a) Für Fahrten zu dem Zwecke der Instandsetzung eines vorübergehend stillgelegten Fahrzeuges vor seiner Wiederzulassung kann Versicherungsschutz bestehen. b) Eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit des Fahrers bei einer derartigen Fahrt schließt den Versicherungsschutz nicht aus. Er ist der Auffassung, die ihm übergebene Versicherungsbestätigung sei als unbeschränkte Deckungszusage anzusehen« Im übrigen bestehe Jedoch auch nach § 5 Nr. 4 Satz 2 AKB ein Anspruch auf Versicherungsschutz, da seine Fahrt der Vorbereitung der Wiederzulassung gedient habe. Sie ist der Ansicht, die dem Kläger übergebene Versicherungsbestätigung könne nicht als vorläufige Deckungszusage gewertet werden. Bei der Fahrt des Klägers habe es sich um eine Trunkenheitsfahrt gehandelt, die in keinerlei Zusammenhang mit der Zulassung gebracht werden könne. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch des Klägers auf Versicherungsschutz nach § 5 Nr. 4 Satz 2 AKB rechtsirrtumsfrei bejaht. Dabei ist es nicht erforderlich, daß die Fahrt ausschließlich zu dem Zwecke der Vorbereitung der Wiederzulassung erfolgen muß. Sind noch weitere Gründe mitbestimmend, so besteht Versicherungsschutz, solange der Versicherungsnehmer zu demindest auch zu dem Zwecke der Vorbereitung der Wiederzulassung die Fahrt angetreten hat. Das Berufungsgericht hat auf Grund der von ihm vorgenommenen Beweiswürdigung festgestellt, daß der Kläger seine Fahrt zu demindest auch zu dem Zweck an- Entgegen der Meinung der Revision wird der nach § 5 Nr. 4 Satz 2 AKB bestehende Versicherungsschutz nicht dadurch ausgeschlossen, daß sich der Kläger bei seiner Fahrt alkoholbedingt in einem Zustand absoluter Fahruntüchtigkeit befand. Voraussetzung des Versicherungsschutzes ist ein Sachzusammenhang zwischen Fahrt und Wiederzulassung. Das Berufungsgericht stellt vielmehr ausdrücklich fest, daß neben anderen Gründen die Fahrt zu dem Zwecke angetreten worden sei, den Wagen zu dem Ort zu befördern, an dem der Kläger die beabsichtigten Instandsetzungsarbeiten habe durchführen wollen. Dort entfällt der an sich bestehende Versicherungsschutz für Wegunfälle, wenn der Arbeitnehmer zwar auf dem Weg zur Arbeit war, die alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit Jedoch die rechtlich allein bedeutsame Ursache des Unfalles darstellt (Lauterbach: Unfallversicherung 3. Unbegründet ist die Rüge der Revision, ein Sachzusammenhang zwischen Fahrt und Wiederzulassung entfalle schon deshalb, weil die vom Kläger beabsichtigten Instandsetzungsarbeiten nicht erforderlich gewesen seien und zudem am Abstellplatz selbst hätten vorgenommen werden können. Der Vortrag der Revision, der Kläger habe an seinem Fahrzeug lediglich noch Zierleisten und einen Scheinwerferring anbringen wollen, steht nicht in Einklang mit den vom Berufungsgericht getroffenen Feststei 8 - Zwar bedarf der nach § 5 Nr. 4 Satz 2 AKB zu gewährende Versicherungsschutz im Hinblick auf das im Rahmen der Ruheversicherung prämienmäßig nicht gedeckte Risiko der Versicherung einer räumlichen Eingrenzung, die sich an den beiderseitigen Interessen von Versicherung und Versicherungsnehmer zu orientieren hat. Das bedeutet jedoch nicht, daß der Versicherungsnehmer immer nur den nächstgelegenen Betrieb an-fahren darf oder auf eine Fahrt überhaupt verzichten muß, wenn er selbst die erforderlichen Arbeiten an Ort und Stelle vornehmen kann. Unter welchen Voraussetzungen eine längere Fahrtunterbrechung aus privaten Gründen zu einem Wegfall des Sachzusammenhangs zwischen Fahrt und Wiederzulassung führen kann, braucht hier nicht erörtert zu werden. Nach den rechtsirrtumsfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts wurde die Fahrt im vorliegenden Fall nur ganz kurz zu einem Besuch der Gaststätte ”Am unterbrochen. Diesem kurzen Aufenthalt hat das Berufungsgericht für die Frage der Unterbrechung des Sachzusammenhangs zu Recht keine Bedeutung beigemessen. Januar 1970 durch das "Vorziehen” des PKWs auf die Parkfläche der Gaststätte begonnen und sei demzufolge bis zur Abfahrt von der Gaststätte am 25. Auch die vom Kläger gewählte Fahrtroute schließt entgegen der Auffassung der Revision den geltend gemachten Anspruch auf Versicherungsschutz nicht aus. