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BGH

Gericht: BGH

vollmächtigten der Klägerin, eingeholt hatte» Dieser teilte dem Verband im Mai 1963 mit, seine negative Auskunft sei im Hinblick auf die neuere Rechtsprechung Der Verband übersandte der Klägerin eine Vollmacht auf Rechtsanwalt Dr. HflHHB und einen Formularantrag zur Anmeldung nach dem Bundesentschädigungsgesetz. Juni 1963 Ansprüche auf Entschädigung wegen Schadens an Leben für die Klägerin anraeldete und zugleich um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bat, da die Antragstellerin die Anmeldefrist ohne ihr Verschulden versäumt habe, was noch nachgev/iesen werde. Rechtsanwalt Dr, auf Anfrage mit Schreiben vom 19o Juli 1963, daß' sie erst im April I960 von der generellen Möglichkeit, nach deutschem Recht Ansprüche stellen zu können, erfahren habe. Diesem Schreiben waren eine am 17, Juli 1963 ausgestellte Wohnsitzbescheinigung und eine am gleichen Tage ausgestellte Heiratsurkunde beigefügt, Die Entschädigungsbehörde unterließ zunächst die von Rechtsanwalt Dr» HfllHB erbetene Mitteilung der Registernummer, machte jedoch mit Schreiben vom H« August 1963, das auch die Registernummer anführte, die Rechtsanwälte RflHHH) und PüflHHP darauf aufmerksam, daß aus ihrem Schreiben vom 26. daß die Antragsfrist unverschuldet Überschritten worden sei; die Behörde werde daher gezwungen sein, den Antrag als verspätet abzulehnen0 Zugleich setzte die Behörde den Rechtsanwälten eine Prist von 2 Monaten zur Stellungnahme, Mit Schriftsatz vom 7. Dio Entschädigungsbehörde hat den Antrag abgelehnt, weil die Klägerin die Anmeldefrist nicht ohne eigenes Verschulden versäumt, jedenfalls aber nach Erlangung der Kenntnis von der Entschädigungsmöglichkeit den Antrag nicht alsbald nachgeholt habe» Ras Berufungsgericht hat die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in <ien vorigen Stand gegen die Versäumung der Anmeldefrist des § 189 Abs« 1 BEG mit folgenden Erwägungen verneint: Rie Wiedereinsetzung dürfe der Klägerin nur erteilt werden, wenn sie die .Anmeldefrist ohne persönliches .oder anrechenbares fremdes Verschulden versäumt h^beund. Es könne zwar, im Gegensatz zur Auffassung des Landgerichts, der Klägerin nicht als ein Verschulden im Hinblick auf die weitere Versäumung der Anmeldefrist angerechnet werden, daß sie der Empfehlung des Verbandes, sich an das deutsche Generalkonsulat zu wenden, nicht nachgekommen sei«. sich die Klägerin auf die Auskunft des Verbandes habe verlassen dürfen oder ob sie auf den Gedanken habe kommen müssen und können, es sei zweckmäßig, sich an eine deutsche Stelle zu wenden, könne offen bleibeno Zu ihren Gunsten könne das der Anmeldung entgegen-stehende Hindernis erst mit dem Zeitpunkt als weggefallen angesehen werden, in dem ihre Vollmacht und der Formularantrag in den Händen des Rechtsanwalts Hr. gewesen seien. Ein gültiger Wiedereinsetzungsantrag liege nur vor, wenn mit ihm angegeben werde, weshalb die Frist versäumt worden sei, und auch, weshalb weiter vom 2. Juli 19631 dem Zeitpunkt, an dem das Schreiben der Klägerin vom 19« Juli 1963 samt Heiratsurkunde und Wohnsitzbescheinigung bei Hechtsanwalt Hr» in Haris eingegangen :sei, eine ordnungsmäßige Begründung der bereits formal gestellten Wiedereinsetzungsbitte gegeben worden sei» Hie am 8» Oktober 1963 weiter überreichten Unterlagen seien keineswegs neu gewesen, sondern stammten aus den Jahren I960, und 1961» Hie Beschaffung dieser Schriftstücke und ihre Übersetzung könnten nicht notwendig bis zu dem 24« September 1963 gedauert haben. Es komme deshalb auch nicht darauf an, daß es unverständlich erscheine, daß Hechtsanwalt Hr. üUHHPdie Unterlagen an diesem Tag den Berliner Hechtsanwälten und Pü®HBIBzuge leitet habe, statt sie* selbst umgehend mit einer kurzen Begründung des Wiedereinsetzungsgesuches der Entschädigungsbehörde zuzuleiten» Nach,dem Wegfall des der rechtzeitigen Anmeldung entgegenstehenden Hindernisses sei sicher nicht alsbald die Anmeldung nachgeholt