BEG § 210 Ansprüche, die in einem Bescheid der Entschädigungsbehörde abgelehnt sind, können, jedenfalls soweit dieselbe Schadensart in Frage steht, grundsätzlich nur mit einer einzigen Klage verfolgt werden,, Eine neue Klage ist auch dann nicht zulässig, wenn die Entochädigungsbehörde den Kläger während der Rechtshängigkeit durch einen weiteren Bescheid nur teilweise klaglos gestellt hat0 Zivilsenats de3 Oberlandesgerichts Hamm (Westf„) vom 5= Dezember 1962 aufgehoben, soweit das beklagte Land verurteilt ist, an den Kläger eine weitere Kapitalentschädigung von H 923,46 DM zu zahlen, und soweit über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits Furch Bescheid des Präsidenten des Landesfinanzämts vom 7° April 1936 wurde dem Kläger mitgeteilt,, daß die allgemeine Zulassung als Steuerberater bis auf weiteres gesperrt sei und nach dem Gesetz zur Verhütung von Mißbräuchen auf dein Gebiet der Rechtsberatung die vorherige allgemeine Erlaubnis des zuständigen Finanzamts nötig sei» Mit Bescheid von 4» Juli 1936 lehnte das Finanzamt in Münster den Antrag des Klägers auf Zulassung als Helfer in Steuersachen ohne Begründung ab. dem Kläger aber unter Einstufung in den gehobenen Dienst eine Kapitalentschädigung von 5 843?65 wegen Verdrängung aus einer selbständigen Srwerhstatigkeit für die Zeit vom 7« April 1936 bis zu dem 14» Februar 1947 zuerkannt„ daß er Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen durch Ausscheiden aus einem privaten Dienstund Arbeitsverhältnis bei der Firma D habe (0 - E - 177/56)» Mit einer weiteren Klage hat er mit der Begründung? Der Kläger hat wiederum gegen das beklagte Land geklagt’ mit dem Antrag, festzustellen, daß er Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen-durch Ausscheiden aus einem privaten Dienstund Arbeitsverhältnis bei der Firma D; .habe (0 -'S' - 15/5' Durch einen dritten ■ Teilbescheid der Entschädigungsbehörde vom 28c März 1957 hat die Entschädigungsbehörde ausgesprochen daß der Kläger, nachdem es aus Verfolgungsgründen zur Entlassung aus dem privaten Dienst gekommen sei, gegen die Firma D, Anspruch auf Einräumung seines früheren oder- Schon vorher hatte der Kläger der Entschädigungsbehörde erklärt, er erweitere seinen Antrag wegen Berufsschadens für die Zeit vom 15* Februar 1947 bis zur Gegenwart, da er seitdem nachhaltig noch keine ausreichende Lebensgrundlage erlangt habe* Diesen Antrag hat die Entschädigungsbehörde durch Bescheid vom 25* Oktober 1957 als unzulässig zurückgev/iesen, da über den Berufsschäden bereits durch den Bescheid vom 19« Oktober 1956 entschieden und dieser Bescheid inzwischen Nachdem das Urteil des Landgerichts ergangen war, hat die Entschädigungsbehörde dom Kläger durch Bescheid vom 30« Dezem ber 1959 und durch Änderungsbescheid vom 18« Mai 1961 wegen n G-esundheitoschadens unter Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes für die Zeit vom 1.« Januar 1945 bis zu dem 31« Oktober 1953 eine Kapitalentsehädigung sowie für die Zeit vom 1« November 1953 an eine monatliche Rente in wechselnder Höhe zuerkannt« Außerdem ist dem Kläger.durch Urteil des Landgerichts in Detmold vom 26, Oktober I960, das rechtskräftig ist, eine Entschädigung von 5 000 DM wegen Schadens in der Ausbildung zuerkannt worden, nachdem die Entschädigungsbehörde ihm diese Entschädigung versagt hatte* Mit der Revision, die von dem Berufungsgericht zugelassen worden ist, will- das beklagte Land erreichen, daß die Berufung des Klägers gegen das Urteiledes Landgerichts in vollem Umfang zurückgewiesen wird. die sich zu einem Teil überdecken oder ubersehneiden» Das war nicht zulässige Denn nach der Regelung, die das Entschädigungsverfahren im Gesetz gefunden hat, können Ansprüche, die die.Entschädigungsbehörde in einem Bescheid abgelehnt hat, jedenfalls soweit dieselbe Schadensart in Frage steht, grundsätzlich nur mit einer einzigen gegen diesen Bescheid gerichteten Klage verfolgt werden« Der Kläger muß in dem ersten gerichtlichen Verfahren, das er nach der Ablehnung von Ansprüchen durch den Bescheid der Entschädigungsbehörde cingeleitet hat, seine Anträge wegen dieser Ansprüche der jeweiligen Sachund Rechtslage anpassen« Es ist nicht erforderlich und nicht einmal zulässig, daß er gegen einen während der Rechtshängigkeit der Klage ergehenden weiteren Bescheid der Entschädigungsbehörde, durch den er nur zu einem Teil klaglos gestellt wird, im übrigen aber dieselben Ansprüche, wiederum abgelehnt werden, nochmals Klage erhebt« Vielmehr sind die rechtlichen Auswirkungen dieses Bescheids in dem bereits bei Gericht schwebenden Verfahren zu berücksichtigen» Das gilt auch für ein Verfahren, das durch eine unter der Geltung des Bundesergänzungsgesetzes erhobene Klage eingcleitet worden war; die Vorschrift des Art« III Nr« 9 Abs» 2 AndG ist im gerichtlichen Verfahren anwendbar (Urteil des Senats Rz\7 1958, 118 Nr, 40), Die in dem Bescheid vom 25o Oktober 1957 von der Entschädigungsbehörde vertretene Auffassung, daß der Bescheid vom 10» Oktober 1956 unanfechtbar geworden sei, trifft nicht zu« hängigen Verfahren ergangen ist, aber in Abweichung von dem Bescheid der Entschädigungsbehörde vom 28, März 1957p dargelegt, daß der Kläger die Stellung bei der Pirma D; nicht in Zusammenhang mit der jüdischen Abstammung seiner Ehefrau, sondern aus anderen Gründen, die mit einer Verfolgung nichts zu tun hätten, auf gegeben habe,. Trotz des Bescheides vom 28„ März 1957, in dem die-Entschädigungsbehörde davon ausgegangen ist, daß der Kläger aus rassischen Gründen von der Pirma D entlassen worden sei, und in dem sie die neue Berechnung der Kapital entschädig gung auf dieser Grundlage in Aussicht gestellt hat, konnte das Berufungsgericht zu dem Nachteil des Klägers annehmen, daß die Aufgabe der Stellung nicht auf Verfolgungsgründe zurückgehe . Denn in dem Bescheid vom 28, März 1957 ist dem Kläger nur das Hecht auf Einräumung eines Arbeitsplatzes bei der Pirma D zuerkannt; dieser Bescheid igt aber durch das rechtskräftige Urteil, das in dem von der Firma D, nach § 215 BEG eingoleiteton Verfahren ergangen ist, hinfällig geworden» Eine Bindung an die Gründe des Bescheides besteht nicht, soweit es sich um die Kapitalentschädigung handelt, und daran ändert auch nichts der Umstand, daß dem Auf ein solches Verhalten des Klägers kann sich das beklagte Land nicht berufen» Wenn der Kläger, als er die Stellung bei der Firma D, aufgab, zu Unrecht annahmy \ 3o Nach den getroffenen Peststellungen wurde der Kläger, nachdem er aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit ausgeschieden war, aus den Gründen des § 1 BEG daran gehindert, den Beruf eines Helfers in Steuersachen aufzunehmen, da ihm wegen der jüdischen Abstammung seiner Ehefrau die Zulassung zu diesem Beruf