Von Rechts wegen Tat'bo stand Die Klägerin ist die zweite Drau des 1944 verstorbenen Kaufmanns Alwin sein rim folgenden Erb- Die Klägerin verlangt, dass der Beklagte als Alleinerbe sie von dieser Schuld befreit und ihr für die Zeit vom 10 Oktober 1943 bis 30° September 3-944 gezahlte Zinsen erstattet0 schlossen hat o 1933 übertrug er sein Handelsgeschäft auf den Beklagten und mit der Abrede, dass jeder von beiden mit einer Einlage von 10o500,— EL! und Jahr verzinst; der nrblasser sei adder ara Geainn noch am Verlust d teiligt; bei seinem Ableben trete die Krau des Es klagten als Kommand.it ist in an .seine Stelle» Die Klägerin hat Revision eingelegt und bittet, das Berufungsurteil zu ändern, soweit der Beklagte nur Zug um Zug verurteilt norden i s t o I» Die Revision greift das Urteil des Berufungsgc richts nur wegen der Berechnung der Anteile de 3cklag ten und seiner Frau an der Firma Schi Denn trotz gewisser Zweifel, ob der Erblasser nicht dreh bei der Auflösung der Gesellschaft am Gewinn und Verlust beteiligt sein sollte, sei durch die eidliche Aussage des Zeugen bewiesen^ dass der Erblasser ohne jedes Risiko an der Gesellschaft beteiligt bleiben wollte» Sein Kommanditanteil sei daher eine feste unveränderliche Kapitalbeteili- IXo Letztere Frage ist vorweg zu prüfen, da die Bewertung der Beteiligung der Frau des Beklagten sich auch auf den Wert seines Geschäftsanteils auswirkt„ gen G-eschaltsv/ert der Birma richte0 Die Revision meint, das Berufungsgericht habe den Ge Seilschaft s-vertrag ausserdem im Widerspruch zu den dort in den §§ 8« 12 und vor allem § IS getroffenen Bestimmungen auf Grund der /Aussage des Zeugen fälsch lieh dahin ausgelegt, dass der Erblasser von jedem Gewinn und “Verlust an der Firma ausgeschlossen sein solltGo - Fieser Revisionsangriff ist unbegründete Die Auslegung« die das Berufungsgericht dem Gesel.l-schaftsvertrag vom 31„ Dezember 194." in tatsächlicher Hinsicht gegeben hat, .lässt Reinen Verstoss gegen Auslegungs- oder Verfahrensregeln er Rennen,, Bür die Ansicht des Berufungsgerichts spricht insbesondere § 9 aafo Dieser bestimmt« dass der Erblasser mit seiner "Komnanditeinlage” weder am Gewinn noch am Verlust des Unternehmens beteiligt seio Eine unveränderliche Beteiligung ist auch der Regelung des § 8 o. einer der persönlich haftenden Gesellschafter stirbt Nach Satz 2 erhalten dessen Erben noch 6 jfonate die Vergütung die der Verstorbene zuletzt erhielt„ Hieraus erhellt, dass auch Satz 3 nur die Erben eines persönlich haftenden Gesellschafters betrifft« Diese sollen bis zu dem Schluss des faires, in dem die "Aussehe idling" erfolgt , doh0 in dem der persönlich haftende Gesellschafter gestorben ist, am Gerinn und- Verlust des Geschäfts beteiligt bleiben» § 13 handelt also nicht von den Erben des "Kommanditisten” <> Deren Stellung brauchte auch nicht geregelt zu werden, da nach § 10 beim Ableben des Vaters des Beklagten nicht dessen Erben, sondern die’ Brau des Beklagten als "Kommanditistin,f an seine Stelle treten sollte» Für die von der Revision vertretene Auffassung könnte nur, nie auch das Berufungsgericht ausgeführt hat, § 12 Satz 1 des Vertrages vom pfdB0I942 sprechen» Dieser lautet: Das Berufungsgericht ist diesem Bedenken mit dem Hinweis begegnet, nach der