und um Wiedereinsetzung gebeten worden. einsetzungsantrag nach Wegfall des Hindernisses binnen einer angemessenen Frist zu stellen ist, und daß sich der Berechtigte eine verzögerliche Behandlung seines Antrags durch den von ihm ausgewählten Bevollmächtigten anrechnen lassen muß. Der Senat hat weiter ausgeführt, daß es sachdienlich sein kann, mit der Anbringung des Wiedor-einsetzungsantrages bis zur Beschaffung der erforderlichen Unterlagen zu warten (insoweit ist die vorerwähnte Entscheidung in der BzW nicht mit abgedruckt), daß aber dann, wenn sich die Beschaffung der Nachweise, sei es für die Entschädigungsberechtigung selbst, sei es für die Behinderung im Sinne von § 189 Abs.3 BEO, auf unbestimmte Zeit hinzieht, der Berechtigte vorsorglich ein mit einem Entschädigungsantrag verbundenes Gesuch zu stellen hat, das nicht mehr als die vollständige Sachdarstellung enthält und lediglich der Registrierung seines Entschädigungsbegehrens dienen kann (RzW 1966, 36 Nr» 31)o einen Ausnahmet at be st and dar* Der Berechtigte, der sich auf einen solchen Tatbestand beruft, ist daher gehalten, in seinem Antrag die Gründe darzulegen» weshalb er ohne sein Verschulden verhindert war, die Antragsfrist einzuhalten, und die Mittel für ihre Glaubhaftmachung anzugeben» Dies hat der Senat im Urteil RzW 1965, 524 Hr*.26 b) Der Inhalt des am 14<> Juni 1963 bei der Entschädigungsbehörde eingegangenen Schriftsatzes entspricht nicht diesen an einen wirksamen Wiedereinsetzungsantrag zu stellenden Anforderungen» Dagegen enthält der am 8» Oktober 1963 bei der Entschädigungsbehörde eingegangene Schriftsatz in Verbindung mit den dazu überreichten Unterlagen die zur Begründung sowohl der Entschädigungsbereehtigung als auch der Wiedereinsetzungsbitte erforderlichen Unterlagen» Die Frage, ob unter den hier gegebenen Umständen ein Zeitraum von nahezu 4 Monaten als angemessen im Sinne der vorerwähnten Rechtsprechung des Senats angesehen werden kann, unterliegt dem Beurteilungsspielraum des Tatrichterso Die Erwägungen, mit denen hier das Berufungsgericht diese Präge verneint hat, lassen keinen Rechtsirrtum erkennen» Die Revision hat insoweit auch keine Verfahrensrüge in der Richtung erhoben, daß das Berufungsgericht irgendwelche von der Klägerin in den Vorinstanzen vorgetragenen Umstände, die diesen Zeitraum als für die Beschaffung, Übersetzung und Übermittlung der Unterlagen erforderlich erscheinen lassen könnten, nicht berücksichtigt habe» Insbesondere hat die Revision die Peststellung, daß der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin die beigebrachten Unterlagen seinem Unterbevollmächtigten schon vor dem 24» September 1963 hätte zuleiten können, nicht mit Verfahrensrügen angegriffen» Diese Peststellungen sind deshalb für das Revisionsgericht bindend» durch Rundschreiben den Antragstellern mitgeteilt, daß die Bearbeitung ihrer Angelegenheiten zunächst zurückgestellt werde» Auch dieser Hinweis vermag der Revision nicht zu dem Erfolge zu verhelfen» Die Klägerin hat zwar bereits im Berufungsrechtszug auf diese Praxis hingewieseho Es mag nun offen" bleiben, ob in dem in der Revisi onsbegründung ohne Bezugnahme auf das frühere Vorbringen wiederholten'Hinweis eine gemäß § 286 ZPO ordnungsgemäß erhobene Verfahrensrüge des Inhalts, daß dieses frühere Vorbringen unberücksichtigt geblieben sei, erblickt werden kann« Denn diese Praxis könnte nur unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes von Bedeutung sein» Das Rechtsstaatsprinzip verlangt nämlich, wie der Senat im Erteil RzW 1965 > Dieser Gesichtspunkt kann Jedoch nur dann durchgreifen, wenn der Berechtigte im Vertrauen auf eine solche Handhabung einen Antrag oder die Begründung eines solchen Antrags, hier die Begründung des Wiedereinsetzungsantrags , verspätet nachgereicht hat»\Das Vertrauen auf die Praxis der Entschädigungsbehörde muß also hierfür ursächlich gewesen sein» Insoweit fehlt es hier aber, anders als nach dem dem vorerwähnten Senatsurteil zugrundeliegenden