verweigert wurde0 Zutreffend hat das Berufungsgericht auf einen derartigen Sachverhalt den § 66 BEG arige-wendet, ohne den § 114 BEG heranzuziehen? denn dieser verlangt einen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen einer 'abgeschlossenen Berufsausbildung und der durch die Verfolgung unmöglich gemachten Aufnahme des Berufs, der hier'nicht vor-liegt (Urteil des Senats BzW 1961, 418 Nr» 50)„ Die entsprechende Anwendung des § 66 BEG kommt, wenn der Verfolgte einen Beruf erst aufzunehmen beabsichtigte, nach dem RzW 1959p 397 Nr» 41 veröffentlichten Urteil des Senats, nur in besonders liegenden Ausnahmefällen ln Betracht» Sie ist aber ebenso wie bei der Verhinderung der Übernahme eines Geschäfts, in dem der Verfolgte schon früher mitgearbeitet hatte (Urteil des Senats RzW 1957;) 159. ' "Nicht unbedenklich ist es jedoch, daß das Berufungsgericht ohne weiteres angenommen hat, der Kläger sei dadurch, daß ihm die Aufnahme der Tätigkeit eines Helfers in Steuersachen unmöglich gemacht worden sei, in Sinne des § 66 Abs, 4 BEG aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit verdrängt worden» Der Kläger hatte, wie sich aus dem Tatbestand des angefochtenen Urteils ergibt, am 1, April 1936 auch den Gewerbebetrieb eines Immobilienmaklers angemeldet und gleichzeitig die Übernahme einer Agentur für eine Feuerversicherung angezeigt» Beide Gewerbe konnte er ausüben, bis ihm wiederum wegen seiner Ehe und also aus den Gründen des § 1 BEG mit Verfügung vom 1» Dezember 1938 die Tätigkeit eines Immobilienmaklers untersagt ..wurde» Es ist nicht festgestellt, daß ihm danach auch die Ausübung des Gewerbes eines Feuerversicherungsagenten nicht mehr möglich gewesen sei»-Diese Sachlage machte es erforderlich, zu prüfen, ob und gegebenenfalls wie lange dem Kläger die Einkünfte, die er aus den ihm noch möglichen Er-werbstütigkeiten zog, eine ausreichende Lebensgrundlage gewährleisteten; denn solange das der Fall war, konnte der Entschädigungszeitraum nicht beginnen (Urteil des Senats RzW 1959? 4Gl Nr» 45)o Aber auch wenn der Kläger aus seinen selbständigen Erwerbstätigkeiten keine ausreichende Lebensgrundlage mehr hatte, konnte die Tatsache, daß ihm nicht die Aufnahme aller von ihm geplanten Erwerbstätigkeiten von vornherein unmöglich gemacht worden war, dahin zu bewerten sein, daß es sich rechtlich zunächst um eine Beschränkung in der Ausübung einer selbständigen Erwerbetätigkeit handelte (§5 3» DV-BEG)» Die Entscheidung darüber, ob die Beschränkung wesentlich im Sinne ' des § 66 Abs« BEG war, müßte dann, da der Kläger vor der Verfolgung aus einer selbständigen^Erwerbetätigkeit noch kein Einkommen hatte, durch einen Vergleich des tatsächlich erzielten Einkommens mit demjenigen, das er ohne die Verfolgung in der Beschränkungszcit voraussichtlich erreicht hätte, gefunden werden» Mangels Feststellbarkoit des Einkommens, das der Kläger ohne Verfolgung aus den verschiedenen Erwerbstätigkeiten voraussichtlich erzielt hätte, könnten hilfsweise auch die in diesen Erwerbszweigen in Betracht kommenden Durchschnittseinkommen herangezogen werden,, Dabei müßten freilich im Hinblick darauf, daß der Kläger mehrere Erwerbstätigkeiten zugleich Es kann dahingestellt bleiben, ob schon der Umstand, daß das Berufungsgericht sich mit diesen Prägen nicht auseinandergesetzt hat, zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit das beklagte Land verurteilt ist, nötigt, oder ob etwa anzunehmen sein sollte, das Berufungsgericht sei auf Grund des Vortrags des Klägers und von der Bevision verfahrensrechtlich nicht beanstandet davon ausgegangen, der Kläger habe nach dem Ausscheiden bei der Firma D überhaupt keine geordnete Erwerbstäti.gkeit mehr ausgeübt, Da das angefochtene Urteil in dem bezeichneten Umfang ohnehin aufgehoben und die Sache insoweit in die Vorinstanz zurückverwiesenWerden, muß, wird das Berufungsgericht Gelegenheit haben, den Sachverhalt unter den aufgezeigten Gesichtspunkten zu prüfen und dabei auch die Angaben des Klägers in dem Schriftsatz vom 18, September 1962 über seine Einkünfte bis 1944 sowie darüber, daß er noch nach dem 1. Auf Grund der Annahme, daß das Ausscheiden bei der Firma D nicht auf den Gründen des § 1 BEG beruhte, hat das Berufungsgericht mit Recht bei der JJinreihung bin eine vergleichbare Beamtengruppe die Einkünfte, die der Kläger bei diesem Unternehmen bezog, unberücksichtigt gelassene Der Kläger hatte eine unselbständige Stellung aufgegeben, um einen selbständigen Beruf zu ergreifen, und wurde aus den Gründeii des § 1 BEG gehindert, diesen auszuüben» Maßgebend für die Einstufung ist dann, welches Einkommen er in dem neuen Beruf erzielt hätte» Pur diesen neuen Beruf muß er als Berufsanfänger gelten, dessen berufliche Entwicklungsmöglichkeiten in Rechnung zu stellen sind (§ 76 Abs» 1 Satz 5 BEG; § 14 Abs» 4 3» DV-BEG)» Entsprechendes hat der Senat in den RzW 1959? In dem angefochtenen Urteil wird ausgeführt, es lasse sich mangels hinreichender Anhaltspunkte nicht feststellen, welches Einkommen der Kläger als Helfer in Steuersachen voraussichtlich erzielt hätte» Das Berufungsgericht hat deshalb nach § 14 Abs.4 Satz 2 3» DV-BEG für die Einstufung das Durchschnittsein- der Verfolgung maßgebenden Altersstufe der Anlage 3 zur 3o DV-BEG in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes einzureihen sei» Der Umstand, daß der Kläger sein Hochschulstudium nicht mit der Staatsprüfung abgeschlossen hat, steht nach der Meinung des Berufungsgerichts dieser Einreihung nicht entgegen», Rechtlich zutreffend hat das Berufungsgericht, da es nicht festzustellen vermochte, welches Einkommen der Kläger als Helfer in Steuersachen ohne die Verfolgung voraussichtlich erzielt hätte, nach §14 Abs« 4 Satz 2 3o DV-BEG auf das Durchschnittseinkommen der Helfer in Steuersachen in den Jahren nach dem Beginn der Verfolgung abgestellt» Bei dem Vergleich dieses Durchschnittseinkommens mit den in der Einstufungstabelle- der Anlage 3 zur 3« DV-BEG angegebenen Werten hat das Berufungsgericht jedoch nicht beachtet, daß der Kläger im Zeitpunkt des Beginns der Verfolgung Berufsanfänger war., und daß in der Regel ein Berufsanfänger, das Durchschnittseinkommen des Berufsstandes nicht sogleich, sondern erst nach einer gewissen Zeit, möglicherweise erst nach einer Reihe von Jahren, erreicht» Unter diesen Umständen kann für die Einstufung nach der Tabelle der Anlage 3 zur 3» DV-BEG nicht die für den Beginn deir Verfolgung maßgebende Altersstufe in Betracht kommeno Es muß vielmehr feotgestellt werden, wie lange, im■Durchschnitt die Anlaufzeit dauert, bis derjenige, der den Beruf eines Helfers in Steuersachen aufgenommen hat, das Durchschnittseinkommen des Berufsstandes erreicht hat» Die Einstufung hat alsdann entsprechend