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BGH · IV ZR 84/55

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 84/55

Rechtssatzs Ein deutscher Darlehnsgläubiger, dessen Auslands-** vermögen auf die Kommission für das deutsche^Aus • landsvermögen übertragen worden ist, ist gleich-'-, wohl berechtigt, einen Rechtsstreit über eine im ^ Ausland (hier Österreich) belegene Darlehens- *’*5; forderung zu führen« Er kann aber nicht Leistung an sich selbst, sondern nur Zahlung an die zu-ständige Funktionsnachfolgerin der handlungsun-■ J* fähigen Kommission verlangen« • - Pie Berufung des Beklagten gegen das feilurteil der 15o Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom 31« Kai 1951 wird mit der Maßgabe zurüekgeviesen, daß der Beklagte den Urbeilsbctrag auf ein Sonderkonto bei der RH, und auch diese nicht als Darlehen sondern nur deshalb erhalten haben, weil der Kläger gehofft habe, die Gelder vor einer Be- : schlagnahme oder Entwertung bewahren zu können, wenn sie auf sein, des Beklagten, Bankkonto eingezahlt würden. § 549 ZPO bezweckt aber nur die Währung der Einheitlichkeit der Anwendung der deutschen Rechtsnormen* Der Senat ist daher an die verfahrensrechtlich und denkgesetzlich einwandfrei begründete Auffassung des Berufungsgerichts gebunden, daß der Kläger nach österreichischem Recht einen Darlehensanspruch erworben habe» Bei dieser Rechtslage ist der Binv/and des Beklagten, das ihm übergebene Geld sei beschlagnahmt worden, und deshalb nicht verfügbar, unerheblich* Denn'die Rückzahlungspflicht des Darlehensnehmers besteht - anders als die Rückgabepflicht des Verwahrers - unabhängig davon, welches Schicksal der Darlehensbetrag genommen hat* Der .Darlehensnehmer hat auch nach österreichischem Recht entsprechend § 607 BGB "nach einer gewissen Zeit ebensoviel von derselben Gattung und Güte zurücksugeben", wie er von dem Darlehensgeber empfangen hat* 3) Dagegen ist das von den Inhabern der obersten Besatzungsgewalt in Deutschland ausgehende Besatzungsrecht revisibel (OGKBZ NJYl 49, 147), so daß die Anwendung der MilRegG ITr 52 und 53 zu prüfen ist«, Aber auch insoweit sind die Ausführungen des Berufungsgerichts rechtlich bedenkenfref, B) Art V MilRegG Nr 53 aP konnte die Entstehung des Darlehensanspruchs nicht hindern, weil auch dieses Gesetz auf den vorliegenden Pall nicht anwendbar ist« Denn die Vermögenswerte, auf welche sich der Darlehensvertrag bezieht, befanden sich außerhalb Deutschlands und die Vertragsparteien hatten 1945 ihren Wohnsitz ebenfalls außerhalb Deutschlands (Art I 1 b 2 a VII g MilRegG Nr 53 aP)« Aus diesem Grunde hat das Berufungsgericht auch mit Recht die Anwendbarkeit des deutschen Gesetzes über die Devisenbewirtschaftung idp der Bekanntmachung vom 12« Dezember 1938 (RGBl S 1733), das erst durch Art XII 1 c .(= d der Passung in der brit«. O) Ob österreichisches Devisenrecht der Wirksamkeit des Darlehensvertrags entgegens.teht, was das- angefochtene Urteil verneint, hat der Senat nicht zu prüfen, da es sich auch insoweit um irrevisibles' ausländisches Recht handelt* Das gleiche gilt für die Rechtsausführungen des Berufungsgerichts zu Art 5 ÖstKilRegErl Nr 5 (A.B1 des französischen Oberkommandos in Österreich Nr 1 S 9, abgedruckt ins Deutsches Vermögen im Ausland, herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz S 310), auch wenn dieser Artikel im wesentlichen den gleichen Wortlaut hat wie der revisible Art V KilRegG Nr 52« 4) Der Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens ist, wie das Berufungsgericht ferner mit Recht annimrat, durch Art III KBGr Nr 5 auf die Kommission für das deutsche Auslands\ermögen■ übertragen worden. B) Das KRG Nr 5 hat die Klageforderung auch erfaßt* Der ICreis der vom KRG Nr 5 betroffenen Vermögensgegenstände ist in Art X Buchstabe b näher umschrieben worden* Danach umfaßt der Ausdruck "Vermögen” u,a, alle fälligen und nicht fälligen Rechte und Ansprüche jeglicher Art* Auch Verträge '•(contracts) sind aufgeführt,, Die Frage, ob das Gesetz unter '«^contracts" nur Vertragsurkunden als Beweismittel oder die ' -'Vertragsrechte selbst versteht (v* Schmoller-Ua-ier-Tob^er aaO S 16; Duden aaO S 127), kann dahingestellt bleiben« 3ei der 3‘rage der Enteignungsfähigkeit von Vertragsrechten ergeben sich gewisse Einschränkungen aus der vertraglichen Bindung der gegenseitigen Ansprüche - aneinander Einer Enteignung von Ansprüchen aus beiderseits nicht erfüllten gegenseitigen Verträgen steht das Bedenken entgegen, daß mit dem enteigneten Anspruch auch die Verpflichtung zur Gegenleistung übergehen müßte (Duden aaO S 128), Als enteignungsfähig werden aber regelmäßig übertragbare Ansprüche aus einseitig verpflichtenden Verträgen. Bei Dauerverträgen, also bei Verträgen, die sich,Wie der vorliegende Darlehensvertrag, auf einen längeren Zeitraum erstrecken, spielt auch die krage der zeitlichen Abgrenzung des KEG- Kr 5 eine Holle (v» Schmoller-Kaier-Tobler Tt aaO 5 16)» Aus der Passung des Art III geht hervor, daß sich das Gesetz nur auf solches Vermögen bezieht, das sich bei Er r*laß des Gesetzes im Ausland befand» Die Beschlagnahme setzt daher voraus, daß der betreffende Anspruch zu diesem Zeitpunkt schon entstanden ist, wenn er auch noch nicht fällig zu sein brauchte» Der geltend gemachte Darlehensanspruch ist schon vor