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ereignete sich der Unfall zu einem Zeitpunkt, als der Kläger bereits den Umweg zu dem beendet hatte und sich wieder auf der direkten Fahrtroute zu seiner Wohnung befand. Soweit die Revision in diesem Zusammenhang geltend macht, unter dem direkten Weg könne nur der streckenmäßig kürzeste Weg verstanden werden, greift ihre Rüge nicht durch. Das Berufungsgericht vertritt zu Recht den Standpunkt, daß speziell in Großstädten zur Erreichung eines Fahrtzieles mehrere örtliche Wegstrecken zur Verfügung stehen, die sich in der Länge nicht wesentlich voneinander unterscheiden und daher sämtlich als "direkte” Wege zu werten sind. Soweit das Berufungsgericht einen über den Rahmen des § 5 Nr. 4 Satz 2 AKB hinausgehenden Versicherungsschutz auf Grund einer vorläufigen Deckungszusage verneint, bedarf es hierzu keiner weiteren Er-
Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein AVB f. Kraftfahrvers. (AKB) § 5 Nr, 4 Satz 2 a) Für Fahrten zu dem Zwecke der Instandsetzung eines vorübergehend stillgelegten Fahrzeuges vor seiner Wiederzulassung kann Versicherungsschutz bestehen. b) Eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit des Fahrers bei einer derartigen Fahrt schließt den Versicherungsschutz nicht aus. BGH, Urt. v. 21. Januar 1976 - IV ZR 63/7h ~ 0LG Hamburg LG Hamburg BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IV ZR 83/74 URTEIL Verkündet am 21. Januar 1976 Schnurr , Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Versicherung-Aktiengesellschaft, vertreten durch ihren Vorstand Josef Ulrich F< Hans M WflMHÜstraße Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr. gegen den Gerüstbauer Erwin Gf^straße 10, s » Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigte: ö Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Januar 1976 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hauß und die Richter Professor Johannsen, Rottmüller, Dr. Hoegen und Dehner für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 22./23* November 1973 wird zurück-gewiesen. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger hatte bei der Beklagten eine Haftpflichtversicherung für seinen PKW Marke Mercedes 220 SE abgeschlossen. Im August 1969 meldete er den Wagen vorübergehend ab. Die Beklagte bestätigte ihm, daß während der vorübergehenden Stillegung Ruheversicherungsschutz bestehe. Sie teilte ihm mit, daß er vor der Wiederinbetriebnahme von ihr eine neue Versicherungsbestätigung anfordern müsse. Im Januar 1970 wollte der Kläger sein Fahrzeug wieder benutzen. Er forderte bei der Beklagten für die Wiederzulassung eine Versicherungsbestätigung an. Die Beklagte händigte ihm hierauf am 14. Januar 1970 die für die Versicherungsbestätigung bei Neuzulassungen übliche Doppelkarte aus. Auf ihr ist als Beginn des Versicherungsschutzes der 14. Januar 1970 vermerkt. In der Nacht vom 24./25. Januar 1970 besuchte der Kläger die Gaststätte "EppPP" ln Hamburg-Farmsen, auf deren Gelände sein Wagen abgestellt war. Nach erheblichem Alkoholgenuß bestieg er zusammen mit seinem Bekannten D|p||^ gegen 4.13 Uhr das noch nicht wiederzu-gelassene Fahrzeug und fuhr damit zunächst in Richtung U-Bahnhof Farmsen. Bei dem in der Nähe gelegenen Lokal ”Am IppPPP" unterbrach er seine Fahrt. In der Gaststätte trafen der Kläger und D^PP einen weiteren Bekannten. Mit ihm zusammen setzten sie kurze Zeit später die Fahrt fort, da sie nichts mehr ausgeschenkt erhielten. Auf dem Weg zu seiner Wohnung stieß der Kläger mit einer entgegenkommenden Taxe zusammen. Ein Fahrgast der Taxe kam ums Leben. Außerdem entstand weiterer erheblicher Personen- und Sachschaden. Der Blutalkoholgehalt betrug beim Kläger zu diesem Zeitpunkt mindestens 1,47 %o. Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 1. Juli 1970 ab, dem Kläger Versicherungsschutz zu gewähren, da sein Fahrzeug nicht zugelassen gewesen sei. Ihre Versicherungs-bestätigung habe ihn lediglich dazu berechtigt, zur Zulassungsstelle zu fahren. L 3 Der Kläger verlangt nunmehr im Klagewege die Feststellung, daß die Beklagte ihm wegen des Unfalls vom 25. Januar 1970 Versicherungsschutz gewähren müsse. Er ist der Auffassung, die ihm übergebene Versicherungsbestätigung sei als unbeschränkte Deckungszusage anzusehen« Im übrigen bestehe Jedoch auch nach § 5 Nr. 4 Satz 2 AKB ein Anspruch auf Versicherungsschutz, da seine Fahrt der Vorbereitung der Wiederzulassung gedient habe. Er habe nämlich vorgehabt, den Wagen im Laufe des 23. Januar, einem Sonntag, zu Hause instandzusetzen, um ihn am darauffolgenden Montag bei der Zulassungsstelle vorzuführen. Einen Umweg habe er im Laufe der Fahrt nicht gemacht. Die kurze Fahrtunterbrechung bei der Gaststätte "Am könne seinen Anspruch nicht beeinträchtigen. Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Sie ist der Ansicht, die dem Kläger übergebene Versicherungsbestätigung könne nicht als vorläufige Deckungszusage gewertet werden. Bei der Fahrt des Klägers habe es sich um eine Trunkenheitsfahrt gehandelt, die in keinerlei Zusammenhang mit der Zulassung gebracht werden könne. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht ihr stattgegeben. Mit ihrer Revision, um deren Zurückweisung der Kläger bittet, verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision ist imbegründet. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch des Klägers auf Versicherungsschutz nach § 5 Nr. 4 Satz 2 AKB rechtsirrtumsfrei bejaht. Nach dieser Vorschrift besteht auch bei vorübergehender Stillegung des Fahrzeugs uneingeschränkter Versicherungsschutz für alle im Zusammenhang mit der Abstempelung des Kennzeichens durchgeführ-ten Fahrten. Hierunter fällt nicht nur die eigentliche Fahrt zur Zulassungsstelle. Zur Erleichterung des gesamten Zulassungsverfahrens und aus Gründen einer möglichst gefahrlosen Wiedereingliederung des stillgelegten Fahrzeuges in den allgemeinen Verkehr schützt die Klausel vielmehr auch bereits solche Fahrten, die der Vorbereitung der Wiederzulassung dienen. Der Versicherungsnehmer, der vor der WiederZulassung z. B. sein Fahrzeug auftanken oder dessen Betriebssicherheit überprüfen läßt, genießt daher für aus diesen Gründen unternommene Fahrten uneingeschränkten Versicherungsschutz (Prölss/Martin: WG 20. Aufl. 1975 § 5 AKB Anm. 4; Stiefel/Wussow: AKB 9. Aufl. 1974 § 5 Anm. 3; Pienitz: AKB 3. Aufl. 1963 S. 148; Brugger in VersR 1962 S. 2). Dabei ist es nicht erforderlich, daß die Fahrt ausschließlich zu dem Zwecke der Vorbereitung der Wiederzulassung erfolgen muß. Sind noch weitere Gründe mitbestimmend, so besteht Versicherungsschutz, solange der Versicherungsnehmer zu demindest auch zu dem Zwecke der Vorbereitung der Wiederzulassung die Fahrt angetreten hat. Hiervon ist im vorliegenden Fall auszugehen. Das Berufungsgericht hat auf Grund der von ihm vorgenommenen Beweiswürdigung festgestellt, daß der Kläger seine Fahrt zu demindest auch zu dem Zweck an- 5 trat, zu Hause an dem Wagen restliche Instandsetzungsarbeiten vorzunehmen. Es hat hierbei nicht übersehen, daß die Fahrt daneben noch der Heimkehr diente und zudem noch erfolgt sein kann, um die Gaststätte ,!Am pp” aufzusuchen. Seine in Kenntnis dieser weiteren Motive gezogene Schlußfolgerung, der Vorbereitungszweck sei mitbestimmend für den Fahrtantritt gewesen, ist als tatrichterliche Würdigung aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Entgegen der Meinung der Revision wird der