dem Alter des Klägers au erfolgen, in dem er sich zu dem Zeitpunkt befand, in dem, wenn Auch wenn sich für die verschiedenen gewerblichen Tätigkeiten unterschiedliche Anlaufzeiten bis zur Erreichung des normalen oder durchschnittlichen Einkommens ergeben sollten, wird sich nach Lage der Umstände des Sinzelfalles eine den Zwecken der gesetzlichen Regelung entsprechende Einstufung erzielen lassem Ungeachtet des Umstandes, daß das beklagte Land selbst den Kläger in dem Bescheid vom 19« Oktober 1956 wegen des Berufsschadeno und in dem Bescheid vom 30„ Dezember 1959 wegen des Gesundheitsschadens in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes eingereiht hat, bedarf mithin die Frage der Einstufung einer nochmaligen Prüfung auf der Grundlage weiterer tatsächlicher Feststellungen» 5» Wenn' der Kläger in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes einzuroihen ist, so kann, es entgegen der Auffassung der Revision nicht in Zweifel gezogen werden, daß der Entschädigungszeitraum mit seiner Einstellung als Leiter dos Straßenverkehrshauptamts in D und als Verkehrsdezernent bei der Regierung in D noch nicht sein Speie Wenn dagegen der Kläger in den gehobenen Dienst einzureihen ist, so war er durch die Anstellung im öffentlichen Dienst nach der Vergütungsgruppe III der TQA in einer seiner Einstufung'entsprechenden Weise in das Wirtschaftsleben eingegliedert, mag auch sein Gehalt nicht immer die Vergleichssätze der Anlage 1 zur 3= DV-BEG mit dem Versorgungszuschlag erreicht haben. Berufung stattgogeben und das beklagte Land verurteilt ist, dem Kläger über den ihm von der Entschädigungsbehörde zuerkannten Betrag hinaus,eine weitere Kapitalentschädigung zu zahlen, und sov/eit über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits entschieden ist, 7« Bas Berufungsgericht wird zu beachten haben, daß bei der Prüfung, ob eine ausreichende Lebensgrundlage erreicht ist, und bei der Prüfung, ob anderweitig erzieltes Arbeitsoinkomme) •abzusetzen ist, als Einkommen, das der Kläger aus der Verwertung seiner Arbeitskraft erzielt hat, nur jeweils dieselben Beträge zugrundegelegt werden können« Bas angefochtene Urteil enthält insofern gewisse Unstimmigkeiten, die dadurch veranlaßt worden sein mögen, daß das Berufungsgericht die Höhe dos Einkommens offenbar einmal auf Grund der Angaben des Regierungspräsidenten über die Bezüge des Klägers, dann aber auf Grund der Steuerbescheide des Klägers (Schriftsatz vom 22„-November 1962) festgestellt hat«
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein BEG § 210 Ansprüche, die in einem Bescheid der Entschädigungsbehörde abgelehnt sind, können, jedenfalls soweit dieselbe Schadensart in Frage steht, grundsätzlich nur mit einer einzigen Klage verfolgt werden,, Eine neue Klage ist auch dann nicht zulässig, wenn die Entochädigungsbehörde den Kläger während der Rechtshängigkeit durch einen weiteren Bescheid nur teilweise klaglos gestellt hat0 BEG § 66; 3» DV-BEG § 5 Wer eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufgegeben hat, um. eine selbständige Erwerbstätigkeit auszuüben, an der Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit jedoch aus'den Gründen des § 1 BEG gehindert worden ist, ist aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit verdrängt wordene Betrifft die Hinderung nur eine von mehreren selbständigen Erwerbs-’ tätigkeiten, die der Verfolgte gleichzeitig aufzunehmen beabsichtigte, so kann eine Beschränkung in der Erwerbstätig' keit vorliegend . BEG § 76; 3c DV-BEG §14 ' Ist die Einstufung nach § 14 Abs. 4 Satz 2 3c DV-BEG-nach dem Durchschnittseinkommen des Berufsstandes vorzunehmen, so ist die Einstufung auf Grund der Anlage 3 zur 3c DV-BEG nicht nach.dem Alter des Verfolgten im Zeitpunkt des Beginns der Verfolgung vorzunehmen, sondern nach dem Alter, in dem er sich in dem Zeitpunkt befand, in dem im allgemeinen die berufliche Anlaufzeit beendet ist und das Durchschnittseinkommen erzielt wircL - 2 BEG § 75; 3o DV-BEG § 12 Bio von dem Verfolgten erlangte lebensgrundlage ist auch dann nachhaltig, wenn bei seiner Anstellung damit gerechnet werden mußte, daß er in absehbarer Zeit seine Stellung wieder würde aufgeben müssen, daß er dann aber eine hinreichende Versorgung haben würde«, , Eine Richtlinie, für die Angemessenheit der Versorgung gibt auch in diesem Pall die nach der Anlage 5 zur 3, DV-BEG in. Betracht kommende Rente, die aber, etwa bei höheren Auf“ Wendungen wegen gesundheitlicher Schäden, nicht schematisch anzuwenden ist. Zu den Versorgungsbesü.gen, die der Verfolgte zu erwarten hatte, gehören auch Rentenbeträge, die ihm wegen Gesundheit3-Schadens nach den Vorschriften zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in Aussicht standen, BEG §§ 121, 122, 123 Ist in dem dem Verfolgten zustehenden Höchstbetrag der Kapital-entschüdigung für Schaden im beruflichen Portkommen eine Entschädigung für Ausbildungsschaden enthalten, so erfolgt wegen eines gleichzeitig bestehenden Anspruchs für Gesundheitsschaden eine Kürzung nach den §§121, 122 BEG nur bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Teilbeträge der Kapitalentschädigung für den Berufsschäden den Höchstbetrag abzüglich der Entschädigung für den Ausbildungsschaden erreichen. BGH, Urt v, 27, November 1963 - IV ZR .84/63 - OLG Hamm/V/estfalen LG Getmold , IV ZR 84/63 Verkündet am ' 27o November 1963 Hoeppe, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des 'Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit des Landes Nordrhein - Westfalen,, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Detmold, • Beklagten und Revisionsklägers, - Prozcßbevollmächtigter: Rechtsanwalt DrP in ~ den Volkswirt R v S straße -.? gegen L , M (V/ Klager und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr„ in hat der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 220 November 1963 unter Mitwirkung des, Senatspräoidenten Ascher und der Bundesrichter Baske, Wüsten-borg, Kaaß und Wilden für Recht erkannt: - Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 13o. Zivilsenats de3 Oberlandesgerichts Hamm (Westf„) vom 5= Dezember 1962 aufgehoben, soweit das beklagte Land verurteilt ist, an den Kläger eine weitere Kapitalentschädigung von H 923,46 DM zu zahlen, und soweit über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits - 1 a entschieden ist» In diesem Umfang sowie zur Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten der Revision wird der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen» Bas Verfahren des Revisionsrechtszug3 ist frei von gerichtlichen..Gebühren und Auslagen» Von Rechts wegen 2 Tatbestand: Der am 19 04- geborene Kläger war nach der Ab- legung der Reifeprüfung von 1923 bis 1924- als Student der Rechtsund