dem 50» Oktober 1945, dem Tage des Erlasses Das KEG Kr 5 erstreckt sich nur auf das außerhalb Deutschlands befindliche Vermögen (Art II und III)» Die Forderung des Klägers ist aber, wie oben ausgeführt, bei Eingriffen von hoher Hand als dort belegen anzusehen, wo der Schuldner seinen Wohnsitz hat, also in Österreich« Der 4. Umstand, daß der Beklagte seinen Y/ohnsitz nach dem Erlaß des KRG Nr 5 nach Deutschland verlegt hat, ist insoweit unerheblich, weil die Forderung mit dem Erlaß des Gesetzes der Verfügungsbefugnis des Klägers entzogen worden ist und die Wohnsitz Verlegung hieran nichts, geändert hat.» 5) Der Anspruch des Klägers fällt demnach unter die Bestimmungen des KRG Nr 5 und ist gemäß Art III auf die Kommission für das deutsche Auslandsvermögen übertragen worden. A) Nach Art III aaO werden alle Rechte und Ansprüche jeglicher Art auf außerhalb Deutschlands befindliches Vermögen, das im Eigentum, Besitz oder unter der Kontrolle einer außerhalb Deutschlands befindlichen Person deutscher Staatsangehörigkeit steht, die seit dem 1, September 1939 zu irgendeiner Zeit in einem deutscher Kontrolle unterstehenden Gebiet ansässig war, auf die Kommission für das deutsche Aus landsvermögen übertragen. Die Kommission, die sich aus Vertretern der vier Besatzungsmächte zusammensetzte, sollte über das Auslandsvermögen nach näheren Bestimmungen des Kontrollrats verfügen (Art VI KRG Nr 5), Sie konnte das Vermögen verwalten und voile Eigentumsgewalt darüber ausüben, es insbesondere verkaufen (Art VII Buchstabe b KRG Nr 5)* Unter der Übertragung im Sinne des Art III KRG Nr 5 ist jedoch nur eine treuhänderische Übertragung zu dem Zwecke* der Verwaltung und Verfügung nach den vom Kontrollrat zu erlassenden Bestimmungen zu verstehen (Drost aaO S 18), Dagegen sollte die Kommission kein uneingeschränktes v Eigentum an dem deutschen Auslandsvermögen erlangen. Rechtsverhältnis, kraft dessen ein Treuhänder verpflichtet ist, Vermögensrechte, deren Inhaber er nach außen ist, zu dem Vorteil des Treugebers oder der Allgemeinheit oder eines bestimmten Personenkreises zu verwenden« Der Treuhänder hat hierbei das rechtliche Eigentum (legal ownership), der Treu-geber ein Eigentum nach Billigkeitsrecht (equitable ownership) (vo Schmoller-LIaier-Tobler aaO S 10)« Dieses Eigentum nach Billigkeitsrecht verbleibt dem früheren Berechtigten solange, als nicht die Kommission nach den Weisungen des Kontrollräte gemäß Art VI KRG- Nr 5 über den Vermögensgegenstand verfügt' hat» Erst mit dieser Verfügung tritt die Liquidation, die Enteignung, ein (Drost aaO S 18)« Dies verkennt das Berufungsgericht, wenn es die eingeklagte Forderung als enteignet an-sieht und deshalb die Klage für unbegründet hält«‘Materiell- Das letztere ist bei der sogenannten Partei kraft Amtes der Pall, die als gesetzliche Treuhand gelten kann (Palandt, aaO Einf vor § 164, 5)« Das Wesen der Partei kraft Amtes besteht darin, daß sie auf Grund des ihr durch den Bestellungsakt erteilten Auftrags nach eigenem Ermessen ohne Rücksicht e.uf die Belange bestimmter Beteiligter und unter Umständen sogar gegen die Interessen des Inhabers des von ihr verwalteten Vermögensrechts zu handeln hat (OGHZ 2,6; Stein-Jonas 17« Aufl I 2 vor §-50 ZPO)* Die Kommission hat ihren Auftrag von den Besatzungsmächten erhalten (Art I KR Gr Kr 5)» Auf Grund dieses Auftrages sollte sie, wie oben dargelegt, als gesetzlicher Treuhänder über das beschlagnahmte Vermögen verfügen, und zwar auch gegen die Interessen des Vermögensinhabers (Art VI, VII Buchstabe b KRG. C) Es kann dahinstehen, ob die Prozeßführungsbefugnis der Kommission unter gwöhnlichen Umständen das Recht des Klägers, den ihm sachlich-rechtlich zustehenden Anspruch klageweise geltend zu machen, in jeder Hinsicht ausschließen würde» Bei v, Schmoller-Haier-Tobler aaO § 51 Seite 10 wird ausgeführt, dem deutschen Eigentümer verbleibe sein Recht mindestens als »nudum», er behalte .damit die Befugnis, Maßnahmen zur Erhaltung des Vermögens im Ausland zu treffen, bleibe in einem Rechtsstreit aktivlegitimiert und könne auch das ihm verbliebene Recht innerhalb Deutschlands abtreten» Das Gutachten des Rechtsamts der Verwaltung des VY/Geb vom 29« August 194 9 >• auf das dort in Anm 24 verwiesen wird, zieht diese Schlüsse zwar ni*cht ausdrücklich» Es wird dargelegt, die Kommission solle das deutsche Auslandsvermögen für den verwalten, den es angehe Die'»equitable ownership” verbleibe bei dem ursprünglichen deutschen Inhaber und bilde einen Rechtsrückstand, der die Annahme des endgültigen RechtsVerlustes ausschließe und an den eine etwaige Rückgabe ohne weiteres anknüpfen könne (S 10/ 11; vgl auch 8 15; ”<,».» mindestens dann aus dieser Auffassung, v/enn berücksichtigt wird, daß der Kontrollrat auf Grund der zwischen den Besatzungsmächten aufgetretenen Spannungen seine Tätigkeit eingestellt hat und damit auch die Kommission für das deutsch Auslandsvermögen handlungsunfähig geworden ist (v- S.cbmoller-Liaier-Tobler aaO § 51 S 10)» Die Kommission kann daher die- ; jenigen Rechtsschutzmaßnahmen, die für die Erhaltung des Vermögens erforderlich sind, nicht mehr treffen (vgl auch Schütte BB 1951, 705 /706/) - Zu solchen verraogenserhaltenden Haß-' nahmen gehört es bei einer Darlehens ford ex-ung auch, sie dann! dem 1« Weltkriege; Danach v/urde