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BGH

Gericht: BGH

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 6„ Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 3. Diese machten mit der vorliegenden Klage Ansprüche auf eine Vergütung für ihre Tätigkeit als Testamentsvollstrecker gegen die Beklagten als die Erbinnen des Kaufmanns S^HHI geltend. Der Bankdirektor 3*ÜBist am 6, August 1955 verstorben,Die Kläger zu 1) a und b sind- seine Testamentsvollstrecker, Der wesentliche Teil des Nachlasses besteht aus einem geschäftlichen Unternehmen? I. die Berufung der Beklagten zu 1) gegen das Urteil des Landgerichts vom 25. 1) Gegen die Beklagten zu 1) und 2) wird festgestellt, daß die Kläger befugt sind, für die von ihnen geführte Testamentsvollstreckung in der Zeit vom 10 Januar 1951 bis 31. Dezember 1951 außer den anerkannten je DM 200,— monatlich weitere je DM 100,— monatlich aus dem Nachlaß Conrad Paul Rudolf S^|^^zu entnehmen, 2) Gegen die Beklagte zu 1) wird festgestellt;, daß die Kläger befugt sind, für die von ihnen geführte Testamentsvollstreckung in der Zeit vom 1, Januar 1952 bis 31. 3) Gegen die Beklagte zu 2) wird festgestelltv daß die Kläger befugt sind, für die von ihnen geführ- • te Testamentsvollstreckung in der Zeit vom 1, Januar 1952 bis 31» Dezember 1952 außer den anerkannten je DM 200,— monatlich weitere je DM 100,— monatlich aus dem Nachlaß Conrad Paul Rudolf entnehmen. 4) Gegen die Beklagte zu 2) wird festgestellt, daß die Kläger befugt sind, für ihre Tätigkeit in der Zeit vom 1. 5) Die Beklagten zu 1) und 2) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger für ihre Tätigkeit in der Zeit vom 1,1.1953 bis 31«7-. an den Kläger zu 2) für seine Tätigkeit in der Zeit vom 1,8.1955 bis 31.12,1957 monatlich DM 200?— zu zahlen? Auf die Berufungen der Beklagten werden das Teil-Urteil des Landgerichts Hamburg? 1) Gegen die Beklagte zu 1) wird festgestellt, daß die Kläger berechtigt gewesen sind, aus dem Nachlaß Conrad Paul Rudolf für ihre Tätigkeit als Testamentsvollstrecker für das Jahr 1951 außer den anerkannten monatlich DM 200,—' für jeden Testamentsvollstrecker .weitere monatlich DM 100,— für jeden Testamentsvollstrecker zu entnehmen? 2) Degen die Beklagte zu 2) wird festgestellt, da die Kläger berechtigt gewesen sind, aus dem Nachlaß Conrad Paul Rudolf für ihre Tätigkeit als Te- stellt, daß die Kläger berechtigt gewesen sind, für ihre Tätigkeit als Testamentsvollstrecker aus dem Nachlaß Conrad Paul Rudolf für die Zeit vom I, Die Beklagten haben gegen die Zulässigkeit der Revision insoweit Bedenken erhoben, als es sich um den Anspruch der Kläger zu 1) handelt. Die Revision rügt weiter* daß das Berufungsgericht .die Tätigkeit der Testamentsvollstrecker von dem Tag an minder bewertet habe* an dem das zu dem Nachlaß gehörige Geschäftsunternebmen* das der Erblasser als Einzelfirma betrieben hatte* in eine Kommanditgesellschaft umgewandelt worden sei* an der die beiden Miterbinnen, also die Beklagten, nur noch als Kommanditistinnen beteiligt gewesen seien» Die Kläger meinen* dadurch sei an dem Charakter des Unternehmens nichts geändert worden, insbesondere sei das Unternehmen nicht als solches aus dem Vermögen der Beklagten ausgeschieden-, Wirtschaftlich jedenfalls seien den bisherigen Gesellschaftern (d.h.. dies sei auch vom Berufungsgericht nicht festgestellt worden,, Nach dem Testament hätten ja auch Geschäftsführer eingestellt werden können, denen 'eine entsprechende Beteiligung hätte zugebilligt werden dürfen» Das Berufungsgericht habe also übersehen, daß die Einsetzung eines fremden Geschäftsführers in jedem Falle nach dem Testament zulässig gewesen sei» Auf Seite 34 der Urteilsausfertigung hebt vielmehr das Berufungsgericht ausdrücklich die Anordnung des Erblassers hervor, daß die Testamentsvollstrecker das Geschäft unter Einsetzung eines Geschäftsführers fortsetzen könnten. Denn wenn sie die Führung der Geschäfte in die Hände eines Dritten legten, so wandelte sich damit vielleicht nicht der Charakter und der Umfang des Unternehmens, wohl aber der Tätigkeit der Testamentsvollstrecker. Die Revision meint weiter, das 'Berufungsgericht habe bei seiner Feststellung, nach der Umwandlung des Unternehmens in eine Kommanditgesellschaft hätte sich die Verantwortung der Testamentsvollstrek-ker auf eine unbedeutende Mitwirkungsbefugnis beschränkt, verkannt, daß der Kommanditvertrag den Testamentsvollstreckern erhebliche Befugnisse ein- Die Huge greift nicht durchDas Berufungsgericht hat den Vertrag, durch den die Kommanditgesellschaft gegründet wurde, irn Tatbestand seines Urteils ausdrücklich erwähnt und sogar dessen Inhali; auszugsweise wiedergegeben, insbesondere auch die Einleitung, nach der das Vermögen der beiden bisherigen persönlichen Gesellschafter weiter von den beiden Testamentsvollstreckern verwaltet werden müßte. Auch auf § 6 des Vertrages ist im Tatbestand ausdrücklich Bezug genommen wordenEs spricht nichts dafür, daß das Berufungsgericht bei seinen Erwägungen über die Höhe der Vergütung auch nur Teile des Vertrags übersehen hätteo Wenn die Revision in diesem Zusammenhang darauf hinweist, daß die Kommanditistinnen eine ganz überwiegende finanzielle Stellung in der Gesellschaft gehabt hätten, das Unternehmen also finanziell ganz überwiegend im Vermögen der Kommanditistinnen habe bleiben sollen, so ändert dies nichts daran, daß mit der Schaffung der Kommanditgesellschaft der Umfang der Tätigkeit der Testamentsvollstrecker beträchtlich geringer wurde, Daß das Berufungsgericht § 17 des Gesellschaftsvertrages übersehen habe, nach dem die Kommanditistinnen kündigen dürfen mit der Folge, daß die persönlich haftenden Gesellschafter ausscheiden, ist nicht ersichtliche Zu einer Kündigung ist es nicht gekommen und die Kläger haben auch nicht vorgebracht, daß je Umstände Vorgelegen hätten, die den Testamentsvollstreckern Veranlassung gegeben hätten, eine Kündigung auch nur zu erwägen«, Ist neben seiner Ehefrau nur noch eines meiner Kinder oder seine Abkömmlinge vorhanden, so ermässigen sich die Summen auf 1/3 und 1/4* Eine weitere Anrechnung des Geschäftswertes erfolgt nicht. Die Testamentsvollstrecker können, wenn besondere Umstände es rechtfertigen, zu dem Besten der Erben oder des Vermächtnisnehmers z.B. als Studienbeihilfe, zur Gründung einer Existenz oder dergleichen auch schon früher das Kapital ganz oder teilweise