Staatswissenschaft an der Universität in Kopenhagen immatrikuliert» Vom Sommerseinester 1927 bis zu dem Wintersemester 1928/29 und vom Wintersemester 1929/30 bis zu dem Wintersemester 1931/32 studierte er Rechtswissenschaft an der Universität in Münster» Seit 1928 war er gleichzeitig als 'Angestellter in der Rechtsabteilung der Yd -P -2 - und 11 :werke AG in tätig» Am 11» September s 1929 heiratete er» Seine Frau war jüdischer Abstammung» Als das Unternehmen, bei dem er-angestellt war, im Jahre 193' in den Konzern P -Z -D -W: AG, die späteren D; -Z werke AG in W: =A v überführt wurde, wurde der Kläger mit übernommen» Er verzog 1932 von Münster nach Amöneburg und war Bürovorsteher in der Rechtsund Steuorabteilung des Unternehmens» Auf Anfrage wurde dem Kläger im Dezember 1932 durch Schreiben des Vorsitzenden des Juristischen Prüfungsamts bei dem Cberlandesgericht in Hamm eröffnet, daß er beim Pehlen der Voraussetzungen über allgemeine Staatslehre und Völkerrecht mit seiner Zulassung zur ersten juristischen Staatsprüfung nicht rechnen könne» Der Kläger legte die Staatsprüfung nicht ab» - . ' Mit dem 31» März 1936 schied .er aus der Firma D, aus» Er bemühte sich in Münster darum, als Helfer in Steuersachen zugelassen zu werden» Außerdem meldete er am 1» April 1936 bei der Stadtverwaltung in Münster den Beginn des Gewerbebetriebs eines Immobilienmaklers an; gleichzeitig ~ 3 - zeigte er an, daß er eine Agentur für die Feuer-Versichq-rungs-AG A in H übernommen habe« Furch Bescheid des Präsidenten des Landesfinanzämts vom 7° April 1936 wurde dem Kläger mitgeteilt,, daß die allgemeine Zulassung als Steuerberater bis auf weiteres gesperrt sei und nach dem Gesetz zur Verhütung von Mißbräuchen auf dein Gebiet der Rechtsberatung die vorherige allgemeine Erlaubnis des zuständigen Finanzamts nötig sei» Mit Bescheid von 4» Juli 1936 lehnte das Finanzamt in Münster den Antrag des Klägers auf Zulassung als Helfer in Steuersachen ohne Begründung ab. Mit Verfügung vom 1 » Dezember 1938 untersagte der Polizeipräsident in Münster dem Kläger die Ausübung des Gewerbes als Immobilienmakler wegen seiner Ehe mit einer Jüdin« Der Kläger bestritt nach seinen Angaben den Lebenunterhalt seiner Familie durch Gelegenheitsarbeiten«, Am 15» Februar 1947 wurde der Kläger Leiter des Straßenverkehrshauptamts in F. _ und später Verkehrsdezernent bei der dortigen Besirksregierung.« Aus dieser Stellung schied er mit dem 31° März 1953 aus0 Der Kläger beansprucht Entschädigung wegen Schadens im. beruflichen Fortkommen«, weil er aus seiner Stellung bei der Firma D wegen seiner Ehe mit, einer Frau jüdi- scher Abstammung habe ausscheidcn müssen, und weil ihm aus denselben Gründen die Zulassung als Helfer in Steuersachen versagt und die Tätigkeit als Immobilienmakler verboten worden sei, nachdem ihm vorher schon die Maklertätigkeit dadurch unmöglich gemacht worden sei, daß die Zeitungen in 4 Münster es abgelehnt hätten? seine Anzeigen aufzunehmen» Zunächst hat der Kläger nur Entschädigungsansprüche für die Zeit bis zu seiner Anstellung als Leiter des Straßenverkehrs ha up tamts in D' erhoben». Die Entschädigungsbehörde hat durch feilbescheid vom 12» Mai 1956 einen Entschädigungsanspruch wegen Ausscheidens aus einem privaten Dienst- oder Arbeitsverhältnis abgelehnt? dem Kläger aber unter Einstufung in den gehobenen Dienst eine Kapitalentschädigung von 5 843?65 wegen Verdrängung aus einer selbständigen Srwerhstatigkeit für die Zeit vom 7« April 1936 bis zu dem 14» Februar 1947 zuerkannt„ Der Kläger hat gegen das beklagte Land Klage erhoben mit dem Antrag? festzustellen? daß er Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen durch Ausscheiden aus einem privaten Dienstund Arbeitsverhältnis bei der Firma D habe (0 - E - 177/56)» Mit einer weiteren Klage hat er mit der Begründung? daß er in den höheren Dienst einzureihen sei? eine weitere Kapitalentoehädi-gung von zunächst 12 324 DM verlangt (jetzt 0 - S - 301/58)» In diesem Verfahren hat er sich Vorbehalten? für einen weitergehenden Zeitraum Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen zu fordern» Durch einen feilbescheid vom ^9» Ökto-’ her 1956 hat die Entschädigungsbehörde den Bescheid vom 12» Mai 1956 aufgehoben» Sie hat in dem neuen Bescheid nochmals entschieden? daß der Kläger keinen Anspruch auf Entschädigung wegen Berufsschadens durch Entlassung aus einem privaten Dienstverhältnis habe? ihm jedoch unter Einstufung in den höheren Dienst für einen Entschädigungszeitraum vom 7° April 1936 bis zu dem 14» Februar 1947' eine Kapitalentschädigung von 11 715 DM zugeoproehen* Der Kläger hat wiederum gegen das beklagte Land geklagt’ mit dem Antrag, festzustellen, daß er Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen-durch Ausscheiden aus einem privaten Dienstund Arbeitsverhältnis bei der Firma D; .habe (0 -'S' - 15/5' Durch einen dritten ■ Teilbescheid der Entschädigungsbehörde vom 28c März 1957 hat die Entschädigungsbehörde ausgesprochen daß der Kläger, nachdem es aus Verfolgungsgründen zur Entlassung aus dem privaten Dienst gekommen sei, gegen die Firma D, Anspruch auf Einräumung seines früheren oder- eines gleich günstigen Arbeitsplatzes habe; gleichzeitig hat die Entschädigungsbehörde den Bescheid vom 12„ Mai 1956, soweit er diesen Anspruch versagt hat, nochmals aufgehoben. Weiter heißt es in dem Bescheid, daß wegen der danach neu zu begründenden und zu berechnenden Kapitalentschädigung für Berufsschäden ein besonderer Bescheid ergehe* In dem daraufhin zwischen der Firma Du und dem jetzigen Kläger geführten Bechtsotreit ist durch Urteil des Landgerichts in Detmold vom 8* April 1959, das rechtskräftig geworden ist, festgestellt worden, daß keine Verpflichtung der Firma D , dem jetzigen Kläger den früheren oder einen gleichwertigen Arbeitsplatz einzuräumen, bestehe* Schon vorher hatte der Kläger der Entschädigungsbehörde erklärt, er erweitere seinen Antrag wegen Berufsschadens für die Zeit vom 15* Februar 1947 bis zur Gegenwart, da er seitdem nachhaltig noch keine ausreichende Lebensgrundlage erlangt habe* Diesen Antrag hat die Entschädigungsbehörde durch Bescheid vom 25* Oktober 1957 als unzulässig zurückgev/iesen, da über den Berufsschäden bereits durch den Bescheid vom 19« Oktober 1956 entschieden und dieser Bescheid inzwischen 6 rechtskräftig geworden sei und der Kläger einen neuen Antrag nach Arte. XII Nr, 9 ÄndG nur dann hätte stellen können, wenn der Bescheid vor der Verkündung des Änderungsgesetzes unanfechtbar geworden wäre» Wiederum hat der Kläger eine neue Klage mit dem Ziel, eine höhere Kapitalentschädigung zu erhalten, erhoben (C- E ~ 12/58)« Kunmehr hat das Landgericht im Einverständnis mit beiden Parteien die'Verfahren 0 - E - 177/56, 15/57 und 12/58 mit dem Verfahren Ö - E - 501/58 zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbunden« Der Kläger hat alsdann im ersten Rechtszug beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn über den ihm von der Entschädigungsbehörde zuerkannten Betrag hinaus eine weitere Kapitalentschädigung von 28 285 DM zu zahlen«. Entsprechend dem Antrag des beklagten Landes hat das Land gericht durch Urteil vom 23« Dezember 1959 die Klage abge~ wiesen« Nachdem das Urteil des Landgerichts ergangen war, hat die Entschädigungsbehörde dom Kläger durch Bescheid vom 30« Dezem ber 1959 und durch Änderungsbescheid vom 18« Mai 1961 wegen n G-esundheitoschadens unter Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes für die Zeit vom 1.