glaubwürdigen Bekundung des Zeugen sei die unterschiedliche Aus- drucksweise "Teilhaber" in § 12 und "persönlich haftender Gesellschafter” in § 13 auf eine ungenaue Formulierung des Vertrages zurückzuführen; tatsächlich habe der Erblasser nicht nur von dem laufen- § 13Satz 7 spricht dagegen wiederum nur von•dem verbleibenden Gesellschafter ’nach Ableben eines der persönlich haftenden Ge Seilschafter;„ Der Vertrag verwendet also den Begriff des Gesellschafters in einem weiteren und in einem engeren Sinne0 Das macht es wahrscheinlich, dass auch der Begriff nTeilhaber” sich nur auf Sehrami und den Beklagten beziehen so 11teG Bestätigt wird dies durch § 6 Abs 1 Satz 3, wonach die Beteiligungskapitali.cn der ‘olgen Nach den nicht angreifbaren Feststellungen des Berufungsgerichts kann mithin den Vertrage vom glol2„ 1940 nicht entnommen werden, dass der Frau des Bekla ten ein höherer Wert als 5O0OOO,— HM zugewendet vmr den isto Wie die Beteiligung rechtlich einzuordnen ist. ob sie, wie die Revision mit dem Berufungsgericht meint, eine Kommanditeinlage oder ob sie nur ein Darlehen ist, konnte angesichts dieser tatsächlichen Feststellungen dahingestellt bleiben0 M bewerteten Geschäftsanteil des Beklagten zu dem Teil als Ausstattung angesehen habe«, - Sie meint, das Berufungsgericht habe an mehreren Stellen (S 15, l6) des Urteils von der Schenkung des Geschäftsanteils gesprochen«. lOooOO«—• EAT anrechnen zu lassen» nor Beklagte habe also selbst nicht behauptet , dass eine Ausstattung vor liege, er habe vielmehr noch in der mündlichen Verhandlung vor dein Landgericht zugegeben, dass die 10o500, — ELI ihm schenkweise zugewendet seie.no Darin liege ein gerichtliches Geständnis im Sinne des § 288 ZPOo Der'Beklagte habe daher im zweiten Rechtszuge nicht mehr geltend machen können, dass der Geschäftsanteil ihm als.Ausstattung zugewendet worden sei» Ausserdem habe das Be ruf ungsger icht sich auch nicht mit dem Vorbringen der Klägerin auseinandergesetzt, dass der Beklagte 1933 durch die auf Kosten des Erblassers gewährte kaufmännische Ausbildung längst eine gesicherte Lehenssteilung gehabt habe» Diese Angriffe der Revision gehen mindestens im gr~ gebnis fehle Hierbei kann die Frage, ob ein gerichtliches Geständnis im Sinne des § 288 ZPO anzunehmen ist oder ob ein gerichtliches Geständnis etwa schon deshalb nicht in Betracht kommt, weil die Begriffe "Ausstattung” und'"Schenkung" Hechtsbegriffe sind und als solche im allgemeinen nicht zugestanden werden können, da hinge s t e11t bleiben« Denn auch nacn den Ausführungen der Revision hat der Beklagt '; allenfalls eine Schenkung im Berte von lOoSOO-, — Uh zugestandeno Himmt man die von der Revision angeführten Erklärungen zusammen, so ist ihnen kein weiterer Sinn zu entnehmen als der, der Beklagte wolle sich unabhängig von der Frage,' ob Ausstattung oder Schenk ;ung vo anrec hnen 3 .asscn. luch das Vorbringen der Revision, der Beklagte kabe 1933 bereits eine gesicherte Lebensstellung gehabt, steht rechtlich der Annahme des Berufungsgericlits nicht entgegen, die Zuwendung des Geschäftsanteils sei nur mit einem Betrage von 20» 000, Iki als Schenkung, im übrigen, d0 io in Höhe von 21o729«50 nm als Ausstattung anzusehen» Denn nach § 1624 Abs 1 BGB ist Ausstattung auch das, was einem