auszahlen. Das ist nicht der Fall, Wenn die Revision zu diesem Punkt meint, das Berufungsgericht sei bei der Auslegung des Testaments davon ausgegangen, daß die Umwandlung des Unternehmens in eine Kommanditgesellschaft ein Ausscheiden dieses Unternehmens aus dem Nachlaß bedeute, so beruht dies auf einem Irrtum, wie Seite 35 Abs 2 der Urteilsausfertigung ergibt. einem anderen Zusammenhang ausgesprochen, das Geschäft sei mit der Gründung der Kommanditgesellschaft aus dem Nachlaß ausgeschieden; bei der Auslegung des Testaments aber hat es diesen Umstand nicht verwertet. Die Revision rügt weiter, das Berufungsgericht habe § 286 ZPO dadurch verletzt, daß es einen Beweisantrag der Kläger übergangen habe. Biese Behauptung war zu unbestimmt, als daß sich aus ihr zwingend ergäbe, die Testamentsvollstreckung hätte hinsichtlich des Unternehmens für beide Beklagte bis zur Vollendung des 25. delt es sich insoweit zu dem Teil um die Wiedergabe unstreitiger TestamentsbeStimmungen- Vor allem aber brauchte das Berufungsgericht auf den Beweisantritt nicht einzugehen, wenn es angesichts des Wortlauts des Testaments die unter Beweis gestellten Behauptungen ohne Hechtsverstoß für unerheblich hielt, Dine Rechtsverletzung liegt aber nicht vor.. Daß - wie die Kläger behaupten - die Beklagte zu 2) selbst das Testament anders ausgelegt habe als das Berufungsgericht, ist unerheblich. Die Frage aber, in welcher Höhe eine Vergütung angemessen ist, liegt auf tatsächlichem Gebiet und ist der Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen. Ein Rechtsverstoß wäre nur gegeben, wenn das Berufungsgericht entweder verkannt hätte, welche Umstände grundsätzlich bei der Bemessung einer Vergütung zu berücksichtigen sind, oder wenn es den im vorliegenden Pall von den Klägern insoweit vorgebrachten Prozeßstoff nicht voll berücksichtigt oder sonst Verfahrensverstöße begangen hätte. Die Revision meint, das Berufungsgericht habe dadurch gegen die §§ 286, 411 ZPO verstoßen, daß es trotz des Antrags der Kläger den Sachverständigen Dr« Zitzlaff, der auf Anordnung des Landgerichts ein schriftliches Gutachten über die Angemessenheit der Vergütung erstattet hatte, nicht mündlich vernommen habe. Deren Umfang und Schwierigkeit zu schätzen und danach die angemessene Vergütung zu bestimmenj setzt keine Kenntnisse und Erfahrungen voraus« die nicht ohne weiteres bei einem Richter angenommen werden können« Daß das Berufungsgericht sich die nötige Sachkunde zugetraut hat, ergibt sich aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe. Die Revision führt in diesem Zusammenhang aus« eine ausreichende Sachkunde habe das Berufungsgericht deswegen nicht haben können, weil es keinen Einblick und keine eigenen Kenntnisse gehabt habe, insbesondere habe es nicht die Aktenunterlagen eingesehen, zu deren Vorlegung sich die Kläger im Schriftsatz vom 26. Nur um die allgemeine Sachkunde handelt es sich bei der Frage, ob ein Gericht sie sich Zutrauen und daher von einem Gutachten absehen dürfe« Geht es aber darum, ob das Gericht die im Einzelfall vorliegenden Umstände hinreichend berücksichtigt hat, so kommt nur eine Rüge nach § 286 ZPO in Betracht. Für dieser letztere Fall steht aber zur Erörterung, soweit die Revision rügt, das Berufungsgericht habe die Akten nicht eingesehen, zu deren Vorlegung die Kläger sich erboten hätten. Anhörung des Sachverständigen Dr, Zitzlaff beantragt worden war, -Wenn die Kläger diesem Beweisantrag die Bemerkung hinzugefügt haben, bei der Vernehmung des Sachverständigen müßten selbstverständlich auch dem Gericht die Akten der Testamentsvollstrecker zur Verfügung stehen, so konnte dies nur dahin verstanden werden, daß der Sachverständige dem Gericht sein Gutachten an Hand der Akten erläutern solle- Ein Beweisantritt für bestimmte Behauptungen lag nicht darin. Darin, daß das Berufungsgericht ohne HerbeiZiehung der Akten der Testamentsvollstrecker entschieden hat, liegt auch sonst keine Verletzung des § 286 oder des § 139 ZPO, Wenn es meinte, der von den Parteien vorgebrachte umfangreiche Prozeßstoff bilde eine hinreichende Grundlage für die Bemessung der Vergütung, so brauchte es auf die Vorlegung der Akten nicht hinzuwirkeno Die Kläger haben auch nicht vorgebracht, daß sich aus den Akten erhebliche Tatsachen ergeben würden, die von ihnen nicht bereits vorgetragen worden seien. Die Kläger rügen weiter, daß’ das .Berufungsgericht den Rechtsanwalt Dr» nicht vernommen ha- Dr< ist aber nur dafür benannt worden, daß bestimmte Vertragsverhandlungen außerordentlich schwierig gewesen seien- Dies konnte dem Bei'ufungsgericht als nicht ausschlaggebend für die Bemessung der Vergütung erscheinen» -Vor allem aber hätten die Kläger, wenn sie auf die Vernehmung Dr. im zweiten Rechtszuge Wert legten, ihn vor dem Oberlandesgericht noch einmal benennen müssen. Sie haben vielmehr, als sie im Schriftsatz vom 1» August 1955 ihre Behauptungen über die Schwierigkeiten, den Umfang und die Bedeutung der Vertragsverhandlungen wiederholten und ergänzten, nicht mehr die Vernehmung des Dr» beantragt, sondern nur Urkunden einge- Unrichtig ist das Vorbringen der Revision, die Kläger hätten in ihrem Schriftsatz vom 26, April 1954 (Bl 151 dcA») Dr» als Zeugen benannt» Bas Berufungsgericht hat den Hinweis der Kläger darauf, daß das Vormundschaftsgericht dem Pfleger, Br, für die Zeit vom 1.. Auf diese Angriffe kommt es aber nicht an; denn dem Zusammenhang der TJrteilsgründe ist zu entnehmen, daß das Berufungsgericht die Höhe der Vergütung der Kläger ohne Rücksicht auf die genannten, an sich neben der Sache liegenden Ausführungen festgestellt hat. Nicht zutreffend ist weiter, daß das Berufungsgericht es nur auf die Arbeitsbelastung abgestellt habe. Wie bereits erwähnt, hat das Berufungsgericht hervorgehoben, daß es für die Angemessenheit ler Vergütung auch auf den Wert des Nachlasses ankomme (Bl 33 oben der Urteilsausfertigung), Es muß daher angenommen werden, daß es- diesen Wert und damit auch den des Unternehmens berücksichtigt hat. Weiter spricht nichts dafür, daß es übersehen habe, daß die Testamentsvollstrecker einen Büroapparat unterhalten mußten, Bie Nachprüfung des Urteils hat auch sonst keinen entscheidungserheblichen Rechtsverstoß des Berufungsgerichts ergeben» Unter diesen Umständen liegt darin, daß die Kläger ihre früheren Anträge zu dem Teil nicht mehr gestellt haben, eine Klagerücknahme hinsichtlich dieses Teils.