« Januar 1945 bis zu dem 31« Oktober 1953 eine Kapitalentsehädigung sowie für die Zeit vom 1« November 1953 an eine monatliche Rente in wechselnder Höhe zuerkannt« Außerdem ist dem Kläger.durch Urteil des Landgerichts in Detmold vom 26, Oktober I960, das rechtskräftig ist, eine Entschädigung von 5 000 DM wegen Schadens in der Ausbildung zuerkannt worden, nachdem die Entschädigungsbehörde ihm diese Entschädigung versagt hatte* Der.Kläger hat gegen das Urteil des Landgerichts vom 23o Dezember 1959 Berufung eingelegt* Sr hat im zweiten Rechtszug beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an .ihn eine weitere Kapitalentschädigung von 22 460,46 DM zu zahlen* Das beklagte Land hat beantragt, die Berufung.zurückzuweisen, •• Das Cberlandesgericht hat durch Urteil vom 5» Dezember 1962 das Urteil des ^-Landgerichts teilweise geändert und das beklagte Land, verurteilt, an den Kläger eine weitere Kapitalentschädigung von 14 923,46 DM zuzahlen; im übrigen hat es' die; Berufung des Klägers zurückgewiesen«, Mit der Revision, die von dem Berufungsgericht zugelassen worden ist, will- das beklagte Land erreichen, daß die Berufung des Klägers gegen das Urteiledes Landgerichts in vollem Umfang zurückgewiesen wird. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen, Sntscheidungsgründe: Io. Der Kläger hat zur Durchsetzung seiner Ansprüche wegen Schadens im beruflichen Fortkommen mehrere Klagen erhoben. die sich zu einem Teil überdecken oder ubersehneiden» Das war nicht zulässige Denn nach der Regelung, die das Entschädigungsverfahren im Gesetz gefunden hat, können Ansprüche, die die.Entschädigungsbehörde in einem Bescheid abgelehnt hat, jedenfalls soweit dieselbe Schadensart in Frage steht, grundsätzlich nur mit einer einzigen gegen diesen Bescheid gerichteten Klage verfolgt werden« Der Kläger muß in dem ersten gerichtlichen Verfahren, das er nach der Ablehnung von Ansprüchen durch den Bescheid der Entschädigungsbehörde cingeleitet hat, seine Anträge wegen dieser Ansprüche der jeweiligen Sachund Rechtslage anpassen« Es ist nicht erforderlich und nicht einmal zulässig, daß er gegen einen während der Rechtshängigkeit der Klage ergehenden weiteren Bescheid der Entschädigungsbehörde, durch den er nur zu einem Teil klaglos gestellt wird, im übrigen aber dieselben Ansprüche, wiederum abgelehnt werden, nochmals Klage erhebt« Vielmehr sind die rechtlichen Auswirkungen dieses Bescheids in dem bereits bei Gericht schwebenden Verfahren zu berücksichtigen» Das gilt auch für ein Verfahren, das durch eine unter der Geltung des Bundesergänzungsgesetzes erhobene Klage eingcleitet worden war; die Vorschrift des Art« III Nr« 9 Abs» 2 AndG ist im gerichtlichen Verfahren anwendbar (Urteil des Senats Rz\7 1958, 118 Nr, 40), Die in dem Bescheid vom 25o Oktober 1957 von der Entschädigungsbehörde vertretene Auffassung, daß der Bescheid vom 10» Oktober 1956 unanfechtbar geworden sei, trifft nicht zu« Die vor dem Landgericht im Einverständnis mit den Parteien erfolgte Verbindung der verschiedenen Verfahren, hat jedoch dazu geführt, daß diese Verfahren zu einem einheitlichen Prozeß zusammengefaßt sind (BGH LM ZPO § 147 Nr0 1; Stein/Jonan/Schönke ZPO 18» Aufl» § 147 Anrh» III),’in dem die Klage als rechtzeitig nach dem Erlaß des ersten Se-schoides (§99 Satz 1 BErgG) erhoben gilt und allein noch über den nach der Verbindung gestellten Klagantrag zu entscheiden.ist, II. ' 1o Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem Urteil des Landgerichts in Detmold vom 8. April 1959p das in dem zwischen der Pirma D, und dem Kläger an- hängigen Verfahren ergangen ist, aber in Abweichung von dem Bescheid der Entschädigungsbehörde vom 28, März 1957p dargelegt, daß der Kläger die Stellung bei der Pirma D; nicht in Zusammenhang mit der jüdischen Abstammung seiner Ehefrau, sondern aus anderen Gründen, die mit einer Verfolgung nichts zu tun hätten, auf gegeben habe,. Trotz des Bescheides vom 28„ März 1957, in dem die-Entschädigungsbehörde davon ausgegangen ist, daß der Kläger aus rassischen Gründen von der Pirma D entlassen worden sei, und in dem sie die neue Berechnung der Kapital entschädig gung auf dieser Grundlage in Aussicht gestellt hat, konnte das Berufungsgericht zu dem Nachteil des Klägers annehmen, daß die Aufgabe der Stellung nicht auf Verfolgungsgründe zurückgehe . Denn in dem Bescheid vom 28, März 1957 ist dem Kläger nur das Hecht auf Einräumung eines Arbeitsplatzes bei der Pirma D zuerkannt; dieser Bescheid igt aber durch das rechtskräftige Urteil, das in dem von der Firma D, nach § 215 BEG eingoleiteton Verfahren ergangen ist, hinfällig geworden» Eine Bindung an die Gründe des Bescheides besteht nicht, soweit es sich um die Kapitalentschädigung handelt, und daran ändert auch nichts der Umstand, daß dem 10 - Kläger in dem Bescheid eine neue Berechnung der Kapitalentschädigung in Aussicht gestellt worden war» Andererseits war das Berufungsgericht nicht an die Beurteilung gebunden, die das Landgericht in Detmold dem Sachverhalt hat zuteil werden lassen, sondern es hatte ihn 'selbständig zu prüfen., wie es das getan hat» 2o Unrichtig ist die Auffassung der Revision, der Kläger habe sich, da er sich bei der Firma B für unent- behrlich gehalten und mit einer baldigen Rückkehr zu dem Unternehmen gerechnet habe, durch die von ihm ausgesprochene Kündigung selbst in die Lage gebracht, in der er keine angemessene Lebensstellung mehr gefunden habe, und er habe sich dadurch selbst nicht vor Schaden geschützt; dieses mitwirken-de Verschulden müsse von vornherein zur Einschränkung der Entschädigung führen* Auf ein solches Verhalten des Klägers kann sich das beklagte Land nicht berufen» Wenn der Kläger, als er die Stellung bei der Firma D, aufgab, zu Unrecht annahmy \ daß er diese Stellung bald wieder.erhalten werde, und wenn er unter Verkennung der damaligen Verhältnisse bei seinen Entschlüssen nicht genügend in Rechnung stellte, daß er wegen der Herkunft seiner Ehefrau nur schwer eine neue Existenz finden werde, so