Sachverhalt, sowohl an einem entsprechenden Vortrag im Berufungsrechtszug 1 als auch an einer Verfahrensrüge der Revision. Darauf, ob die Unterbevollmächtigten der Klägerin in dem Schreiben der Entschädigungsbehörde vom 14« August 1963 die Setzung einer Frist zur Nachreichung der Begründung der Wiedereinsetzung erblicken konnten und erblickt haben, braucht nicht eingegangen zu werden« Denn die Klägerin hat nicht geltend gemacht, daß der begründete Wiedereinsetzungsantrag aus diesem Grunde erst am 8« Oktober 1963 eingereicht worden sei*, sie hat sich im Gegenteil in der Berufungsinstanz darauf berufen, daß die Entschädigungsbehörde keine Frist zur Nachreichung der in § 236 ZPO erwähnten Angaben gestellt habe« Auch insoweit hat die Revision keine Verfahrensrüge erhoben«

Zitierte Normen: § 189 BEG
VerbandunterliegenBegründungKlägerinRevisionVerschuldenEntschädigungsbehörde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
ÜL-gg-83/65.	URTEIL	Verkündet	am
15» April 1966
Broeske
 Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 der Frau Josefa
 Plaza de
 Spanien,
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Er»
gegen
 das Land Nordrhein-We stfalen , vertreten durch den Regierungspräsidenten in
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagten und Revisionsbeklagten,
 Rechtsanwalt Dr•
2
/
Der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. April 1966 unter Mitwirkung der Bundesrichter Wüstenberg, Wilden,
 Dr. Loewenheim, Dr. Graf und von der Mühlen
 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 11 * Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts Köln vom 27» November 1964 wird zurüek-gewiesen«
Das Verfahren des Eevisionsrechtszuges ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen« Die außergerichtlichen Kosten der Revision trägt die Klägerin«
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die in Spanien lebende Klägerin ist Witwe« Ihr Ehemann Jose Lata	kämpfte	während	des	spanischen
 Bürgerkrieges auf republikanischer Seite« Er floh gegen Endo des Bürgerkrieges nach Frankreich und wurde dort als Flüchtling im Sinne der Bestimmungen der Genfer Konvention anerkannt. Am 23. Juni 1940 geriet er als Arbeitssoldat der französischen Armee in deutsche Kriegsgefangenschaft. Am 25* Januar 1941 wurde er aus
 einem deutschen Kriegsgefangenenlager ausgesondert, der Gestapo übergeben und von dieser in das Konzentrationslager Mauthausen Überstellt» In dem ZWeig-lager Gusen dieses Lagers verstarb er am 1» November 1941»
Die Klägerin wußte bis zu dem Jahre I960 nichts vom Ableben ihres Ehemannes» Es war ihr lediglich bekannt, daß er in deutsche Kriegsgefangenschaft geraten war» Am.8. April I960 wandte sie sich schriftlich an den Verband der spanischen Deportierten und Internierten in Paris (im folgenden "Verband” genannt) und bat um Mitteilung über das Schicksal ihres Ehemanns, da sie bei der deutschen Regierung um eine Entschädigung nachsüchen wolle» Der Verband antwortete ihr am 14. April I960, ihr Ehemann sei am I» November 1941 im Lager Mauthausen/Gusen verstorben» Mit ihren Ansprüchen nach deutschem Recht komme sie leider zu spät. "Die Anmeldefrist für solche Ansprüche sei definitiv am 31» März 1958 abgelaufen« Gleichwohl werde ihr empfohlen, ihren Pall bei dem Generalkonsulat Deutschlands in Madrid darzulegen, da der Verband Verhandlungen führe, um eine Wiedereröffnung der Anmeldefrist zu erreichen»
; Die der Klägerin über den "definitiven Ablauf” der Anmeldefrist erteilte Auskunft beruht auf einer Rechtsauskunft, die der Verband von Rechtsanwalt Dr.	^	dem	nunmehrigen Prozeßbe-
vollmächtigten der Klägerin, eingeholt hatte» Dieser teilte dem Verband im Mai 1963 mit, seine negative Auskunft sei im Hinblick auf die neuere Rechtsprechung
 
des Bundesgerichtshofs zu berichtigen. Er sei nunmehr auch bereit, die Vertretung solcher Personen zu übernehmen. Er Ubergab dem Verband eine größere Anzahl von Mantelformularen, Fragebögen und vorgedruckten VollmachtVerklärungen.