Zitierte Normen: § 546 ZPO
GeschäftBerufungsgerichtTestamentsvollstreckerVergütungTestamentKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

Verkündet lt. Protokoll am 10. Okto 1956 Schorm Jus t, Anges t« als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
1 a) des Hechtsanwalts Dr. S
BJ^HHstro
b) des Kaufmanns Heinrich
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als Testamentsvollstrecker der Erben des am 6._August 1955 verstorbenen Bankdirektors a.D. Karl Pi
2) des Rechtsanwalts Br. Walter B
^0^? ^00^ 000?
Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr,
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1) die minderjährige Barbara
I, vertreten durch ihren Pfleger!
2) Frau Ursula S M3tr. 0)
• Beklagte und Revisionsbeklagte, -- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 echtsanwait tr. ^0,
01
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündlicheVerhandlung vom 5. Oktober 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Johannsen, Scheffler und Wüstenberg
 für Recht erkannt?
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 6„ Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 3. November 1955 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden den Klägern auferlegt.
Von Rechts wegen
 Tatbestand?
Der im Jahre 1947 verstorbene Kaufmann Conrad Paul Rudolf	im	Februar 1946 ein notarielles Te-
stament errichtet; in dem er eine Testamentsvollstrek-kung anordnete. Nachdem die eingesetzten Testamentsvollstrecker ihr Amt niedergelegt hatten? wurden im März 1948 der Bankdirektor a,DS Karl F(m^und der Kläger zu 2) zu Testamentsvollstreckern ernannt. Diese machten mit der vorliegenden Klage Ansprüche auf eine Vergütung für ihre Tätigkeit als Testamentsvollstrecker gegen die Beklagten als die Erbinnen des Kaufmanns S^HHI geltend. Der Bankdirektor 3*ÜBist am 6, August 1955 verstorben,Die Kläger zu 1) a und b sind- seine Testamentsvollstrecker, Der wesentliche Teil des Nachlasses	besteht	aus
 einem geschäftlichen Unternehmen? das bis zu dem 31? Dezember 1952 den beiden Beklagten gehörte? das aber mit dem 1, Januar 1953 in eine Kommanditgesellschaft eingebracht wurde, Persönlich haftende Gesellschafter dieser Gesellschaft. wurden zwei in dem Geschäftsunternehmen tätige Angestellte? die Beklagten wurden Kommanditistinnen,
 Der Streit geht um die Höhe der Vergütung der Testamentsvollstrecker. Im einzelnen ist insbesondere streitig? wie sich die Umwandlung der Firma in eine Kommanditgesellschaft auf die Höhe der Vergütung auswirkt und weiter? ob eine Bestimmung des Testaments dahin zu verstehen ist? daß der Erbanteil der Beklagten zu 2)? die am 13« Oktober 1951	25	Jahre	alt	geworden	ist?
auch noch nach diesem Zeitpunkt der Verwaltung der Testamentsvollstrecker -unterliegt oder nicht.
Die Kläger hatten vor dem Landgericht gegen beide Beklagte zunächst beantragt? festzustellen? daß sie befugt seien? für die von ihnen geführte Testamentsvollstreckung ab 1. Januar 1951 monatlich DM-300? —
 
und ab Nachlaß
1, Januar 1953 monatlich Di»! 150,—
Conrad P.R. Sl
 zu entnehmen
 aus
dem
 Diesem Antrag hat das Landgericht durch ein gegen die Beklagte zu 2) ergangenes Teilurteil vom 13- Mai 1954 stattgegeben» Durch dasselbe Urteil hat es eine Widerklage der Beklagten zu 2) gegen die Kläger auf Zahlung von 2»400,— DM abgewiesen» Mit dieser Widerklage hatten die Beklagten einen Teil der Entnahmen zurückverlangt., die die Kläger vom 1. Januar 1951 bis zu dem 21» Dezember 1952 gemacht hatten. Die Beklagten haben je 100,— DM monatlich für diesen Zeit raum zur ü c'kv e rl angt»
Nach Erlaß dieses Teilurteils haben die Kläger ihren Antrag gegen die Beklagte zu 1) geändert.. Sie haben beantragt, festzustellen., daß sie befugt seien, vom 1.1. - 31»12..1951 außer den anerkannten
.je 200,— DM monatlich weitere je 100, - DM vom 1J. - 31»12»1952 außer den anerkannten
250,— DM monatlich weitere je 50,- DM und vom 1»1.1953 außer den anerkannten je 25,— DM
monatlich weitere je 125,- DM aus dem Nachlaß Conrad Paul Rudolf	zu	ent-
nehinen»
Diesem Antrag hat das Landgericht durch das Schlußurteil vom 250 November 1954 stattgegeben.
Die Beklagte zu 2) hat gegen das Teilurteil vom 13« Mai 1954, die Beklagte zu 1) hat gegen das Schlußurteil vom 25» November 1954 Berufung eingelegt.
Beide Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen Die Beklagte zu 2) hat weiter beantragt, ihrer Widerklage stattzugeben. Die Beklagte zu 1) hat
S"!	-	 
ferner beantragt, die Erben des Klägers zu 1) zu verurteilen, an beide Beklagten 900,— DM nebst 4 cß> Zinsen zu zahlen und den Kläger zu 2) zu verurteilen, an beide Beklagte 900,— I)M nebst 4 $ Zinsen zu zahlen.
Die Kläger haben in der Berufungsinstanz zunächst beantragt,
I. die Berufung der Beklagten zu 1) gegen das Urteil des Landgerichts vom 25. November 1954 zurückzuweisen,.
II.. unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten zu 2) im übrigen das Teilurteil des Landgerichts vom 13. Mai 1954 wie folgt abzuänderns
1)	Es wird festgestellt, daß die Kläger befugt sind, für die für die Beklagte zu 2)
geführte Testamentsvollstreckung in der Zeit	j
vom L Januar 1951 bis 31. Dezember 1952
i
außer den anerkannten je UM 200,— monatlich	;
weitere je DM 100,— zu entnehmen.
