Zivilsenats des Oberlandes-gerichts in Frankfurt/Main vom 14» Mai 1965 wird aufgehoben, soweit das beklagte Land zur Zahlung von mehr als 20.180,- DM und zu den außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits .verurteilt worden ist. In diesem Umfang wird der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Berufungsgericht hat unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils der Klägerin unter Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe des gehobenen Dienstes die Höchstkapitalentschädigung vermindert um 5.000,- DM gewährt. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision wendet sich das beklagte Land gegen eine höhere Einstufung der Klägerin als in den mittleren Dienst und errechnet unter Zugrundelegung der sonstigen Berechnungsmerkmale des Berufungsurteils eine Kapitalentschädigung von 20.180,- DM.Es begehrt die Aufhebung.des Berufungsurteils und Klagabweisung, soweit mehr als dieser Betrag zugesprochen worden ist, hilfsweise Aufhebung und ZurUckverweisung. Der Klägerin steht gemäß § 114 BEG ein Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen zu, wie das Berufungsgericht irrtumsfrei angenommen hat. Die Parteien streiten nur noch über die für die Bemessung der Entschädigung ausschlaggehende Frage, oh die Klägerin in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren oder des gehobenen Dienstes einzureihen isto Das Berufungsgericht hat die Klägerin mit folgenden Erwägungen in die vergleichbare Beamtengruppe des gehobenen Dienstes eingestuft: Die Berufsausbildung hebe die Klägerin zwar nicht entscheidend über den Personenkreis hinaus, der für die Laufbahngruppe des mittleren Dienstes in Präge komme. Nach der Auskunft des Arbeitgeberverbandes Chemie wäre die Klägerin vom 20. Lebensjahr ab nach Tarif T 2 bezahlt worden, was ein Monatsgehalt von zunächst 190,- RM und vom 23. Lebensjahr ab hätte sie bei Bewährung in die Gruppe T 3 mit einem Monatsgehalt von 330,- RM aufrücken können. Mit einem Gehalt von monatlich 330,- RM hätte sie das für ihr Lebensjahr maßgebende Vergleichseinkommen (Anlage 3 zu § 14 der 3. Die Erwägungen, mit denen der Berufungsrichter die Einreihung der Klägerin,in die vergleichbare Gruppe der Bundesbeamten des gehobenen Dienstes begründet hat, sind nicht frei von Rechtsfehlern. Die 1916 geborene Klägerin wäre nach der Tarifordnung für die Angestellten der chemischen Industrie des Landes Hessen, die das Berufungsgericht zur Ermittlung des mutmaßlichen Einkommens der Klägerin heranziehen konnte, für die Zeit vor dem Abschluß des 20. Lebensjahr ab wäre ihre Arbeit nach der Tarifgruppe T 2 vergütet worden» Mit der Eingruppierung in die Tarifgruppe T 2 vom 20. Die Zeitdauer, während der ein Erwerbstätiger als Berufsanfänger anzusehen ist, hängt mit der Dauer und den Anforderungen der beruflichen Vorbildung eng zusammen. Daher braucht der Berufsanfänger, der nach seiner Berufsausbildung Aufgaben zu erfüllen hat, die dem gehobenen oder höheren Dienst entsprechen, längere Anlaufzeiten als Berufsanfänger mit der Ausbildung für den einfachen und mittleren Dienst. Lebensjahres, also 5 Jahre nach Abschluß der Ausbildung, in dem erwähnten Tarif vorgesehene Monatsgehalt von 245»-* RM anzusehen. Zu Unrecht hat deshalb das Berufungsgericht der Präge überhaupt Bedeutung beigemessen, ob es der Klägerin gelungen wäre, mit Vollendung des 26. Die vom Berufungsgericht insoweit angesteilten Erwägungen laufen auf eine Nachzeichnung des individuellen beruflichen Werde gangs nach Abschluß der Anlaufzeit des Berufsanfängero hinaus, die aber bei Schädigung im