wurden diese mit dem Neuaufbau einer selbständigen Existenz verbundenen Schwierigkeiten gerade durch die Diskriminierung der Juden und der mit ihnen verbundenen Personen hervorgerufen0 Daraus, daß der Kläger die. Lage, in der er sich durch eine Ehe mit einer Frau jüdischer Abstammung befand, verkannte, kann ihm ein Schuldvorwurf im Sinne des §254 BGB, § 9 Abs» 1 BEG nicht gemacht werden» 11 3o Nach den getroffenen Peststellungen wurde der Kläger, nachdem er aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit ausgeschieden war, aus den Gründen des § 1 BEG daran gehindert, den Beruf eines Helfers in Steuersachen aufzunehmen, da ihm wegen der jüdischen Abstammung seiner Ehefrau die Zulassung zu diesem Beruf verweigert wurde0 Zutreffend hat das Berufungsgericht auf einen derartigen Sachverhalt den § 66 BEG arige-wendet, ohne den § 114 BEG heranzuziehen? denn dieser verlangt einen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen einer 'abgeschlossenen Berufsausbildung und der durch die Verfolgung unmöglich gemachten Aufnahme des Berufs, der hier'nicht vor-liegt (Urteil des Senats BzW 1961, 418 Nr» 50)„ Die entsprechende Anwendung des § 66 BEG kommt, wenn der Verfolgte einen Beruf erst aufzunehmen beabsichtigte, nach dem RzW 1959p 397 Nr» 41 veröffentlichten Urteil des Senats, nur in besonders liegenden Ausnahmefällen ln Betracht» Sie ist aber ebenso wie bei der Verhinderung der Übernahme eines Geschäfts, in dem der Verfolgte schon früher mitgearbeitet hatte (Urteil des Senats RzW 1957;) 159. Nr„ 36), jedenfalls dann geboten, wenn der Verfolgte bereits vorher im Berufsleben gestanden hatte und durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen an der Entfaltung einer selbständigen Erwerbstätigkeit gehindert wurde, die er nach dem freiwilligen Ausscheiden aus einer unselbständigen Erwerbs-tätigkeit aufnehmen wollte,, ' "Nicht unbedenklich ist es jedoch, daß das Berufungsgericht ohne weiteres angenommen hat, der Kläger sei dadurch, daß ihm die Aufnahme der Tätigkeit eines Helfers in Steuersachen unmöglich gemacht worden sei, in Sinne des § 66 Abs, 4 BEG aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit verdrängt worden» Der Kläger hatte, wie sich aus dem Tatbestand des angefochtenen Urteils ergibt, am 1, April 1936 auch den Gewerbebetrieb eines 12 Immobilienmaklers angemeldet und gleichzeitig die Übernahme einer Agentur für eine Feuerversicherung angezeigt» Beide Gewerbe konnte er ausüben, bis ihm wiederum wegen seiner Ehe und also aus den Gründen des § 1 BEG mit Verfügung vom 1» Dezember 1938 die Tätigkeit eines Immobilienmaklers untersagt ..wurde» Es ist nicht festgestellt, daß ihm danach auch die Ausübung des Gewerbes eines Feuerversicherungsagenten nicht mehr möglich gewesen sei»-Diese Sachlage machte es erforderlich, zu prüfen, ob und gegebenenfalls wie lange dem Kläger die Einkünfte, die er aus den ihm noch möglichen Er-werbstütigkeiten zog, eine ausreichende Lebensgrundlage gewährleisteten; denn solange das der Fall war, konnte der Entschädigungszeitraum nicht beginnen (Urteil des Senats RzW 1959? 4Gl Nr» 45)o Aber auch wenn der Kläger aus seinen selbständigen Erwerbstätigkeiten keine ausreichende Lebensgrundlage mehr hatte, konnte die Tatsache, daß ihm nicht die Aufnahme aller von ihm geplanten Erwerbstätigkeiten von vornherein unmöglich gemacht worden war, dahin zu bewerten sein, daß es sich rechtlich zunächst um eine Beschränkung in der Ausübung einer selbständigen Erwerbetätigkeit handelte (§5 3» DV-BEG)» Die Entscheidung darüber, ob die Beschränkung wesentlich im Sinne ' des § 66 Abs« BEG war, müßte dann, da der Kläger vor der Verfolgung aus einer selbständigen^Erwerbetätigkeit noch kein Einkommen hatte, durch einen Vergleich des tatsächlich erzielten Einkommens mit demjenigen, das er ohne die Verfolgung in der Beschränkungszcit voraussichtlich erreicht hätte, gefunden werden» Mangels Feststellbarkoit des Einkommens, das der Kläger ohne Verfolgung aus den verschiedenen Erwerbstätigkeiten voraussichtlich erzielt hätte, könnten hilfsweise auch die in diesen Erwerbszweigen in Betracht kommenden Durchschnittseinkommen herangezogen werden,, Dabei müßten freilich im Hinblick darauf, daß der Kläger mehrere Erwerbstätigkeiten zugleich ausgeübt hätte und mithin jeder nur einen Teil seiner Arbeitskraft hätte zuwenden können, und daß die Beschränkungszeit erat die Anlaufzeit für seine selbständigen Berufstätigkeiten gewesen wäre, von dem Durchschnittseinkommen nicht unerhebliche Abschläge vorgenommen werden. Es kann dahingestellt bleiben, ob schon der Umstand, daß das Berufungsgericht sich mit diesen Prägen nicht auseinandergesetzt hat, zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit das beklagte Land verurteilt ist, nötigt, oder ob etwa anzunehmen sein sollte, das Berufungsgericht sei auf Grund des Vortrags des Klägers und von der Bevision verfahrensrechtlich nicht beanstandet davon ausgegangen, der Kläger habe nach dem Ausscheiden bei der Firma D überhaupt keine geordnete Erwerbstäti.gkeit mehr ausgeübt, Da das angefochtene Urteil in dem bezeichneten Umfang ohnehin aufgehoben und die Sache insoweit in die Vorinstanz zurückverwiesenWerden, muß, wird das Berufungsgericht Gelegenheit haben, den Sachverhalt unter den aufgezeigten Gesichtspunkten zu prüfen und dabei auch die Angaben des Klägers in dem Schriftsatz vom 18, September 1962 über seine Einkünfte bis 1944 sowie darüber, daß er noch nach dem 1. Dezember 1938 nicht wenige Makleraufträge abzuwickeln gehabt habe, zu berücksichtigen. Zur Frage der Berechnung der Kapitalentschädigung für den BeschränkungsZeitraum und den Verurängungcscitraum ist auf die Urteile des Senats,'die HzW 1959p 401 Nr, 45 und Rz\'I 1961, 121 Nr, 18 veröffentlicht sind, und auf das Urteil vom 25, September 1963 IV ZR 39/63 zu verweisen, ' . i , Auf Grund der Annahme, daß das Ausscheiden bei der Firma D nicht auf den Gründen des § 1 BEG beruhte, hat das Berufungsgericht mit Recht bei der JJinreihung bin eine vergleichbare Beamtengruppe die Einkünfte, die der Kläger bei diesem Unternehmen bezog, unberücksichtigt gelassene Der Kläger hatte eine unselbständige Stellung aufgegeben, um einen selbständigen Beruf zu ergreifen, und wurde aus den Gründeii des § 1 BEG gehindert, diesen auszuüben» Maßgebend für die Einstufung ist dann, welches Einkommen er in dem neuen Beruf erzielt hätte» Pur diesen neuen Beruf muß er als Berufsanfänger gelten, dessen berufliche Entwicklungsmöglichkeiten in Rechnung zu stellen sind (§ 76 Abs» 1 Satz 5 BEG; § 14 Abs» 4 3» DV-BEG)» Entsprechendes hat der Senat in den RzW 1959? 