Der Verband übersandte der Klägerin eine Vollmacht auf Rechtsanwalt Dr. HflHHB und einen Formularantrag zur Anmeldung nach dem Bundesentschädigungsgesetz. Die Klägerin, die weder lesen noch schreiben kann, Unterzeichnete die beiden Schriftstücke Jeweils am 18. Mai 1963 mittels Daumenabdrucks, der am gleichen Tage von dem Bürgermeisteramt in Manzanares beglaubigt v/urde. Die beiden Schriftstücke wurden von dem Verband an Rechtsanwalt Dr. hSHHHHweitergeleitet, der unter Überreichung derselben mit einem am 14. Juni 1963 bei der Entschädigungsbehörde in Köln eingegangenen Schriftsatz vom 11. Juni 1963 Ansprüche auf Entschädigung wegen Schadens an Leben für die Klägerin anraeldete und zugleich um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bat, da die Antragstellerin die Anmeldefrist ohne ihr Verschulden versäumt habe, was noch nachgev/iesen werde. Außerdem bat er um Mitteilung der Registernummer, damit er die erforderlichen Unterlagen übersenden könne.
Am 260/27. Juni 1963 meldeten sich die Rechtsanwälte ^HIH^und Fü^BHfl^nls Unterbevoll— mächtigte von Rechtsanwalt Dr. EflHHHB bei der Entschädigungsbehördeo Die Klägerin bestätigte
 
Rechtsanwalt Dr,	auf Anfrage mit Schreiben
 vom 19o Juli 1963, daß' sie erst im April I960 von der generellen Möglichkeit, nach deutschem Recht Ansprüche stellen zu können, erfahren habe. Diesem Schreiben waren eine am 17, Juli 1963 ausgestellte Wohnsitzbescheinigung und eine am gleichen Tage ausgestellte Heiratsurkunde beigefügt, Die Entschädigungsbehörde unterließ zunächst die von Rechtsanwalt Dr» HfllHB erbetene Mitteilung der Registernummer, machte jedoch mit Schreiben vom H« August 1963, das auch die Registernummer anführte, die Rechtsanwälte RflHHH) und PüflHHP darauf aufmerksam, daß aus ihrem Schreiben vom 26. Juni 1963 nicht zu ersehen sei. daß die Antragsfrist unverschuldet Überschritten worden sei; die Behörde werde daher gezwungen sein, den Antrag als verspätet abzulehnen0 Zugleich setzte die Behörde den Rechtsanwälten eine Prist von 2 Monaten zur Stellungnahme, Mit Schriftsatz vom 7. Oktober 1963, eingegangen bei der Entschädigungsbehörde am 8, Oktober 1963, begründeten dann die Rechtsanwälte P^HHi und	den	Ent-
schädigungsanspruch und den Wiedereinsetzungsantrag, und zwar "in Erledigung des Schreibens der Behörde vom
14, August 1963”o Sie überreichten zugleich die erwähnte Heiratsurkunde und die Wohnsitzbescheinigung/ eine Bescheinigung des französischen Ministeriums für Kriegs-
teilnehmer und Kriegsopfer vom 30, März 1961, das Schrei ben der Klägerin an den Verband vom 8, April I960 und dessen Antwortschreiben vom 14, April I960 sowie das
 Schreiben der Klägerin an Rechtsanwalt Dr, vom 19, Juli 1963, jeweils mit deutscher Übersetzung.