Kinde mit Rücksicht auf die Erlangung einer selbständigen Lebensstellung zur Erhaltung der Lebensstellung von den Eltern zugewendet wird, also auch das, was die Eltern geben, um die Lebensstellung des Kindes noch nachträglich zu festigen oder zu verbessern (KG in HER 29, 608' o Eine solche vielfach übliche Verbesserung der Lebensstellung konnte das Berufungsgericht ohne Hechtsirrtum darin sehen, dass der Erblasser den Beklagten 1933 unter Übertragung eines Ge 3 c näi csmi i-eils als persönlich ha ft enden Ge s o 3 3 ~ schafter in die bis dahin von ihm allein geführte es sei unerheblich, ob die Zuwendung tat säeixli011 forderlich gewesen sei; es komme vielmehr auf aen Killen des Gebers an (HG- IW ö6, 426)0 insoweit Icon ne es nach vernünftiger Betrachtungsweise nur der Wü-1^ des Erblassers gewesen sein, den Beklagten als sein einziges Kind schon zu seinen, des Erblassers. Es unterliegt auch keinen rechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht den Geschäftsanteil etwa mit de ■Hälfte seines Wertes als Ausstattung angesehen hat „ Die Klägerin wäre darlegungsund beweispflichtig dafür gewesen, dass die Ausstattung in dieser Höhe übermassig gewesen ist (Warn 20; 98) <1 Sie hat diese Auffassung zwar vertreten, jedoch keine ausreichenden Tatsachen hierfür vorgetragen» Es könnte sieh sogar fragen, ob die Annahme des Be rufungsgerichts hinreichend begründet ist, dass der Geschäftsanteil nur zu dem Teil als Ausstattung gewährt worden ist» Lebe nsal nd die s e s der fach 2.hxe Geschäfte zu übertragen und für sä zurückzu'behalt en als e r f or de rl ich ist, um ae für sich und ihre Frau sicherzustelleno Sov/c Fall ist, übersteigt die Ausstattung im Zweifel nicht das den Umständen, insbesondere den Vernög e n sve rhä 11n:Lssen cies Vaters entsprechende Maß ;§ 1624 Abs 1 BG-B)» Biese Frage kann jedoch dahingestellt bleiben, da die Klägerin insoweit durch die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht beschwert ist0
J IV 7,1: 81/?0 -?7 1/ > ■ / erkundet am. 14o Juni IRKl gleit „ Justizangest0 , -j.ß Urlcu.nd.fi be ant er der Ge---ohäf tsstelle. Im Namen des Volkes rn dem Rechtsstreit der Vitro Johanna r.-(vD pj itro # ° Klägerin. Berufungsbelclagten und Revisionsklägerin. Pr o z es s b ev o l.Lma c h t ig t e r: Rechtsanwalt 'justizrat Dr * den Kauf mann tlvin S strasse tfÜ« Beklagten. Berufungs]bLäger und Revisionsbeklagten. ™ frozes soevollmachtigter; '-Rechtsanwalt I)r hat der rVo zivirsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4C Juni I95I unter ilitv/ir-kung der Bundesrichter Dr* Lersch, Raske. Die Hartz, Johannsen und Dm Kregel für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 9° Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf .vom 2 g Q November 1949 -9 u Rho, 48 - wird auf Kosten der Klägerin zurückgew ie s en 0 Von Rechts wegen Tat'bo stand Die Klägerin ist die zweite Drau des 1944 verstorbenen Kaufmanns Alwin sein rim folgenden Erb- lasser genannt;o Der 1892 geborene Beklagte ist dessen einziges Kind erster Ehe0 Die Klägerin hat 192'. auf ihren Erbteil am Ha ehlass des Erblassers verzichtetc Der Erblasser hat der Klägerin in zwei Urkunden vom 29n Oktober 1937 schenkungsweise übertragen: a) Gr undbesito^ni t den Gebäuden M^^s tr 0 in rilit einem Einheitswert von 74 Peo n;.? / O dl kJ \J <• JL tl.