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BGH · IV ZR 84/64

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 84/64

Leib oder Loben den Nationalsozialismus aus Gründen« die den Verfolgungsgründen des § 4 entsprochen, bekämpf:, hat., und wenn deswegen gegen das Mitglied Verfolgungs-mußnahmen im Sinne des § 2 BEG ergriffen worden sind*. Die Verfolgungsmaßnahmen, aus denen das nominelle; Mitglied seinen Entschädigungsanspruch herleitet9 müssen aber nicht durch eine Bekämpfungshandlung ausgelöst sein genügt, wenn sie sonstwie aus den Gründen des § 4 BEG ergriffen worden sind. verstorbenen Vaters Paul B^0^° Sie führte nach dem Tode des Vaters dessen Zirkusunternehmen allein fort» Zu dem Unternehmen gehörte ein am Bahnhof Börse im jetzigen sowjetisch-besetzten Sektor von gelogener Rundbau, der Ende *934» angeblich aus baupolizeilichen Gründen, geschlossen werden mußte» Als Entschädigung für die Schließung und den späteren Abbruch dieses Zirkusgebäudes erhielt die Klägerin von der Stadt B^H^don Betrag von 200»000 RMc Die Klägerin hat Ansprüche auf Entschädigung für Schaden an Vermögen und im beruflichen Fortkommen' ango ■ meldet und unter Überreichung zahlreicher Erklärungen vorgetragen, sie habe trotz ihres Beitritts zur NSDAP den Nationalsozialismus unter Einsatz von Freiheit, Leib oder Leben bekämpfte Die Entschädigungsbehörde hat die Ansprüche abgelehnt, weil die Klägerin als Mitglied der NSDAP von der Entschädigung ausgeschlossen sei.» 4) Das Berufungsgericht hat seine Auffassung, daß die Klägerin als ehemaliges Mitglied der NSDAP gemäß § 6 Abs«, 1 Nr«, * BEG von der Entschädigung ausgeschlossen sei, mit folgenden Erwägungen begründet: Die Klägerin sei nicht nur aus Widerstandsgründen der Partei beigetretenj denn sie habe mit diesem Schritt zu demindest auch das Interesse verfolgt, ihr Zirkusunternehmen Die Meinung der Klägerin, das Bc-kämpfen brauche neben einer Verfolgung nicht auch zu einem Schaden geführt zu haben, lasso die in § ", Abs, " BEG getroffene gesetzliche Bestimmung des Begriffs “Verfolgter* außer achte Es müsse somit nach ihrem Eintritt in die NSDAP auch ein Schaden an den in § 1 Ab3, v BEG genannten Rechtsgütern eingetroten sein. Sie sei nicht einmal aus der NSDAP ausgeschlossen worden«, Auch ihre den damaligen Machthabern etwa bekannte ablehnende Haltung gegenüber dem Nationalsozialismus habe nicht zur Verfolgung der Klägerin geführt«. Halbsatz BEG nicht aus«, Die Klägerin sei nach ihrer Darstellung im ersten Rechtszug erst im Jahre 1937 gelegentlich von der Gestapo verhört wordene Eine Aufklärung über den Grund der von einer Zeugin bekundeten Haussuchung sei nicht möglich«, Ohne nähere Angaben hierzu könne bei diesen Maßnahmen nicht von einer erheblichen Verfolgung aus den Gründen des § 1 BEG gesprochen werden«. a) Rechtlich unangreifbar hat das Berufungsgericht die Voraussetzungen; unter denen der Erwerb der Mitgliedschaft der NSDAP als von vornherein unerheblich an-zucehon ist, verneinte Ein solcher Ausnahmefall scheidet hier aus* weil nach den Feststollungen des Berufungsgerichts die Klägerin mit ihrem Parteibeitritt auch das Interesse einer vorteilhaften Fortführung ihres Zirkus« Unternehmens am Bahnhof Börse mit verfolgt hat, Angesichts dieses von der Klägerin mit erstrebten Zieles können«, entgegen der Meinung der Revision; die übrigen Beweggründe; die die Klägerin zu dem Eintritt in dio NSDAP veranlaßt haben mögen, nicht dazu führen, die Mitgliedschaft unberücksichtigt zu lassen0 c) Nach § 6 Abs, i Kr. 1 2o Halbsatz BEG schließt die nominelle Mitgliedschaft in der NSDAP den Anspruch auf Entschädigung nicht aus, wenn der Verfolgte unter Einsatz von Freiheit, Leib oder Leben den Nationalsozialismus aus Gründeno die den Verfolgungegründen des § 4 entsprechen, bekämpft hat und deswegen verfolgt worden ist. