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BGH · IV ZR 83/75

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 83/75

Der Kläger erwarb das Fahrzeug von dem Zeugen van der es aus den USA nach Deutschland im- Juli 1971 datiert war und über einen Kaufpreis von 18.450,- DM lautete, wurde der Vagen am 15. Der Kläger hält die Versagung des Versicherungsschutzes für nicht berechtigt, weil sein Vagen wegen der vorhandenen Sicherungseinrichtungen ausreichend gegen Diebstahl gesichert gewesen sei. Mit seiner Klage begehrt er deshalb die Feststellung, daß er Anspruch auf Versicherungsschutz für den ihm gestohlenen Kraftwagen habe. Er habe in der Schadensanzeige den Kaufpreis des gestohlenen Vagens mit "ca. Das Berufungsgericht hat nicht entschieden, ob der Beklagte dem Kläger den Versicherungsschutz zu Recht entzogen hat, weil dieser durch unzureichende Aufsicht über den Kraftwagen den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt hat (§61 WG). Denn der Kläger habe dem Beklagten eine falsche Schadensanzeige erstattet; er habe den Kaufpreis des gestohlenen Wagens mit ca. Hierzu gehört in der PahrzeugverSicherung auch die Pflicht, den Versicherer wahrheitsgemäß über die Umstände zu unterrichten, die für die Höhe des Schadens von Bedeutung sind. Mag die Höhe der zu zahlenden Entschädigung sich auch allein nach dem Marktwert des gestohlenen Kraftfahrzeugs (§ 13 I AKB) richten, so kann der vom Versicherungsnehmer gezahlte Kaufpreis für die Schätzung des Zeit- Der Kaufpreis eines Wagens hat für die Schadensregulierung besondere Bedeutung, wenn es sich um einen teuren Sportwagen eines ausländischen Fabrikates handelt, der nur selten am Markt gehandelt wird. Tatsächlich hat der vom Kläger gezahlte Kaufpreis wesentlich unter dem von ihm angegebenen Betrag von ca. Im übrigen ist die Aufklärbarkeit der wirklichen Höhe des vom Kläger gezahlten Kaufpreises nicht nur durch die beiden schriftlichen Kaufverträge mit erheblich unterschiedlichen Kaufpreisangaben, sondern auch durch widersprüchliche Angaben des Klägers über das Zustandekommen und den Zweck des über 18.450,- DM lautenden Kaufvertrages vom 1. Während dieser Vertrag, wie er zuletzt behauptete, lediglich dazu gedient haben soll, die Ehefrau des Klägers über den tatsächlichen Kaufpreis zu täuschen, hat der Vertrag nach einem früheren Vortrag der Zollbehörde Vorgelegen. 13.000, - DM angegebenen Anrechnungswert seines in Zahlung gegebenen alten Wagens abgezogen haben, so daß sich ein tatsächlicher Kaufpreis von etwas mehr als 30.000.- DM ergibt. stens ein Betrag von insgesamt 43*300,- DM, der dem Kaufpreis des zweiten Vertrages vom 13* Juli 1971 entspricht. Der Kläger hat danach für den gestohlenen Kraftwagen höchstens einen Kaufpreis von 43*500,- DM gezahlt, also über 5*000,- DM weniger als von ihm in der Schadensanzeige angegeben. Denn der Versicherer muß in der Lage sein, sich auf Grund der Schadensanzeige ein richtiges Bild über den ungefähren Umfang des Schadens zu machen. Gerade in der Fahrzeugversicherung wird immer wieder versucht, durch falsche Angaben den Unfall auf Kosten des Versicherers und schließlich auch zu Lasten der übrigen Versicherten zu Bereicherungs zwecken auszunutzen. Hiervon kann aber keine Rede sein, wenn für den gestohlenen Vagen ein um mindestens 5*000,- DM zu hoher Kaufpreis angegeben wird. Unter diesen Umständen liegt auch ein erhebliches Verschulden des Klägers vor, der sich klar sein mußte, durch die unrichtige Angabe des Kaufpreises seine Wahrheitspflicht erheblich zu verletzen und die Regulierung zu seinen Gunsten zu beeinflussen.

Zitierte Normen: § 61 WG § 7 AKB2008_alt § 61 WG § 13 AKB2008_alt

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 83/75
Verkündet am
19- Mai 1976
Hellmann ,
J ustizhauptsekretär
 als Urknndabeamter der GeschiftMtelle
 in dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Gerd G^^ N^gasse
*
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
den G	“	K	*	Allgemeine Versiche-
rungs-Aktiengesellschaft, vertreten durch die Vorstandsmitglieder Wilhelm	Dr.	Rolf	Harald Freiherr von
 und Dr. Heinz K(
Beklagten und Revisionsbeklagten,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
2