2)	Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an die
 Kläger für die Zeit vom 1. Januar 1953 bis	:
31. Dezember 1953 für die für die Beklagte	;
zu 2) geführte Testamentsvollstreckung monatlich DM 150,— nebst 4 $ Zinsen auf DM 1.800,— IM seit dem 31- Dezember 1953 und auf weitere DM 1.800,— seit dem 31.
Dezember 1954 zu zahlen..
3)	Die Widerklage der Beklagten zu 2) wird abgewiesen .
In der letzten mündlichen Verhandlung haben sie beantragt,
I. unter Zurückweisung der Berufung im übrigen
a)	das Urteil des Landgerichts vom 13. Mai 1934 gegen die Beklagte zu 2) und
b)	das Urteil des Landgerichts vom 25. November 1954 gegen die Beklagte zu 1)
wie folgt zu ändern?
1)	Gegen die Beklagten zu 1) und 2) wird festgestellt, daß die Kläger befugt sind, für die von ihnen geführte Testamentsvollstreckung in der Zeit vom 10 Januar 1951 bis 31. Dezember 1951 außer den anerkannten je DM 200,— monatlich weitere je DM 100,— monatlich aus dem Nachlaß Conrad Paul Rudolf S^|^^zu entnehmen,
2)	Gegen die Beklagte zu 1) wird festgestellt;, daß die Kläger befugt sind, für die von ihnen geführte Testamentsvollstreckung in der Zeit vom 1, Januar 1952 bis 31. Dezember 1952 außer den anerkannten je DM 250,— monatlich weitere je
DM 50,— monatlich aus dem Nachlaß Conrad Paul Rudolf sflBfczu entnehmen,
3)	Gegen die Beklagte zu 2) wird festgestelltv daß die Kläger befugt sind, für die von ihnen geführ-
• te Testamentsvollstreckung in der Zeit vom 1, Januar 1952 bis 31» Dezember 1952 außer den anerkannten je DM 200,— monatlich weitere je DM 100,— monatlich aus dem Nachlaß Conrad Paul Rudolf	entnehmen.
4)	Gegen die Beklagte zu 2) wird festgestellt, daß die Kläger befugt sind, für ihre Tätigkeit in der Zeit vom 1. Januar 1955 bis 31. Juli 1955 je DM 25j— monatlich aus dem Nachlaß Conrad Paul Rudolf SflHRzu entnehmen.
 
5)	Die Beklagten zu 1) und 2) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger für ihre Tätigkeit in der Zeit vom 1,1.1953 bis 31«7-.
1955 weitere je DM 125?— monatlich/ insgesamt also je DM 3*875?— zu zahlen, nebst 4 $ Zinsen auf je DM 1,500?— seit dem 31»12;1953 imd auf weitere je DM 1.500,— seit dem 31,12,1954,
6)	Die Beklagten zu 1) und 2) werden als Gesamtschuldner verurteilt? an den Kläger zu 2) für seine Tätigkeit in der Zeit vom 1,8.1955 bis 31.12,1957 monatlich DM 200?— zu zahlen? hilfsweiseg
 die Beklagte zu 1) wird verurteilt? an den Kläger zu 2) für seine Tätigkeit in der Zeit vom
1.8,1955 bis 31.12,1957 monatlich DM 200,— zu zahlen.
II. Die Widerklage der Beklagten zu 1) und 2) wird abgewiesen.
Das Berufungsgericht hat durch Urteil vom 3. November 1955 wie folgt für Hecht erkannt?
Auf die Berufungen der Beklagten werden das Teil-Urteil des Landgerichts Hamburg? Zivilkammer 14? vom 13. Mai 1954 und das Urteil des Landgerichts Hamburg? Zivilkammer 14? vom 25. November 1954 geändert?
1)	Gegen die Beklagte zu 1) wird festgestellt, daß die Kläger berechtigt gewesen sind, aus dem Nachlaß Conrad Paul Rudolf	für	ihre	Tätigkeit	als
 Testamentsvollstrecker für das Jahr 1951 außer den anerkannten monatlich DM 200,—' für jeden Testamentsvollstrecker .weitere monatlich DM 100,— für jeden Testamentsvollstrecker zu entnehmen? und ebenso für das Jahr 1952 außer den anerkannten monatlich
 
DM 250;.— je Testamentsvollstrecker monatlich weitere DM 50,— je Testamentsvollstrecker zu entnehmen,
2)	Degen die Beklagte zu 2) wird festgestellt, da
 die Kläger berechtigt gewesen sind, aus dem Nachlaß Conrad Paul Rudolf	für	ihre Tätigkeit als Te-
stamentsvollstrecker für 1951 und 1952 außer den anerkannten monatlich DM 200,— für jeden Testamentsvollstrecker weitere monatlich DM 100,— für jeden Testaraentsvollstrecker zu entnehmen.
3)	Degen die Beklagte zu 2) wird weiter festge-
stellt, daß die Kläger berechtigt gewesen sind, für ihre Tätigkeit als Testamentsvollstrecker aus dem Nachlaß Conrad Paul Rudolf	für	die	Zeit vom
1, Januar 1955 bis 4. September 1954 monatlich DM 25?-für jeden Testamentsvollstrecker zusätzlich zu den von der Beklagten zu 1) als zu deren Lasten gehend anerkannten monatlich DM 25?— zu entnehmen.
4)	Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, zusätzlich zu den von ihr seit dem 1. Januar 1953 freiwillig gezahlten monatlich DM 25?— mit Wirkung vom 4» September 1954 weitere monatlich DM 25?— bis zu dem 31. Juli 1955 an die Kläger zusammen und von da ab bis zu dem 31* Dezember 1957 an den Kläger zu 2) allein zu zahlen.
Außerdem hat die Beklagte zu 1) 4 i Zinsen auf einen Betrag von DM 100?— mit Wirkung vom 1. Januar 1955 und auf weitere DM 175?— mit Wirkung vom 1. August 1955 an beide Kläger sowie vom 1. August 1955 ab 4 i auf diese 275?— DM zusammen an den Kläger zu 2) allein zu zahlen. Die ab 1. August 1955 fälligen weiteren monatlich DM 25?— hat die Beklagte zu 1) ebenfalls mit 4 $ zu verzinsen.