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteil vom 29 o Januar 1958 - IV ZR 283/57 LM Nr, 14 zu § 6 BEG 1956 * RzW 1958, ^84 Nr« 27) kann diese Vorschrift nur dann zu Gunsten des Verfolgten zur Anwendung kommen, wenn die Bekämpfung des Nationalsozialismus dem Eintritt in die NSDAP nachgefolgt ist. BEG genannten Rechtsgütern geführt haben muß, daß also gerade die dem geltend gemachten Entschädigungsanspruch zu Grunde liegende Schädigung auf den zur Bekämpfung des Nationalsozialismus begangenen Handlungen beruhen muß« voi’genoramen hat und wegen solcher Handlungen verfolgt worden ist« Aus dem Wortlaut der Vorschrift ist nicht zu ersehen«, daß gerade die durch die Bekämpfungsband-lungen ausgelöste Verfolgung zu einem Schaden im Sinne des § 1 Abs« v BEG-5 sei es zu dem dem geltend gemachten Entschädigungsanspruch zu Grunde liegenden Schaden* sei es zu einer anderen Schädigung* geführt haben muß. Ersterer Begriff setzt daher nicht notwendigerweise schon den Eintritt eines bestimmten Schadens voraus « Es genügt vielmehr ein aus den Gründen des § 1 vorgenommener Eingriff in die Rechtsspbäre von irgendwelchem Gewicht« Verfolgt worden ist somit schon j odergegen den die in § 2 BEG auf ge führ ten Verfolgungsraa ßnahmen ergriffen worden sind* auch wenn die Verfolgungsmaßnahme (§2 BEG) nicht zu einer Schädigung an den in § 1 Abs« 1 BEG aufgeführten Rechtegütern geführt hat« Anders kann aber, der ^BegrifB dos. -Verfolgtwordenseins auch im Sinne des § 6 Abs« n Nr« 1 2« Halbsatz BEG nicht verstanden werden« Es ist somit riieht erforderlich* daß gerade die durch die Bekämpfungshandlungen des nominellen Mitglieds ausgelöste Verfolgung zu einem nach dem Bundesentschädigungsgesetz zu entschädigenden Schaden oder gerade zu dem Schadeno für den Entschädigung .verlangt wird* geführt hat« Vielmehr reicht es zu dem Ausgleich des in der Parteimitgliedschaft liegenden Ausschließungsgrundes aus* wenn das nominelle Mitglied unter Einsatz von Freiheit* Leib oder Loben den Nationalsozialismus aus Gründen* die den Verfolgung^« gründen des § 0 entsprechen;, bekämpft hat-, und wenn deswegen gegen das Mitglied Verfolgungsmaßnahmen im Sinne des § 2 BEG ergriffen worden sind«, Die Vor-folgungsmaßnahmon, aus denen das nominelle Mitgliod seinen Entschädigungsanspruch herleitetö müssen aber nicht durch eine Bekämpfungshandlung ausgelöst woi’don sein* Es genügt9 wenn sie sonstwie aus den Gründen dos 5 1 BEG ergriffen worden sind« Denn diese Vorschrift bestimmt die für einen eirtsehädigungsfähigen Tatbestand maßgebenden Grundvoraussetzungen«, Dagegen geht es bei § 6 Abs» 1 Nr» 1 zweiter1 Halbsatz BEG nicht um die Festlegung eines solchen Tatbestandes, sondern um die Fragej ob der Ausschluß der Entschädigungsfähigkeit als wieder beseitigt anzusehen ist«, Deshalb muß die Verfolgung«, die die nominelle Mitgliedschaft ausgloicht«, nicht zeitlich mit der Verfolgung,, die einen Schaden im Sinne des § ? 