-i f. b; Kobiliar und Hausrat mit einem, angegebenen ■ Hert von 3o iOO,— EM. «} eine Darlehnsforderung von 80630,”- hllL hierbei ist vereinbart worden, dass die auf dem Grund- besitz lastenden Hypothekenschulden von der Klägerin nicht übernommen werden, sondern der Sc he niegebe r Schuldner dieser Belastungen bleiben solle0 Die Klägerin verlangt, dass der Beklagte als Alleinerbe sie von dieser Schuld befreit und ihr für die Zeit vom 10 Oktober 1943 bis 30° September 3-944 gezahlte Zinsen erstattet0 Sie hat beantragt, ' 1„ festzustellen, dass der Beklagte verpflich- tet ist„ sie von allen Verpflichtungen aus der auf dem Grundstück K^J^str0 ^plaston- j 1 (! sen der unter 1) bezeichne ten Hy pot lie ic nit 4Yip halbjährlich, spätestens zun 20ol« und 20*9° eines jeden Jahr es zu zahlen, nebst einer Tilgungsauote von in 175.— jährlich und zwar die seit den I0IO0I944 fälligen Be trage sofort. ho den Beklagten zu verurteilen, an die klüger Kil lofüO, -- nebst 4H Zinsen seit den 10 „9o 1944 zu zahleno Der Beklagte hat gebeten, die Klage abzuneisen, hilfsv/eise ihn die Beschränkung seiner Haftung auf den Nachlass vor-zubehalteno Er macht ein Zurückbehaltungsrecht v/egen eine;.; Eilichtteilsergänzungsanspruchs gegen die Klägerin geltendo Das Landgericht hat ihn nach dem Klag teilt und ihn die Beschränkung seiner den Nachlass Vorbehalten« nt rag yerur-Haftung auf zu das Urteil des Landgerichts nach seinen Schlussanträgen zu ändern und im ersten Rechts- z Uf;e zu erkennenQ Die Klägerin'hat gebeten, die Berufung unter Anpassung an die V/ährungsumste 11 ung zurückzuv;eisen» Das Oherlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts teilweise geändertD Es hat dem Beklagten ein Zurückbehaltungsrecht wegen eines Pflichtteilsergänzungsan-suruchs in Hohe von 1.9o 127.-.50 pri zugestanden und dem Zahlungsanspruch der Klägerin nur Zug um Zug. gegen die Herausgabe des Grundstücks Ki^^^strasse an den Beklagten zur Befriedigung durch Zwangsvollstrekkung in dieser Höhe entsprochene Diesen Anspruch hat das Berufungsgericht teilweise abweichend von dem letzten Vorbringen beider Parteien berechnet« Es hat hierbei Schenkungen an den Beklagten und dessen Brau berücksichtigt, die auf Verträgen beruhen, die der Erblasser 1933.-’ 1937 und 1940 mit dem Beklagten und dem Kaufmann Otto ge- schlossen hat o 1933 übertrug er sein Handelsgeschäft auf den Beklagten und mit der Abrede, dass jeder von beiden mit einer Einlage von 10o500,— EL! persönlich haftender Gesellschafter und er selbst mit Z0o000, — EM Kommanditist werden solle« -In diesem Vertrage war ferner bestimmt: Solange Kerr eine Vergüte verzichtet diese EinlageKapitale ; gendeinem Grunde ;en Herrn senn Aluin jr,,. d Pflichten des Herrn Schl f ür seine Täti glce i :h 27 RH erb alt: ma nt eiBe au O C' .0 KJ >.0 ^ incm Vergütung aus 1 r ~ s t das Einl agek a p i ~ Be im Ablebe n. d (5 C;‘ an seine St eile Fra ni t alle Be c h t e UHU son» übe mim ui 0?f )A0 geändert 1 r> O .Ly 40 nd itkapital ( i co c< Ll Erb XI erde'mit kl / mR U7 Sg pro m it dieser Ei.n läge o q - w o Unternoh :ac nr:; be- Passers betrage p0o00Ch-~ Bl! und Jahr verzinst; der nrblasser sei adder ara Geainn noch am Verlust d teiligt; bei seinem Ableben trete die Krau des