V

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Mai 1976 durch den Vizepräsidenten Dr. Hauß und die Richter Dr. Bukov, Dr. Buchholz, Dr. Hoegen und Dehner
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 9* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 28. Januar 1975 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten der Revision.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger ist Eigentümer eines Sportwagens vom Typ Chevrolet-Corvette. Der Vagen war bei der Beklagten gegen Diebstahl versichert. Der Kläger erwarb das Fahrzeug von dem Zeugen van	der	es	aus	den	USA	nach	Deutschland	im-
portiert hatte.
Unter Vorlage eines schriftlichen Kaufvertrages, der auf den 1. Juli 1971 datiert war und über einen Kaufpreis von 18.450,- DM lautete, wurde der Vagen am 15. Juli 1971 vom Zollamt zollamtlich abgefertigt. Am 1. Oktober 1971 wurde
 
der Vagen auf den Kläger zugelassen. Unabhängig von diesem, dem Zollamt vorgelegten Kaufvertrag, stellte der Verkäufer van	dem	Kläger eine weitere Rechnung aus, die das Da-
tum vom 15. Juli 1971 trägt und als Kaufpreis einen Betrag von 43.854,- DM ausweist.
Als der Kläger sich vom 9. bis 28. August 1972 nach Spanien begab, stellte er den Vagen auf einem öffentlichen, schräg gegenüber seiner Kölner Vohnung gelegenen Parkplatz in einer Parknische ab. Nach seiner Rückkehr aus Spanien meldete der Kläger bei dem Beklagten, daß der Vagen gestohlen worden sei. In der vorgedruckten "Schadensanzeige Kraftfahrzeug -Diebstahl" wurde als Kaufpreis des neuen Vagens "ca.
49.000,- ” DM angegeben. Der Beklagte lehnte am 31. Oktober 1972 den Versicherungsschutz unter Berufung auf § 61 WG ab.
Der Kläger hält die Versagung des Versicherungsschutzes für nicht berechtigt, weil sein Vagen wegen der vorhandenen Sicherungseinrichtungen ausreichend gegen Diebstahl gesichert gewesen sei. Mit seiner Klage begehrt er deshalb die Feststellung, daß er Anspruch auf Versicherungsschutz für den ihm gestohlenen Kraftwagen habe.
Der Beklagte lehnt Jede Versicherungsleistung ab, weil der Kläger sich einer vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung io Sinne von § 7 Abs. 5 AKB schuldig gemacht habe. Er habe in der Schadensanzeige den Kaufpreis des gestohlenen Vagens mit "ca. 49.000,-" DM angegeben. Der tatsächliche Kaufpreis habe nicht einmal 43*854,- DM betragen; vielmehr dürfte er bei
25.000,- DM gelegen haben.
 
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Ober-landesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Hit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Der Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmit tels.
Bntscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht hat nicht entschieden, ob der Beklagte dem Kläger den Versicherungsschutz zu Recht entzogen hat, weil dieser durch unzureichende Aufsicht über den Kraftwagen den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt hat (§61 WG). Der Beklagte sei aber nach § 7 Abs. 5 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Kraftfahrversicherung (AKB), die dem Versicherungsverhältnis der Parteien zugrunde liegen, von jeder Leistungspflicht gegenüber dem Kläger freigeworden. Denn der Kläger habe dem Beklagten eine falsche Schadensanzeige erstattet; er habe den Kaufpreis des gestohlenen Wagens mit ca. 49.000,- DM viel zu hoch angegeben.
XI. Nach § 7 I 2 Satz 3 AKB hat der Versicherungsnehmer alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes dienlich sein kann. Hierzu gehört in der PahrzeugverSicherung auch die Pflicht, den Versicherer wahrheitsgemäß über die Umstände zu unterrichten, die für die Höhe des Schadens von Bedeutung sind. Richtige Auskünfte des Versicherungsnehmers müssen es dem Versicherer ermöglichen, sachgemäße Feststellungen über die Ursache und das Ausmaß des Schadens zu treffen und demgemäß den Schaden zu regulieren. Mag die Höhe der zu zahlenden Entschädigung sich auch allein nach dem Marktwert des gestohlenen Kraftfahrzeugs (§ 13 I AKB) richten, so kann der vom Versicherungsnehmer gezahlte Kaufpreis für die Schätzung des Zeit-
 