nach § 5 Nr. 4 Satz 2 AKB bestehende Versicherungsschutz nicht dadurch ausgeschlossen, daß sich der Kläger bei seiner Fahrt alkoholbedingt in einem Zustand absoluter Fahruntüchtigkeit befand. Voraussetzung des Versicherungsschutzes ist ein Sachzusammenhang zwischen Fahrt und Wiederzulassung. Da dieser seinerseits durch den Fahrtzweck begründet wird, bestünde nur dann kein Versicherungsschutz, wenn die Fahruntüchtigkeit den Fahrtzweck völlig entfallen ließe. Hierfür bestehen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts jedoch keinerlei Anhaltspunkte. Das Berufungsgericht stellt vielmehr ausdrücklich fest, daß neben anderen Gründen die Fahrt zu dem Zwecke angetreten worden sei, den Wagen zu dem Ort zu befördern, an dem der Kläger die beabsichtigten Instandsetzungsarbeiten habe durchführen wollen. Zu einem derartigen Entschluß konnte der Kläger trotz seiner Unfähigkeit, den Wagen im Verkehr sicher zu lenken, durchaus in der Lage sein. Eine bloße Gefährdung des Fahrtzwecks infolge einer alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit bewirkt keinen Wegfall des Versicherungsschutzes nach § 5 Nr. 4 Satz 2 AKB. Da die alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit den norma- len Versicherungsschutz nicht berührt, kann ihr auch im Rahmen des § 5 Nr, 4 Satz 2 AKB keine weitergehende Bedeutung beigelegt werden. Auch die im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung entwickelten Grundsätze geben keinen Anlaß zu einer anderen Auslegung. Dort entfällt der an sich bestehende Versicherungsschutz für Wegunfälle, wenn der Arbeitnehmer zwar auf dem Weg zur Arbeit war, die alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit Jedoch die rechtlich allein bedeutsame Ursache des Unfalles darstellt (Lauterbach: Unfallversicherung 3. Aufl. Stand Dezember 1974 §§ 548 RVO Anm. 72; 550 RVO Anm. 18 d). Beide Regelungen lassen sich Jedoch nicht miteinander vergleichen, da ihnen unterschiedliche Zielsetzungen zugrundeliegen. In der gesetzlichen Unfallversicherung nach §§ 548, 550 RVO kommt es allein darauf an, ob die Fahrt noch dem Bereich der betrieblichen Betätigung des Arbeitnehmers zugerechnet werden kann, während der Versicherungsschutz nach § 5 Nr. 4 Satz 2 AKB davon abhängt, welchem Zweck die Fahrt dient. Eine entsprechende Anwendung der in der gesetzlichen Unfallversicherung entwickelten Rechtsgrundsätze kommt daher nicht in Betracht. Unbegründet ist die Rüge der Revision, ein Sachzusammenhang zwischen Fahrt und Wiederzulassung entfalle schon deshalb, weil die vom Kläger beabsichtigten Instandsetzungsarbeiten nicht erforderlich gewesen seien und zudem am Abstellplatz selbst hätten vorgenommen werden können. Der Vortrag der Revision, der Kläger habe an seinem Fahrzeug lediglich noch Zierleisten und einen Scheinwerferring anbringen wollen, steht nicht in Einklang mit den vom Berufungsgericht getroffenen Feststei 8 - lungen. Das Berufungsgericht hält vielmehr für erwiesen, daß der Kläger noch "restliche Überholungsarbeiten zur Vorbereitung der Wieder Zulassung" vornehmen wollte. Soweit es sich dabei auf die Aussage des Zeugen D^|^ stützt, werden die von diesem genannten Arbeiten (Anbringen von Scheinwerferring und Zierleisten) ausdrücklich nur als Details bezeichnet. Hiernach ist es nicht gerechtfertigt, davon auszugehen, die geplanten Arbeiten seien völlig überflüssig gewesen. Ebensowenig steht fest, daß der Kläger die vom Berufungsgericht nicht näher genannten einzelnen Instandsetzungsarbeiten alle am Abstellplatz selbst hätte vornehmen können. Selbst wenn eine Reparatur an Ort und Stelle jedoch möglich gewesen wäre, würde hierdurch der Sachzusammenhang zwischen der Fahrt und der geplanten Wiederzulassung nicht berührt. Zwar bedarf der nach § 5 Nr. 4 Satz 2 AKB zu gewährende Versicherungsschutz im Hinblick auf das im Rahmen der Ruheversicherung prämienmäßig nicht gedeckte Risiko