Es klagten als Kommand.it ist in an .seine Stelle» Die Klägerin hat Revision eingelegt und bittet, das Berufungsurteil zu ändern, soweit der Beklagte nur Zug um Zug verurteilt norden i s t o Der Beklagte begehrt Zurückweisung der Revision» Ent s cheidung sgrUnde Die Revision ist zulässig, aber unbegründet» I» Die Revision greift das Urteil des Berufungsgc richts nur wegen der Berechnung der Anteile de 3cklag ten und seiner Frau an der Firma Schi h — aiio Hierzu hat das Berufungsgericht geführt ten und H Der Geschäftswert der vom. Erblasser an den Beklag- übertragenen Firma' habe 1933 RH betragen» Hiervon sei der Kommandit-anteil mit BQ «000., — RM abzuziehen» Der Best (83 o 439, - “ RLI) sei auf die beiden gleichberechtigten persönlich haftenden Gesellschafter je zur Hälfte, also mit je 41o729.i50 ® zu verteilen» .Dies sei der Wert ihres Geschäftsanteils0 Von dem dem Beklagten 1933 zugewendeten Geschäftsanteil sei jedoch nur ein Betrag von 20» 000.,— Rn als Schenkung, das übrige als Ausstattung anzusehen» Die Beteiligung. die der Erblasser der Frau des Beklagten ge~ entgegen der Ansicht de; schenkt habe, sei zwar Beklagten - kein Darlehen, sondern ein Kommend it ant eil» Dennoch sei sie nicht im Verhältnis der 1933 festgesetzten Einlagen zu dem Geschäftswert zu berechnen, sondern mit einem festen Wert von 50«000,EM«, Denn trotz gewisser Zweifel, ob der Erblasser nicht dreh bei der Auflösung der Gesellschaft am Gewinn und Verlust beteiligt sein sollte, sei durch die eidliche Aussage des Zeugen bewiesen^ dass der Erblasser ohne jedes Risiko an der Gesellschaft beteiligt bleiben wollte» Sein Kommanditanteil sei daher eine feste unveränderliche Kapitalbeteili- IXo Letztere Frage ist vorweg zu prüfen, da die Bewertung der Beteiligung der Frau des Beklagten sich auch auf den Wert seines Geschäftsanteils auswirkt„ Die Revision hält die Ausführungen des Berufungsgo -richte für widerspr uchsvoll„ weil es zutreffend anerkenne : dass die Beteiligung des Erblassers Rein Darlehen« sondern ein ICommanditantoil genesen sei und ein solcher sich grundsätzlich nach dein jewei.li i: gen G-eschaltsv/ert der Birma richte0 Die Revision meint, das Berufungsgericht habe den Ge Seilschaft s-vertrag ausserdem im Widerspruch zu den dort in den §§ 8« 12 und vor allem § IS getroffenen Bestimmungen auf Grund der /Aussage des Zeugen fälsch lieh dahin ausgelegt, dass der Erblasser von jedem Gewinn und “Verlust an der Firma ausgeschlossen sein solltGo - Fieser Revisionsangriff ist unbegründete Die Auslegung« die das Berufungsgericht dem Gesel.l-schaftsvertrag vom 31„ Dezember 194." in tatsächlicher Hinsicht gegeben hat, .lässt Reinen Verstoss gegen Auslegungs- oder Verfahrensregeln er Rennen,, Bür die Ansicht des Berufungsgerichts spricht insbesondere § 9 aafo Dieser bestimmt« dass der Erblasser mit seiner "Komnanditeinlage” weder am Gewinn noch am Verlust des Unternehmens beteiligt seio Eine unveränderliche Beteiligung ist auch der Regelung des § 8 o. zu entnehmen; denn hiernach ist eine feste Verzinsung mit 6:;/2 vom Hundert im fahr vorgesehen« die in monatlichen Raten von 275.