Dio Entschädigungsbehörde hat den Antrag abgelehnt, weil die Klägerin die Anmeldefrist nicht ohne eigenes Verschulden versäumt, jedenfalls aber nach Erlangung der Kenntnis von der Entschädigungsmöglichkeit den Antrag nicht alsbald nachgeholt habe»
Die Klägerin hat Klage erhoben und beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an sie als Entschädigung für Schaden an Leben eine Kapitalentschädigung in Höhe von 11.600,-^- DM und für die 2eit vom 1. November 1953 an eine monatliche Rente, und zwar die jeweils geltende Mindestrente, zu zahlen.
Das Landgericht hat, entsprechend dem Antrag des beklagten Landes, die Klage abgewiesen.
Im Berufungsrechtszug hat die Klägerin ergänzend vorgetragen, es bestehe keine Prist für die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen und der Mittel zur Glaubhaftmachung dieser Tatsachen. Die Entschädigungsbehörde habe jederzeit die Möglichkeit, hierzu eine Prist zu stellen» Sie habe aber in den allermeisten Pallen von Wiedereinsetzungsanträgen den Antragstellern mitgeteilt, daß die Bearbeitung ihrer Sachen zunächst zurückgestellt werde, und daß sie unaufgefordert auf die Angelegenheit zurückkommen werde. Wegen des zwecks Beschaffung der Unterlagen durchzuführenden Schriftwechsels habe Rechtsanwalt Dr.	die	Unterlagen	erst	am	24»	September
1963 an Rechtsanwalt PflHBP in I^HH^üb er senden können.
Die Berufung der Klägerin ist erfolglos gebliebene
v . Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche weiter«.
Ras beklagte Rand beantragt, die Revision zurück-zuv/eis en«.
Entscheidungsgrunde:
Rie Revision ist unbegründet„
1 o. Ras Berufungsgericht hat die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in <ien vorigen Stand gegen die Versäumung der Anmeldefrist des § 189 Abs« 1 BEG mit folgenden Erwägungen verneint: Rie Wiedereinsetzung dürfe der Klägerin nur erteilt werden, wenn sie die .Anmeldefrist ohne persönliches .oder anrechenbares fremdes Verschulden versäumt h^beund. wenn voa. ihr nach Behebung des der Fristwahrung entgegenstehenden Hindernisses alsbald die Anmeldung nachgeholt und die Wiedereinsetzungsbitte gestellt worden seien«. Letztere Voraussetzung habe das Landgericht im Ergebnis zu Recht als nicht gegeben angesehen,. Es könne zwar, im Gegensatz zur Auffassung des Landgerichts, der Klägerin nicht als ein Verschulden im Hinblick auf die weitere Versäumung der Anmeldefrist angerechnet werden, daß sie der Empfehlung des Verbandes, sich an das deutsche Generalkonsulat zu wenden, nicht nachgekommen sei«. Renn diese Empfehlung sei ausdrücklich damit motiviert, daß der Verband eine Wiedereröffnung der Anmeldefrist zu erreichen versuche«. Ob
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sich die Klägerin auf die Auskunft des Verbandes habe verlassen dürfen oder ob sie auf den Gedanken habe kommen müssen und können, es sei zweckmäßig, sich an eine deutsche Stelle zu wenden, könne offen bleibeno Zu ihren Gunsten könne das der Anmeldung entgegen-stehende Hindernis erst mit dem Zeitpunkt als weggefallen angesehen werden, in dem ihre Vollmacht und der Formularantrag in den Händen des Rechtsanwalts Hr.	gewesen	seien. Hies müsse spätestens
 am 11. Juni 1963 der Fall gewesen sein. Nunmehr hätte alsbald die Anmeldung nachgeholt und der Wiedereinsetzungsantrag gestellt und begründet werden müssen.