 
5)	Die IQäger werden mit den weiteren Klagforderungen abgewiesen, desgl, werden die beiden Beklagten mit der von ihnen erhobenen Widerklage abgewiesen
6)	Im übrigen werden die Berufungen zurückgewiesen,
7)	Die Kläger tragen als Gesamtschuldner 4/5 der Kosten des ersten Rechtszuges und 5/7 der Kosten des zweiten Rechtszuges«. Die Beklagten tragen 1/5 der Kosten des ersten Rechtszuges und 2/7 der Kosten des zweiten Rechtszuges,
 Gegen dieses Urteil haben die Kläger Revision eingelegt« Sie beantragen,
 das angefochtene Urteil aufzuheben und nach ihrem letzten aus seinem Tatbestände ersichtlichen Klageantrags insoweit zu erkennen, wie der Klage nicht stattgegeben ist (vgl Urt S 24 f), hilfsweise,
 unter Aufhebung des angefochtenen Urteils wie des ihm zugrundeliegenden Verfahrens die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen-
Die Beklagten beantragen, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe s
I, Die Beklagten haben gegen die Zulässigkeit der Revision insoweit Bedenken erhoben, als es sich um den Anspruch der Kläger zu 1) handelt. Sie weisen darauf hin, daß diese durch das Berufungsurteil nur um 4,147,— DM beschwert seien, hinsichtlich.ihres Anspruchs also die Revisionssumme (§ 546 Abs 1 ZPO)
nicht erreicht sei, Das Bedenken ist unbegründet.
Nach § 5 ZPO werden mehrere in einer Klage geltend gemachten Ansprüche zusairniiengerech.net. Nach § 54-6 Abs 3 ZPO gelten für den Wert des Beschwerdegegenstandes die §§ 3 - 9« Machen mehrere Klager Ansprüche geltend* so genügt es also* um dem § 546 Abs 1 ZPO zu genügen* daß die Summe der Werte der Beschwerdegegenstände sechstausend Deutsche Mark übersteigt (RGZ 161* 350 Z3517; Baumbach-Lauterbach, 24- Aufl Anm 4 § 5? Stein-Jonas-Schönke, 17. Aufl § 511 a II 5; Rosenberg* Lehrb des Zivilprozeßrechts 1, Aufl § 134* II 2 b,/3 S 637) o
II.	Die Revision rügt weiter* daß das Berufungsgericht .die Tätigkeit der Testamentsvollstrecker von dem Tag an minder bewertet habe* an dem das zu dem Nachlaß gehörige Geschäftsunternebmen* das der Erblasser als Einzelfirma betrieben hatte* in eine Kommanditgesellschaft umgewandelt worden sei* an der die beiden Miterbinnen, also die Beklagten, nur noch als Kommanditistinnen beteiligt gewesen seien» Die Kläger meinen* dadurch sei an dem Charakter des Unternehmens nichts geändert worden, insbesondere sei das Unternehmen nicht als solches aus dem Vermögen der Beklagten ausgeschieden-, Wirtschaftlich jedenfalls seien den bisherigen Gesellschaftern (d.h.. den Beklagten) keine Werte verlorengegangen? dies sei auch vom Berufungsgericht nicht festgestellt worden,, Nach dem Testament hätten ja auch Geschäftsführer eingestellt werden können, denen 'eine entsprechende Beteiligung hätte zugebilligt werden dürfen» Das Berufungsgericht habe also übersehen, daß die Einsetzung eines fremden Geschäftsführers in jedem Falle nach dem Testament zulässig gewesen sei»
Dieser letztere Vorwurf ist nicht gerechtfertigt»
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Auf Seite 34 der Urteilsausfertigung hebt vielmehr das Berufungsgericht ausdrücklich die Anordnung des Erblassers hervor, daß die Testamentsvollstrecker das Geschäft unter Einsetzung eines Geschäftsführers fortsetzen könnten. Die Ausführungen der Revision sind im übrigen hier nicht schlüssig. Sie gehen daran vorbei, daß auch die Einsetzung eines Geschäftsführers als ein Umstand zu werten gewesen wäre, der es rechtfertigte, die Vergütung der Kläger herabzusetzen. Denn wenn sie die Führung der Geschäfte in die Hände eines Dritten legten, so wandelte sich damit vielleicht nicht der Charakter und der Umfang des Unternehmens, wohl aber der Tätigkeit der Testamentsvollstrecker. In der Hauptsache' würden sie nach der Einsetzung eines Geschäftsführers nur noch eine überwachende Tätigkeit gehabt haben, die - was keiner näheren Begründung bedarf - einen erheblich geringeren Umfang gehabt hätte,wenn sie auch recht verantwortlich blieb. Die Parallele, die die Revision zwischen der Einsetzung eines Geschäftsführers und der Umwandlung in eine Kommanditgesellschaft zieht, schließt somit die Berechtigung, die Vergütung herabzusetzen, nicht aus. Die Kläger selbst haben in ihrem Schriftsatz vorn 29. Oktober 1955 Seite 2 (Bl 95 d.A.) anerkannt, daß der Eintritt der beiden früheren Angestellten Hennig und Anslin als persönliche' Gesellschafter es rechtfertige, die Vergütung herabzusetzen.
Die Revision meint weiter, das 'Berufungsgericht habe bei seiner Feststellung, nach der Umwandlung des Unternehmens in eine Kommanditgesellschaft hätte sich die Verantwortung der Testamentsvollstrek-ker auf eine unbedeutende Mitwirkungsbefugnis beschränkt, verkannt, daß der Kommanditvertrag den Testamentsvollstreckern erhebliche Befugnisse ein-
XX
geräumt habe.. Die Huge greift nicht durchDas Berufungsgericht hat den Vertrag, durch den die Kommanditgesellschaft gegründet wurde, irn Tatbestand seines Urteils ausdrücklich erwähnt und sogar dessen Inhali; auszugsweise wiedergegeben, insbesondere auch die Einleitung, nach der das Vermögen der beiden bisherigen persönlichen Gesellschafter weiter von den beiden Testamentsvollstreckern verwaltet werden müßte. Auch auf § 6 des Vertrages ist im Tatbestand ausdrücklich Bezug genommen wordenEs spricht nichts dafür, daß das Berufungsgericht bei seinen Erwägungen über die Höhe der Vergütung auch nur Teile des Vertrags übersehen hätteo
 Wenn die Revision in diesem Zusammenhang darauf hinweist, daß die Kommanditistinnen eine ganz überwiegende finanzielle Stellung in der Gesellschaft gehabt hätten, das Unternehmen also finanziell ganz überwiegend im Vermögen der Kommanditistinnen habe bleiben sollen, so ändert dies nichts daran, daß mit der Schaffung der Kommanditgesellschaft der Umfang der Tätigkeit der Testamentsvollstrecker beträchtlich geringer wurde,
 Daß das Berufungsgericht § 17 des Gesellschaftsvertrages übersehen habe, nach dem die Kommanditistinnen kündigen dürfen mit der Folge, daß die persönlich haftenden Gesellschafter ausscheiden, ist nicht ersichtliche Zu einer Kündigung ist es nicht gekommen und die Kläger haben auch nicht vorgebracht, daß je Umstände Vorgelegen hätten, die den Testamentsvollstreckern Veranlassung gegeben hätten, eine Kündigung auch nur zu erwägen«,
III.	Die Revision rügt, daß das Berufungsgericht das Testament dahin ausgelegt habe, daß die Testamentsverwaltung nur bis zu dem 25, Lebensjahre eines jeden
 Erben dauern sollte.
f.