die Befugnis, des deutschen Berechtigten zur Prozeßführung über den beschlagnahmten Gegenstand grundsätzlich nicht ausgeschlossen (über den Begriff »Beschlagnahme” vgl S 187 aaO); er konnte sein beschlagnahmtes Vermögensrecht in der Regel klageweise geltend machen, und zwar uneingeschränkt durch eine Feststellungsklage, mit einer Leistungsklage allerdings nur auf Leistung an den Sequester oder an das sonst für die Verwaltung seines Rechts zuständige Organ des beschlagnahmenden Staates0 Fuchs hat damals darauf hingewiesen, auf diese Weise ssi es dem deutschen Berechtigten ermöglicht, sofern der Sequester die Einziehung seiner Forderungen verzögere oder unterlasse, seinerseits die Einziehung zu betreiben und dadurch eine Gutschrift für den eingezogenen Betrag herbeizuführen; Dieser Grund besteht nach dem letzten Kriege für die Inhaber deutschen AuslandsVermögens in verstärktem Maße, weil die Kommission nicht einmal handlungsfähig ist» D)‘ Der Kläger kann hiernach nicht uneingeschränkt auf Leistung "an sich selbst klagen0 Der Senat hat der Einschränkung, die sich aus einer sinngemäßen Anwendung des KRG Nr 5 ergibt, dadurch Rechnung getragen, daß es den Beklagten verurteilt hat, den Urteilsbetrag auf ein Konto bei der zuständigen in Hamburg ein^uzahlen* das deutsche Auslands vermögen v/ahrzunehmon* Es wird Sache der sein, in einzelnen anzuordnen, in welcher Weise der Urteilsbetrag bei ihr einzuzahlen ist und - auf Grund der einschlägigen Bestimmungen, gegebenenfalls in Benehmen mit der Besatzungsmacht - über die weitere Behandlung der eingezahlten Gelder zu befinden« den Beklagten zur Zahlung auf ein Sperrkonto zu verurteilen« Der Beklagte rügt zu Unrecht insoweit Klagänderung« Es ist schon zweifelhaft, ob der Hilfsantrag überhaupt erforderlich war oder ob er etwa in dem Antrag auf Leistung schlechthin als der weniger weitgehende bereits enthalten ist« Mindestens ist aber mit dem Hilfsantrag der Klageantrag im Sinne des § 268 Nr 2 ZPO in der Hauptsache beschränkt worden«

Zitierte Normen: § 549 ZPO
RechtKommissionaaOGesetzVermögenKlägerNr

Volltext der Entscheidung

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Nicht für die Amtliche Sammlung!
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Gesetz;	Kontrollratsgesetz Nr 5 Art III
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Rechtssatzs Ein deutscher Darlehnsgläubiger, dessen Auslands-** vermögen auf die Kommission für das deutsche^Aus • landsvermögen übertragen worden ist, ist gleich-'-, wohl berechtigt, einen Rechtsstreit über eine im ^ Ausland (hier Österreich) belegene Darlehens- *’*5; forderung zu führen« Er kann aber nicht Leistung an sich selbst, sondern nur Zahlung an die zu-ständige Funktionsnachfolgerin der handlungsun-■ J* fähigen Kommission verlangen«	•	-
-Aktenzeichen; IV ZR 84/55
'xtS '*’*'**
'Urteil des BGH vom 10. Juni 1954
OLG Hamburg
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IV. ZR 84/53
Iy erkundet #am 10o Juni 1954
Justizobersekretär dls Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
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I m Namen des Volke
 In dem Rechtsstreit
 de3 Regieassistenten Philipp Walter R
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>hilipp Walter , H^allee # bei
 Klägers und Revisionsklägers ,
-	Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof„Pr.
gegen
 den Filmregisseur Geza von C	,	H(
H^m|^stro ^ bei
 Beklagten und Revisionsbeklagten,
-	Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Drt
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^&hat der IVp Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die
^mündliche Verhandlung vom 24o Kai. 1954 unter Ilitwirkung
 des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher,
 Raske, Br,, Kregel und Pr« v, .Werner
* ,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3p Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 12« März 1953 aufgehoben«
Pie Berufung des Beklagten gegen das feilurteil der 15o Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom 31« Kai 1951 wird mit der Maßgabe zurüekgeviesen, daß der Beklagte den Urbeilsbctrag auf ein Sonderkonto bei der
_______________ der Hansestadt Hamburg einzuzahlen
 hat
Im. übrigen wird die Revision zurückgewiesen«
Pie Kosten der Berufung und der Revision werden dem Beklagten zu 4/5 und dem Kläger zu 1/5 auferlegt«
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Der Kläger ist deutscher, der Beklagte österreichischer Staatsangehöriger. Beide lebten im Jahre 1945 in Wien, wohnen jetzt aber in der Bundesrepublik Deutschland. Der Beklagte hat in Wien noch einen weiteren Wohnsitz«
Der Kläger behauptet, er habe dem Beklagten in der Zeit vom 20 September bis zu dem 18. Dezember 1945 insgesamt 225*000,-RLI als Darlehen gegeben, um damit den Film ’’Glaube an mich” zu finanzieren. Die Darlehen hätten unter Gewinnbeteiligung aus den Erträgen des Films zurückgezahlt werden sollen. Der Film habe allein in Deutschland einen Reingewinn von 2,50.000,-DM erbracht. Der Beklagte müsse die Darlehen - abzüglich eines abgetretenen Betrages von 14.000,— Schilling - zu dem Nennbetrag in Schilling oder zu dem Umrechnungskurs in D-Mark zurückzahlen, 4>veil Rlü-SchuldVerhältnisse in Österreich im Verhältnis 1 RM = ;|rl Schilling umgestellt worden seien.