Ein gültiger Wiedereinsetzungsantrag sei aber erst am 8. Oktober 1963 bei der Entschädigungsbehörde gestellt worden. Her am H. Juni 1963 gestellte Wiedereinsetzungsantrag sei zu beanstanden, weil er keine verständliche Begründung dieses Antrags, sondern nur die dem Wortlaut des § 189 Abs. 3 BEG entsprechenden Angaben enthalte.
Ein gültiger Wiedereinsetzungsantrag liege nur vor, wenn mit ihm angegeben werde, weshalb die Frist versäumt worden sei, und auch, weshalb weiter vom 2. April 1958 an bis zu dem Eingang des Antrags mit der Anmeldung zugewartet worden sei. Zwar verstreiche die sogenannte zweite Frist im allgemeinen nicht, solange zügig Unterlagen gesammelt würden, die sowohl die Wiedereinsetzungsbitte als auch den Anspruch selbst zu belegen geeignet seien und daher eine schnelle Gesamterledigung fördern könnten. Hier sei aber nicht ersichtlich, daß die Herbeischaffung von Unterlagen ein Zuwarten bis zu dem 8. Oktober 1963 notwendig gemacht hätte oder doch hätte
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zweckdienlich erscheinen lassen» Es sei nicht verständlich, weshalb nicht wenigstens kurze Zeit nach dem 22. Juli 19631 dem Zeitpunkt, an dem das Schreiben der Klägerin vom 19« Juli 1963 samt Heiratsurkunde und Wohnsitzbescheinigung bei Hechtsanwalt Hr» in Haris eingegangen :sei, eine ordnungsmäßige Begründung der bereits formal gestellten Wiedereinsetzungsbitte gegeben worden sei» Hie am 8» Oktober 1963 weiter überreichten Unterlagen seien keineswegs neu gewesen, sondern stammten aus den Jahren I960, und 1961» Hie Beschaffung dieser Schriftstücke und ihre Übersetzung könnten nicht notwendig bis zu dem 24« September 1963 gedauert haben. Es komme deshalb auch nicht darauf an, daß es unverständlich erscheine, daß Hechtsanwalt Hr. üUHHPdie Unterlagen an diesem Tag den Berliner Hechtsanwälten	und	Pü®HBIBzuge leitet
 habe, statt sie* selbst umgehend mit einer kurzen Begründung des Wiedereinsetzungsgesuches der Entschädigungsbehörde zuzuleiten» Nach,dem Wegfall des der rechtzeitigen Anmeldung entgegenstehenden Hindernisses sei sicher nicht alsbald die Anmeldung nachgeholt und um Wiedereinsetzung gebeten worden. Ein etwaiges Verschulden ihres Bevollmächtigten oder der Unterbeyoil-jl nächtigten müsse sich die Klägerin anrechnen lassen.
2. ‘Biese Erwägungen halten der von der Revision erbetenen rechtlichen Überprüfung stand«
a) Hie Revision wendet sich vergeblich gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, im Sinne des § 189 Abs» 3 BEO könne nur ein begründeter Y/iedereinset zungsantrag
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als solcher gewertet werden, und dieser Antrag sei alsbald nach dem Wegfall des Hindernisses, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, sei es des Berechtigten selbst, sei es seines Bevollmächtigten, zu stellen. Bas Berufungsgericht befindet sich in der Beurteilung dieser Fragen in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats. Der Senat hat wiederholt ausgesprochen (RzW 1964, 234 Nr. 32, 272 Nr. 35	daß	der	Wieder-
einsetzungsantrag nach Wegfall des Hindernisses binnen
 einer angemessenen Frist zu stellen ist, und daß sich der Berechtigte eine verzögerliche Behandlung seines Antrags durch den von ihm ausgewählten Bevollmächtigten
 anrechnen lassen muß. Die Ausführungen
 von Schüler
(BzW 1964, 201 und 272 - Anmu zu der zuletzt genannten Entscheidung -), auf die sich die Bevision bezieht,
 geben dem Senat keinen Anlaß, von seiner ständigen
 Rechtsprechung abzugehen (s
auch Bericht dos Wieder-
