Die Entschädigungsbehörde hat dem Kläger vorläufig eine Kapitalentschädigung von 7 548 DM und' nach dem Erlaß der 3* DV~BEGr endgültig eine Kapitalentschädigung von 7 578 DM zuerkannt» Sie hat den Kläger in eie vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes eingereiht und einen Entschädigungszeitraum vom 1» Dezember 1935 bis zu dem 31o März 1948 zugrunde gelegt. Das beklagte Land ist schuldig, dem Kläger eine Kapitalentschädigung über den zweiten Bescheid hinaus bis zu dem 1* April 1953 unter Zugrundelegung der vergleichbaren Beamtengruppe des gehobenen Dienstes zu zahlen» Dabei hat der Kläger ausdrücklich erklärt, den Antrag, ihn in die vergleichbare Beamtengruppe des gehobenen statt des mifcleren Dienstes einzustufen, halte er nicht aufrecht, auch begehre er eine weitere Kap.1 Februar I960 vor dem Berufungsgericht beantragt, unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts das beklagte Land für schuldig zu erkennen, ihm für den erlittenen Schaden im beruflichen Fortkommen für die Zeit vom Dezember 1935 bis zur Gegenwart unter Einstufung in die Beamtengruppe des gehobenen Dienstes und unter Anrechnung der erhaltenen Entschädigung eine Kapitalentschädigung zu zahlen. Das Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts aufgehoben und das beklagte Land verurteilt, an den Kläger einschließlich der ihm von der Entschädigungsbehörde bereits suerkannten Beträge 27 012 DU zu zahlen; im übrigen hat es die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewieseno Mit der Revision, die von dem Berufungsgericht zugelassen worden ist, verfolgt das beklagte Land seinen Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weitere Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen* Bie infolgedessen entstandenen Bedenken, ob damit überhaupt eine wirksame Zustellung erfolgt und das Urteil existent geworden ist, sind für den konkreten Fall dadurch ausgeräumt worden, daß Rechtsanwalt Br. K ausdrücklich die von Frau in Postvollmacht bewirkte Handlung genehmigt hat* Grundsätzlich gehört zwar zur Zustellung nach § 212 a ZPO, daß der Rechtsanwalt, dem zugestellt wird, selbst, sein Vertreter oder sein Zustellungsbevollmächtigter oder ein von ihm für die Entgegennahme von Zustellungen bevollmächtigter anderer Rechtsanwalt das Empfangsbekenntnis unterzeichnet die Unterzeichnung einer von dem Rechtsanwalt allgemein A; Johann3en LM ZPO § 198 An. zu Nr» 4)» Dann muß es aber auch genügen, wenn der Rechtsanwalt eine bestimmte einzelne Zustellung, bei der ein Dritter für ihn das Empfangsbekenntnis unterschrieben hat, nachträglich ausdrücklich genehmigt» Es reicht aus, daß er die Genehmigung der Zustellung des Urteils der ersten Instanz dem Gericht erklärt, an das das Verfahren im Hechtsmittelwege in der Zwischenzeit gelangt ist» 1. In dem angefochtenen Urteil wird ausgeführt, der Übergang vom Antrag auf Einstufung des Klägers in die Beamtengruppe des mittleren Dienstes zu dem Antrag auf seine Einstufung in den gehobenen Dienst sei an sich nach § 268 Nr® 2 ZPO in Verbindung mit § 209 Abs. 1 BEG zulässig. Der Kläger habe jedoch durch seine Erklärung, er halte den Antrag, ihn in eine vergleichbare Beamtengruppe des gehobenen Dienstes einzustufen, nicht weiter aufrecht, einen teilweisen Berufungsverzicht gemäß § 514 ZPO, § 209 Abs. 1 BEG ausgesprochen; mit dem Antrag auf Einstufung in den gehobenen Dienst werde ein ganz bestimmter Anspruchsbetrag geltend gemacht und nicht nur ein Element der Berufungsbegründung. Das Berufungsgericht ist mithin zu dem Ergebnis gekommen, daß es die Frage, ob der Kläger über den mittleren Dienst hinaus einzustufen sei, selbständig zu prüfen habe. So wenig es Verfahrens-reehtlichen Grundsätzen entspricht, einen Klagantrag dadurch zu bestimmen, daß einzelne Anspruchselemente in ihn hineingenottiaen werden, so wenig kann die in der Berufungsinstanz abgegebene Erklärung, der Antrag auf Einstufung in den gehobenen Dienst werde nicht aufrechterhalten und eine Entschädigung werde nur bis zu dem März 1952 begehrt, als ein teilweiser