12 -
Die in Betracht kommenden §§ 6 und 7 des Testaments lauten:
§ 6
Mein unter der Firma Conrad P.R.	be-
triebenes Geschäft mit den Tochtergesellschaften soll von meinen Testamentsvollstreckern fortgeführt werden. Sollte mein Sohn zurückkehren und geeignet sein, so ist er in erster Linie befugt, das Geschäft selbst zu übernehmen. Er hat dafür seinen beiden Schwestern, gegebenenfalls deren Abkömmlingen, als Gegenleistung auf 5 Jahre-die Hälfte des Reingewinns, auf weitere drei Jahre 1/3 des Reingewinns auszuzahlen o Sollte eine der Töchter ohne Abkömmlinge vor mir versterben, so ist an die andere Tochter oder deren Abkömmlinge auf 5 Jahre 1/3, auf weitere 3 Jahre l/4 des Reingewinns zu zahlen. Eine weitere Anrechnung des Geschäftswerts auf den Erbteil soll in diesem Pall nicht erfolgen,
 Palls- mein Sohn aus irgendeinem Grunde nicht für die Fortführung des Geschäfts infrage kommt, jedoch ein Ehemann meiner Töchter den Testamentsvollstreckern geeignet erscheint, so soll dieser das Geschäft übernehmen. Er hat an die andere Tochter und meinen Sohn auf 5 Jahre die Hälfte des Reingewinns und auf weitere drei Jahre ein Drittel des Reingewinns zu zahlen. Ist neben seiner Ehefrau nur noch eines meiner Kinder oder seine Abkömmlinge vorhanden, so ermässigen sich die Summen auf 1/3 und 1/4* Eine weitere Anrechnung des Geschäftswertes erfolgt nicht.
Auch beide Schwiegersöhne gemeinsam können das Geschäft übernehmen« In diesem Fall ist an meinen Sohn 1/3 des Reingewinns auf 5 Jahre, auf weitere 3 Jahre 1/4 desselben zu zahlen. Wird die Ehe meiner Tochter, deren Ehemann das Geschäft übernommen hat, geschieden, so hat er ihr auf 10 Jahre nach' Rechtskraft der Scheidung ohne Rücksicht auf die Schuldfrage 1/3 des Reingewinns zu zahlen.
Die Testamentsvollstrecker sind befugt, bis zu 8 Jahren nach Übernahme des Geschäfts die ordnungsmäßige Geschäftsführung zu überwachen, die Miterben zu beraten und alle ihnen zur Sicherung derselben erforderlich erscheinenden Schritte
 
zu übernehmen. Sie können auch* wenn Differenzen zwischen den Beteiligten entstehen, im Interesse des Familienfriedens eine einmalige Abfindungssumme an Stelle der Gewinnbeteiligung festsetzen, die nach ihrem Ermessen zu zahlen ist.
Ist weder mein Sohn noch ein Schwiegersohn geeignet, so soll das Geschäft von meinen Testamentsvollstreckern fortgeführt werden unter Einsetzung eines geeigneten Geschäftsführers, Sie sind aber auch befugt, das Geschäft zu veräußern,
§ 7
Der Dachlaß bleibt unter der Verwaltung der Testamentsvollstrecker. Bis zur Vollendung ihres 25- Lebensjahres erhalten meine Erben nur die Zinsen des Nachlaßvermögens, Nach diesem Zeitpunkt haben die Testamentsvollstrecker den Erben den auf sie entfallenden Anteil auszuhän-digen. Soweit Enkel als Erben in Frage kommen, soll ihr Erbteil der Verwaltung und Nutznies-sung des Vaters nicht unterliegen.
Die Testamentsvollstrecker können, wenn besondere Umstände es rechtfertigen, zu dem Besten der Erben oder des Vermächtnisnehmers z.B. als Studienbeihilfe, zur Gründung einer Existenz oder dergleichen auch schon früher das Kapital ganz oder teilweise auszahlen.
Die erwähnte Büge könnte nur durchgreifen* wenn die Auslegung des Berufungsgerichts mit den Lenkgesetzen oder dem Wortlaut unvereinbar wäre oder wenn anerkannte Auslegungsgrundsätze verletzt worden wären oder wenn das Berufungsgericht wesentlichen Auslegungsstoff übersehen hätte. Das ist nicht der Fall,
 Wenn die Revision zu diesem Punkt meint, das Berufungsgericht sei bei der Auslegung des Testaments davon ausgegangen, daß die Umwandlung des Unternehmens in eine Kommanditgesellschaft ein Ausscheiden dieses Unternehmens aus dem Nachlaß bedeute, so beruht dies auf einem Irrtum, wie Seite 35 Abs 2 der Urteilsausfertigung ergibt. Zwar hat das Berufungsgericht in
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einem anderen Zusammenhang ausgesprochen, das Geschäft sei mit der Gründung der Kommanditgesellschaft aus dem Nachlaß ausgeschieden; bei der Auslegung des Testaments aber hat es diesen Umstand nicht verwertet.
Die Revision rügt weiter, das Berufungsgericht habe § 286 ZPO dadurch verletzt, daß es einen Beweisantrag der Kläger übergangen habe. Biese hätten nämlich unter Beweis des Notars Br. Sa^lfe gestellt, der Erblasser habe gewünscht, daß auch nach Erreichung des 25. Lebensjahres bezüglich des Geschäfts die Testamentsverwaltung fortbestehen sollte, und er habe geglaubt, dies hinreichend deutlich im § 6 des Testaments erklärt zu haben. Eine solche substantiierte Behauptung hatten die Kläger aber nicht aufgestellt.
Es heißt vielmehr in dem von der Revision angegebenen Schriftsatz vom 26. Februar 1953 auf S 2 (Bl 218 d.A.) nur, der Wille des Erblassers sei eindeutig dahin gegangen, die Verwaltung und Überwachung für einen möglichst langen Zeitraum in die Hände der Testamentsvollstrecker zu legen und nicht dem Willen und der Bestimmung der nach Ansicht des Erblassers geschäftsunkundigen und auch nicht geeigneten Erben, seiner Ehefrau und seinen Töchtern zu unterwerfen. In diesem Sinne habe sich der Erblasser auch mit näherer Begründung vor und nach Abfassung des Testaments zu seinem derzeitigen Berater geäußert. Biese Behauptung war zu unbestimmt, als daß sich aus ihr zwingend ergäbe, die Testamentsvollstreckung hätte hinsichtlich des Unternehmens für beide Beklagte bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres der Beklagten zu 1) dauern sollen. Baß der Beweisantritt im Schriftsatz vom 26. Februar 1955 Seite 3 (Bl 218 d.A.) sich auch auf die zu 2 b Abs 2 Satz 1 und 2 aufgestellten Behauptungen bezöge, ist nicht erkennbar. Im übrigen han-
delt es sich insoweit zu dem Teil um die Wiedergabe unstreitiger TestamentsbeStimmungen- Vor allem aber brauchte das Berufungsgericht auf den Beweisantritt nicht einzugehen, wenn es angesichts des Wortlauts des Testaments die unter Beweis gestellten Behauptungen ohne Hechtsverstoß für unerheblich hielt,
 Dine Rechtsverletzung liegt aber nicht vor..
