Gegen diese Feststellungen hat die Revision keine Einwendungen erhobene Das Berufungsgericht hat wei'ter festgestellt, daß zwar der vom Kläger gegen die Beklagte erhobene Vorwurf, sie sei im Haushalt und an sich unordentlich gewesen, in gewissem Umfange als erwiesen angesehen werden müsse, daß aber der Kläger dies nicht als ehezerrüttend empfunden habe, wofür vor allem die Tatsache spreche, daß der Kläger noch bis Das Berufungsgericht hat schließlich ausgeführts Das Urteil des Landgerichts habe einwandfrei festgestellt, daß die Beklagte den Kläger beschimpft habe und gegen ihn tätlich geworden sei. (richtig: B18.n) August 1950 allerdings nur mittelbar, da der Brief der Frau S^HB den Anlaß dazu gegeben habe, Diese Unterscheidung könne aber ernstlich nicht gemacht werden; Frau StfHfc habe in ihrem Brief (vom 17, August 1950) von der Beklagten die Zustimmung zur Scheidung oder doch eine Aussprache hierüber verlangt; es sei verständlich, daß die Beklagte nach 20-jähriger Ehe und als Mutter von zwei Kindern dadurch in große Aufregung geraten sei und sich zu Beschimpfungen ihres Mannes habe hinreis-sen lassen, zu demal ,sie ihr Opfer, das'im Einverständnis mit dem geschlechtlichen Verkehr ihres Mannes mit der Frau gelegen habe, als vergeblich gebracht erkannt und sich in ihrer Hoffnung, demit die Ehe zu erhalten, getäuscht gesehen habe. Zwar müsse berücksichtigt werden, daß die Beklagte mit dem Verhältnis des Klägers zu Frau S^|£ einverstanden gewesen sei; hierbei sei aber als ausschlaggebend zu beachten, daß die Beklagte vom Kläger zu ihrem Einverständnis gedrängt worden sei und es nur aus Angst, den Kläger zu verlieren, gegeben habe, um die Ehe aufrechtzuerhalten. Daß die Beklagte wegen Schv/ie-rigkeiten beim ehelichen Verkehr von sich aus Frau St zu dem geschlechtlichen Verkehr mit dem Klager veranlaßt habe und daß sie Trau Sfl| im folgenden Jahr (1949) gebeten habe, diesen Verkehr fortzusetzen, als diese das Verhältnis habe beenden Sollen, habe die Beklagte be- ' stritten» Der Kläger habe Frau S^Hk nicht als Zeugin benannt und von Amts wegen sei sie nicht zu vernehmen, da es sich bei der genannten Behauptung des Klägers um einen gegen die Aufrechterhaltung der Ehe sprechenden Umstand handele» Weil somit davon auszugehen sei, daß die Beklagte ihre Zustimmung zu dem Verhältnis der Frau zu ihren Kann nur auf dessen Drängen gegeben habe, um die Ehe aufrechtzuerhalten, aber auch im Interesse der Kinder, sei § 43 Satz 2 EheG anzuwenden» Diesen Ausführungen ist im Ergebnis zuzustimmen; denn sie gelten in gleicher Weise auch für den Fall, daß die Beklagte - wie der Kläger behauptet - von sich aus wegen beim ehelichen Verkehr aufgetretener Schwierigkeiten an Frau S4Hfc mit der Bitte herangetreten wäre, mit dem Kläger in geschlechtliche Beziehungen zu treten, und wenn sie weiter ein Jahr später Frau Stfj|| gebeten haben sollte, von ihrer Absicht, das Verhältnis aufzugeben, Abstand zu nehmen. -In dieser Entscheidung ist ausgeführt worden, daß die Pflicht zur ehelichen Treue für den Bestand der Ehe von besonders entscheidender Bedeutung und daß die schuldhafte Verletzung dieser Pflicht derart schwerwiegend ist, daß in aller Hegel eine Scheidung aus § 48 EheG- auf eine Klage des Ehebrechers sittlich nicht zu rechtfertigen ist. Mit Recht hat aber das Berufungsgericht gegenüber diesem, an sich gegen die Beklagte, sprechenden Umstand auf das Motiv verwiesen, das der Handlungsweise der Beklagten zugrunde lag„ Es hat hierzu festgestellt, daß nur