Das Landgericht hat dem Kläger das Armenrecht nur für einen Anspruch auf Zahlung von 74.600,— Schilling bewilligt.
Sr hat einen entsprechenden Antrag gestellt. Der Beklagte hat gebeten, die Klage abzuweisen. Ei* will höchstens 157.700,— RH, und auch diese nicht als Darlehen sondern nur deshalb erhalten haben, weil der Kläger gehofft habe, die Gelder vor einer Be- : schlagnahme oder Entwertung bewahren zu können, wenn sie auf sein, des Beklagten, Bankkonto eingezahlt würden. Die 'Vereinbarung vom 8. September 1945, nach welcher der Klager ihm den Betrag von 75.000,— RM ’’leihweise zur Verfügung” gestellt habe, sei zu dem Schein geschlossen worden, weil es verboten gewesen sei, Geld nur zur Aufbewahrung zu übertragen. Infolge der Währungsreform und SteueraufWendungen betrage seine Restschuld nach Abzug des abgetretenen Betrages noch 12.466,— Schilling. Dieser Betrag stehe dem Kläger beim Bankhaus
-3- J
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& Co in Yfien zur Verfügung, sofern die österreichischen Devisenbestimmungen nicht entgegenständen und der Betrag nicht auf Grund des Währungsschutzgesetzes zugunsten der Staatskasse eingezogen werde«
Das Landgericht hat durch Teilurteil erkannt, der Beklagte habe an den Kläger 61«000,— österreichische Schilling zu zahlen. Das Oberlandesgericht hat dieses Urteil auf die Berufung des Beklagten geändert und die Klage in entsprechen-,	_..der Höhe abgewiesen, Hiergegen richtet sich die Revision des
v	Klägers«, Er verfolgt weiter den Antrag, die Berufung des Be7.'
klagten zurückzuwoisen, hilfsweise mit der Maßgabe, daß der* Urteilsbetrag auf ein Sperrkonto bei der
 in Hamburg einzuzahlen sei. Der Beklagte bittet, die Revisio: zurückzuweisen,

Entscheidungsgründe s
Die Revision ist im wesentlichen gerechtfertigts>
1)	Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß nach den Grundsätzen des internationalen Privatrechts das Rechtsverhältnis der Parteien sich nach österreichischem Ptscht bestimme. Nach feststehender Rechtsprechung ist für das Schuldstatut in erster Linie der ausdrückliche oder stillschweigende Parteiwille, gegebenenfalls der sogenannte-mutmaßliche Parteiwille, notfalls der Erfüllungsort, also derjenige Ort maßgebend, bei dem der Schwerpunkt des Schuld-Verhältnisses liegt (BGH Urteil vom 1, Februar 1952 - I ZR / 123/50 = NJW 52, 540 mit w eiteren ITachw«), Da nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der Kläger dem Beklagten daj
' *
Geld-in Österreich gegeben hat, beide Parteien damals ihre»-. Y/ohnsitz in Österreich hatten, der Kläger zu dieser Zeit auch noch in Österreich bleiben wollte und das Geld zur Herstellung eines österreichischen Filmes verwandt werden
 
sollte, konnte das Berufungsgericht unbedenklich annehmen, daß der Schwerpunkt des Schuldverhältnisses in Österreich liege* Der bloße Umstand, daß der Kläger deutscher Staatsangehöriger ist, fällt demgegenüber nicht ins Gewicht.,
2)	Das Berufungsgericht hat weiter ausgeführt, nach österreichischem Recht sei ein Därlehns'vertrag zustande gekommen* Eine Gesellschaft sei nicht begründet v/orden, weil es an der Verfolgung eines gemeinschaftlichen Zweckes gefehlt habe*
Das von dem Berufungsgericht angewandte ausländische Recht ist nicht revisibel (§ 549 ZPO; RGZ 95? 272; Raape, Internationales Privatrecht 5a Aufl S 85)a Dies gilt auch dann, wenn das ausländische Recht mit dem deutschen Recht tatsächlich übereinstimmt, wie es im vorliegenden Palle möglicherweise zutrifft (RG JW“ 55? 3465). V'enn die deutschen Ko’llisions-normen auch die Anwendung ausländischen Rechts anordnen, so wird damit das ausländische Recht nicht zu dem inländischen*
§ 549 ZPO bezweckt aber nur die Währung der Einheitlichkeit der Anwendung der deutschen Rechtsnormen* Der Senat ist daher an die verfahrensrechtlich und denkgesetzlich einwandfrei begründete Auffassung des Berufungsgerichts gebunden, daß der Kläger nach österreichischem Recht einen Darlehensanspruch erworben habe»
Bei dieser Rechtslage ist der Binv/and des Beklagten, das ihm übergebene Geld sei beschlagnahmt worden, und deshalb nicht verfügbar, unerheblich* Denn'die Rückzahlungspflicht des Darlehensnehmers besteht - anders als die Rückgabepflicht des Verwahrers - unabhängig davon, welches Schicksal der Darlehensbetrag genommen hat* Der .Darlehensnehmer hat auch nach österreichischem Recht entsprechend § 607 BGB "nach einer gewissen Zeit ebensoviel von derselben Gattung und Güte zurücksugeben", wie er von dem Darlehensgeber empfangen hat*
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3)	Dagegen ist das von den Inhabern der obersten Besatzungsgewalt in Deutschland ausgehende Besatzungsrecht revisibel (OGKBZ NJYl 49, 147), so daß die Anwendung der MilRegG ITr 52 und 53 zu prüfen ist«, Aber auch insoweit sind die Ausführungen des Berufungsgerichts rechtlich bedenkenfref,
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A) Dem Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens steht Art V Mi-lRegG Nr 52 schon deshalb nicht entgegen, weil die Darlehensforderung nicht "innerhalb des besetzten Gebietes belegen ist" (Art I MilRegG Nr 52), das Gesetz somit hier keine Anwendung findet (Dölle-Zv/eigert, Gesetz Nr 52, 1947.