wertes von entscheidendem Informationswert für den Versicherer sein. Es kommt hinzu, daß es bei erfolgreichem Diebstahl eines Kraftwagens regelmäßig ausgeschlossen ist, den Schaden durch eine Inaugenscheinsnahme zu überprüfen.
Der Kaufpreis eines Wagens hat für die Schadensregulierung besondere Bedeutung, wenn es sich um einen teuren Sportwagen eines ausländischen Fabrikates handelt, der nur selten am Markt gehandelt wird. Der Beklagte war daher in diesem Falle auf zutreffende Angaben des Klägers angewiesen.
Tatsächlich hat der vom Kläger gezahlte Kaufpreis wesentlich unter dem von ihm angegebenen Betrag von ca.
49.000,	- DM gelegen. Unstreitig existierten zwei schriftliche Kaufverträge, nämlich der vom 1. Juli 1971 über 18.450,- DM und der vom 15. Juli 1971 über einen Kaufpreis von 43.854,- DM. Hiernach ist der Kaufpreis Jedenfalls nicht höher als 43.854,- DM gewesen. Im übrigen ist die Aufklärbarkeit der wirklichen Höhe des vom Kläger gezahlten Kaufpreises nicht nur durch die beiden schriftlichen Kaufverträge mit erheblich unterschiedlichen Kaufpreisangaben, sondern auch durch widersprüchliche Angaben des Klägers über das Zustandekommen und den Zweck des über 18.450,- DM lautenden Kaufvertrages vom 1. Juli 1971 erschwert worden. Während dieser Vertrag, wie er zuletzt behauptete, lediglich dazu gedient haben soll, die Ehefrau des Klägers über den tatsächlichen Kaufpreis zu täuschen, hat der Vertrag nach einem früheren Vortrag der Zollbehörde Vorgelegen. Hierbei will der Kläger den von ihm mit
13.000,	- DM angegebenen Anrechnungswert seines in Zahlung gegebenen alten Wagens abgezogen haben, so daß sich ein tatsächlicher Kaufpreis von etwas mehr als 30.000.- DM ergibt. Nach der Aussage des in erster Instanz vernommenen Zeugen van Huet soll der Kläger 25.000,- DM bar bezahlt haben. Rechnet man dazu die 13.000,- DM für seinen in Zahlung gegebenen Wagen und auch noch die Zollkosten von 5*400,- DM, so ergibt sich höch-
stens ein Betrag von insgesamt 43*300,- DM, der dem Kaufpreis des zweiten Vertrages vom 13* Juli 1971 entspricht. Hierin sind dann aber alle vorstellbaren Extras eingeschlossen, die zu einer Erhöhung des Kaufpreises beitragen könnten (vgl. den Vertrag von 15. Juli 1971). Der Kläger hat danach für den gestohlenen Kraftwagen höchstens einen Kaufpreis von 43*500,- DM gezahlt, also über 5*000,- DM weniger als von ihm in der Schadensanzeige angegeben.
III.	Zutreffend sieht das Berufungsgericht in der objektiv unrichtigen Angabe des Kaufpreises eine schwere Verletzung der dem Versicherungsnehmer obliegenden Aufklärungsund Vahrheitspflicht. Die Revision irrt, wenn sie meint, bei der Angabe "ca. 49*000,-M DM habe es sich um keine verbindliche Aussage über den tatsächlich gezahlten Kaufpreis gehandelt. In der Schadensanzeige wurde jedoch klar und unmißverständlich nach dem "Kaufpreis” gefragt, und wenn der Kläger die Frage mit "ca. 49.000,-" DM beantwortet hat, dann hatte er hierdurch jedenfalls den Beklagten falsch unterrichtet. Das läßt sich auch nicht durch den Hinweis auf den Zusatz "ca." ausräumen, denn nach seiner objektiven Bedeutung muß dieser Zusatz in Verbindung mit der gestellten Frage und der darauf gegebenen Antwort so verstanden werden, daß die angegebene Ziffer "ungefähr" mit einer möglichen, aber unerheblichen Abweichung nach unten oder nach oben stimmt. Davon kann bei der vom Kläger gemachten Angabe jedoch keine Rede sein. In der falschen Angabe des Kaufpreises liegt deshalb eine relevante Verletzung der Aufklärungspflicht (BGH VersR 1975, 752).
IV.	Steht somit die objektive Obliegenheitsverletzung fest, so spricht die Vermutung für ein vorsätzliches Handeln des Versicherungsnehmers. Der Kläger hat zu beweisen, daß er
 
seine Aufklärungspflicht nicht vorsätzlich verletzt hat. Diese Beweislastregelung ist deshalb nicht zu beanstanden, weil allein der Kläger die Umstände darzulegen vermag, die ihn allenfalls entlasten könnten. Anhaltspunkte hierfür hat der Kläger aber nicht vorgetragen.
Die falschen Angaben des Klägers waren geeignet, die Interessen des Versicherers ernstlich zu gefährden.
Denn der Versicherer muß in der Lage sein, sich auf Grund der Schadensanzeige ein richtiges Bild über den ungefähren Umfang des Schadens zu machen. Er muß sich ohne eigene Nachforschungen auf die Richtigkeit der Angaben verlassen können, die der Versicherungsnehmer gemacht hat. Gerade in der Fahrzeugversicherung wird immer wieder versucht, durch falsche Angaben den Unfall auf Kosten des Versicherers und schließlich auch zu Lasten der übrigen Versicherten zu Bereicherungs zwecken auszunutzen. Der Abschreckungszweck rechtfertigt hier den Verlust des vollen Anspruchs, falls es sich nicht um ein "Bagatellvergehen” handelt. Hiervon kann aber keine Rede sein, wenn für den gestohlenen Vagen ein um mindestens 5*000,- DM zu hoher Kaufpreis angegeben wird. Unter diesen Umständen liegt auch ein erhebliches Verschulden des Klägers vor, der sich klar sein mußte, durch die unrichtige Angabe des Kaufpreises seine Wahrheitspflicht erheblich zu verletzen und die Regulierung zu seinen Gunsten zu beeinflussen.
V. Die Revision war daher als unbegründet zurückzu-* weisen.
Dr. Hoegen
 Dehner
Dr. Hauß
 Dr. Bukow
 Dr. Buchholz