Verzicht auf die Berufung aufgefaßt werden» Der Kläger konnte einen Berufungsverzicht nur aussprechen, indem er erklärte, daß er die Abweisung der Klage zu einem bestimmten Betrage nicht angreifen und sich des Rechts auf eine entsprechende nachträgliche Erweiterung der Berufungsanträge begeben wollte» Die Erklärung mußte völlig eindeutig sein (BGHZ 4, 314, 321; BGH LML ZPO § 514 Nr. 6, GG Art. 19 Nr» 21). Auch abgesehen davon hat das Berufungsgericht den Kläger rechtlich unangreifbar in die vergleichbare Beamt*ngruppe des gehobenen Dienstes eingereiht, obwohl sein in den letzten drei Jahren vor der Verfolgung erzieltes Einkommen von monatlich 250 RM, jährlich also 3 000 RM, das Vergleichseinkommen der Anlage 3 zur. 3. DV-BEG eines dem Kläger altersmäßig gleichstehenden Beamten des mittleren Dienstes von 2 800 HM nur gering überschritt (nicht ihm gleichkam, wie das Berufungsgericht .angenommen hat). Auch wenn aber das Berufungsgericht von einer etwas längeren Berufstätigkeit des Klägers hätte ausgehen müssen, könnte das keinen Anlaß geben, den zur Zeit der Auswanderung erst 23 Jahre alten Kläger nicht mehr als Berufsanfänger anzusehen« Wie der Senat in dem Rzw 1962, 171 Nr. 21 veröffentlichten Urteil ausgeführt hat, ließ sich der Gesetzgeber, als er bestimmte, daß berufliche Entwicklungsmöglichkeiten eines Berufsanfängers In der läge eines solchen Berufsanfängers befindet sieh auch ein im Anfang des dritten LebensJahrzehnts stehender kaufmännischer Angestellter nach mehrjähriger Berufstätigkeit, außer wenn besondere Umstände, die hier aber nicht hervorgetreten sind, eine andere Beurteilung rechtfertigen« Die Annahme des Berufungsgerichts, daß der Kläger ohne die Verfolgung als kaufmännischer Angestellter in absehbarer Zeit ein dem gehobenen Dienst entsprechendes Einkommen erzielt hätte, gehört dem tatsächlichen Gebiet an und ist an Rechtsgründen nicht angreifbar. Es mag sein, daß sich bei einer Umrechnung des Einkommens des Klägers in die deutsche Währung und einem Vergleich mit den Tabellensätzen der Anlage 1 zur 3o DV-BEG nach den §§ 12, 29 3« DV-BEG das Ende des Entschädigungszeitraumes nicht auf einen vor dem 1» April 1952 liegenden Zeitraum ansetzen läßt« Entscheidend ist vielmehr, ob der Verfolgte in dem Aufnahmeland eine Stellung gefunden hat, wie sie dort Personen innehaben, die sich mit ihm nach seiner Ausbildung und Stellung vor der Verfolgung vergleichen lassen. Unter Umständen wäre dem Kläger dann der Zuschlag nach § 92 Abs, 2 BEG nicht zuzuerkennen oder, falls eine Ermessensentscheidung möglich ist, die Rückforderung des Zuschlags vorzubehalten (Urteil des Senats RzW 1961, 125 Nr, 21, vgl, Urteile HaW 1961, 554 Nr, 20 und vom 28. Das von dem Kläger ln der Zelt vom 1«, Juli 1948 bis zu dem 31o März 1952 erzielte Einkommen aus seiner Erwerbs-tätigkekt ist nach den vorhin dargelegten Grundsätzen für jedes einzelne Jahr in die deutsche Währung umzurechnen o Das Berufungsgericht hat bei der Umrechnung des anderweitig erzielten Arbeitseinkommens des Klägers infolge eines offensichtlichen Versehens nicht die Kauf-kraftrichtzahlen, die das Statistische Bundesamt für Israel veröffentlicht hat, sondern die sich aus einer anderen Tabelle ergebenden Werte verwendet* Zu beanstanden ist es, daß das Berufungsgericht für die ganzen Jahre eine Durchschnittszahl gebildet hat, anstatt nur jeweils den Durchschnitt der Devisenkurse und Kauf-kraftmittelwerte für die einzelnen Zeitabschnitte vom 1» April Ms zu dem 31« März des folgenden Jahres zu bilden. Wenn die Umrechnung nach den richtigen Kaufkraftmittelwerten des Statistischen Bundesamts für Israel erfolgt,so kann sich ergeben, daß das Arbeitseinkommen des Klägers zusammen mit der Kapitalentschädigung die erreichbaren Dienstbezüge eines vergleichbaren Beamten des gehobenen Dienstes, die von dem Berufungsgericht zutreffend errechnet worden sind, übersteigt * Entschädigungszeitraum endet, ob dem Kläger der in § 92 Abs« 2 BEG vorgesehene Zuschlag, unter Umständen mit dem Vorbehalt der Rückforderung, zuzuerkennen ist, und ob die Kapitalentschädigung nach den §§ 77, 92 Abs* 3 BEG, §§ 17, 32 3. BV-BEG zu kürzen ist* Auf jeden Fall steht dem Kläger jedoch eine Kapitalentschädigung von mindestens 20 000 UM zu* Soweit das beklagte Land zur Zahlung eines höheren Betrages einschließlich der dem Kläger bereits von der Entschädigungsbehörde zuerkannten Beträge verurteilt ist, muß das angefochtene Urteil aufgehoben werden« In diesem Umfang ist der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuve:rweis:n.
