Erhebung der Scheidungsklage anzusetzen sein wird* 2o In dem Berufungsurteil heißt es weiten, daß die Beklagte dem auf § 48 EheG gestützten Scheidungsbegehren widersprechen könne<> Der Kläger habe die Zerrüttung allein verschuldet, weil er sich nach seinem Weggang aus DflHHfenicht nur nicht um seine Familie und insbesondere seine Frau gekümmert und ihr einen Weg zur Übersiedlung nach dem Westen gebahnt, sondern stattdeosen ehebrecherische Beziehungen zu zwei Frauen auf genommen habe«. Das allein sei der Grund für die tiefgreifende und Unheilbare Zerrüttung der Ehe» Der Beklagten fehle nicht die innere Bindung an die Ehe«, Die Beklagte habe in einem an das Landgericht gerichteten persönlichen Schreiben erklärt, sie sei noch bereit, zu dem Kläger zu kommen, wenn er mit Frau HoflBHl breche und ihr die benötigten Unterlagen schicke«, Der ganze Kampf der Beklagten um den rechtlichen Bestand ihrer Ehe sei geradezu aus dieser inneren Bindung an eine Ehe, die über dreißig Jahre gedauert habe und aus der vier Kinder hervorgegangen seien, zu erklären» Demgegenüber sei es unerheblich, ob die Beklagte einmal in einem an die Verwandten des Klägers gerichteten Brief, der 1962 geschrieben worden sein solle, geäußert habe, sie könne auf die schöne Elbaussicht nicht verzichten und wolle nicht auf ein "Kaff” im Bayrischen Wald gehen» An der zu demutbaren Bereitschaft, die Ehe fortzusetzen, könne es der Beklagten schon deshalb nicht fehlen, weil diese Bereitschaft bei dem gegenwärtigen Stand der Dinge gar nicht zu demutbar sei, solange nämlich der' Kläger sein Verhältnis mit Erau nicht ab— breche und nicht das Seine dazu tue, um eine Verzeihung der Beklagten für seine Treuverletzungen zu erreichen» 3» Die Revision beanstandet die Annahme des Berufungsgerichts, daß der Widerspruch der Beklagten gegen die Scheidung durchgreife» Ihre Einwendungen sind jedenfalls begründet, soweit sie geltend macht, daß die Erage, ob die Beklagte noch die Bindung an die Ehe besitze, nicht erschöpfend geprüft worden sei» Der der Scheidung widersprechende Ehegatte ist an die Ehe gebunden, wenn in ihm trotz der Enttäuschungen und des Beides, die ihm der andere, an der Zerrüttung der Ehe allein oder mindestens überwiegend schuldige Teil zugefügt hat, ein Restbestand an ehelicher Besinnung erhalten geblieben ist, der das Bewußtsein einer im gewissen Umfang noch weiter bestehenden Mitverantwortung für das Schicksal des Ehepartners 3 hat bestehen lassen, und der es bewirkt, daß in ihm, soviel auch verschüttet sein mag, die Möglichkeit einer inneren Wiederbegegnung mit dem Ehepartner erhalten geblieben ist (LM EheG- § 48 Abs* 2 Nr« 71)° Dabei ist zu berücksichtigen, daß häufig die Enttäuschungen und Kränkungen, die der die Scheidung erstrebende Ehegatte dem sich der Scheidung widersetzenden zugefügt hat, in diesem ein starkes Gefühl der Verbitterung hervorgerufen haben, und daß eine solche zu dem Ausdruck gekommene Verbitterung kein Zeichen des Pehlens jeder Bindung an die Ehe zu sein braucht« Es kommt deshalb darauf an, nach Möglichkeit die Einstellung des Ehegatten in ihrem Kern zu erfassen und zu den eigentlichen inneren Grundlagen seines Verhaltens vorzudringen (LM EheG § 48 Abs« 2 Nr, 46)« Ist keine wenigstens im Ansatz positive Haltung gegenüber dem scheidungswilligen Ehegatten mehr vorhanden, so fehlt die Bindung an die Ehe im Sinne des § 48 Abs« 2 EheG aber auch dann, wenn die Einstellung des widersprechenden Ehegatten durch das schuldhafte Verhalten des klagenden Ehegatten hervorgerufen und verständlich ist (BGHZ 38, 116, 122; LM EheG § 48 Abs« 2 Nr, 56)o Daß dem beklagten Ehegatten die Bindung an die Ehe fehle, muß ihm nachgewiesen werden« Unerläßlich ist es jedoch, daß das Gericht den gesamten Sachverhalt, soweit er in dieser Bichtung von Bedeutung sein könnte, umfassend würdigt, und daß es den dafür erheblichen Beweisanträgen nachgehto Das Berufungsgericht durfte sich deshalb nicht darauf beschränken, das von der Beklagten an das Landgericht gerichtete 1 Schreiben mit der Erklärung, sie sei bereit, zu dem Kläger zu kommen, wenn er seine Beziehungen zu Frau aufgebe, heranzuziehen und zu der Bekundung einer Zeugin, die Beklagte habe geschrieben, daß sie auf die schöne Aussicht auf die Elbe nicht verzichten könne und auf ein "Kaff” im Bayrischen Wald nicht gehe, Stellung zu nehmeno Es war von der Beklagten sicherlich nicht zu erwarten, daß sie ihre Wohnung und Lebensgrundlage in hflHB auf gab und sich zu dem Kläger begab 9wenn sie berechtigte Zweifel daran haben konnte, ob der Kläger sie in rechter ehelicher Gesinnung aufnehmen würdeo Insbesondere seit sie im Jahre 1958 erfahren hatte, daß der Kläger in ehewidrigen Beziehungen zu anderen Frauen stand, wäre ihr eine Übersiedlung zu ihm nur zuzu demuten gewesen, wenn der Kläger selbst ihr glaubhaft zu verstehen gegeben hätte, daß er sich von seinen Bindungen an andere Frauen gelöst hatte, und daß er sich um die Verwirklichung einer rechten ehelichen Gemeinschaft bemühen wolle» Aber soweit es sich darum handelt, ob bei der Beklagten noch jenes Maß von Bindung an die Ehe vorhanden ist, ohne das ihr Widerspruch gegen das Scheidungsbegehren des Klägers auch bei dessen alleiniger oder überwiegender Zerrüttungsschuld keinen Erfolg haben kann, ist es doch wichtig, erschöpfend zu klären, wie sich die Beklagte zu einer Wiedervereinigung mit dem Kläger überhaupt, von dem sie eine Rückkehr in die Sowjet-zone schwerlich erwarten konnte, gestellt hat, und ob sic sich etwa innerlich von dem Kläger bereits soweit gelöst hat oder sich mit ihrem Lebenobereich 10 in DflHIB 30 se^r verwachsen fühlt, daß für 3ie die Möglichkeit einer Vereinigung mit ihm in der Bundesrepublik überhaupt ausscheidet, auch wenn er die äußeren und inneren Voraussetzungen dafür schaffen würde. Die Revision rügt deshalb mit Recht, daß das Berufungsgericht den Zeugen Bieter äen Sohn der Parteien, der bis zu dem Jahre 1958 bei der Beklagten gelebt hatte, hätte vernehmen müssen» Ber Zeuge war dafür benannt worden, daß die Beklagte sich gegenüber ihren Kindern ähnlich geäußert habe, wie sie es nach der Bekundung der Zeugin Margarete SflBHB in einem Brief getan haben soll, daß sie nicht aus Bflm^herausgehe, da sie die Großstadt gewöhnt sei0 Bie Benennung des Zeugen ist zwar ausdrücklich nur im ersten Rechtszug erfolgt, unter den gegebenen Umständen ist aber die in