Daß - wie die Kläger behaupten - die Beklagte zu 2) selbst das Testament anders ausgelegt habe als das Berufungsgericht, ist unerheblich. Es könnte von Bedeutung sein, wenn sich die Beklagte zu 2) ihre Auffassung auf Grund von Äußerungen des Erblassers gebildet hätte. Auch dann aber würde es nur auf diesen letzteren Punkt ankommen. Insoweit haben aber die Kläger keine Behauptungen aufgestellt.
IV,	Die weiteren Rügen der Revision betreffen die Hohe der Vergütung. Den Klägern ist zuzugeben, daß die ihnen vom Berufungsgericht für die Zeit vom 1, Januar 1953 ab zugesprochenen Beträge sehr gering erscheinen.- Die Frage aber, in welcher Höhe eine Vergütung angemessen ist, liegt auf tatsächlichem Gebiet und ist der Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen. Ein Rechtsverstoß wäre nur gegeben, wenn das Berufungsgericht entweder verkannt hätte, welche Umstände grundsätzlich bei der Bemessung einer Vergütung zu berücksichtigen sind, oder wenn es den im vorliegenden Pall von den Klägern insoweit vorgebrachten Prozeßstoff nicht voll berücksichtigt oder sonst Verfahrensverstöße begangen hätte. Beides ist nicht der'Pall.
Was den Rechtsbegriff der Angemessenheit anlangt, so hat das Berufungsgericht an die Spitze seiner Ausführungen den Satz gestellt, daß für die
 
Hohe der Vergütung Umfang und Schwierigkeit der Tätigkeit, sowie der V/ert des Nachlasses maßgebend sei«, Dem ist zuzustimmen.
Daß das Berufungsgericht Verfahrensverstöße begangen habe, ist nicht ersichtlich; keine der in dieser Richtung erhobenen Rügen der Revision greift durch.,
Die Revision meint, das Berufungsgericht habe dadurch gegen die §§ 286, 411 ZPO verstoßen, daß es trotz des Antrags der Kläger den Sachverständigen Dr« Zitzlaff, der auf Anordnung des Landgerichts ein schriftliches Gutachten über die Angemessenheit der Vergütung erstattet hatte, nicht mündlich vernommen habe. Ein.solcher Verstoß ist nicht gegeben, weil das schriftliche Gutachten vom Berufungsgericht nicht zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht worden ist« Daß ein Gericht nicht verpflichtet ist, sich dem Gutachten eines Sachverständigen anzuschlies-sen, folgt daraus, daß der Sachverständige nur ein Gehilfe des Richters ist (vgl IM ZPO § 286 (A) und (8))» Eine andere Präge ist, ob das Gericht dem Antrag einer Partei, einen Sachverständigen zu hören (sei es mündlich, sei es schriftlich) stets stattgeben muß. Die Frage ist zu verneinen« Traut sich der Richter die Sachkunde zu, die zur Beantwortung der in Rede stehenden Frage erforderlich ist, so kann er davon absehen, einen Sachverständigen zu hören. Allerdings kann unter Umständen ein Rechtsverstoß darin liegen, daß ein Gericht ohne Zuziehung eines Sachverständigen aus eigener Sachkunde entscheidet, nämlich dann,, wenn nicht angenommen werden kann, daß das Gericht die nötige Sachkunde habe, wie z.B. bei schwierigen technischen, medizinischen (etwa
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 erbbiologischen) oder ähnlichen Fragen.. Im vorliegenden Fall handelt es sich aber um die ganz allgemeine Frage nach der Angemessenheit der Vergütung für eine Verwaltungstätigkeit-. Deren Umfang und Schwierigkeit zu schätzen und danach die angemessene Vergütung zu bestimmenj setzt keine Kenntnisse und Erfahrungen voraus« die nicht ohne weiteres bei einem Richter angenommen werden können« Daß das Berufungsgericht sich die nötige Sachkunde zugetraut hat, ergibt sich aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe.
Die Revision führt in diesem Zusammenhang aus« eine ausreichende Sachkunde habe das Berufungsgericht deswegen nicht haben können, weil es keinen Einblick und keine eigenen Kenntnisse gehabt habe, insbesondere habe es nicht die Aktenunterlagen eingesehen, zu deren Vorlegung sich die Kläger im Schriftsatz vom 26. Februar 1955 erboten hätten« Die Revision hält mit dieser Rüge zweierlei nicht genügend auseinander, nämlich die allgemeine Sachkunde auf bestimmten Wissensgebieten einerseits und die Kenntnis des für die Entscheidung erheblichen Prozeßstoffes andererseits.«
Nur um die allgemeine Sachkunde handelt es sich bei der Frage, ob ein Gericht sie sich Zutrauen und daher von einem Gutachten absehen dürfe« Geht es aber darum, ob das Gericht die im Einzelfall vorliegenden Umstände hinreichend berücksichtigt hat, so kommt nur eine Rüge nach § 286 ZPO in Betracht. Für dieser letztere Fall steht aber zur Erörterung, soweit die Revision rügt, das Berufungsgericht habe die Akten nicht eingesehen, zu deren Vorlegung die Kläger sich erboten hätten. Ein Verstoß gegen § 286 ZPO liegt aber hierin nicht. Ein Beweisantritt kann in Fr 3 des Schriftsatzes vom 26, Februar 1955 (Bl 218/219 doA,) nur iiisoweit gesehen werden, als die
 mmm.
Anhörung des Sachverständigen Dr, Zitzlaff beantragt worden war, -Wenn die Kläger diesem Beweisantrag die Bemerkung hinzugefügt haben, bei der Vernehmung des Sachverständigen müßten selbstverständlich auch dem Gericht die Akten der Testamentsvollstrecker zur Verfügung stehen, so konnte dies nur dahin verstanden werden, daß der Sachverständige dem Gericht sein Gutachten an Hand der Akten erläutern solle- Ein Beweisantritt für bestimmte Behauptungen lag nicht darin.
Darin, daß das Berufungsgericht ohne HerbeiZiehung der Akten der Testamentsvollstrecker entschieden hat, liegt auch sonst keine Verletzung des § 286 oder des § 139 ZPO, Wenn es meinte, der von den Parteien vorgebrachte umfangreiche Prozeßstoff bilde eine hinreichende Grundlage für die Bemessung der Vergütung, so brauchte es auf die Vorlegung der Akten nicht hinzuwirkeno Die Kläger haben auch nicht vorgebracht, daß sich aus den Akten erhebliche Tatsachen ergeben würden, die von ihnen nicht bereits vorgetragen worden seien.