der Versicherung einer räumlichen Eingrenzung, die sich an den beiderseitigen Interessen von Versicherung und Versicherungsnehmer zu orientieren hat. Das bedeutet jedoch nicht, daß der Versicherungsnehmer immer nur den nächstgelegenen Betrieb an-fahren darf oder auf eine Fahrt überhaupt verzichten muß, wenn er selbst die erforderlichen Arbeiten an Ort und Stelle vornehmen kann. Vielmehr ist hier dem Versicherungsnehmer ein gewisser Auswahlspielraum einzuräumen, der erst dann überschritten ist, wenn die Fahrt unter Berücksichtigung des Fahrt zwecks (Art und Umfang der Vorbereitungshandlungen) sowie der im Umkreis des Abstellplatzes vorhandenen anderen Möglichkeiten als mißbräuchlich erscheint. Fährt der Versicherungsnehmer - wie hier - von einem Stadtteil in den anderen, um an einem Sonntag zu Hause erforderliche Reparaturen an seinem Fahrzeug durchzuführen, so besteht für seine Fahrt noch Versicherungsschutz gemäß § 5 Nr. 4 Satz 2 AKB. Unter welchen Voraussetzungen eine längere Fahrtunterbrechung aus privaten Gründen zu einem Wegfall des Sachzusammenhangs zwischen Fahrt und Wiederzulassung führen kann, braucht hier nicht erörtert zu werden. Nach den rechtsirrtumsfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts wurde die Fahrt im vorliegenden Fall nur ganz kurz zu einem Besuch der Gaststätte ”Am unterbrochen. Diesem kurzen Aufenthalt hat das Berufungsgericht für die Frage der Unterbrechung des Sachzusammenhangs zu Recht keine Bedeutung beigemessen. Der Auffassung der Revision, die Fahrt habe bereits am späten Nachmittag des 24. Januar 1970 durch das "Vorziehen” des PKWs auf die Parkfläche der Gaststätte begonnen und sei demzufolge bis zur Abfahrt von der Gaststätte am 25. Januar 1970 gegen 4.15 Uhr unterbrochen gewesen, kann nicht gefolgt werden. Aus welchen Gründen der Wagen auf den Parkplatz der Gaststätte verbracht wurde, läßt sich aus den Feststellungen im Berufungsurteil nicht mit Sicherheit entnehmen. Selbst wenn dies jedoch geschehen sein sollte um von dort aus später wegzufahren, so wäre das nur eine Fahrtvorbereitung, nicht schon der Fahrtantritt. Auch die vom Kläger gewählte Fahrtroute schließt entgegen der Auffassung der Revision den geltend gemachten Anspruch auf Versicherungsschutz nicht aus. Das Berufungsgericht begrenzt den Versicherungsschutz gemäß § 5 Nr. 4 Satz 2 AKB auf solche Vorbereitungsfährten, 5 die direkt vom Abstellplatz zu dem gewählten Fahrtziel führen. Wird ein Umweg gemacht, so besteht nach Auffassung des Berufungsgerichts hierfür kein Versicherungsschutz. Der Versicherungsschutz lebt jedoch sofort wieder auf, sobald der Umweg beendet und die direkte Fahrtroute erreicht ist. Dieser einschränkenden Auslegung des § 5 Nr. 5 Satz 2 AKB ist im Hinblick auf das im Rahmen der Ruheversicherung prämienmäßig nicht gedeckte Risiko des Versicherers in vollem Umfange zuzustimmen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ereignete sich der Unfall zu einem Zeitpunkt, als der Kläger bereits den Umweg zu dem beendet hatte und sich wieder auf der direkten Fahrtroute zu seiner Wohnung befand. Soweit die Revision in diesem Zusammenhang geltend macht, unter dem direkten Weg könne nur der streckenmäßig kürzeste Weg verstanden werden, greift ihre Rüge nicht durch. Das Berufungsgericht vertritt zu Recht den Standpunkt, daß speziell in Großstädten zur Erreichung eines Fahrtzieles mehrere örtliche Wegstrecken zur Verfügung stehen, die sich in der Länge nicht wesentlich voneinander unterscheiden und daher sämtlich als "direkte” Wege zu werten sind. Soweit das Berufungsgericht einen über den Rahmen des § 5 Nr. 4 Satz 2 AKB hinausgehenden Versicherungsschutz auf Grund einer vorläufigen Deckungszusage verneint, bedarf es hierzu keiner weiteren Er- Örterungen, da der Anspruch des Klägers bereits nach § 5 Nr. 4 Satz 2 AKB begründet ist. Dr. Hauß Johannsen Rottmüller Dr. Hoegen Dehner