2434 018 iy^zOlZii An Verkündungs Statt zugestellt a) dem Beklagten am 8, August 1962 b) dem Kläger am 8. August 1962 Klett, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit des Freistaates Bayern, vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen in München, - Frozeßbevollmächtigteri Beklagten und Revisionsklägers, Rechtsanwalt Br. in gegen Isbert in Kläger und Revisionsbeklagten«, - Frozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. in M hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs im Verfahren ohne mündliche Verhandlung nach § 128 Abs. 2 ZPO, f 209 Abs. 1 BEG am 13. Juli 1962 unter Mitwirkung der Bundesrichter Raske, Wüstenberg, Maaß, Wilden und Br. Graf für Recht eikannt: Auf die Revision des beklagten Iand.es wird das Urteil des 9. Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oherlandeagericbts München, an Verkündungs Statt den Parteien zugestellt am 6./7. September I960, aufgehoben, soweit das beklagte Land verurteilt ist, an den Kläger einschließlich der ihm durch die Bescheide des Bayerischen Landesentschädigungsamts in München vom 6. November 1956 und vom 23. August 1957 zuerkannten Betrege mehr als 20 000 DM zu zahlen, und soweit Uber die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits entschieden ist* Im übrigen wird die Revision des beklagten Landes zurückgewiesen* Im Umfang der Aufhebung sowie zur Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten der Revision wird der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen* Bas Verfahren des Revisionsrechtszuges ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen* Von Rechts wegen Tatbestand: Der am 2. Mai 1912 geborene Kläger ist Jude* Er verlangt Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen* Dazu hat er vorgetragen, er sei, nachdem er im Jahre 1928 in der Realschule in die mittlere Reife erlangt habe, im Geschäft seines Onkels in die kaufmännische Lehre eingetreten. Er habe die Absicht gehabt, später das elterliche Getreidegeschäft zu übernehmen* Wegen der rassischen Verfolgung habe er jedoch nach Palästina auswandern müssen, Von 1935, dem Jahre seiner Ankunft, bis 1939 sei er arbeitslos gewesen? dann habe er als Brotverteiler und in anderen Stellungen, später bei Behörden Arbeit gefunden* Er könne seine Familie nur mit Mühe ernähren» Die Entschädigungsbehörde hat dem Kläger vorläufig eine Kapitalentschädigung von 7 548 DM und' nach dem Erlaß der 3* DV~BEGr endgültig eine Kapitalentschädigung von 7 578 DM zuerkannt» Sie hat den Kläger in eie vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes eingereiht und einen Entschädigungszeitraum vom 1» Dezember 1935 bis zu dem 31o März 1948 zugrunde gelegt. Gegen beide Bescheide hat der Kläger Klage erhoben, gegen den zweiten Bescheid in der mündlichen Verhandlung, in der über die erste Klage verhandelt worden ist0 Er hat im ersten Rechtszug beantragt, zu erkennen: Das beklagte Land ist schuldig, dem Kläger eine Kapitalentschädigung über den zweiten Bescheid hinaus bis zu dem 1* April 1953 unter Zugrundelegung der vergleichbaren Beamtengruppe des gehobenen Dienstes zu zahlen» Im übrigen werde der Bescheid, so erklärte der Kläger ausdrücklich, nicht angefochten. - 3 ~ Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen„ Das Landgericht hat die Klage abgewiesen«. Der Kläger hat Berufung eingelegt und im zweiten Rechtszug zuerst den Antrag gestellt, das Urteil des Landgerichts teilweise aufzuheben und das beklagte Land für schuldig zu erklären, ihm für den durch nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahmen erlittenen Schaden im beruflichen. Fortkommen über den von der Entschädigungsbehörde zuerkannten Betrag hinaus eine weitere Kapitalentschädigung bis zu dem 31* März 1952 2u gewähren« Dabei hat der Kläger ausdrücklich erklärt, den Antrag, ihn in die vergleichbare Beamtengruppe des gehobenen statt des mifcleren Dienstes einzustufen, halte er nicht aufrecht, auch begehre er eine weitere Kap.1 talentschäd*5 gung nur bis zu dem 31p März 1952. Später hat der Kläger mit Rücksicht auf die inzwischen ergangene 2«, VO zur Änderung der 1., 2„ und 3« DV-BEG vom 25. Februar I960 vor dem Berufungsgericht beantragt, unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts das beklagte Land für schuldig zu erkennen, ihm für den erlittenen Schaden im beruflichen Fortkommen für die Zeit vom Dezember 1935 bis zur Gegenwart unter Einstufung in die Beamtengruppe des gehobenen Dienstes und unter Anrechnung der erhaltenen Entschädigung eine Kapitalentschädigung zu zahlen. Das beklagte Land hat beantragt, die Berufung zurück-zuweisen. Das Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts aufgehoben und das beklagte Land verurteilt, an den Kläger einschließlich der ihm von der Entschädigungsbehörde bereits suerkannten Beträge 27 012 DU zu zahlen; im übrigen hat es die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewieseno Mit der Revision, die von dem Berufungsgericht zugelassen worden ist, verfolgt das beklagte Land seinen Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weitere Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen* Bntscheidung8gründe: Die Formel des Urteils des Landlgerichts, das nach § 128 Abs* 2 ZPO, § 209 Abs* 1 BEG im schriftlichen Verfahren ergehen sollte, ist von der Geschäftsstelle an Rechtsanwalt Br» der die Klägerin im ersten Rechtszug vertreten hat, zu dem Zweck der nach § 212 a ZPO durchzuführenden Zustellung übersandt worden. Bas Empfangs bekenntnis ist nicht von Rechtsanwalt Br* sondern von Frau auf Grund der ihr von Rechtsanwalt Br. erteilten Postvollmacht unter- schrieben worden. Bie infolgedessen entstandenen Bedenken, ob damit überhaupt eine wirksame Zustellung erfolgt und das Urteil existent geworden ist, sind für den konkreten Fall dadurch ausgeräumt worden, daß Rechtsanwalt Br. K ausdrücklich die von Frau in Postvollmacht bewirkte Handlung genehmigt hat* Grundsätzlich gehört zwar zur Zustellung nach § 212 a ZPO, daß der Rechtsanwalt, dem zugestellt wird, selbst, sein Vertreter oder sein Zustellungsbevollmächtigter oder ein von ihm für die Entgegennahme von Zustellungen bevollmächtigter anderer Rechtsanwalt das Empfangsbekenntnis unterzeichnet die Unterzeichnung einer von dem Rechtsanwalt allgemein w m—mm ■1 n— mm* ermächtigten sonstigen Person genügt nicht, da der Rechtsanwalt oder eine ihm gleichgestellte Person dann im konkreten Fall nicht die Gewähr dafür übernehmen kann, daß das Schriftstück wirklich eingegangen ist* Wohl aber kann der Rechtsanwalt im Einzelfall eine dritte Person zur Ausstellung des Empfangsbekenntnisses ausdrücklich bevollmächtigen (Stein/Jonas/Schönke ZPO 180 Aufl. § 198 Anm» II 1$ Baumbach/Lauterbach ZPO 26& Auflo § 198 Anm. 1. A; Johann3en LM ZPO § 198 Anm. zu Nr» 4)» Dann muß es aber auch genügen, wenn der Rechtsanwalt eine bestimmte einzelne Zustellung, bei der ein Dritter für ihn das Empfangsbekenntnis unterschrieben hat, nachträglich ausdrücklich genehmigt» Es reicht aus, daß er die Genehmigung der Zustellung des Urteils der ersten Instanz dem Gericht erklärt, an das das Verfahren im Hechtsmittelwege in der Zwischenzeit gelangt ist» Die Zustellung gilt dann rückwirkend als in dem Zeitpunkt erfolgt, in dem der Empfänger das Schriftstück als zugestellt entgegengenommen hat (vgl. Urteil des Senats RsW 1961, 575 Nr» 42)» Das beklagte Land, dem die Erklärung des Rechtsanwalts Dr. über die Genehmigung mitgeteilt worden ist, hat keine Einwendungen erhoben» Es steht damit nunmehr fest, daß die Formel des Urteils des Landgerichts dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers wirksam zugestellt ist, bevor er Berufung eingelegt hat» Das Urteil ist mithin vor diesem Zeitpunkt existent geworden» Ebenso ist übrigens die Zustellung der mit Gründen versehenen Ausfertigung des Urteils erster Instanz wirksam» Auch das diese Zustellung betreffende gmpfangsbekenntnis ist für Rechtsanwalt Dr» von Frau unterschrieben worden, und Rechtsanwalt Dr. die Zustellung nachträglich genehmigt. II. 1. In dem angefochtenen Urteil wird ausgeführt, der Übergang vom Antrag auf Einstufung des Klägers in die Beamtengruppe des mittleren Dienstes zu dem Antrag auf seine Einstufung in den gehobenen Dienst sei an sich nach § 268 Nr® 2 ZPO in Verbindung mit § 209 Abs. 1 BEG zulässig. Der Kläger habe jedoch durch seine Erklärung, er halte den Antrag, ihn in eine vergleichbare Beamtengruppe des gehobenen Dienstes einzustufen, nicht weiter aufrecht, einen teilweisen Berufungsverzicht gemäß § 514 ZPO, § 209 Abs. 1 BEG ausgesprochen; mit dem Antrag auf Einstufung in den gehobenen Dienst werde ein ganz bestimmter Anspruchsbetrag geltend gemacht und nicht nur ein Element der Berufungsbegründung. Da jedoch der neuerliche Berufungsantrag auf Einstufung in den gehobenen Dienst ausdrücklich im Hinblick auf die zweite Änderungs-Verordnung vom 25o Februar I960 erhoben sei, dürfe dem Kläger die Erhebung des Anspruchs nicht auf Grund des TeilVerzichts unmöglich gemacht werden. Das Berufungsgericht ist mithin zu dem Ergebnis gekommen, daß es die Frage, ob der Kläger über den mittleren Dienst hinaus einzustufen sei, selbständig zu prüfen habe. Dagegen wendet sich die Revision, doch ist der Auffassung des Berufungsgerichts im Ergebnis, wenn auch nicht in der Begründung,beizutreten. In den Anträgen, die der Kläger vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht gestellt hat, werden jeweils nur Elemente für den geltend gemachten Anspruch angegeben. Es wäre jedoch die Aufgabe des durch einen Rechtsanwalt vertretenen Klägers gewesen, die erforderlichen Rechnungsarbeiten selbst durchzufUhren und bezifferte Leistungsanträge zu^stellen und damit dem ganzen Verfahren eine sichere Grundlage zu geben. So wenig es Verfahrens-reehtlichen Grundsätzen entspricht, einen Klagantrag dadurch zu bestimmen, daß einzelne Anspruchselemente in ihn hineingenottiaen werden, so wenig kann die in der Berufungsinstanz abgegebene Erklärung, der Antrag auf Einstufung in den gehobenen Dienst werde nicht aufrechterhalten und eine Entschädigung werde nur bis zu dem i t ■i i s 1 31. März 1952 begehrt, als ein teilweiser Verzicht auf die Berufung aufgefaßt werden» Der Kläger konnte einen Berufungsverzicht nur aussprechen, indem er erklärte, daß er die Abweisung der Klage zu einem bestimmten Betrage nicht angreifen und sich des Rechts auf eine entsprechende nachträgliche Erweiterung der Berufungsanträge begeben wollte» Die Erklärung mußte völlig eindeutig sein (BGHZ 4, 314, 321; BGH LML ZPO § 514 Nr. 6, GG Art. 19 Nr» 21). Einen solchen, einen bestimmten Betrag der Klagsumme betreffenden Verzicht enthält die Erklärung des Klägers, die ihrem Wortlaut nach wieder nur Elemente des Klaganspruchs betrifft, nicht. Die Einstufung ist deshalb von dem Berufungsgericht mit Recht in vollem Umfang selbständig geprüft worden, ohne daß Art. IV Abs. 1 der 2. ÄndVO heranzuziehen v/ar. Auch für die Feststellung, wann der Entschädigungszeitraum endet, besteht keine Begrenzung. 2. Bei der Einreihung des Klägers in eine vergleichbare Beamtengruppe hat das Berufungsgericht außer Betracht gelassen, daß der Kläger Aussicht hatte, später das elterliche Geschäft zu übernehmen. Es kann dahinstehen, ob es dafür eine zutreffende Begründung gegeben hat. Auch abgesehen davon hat das Berufungsgericht den Kläger rechtlich unangreifbar in die vergleichbare Beamt*ngruppe des gehobenen Dienstes eingereiht, obwohl sein in den letzten drei Jahren vor der Verfolgung erzieltes Einkommen von monatlich 250 RM, jährlich also 3 000 RM, das Vergleichseinkommen der Anlage 3 zur. 3. DV-BEG eines dem Kläger altersmäßig