2» Halbsutz BEG bekämpft hat«, ist auf ihr gesamtes Verhalten abzustellen» Nach den Feststellungen dos Berufungsgerichts hat die Klägerin mit ihren eigenen Erklärungen Uber den Nationalsozialismus keineswegs zurückgehalten und wiederholt Mitbürgern jüdischer Abstammung geholfen» Eine solche Unterstützung von aus rassischen Gründen verfolgten Personen war geeignet» der Herrschaft des Nationalsozialismus Abbruch zu tun oder zu demindest ihre schlimmen Folgen in beachtenswerter v;eise zu mildern» Denn das Ziel dieser Gewaltherrschaft war vornehmlich auf die Vernichtung des jüdischen Bevölkerung steiles gerichtete Es kann auch keinem recht-lichem Zweifel unterliegen«, daß jeder«, der für die jüdische Bevölkerung eintrat und sie zu schützen oder zu unterstützen versuchte9 seine Person ernsthaft gefährdete o Denn die nationalsozialistischen Machthaber betrachteten jeden als ihren Feind und Widersacher* der ihren Opfern zu helfen und damit ihren Vernich-tungsplan zu durchkreuzen versuchte (Senatsurteil vom 11p Januar 1961 - IV ZR 180/60 - LM Nr« 34 zu § 6 BEG 1956 ” RzW 19610 371 Nr* 14) * Es bedarf jedoch noch der Feststellung* ob* was naheliegt* die Klägerin sich dessen bewußt war* daß sie durch ihr Verhalten ihre eigene Person gefährdete* Als durch die Bekämpfungshandlungen ausgelöste Verfolgungsmaßnahmen kommen nach dem Vortrag der Klägerin nicht nur die Schließung ihres Zirkusgebäudes in Betracht* sondern arch später liegende Maßnahmen* wie Drohungen* Vorladungen und Verhöre seitens der Gestapo„ Maßnahmen dieser Art sind* entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts* nicht deshalb unerheblich* weil sie nicht zu dem der begehrten Entschädigung zu Grunde liegenden Schaden und auch nicht zu einem änderen nach den Bestimmungen des Bundesentschädigungs*-gesetzes entschädigungsfähigen Schaden geführt haben* f) Sind gegen die Klägerin Verfolgungen^ ßnahmon der vorerwähnten ..irt wegen ihrer Bekämpfungshandlungon, ergriffen worden* so hängt ihr Anspruch axf Entschädigung wegen des ihr durch die Schließung und den Abbruch des Zirkuegebäudes entstandenen Schadens allein davon ab* ob diese Maßnahmen gegen sie aus den Gründen des § 1 BEG verliängt wurden« Das Berufungsgericht hat allerdings nicht als erwiesen angesehen* daß die erzwungene Aufgab3 das Zirkusunternehmens Verfolgungscharakter trug« Es hat jedoch diese Frage vornehmlich Eine solche Betrachtungsweise ist zu eng0 Es reicht aus» wenn der Maßnahme Gründe des § 1 BEG zu Grunde lagen oder hierfür doch wenigstens mitursächlich waren» Auch insoweit begegnen die Feststellungen des Berufungsgerichts rechtlichen Bedenken» So hat das Berufungsgericht ausgeführt* es lasse sich nicht feststollen* daß die Schließung des Zirkus am Bahnhof Börse *? Daher bedarf die Frage* ob die Klägerin die Schließung und den Abbruch ihres Zirkusgebäudes in Bex’lin aus einem der in § 1 BEG genannten Gründen hat hinnehmon müssen,,, einer erneuten tatrichterliehcn Prüfung© Jaboi wird das Berufungsgericht auch zu berücksichtigen haben* daß in den Urkunden* die anläßlich der Schließung und des'Abbruchs dos Zirkus-gebäudes erstellt worden sind* nicht notwendig dio wahren Gründe* die für diese Maßnahme bestimmend oder doch mitbestimmend waren* aufgeführt sein müssen.

Zitierte Normen: § 2 BEG
VerfolgungGrundBerufungsgerichtBEGNSDAPKlägerinSchließungNationalsozialismusSchaden

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerks- ja Am i liehe fcemmlungs nein
BEG §§16
i o
2054 045
Zu dem in § 6 Abs. 4 Nr? 4 zweiter Halbsutz LlG vorge* sehenen Ausgleich des in der nominellen Parteinii'bgliud schaft 3.iegenden Ausschlicßungsgrundes reicht es aus-, wenn das nominelle Mitglied unter Einsatz von Freiheit. Leib oder Loben den Nationalsozialismus aus Gründen« die den Verfolgungsgründen des § 4 entsprochen, bekämpf:, hat., und wenn deswegen gegen das Mitglied Verfolgungs-mußnahmen im Sinne des § 2 BEG ergriffen worden sind*.
Die Verfolgungsmaßnahmen, aus denen das nominelle; Mitglied seinen Entschädigungsanspruch herleitet9 müssen aber nicht durch eine Bekämpfungshandlung ausgelöst sein genügt, wenn sie sonstwie aus den Gründen des § 4 BEG ergriffen worden sind.