beruflichen Fortkommen nach dem BEO im Gegensatz zu den Ansprüchen nach BWGöD nicht stattfindet (BGH, Urteil vom 15. Soweit nicht das beklagte Land durch den Antrag, der Klägerinteine höhere Kapitalentschädigung als 20.180,- DM zuzusprechen, bestimmt hat, daß nur die bisherige Verurteilung zu weitergehenden Leistungen nachzuprüfen ist, muß das angefochtene Urteil nebst der Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits aufgehoben werden. Das Berufungsgericht hatte diesen Zeitpunkt bisher nach dem Eintritt der zweiten Schwangerschaft der Klägerin angenommen, weil sie die weitere Tätigkeit der Klägerin in Soweit nicht durch dieses Ereignis etwa in Verbindung mit den vom Berufungsgericht erwähnten depressiven Erscheinungen, wegen der die Klägerin auch stationär behandelt wurde, dio Arbeitsfälligkeit der Klägerin überhaupt.und nicht nur zeitweise endete (§79 BEG), kann es allein darauf ankommen, von welchem Zeitpunkt ab die Klägerin eine ausreichende.
0 V I t (kb
BUNDESGERICHTSHOF
[M NAMEN DES VOLKES
URTEIL Verkündet am
24. November 1967 B r o e s k e , Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Entschädigungsrechtsstreit
des Itandes Hessen,
vertreten durch den Hessischen Minister des Innern, Wiesbaden, I^H^straße
Beklagten und Revisionsklägers,
Prozeßbevollmächtigt er
Rechtsanwalt Br.
gegen
Praü Elisabeth B
geb. G<
Klägerin und Revisionsbeklagte,
Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br»
usaT"^
t 7 f
/
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. November 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Wüstenberg, Maaß, Dr. Loewenheim und von der Mühlen
für Recht erkannt :
Das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandes-gerichts in Frankfurt/Main vom 14» Mai 1965 wird aufgehoben, soweit das beklagte Land zur Zahlung von mehr als 20.180,- DM und zu den außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits .verurteilt worden ist.
In diesem Umfang wird der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Gerichtsgebühren und Auslagen für das Revisionsverfahren werden nicht erhoben.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die 1916 geborene Klägerin begehrt Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen. Sie besuchte bis zur mittleren Reife das Lyzeum und danach zur Ausbildung als chemische Laborantin eine private Chemieschule. Vom 1. November 1952 bis 51. August 1954 durchlief sie bei der Firma GmbH eine Ausbil-
clung als M(0^1aborantin Im Laboratorium und ln der Versuchsbäckerei. Aus Verfolgungsgründen konnte sie nach Abschluß der Ausbildung keine Anstellung finden.
Die gegen den ablehnenden Bescheid der Entschädigungsbehörde gerichtete Klage ist abgewiesen worden, weil die Klägerin ausschließlich in der beruflichen Ausbildung geschädigt worden sei. Das Berufungsgericht hat unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils der Klägerin unter Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe des gehobenen Dienstes die Höchstkapitalentschädigung vermindert um 5.000,- DM gewährt.
Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision wendet sich das beklagte Land gegen eine höhere Einstufung der Klägerin als in den mittleren Dienst und errechnet unter Zugrundelegung der sonstigen Berechnungsmerkmale des Berufungsurteils eine Kapitalentschädigung von 20.180,- DM.Es begehrt die Aufhebung.des Berufungsurteils und Klagabweisung, soweit mehr als dieser Betrag zugesprochen worden ist, hilfsweise Aufhebung und ZurUckverweisung. Die Klägerin hat sich nicht vertreten lassen.
Entscheidungsgründe^
Die Revision ist begründet.