-~~ EU an jedem monatsende beglichen werden soll» Die in § 13 Satz 3 getroffene Vorschrift wird demgegenüber von der Revision zu Unrecht ungezogen* § 13 Satz 1 bestimmt« dass "der Vertrag erlischtu: wenn 8 einer der persönlich haftenden Gesellschafter stirbt Nach Satz 2 erhalten dessen Erben noch 6 jfonate die Vergütung die der Verstorbene zuletzt erhielt„ Hieraus erhellt, dass auch Satz 3 nur die Erben eines persönlich haftenden Gesellschafters betrifft« Diese sollen bis zu dem Schluss des faires, in dem die "Aussehe idling" erfolgt , doh0 in dem der persönlich haftende Gesellschafter gestorben ist, am Gerinn und- Verlust des Geschäfts beteiligt bleiben» § 13 handelt also nicht von den Erben des "Kommanditisten” <> Deren Stellung brauchte auch nicht geregelt zu werden, da nach § 10 beim Ableben des Vaters des Beklagten nicht dessen Erben, sondern die’ Brau des Beklagten als "Kommanditistin,f an seine Stelle treten sollte» Für die von der Revision vertretene Auffassung könnte nur, nie auch das Berufungsgericht ausgeführt hat, § 12 Satz 1 des Vertrages vom pfdB0I942 sprechen» Dieser lautet: "Beim Austritt eines Teilhabers ist eine Bilanz aufzustellen, aus der sich die Höhe des jedem Gesellschafter zustehenden Anteils am Geschäftsvermögen ergibt0» Das Berufungsgericht ist diesem Bedenken mit dem Hinweis begegnet, nach der glaubwürdigen Bekundung des Zeugen sei die unterschiedliche Aus- drucksweise "Teilhaber" in § 12 und "persönlich haftender Gesellschafter” in § 13 auf eine ungenaue Formulierung des Vertrages zurückzuführen; tatsächlich habe der Erblasser nicht nur von dem laufen- % den, sondern von jedem Gewinn und Verlust der Bii-na ausgeschlossen sein solleno /In diese Fest Stellung ist der Senat gebunden, da in bezug auf diese Feststellung kein begründeter Hevisionsangriff erhoben worden ist (§ 561 Abs 2 ZrO' » Der vom Berufungsgericht gezogene Schluss liegt nach Form und Inhalt des Vertrages zudem naheD Der Vertrag ist auch sonst nicht folgerichtig gefasst 0 Er be sehr linkt den Begriff des Gesellschafters in § 4 Abs 2 auf die beiden persönlich haftenden Gesellschafter; denn dort ist bestimmt, dass der Betriebsführer sich in Angelegenheiten, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgehen, v-rhermit seinem Gesellschafter besprechen solle„ Hiermit kann nur der Beklagte gemeint gewesen sein» Denn für den Erblasser gibt § 1 Abs 3 eine entsprechende Bestimmung“ "Handlungen, die über den gewöhnlichen Betrieb des Handelsgeschäftes hinaus-gehen, bedürfen der .Zustimmung des Kommanditisten"0 An anderer Stelle sollen mit dem Begriff Gesellschafter ersichtlich die drei Vertragsschliessenden gemeint sein, so in § 5 Abs 2 und § 14 Abs 3, § 13Satz 7 spricht dagegen wiederum nur von•dem verbleibenden Gesellschafter ’nach Ableben eines der persönlich haftenden Ge Seilschafter;„ Der Vertrag verwendet also den Begriff des Gesellschafters in einem weiteren und in einem engeren Sinne0 Das macht es wahrscheinlich, dass auch der Begriff nTeilhaber” sich nur auf Sehrami und den Beklagten beziehen so 11teG Bestätigt wird dies durch § 6 Abs 1 Satz 3, wonach die Beteiligungskapitali.cn der 1 beiden Inhaber sich aus der Bilanz ergeben und einander stets gleich sein sollen«. Das Berufungsgericht konnte nach allen ohne Gesetzesverstoss der Aussa des Zeugen S1 ‘olgen Nach den nicht angreifbaren Feststellungen des Berufungsgerichts kann mithin den Vertrage vom glol2„ 1940 