BGH; ürto Vo 20o Januar 4965 IV ZR 84/64
KG- Berlin LG Berlin
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IV.ZU 84/64
URTEIL
In dem Entschädigungsrechtsstreit
 Verkündet am
20 o Januar ? 965
BroeskeP
JustoAngestf,
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 der Zirkusdirektorin und
 Schriftstellerin Paula illee
 Prozoßbevollmächtigte;
Klägerin und Eevisionaklägerin*
Rechtsanwälte und i)r0
gegen
 das Land Berlin*
vertreten durch den Senator für Inneres«, l'BBBB® Platz®,
• Prozeßbevollmächtigters
 Beklagten und Revisionsboklagten., Rechtsanwalt Dr
2
yr
 Der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15 o Januar *965 unter Mitwirkung des >enatspräsidenten Ascher und der ßundesrichter Baske, Wüstenberg., Maaß und Dr» Graf
 für Recht erkannt;
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 13° Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 3o September 1963 aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen o
Das Verfahren des Rovisionsrechtszuges ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen»
Von Rechts wegen
 Tatbestand;
Die am HHHB '886 in Odense (Dänemark) geborene Klägerin ist die Alleinerbin ihres im Jahre 192? verstorbenen Vaters Paul B^0^° Sie führte nach dem Tode des Vaters dessen Zirkusunternehmen allein fort» Zu dem Unternehmen gehörte ein am Bahnhof Börse im jetzigen sowjetisch-besetzten Sektor von	gelogener
 Rundbau, der Ende *934» angeblich aus baupolizeilichen Gründen, geschlossen werden mußte» Als Entschädigung für die Schließung und den späteren Abbruch dieses Zirkusgebäudes erhielt die Klägerin von der Stadt B^H^don Betrag von 200»000 RMc
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.Die Klägerin erklärte im März ^933 ihren Beitritt zur NSDAP und wurde seit dem ‘i 0 Mai 4933 unter der Mit gliedsnummer 2*639<>6‘'8 geführt«. Sie war ferner Mitglied der Reichötheaterkammer und der Fachschaft Artistik, Fachgruppe Unternehmer„ Von der Mitgliedschaft in der ReichsSchrifttumskammer wurde sic befreit.
Die Klägerin hat Ansprüche auf Entschädigung für Schaden an Vermögen und im beruflichen Fortkommen' ango ■ meldet und unter Überreichung zahlreicher Erklärungen vorgetragen, sie habe trotz ihres Beitritts zur NSDAP den Nationalsozialismus unter Einsatz von Freiheit,
 Leib oder Leben bekämpfte
 Die Entschädigungsbehörde hat die Ansprüche abgelehnt, weil die Klägerin als Mitglied der NSDAP von der Entschädigung ausgeschlossen sei.» Es könne auf sich beruhen., ob die Hilfe«, die sie rassisch Verfolgton gewährt habe, ein Bekämpfen der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft gewesen seif denn es lasse sich nicht feststellen, daß sie deswegen verfolgt worden sei. Sie sei ferner nicht aus der NSDAP oder der Reichskultur karamer ausgetreten oder aus diesen Organisationen ausgeschlossen worden«»
Die Klägerin hat Klage erhoben und vorgetragen., sie • habe den Nationalsozialismus unter Einsatz von Leib und leben bekämpft, indem sie rassisch Verfolgton geholfen und Angehörige dieses Personenkreises in ihrem Unternehmen. beschäftigt habe«. Sie habe sich ferner geweigert, für den geschlossenen Beitritt ihrer Betriebsangehörigen zur DAF zu sorgen* Während des 2, Weltkrieges habe sie in ihrem Zirkus in	das	Abhören	ausländischer	ocnder
 gestattet und damit einen wesentlichen Beitrag zur
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 off entliehen Ileinungsbildung geleistet«, Wegen ihrer Haltung sei sie durch die Schließung und den Ab bruch ihres Zirku3gebäudes am Bahnhof Börse und durch Verhöre bei der Gestapo im Jahre 1937 verfolgt worden.
Die Klägerin hat beantragt, das beklagte Land zu verurteilen* an sie wegen Schadens an Eigentum 75=000 DM und wegen Schadens im beruflichen Fortkommen 40o000 DM zu zahlen.
Das Landgericht hat«, entsprechend dem Antrag des beklagten Landes* die Klage abgewiesen« Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben«,
Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin die im ersten Rechtszug gestellten Anträge weiter» Sie beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Das beklagte Land beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Bnt scheidungsgründe:
Die Revision ist begründet«