Der Klägerin steht gemäß § 114 BEG ein Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen zu, wie das Berufungsgericht irrtumsfrei angenommen hat. Die Parteien streiten nur noch über die für die Bemessung der
Entschädigung ausschlaggehende Frage, oh die Klägerin in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren oder des gehobenen Dienstes einzureihen isto
Das Berufungsgericht hat die Klägerin mit folgenden Erwägungen in die vergleichbare Beamtengruppe des gehobenen Dienstes eingestuft: Die Berufsausbildung hebe die Klägerin zwar nicht entscheidend über den Personenkreis hinaus, der für die Laufbahngruppe des mittleren Dienstes in Präge komme. Ihr mutmaßliches Einkommen nach einer angemessenen Anlaufzeit sei jedoch gemäß § 287 ZPO auf mindestens 3.600,- DM jährlich zu schätzen. Nach der Auskunft des Arbeitgeberverbandes Chemie wäre die Klägerin vom 20. Lebensjahr ab nach Tarif T 2 bezahlt worden, was ein Monatsgehalt von zunächst 190,- RM und vom 23. Lebensjahr ab von 245,- RM bedeutet hätte. Vom 26. Lebensjahr ab hätte sie bei Bewährung in die Gruppe T 3 mit einem Monatsgehalt von 330,- RM aufrücken können. Angesichts der guten schulischen Leistungen der Klägerin und des Umstandes, daß ihr Vater in der M0|^fcindustrie tätig gewesen sei und dessen Beziehungen ihr zustatten gekommen wären, sei anzunehmen, daß ihr dieser Übergang gelungen wäre. Mit einem Gehalt von monatlich 330,- RM hätte sie das für ihr Lebensjahr maßgebende Vergleichseinkommen (Anlage 3 zu § 14 der 3. DV-BEG) von 3.600,- RM jährlich überschritten. Bei einem am 1. September 1934 beginnenden und mindestens bis zu dem 31. Dezember 1954 andauernden Entschädigungszeiträum steht der Klägerin nach der Berechnung des Berufungsgerichts der Höchstbetrag der Kapitalentschädigung zu. Das Berufungsgericht hat ihr
diesen. Betrag, gemindert um die KapitalentSchädigung von 5*000,- DM zu dem Ausgleich des AusbildungsSchadens, also 35*000,- DM,zugesprochen.
Die Erwägungen, mit denen der Berufungsrichter die Einreihung der Klägerin,in die vergleichbare Gruppe der Bundesbeamten des gehobenen Dienstes begründet hat, sind nicht frei von Rechtsfehlern.
§ 114 BIG regelt den Grenzfall, daß einerseits eine Verdrängung aus einer Erwerbstätigkeit nicht erfolgte, weil eine Berufstätigkeit noch nicht aufgenommen war, zu dem anderen wegen der beendeten Ausbildung auch ein Schaden in der Ausbildung nicht vorliegt, in dem Sinne, daß eine verfolgungsbedingte Nichtaufnahme der Erwerbstätigkeit trotz beendeter Ausbildung einem Schaden im beruflichen Portkommen gleichgeachtet wird (BGH, Urteil vom 26. April 1961, IV ZR 296/60, DK Nr. 7/8 zu § 114 BEG 1956). Die Einreihung in eine vergleichbare Beamtengruppe bemißt sich an Stelle des Durchschnittseinkommens in den letzten drei •Jahren vor Verfolgungsbeginn (§76 Abs. 1 Satz 4 BEG) u. a. nach dem mutmaßlichen Einkommen (§ 114 Abs. 4 BEG). Hierunter ist das Einkommen zu verstehen, das der Verfolgte, wäre er nicht verfolgt worden, erzielt hätte. Dabei ist der Verfolgte, der nach abgeschlossener Ausbildung einen Beruf nicht ergreifen konnte, als Berufsanfänger anzusehen. Hierauf hat der Senat bereits in seinem Urteil vom „ 22. November 1963 (RzW 1964» 220,Nr, 19) hingewiesen. Der Begriff des mutmaßlichen Einkommens in § 114 Abs. 4 BEG entspricht danach dem des bei sonstigen Berufsanfängern zu berücksichtigenden voraussichtlichen Einkommens (§76
/
Abo. 1 Satz 5 BEG i.V.ra. § 14 Abs. 4 3. DV-BEG). Nur
diese Auslegung kann zugunsten der Verfolgten berücksichtigen, daß das Anfangsgehalt solche berufliche Entwicklungsmöglichkeiten außer acht läßt, die darauf beruhen, daß der Berufsanfänger seine Fähigkeiten noch nicht voll entfalten kann. Sie wird dem Sinn der in §§ 114 BEG normierten Gleichstellung gerecht. Deshalb gelten auch hier die zu §§ 92 Abs. 1, 76 Abs. 1 Satz 5 BEG, § 14 Abs. 4 der 3. DV-BEG entwickelten Grundsätze über die Einreihung der Berufsanfänger {vgl. Blessin/Gießlor, Anm. IV 2 zu § 114 BEG; Brunn/Hebenstreit, Anm. 9 zu § 114 BEG).