gleichstehenden Beamten des mittleren Dienstes von 2 800 HM nur gering überschritt (nicht ihm gleichkam, wie das Berufungsgericht .angenommen hat). Es hat diese Einreihung damit begründet, daß der Kläger noch am Anfang der Ausübung meines Berufs gestanden habe und bei seiner Schulbildung , 8 seiner Herkunft aus einer mit dem kaufmännischen Beruf vertrauten Familie sowie der allgemeinen damaligen Geschäftslage berufliche Entwicklungsmöglichkeiten gehabt habe«, Die Revision macht demgegenüber geltend, die in dem angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen ergäben, daß der Kläger nach beendeter Lehrzeit nicht, wie das Berufungsgericht angenommen habe, nur 3, sondern mehr als 4 1/2 Jahre in seinem Beruf tätig gewesen sei; außerdem habe das Berufungsgericht nicht berücksichtigt, daß, wie allgemein bekannt und gerichtskundig sei, die Lehrzeit bei Lehrlingen mit mittlerer Reife nicht 3, sondern nur 2 Jahre betragen habe, so daß die Berufszeit sogar mehr als 5 1/2 Jahre gedauert habe* Bas Berufungsgericht habe deshalb zu Unrecht angenommen, daß der Kläger noch am Anfang der Berufsausübung gestanden habe« Biese Rügen sind unbegründet. Es ist nicht ersichtlich, daß dem Berufungsgericht die angeblich nur zweijährige Bauer der Lehrzeit von Lehrlingen mit mittlerer Reife bekannt gewesen ist oder hätte bekannt sein müssen, und es bestand auch keine Veranlassung, daß das Berufungsgericht darüber von sich aus Ermittlungen anstellte. Bas beklagte Land hätte, wenn es die Annahme des Landgerichts, die Lehrzeit des Klägers sei 1931 beendet worden, für unrichtig hielt, entsprechende Hinweise geben müssen. Auch wenn aber das Berufungsgericht von einer etwas längeren Berufstätigkeit des Klägers hätte ausgehen müssen, könnte das keinen Anlaß geben, den zur Zeit der Auswanderung erst 23 Jahre alten Kläger nicht mehr als Berufsanfänger anzusehen« Wie der Senat in dem Rzw 1962, 171 Nr. 21 veröffentlichten Urteil ausgeführt hat, ließ sich der Gesetzgeber, als er bestimmte, daß berufliche Entwicklungsmöglichkeiten eines Berufsanfängers ~ 9 - angemessen zu berücksichtigen seien, von der Erkenntnis leiten, daß jeder Berufsanfänger die besonderen körperlichen und geistigen Fähigkeiten, die nach dem seiner Berufswahl entsprechenden Berufsbild erforderlich sind, erst nach und nach voll entfalten kann uni während dieser Anlaufzeit noch nicht das Einkommen bezieht, das der erfahrene Berufsangehörige erhält, wie auch das Ansteigen der löhne und Gehälter in zahlreichen Besoldungsund Tarifordnungen zeigt. In der läge eines solchen Berufsanfängers befindet sieh auch ein im Anfang des dritten LebensJahrzehnts stehender kaufmännischer Angestellter nach mehrjähriger Berufstätigkeit, außer wenn besondere Umstände, die hier aber nicht hervorgetreten sind, eine andere Beurteilung rechtfertigen« Die Annahme des Berufungsgerichts, daß der Kläger ohne die Verfolgung als kaufmännischer Angestellter in absehbarer Zeit ein dem gehobenen Dienst entsprechendes Einkommen erzielt hätte, gehört dem tatsächlichen Gebiet an und ist an Rechtsgründen nicht angreifbar. 5o Durch die Annahme des Berufungsgerichts, daß der i£ntSchädigungszeitraum wegen der Verdrängung aus der Erwerbstätigkeit am 1«, Dezember 1935 beginne, ist das beklagte Land, das in seinen Bescheiden diesen Zeitpunkt -elber zugrunde gelegt hat, nicht beschwert« io Nach der Ansicht des Berufungsgerichts hat der Entschädigungszeitraum mit dem 31« März 1952 sein Ende gefunden« Es mag sein, daß sich bei einer Umrechnung des Einkommens des Klägers in die deutsche Währung und einem Vergleich mit den Tabellensätzen der Anlage 1 zur 3o DV-BEG nach den §§ 12, 29 3« DV-BEG das Ende des Entschädigungszeitraumes nicht auf einen vor dem 1» April 1952 liegenden Zeitraum ansetzen läßt« Bemerkt sei zu der von dem Berufungsgericht vorgenomraenen Umrechnung, daß es nicht angängig ist, einen Gesarntdurch-schnitt aller in Betracht kommenden Kaufkraftv/erte zu bilden, daß vielmehr die Umrechnung für jedes einzelne Jahr, in dem die Kaufkraft mindestens 