4) Das Berufungsgericht hat seine Auffassung, daß die Klägerin als ehemaliges Mitglied der NSDAP gemäß § 6 Abs«, 1 Nr«, * BEG von der Entschädigung ausgeschlossen sei, mit folgenden Erwägungen begründet: Die Klägerin sei nicht nur aus Widerstandsgründen der Partei beigetretenj denn sie habe mit diesem Schritt zu demindest auch das Interesse verfolgt, ihr Zirkusunternehmen
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vorteilhaft fortführen zu könneno Auch habe sie den Parteibeitritt, zu dem sie sich bereits im März 1933 entschlossen habe, nicht ausschließlich wegen eines gegen sie ausgeübten trucks und auch nicht ledig-lieh zu dem Schutze Verfolgter vollzogen. Auf den inneren Willen, den Nationalsozialismus nicht zu unterstützen, komme es nicht an. Obwohl die Klägerin als bekannte Persönlichkeit des öffentlichen Lebens mit ihrem Parteibeitritt und ihrer Mitgliedschaft in der Reichothcater-kammer und in der Fachschaft Artistik den Kredit und das soziale Ansehen des nationalsozialistischen Regimes nach außen hin gefördert habe« solle zu ihren Gunsten eine lediglich nominelle Mitgliedschaft in der NSDAP unterstellt werden. Diese Mitgliedschaft habe sie nicht im Sinne des § 6 Absc Nr, 1	2,	Halbsatz	BEG	ausge-
glichen, Diese Vorschrift sei nicht schon dann anzu» wenden, wenn die Klägerin den Nationalsozialismus bekämpft habe und deswegen verfolgt worden sei«. Die Meinung der Klägerin, das Bc-kämpfen brauche neben einer Verfolgung nicht auch zu einem Schaden geführt zu haben, lasso die in § ", Abs, " BEG getroffene gesetzliche Bestimmung des Begriffs “Verfolgter* außer achte Es müsse somit nach ihrem Eintritt in die NSDAP auch ein Schaden an den in § 1 Ab3, v BEG genannten Rechtsgütern eingetroten sein. Hierfür komme es nur auf die Zeit von März 1933 (Parteibeitritt der Klägerin) bis Ende 4934 (Schließung des Zirkus am Bahnhof Börse) an, da nach diesem Zoit<
Punkt ein der Klägerin durch nationalsozialistische Maßnahmen zugefügter Schaden nicht behauptet worden sei und auch nicht festgestellt werden könne, Nach dorn Ergebnis der Beweisaufnahme habe die Klägerin jüdischen Mitbürgern geholfen. Es lasse sich jedoch nicht Poststellen, daß sie wegen dieser anerkennenswerten Haltung durch die Schließung ihres Zirkusgebäudes am Bahnhof Börse verfolgt worden sei» Die Beweisaufnahme und die
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von der Klägerin überreichten Urkunden hätten lediglich ergeben«, daß baupolizeiliche Maßnahmen zu dem Abbruch geführt hätten«, Die nationalsozialistischen Machthaber würden nicht gezögert haben„ die wahren Gründe ihrer gegen den Zirkus gerichteten Maßnahmen of fenzul ege n.,, wenn die Klägerin damals wegen ihrer Haltung gegenüber jüdischen Mitbürgern hätte verfolgt werden sollen«. Sie sei nicht einmal aus der NSDAP ausgeschlossen worden«, Auch ihre den damaligen Machthabern etwa bekannte ablehnende Haltung gegenüber dem Nationalsozialismus habe nicht zur Verfolgung der Klägerin geführt«. Die-Klägerin habe zwar mit ihren Erklärungen über den Nationalsozialismus keineswegs zurückgehalten„ Auch habe«) wie der Zeuge Dr«, 14HBI bestätigt habe«, bei den nationalsozialistischen Dienststellen möglicherweise der Eindruck vorgeherrscht0 daß die Klägerin eine Gegnerin des Nationalsozialismus gewesen sei. Jedoch lasse sich nicht feststellcn«, daß die Schließung des Zirkus ”schlechthin wegen ihres Umgangs mit Juden* gegen sie verhängt worden sei«, Die erzwungene Aufgabe des Zirkusunternehmens in Berlin trage nicht eindeutig den Charakter einer Verfolgungsmaßnahmee Bine allenfalls feststellbare Gefahr einer Verfolgung roicho für die Erfüllung der Ausnahmevorschrift des § 6 Abs, ! Nr0 1	2. Halbsatz BEG nicht aus«, Die Klägerin sei nach
 ihrer Darstellung im ersten Rechtszug erst im Jahre 1937 gelegentlich von der Gestapo verhört wordene Eine Aufklärung über den Grund der von einer Zeugin bekundeten Haussuchung sei nicht möglich«, Ohne nähere Angaben hierzu könne bei diesen Maßnahmen nicht von einer erheblichen Verfolgung aus den Gründen des § 1 BEG gesprochen werden«. Es fehle somit die weitere Voraussetzung einer zu einem Schaden führenden Verfolgung, Schließlich fehle es an jeglicher «.ubstantiierung der geltend gemachten Entschädigungsansprüche« Der Anspruch