Danach kommt es für die Einstufung der Klägerin darauf an, welches Einkommen sie in ihrem gewählten Beruf erzielt hätte, nachdem die notwendige Anlaufzeit abgelaufen gewesen wäre und sie ihre Fähigkeiten hätte voll entfalten können» EinkommensChancen, die darin bestehen könnten, daß vollwertige Arbeitskräfte Gehaltssteigerungen erhalten, bleiben dabei außer Betracht (RzW 1965, 135 Nr. 32). Die 1916 geborene Klägerin wäre nach der Tarifordnung für die Angestellten der chemischen Industrie des Landes Hessen, die das Berufungsgericht zur Ermittlung des mutmaßlichen Einkommens der Klägerin heranziehen konnte, für die Zeit vor dem Abschluß des 20. Lebensjahres als Gehilfin nach der Gruppe I J 2 b bezahlt worden. Vom 20. Lebensjahr ab wäre ihre Arbeit nach der Tarifgruppe T 2 vergütet worden» Mit der Eingruppierung in die Tarifgruppe T 2 vom 20. Lebensjahr ab wäre ihr Anfangsgehalt (190,- RM monatlich) mit Vollendung des 23. Lebensjahres auf 245RM monatlich gestiegen. Die mit Vollendung des 26* Lebensjahres in den
genannten Tarif vorgesehene weitere Steigerung beruht nicht mehr auf der Überwindung der Schwierigkeiten, mit denen der Berufsanfänger mit einer derartigen Ausbildung zu tun hat. Die Zeitdauer, während der ein Erwerbstätiger als Berufsanfänger anzusehen ist, hängt mit der Dauer und den Anforderungen der beruflichen Vorbildung eng zusammen. Je höher die Anforderungen sind, die für den Abschluß einer Berufsausbildung gestellt werden, desto schwieriger und vielseitiger sind gewöhnlich die Anforderungen, die nach Abschluß der Ausbildung an den Berufsanfänger herantreten. Daher braucht der Berufsanfänger, der nach seiner Berufsausbildung Aufgaben zu erfüllen hat, die dem gehobenen oder höheren Dienst entsprechen, längere Anlaufzeiten als Berufsanfänger mit der Ausbildung für den einfachen und mittleren Dienst. Auf diese Zusammenhänge hat der Senat in RzW 19659 135 Nr. 32 abgedruckten Entscheidung hingewiesen. Hat ein Laborant seine Berufsausbildung mit dem 18. Lebensjahr vollendet, so sind Gehaltssteigerungen, die tariflich an das Erreichen des 26. Lebensjahres gebunden sind, nicht mehr mit der Überwindung der Anlaufschwierigkeiten des Berufsanfängers in Verbindung zu bringen. Als das nach voller Entfaltung der Erwerbstätigkeit mutmaßlich verdiente Gehalt ist höchstens das mit Vollendung des 23. Lebensjahres, also 5 Jahre nach Abschluß der Ausbildung, in dem erwähnten Tarif vorgesehene Monatsgehalt von 245»-* RM anzusehen.