S 29 u 56)<, Die Präge der Belegenheit der Forderung liegt hier etwas anders als bei der Bestimmung des Schuldstatutes eines Rechtsverhältnisses nach den Grundsätzen des internationalen Privatrechts (RGZ 140, 340 f Z3447); denn hier handelt es sich um die räumliche Abgrenzung der Eingriffe von hoher Hand in Vermögensgegenstündeo Diese Abgrenzung richtet sich nach dem Zweck des Gesetzes, das den Eingriff anordnetu UilRegG Nr 52 muß hierbei im Zusammenhang mit KRG Nr 5 gesehen werden«, Das erstere bezweckt die Beschlagnahme-, Kontrolle und Verfügungssperre des inländischen Vermögens, um bestimmte Vermögensmassen für eine spätere Regelung sicherzustellen«, Das letztere erstrebt die Liquidierung des deutschen Auslandsvermögenso Die_ Sicherstellung wie die Liquidierung kann am wirksamsten am Wohnort des Schuldners erfolgen, da sich dort in der Regel das Vermögen des Schuldner befindet, aus dem die Forderung gegebenenfalls befriedigt wird«, Deshalb wird allgemein angenommen, daß der Wohnort des Schuldners der Ort der Belegenheit einer gewöhnlichen Geldforderung ist (BGHZ 5, 259 f /2’677; Dölle-Zweigert aaO S 57; Duden, Enteignung deutschen Auslandsvermögens in: Festschrift für Raape S 126; vgl auch Fuchs, Die Beschlagnahme, Liqujdation und Freigabe deutschen Vermögens im Ausland in; Die Rechtsverfolgung im internationalen Verkehr,
 herausgegeben von Leske-Ioewenfeld, Berlin 1927 Bd 6, 2« Teil S 118 im Hinblick auf Art 297 des Versailler Vertrags)« Auf die Beledenheit des Vermögens selbst abzustellen, würde zu Schwierigkeiten führen, wenn der Schuldner Vermögen in mehreren Staaten hat* Da der Beklagte bei Begründung des Schuldverhältnisses in Wien wohnte, ist also die Klageforderung in Österreich belegen und JüilRegG Nr 52 unanwendbar»
B) Art V MilRegG Nr 53 aP konnte die Entstehung des Darlehensanspruchs nicht hindern, weil auch dieses Gesetz auf den vorliegenden Pall nicht anwendbar ist« Denn die Vermögenswerte, auf welche sich der Darlehensvertrag bezieht, befanden sich außerhalb Deutschlands und die Vertragsparteien hatten 1945 ihren Wohnsitz ebenfalls außerhalb Deutschlands (Art I 1 b 2 a VII g MilRegG Nr 53 aP)« Aus diesem Grunde hat das Berufungsgericht auch mit Recht die Anwendbarkeit des deutschen Gesetzes über die Devisenbewirtschaftung idp der Bekanntmachung vom 12« Dezember 1938 (RGBl S 1733), das erst durch Art XII 1 c .(= d der Passung in der brit«. Zone) MilRegG Nr 53 nP mit Wirkung vom 19«. September 1949 aufgehoben worden ist, verneint (§§ 5 Abs 2 u 10 ff DDevG)*
O) Ob österreichisches Devisenrecht der Wirksamkeit des Darlehensvertrags entgegens.teht, was das- angefochtene Urteil verneint, hat der Senat nicht zu prüfen, da es sich auch insoweit um irrevisibles' ausländisches Recht handelt* Das gleiche gilt für die Rechtsausführungen des Berufungsgerichts zu Art 5 ÖstKilRegErl Nr 5 (A.B1 des französischen Oberkommandos in Österreich Nr 1 S 9, abgedruckt ins Deutsches Vermögen im Ausland, herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz S 310), auch wenn dieser Artikel im wesentlichen den gleichen Wortlaut hat wie der revisible Art V KilRegG Nr 52«
Der Beklagte rügt ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe bei der Behandlung des Art 5 ÖstKilRegErl Nr 5 gegen
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5 286 ZPO verstoßen* Das Berufungsgericht hat allerdings hei der Präge, ob mit dem Darlehensvertrag*der Parteien der Zweck des Erlasses vereitelt oder ungangen werden sollte ausdrücklich nur auf das Vorbringen des Klägers abgestellt. Das ist jedoch unschädliche Denn der in der Revisionsbeant-v/ortung angeführte Sachvortrag des Beklagten ergab gleichfalls nicht, daß die Voraussetzungen des Art 5 aaO Vorgelegen haben. Seine Behauptungen enthielten nur den Vorwurf, der Kläger habe mit der Eingabe des Geldes die zu erwarten-' den österreichischen Währungsgesetze ’’umgehen” wollen, nicht aber, daß er auch die weitergehende Absicht gehabt habe, ein verbotenes Geschäft im Sinne des Art 5 aaO zu schließen, ina-besondere Teile seines Vermögens der Kontrolle der Besatzung macht zu entziehen. Tatsächlich hätte auch der Abschluß des Darlehensvertrages den Beklagten nicht einmal gehindert,die Darlehensforderung später als deutsches Auslandsvermögen anzu demelden«
Der Senat muß nach allem die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Urteils hinnehmen, daß eine Nichtigkeit des Darlehensvertrages aus Art 5 östMilRegErl Nr 5 nicht hergeleitet werden kann*
4)	Der Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens ist, wie das Berufungsgericht ferner mit Recht annimrat, durch Art III KBGr Nr 5 auf die Kommission für das deutsche Auslands\ermögen■ übertragen worden.