 ouf Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen. sei in der begehrten Höhe ohne weiteres unbegründet; da dio Schliei3ung des Zirkus nicht dazu geführt habe.; daß die Klägerin ihre Arbeitskraft überhaupt nicht mehr habe nutzen können» Auch der Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Vermögen, soweit er wegen der Zerstörung des Zirkusgebäudes auf § 51 BEG und wegen entgangener Nutzungen auf § 56 BEG gestützt werde., sei nicht ausreichend dargelegtc
2) Diese Erwägungen sind nicht frei von ent« schoidungserheblichen Rechtsirrtümerno
a)	Rechtlich unangreifbar hat das Berufungsgericht die Voraussetzungen; unter denen der Erwerb der Mitgliedschaft der NSDAP als von vornherein unerheblich an-zucehon ist, verneinte Ein solcher Ausnahmefall scheidet hier aus* weil nach den Feststollungen des Berufungsgerichts die Klägerin mit ihrem Parteibeitritt auch das Interesse einer vorteilhaften Fortführung ihres Zirkus« Unternehmens am Bahnhof Börse mit verfolgt hat, Angesichts dieses von der Klägerin mit erstrebten Zieles können«, entgegen der Meinung der Revision; die übrigen Beweggründe; die die Klägerin zu dem Eintritt in dio NSDAP veranlaßt haben mögen, nicht dazu führen, die Mitgliedschaft unberücksichtigt zu lassen0
b)	Das Berufungsgericht hat darüber, ob dio Klägerin j
nur nominelles Mitglied der NSDAP war, keine abschließend ! den Feststellungen getroffen, sondern zu Gunsten der	I
Klägerin eine nur nominelle Mitgliedschaft unterstellt -Bei der rechtlichen Beurteilung im Revisionsverfahren
 ist daher davon auszugehen, daß die Klägerin nur nominelles Mitglied warG
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c)	Nach § 6 Abs, i Kr. 1 2o Halbsatz BEG schließt die nominelle Mitgliedschaft in der NSDAP den Anspruch auf Entschädigung nicht aus, wenn der Verfolgte unter Einsatz von Freiheit, Leib oder Leben den Nationalsozialismus aus Gründeno die den Verfolgungegründen des § 4 entsprechen, bekämpft hat und deswegen verfolgt worden ist. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteil
 vom 29 o Januar 1958 - IV ZR 283/57 LM Nr, 14 zu § 6 BEG 1956 * RzW 1958, ^84 Nr« 27) kann diese Vorschrift nur dann zu Gunsten des Verfolgten zur Anwendung kommen, wenn die Bekämpfung des Nationalsozialismus dem Eintritt in die NSDAP nachgefolgt ist. Dabei reicht es nicht aus, daß sich der Verfolgte durch die Bekämpfung des Nationalsozialismus der Gefahr der Verfolgung susgesetzt hat, '
Er muß vielmehr tatsächlich verfolgt worden sein«. Es genügt jedoch, wenn die von ihm zur Bekämpfung des Nationalsozialismus begangenen Handlungen für die Verfolgungsmaßnahmen mitursächlich waren (Senatsurteil vom "9= Dezember 4958 -IV ZR 206/58- LM Nr, 22 zu § 6 BEG 1956 ■ RzW *959* 22i Nr, 20),
d)	Das Berufungsgericht geht ersichtlich davon aus, daß gerade die durch die Bekämpfungshandlungen ausgo-löste Verfolgung zu einem Schaden an den in § ? Abs* *
BEG genannten Rechtsgütern geführt haben muß, daß also gerade die dem geltend gemachten Entschädigungsanspruch zu Grunde liegende Schädigung auf den zur Bekämpfung des Nationalsozialismus begangenen Handlungen beruhen muß«
Dieser von der Revision bekämpften Ansicht«, die auch von van Dam-Loos (Annu 3 d zu § 6 BEG) vertreten wird, kann nicht gefolgt werden. Die Bestimmung des § 6 Abs, 4 Nrc 1 2o Halbsatz BEG verlangt«, daß ein nominelles Mitglied der NSDAP Bekämpfungshandlungon
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voi’genoramen hat und wegen solcher Handlungen verfolgt worden ist« Aus dem Wortlaut der Vorschrift ist nicht zu ersehen«, daß gerade die durch die Bekämpfungsband-lungen ausgelöste Verfolgung zu einem Schaden im Sinne des § 1 Abs« v BEG-5 sei es zu dem dem geltend gemachten Entschädigungsanspruch zu Grunde liegenden Schaden* sei es zu einer anderen Schädigung* geführt haben muß. Nach § 1 Abs« 1 BEG ist zwar Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung* wer aus den dort auf geführten Gründen durch nationalsozialistische Verfolgungsmaß~ nahmen verfolgt worden ist und hierdurch Schaden an bestimmten Rechtsgütern erlitten hat (Verfolgter)«