Für die richtigb.Anwendung der §§ 114 Abs. 4? 92 Abs. 1, 76 Abs. 1 BEG, § 14 Abs. 4 der 3. DV-BEG haben solche Aufstiegschancen außer Betracht zu bleiben, die nach dem Ende der Anlaufzeit dem Berufsanfänger eine
Verbesserung seiner wirtschaftlichen Stellung einbringen können. Zu Unrecht hat deshalb das Berufungsgericht der Präge überhaupt Bedeutung beigemessen, ob es der Klägerin gelungen wäre, mit Vollendung des 26. Lebensjahres einen Übergang in die Tarifgruppe T 3 zu erreichen. Die vom Berufungsgericht insoweit angesteilten Erwägungen laufen auf eine Nachzeichnung des individuellen beruflichen Werde gangs nach Abschluß der Anlaufzeit des Berufsanfängero hinaus, die aber bei Schädigung im beruflichen Fortkommen nach dem BEO im Gegensatz zu den Ansprüchen nach BWGöD nicht stattfindet (BGH, Urteil vom 15. November 1961,
IV ZR 154/61, LM Nr. 26 zu § 76 BEG 1956). Danach ist von der Tarifgruppe T 2 mit einem Monatsgehalt von 245,- RM auszugehen. Das bedeutet, daß die Klägerin das zur Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe tfes gehobenen Dienstes erforderliche Einkommen nach Anlage 3 zur 3. DV-BEG nicht erzielt hätte.
Soweit nicht das beklagte Land durch den Antrag, der Klägerinteine höhere Kapitalentschädigung als 20.180,- DM zuzusprechen, bestimmt hat, daß nur die bisherige Verurteilung zu weitergehenden Leistungen nachzuprüfen ist, muß das angefochtene Urteil nebst der Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits aufgehoben werden. Der Berufungsrichter muß die Höhe der Kapitalentschädigung aufgrund neuer Feststellungen bestimmen. Sie sind notwendig für die Entscheidung darüber, zu welchem Zeitpunkt der Entschädigungszeitraum sein Ende erreicht hat. Das Berufungsgericht hatte diesen Zeitpunkt bisher nach dem Eintritt der zweiten Schwangerschaft der Klägerin angenommen, weil sie die weitere Tätigkeit der Klägerin in
der Hühnerfarm unmöglich gemacht habe. Soweit nicht durch dieses Ereignis etwa in Verbindung mit den vom Berufungsgericht erwähnten depressiven Erscheinungen, wegen der die Klägerin auch stationär behandelt wurde, dio Arbeitsfälligkeit der Klägerin überhaupt.und nicht nur zeitweise endete (§79 BEG), kann es allein darauf ankommen, von welchem Zeitpunkt ab die Klägerin eine ausreichende. Lebensgrundlage nach §§ 114 Abs. 3, 92 Abs. 1, 75 Abs. 1, 2 BEG nF erreicht hat. Bas Endo des Entschädigungszeitraums bestimm sich in diesem Falle danach, ob und von wann ab die Einkünfte des berufsgeschädigten Verfolgten nachhaltig dem Einkommen des Bundesbeamten des mittleren Dienstes entsprachen. Das ist nach der Anlage 1 zu § 12 der 3. DV-BEG festzusteilen. Dabei werden gegebenenfalls die Grundsätze zu beachten sein, die der Senat in der Entscheidung vom 5. Oktober 1966 - IV ZR 110/65 (HzW 1967, 407 Nr. 20) aufgestellt hat.
Ascher Wüstenberg Maaß
Br, Loewenheim von der Mühlen