A)	Gegen die Rechtsgültigkeit des KRG Nr.5 bestehen, wie das angefochtene Urteil darlegt, Bedenken, weil das Gesetz die Enteignung im Ausland belegenen Privateigentums vorsieht, eine Maßnahme, die nach völkerrechtlichen Grundsätzen nur mit Wirkung innerhalb des eigenen Territoriums eines Staates erfolgen kann (Drost, Internationale Rechtsgrenzen für die Liquidation von Auslandsvermögen 1952 S 22;
Vj Schmoller-Maier-Tobler, Handb des Besatzungsrechts § 51
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S 8 mit LitNachw)„ Diese Zweifel können aber hier auf sich beruhen^ Nach Art 3 Abs 1 AHKG Nr 13 dürfen die deutschen Gerichte die Gültigkeit oder Rechtmässigkeit eines Kontroll-ratsgesetzes nicht verneinen,. Die Vorschrift des Art 3 Abs 2 AEKG Nr 13, mit der das Berufungsgericht sich auseinandergesetzt hat, kommt hier nicht in Betracht; sie betrifft nur nichtveröffentlichte Anordnungen, während die Bestimmung des Abs 1 aaO alle an die Allgemeinheit gerichteten veröffentlichten Vorschriften der Besatzungsbehörden umfaßt (Urteil des erkennenden Senats vom 12* April 1954 - IV ZR 231/53---).
Es war daher kein Raum dafür, gemäß Abs 2 aaO eine Entscheidung der Besatzungsmacht über die Rechtmässigkeit des KRG Nr 5 einzuholen«
Die von der Revision erwähnte Entscheidung des II* Zivilsenats vom 9« Llai 1951 - II ZR 12/51 - (BGHZ 2, 77) kann nicht zu dem Vergleich herangezogen werden;* denn dort handelt es sich^ nicht um ein Kontrollratsgesetz, sondern um eine schriftliche - nicht veröffentlichte - Anordnung einer Dienststelle der britischen Besatzungsmacht, deren Inhalt möglicherweise mit den Rechtsnormen der Besatzungsbehörde selbst in Widerspruch stand.
B)	Das KRG Nr 5 hat die Klageforderung auch erfaßt* Der ICreis der vom KRG Nr 5 betroffenen Vermögensgegenstände ist in Art X Buchstabe b näher umschrieben worden* Danach umfaßt der Ausdruck "Vermögen” u,a, alle fälligen und nicht fälligen Rechte und Ansprüche jeglicher Art* Auch Verträge '•(contracts) sind aufgeführt,, Die Frage, ob das Gesetz unter '«^contracts" nur Vertragsurkunden als Beweismittel oder die ' -'Vertragsrechte selbst versteht (v* Schmoller-Ua-ier-Tob^er aaO S 16; Duden aaO S 127), kann dahingestellt bleiben«
Selbst wenn das erstere der Fall wäre, würden die Vertragsrechte unter die zu Eingang des Art X Buchstabe b genannten "Rechte und Ansprüche jeglicher Art" fallen* Aus der Übersetzung des Wortes "contracts" mit "Vertragsurkunde" kann
 aber nicht der Schluß gezogen werden, daß beim Vorhandensein einer Vertragsurkunde nur diese aber nicht das Vertragsrecht selbst der Beschlagnahme unterliege«
3ei der 3‘rage der Enteignungsfähigkeit von Vertragsrechten ergeben sich gewisse Einschränkungen aus der vertraglichen Bindung der gegenseitigen Ansprüche - aneinander Einer Enteignung von Ansprüchen aus beiderseits nicht erfüllten gegenseitigen Verträgen steht das Bedenken entgegen, daß mit dem enteigneten Anspruch auch die Verpflichtung zur Gegenleistung übergehen müßte (Duden aaO S 128), Als enteignungsfähig werden aber regelmäßig übertragbare Ansprüche aus einseitig verpflichtenden Verträgen. angesehen (v, Schmoller-Kaier-Tobler aaO S 15 f)* Ein solcher Anspruch ist der Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens
!

Bei Dauerverträgen, also bei Verträgen, die sich,Wie der vorliegende Darlehensvertrag, auf einen längeren Zeitraum erstrecken, spielt auch die krage der zeitlichen Abgrenzung des KEG- Kr 5 eine Holle (v» Schmoller-Kaier-Tobler
 Tt
 aaO 5 16)» Aus der Passung des Art III geht hervor, daß sich das Gesetz nur auf solches Vermögen bezieht, das sich bei Er r*laß des Gesetzes im Ausland befand» Die Beschlagnahme setzt daher voraus, daß der betreffende Anspruch zu diesem Zeitpunkt schon entstanden ist, wenn er auch noch nicht fällig zu sein brauchte» Der geltend gemachte Darlehensanspruch ist schon vor dem 50» Oktober 1945, dem Tage des Erlasses

des Gesetzes, entstanden, mögen auch die einzelnen AnsprücW auf Rückzahlung der Darlehenssumme und auf die Zinsen später fällig sein»
Das KEG Kr 5 erstreckt sich nur auf das außerhalb Deutschlands befindliche Vermögen (Art II und III)» Die Forderung des Klägers ist aber, wie oben ausgeführt, bei Eingriffen von hoher Hand als dort belegen anzusehen, wo der Schuldner seinen Wohnsitz hat, also in Österreich« Der
4.
 
Umstand, daß der Beklagte seinen Y/ohnsitz nach dem Erlaß des KRG Nr 5 nach Deutschland verlegt hat, ist insoweit unerheblich, weil die Forderung mit dem Erlaß des Gesetzes der Verfügungsbefugnis des Klägers entzogen worden ist und die Wohnsitz Verlegung hieran nichts, geändert hat.»