Das Gesetz spricht somit von einem Verfolgtwordcnscin einerseits und einem dadurch eingetretenen Schaden andererseits. Ersterer Begriff setzt daher nicht notwendigerweise schon den Eintritt eines bestimmten Schadens voraus « Es genügt vielmehr ein aus den Gründen des § 1 vorgenommener Eingriff in die Rechtsspbäre von irgendwelchem Gewicht« Verfolgt worden ist somit schon j odergegen den die in § 2 BEG auf ge führ ten Verfolgungsraa ßnahmen ergriffen worden sind* auch wenn die Verfolgungsmaßnahme (§2 BEG) nicht zu einer Schädigung an den in § 1 Abs« 1 BEG aufgeführten Rechtegütern geführt hat« Anders kann aber, der ^BegrifB dos. -Verfolgtwordenseins auch im Sinne des § 6 Abs« n Nr« 1 2« Halbsatz BEG nicht verstanden werden« Es ist somit riieht erforderlich* daß gerade die durch die Bekämpfungshandlungen des nominellen Mitglieds ausgelöste Verfolgung zu einem nach dem Bundesentschädigungsgesetz zu entschädigenden Schaden oder gerade zu dem Schadeno für den Entschädigung .verlangt wird* geführt hat« Vielmehr reicht es zu dem Ausgleich des in der Parteimitgliedschaft liegenden Ausschließungsgrundes aus* wenn das nominelle Mitglied unter Einsatz von Freiheit* Leib oder Loben den Nationalsozialismus aus Gründen* die den Verfolgung^«
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gründen des § 0 entsprechen;, bekämpft hat-, und wenn deswegen gegen das Mitglied Verfolgungsmaßnahmen im Sinne des § 2 BEG ergriffen worden sind«, Die Vor-folgungsmaßnahmon, aus denen das nominelle Mitgliod seinen Entschädigungsanspruch herleitetö müssen aber nicht durch eine Bekämpfungshandlung ausgelöst woi’don sein* Es genügt9 wenn sie sonstwie aus den Gründen dos 5 1 BEG ergriffen worden sind« Denn diese Vorschrift bestimmt die für einen eirtsehädigungsfähigen Tatbestand maßgebenden Grundvoraussetzungen«, Dagegen geht es bei § 6 Abs» 1 Nr» 1 zweiter1 Halbsatz BEG nicht um die Festlegung eines solchen Tatbestandes, sondern um die Fragej ob der Ausschluß der Entschädigungsfähigkeit als wieder beseitigt anzusehen ist«, Deshalb muß die Verfolgung«, die die nominelle Mitgliedschaft ausgloicht«, nicht zeitlich mit der Verfolgung,, die einen Schaden im Sinne des § ? BEG bewirkt«, Zusammenfällen»
e)	Bei Prüfung der Frage«, ob die Klägerin den Nationalsozialismus im Sinne des $ 6 Abs«, i Nr«, *
2» Halbsutz BEG bekämpft hat«, ist auf ihr gesamtes Verhalten abzustellen» Nach den Feststellungen dos Berufungsgerichts hat die Klägerin mit ihren eigenen Erklärungen Uber den Nationalsozialismus keineswegs zurückgehalten und wiederholt Mitbürgern jüdischer Abstammung geholfen» Eine solche Unterstützung von aus rassischen Gründen verfolgten Personen war geeignet» der Herrschaft des Nationalsozialismus Abbruch zu tun oder zu demindest ihre schlimmen Folgen in beachtenswerter v;eise zu mildern» Denn das Ziel dieser Gewaltherrschaft war vornehmlich auf die Vernichtung des jüdischen Bevölkerung steiles gerichtete Es kann auch keinem recht-lichem Zweifel unterliegen«, daß jeder«, der für die jüdische Bevölkerung eintrat und sie zu schützen oder zu unterstützen versuchte9 seine Person ernsthaft gefährdete o Denn die nationalsozialistischen Machthaber
 betrachteten jeden als ihren Feind und Widersacher* der ihren Opfern zu helfen und damit ihren Vernich-tungsplan zu durchkreuzen versuchte (Senatsurteil vom 11p Januar 1961 - IV ZR 180/60 - LM Nr« 34 zu § 6 BEG 1956 ” RzW 19610 371 Nr* 14) * Es bedarf jedoch noch der Feststellung* ob* was naheliegt* die Klägerin sich dessen bewußt war* daß sie durch ihr Verhalten ihre eigene Person gefährdete* Als durch die Bekämpfungshandlungen ausgelöste Verfolgungsmaßnahmen kommen nach dem Vortrag der Klägerin nicht nur die Schließung ihres Zirkusgebäudes in Betracht* sondern arch später liegende Maßnahmen* wie Drohungen* Vorladungen und Verhöre seitens der Gestapo„ Maßnahmen dieser Art sind* entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts* nicht deshalb unerheblich* weil sie nicht zu dem der begehrten Entschädigung zu Grunde liegenden Schaden und auch nicht zu einem änderen nach den Bestimmungen des Bundesentschädigungs*-gesetzes entschädigungsfähigen Schaden geführt haben*