der Berufungsbegründung enthaltene Verweisung im besonderen auf die Beweisanträge, die in dem maßgeblichen nur vier Seiten umfassenden Schriftsatz enthalten sind, bestimmt genug, um diesen vom Landgericht nie ht erledigten Beweisanträgen auch für die Berufungsinstanz Bedeutung zuzuerkennen (BGHZ 35, 103, 106)» Es läßt sich nicht völlig ausschließen, daß die Ergebnisse der Vernehmung des Sohnes der Parteien in Verbindung mit den Bekundungen der Zeugin Margarete SflBHP Rückschlüsse dahin zulassen, daß die Beklagte keine Bindung an die Ehe mehr hat» Bie Vernehmung des Zeugen durfte deshalb nicht unterbleiben» 11 Erheblich könnte es auch sein, wenn die Beklagte ein von dem Kläger vorgeschlagenes Treffen in Westberlin, zu dem sie ohne besondere Gefährdung hätte kommen können, ohne hinreichenden Grund abgelehnt hätteo Selbst wenn sie damals bereits von den ehebrecherischen Beziehungen des Klägers gewußt haben sollte, könnte die Ablehnung eines solchen Treffens, das immerhin Ansatzpunkte zu einer Überwindung der eingetretenen ehelichen Entfremdung bringen mochte, dafür sprechen, daß der Beklagten an einer Überwindung dieser Entfremdung nicht mehr gelegen war., Ähnliches gilt, wenn es richtig sein sollte, daß die Beklagte auf ein Schreiben der Frau HoflIBP» in dem diese sie Um Entschuldigung bat und auf forderte, zu dem Kläger zu kommen, überhaupt nicht reagierte o Da die Beklagte sov/ohl die Aufforderung des Klägers zu dem Treffen in Westberlin wie das angebliche Schreiben der Frau HoH^ bestritten hat, ist es geboten, zunächst die dafür vom Kläger benannten Zeugen# die Eheleute und Frau HoflHIB’ zu vernehmen» Erst wenn feststeht, daß der Kläger den Beweis für seine Behauptungen führen kann, und in welcher Situation seine Aufforderung und die Aufforderung der Frau Hof^-^jj^^die Beklagte trafen, ist ein abschließendes Urteil darüber möglich, ob ihr ablehnendes Verhalten den Schluß auf ein Fehlen der Bindung an die Ehe Zuläßt, Der Senat verkennt nicht, daß es nur allzu verständlich ist, wenn eine durch die Treulosigkeit ihres Ehemannes enttäuschte Ehefrau 'gegenüber seinen Annäherungsversuchen und erst recht gegenüber den Annäherungsversuchen der Frau, mit der er ein ehebrecherisches Verhältnis unterhalten hat, Zurückhaltung zeigt, und daß ein solches Verhalten nicht ein Ausdruck des Pehlens der Bindung an die Ehe zu sein "brauchto Bas befreit aber nicht von der Notwendigkeit, den Sachverhalt auch in dieser Richtung aufzuklären und allen Bev/eisangeboten, die für die Frage der Bindung Bedeutung haben können, nachzu-gehen» Erst wenn das geschehen ist, läßt sich das gesamte zu Tage getretene Verhalten des der Scheidung widersprechenden Ehegatten im Zusammenhang würdigen und ein Urteil darüber gewinnen, ob der Nachweis geführt ist, daß dieser Ehegatte nicht mehr an die Ehe gebunden ist» Bas Pehlen der zu demutbaren Bereitschaft, die Ehe fortzusetzen, kann entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht deshalb verneint werden, weil diese Bereitschaft bei dem gegenwärtigen Stand der Binge gar nicht zu demutbar sei» Bie Präge ist vielmehr dahin zu stellen, ob die gegenwärtige Haltung und Einstellung des der Scheidung