die Angst der Beklagten, ihren Mann sonst zu verlieren, und ihre Absicht, die Ehe aufrechtzuerhalten, sie zu ihrer* Zustimmung veranlaßt hätten, und es hat hierzu ausgeführt9 daß dieser Grund für ihr Einverständnis als ausschlaggebend zu ihren Gunsten zu berücksichtigen sei. Loch kann dieser Gesichtspunkt bei der Abwägung der beiderseitigen Verfehlungen umsoweniger in Betracht kommen,* als der Kläger und Frau Schürg sich von vornherein darüber im klaren sein mußten, daß die Unnatürlichkeit des durch die Aufnahme ihrer Liebesbeziehungen geschaffenen Verhältnisses zwischen den Beteiligten ernstliche Schwierigkeiten schaffen würde und daß mit einer Zurücknahme der Einwilligung durch die Beklagte jederzeit gerechnet werden mußte. Unerheblich ist, ob die Beklagte, erst auf Drängen des Klägers ihre Einwilligung su der Aufnahme der ehebrecherischen Beziehungen zu Frau gegeben hat oder aber ob sie von sich aus an diese herangetreten ist, um sie zu diesen Beziehungen zu veranlassen. Die Verfehlung des Klägers bleibt somit trotz der Zustimmung der Beklagten eine‘ihrer Art nach besonders schwere und zwar gilt dies auch für die Zeit vor dem Widerruf, den die Beklagte ausgesprochen hat. Hinzu kommt, daß auch der nach § 43 Satz 2 besonders zu berücksichtigende Zusammenhang der Verfehlung der Beklagten mit dem eigenen Verschulden des Klägers dessen Scheidungsverlangen als sittlich nicht gerechtfertigt erscheinen läßt. Diesen Zusammenhang hat das Berufungsgericht in rechtlich einwandfreier Weise dahin festgestellt, daß die Handlungsweise der Beklagten mit dem Liebesverhält-nis des Klägers zu Prau und der daraus drohenden Lösung aus der Ehe zusammenhingo Hierzu ist noch folgendes auszuf^hren: Nach §‘ 43 Satz 2 EheG muß es sich um einen Zusammenhang der Verfehlungen des beklagten Ehegatten mit einem eigenen Verschulden des klagenden Gatten handeln» Ein solcher Zusammenhang ist zweifellos für die Beschimpfungen zu bejahen, die sich die Beklagte hat zuschulden kommen lassen,nachdem sie ihr Einverständnis zu dem Ehebruch widerrufen hatte. Zwar mag unter Umständen die Zustimmung eines Ehegatten zu'Eheverfehlungen des andern diese Verfehlungen als nicht mehr schuldhaft erscheinen lassen; wenn aber die Zustimmung.nur gegeben worden ist, um den anderen Ehegatten nicht zu verlieren, also um des Bestandes der Ehe willen, dann bleibt das ehewidrige Verhalten des klagenden Ehegatten schuldhaft. Da nach § 43 Satz 2 EheG die Prüfung der sittlichen Berechtigung des Scheidungsbegehrens unter Würdigung des Wesens der Ehe zu erfolgen hat, hat das Berufungsgericht mit Recht auch dem Umstand Gewicht beigemessen, daß die
2 z. Verkündet am 30. Oktober 1952, Wüst, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäfts- IV ZR 84/52 2460 045 stelle Im Namen des. Volkes In dem Rechtsstreit des Artur uosef_P Hausschuhfabrikanten in hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23. Oktober 1352 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Lercch, Baske, Johannsen, Ir. Kregel und Scheffler für Recht erkannt: bensitz Karlsruhe - 1. Zivilsenat - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen; W1 Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. gegen seine Ehefrau Anna Maria P ebenda, geo. Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Bie Revision des Klägers gegen das am 5. März 1952 verkündete TJrteil des Oberlandesgerichts Stuttgart - Ne- Von Rechts wegen £2 Tatbestand: Die Parteien haben im Jahre 1931 geheiratet. Der Kläger ist 1906, die Beklagte 1909 geboren. Aus der Ehe sind drei Kinder hervorgegangen, von denen zwei (geboren 1941 und 1944) noch leben. Als sich im Laufe der Ehe Schwierigkeiten beim ehelichen Verkehr einstellten, trat der Kläger mit Einverständnis der Beklagten zu einer Krau Sflfe in ehebrecherische Beziehungen. Gleichwohl unterhielten die Parteien noch bis Februar 1950 regelmäßigen geschlechtlichen Verkehr. Am 17. August 1950 wandte sich Frau S^HHl brieflich an die Beklagte mit der Bitte, einer Scheidung zuzustiramen oder doch eine Aussprache hierüber herbeizuführen. Am nächsten Tag kam es zwischen den Parteien deswegen zu einem Auftritt, in dessen Verlauf die Beklagte den Kläger beschimpfte und gegen ihn tätlich wurde. Der Kläger zog dann zu Frau Mit seiner auf § 43 EheG gestützten Klage verlangt er die Scheidung der Ehe. Zur Begründung hat er vorgebracht, daß die Beklagte ihn beschimpft habe und gegen ihn tätlich geworden sei, daß sie den Haushalt nicht in Ordnung gehalten habe und unsauber gewesen sei und daß sie ihn dadurch öffentlich herabgesetzt habe, daß sie auf seinen Kraftwagen mit großen Buchstaben das Wort "Ehebrecher” geschrie- * * ben habe« Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Scheidung der Ehe. >4.1 v Die.Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe; Die Revision rügt zunächst, daß das Berufungsgericht Frau Schürg nicht vernommen habe«“Diesesei vom Kläger als Zeugin dafür benannt worden, daß die Beklagte nicht etwa dem geschlechtlichen Umgang des Klägers mit Trau nur zugestimmt, sondern daß sie sogar die Anregung zu die-sem Umgang gegeben und weiter Frau gebeten habe, das Verhältnis mit dem Kläger forfczusetzen, als Frau Ende 1949? nachdem das Verhältnis zu dritt bereits ein Jahr bestanden habe, ihr erklärt habe, dieses Verhältnis sei sinnlos, sie volle vom Kläger wegbleiben. Ob diese Rüge begründet ist, kann dahingestellt bleiben, weil sich das Urteil auch dann als richtig darstellt, wenn die Behauptungen, für die der Kläger sich jedenfalls in erster Instanz auf das Zeugnis der Frau Schürg berufen hatte, als richtig unterstellt werden (§ 563 ZPO). Das Berufungsgericht hat als nicht erwiesen angesehen, daß die Beklagte das Wort "Ehebrecher” auf das Verdeck des Autos des Klägers geschrieben habe. Es hat nur als erwiesen angesehen, daß sie zu den im Geschäft des Klägers beschäftigten Kädchen gesagt hat, sie sollten wegen des in den Staub des Autos geschriebenen Portes "Ehebrecher” nichts sagen, und daß sie ihn so wegfahren ließ. Es ‘hat weiter festgestellt, daß dieser Vorfall für die Zerrüttung der Ehe nicht mehr von Bedeutung gewesen sei. Gegen diese Feststellungen hat die Revision keine Einwendungen erhobene Das Berufungsgericht hat wei'ter festgestellt, daß zwar der vom Kläger gegen die Beklagte erhobene Vorwurf, sie sei im Haushalt und an sich unordentlich gewesen, in gewissem Umfange als erwiesen angesehen werden müsse, daß aber der Kläger dies nicht als ehezerrüttend empfunden habe, wofür vor allem die Tatsache spreche, daß der Kläger noch bis 2.1 5* Februar 1950 den ehelichen Verkehr regelmäßig fortgesetzt habe* .Auch gegen diese .Ausführungen und Peststellungen sind, von der F.evision keine Lügen erhoben r.'orden. Das Berufungsgericht hat schließlich ausgeführts Das Urteil des Landgerichts habe einwandfrei festgestellt, daß die Beklagte den Kläger beschimpft habe und gegen ihn tätlich geworden sei. Der Kläger habe aber selbst zugegeben, daß diese Beschimpfungen und Tätlichkeiten im Zusammenhang mit