10 i> unter dem Devisenkurs liegt, nach der Kaufkraft, im übrigen nach dem Devisenkurs vorzunehmen ist (Urteil RzW 1961, 319 Nr. 28). Mit Rücksicht darauf, daß die Kaufkraftv/erte • in der Veröffentlichung des Statistischen Bundesamts für die Kalenderjahre angegeben sind und in Israel die Einkünfte jeweils für die Zeit vom 1. April bis zura 31« März des nächsten Jahres zusammengefaßt werden, ist es lediglich angebracht, aus den Devisenkursen und Kaufkraft-werten für die beiden in Betracht kommenden Jahre jeweils einen Einheitsv;ert zu bilden. Zu bemerken ist ferner, daß der in § 12 Abs0 2, § 29 3- DV-BEG vorgesehene Zuschlag zu dem Vergleichseinkommen wegen der dem Kläger als israelischem Beamten zustehenden Versorgung höchstens, sofern die Versorgung ausreichend ist, für die Jahre' weggelassen werden darf, in denen der Kläger bereits Beamter war, nicht aber für die vorhergehenden Jahre, in denen er noch keine ausreichende Versorgung in Aussicht hatte. ■. nabhängig davon, für welchen Zeitpunkt sich in Anwendung des § 12 3. DV-BEG die ausreichende Lebens- grundlage ergibt, endet der Entschädigungszeitraum nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats ferner dann, wenn der Verfolgte sieh in das Erwerbsund Wirtschaftsleben des Aufuahmelandes so eingegliedert hat, wie es seiner früheren Vorbildung und Stellung entspricht ^Urteile RzW 1959, 127 Nr. 29, 553 Hr. 22, I960, 317 Nr. 26, 452 Nr. 17, 461 Nr. 27, 1961, 230 Nr.'27 sowie Urteil vom 18. April 1962 IV ZR 275/61). Für die Prüfung, ob der Verfolgte sich eingegliedert hat, ist dieser nicht, - 11 eu wie das Berufungsgericht in Verkennung der Rechtsprechung des Senats offenbar glaubt, neu in eine vergleichbare Beamtengruppe nach seiner jetzigen Berufsausbildung einzustufen, und auch der § 12 3. DV-BEG in Verbindung mit der Anlage 1 zur 3» DV-BEG ist, soweit es um die Eingliederung geht, nicht heranzuziehen. Entscheidend ist vielmehr, ob der Verfolgte in dem Aufnahmeland eine Stellung gefunden hat, wie sie dort Personen innehaben, die sich mit ihm nach seiner Ausbildung und Stellung vor der Verfolgung vergleichen lassen. Dabei ist nicht auf einen Vergleich mit den engeren Berufsgenossen des Verfolgten abzustellen. Es kommt darauf an, ob der nach § 76 Abs a 1 BEG, § H 3o.DV~BEG eingestufte Verfolgte in seiner neuen Heimat in die dieser Einstufung entsprechende Bevölkerungsschicht eingegliedert ist.‘Wer in den gehobenen Dienst eingereiht ist, muB ein Einkommen haben, das ihn ganz erheblich über die einfachen Bevölkerungskreise heraushebt. Von einer Eingliederung kann ferner vielfach erst dann gesprochen werden, wenn der Verfolgte seinen meist erheblichen Nachholbedarf hat befriedigen können, und wenn seine Stellung sich so gefestigt hat, da*3 ihn etwa eintretende wirtschaftliche Schwierigkeiten und Rückschläge nicht schwerer als einen Einheimischen treffen. .wir der in den gehobenen Dienst eingestufte Kläger in Isreel im Staatsdienst beschäftigt ist, könnte hier darauf abgestellt werden, ob und seit wann er ungefähr diejenigen Einkünfte erzielt und diejenige Versorgung in Aussicht hat, die in Israel ein Beamter erhält, der die in Deutschland den Beamten des gehobenen Dienstes obliegenden Aufgaben erfüllt. Der Nachholbedarf wäre aber auch zu berücksichtigen, wenn die Eingliederung unter diesem Gesichtspunkt untersucht wird. **• 12~ Nach diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht den Sachverhalt nicht geprüft. Doch läßt sich den von ihm getroffenen Feststellungen entnehmen, daß der Kläger keinesfalls, bevor er am 16, September 1951 Beamter beim israelischen Finanzministerium wurde, eine Stellung erlangt hatte, die seiner früheren Stellung entsprach. Frühestens endet mithin der Sntsehädigungszeitraum mit dem 15o September 1951. Die Annahme liegt jedoch nahe, daß der Kläger noch einige Zeit brauchte, um wirklich eingegliedert zu sein, und daß der Entschädigungszeitraum auch unter diesem Gesichtspunkt noch länger angedauert hat, 5o Die Kapitalentschädigung ist von dem Berufungsgericht