Sie können vielmehr von Bedeutung sein* wenn sie nach den noch aufzuklärenden Umständen* unter denen sie gegen die Klägerin ergriffen worden sind* wie auch nach dom Inhalt der hiorbei der Klägerin gemachten Vorwürfe* einen gewichtigen Eingriff in die Rechtssphäre der Klägerin darstellen©
f)	Sind gegen die Klägerin Verfolgungen^ ßnahmon der vorerwähnten ..irt wegen ihrer Bekämpfungshandlungon, ergriffen worden* so hängt ihr Anspruch axf Entschädigung wegen des ihr durch die Schließung und den Abbruch des Zirkuegebäudes entstandenen Schadens allein davon ab* ob diese Maßnahmen gegen sie aus den Gründen des § 1 BEG verliängt wurden« Das Berufungsgericht hat allerdings nicht als erwiesen angesehen* daß die erzwungene Aufgab3 das Zirkusunternehmens Verfolgungscharakter trug« Es hat jedoch diese Frage vornehmlich
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unter dem Gesichtspunkt geprüft * ob Bekämpfungs-handlungcn zur Schließung des Zirkus geführt haben»
Eine solche Betrachtungsweise ist zu eng0 Es reicht aus» wenn der Maßnahme Gründe des § 1 BEG zu Grunde lagen oder hierfür doch wenigstens mitursächlich waren» Auch insoweit begegnen die Feststellungen des Berufungsgerichts rechtlichen Bedenken» So hat das Berufungsgericht ausgeführt* es lasse sich nicht feststollen* daß die Schließung des Zirkus am Bahnhof Börse *? schlechthin wegen ihres Umgangs mit Juden1* gegen sie verhängt worden sei» Diese Wendung läßt in dem Zusammenhang* in dem sie hier gebraucht wird* nicht klar erkennen* ob das Berufungsgericht nicht der Ansicht war* daß die Schließung des Zirkus nur dann eine Verfolgungsmaßnahme war* wenn sie ausschließ” lieh wegen dos Umgangs der Klägerin mit Juden verhängt worden ist« Dies ist nicht erforderlich« Etwas anderes ist auch nicht dem vorerwähnten Senatsurteil vom 19« Dezember 1958* auf das sich das Berufungsgericht beruft* zu entnehmen« Denn dort hat die Wendung '‘schlechthin wegen ihres Umgangs mit Juden1* nur die Bedeutung* daß Cb auf eine genaue Kenntnis der Verfolger von einzelnen Hilfeleistungen zugunsten bestimmter Personen jüdischer Abstammung nicht anlcommt» Es genügt somit* wenn ein solches Vorhalten oder auch eine den in Betracht kommenden nationalsozialistischen Dienststellen bekannte gegnerische Einstellung der Klägerin zu dem Nationalsozialismus neben anderen Erwägungen* etwa baupolizeilicher Art* für die Schließung des Zirkus mitursächlich war»
Daher bedarf die Frage* ob die Klägerin die Schließung und den Abbruch ihres Zirkusgebäudes in Bex’lin aus einem der in § 1 BEG genannten Gründen hat
 hinnehmon müssen,,, einer erneuten tatrichterliehcn Prüfung© Jaboi wird das Berufungsgericht auch zu berücksichtigen haben* daß in den Urkunden* die anläßlich der Schließung und des'Abbruchs dos Zirkus-gebäudes erstellt worden sind* nicht notwendig dio wahren Gründe* die für diese Maßnahme bestimmend oder doch mitbestimmend waren* aufgeführt sein müssen. Heiter wird es zu erwägen haben* daß nach dem Vortrag der Klägerin die gewährte Entschädigung nur einen Bruchteil des ihr tatsächlich entstandenen Schadens bedeutete. Schließlich ist auch noch zu erwägen* daß möglicherweise die Klägerin* die ihre Unternehmungen in	und	fortführen	konnte* gerade durch
 die Schließung ihres Hauptgebäudes in B^^paus den Gründen des § 1 BEG getroffen werden sollte0
g)	Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts scheitern die Ansprüche der Klägerin nicht etwa an einer mangelnden Substäntiierung. Der Wert des Zirkusgebäudes* aus dessen Schließung und Abbruch die Klägerin ihren Anspruch* sei es auf Entschädigung für Schaden an Eigentum* sei es auf Entschädigung für Schaden an Vermögen* ableitet* kann notfalls im V/ogo der Schätzung ermittelt werden« Auch hinsichtlich dos geltend gemachten Berufsschadens ist die Klägerin ihrer Barlegungspflicht nachgekommen* indem sie mit Schriftsatz vom <2, Mai 1962 eine Aufstellung-des Buchprüfers und Steuerberaters Völz vom 16. Oktober 1952 über ihre Einkünfte und Verluste in den Jahren von 1954 an eingereicht hat (GA.Bd© 1 Bi© 119)©
5) Aus diesen Gründen muß das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht
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Die Entscheidung über die Freiheit von gericht liehen Gebühren und Auslagen beruht auf § 223 Abs«, BE Go
 Ascher	Raske
V/üstenberg
 Maaß
Dr« Graf