469 Kr. 23 und RzW I960, 272 Kr» 29 veröffentlichten Entscheidungen für Fälle ausgesprochen, in denen Verfolgte einige Seit nach dem durchgeführten Berufswechsel aus dem neuen Beruf verdrängt worden waren» Es muß auch gelten, wenn der neue Beruf wogen der Verfolgung nicht aufgenommen werden konnte. Bei einer derartigen Sachlage kann überhaupt kein erzieltes Einkommen zugrundcgolegt werden; vielmehr kommt es allein darauf an? welches Einkommen der Verfolgte ohne die Verfolgung in dem neuen Beruf voraussichtlich erreicht hätte, hilfsweise auf das in diesem Beruf erzielbare Durchschnittseinkommen» In dem angefochtenen Urteil wird ausgeführt, es lasse sich mangels hinreichender Anhaltspunkte nicht feststellen, welches Einkommen der Kläger als Helfer in Steuersachen voraussichtlich erzielt hätte» Das Berufungsgericht hat deshalb nach § 14 Abs. 4 Satz 2 3» DV-BEG für die Einstufung das Durchschnittsein- kommen, das im gleichen Beruf Erwerbstätige erzielt haben, als maßgebend bezeichnet und ist auf Grund der Auskunft der Kammer der Steucrbcvollmächtigten'Westfalen-Lippe, daß das Durchschnitts*» cinkommcn eines Helfers in Steuersachen sich in den Jahren 1936 bis 1944 um jährlich.6 000 bis 8 000 HM bewegt habe, zu dem Ergebnis gelangt, daß der Kläger na.ch der für den Beginn der Verfolgung maßgebenden Altersstufe der Anlage 3 zur 3o DV-BEG in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes einzureihen sei» Der Umstand, daß der Kläger sein Hochschulstudium nicht mit der Staatsprüfung abgeschlossen hat, steht nach der Meinung des Berufungsgerichts dieser Einreihung nicht entgegen», Die dagegen von der Revision erhobenen Rügen sind im Ergebnis begründet», Rechtlich zutreffend hat das Berufungsgericht, da es nicht festzustellen vermochte, welches Einkommen der Kläger als Helfer in Steuersachen ohne die Verfolgung voraussichtlich erzielt hätte, nach §14 Abs« 4 Satz 2 3o DV-BEG auf das Durchschnittseinkommen der Helfer in Steuersachen in den Jahren nach dem Beginn der Verfolgung abgestellt» Bei dem Vergleich dieses Durchschnittseinkommens mit den in der Einstufungstabelle- der Anlage 3 zur 3« DV-BEG angegebenen Werten hat das Berufungsgericht jedoch nicht beachtet, daß der Kläger im Zeitpunkt des Beginns der Verfolgung Berufsanfänger war., und daß in der Regel ein Berufsanfänger, das Durchschnittseinkommen des Berufsstandes nicht sogleich, sondern erst nach einer gewissen Zeit, möglicherweise erst nach einer Reihe von Jahren, erreicht» Unter diesen Umständen kann für die Einstufung nach der Tabelle der Anlage 3 zur 3» DV-BEG nicht die für den Beginn deir Verfolgung maßgebende Altersstufe in Betracht kommeno Es muß vielmehr feotgestellt werden, wie lange, im■Durchschnitt die Anlaufzeit dauert, bis derjenige, der den Beruf eines Helfers in Steuersachen aufgenommen hat, das Durchschnittseinkommen des Berufsstandes erreicht hat» Die Einstufung hat alsdann entsprechend dem Alter des Klägers au erfolgen, in dem er sich zu dem Zeitpunkt befand, in dem, wenn er zur Zeit des Beginns der Verfolgung den Beruf ungehindert hätte aufnehmen können, im allgemeinen die Anlaufzeit beendet ist und das Regeleinkommen erzielt wird. Die demgemäß vorgenommene Einstufung entspricht in der im Gesetz durchgeführten ’ schematisierenden Weise dem erlittenen Berufsschaden.und damit der gesetzlichen Regelung. Unerheblich ist es, ob die Einstufungstabelle der Anlage 3 zur 3. DV-BEG in der danach in Betracht kommenden Beamtengruppe für die späteren Altersstufen, die erst im weiteren Verlaufe des Lebens erreicht werden,. Beträge ausweist, die über das in dem Berufsstand erreichbare rurchschnittceinkommen hinausgehen; denn auch wenn auf das in den letzten drei Jahren vor dem Beginn der Verfolgung erzielte' Einkommen abgestellt wird, bleibt unberücksichtigt, ob das Einkommen des Verfolgten in der späteren Zeit mit den bei fortschreitenden Alter steigenden Tabellenwerten seiner Beamtengruppe Schritt gehalten hätte.. Das Berufungsgericht brauchte von seinem Standpunkt aus nicht darauf einzugehen, welches Einkommen der Kläger aus seinen Tätigkeiten als Immobilienmakler und Feuerversicherungsagent gehabt hätte. Auch das ist gegebenenfalls mit in Rechnung zu stellen. Dabei kommt es nicht darauf an, welches Einkommen der Kläger nach den Beginn der Verfolgung aus diesen Tätigkeiten erzielt hat, sondern welches Einkommen er ohne die Verfolgung erzielt hätte, oder, wenn sich das nicht feststellen läßt, wie hoch das Durchschnittseinkommen der Angehörigen der betreffenden Berufsgruppc ist. Da der Kläger gleichzeitig den Beruf des Helfers in Steuersachen, des Immobilienmaklers und des Feuerversicherungsagenten aueüben wollte, ist es auch in diesem Zusammenhang geboten, das Durchschnittseinkommen der jeweiligen \ Berufsgruppe mit Rücksicht darauf, daß der Kläger seine Arbeitskraft den verschiedenen Berufen nicht ungeteilt hätte zuwenden können, entsprechend zu kürzen,, hie Anlaufzeit, die nötig ist, um auch in den Gewerben des Immobilienmaklers und des Feuerversicherungsagenten die Durchschnittseinkommen zu erreichen,* ist bei der Ermittlung der für die Einstufung maßgebenden Altersstufe ebenfalls in Rechnung zu stellen» Auch wenn sich für die verschiedenen gewerblichen Tätigkeiten unterschiedliche Anlaufzeiten bis zur Erreichung des normalen oder durchschnittlichen Einkommens ergeben sollten, wird sich nach Lage der Umstände des Sinzelfalles eine den Zwecken der gesetzlichen Regelung entsprechende Einstufung erzielen lassem Ungeachtet des Umstandes, daß das beklagte Land selbst den Kläger in dem Bescheid vom 19« Oktober 1956 wegen des Berufsschadeno und in dem Bescheid vom 30„ Dezember 1959 wegen des Gesundheitsschadens in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes eingereiht hat, bedarf mithin die Frage der Einstufung einer nochmaligen Prüfung auf der Grundlage weiterer tatsächlicher Feststellungen» 5» Wenn' der Kläger in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes einzuroihen ist, so kann, es entgegen der Auffassung der Revision nicht in Zweifel gezogen werden, daß der Entschädigungszeitraum mit seiner Einstellung als Leiter dos Straßenverkehrshauptamts in D und als Verkehrsdezernent bei der Regierung in D noch nicht sein Speie .gefunden hat» Das Einkommen, das der Kläger in dieser Zeit hatte, und zu dem das Berufungsgericht die von ihm bezogene Trennungsentschädigung zutreffend nicht hinzugerechnet hat, blieb nicht unbeträchtlich unter den dann maßgebenden-Tabelle*1' richteätzen der Anlage 1 zur 3» DV-BEG» Diesen hat das Berufungsgericht mit Recht schon deshalb den in § 12 Abs» 2 3» DV-BEG vorgesehenen Versorgungszuschlag hinzugefügt, weil der Kläger als Angestellter im öffentlichen Dienst die Beiträge für die Alters- und Hinterbliebenenversorgung zu einem Teil selbst aufbringen mußte,, Die Vergütungsgruppe III der TOA, nach der sich das Gehalt des