5)	Der Anspruch des Klägers fällt demnach unter die Bestimmungen des KRG Nr 5 und ist gemäß Art III auf die Kommission für das deutsche Auslandsvermögen übertragen worden. Das Berufungsgericht hat jedoch die Rechtsfolgen dieser Übertragung verkannt,
A) Nach Art III aaO werden alle Rechte und Ansprüche jeglicher Art auf außerhalb Deutschlands befindliches Vermögen, das im Eigentum, Besitz oder unter der Kontrolle einer außerhalb Deutschlands befindlichen Person deutscher Staatsangehörigkeit steht, die seit dem 1, September 1939 zu irgendeiner Zeit in einem deutscher Kontrolle unterstehenden Gebiet ansässig war, auf die Kommission für das deutsche Aus landsvermögen übertragen. Die Kommission, die sich aus Vertretern der vier Besatzungsmächte zusammensetzte, sollte über das Auslandsvermögen nach näheren Bestimmungen des Kontrollrats verfügen (Art VI KRG Nr 5), Sie konnte das Vermögen verwalten und voile Eigentumsgewalt darüber ausüben, es insbesondere verkaufen (Art VII Buchstabe b KRG Nr 5)* Unter der Übertragung im Sinne des Art III KRG Nr 5 ist jedoch nur eine treuhänderische Übertragung zu dem Zwecke* der Verwaltung und Verfügung nach den vom Kontrollrat zu erlassenden Bestimmungen zu verstehen (Drost aaO S 18), Dagegen sollte die Kommission kein uneingeschränktes v Eigentum an dem deutschen Auslandsvermögen erlangen. Das ^ergibt sich aus den Bestimmungen der Art II, VI und VII
des Gesetzes, insbesondere wenn man berücksichtigt, daß
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das KRG Nr 5 aus dem anglo-amerikanischen Rechtsdenken hervorgegangen ist. Das in Art III für die Vermögensübertragung gebrauchte englische Wort "vest” entstammt dem englischen Trust-Recht, d„h, dem durch Billigkeit geregelten
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Rechtsverhältnis, kraft dessen ein Treuhänder verpflichtet ist, Vermögensrechte, deren Inhaber er nach außen ist, zu dem Vorteil des Treugebers oder der Allgemeinheit oder eines bestimmten Personenkreises zu verwenden« Der Treuhänder hat hierbei das rechtliche Eigentum (legal ownership), der Treu-geber ein Eigentum nach Billigkeitsrecht (equitable ownership) (vo Schmoller-LIaier-Tobler aaO S 10)« Dieses Eigentum nach Billigkeitsrecht verbleibt dem früheren Berechtigten solange, als nicht die Kommission nach den Weisungen des Kontrollräte gemäß Art VI KRG- Nr 5 über den Vermögensgegenstand verfügt' hat» Erst mit dieser Verfügung tritt die Liquidation, die Enteignung, ein (Drost aaO S 18)« Dies verkennt das Berufungsgericht, wenn es die eingeklagte Forderung als enteignet an-sieht und deshalb die Klage für unbegründet hält«‘Materiell-
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rechtlich hat der Kläger also sein Recht bisher nicht verloren« Der eingeklagte' Anspruch ist vielmehr in seiner Person! zu einem sog« "nudura iusM geworden«
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B) Der Kläger ist aber auf Grund des ihm verbliebenen Rechts - mit noch zu erörternden Einschränkungen - befugt, auf Leistung zu klagen« Im allgemeinen hat der Träger eines Rechts auchdie Klagebefugnis, die sogenannte Prozeßführungs-, befugnis (Rosenberg, Lehrb 6« Aufl S 185)«» Ist ihm die Ver-waltung und Verfügung über das Recht entzogen und auf einen ^anderen übertragen worden, der die Verwaltung und Verfügung ' im eigenen Namen und nicht als gesetzlicher Vertreter vornimmt, dann steht in der Regel die Prozeßführungsbefugnis diesem anderen *zu, der das fremde Recht im eigenen Hamen geltend macht, also selbst Partei ist (Rosenberg aaO S 186). Das letztere ist bei der sogenannten Partei kraft Amtes der Pall, die als gesetzliche Treuhand gelten kann (Palandt, aaO Einf vor § 164, 5)« Das Wesen der Partei kraft Amtes besteht darin, daß sie auf Grund des ihr durch den Bestellungsakt erteilten Auftrags nach eigenem Ermessen ohne Rücksicht e.uf die Belange bestimmter Beteiligter und unter Umständen sogar gegen die Interessen des Inhabers des von
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ihr verwalteten Vermögensrechts zu handeln hat (OGHZ 2,6; Stein-Jonas 17« Aufl I 2 vor §-50 ZPO)* Die Kommission hat ihren Auftrag von den Besatzungsmächten erhalten (Art I KR Gr Kr 5)» Auf Grund dieses Auftrages sollte sie, wie oben dargelegt, als gesetzlicher Treuhänder über das beschlagnahmte Vermögen verfügen, und zwar auch gegen die Interessen des Vermögensinhabers (Art VI, VII Buchstabe b KRG. Nr 5)- Deshalb war die Kommission Partei kraft Amtesa Sie wäre damit prozeßführungsbefugt gewesen»
C)	Es kann dahinstehen, ob die Prozeßführungsbefugnis der Kommission unter gwöhnlichen Umständen das Recht des Klägers, den ihm sachlich-rechtlich zustehenden Anspruch klageweise geltend zu machen, in jeder Hinsicht ausschließen würde» Bei v, Schmoller-Haier-Tobler aaO § 51 Seite 10 wird ausgeführt, dem deutschen Eigentümer verbleibe sein Recht mindestens als »nudum», er behalte .damit die Befugnis, Maßnahmen zur Erhaltung des Vermögens im Ausland zu treffen, bleibe in einem Rechtsstreit aktivlegitimiert und könne auch das ihm verbliebene Recht innerhalb Deutschlands abtreten» Das Gutachten des Rechtsamts der Verwaltung des VY/Geb vom 29« August 194 9 >• auf das dort in Anm 24 verwiesen wird, zieht diese Schlüsse zwar ni*cht ausdrücklich» Es wird dargelegt, die Kommission solle das deutsche Auslandsvermögen für den verwalten, den es angehe Die'»equitable ownership” verbleibe bei dem ursprünglichen deutschen Inhaber und bilde einen Rechtsrückstand, der die Annahme des endgültigen RechtsVerlustes ausschließe und an den eine etwaige Rückgabe ohne weiteres anknüpfen könne (S 10/ 11; vgl auch 8 15; ”<,».» daß aber ein gewisser Rückstand des ursprünglichen Rechts bei den ursprünglich Berechtigten verblieben isto»» Der Restbestand der Rechte der ursprünglichen deutschen Inhaber ist aber noch vorhanden”)» Daß der ursprüngliche Inhaber des Rechts trotz der »Entziehung” des ausländischen Vermögens durch das KRG Hr 5 berechtigt geblieben ist, einen Rechtsstreit über das Recht zu führen, folgt aber