 gutmachüngsausschusses des Bundestags zu dem Entwurf des BEGr-SchlußG-, BT-Drucksache IV 3423 zu Art. I Nr. 88 a unter c). Der Senat hat weiter ausgeführt, daß es sachdienlich sein kann, mit der Anbringung des Wiedor-einsetzungsantrages bis zur Beschaffung der erforderlichen Unterlagen zu warten (insoweit ist die vorerwähnte Entscheidung in der BzW nicht mit abgedruckt), daß aber dann, wenn sich die Beschaffung der Nachweise, sei
 es für die Entschädigungsberechtigung selbst, sei es für die Behinderung im Sinne von § 189 Abs. 3 BEO, auf unbestimmte Zeit hinzieht, der Berechtigte vorsorglich ein mit einem Entschädigungsantrag verbundenes Gesuch zu stellen hat, das nicht mehr als die vollständige Sachdarstellung enthält und lediglich der Registrierung seines Entschädigungsbegehrens dienen kann (RzW 1966,
 36 Nr» 31)o
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Jedoch muß das Wiedereinsetzungsgesuch mit.einer substantiierten.Begründung versehen sein oder doch alsbald versehen werden* Denn die unverschuldete Versäumung der Antragsfrist (§ 189 Abs* 3 BEG) stellt . einen Ausnahmet at be st and dar* Der Berechtigte, der sich auf einen solchen Tatbestand beruft, ist daher gehalten, in seinem Antrag die Gründe darzulegen» weshalb er ohne sein Verschulden verhindert war, die Antragsfrist einzuhalten, und die Mittel für ihre Glaubhaftmachung anzugeben» Dies hat der Senat im Urteil RzW 1965, 524 Hr*.26 ausgesprochen» Wie in dieser Entscheidung weiter dargelegt ist, muß der Berechtigte, der bei Stellung des Antrags zur Dar-r legung der sein Verschulden an der Fristversäumung ausräumenden Gründe und zur Angabe der Mittel der.. Glaubhaftmachung ohne sein Verschulden nicht in der Lage ist, die Begründung und Glaubhaftmachung seines Y/iedereinsetzungsantrags alsbald nachbringen,, sobald das der Beibringung dieser Begründung entgegenstehende Hindernis behpben ist.» Er kann damit nicht beliebig lange warten und darf folglich einen angemessenen Zeitraum nicht überschreiten» Die Bemessung dieses Zeitraums richtet, sich nach den Umständen des einzelnen Falles* Allgemein gültige Regeln lassen sich insoweit nicht aufstellen»
b) Der Inhalt des am 14<> Juni 1963 bei der Entschädigungsbehörde eingegangenen Schriftsatzes entspricht nicht diesen an einen wirksamen Wiedereinsetzungsantrag
 zu stellenden Anforderungen» Dagegen enthält der am 8» Oktober 1963 bei der Entschädigungsbehörde eingegangene Schriftsatz in Verbindung mit den dazu überreichten Unterlagen die zur Begründung sowohl der Entschädigungsbereehtigung als auch der Wiedereinsetzungsbitte erforderlichen Unterlagen» Die Frage, ob unter den hier gegebenen Umständen ein Zeitraum von nahezu 4 Monaten als angemessen im Sinne der vorerwähnten Rechtsprechung des Senats angesehen werden kann, unterliegt dem Beurteilungsspielraum des Tatrichterso Die Erwägungen, mit denen hier das Berufungsgericht diese Präge verneint hat, lassen keinen Rechtsirrtum erkennen» Die Revision hat insoweit auch keine Verfahrensrüge in der Richtung erhoben, daß das Berufungsgericht irgendwelche von der Klägerin in den Vorinstanzen vorgetragenen Umstände, die diesen Zeitraum als für die Beschaffung, Übersetzung und Übermittlung der Unterlagen erforderlich erscheinen lassen könnten, nicht berücksichtigt habe» Insbesondere hat die Revision die Peststellung, daß der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin die beigebrachten Unterlagen seinem Unterbevollmächtigten schon vor dem 24» September 1963 hätte zuleiten können, nicht mit Verfahrensrügen angegriffen» Diese Peststellungen sind deshalb für das Revisionsgericht bindend»