Klägers bestimmte, entsprach nur den ersten.Stufen der Besoldungsgruppe A 2 c 2 der Reichsbesoldungsordnung, die. für die Eingangsstellen der Beamten des höheren Dienstes maß-, gebend war, im übrigen aber den Besoldungsgruppen A 2 d, e, 3 a, b der Reichsbesoldungsordnung, nach denen Beamte des gehobenen Dienstes besoldet wurden (Ambrosius, Tarifrecht der Angestellten im öffentlichen Dienst, 7° Aufl„ S„ 231) * Es läßt sich deshalb nicht sagen, daß ein in den höheren Dienst oinzustufender Verfolgter sich in einer dementsprechenden Weise in das Wirtschaftsleben eingegliedert habe, wenn sein Gehalt sich nach der Vergütungsgruppe III der ICA bestimmte,. Wenn dagegen der Kläger in den gehobenen Dienst einzureihen ist, so war er durch die Anstellung im öffentlichen Dienst nach der Vergütungsgruppe III der TQA in einer seiner Einstufung'entsprechenden Weise in das Wirtschaftsleben eingegliedert, mag auch sein Gehalt nicht immer die Vergleichssätze der Anlage 1 zur 3= DV-BEG mit dem Versorgungszuschlag erreicht haben. Der Kläger hatte dann eine Stellung erlangt, die im wesentlichen der eines Beamten des gehobenen Dienstes entsprach (vgl, Urteil des Senats RzW I960, 390 Kzv. 54,. das einen in den höheren Dienst eingestuften, nach der Vergütungsgruppe I der TCA bezahlten Angestellten betrifft). Das Berufungsgericht hat festgestellt, der Kläger habe an vorfolgungsbedingten Gesundheitsschäden gelitten, und es sei vorauszusehon gewesen, daß die Verfolgungsschäden in 19 - Verbindung mit einem bei ihm anlagebedingt vorhandenen Hera-muokelschaden bei größerer beruflicher Beanspruchung später in wachsendem Maße zu Ausfällen wegen Krankheit und zu verminderter Leistungsfähigkeit im Dienst führen würden, wie das tatsächlich geschehen sei.. Im Verlauf der deswegen erfolgten Auseinandersetzungen habe der Kläger das Dienstverhältnis gekündigt» Wenn er den dienstlichen Anforderungen nicht mehr gewachsen gewesen sei, habe das früher oder später, eine vorzeitige Beendigung des Dienstverhältnisses zur Folge haben müssen» Aus diesen Gründen, an denen der Kläger keine Schuld habe, habe seine Stellung nicht als nachhaltig angesehen werden können» Damit hat das Berufungsgericht den Sachverhalt nicht erschöpfend geprüft» Entgegen der Auffassung der Revision kann die Nachhaltigkeit einer erlangten Lebensgrundlage auch dann zu verneinen sein, wenn von vornherein damit zu rechnen war, daß ein Verfolgter zwar eine ganze Reihe von Jahren eine angemessene Stellung innehaben würde, daß er sie jedoch in absehbarer Zeit wegen seines Gesundheitszustandes würde aufgeben müssen, und daß er dann wiederum unversorgt oder nicht hinreichend versorgt sein würde» Aber wenn von Anfang an erwartet werden mußte, daß der Kläger früher oder später gezwungen sein würde, aus gesundheitlichen Gründen aus dem Dienstverhältnis wieder auszusehei-den, so war damit nicht gesagt, daß er für die Zeit nach dem Ausscheiden auch keine hinreichende Versorgung zu erwarten hatte» Die erreichte Lebenogrundlage'war auch dann nachhaltig, wenn zur Zeit der Einstellung'des Klägers in den öffentlichen Dienst, auch auf Grund der Fürsorgepflicht des Dienstherrn - 20- für einen nach Maßgabe seiner Kräfte einsatzbereiten Angestellten, damit gerechnet werden konnte, daß der Kläger nach dem Eintritt der Dienstunfähigkeit eine angemessene Versorgung erhalten würde» Eine Richtlinie für deren Höhe gibt die Rente, die für den Kläger nach § 83 Abs» 1 BEG, § 22 3» DV--BEG, Anlage 5 zur 3* DV-BEG, ; - i il(;. in Betracht käme» Doch ist diese Richtlinie nicht schematisch anzuwenden (Urteil des Senats RzV; 1961, 554 Nr». 20)» So können etwaige erhöhte Aufwendungen, die durch einen verfolgungsbedingten oder nicht verfolgungsbedingten Gesundheitsschaden verursacht sind und für die der Kläger anderweitig keinen Ersatz erhält, es rechtfertigen, als Vergleichsmaßstab für eine ausreichende Versorgung höhere Beträge einzusetzen» Andererseits gehören zu den Versorgungsbezügen, die der Kläger zu erwarten hatte, außer den Bezügen aus der Sozialversicherung auch Rentenbeträge, die ihm wegen des Gesund-heitsschadens nach den Vorschriften zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in Aussicht standen» Der Tatsache, daß der Kläger zur Zeit-seiner Einstellung in den öffentlichen Dienst eine hinreichende Versorgung in Aussicht hatte, braucht es nicht notwendig entgegenzustehen, wenn er nach dem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst weiterhin berufstätig war» Dos Berufungsgericht wird gegebenenfalls nochmals eingehend prüfen müssen, ob die Nachhaltigkeit der von dem Kläger mit der Einstellung in den öffentlichen Dienst erlangten Lebensgrundlagc zu verneinen ist». 21 Wach alledem muß das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, soweit der ✓ Berufung stattgogeben und das beklagte Land verurteilt ist, dem Kläger über den ihm von der Entschädigungsbehörde zuerkannten Betrag hinaus,eine weitere Kapitalentschädigung zu zahlen, und sov/eit über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits entschieden ist, 60 Die nach §122 BEG von.dem Berufungsgericht vorgenommene Anrechnung der dem Kläger wegen des Gesundheitsschadens zuerkannten Entschädigung ist rechtlich nicht zu beanstanden» Insbesondere ist es richtig, daß das- Berufungsgericht die Entschädigung wegen-des'Gesundheitsschadens' nur bis zu dem Zeitpunkt angerechnet hat, in dem die Kapitalentschädigung wegen des Berufsschadens 35 000 BK -betrug« Eine weitergehende Anrechnung hätte die dem Kläger wegen Ausbildungsschadens zuer-kannte Entschädigung geschmälert, die ihm nach § 121 Abs» 3 BEG ungekürzt verbleiben soll« 7« Bas Berufungsgericht wird zu beachten haben, daß bei der Prüfung, ob eine ausreichende Lebensgrundlage erreicht ist, und bei der Prüfung, ob anderweitig erzieltes Arbeitsoinkomme) •abzusetzen ist, als Einkommen, das der Kläger aus der Verwertung seiner Arbeitskraft erzielt hat, nur jeweils dieselben Beträge zugrundegelegt werden können« Bas angefochtene Urteil enthält insofern gewisse Unstimmigkeiten, die dadurch veranlaßt worden sein mögen, daß das Berufungsgericht die Höhe dos Einkommens offenbar einmal auf Grund der Angaben des Regierungspräsidenten über die Bezüge des Klägers, dann aber auf Grund der Steuerbescheide des Klägers (Schriftsatz vom 22„-November 1962) festgestellt hat« - 22 8» Abschließend ist darauf hinzmveiaerij daß dem Kläger auf Grund der neuen Verhandlung vor dem Berufungsgericht kein höherer als der ihm durch das erste Berufungsurteil zuge~ sprochene Betrag zuerkannt werden kann? weil die in diesem Urteil ausgesprochene Abweisung des weitergehenden Anspruchs vom Kläger nicht angefochten und damit rechtskräftig geworden i s t c ■ Ascher Baske Austenberg Maaß Wilden \