nicht entnommen werden, dass der Frau des Bekla ten ein höherer Wert als 5O0OOO,— HM zugewendet vmr den isto Wie die Beteiligung rechtlich einzuordnen ist. ob sie, wie die Revision mit dem Berufungsgericht meint, eine Kommanditeinlage oder ob sie nur ein Darlehen ist, konnte angesichts dieser tatsächlichen Feststellungen dahingestellt bleiben0 * i III. Die Revision rügt weiter, dass das Berufungsgericht den von ihm mit 41° 7^9.0— M bewerteten Geschäftsanteil des Beklagten zu dem Teil als Ausstattung angesehen habe«, - Sie meint, das Berufungsgericht habe an mehreren Stellen (S 15, l6) des Urteils von der Schenkung des Geschäftsanteils gesprochen«. Damit sei der eigentliche Streit der Parteien zu Ungunsten des Beklagten erledigt0 Denn die Klägerin habe zunächst behauptet, der Erblasser habe . dein Beklagten 1933 schenkungsweise seinen Anteil an der Firma übertragen; •daraufhin habe der Beklagte es nur als "höchst zweifelhaft" bezeichnet, ob es sich um eine anrech-nungspflichtige Schenkung oder, um eine Ausstattung handele, sich aber bereit erklärt, sich diese lOooOO«—• EAT anrechnen zu lassen» nor Beklagte habe also selbst nicht behauptet , dass eine Ausstattung vor liege, er habe vielmehr noch in der mündlichen Verhandlung vor dein Landgericht zugegeben, dass die 10o500, — ELI ihm schenkweise zugewendet seie.no Darin liege ein gerichtliches Geständnis im Sinne des § 288 ZPOo Der'Beklagte habe daher im zweiten Rechtszuge nicht mehr geltend machen können, dass der Geschäftsanteil ihm als.Ausstattung zugewendet worden sei» Ausserdem habe das Be ruf ungsger icht sich auch nicht mit dem Vorbringen der Klägerin auseinandergesetzt, dass der Beklagte 1933 durch die auf Kosten des Erblassers gewährte kaufmännische Ausbildung längst eine gesicherte Lehenssteilung gehabt habe» Diese Angriffe der Revision gehen mindestens im gr~ gebnis fehle Hierbei kann die Frage, ob ein gerichtliches Geständnis im Sinne des § 288 ZPO anzunehmen ist oder ob ein gerichtliches Geständnis etwa schon deshalb nicht in Betracht kommt, weil die Begriffe "Ausstattung” und'"Schenkung" Hechtsbegriffe sind und als solche im allgemeinen nicht zugestanden werden können, da hinge s t e11t bleiben« Denn auch nacn den Ausführungen der Revision hat der Beklagt '; allenfalls eine Schenkung im Berte von lOoSOO-, — Uh zugestandeno Himmt man die von der Revision angeführten Erklärungen zusammen, so ist ihnen kein weiterer Sinn zu entnehmen als der, der Beklagte wolle sich unabhängig von der Frage,' ob Ausstattung oder Schenk ;ung vo anrec hnen 3 .asscn. Austr a ein'* G i 0 s 0 1 Vo rau sSetzung ver ein B etrag von 10 würde 0 Da d »m <-*•' "O cm. 0 .13 orliege, 10D500 Ru als ,3'ciieüicung u~ — -u on-p die mehr £ Is n re clire s ■1-0 ^ ^ n T! •■ H L J- 1 20o000,~- Em sis Schenkung aber zu einem Betrage von eingesetzt bat, ist es über den vom Beklagten zuge-standenen Betrag sogar zu Gunsten der Klägerin hin- luch das Vorbringen der Revision, der Beklagte kabe 1933 bereits eine gesicherte Lebensstellung gehabt, steht rechtlich der Annahme des Berufungsgericlits nicht entgegen, die Zuwendung des Geschäftsanteils sei nur mit einem Betrage von 20» 000, Iki als Schenkung, im übrigen, d0 io in Höhe von 21o729«50 nm als Ausstattung anzusehen» Denn nach § 1624 