seinem Verhältnis zu Frau SflHfe gestanden haben, die vom 17. (richtig: B18.n) August 1950 allerdings nur mittelbar, da der Brief der Frau S^HB den Anlaß dazu gegeben habe, Diese Unterscheidung könne aber ernstlich nicht gemacht werden; Frau StfHfc habe in ihrem Brief (vom 17, August 1950) von der Beklagten die Zustimmung zur Scheidung oder doch eine Aussprache hierüber verlangt; es sei verständlich, daß die Beklagte nach 20-jähriger Ehe und als Mutter von zwei Kindern dadurch in große Aufregung geraten sei und sich zu Beschimpfungen ihres Mannes habe hinreis-sen lassen, zu demal ,sie ihr Opfer, das'im Einverständnis mit dem geschlechtlichen Verkehr ihres Mannes mit der Frau gelegen habe, als vergeblich gebracht erkannt und sich in ihrer Hoffnung, demit die Ehe zu erhalten, getäuscht gesehen habe. Gleichwohl sei die Tätlichkeit vom 18, August 1950 als schwere Eheverfehlung zu werten. Andererseits stehe § 45 Satz 2 EheG der Scheidung entgegen. Zwar müsse berücksichtigt werden, daß die Beklagte mit dem Verhältnis des Klägers zu Frau S^|£ einverstanden gewesen sei; hierbei sei aber als ausschlaggebend zu beachten, daß die Beklagte vom Kläger zu ihrem Einverständnis gedrängt worden sei und es nur aus Angst, den Kläger zu verlieren, gegeben habe, um die Ehe aufrechtzuerhalten. Daß die Beklagte wegen Schv/ie-rigkeiten beim ehelichen Verkehr von sich aus Frau St zu dem geschlechtlichen Verkehr mit dem Klager veranlaßt habe und daß sie Trau Sfl| im folgenden Jahr (1949) gebeten habe, diesen Verkehr fortzusetzen, als diese das Verhältnis habe beenden Sollen, habe die Beklagte be- ' stritten» Der Kläger habe Frau S^Hk nicht als Zeugin benannt und von Amts wegen sei sie nicht zu vernehmen, da es sich bei der genannten Behauptung des Klägers um einen gegen die Aufrechterhaltung der Ehe sprechenden Umstand handele» Weil somit davon auszugehen sei, daß die Beklagte ihre Zustimmung zu dem Verhältnis der Frau zu ihren Kann nur auf dessen Drängen gegeben habe, um die Ehe aufrechtzuerhalten, aber auch im Interesse der Kinder, sei § 43 Satz 2 EheG anzuwenden» Diesen Ausführungen ist im Ergebnis zuzustimmen; denn sie gelten in gleicher Weise auch für den Fall, daß die Beklagte - wie der Kläger behauptet - von sich aus wegen beim ehelichen Verkehr aufgetretener Schwierigkeiten an Frau S4Hfc mit der Bitte herangetreten wäre, mit dem Kläger in geschlechtliche Beziehungen zu treten, und wenn sie weiter ein Jahr später Frau Stfj|| gebeten haben sollte, von ihrer Absicht, das Verhältnis aufzugeben, Abstand zu nehmen. Bei der nach § 43 Satz 2 EheG vorzunehmenden Prüfung, ob das Scheidungsbegehren des klagenden * * • Ehegatten sittlich gerechtfertigt ist, wenn auch er sich Eheverfehlungen hat zuschulden kommen lassen, ist unter Würdigung des Gesamtverhaltens der Eheleute in erster Linie die Art der Verfehlung des die Scheidung begehrenden Gatten und der Zusammenhang der Verfehlung des beklagten Ehegatten mit dem Verschulden des klagenden Gatten' zu berücksichtigen. It Die Verfehlung des Klägers besteht in seinem ehebrecherischen Verhältnis zu Frau Baß die Verletzung der ehelichen Treue eine besonders schwöre Eheverfehlung darstellt, ist vom erkennenden Senat in seiner zu §‘ 48 EheG ergangenen Entscheidung vom 22 „ Januar 1951 (BGHZ 1, 87 £52/) dargelegt worden. -In dieser Entscheidung ist ausgeführt worden, daß die Pflicht zur ehelichen Treue für den Bestand der Ehe von besonders entscheidender Bedeutung und daß die schuldhafte Verletzung dieser Pflicht derart schwerwiegend ist, daß in aller Hegel eine Scheidung aus § 48 EheG- auf eine Klage des Ehebrechers sittlich nicht zu rechtfertigen ist. Dieselbe Beurteilung einer Treueverletzung muß auch bei der Anwendung des § 43 Satz 2 Platz greifen, d.h. es muß bei der Abwägung der beiderseitigen Verfehlungen ein Ehebruch als besonders gegen den untreuen Gatten ins Gev.icht fallend gewertet v.erden. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, daß es sich bei* der Untreue des Klägers nicht um einen einmaligen Fehltritt, sondern um eine Diebesbeziehung handelt, die bereits Jahre besteht .und deren Lösung der Kläger nicht beabsichtigt. Allerdings darf nicht unberücksichtigt bleiben, daß die Beklagte zunächst mit dem Ehebruch einverstanden war. Mit Recht hat aber das Berufungsgericht gegenüber diesem, an sich gegen die Beklagte, sprechenden Umstand auf das Motiv verwiesen, das der Handlungsweise der Beklagten zugrunde lag„ Es hat hierzu festgestellt, daß nur die Angst der Beklagten, ihren Mann sonst zu verlieren, und ihre Absicht, die Ehe aufrechtzuerhalten, sie zu ihrer* Zustimmung veranlaßt hätten, und es hat hierzu ausgeführt9 daß dieser Grund für ihr Einverständnis als ausschlaggebend zu ihren Gunsten zu berücksichtigen sei. Dieser Ausführung ist zucustiirmen; denn es v.äre nicht zu rechtfertigen, eine aus der Sorge um den Bestand der Ehe veranlaßte Handlungsweise des beklagten Ehegatten als einen Umstand su werten, der für die sittliche Berechtigung des Scheidungsverlangens des anderen Ehegatten ins Gewicht fiele. Es mag sein, daß die Duldung der Beklagten dazu beigetragen hat, daß die mehrjährige ehebrecherische Beziehung des Klägers zu Frau sich zu einer engeren Lebensgemeinschaft verdichtet hat, sodaß die Lösung dieser Beziehung sich nunmehr für den Kläger als schwer erweist. Loch kann dieser Gesichtspunkt bei der Abwägung der beiderseitigen Verfehlungen umsoweniger in Betracht kommen,* als der Kläger und Frau Schürg sich von vornherein darüber im klaren sein mußten, daß die Unnatürlichkeit des durch die Aufnahme ihrer Liebesbeziehungen geschaffenen Verhältnisses zwischen den Beteiligten ernstliche Schwierigkeiten schaffen würde und daß mit einer Zurücknahme der Einwilligung durch die Beklagte jederzeit gerechnet werden mußte. Daß ein solcher Widerruf, auch wenn ihn die Beklagte sich nicht Vorbehalten hatte, jederzeit möglich ist (vgl'RG 160, 10Q; RGRK Anm 5 zu § 47 EheG), kann der Kläger nicht verkannt haben. 4 Unerheblich ist, ob die Beklagte, erst auf Drängen des Klägers ihre Einwilligung su der Aufnahme der ehebrecherischen Beziehungen zu Frau gegeben hat oder aber ob sie von sich aus an diese herangetreten ist, um sie zu diesen Beziehungen zu veranlassen. Denn einmal kommt es entscheidend auf den Beweggrund ihres Handelns und nicht auf die mehr äusseren Umstände an, und zweitens hat der Kläger nicht etwa vorgebracht, er habe sich erst auf das Drängen seiner Frau zu dem Ehebruch verstanden. Seine Bereitschaft hierzu lag also vor. Auch hat er den Entschluß zu der Aufnahme der ehebrecherischen Beziehungen selbst zu verantworten und es steht ihm nicht wohl an, sich jetzt damit rechtfertigen zu wollen, daß die Beklagte Zi die Urheberin dieser Beziehungen gewesen sei» Dasselbe ' gilt für die Behauptung des .Klägers, die Beklagte habe 1949 der Prau Schürg abgeredet, die Beziehung zu dem Kläger zu lösen. Die Verfehlung des Klägers bleibt somit trotz der Zustimmung der Beklagten eine‘ihrer Art nach besonders schwere und zwar