widersprechenden Ehegatten in ihrem Kern die Bereitschaft zur Verwirklichung der ehelichen Gemeinschaft für den Pall einschließt, daß der andere Ehegatte in die Ehe zurückfinden und für ein gemeinsames Beben angemessene und tragbare Voraussetzungen schaffen sollte (LM EheG § 48 AbSo 2 Nro 7l)o Auch in dieser Richtung wird das Berufungsgericht den Sachverhalt nochmals zu prüfen haben« Bas Pehlen der zu demutbaren PortSetzungsbereitschaft muß der Kläger der Beklagten ebenfalls nachweisen« Der Widerspruch gegen die Scheidung wäre aber schon dann unbegründet, wenn der Beklagten entweder die Bindung 13 - an die Ehe oder die zu demutbare Bereitschaft, die Ehe fortzusetzen, fehlen würde (LM EheG- § 48 Abs« 2 Nr» 46, 47) o Doch hängen beide miteinander zusammen. Aus diesen Gründen muß das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden« 4o Auf die Einwendungen, die die Revision gegen die Feststellung des Berufungsgerichts erhoben hat, der Kläger habe die Zerrüttung der Ehe allein verschuldet, braucht nicht mehr eingegangen zu werden« Es ist jedoch darauf hinzuweisen, daß es bei der Prüfung der Schuldfrage im Rahmen des § 48 Abs« 2 EheG regelmäßig geboten ist, die Bedeutung der schuldhaften Handlungen des Klägers in ihrer Auswirkung auf die eingetretene Ehezerrüttung im Vergleich zu etwaigen sonstigen Zerrüttungsursachen und unter Berücksichtigung des Gesamtverlaufs der Ehe klarzustellen« Bas gilt im allgemeinen auch dann, wenn das Verhalten der Parteien bei der Erörterung des auf § 43 EheG gegründeten Scheidungobegehrens bereits eingehend behandelt ist und gewichtige Tatsachen für die alleinige oder überwiegende Schuld des Klägers an der Zerrüttung der Ehe sprechen« Es ist nämlich zu bedenken, daß in diesem Zusammenhang nicht die Schv/ere der Verfehlungen des Klägers an sich maßgebend ist, sondern daß es darauf ankommt, ob diese Verfehlungen die überwiegende Zerrüttungsursache darstellen (BGHZ 43, 65, 71)« Bafür kann die Schwere der Schuld eine Rolle spielen; regelmäßig läßt sich aber die Bedeutung einer Verfehlung für die Zerrüttung erst ermessen, 14 wenn eie im Zusammenhang mit dem Gesamtverlauf der Ehe gesehen wirdo Es ist auch zu beachten, daß die Bev/eislast für die alleinige oder überwiegende Schuld des Klägers an der Zerrüttung der Ehe bei dem beklagten Ehegatten liegt* Doch müssen dem Beklagten von diesem begangene Verfehlungen, die bei der Abwägung der Zerrüttungsursachen in Betracht kommen, voll nachgewiesen 3ein (LM EheG § 48 Abs* 2 Nr.- 22)* Es kann auch gegen den Kläger, der die häusliche Gemeinschaft aufgehoben oder sich von der Ehe losgesagt oder sonst seine ehelichen Pflichten erheblich verletzt hat, die auf die Lebenserfahrung gegründete tatsächliche Vermutung sprechen, daß in diesem Verhalten die von ihm schuldhaft gesetzte maßgebliche Ursache für die eingetretene Ehezerrüttung liegt (BGHZ 39, 26, 34; LM EheG § 48 Abs* 2 hr* 22). Auf Grund der Ergebnisse der neuen Verhandlung und Beweisaufnahme wird das Berufungsgericht auch über die Frage, ob den Kläger die alleinige oder überwiegende Schuld an der Zerrüttung der Ehe trifft, nochmals zu entscheiden haben* Ascher Raske Wüstenberg Dr. Graf von der Mühlen