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mindestens dann aus dieser Auffassung, v/enn berücksichtigt wird, daß der Kontrollrat auf Grund der zwischen den Besatzungsmächten aufgetretenen Spannungen seine Tätigkeit eingestellt hat und damit auch die Kommission für das deutsch Auslandsvermögen handlungsunfähig geworden ist (v- S.cbmoller-Liaier-Tobler aaO § 51 S 10)» Die Kommission kann daher die- ; jenigen Rechtsschutzmaßnahmen, die für die Erhaltung des Vermögens erforderlich sind, nicht mehr treffen (vgl auch Schütte BB 1951, 705 /706/) - Zu solchen verraogenserhaltenden Haß-' nahmen gehört es bei einer Darlehens ford ex-ung auch, sie dann! geltend zu machen, wenn sie fällig und beiti*eibbar, der Schul3 ner insbesondere zahlungsfähig ist, vor allem aber, zunächst einen vollsti-eckbaren Titel gegen den Schuldner zu erwirken. 1 Die Tatsache, daß dem Kläger sein Vermögen in Österreich gemäß dem Yorspruch zu dem KRG Nr 5 "entzogen” worden ist, hinderl nicht, daß er die Forderung einklagt, sofern er sich nur jer. der Verfügung zu seinen Gunsten über sie enthält und demgemäß nur auf Leistung an die Kommission oder ihre Rechtsnachfolgerin oder auf Zahlung auf ein besonderes Konto für den ' noch festzustellenden Verfügungsberechtigten klagt. Im Ergebnis deckt sich das mit Ausführungen des früheren geschält^ führenden Präsidenten des Österreichischen Verwaltungsge-
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richtshofs Mannlicher (wiedei’gegeben bei Bös, Das deutsche Vermögen in Österreich, BB 1953, 685	9	der	abschließend
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meint, gegenwärtig seien es allein die deutschen Eigentümern die durch ihre Parteistellung und ihr Kitsprachex’echt die^j Interessen derjenigen wahrzunehmen in der Lage seien, denen.] die betreffenden Vermögen letzten Endes zukoramen würden-Mindestens muß also den deutschen Eigentümern ein solches Klagerecht jetzt deshalb zugebilligt werden, * weil sonst nie^, mand vorhanden ist, der ihre berechtigten Belange wahr nimmt.;
Für die hier-vertretene Auffassung sprechen auch die Ausführungen bei Fuchs aaO S 194 zu den Beschlagnahmen nach 1
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dem 1« Weltkriege; Danach v/urde die Befugnis, des deutschen Berechtigten zur Prozeßführung über den beschlagnahmten Gegenstand grundsätzlich nicht ausgeschlossen (über den Begriff »Beschlagnahme” vgl S 187 aaO); er konnte sein beschlagnahmtes Vermögensrecht in der Regel klageweise geltend machen, und zwar uneingeschränkt durch eine Feststellungsklage, mit einer Leistungsklage allerdings nur auf Leistung an den Sequester oder an das sonst für die Verwaltung seines Rechts zuständige Organ des beschlagnahmenden Staates0 Fuchs hat damals darauf hingewiesen, auf diese Weise ssi es dem deutschen Berechtigten ermöglicht, sofern der Sequester die Einziehung seiner Forderungen verzögere oder unterlasse, seinerseits die Einziehung zu betreiben und dadurch eine Gutschrift für den eingezogenen Betrag herbeizuführen; Dieser Grund besteht nach dem letzten Kriege für die Inhaber deutschen AuslandsVermögens in verstärktem Maße, weil die Kommission nicht einmal handlungsfähig ist»
D)‘ Der Kläger kann hiernach nicht uneingeschränkt auf Leistung "an sich selbst klagen0 Der Senat hat der Einschränkung, die sich aus einer sinngemäßen Anwendung des KRG Nr 5 ergibt, dadurch Rechnung getragen, daß es den Beklagten verurteilt hat, den Urteilsbetrag auf ein Konto bei der zuständigen	in	Hamburg	ein^uzahlen*
Das beruht auf der Erwägung, daß nach Fortfall der Kommission für deutsches Auslandsvermögen keine andere Behörde an deren Stelle getreten ist (v0 Schmoller-Eaier-Tobler § 51 S 10) und der Kläger daher nicht in der Lage ist, auf Leistung an.einen Sequester oder an das sonst für die Verwaltung seines Rechts* zuständige Organ der beschlagnahmenden Mächte zu klageno> Es ist daher, wenn er nicht rechtlos gestellt werden soll, sachgemäß, diejenige deutsche Stelle einzuschalten, die ihrem Aufgabengebiet nach in erster Linie dafür in Frage kommt, die Funktionen der Kommission für
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das deutsche Auslands vermögen v/ahrzunehmon* Es wird Sache der	sein,	in einzelnen anzuordnen, in
 welcher Weise der Urteilsbetrag bei ihr einzuzahlen ist und - auf Grund der einschlägigen Bestimmungen, gegebenenfalls in Benehmen mit der Besatzungsmacht - über die weitere Behandlung der eingezahlten Gelder zu befinden«
35) Die vorerörterte Einschränkung entspricht im wesentlichen dem Kilfsantrage des Klägers? den Beklagten zur Zahlung auf ein Sperrkonto zu verurteilen« Der Beklagte rügt zu Unrecht insoweit Klagänderung« Es ist schon zweifelhaft, ob der Hilfsantrag überhaupt erforderlich war oder ob er etwa in dem Antrag auf Leistung schlechthin als der weniger weitgehende bereits enthalten ist« Mindestens ist aber mit dem Hilfsantrag der Klageantrag im Sinne des § 268 Nr 2 ZPO in der Hauptsache beschränkt worden«
6)	Das Urteil des Landgerichts war daher mit der erwähnten Maßgabe wiedcrherzustellen. Bei der Kostenentscheidung war zu berücksichtigen, daß der Beklagte in voller Höhe zur Zahlung verurteilt worden ist und daß . andererseits der Kläger nicht uneingeschränkt obgesiegt
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hat. Die Kosten sind demgemäß verteilt worden
 Schmidt	Ascher
92 ZPO).
Kregel
 Vo Werner
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