richtig berechnet. Zweifelhaft ist jedoch, ob das Berufungsgericht, soweit es Ansprüche des Klägers aus der gesetzlichen Rentenversicherung verneint hat, die Rechtslage auf Grund des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Reuregelungs-gesetzes geprüft hat. Dabei könnte sich ergeben, daß der Kläger die Voraussetzungen erfüllt, unter denen eine Altersrente im Ausland gezahlt werden muß, oder unter denen die Zahlung im Ausland nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Versicherungsträgers bewilligt werden kann. Unter Umständen wäre dem Kläger dann der Zuschlag nach § 92 Abs, 2 BEG nicht zuzuerkennen oder, falls eine Ermessensentscheidung möglich ist, die Rückforderung des Zuschlags vorzubehalten (Urteil des Senats RzW 1961, 125 Nr, 21, vgl, Urteile HaW 1961, 554 Nr, 20 und vom 28. Juni 1961 IV ZR 3?/61), 6, Bei der Prüfung der Frage, ob von der errech-neten Kapitalentschädigung Abzüge nach den §§ 77, 92 Abso 3 BEG, §§ 17, 32 3. DV-BEG zu erfolgen haben, sind dem Berufungsgericht Fehler unterlaufen, wie die Revision mit Recht rügt. Das von dem Kläger ln der Zelt vom 1«, Juli 1948 bis zu dem 31o März 1952 erzielte Einkommen aus seiner Erwerbs-tätigkekt ist nach den vorhin dargelegten Grundsätzen für jedes einzelne Jahr in die deutsche Währung umzurechnen o Das Berufungsgericht hat bei der Umrechnung des anderweitig erzielten Arbeitseinkommens des Klägers infolge eines offensichtlichen Versehens nicht die Kauf-kraftrichtzahlen, die das Statistische Bundesamt für Israel veröffentlicht hat, sondern die sich aus einer anderen Tabelle ergebenden Werte verwendet* Zu beanstanden ist es, daß das Berufungsgericht für die ganzen Jahre eine Durchschnittszahl gebildet hat, anstatt nur jeweils den Durchschnitt der Devisenkurse und Kauf-kraftmittelwerte für die einzelnen Zeitabschnitte vom 1» April Ms zu dem 31« März des folgenden Jahres zu bilden. Zutreffend ist ferner die Beanstandung der Revision, daß das Berufungsgericht die Kapitalentschädigung ohne den Zuschlag von 20 die zusammen mit , s, dem anderweitig erzielten Arbeitseinkommen den erreichbaren Dienstbezügen eines vergleichbaren Beamten gegen-Uberzustellen ist, unrichtig mit 21 585,60 DM statt richtig mit 22 560 DM eingesetzt hat* Wenn die Umrechnung nach den richtigen Kaufkraftmittelwerten des Statistischen Bundesamts für Israel erfolgt,so kann sich ergeben, daß das Arbeitseinkommen des Klägers zusammen mit der Kapitalentschädigung die erreichbaren Dienstbezüge eines vergleichbaren Beamten des gehobenen Dienstes, die von dem Berufungsgericht zutreffend errechnet worden sind, übersteigt * Das Berufungsgericht wird deshalb die Umrechnung des Arbeitseinkommens, das der Kläger in der Zeit vom 1. Juli 1948 bis zu dem 31« Marz 1952 erzielt hat, nochmals 14- *" vornehmen und klären müssen, ob und gegebenenfalls um welchen Betrag die Kapitalentschädigung zu vermindern ist * 7« Es bedarf mithin noch der Prüfung, wann der r Entschädigungszeitraum endet, ob dem Kläger der in § 92 Abs« 2 BEG vorgesehene Zuschlag, unter Umständen mit dem Vorbehalt der Rückforderung, zuzuerkennen ist, und ob die Kapitalentschädigung nach den §§ 77, 92 Abs* 3 BEG, §§ 17, 32 3. BV-BEG zu kürzen ist* Auf jeden Fall steht dem Kläger jedoch eine Kapitalentschädigung von mindestens 20 000 UM zu* Soweit das beklagte Land zur Zahlung eines höheren Betrages einschließlich der dem Kläger bereits von der Entschädigungsbehörde zuerkannten Beträge verurteilt ist, muß das angefochtene Urteil aufgehoben werden« In diesem Umfang ist der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuve:rweis:n. Die weitergehende Revision des beklagten Landes ist dagegen zurückzuweisen* \ Auch die Entscheidung des Berufungsgerichts über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits kann nicht bestehen bleiben« Über diese Kosten sov/ie über die außergerichtlichen Kosten der Revision v/ird das Berufungsgericht ebenfalls nochmals befinden müssen* Für die Gerichtsgebühren und Auslagen gilt § 225 Abs0 1 Baske Wüstenberg Maaß Wilden Dr, Graf