Die Revision macht jedoch geltend, die Entschädigungsbehörde in Köln habe während vieler Jahre nicht nur nicht die Beschleunigung von Wiedereinsetzungsangelegenheiten verlangt, sondern ganz im Gegenteil im Palle der Einreichung von WiedereinsetZungsanträgen
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durch Rundschreiben den Antragstellern mitgeteilt, daß die Bearbeitung ihrer Angelegenheiten zunächst zurückgestellt werde» Auch dieser Hinweis vermag der Revision nicht zu dem Erfolge zu verhelfen» Die Klägerin hat zwar bereits im Berufungsrechtszug auf diese Praxis hingewieseho Es mag nun offen" bleiben, ob in dem in der Revisi onsbegründung ohne Bezugnahme auf das frühere Vorbringen wiederholten'Hinweis eine gemäß § 286 ZPO ordnungsgemäß erhobene Verfahrensrüge des Inhalts, daß dieses frühere Vorbringen unberücksichtigt geblieben sei, erblickt werden kann« Denn diese Praxis könnte nur unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes von Bedeutung sein» Das Rechtsstaatsprinzip verlangt nämlich, wie der Senat im Erteil RzW 1965 >
524 Nr. 26 ausgeführt hat, einen gewissen Vertrauensschutz. Der einzelne kann Anlaß haben, auf eine bestimmte Handhabung der Gesetze durch die Behörden zu vertrauen. Dieser Gesichtspunkt kann Jedoch nur dann durchgreifen, wenn der Berechtigte im Vertrauen auf eine solche Handhabung einen Antrag oder die Begründung eines solchen Antrags, hier die Begründung des Wiedereinsetzungsantrags , verspätet nachgereicht hat»\Das Vertrauen auf die Praxis der Entschädigungsbehörde muß also hierfür ursächlich gewesen sein» Insoweit fehlt es hier aber, anders als nach dem dem vorerwähnten Senatsurteil zugrundeliegenden Sachverhalt, sowohl an einem entsprechenden Vortrag im Berufungsrechtszug 1 als auch an einer Verfahrensrüge der Revision. Die
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Klägerin hat nicht vorgetragen, daß ihre Bevollmächtigten mit Rücksicht auf diese Praxis der Kölner Entschädigungobehörde verspätet einen begründeten Wiedereinsetzungsantrag gestellt haben« Es fehlt in dem Vorbringen der Klägerin insbesondere auch jeglicher Hinweis, daß diese Handhabung, die nach den dem vorerwähnten Senatsurteil zugrundeliegenden Feststellungen des Oberlandesgerichts Köln jedenfalls bis zu dem Frühjahr I960 üblich war, noch in der hier in Betracht kommenden Zeit - Sommer 1963 - bestand« Somit fehlt es an einer Darlegung, daß diese Handhabung noch in späteren Jahren üblich war und sich hier auswirken konnte und ausgewirkt hat« Daher kann die Begründung des Wiedereinsetzungsgesuches auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes als rechtzeitig angesehen werden«
Darauf, ob die Unterbevollmächtigten der Klägerin in dem Schreiben der Entschädigungsbehörde vom 14« August 1963 die Setzung einer Frist zur Nachreichung der Begründung der Wiedereinsetzung erblicken konnten und erblickt haben, braucht nicht eingegangen zu werden«
Denn die Klägerin hat nicht geltend gemacht, daß der begründete Wiedereinsetzungsantrag aus diesem Grunde erst am 8« Oktober 1963 eingereicht worden sei*, sie hat sich im Gegenteil in der Berufungsinstanz darauf berufen, daß die Entschädigungsbehörde keine Frist zur Nachreichung der in § 236 ZPO erwähnten Angaben gestellt habe« Auch insoweit hat die Revision keine Verfahrensrüge erhoben«
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3« Nach allem hat das Berufungsgericht mit Hecht den Wiedereinsetzungsäntrag als verspätet angesehen«
Die Revision der Klägerin muß daher mit der Kostenfolge aus § 97 AbSo 1 ZPO, § 225 AhSo 1 BEG zurückgewiesen werden.
Wüstenberg	Wilden	Bundesrichter	Dr.	Loewen
 heim ist beurlaubt und verhindert zu unterzeich nen
 Dr o
Wüstenberg
 von der Mühlen