gilt dies auch für die Zeit vor dem Widerruf, den die Beklagte ausgesprochen hat. Bei der Eheverfehlung der Beklagten dagegen handelt es sich nur um Beschimpfungen und eine einmalige Tätlichkeit, von der der Kläger selbst nicht vorgebracht hat, daß sie erheblich gewesen sei oder gar irgendwelche-Polgen gehabt hätte. Mag es auch - bei Anlegung eines strengen Maßstabes -vielleicht gerechtfertigt sein, diese Eheverfehlung der-Beklagten als schwere zu werten -r die Entscheidung dieser Präge liegt überwiegend auf tatsächlichem Gebiet (vgl BGHZ 4? 186) so kann das Verhalten der Beklagten doch bei der sittlichen V.ürdigung des Scheidungsbegehrens nicht als so schwerwiegend angesehen werden, daß es nicht ganz hinter der Treuepflichtverletzung des Klägers zurücktreten würde. Hinzu kommt, daß auch der nach § 43 Satz 2 besonders zu berücksichtigende Zusammenhang der Verfehlung der Beklagten mit dem eigenen Verschulden des Klägers dessen Scheidungsverlangen als sittlich nicht gerechtfertigt erscheinen läßt. Diesen Zusammenhang hat das Berufungsgericht in rechtlich einwandfreier Weise dahin festgestellt, daß die Handlungsweise der Beklagten mit dem Liebesverhält-nis des Klägers zu Prau und der daraus drohenden Lösung aus der Ehe zusammenhingo Hierzu ist noch folgendes auszuf^hren: Nach §‘ 43 Satz 2 EheG muß es sich um einen Zusammenhang der Verfehlungen des beklagten Ehegatten mit einem eigenen Verschulden des klagenden Gatten handeln» Ein solcher Zusammenhang ist zweifellos für die Beschimpfungen zu bejahen, die sich die Beklagte hat zuschulden kommen lassen,nachdem sie ihr Einverständnis zu dem Ehebruch widerrufen hatte. Da das Berufungsgericht nicht festgestellt hat, wann der Widerruf erfolgt ist, muß aber davon ausgegangen werden, daß am 18» August (nicht 17. August), also am Tage der ersten Beschimpfungen und der Tätlichkeit der Widerruf noch.nicht ausgesprochen war, sodaß zu prüfen ist, ob bis zu dem Widerruf ein Verschulden des Klägers Vorgelegen hat. Dies ist zu bejahen. Zwar mag unter Umständen die Zustimmung eines Ehegatten zu'Eheverfehlungen des andern diese Verfehlungen als nicht mehr schuldhaft erscheinen lassen; wenn aber die Zustimmung.nur gegeben worden ist, um den anderen Ehegatten nicht zu verlieren, also um des Bestandes der Ehe willen, dann bleibt das ehewidrige Verhalten des klagenden Ehegatten schuldhaft. Hat sich also, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, die Beklagte zu den Beschimpfungen und zu der Tätlichkeit am 18. August nur hinreißen lassen, weil sie durch den auf eine Scheidung zielenden Brief der Ehebrecherin Frau Schürg vom 17. August in Erregung geraten war, so ist damit der Zusammenhang zwischen ihrer.Verfehlung und einem Verschulden des Klägers gegeben. Die Würdigung dieses Zusammenhangs durch das Berufungsgericht dahin, daß es das Scheidungsbegehren als sittlich nicht gerechtfertigt erscheinen läßt, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Da nach § 43 Satz 2 EheG die Prüfung der sittlichen Berechtigung des Scheidungsbegehrens unter Würdigung des Wesens der Ehe zu erfolgen hat, hat das Berufungsgericht mit Recht auch dem Umstand Gewicht beigemessen, daß die . ll Parteien seit mehr als 20 Jahren verheiratet und daß vor allem aus der Ehe 2\vei Kinder im Alter von 8 bis 10 Jahren vorhanden sind. Die Revision ist daher zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. 9 Dr. Lersch Baske BR Johannsen ist durch Krankheit an der Unterschrift verhindert Kregel Scheffler Dr.Lersch