Abs 1 BGB ist Ausstattung auch das, was einem Kinde mit Rücksicht auf die Erlangung einer selbständigen Lebensstellung zur Erhaltung der Lebensstellung von den Eltern zugewendet wird, also auch das, was die Eltern geben, um die Lebensstellung des Kindes noch nachträglich zu festigen oder zu verbessern (KG in HER 29, 608' o Eine solche vielfach übliche Verbesserung der Lebensstellung konnte das Berufungsgericht ohne Hechtsirrtum darin sehen, dass der Erblasser den Beklagten 1933 unter Übertragung eines Ge 3 c näi csmi i-eils als persönlich ha ft enden Ge s o 3 3 ~ schafter in die bis dahin von ihm allein geführte o '! S Finna ausgenommen hat» Die Ausführungen und Bö1-'6 ant ritte der Klägerin darüber, dass der Beklag'te vorher schon ‘Längst bei dieser .Firma fest angcS gewesen sei und hier eine gesicherte LebensstoX±d'iL’ gehabt habe, sind naher unerhebliche toi:^ Das Berufungsgericht hat auch zutreffend erörtere.•> es sei unerheblich, ob die Zuwendung tat säeixli011 forderlich gewesen sei; es komme vielmehr auf aen Killen des Gebers an (HG- IW ö6, 426)0 insoweit Icon ne es nach vernünftiger Betrachtungsweise nur der Wü-1^ des Erblassers gewesen sein, den Beklagten als sein einziges Kind schon zu seinen, des Erblassers. Le0-feiten aus dem Ang e s t e IX t e nve r hä 11 n i s in die Stellung eines selbständigen Kaufmannes zu heben, zu demar er sich selbst schon damals teilweise aus der Ge-■ schäftsführung habe zurückziehen wolicn0 Diese Erwägungen entsprechen der a11geme inen Brfahrung0 Es unterliegt auch keinen rechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht den Geschäftsanteil etwa mit de ■Hälfte seines Wertes als Ausstattung angesehen hat „ Die Klägerin wäre darlegungsund beweispflichtig dafür gewesen, dass die Ausstattung in dieser Höhe übermassig gewesen ist (Warn 20; 98) <1 Sie hat diese Auffassung zwar vertreten, jedoch keine ausreichenden Tatsachen hierfür vorgetragen» Es könnte sieh sogar fragen, ob die Annahme des Be rufungsgerichts hinreichend begründet ist, dass der Geschäftsanteil nur zu dem Teil als Ausstattung gewährt worden ist» In ähnlicher Lage pflegen Väter ihren Söhnen viel- l nur SO ' ae.:. Lebe nsal nd die s e s der fach 2.hxe Geschäfte zu übertragen und für sä zurückzu'behalt en als e r f or de rl ich ist, um ae für sich und ihre Frau sicherzustelleno Sov/c Fall ist, übersteigt die Ausstattung im Zweifel nicht das den Umständen, insbesondere den Vernög e n sve rhä 11n:Lssen cies Vaters entsprechende Maß ;§ 1624 Abs 1 BG-B)» Biese Frage kann jedoch dahingestellt bleiben, da die Klägerin insoweit durch die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht beschwert ist0 Die Revision der Klägerin war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweiseno Der tnr gung des Beklagten, durch eine Änderung der Fassung des angefochtenen Urteils klarzustollen« in welcher "leise e.ie Klägerin ihre Verpflichtung zur Herausgabe des öruncld'tücks an den Beklagten zu erfüllen habe, vermochte 1 aouat schon deshalb nicht zu ent sure ehern weil der CÜI ^ - -• neklau^e keine Revision eingelegt hat und diese Frage daher ßa011 § 999 ZPO nicht der Prüfung des Kevisi onsgericht3 untel^6^0 ■ t:.rert des Beschwerdegegenstandes: 19*127,50 DM» pr»hersch Raske Johannsen DroHartz Kregel