Die Kläger haben in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat noch darauf hingewiesen, daß jederzeit eine Änderung der Verhältnisse eintreten könne, die eine Vermehrung ihrer Tätigkeit und ihrer Verantwortung mit sich bringe. Darauf können sie sich in diesem Rechtsstreit nicht mit Erfolg berufen. Denn der Richter, der die laufende Vergütung auch für eine zukünftige Tätigkeit•festzusetzen hat, kann die zukünftige Entwicklung der für die Höhe der Vergütung- maßgebenden Umstände nicht mit Sicherheit übersehen. Er muß im allgemeinen von der Portdauer der bestehenden Verhältnisse ausgehen und darf nicht bloße Möglichkeiten in die Waag-
 
schale werfen» Die Partei, der infolge unvorherseh-barer Änderungen das Urteil nicht mehr voll gerecht wird, kann die Abänderungsklage nach § 323 ZPO erheben ,
Die Kläger rügen weiter, daß’ das .Berufungsgericht den Rechtsanwalt Dr»	nicht	vernommen	ha-
be, den sie dafür benannt hätten, wie schwierig die Verhandlungen, die sie geführt hätten, gewesen seien und wie bedeutungsvoll die Testamentsvollstrecker gewirkt hätten.. Dr<	ist	aber	nur	dafür benannt
 worden, daß bestimmte Vertragsverhandlungen außerordentlich schwierig gewesen seien- Dies konnte dem Bei'ufungsgericht als nicht ausschlaggebend für die Bemessung der Vergütung erscheinen» -Vor allem aber hätten die Kläger, wenn sie auf die Vernehmung Dr.	im zweiten Rechtszuge Wert legten, ihn
 vor dem Oberlandesgericht noch einmal benennen müssen. Dies haben sie nicht getan. Sie haben vielmehr, als sie im Schriftsatz vom 1» August 1955 ihre Behauptungen über die Schwierigkeiten, den Umfang und die Bedeutung der Vertragsverhandlungen wiederholten und ergänzten, nicht mehr die Vernehmung des Dr»	beantragt,	sondern nur Urkunden einge-
reicht.
Unrichtig ist das Vorbringen der Revision, die Kläger hätten in ihrem Schriftsatz vom 26, April 1954 (Bl 151 dcA») Dr»	als	Zeugen	benannt»
Wenn die Kläger in diesem Schriftsatz vortragen ließen, die von den Beklagten benannten Angestellten seien nicht imstande, die geistige Arbeit der Kläger zu würdigen, dazu könnte sich allenfalls der Pfleger der Beklagten zu 1), Rechtsanwalt Dr»	äußern,	so	liegt hierin nicht ein Antrag
 auf Vernehmung des Dr»	Im	übrigen	haben	auch
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/
insoweit die Kläger die Vernehmung des Rechtsanwalts Br,	in	der	Berufungsinstanz	nicht	mehr bean-
tragt ,
Bas Berufungsgericht hat den Hinweis der Kläger darauf, daß das Vormundschaftsgericht dem Pfleger, Br,	für die Zeit vom 1.. April 1953 bis zu dem
31- April 1954 für seine Pflegertätigkeit eine Vergütung von BM 1,000,— bewilligt habe, mit der Erwägung abgetan, daß eine solche Pflegertätigkeit _ eine ganz anders geartete und eine besonders verantwortungsreiche Aufgabe darstelle, Bie Revision greift diese Ausführungen an. Auf diese Angriffe kommt es aber nicht an; denn dem Zusammenhang der TJrteilsgründe ist zu entnehmen, daß das Berufungsgericht die Höhe der Vergütung der Kläger ohne Rücksicht auf die genannten, an sich neben der Sache liegenden Ausführungen festgestellt hat.
Nicht zutreffend ist weiter, daß das Berufungsgericht es nur auf die Arbeitsbelastung abgestellt habe. Wie bereits erwähnt, hat das Berufungsgericht hervorgehoben, daß es für die Angemessenheit ler Vergütung auch auf den Wert des Nachlasses ankomme (Bl 33 oben der Urteilsausfertigung), Es muß daher angenommen werden, daß es- diesen Wert und damit auch den des Unternehmens berücksichtigt hat. Weiter spricht nichts dafür, daß es übersehen habe, daß die Testamentsvollstrecker einen Büroapparat unterhalten mußten,
 Bie Nachprüfung des Urteils hat auch sonst keinen entscheidungserheblichen Rechtsverstoß des Berufungsgerichts ergeben»
V- "Auch die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts läßt einen Rechtsverstoß nicht erkennen, Irrig ist die Meinung der Revision;, hei der Kostenentscheidung hätten die Anträge, die die Kläger zunächst gestellt, im zweiten Rechtszug ab.er nicht mehr verfolgt hätten, nicht berücksichtigt werden dürfen. Bas Urteil des Berufungsgerichts läßt keinen Zweifel, daß es den Rechtsstreit in vollem Umfang hat abschließen wollen? denn es bezeichnet sich nicht als Teilurteil und entscheidet auch über die gesamten Kosten des Rechtsstreits. Wäre es der Ansicht gev/esen, daß noch ein Teil des Rechtsstreits anhängig sei, so hätte es einen Termin zur Verhandlung über diesen Teil bestimmen müssen, Bas ist nicht geschehen Auch die Parteien waren ersichtlich der Auffassung, daß durch die Entscheidung über die in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht gestellten Anträge der Rechtsstreit in vollem Umfang beendet sei-
Unter diesen Umständen liegt darin, daß die Kläger ihre früheren Anträge zu dem Teil nicht mehr gestellt haben, eine Klagerücknahme hinsichtlich dieses Teils. Burch ihr Schweigen zu dieser stillschweigenden Rücknahme haben die Beklagten ihr zugestimmt,
 Ben Klägern sind daher insoweit die Kosten mit Recht auferlegt worden,
 Bern Berufungsgericht kann allerdings in der Begründung seiner Kostenentscheidung insoweit nicht gefolgt werden, als es ausführt, die Kläger hätten für die -Jahre 1951 und 1952 unbegründeterweise auch für die von den Beklagten vanerkanntenH 200,— BM eine Feststellung begehrt» Ber Klageantrag war insoweit auch vor der Klarstellung, die die Kläger ihm später gaben, dahin zu verstehen, daß die Kläger
 nicht neben den unstreitigen 200,— bezw, 250,— DM noch weitere 500?— DM begehrten. Doch entspricht gleichwohl die Verteilung der Kosten? so wie das Oberlandesgericht sie vorgenonunen hat, auch wenn man die Widerklage berücksichtigt, dem Verhältnis, in dem die Klageanträge zur Urteilssumme stehen.
Schmidt Ascher Johannsen Scheffler Wüstenberg