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BGH

Gericht: BGH

Hier fand der Ehemann keine für den Unterhalt der Familie ausreichende Tätigkeit, so daß er mit Frau und Kindern unter ungünstigen Bedingungen leben mußte,, Seit dem Jahre 1939 mußte er wegen Lungentuberkulose behandelt werden. Die Ent-"digungsbehörde hat diesen Antrag durch den Bescheid »/ ju\ 14-o Juni 1961 mit der Begründung abgelehnt, daß die sechs Jahre nach dem Verlassen Deutschlands aufgetretenc Tuberkulose unabhängig von der Verfolgung entstanden und verlauf-in sei. Mit der von dem erkennenden Senat zugelassenen Revision beantragt die Klägerin, die Entscheidung des Berufungsgerichts aufzuheben und den Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverv/eisen » lo Die Klägerin macht einen Anspruch wegen Schadens an Leben nach ihrem verstorbenen Ehemann geltend» Dieser Anspruch hängt nach § 15 Abs» 1 Satz 1 BEG davon ab, daß der Verstorbene vorsätzlich oder leichtfertig getötet oder in den Tod getrieben worden ist» Hierbei genügt es nach Satz 2 des Absatzes 1 der genannten Vorschrift, daß der ursächliche Zusammenhang zwischen Tod und Verfolgung wahrscheinlich ist» Ob der Ehemann der -'"gerin durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen :.n Sinne des § 2 BEG verfolgt worden ist, ist vom Berufungsgericht bisher nicht festgestellt worden» Das Berufungsgericht begnügt sich damit, die Behauptung der Klägerin wiederzugeben, daß ihr Ehemann, der sich als traditionsgebundener Jude nach jüdischer Sitte gekleidet habe, nach der Machtergreifung Hitlers beschimpft und tätlich angegriffen worden sei. Über die Dichtigkeit der Behauptung der Klägerin hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen, da nach seiner Rechts-auffassung der geltend gemachte Anspruch wegen Fehlens de3 ursächlichen Zusammenhangs zwischen Tod und Verfolgung ohnehin nicht besteht» Für das Revisionsverfahren ist daher von der Richtigkeit des Vortrags der Klägerin auszugehen» Dann aber können die Ausschreitungen der Bevölkerung nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen gewesen sein, da die Angriffe gegen den Ehemann der Klägerin dem Willen der nationalsozialistischen Machthaber entsprachen, mindestens aber von ihnen gebilligt wurden» 2o Kein Anspruch der Klägerin wegen Schadens am Leben besteht, wenn der Ehemann wegen der gegen ihn verübten Verfolgungen von seinem letzten Wohnsitz in Deutschland, in sein Heimatland Polen, dessen Staatsangehöriger er war und wo er vor seiner Übersiedlung nach B^HB als Journalist für polnische Zeitungen tätig gewesen war, in der Absicht zurückgokehrt ist, sich nunmehr dort für dauernd niederzulassen. Dann aber ist entgegen der Meinung des Berufungsgerichts die Wahrscheinlichkeit de3 Kausalzusammenhangs, der im Tatsächlichen wurzelt, aber gleichzeitig ein Rechtsbegriff i3t, nicht auszuschließen» Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts fand der Ehemann der Klägerin in Palästina keine seinen Fähigkeiten entsprechende Tätigkeit, so daß die Familie unter ungünstigen Bedingungen leben mußte» Bei dieser Sachlage ist die Entstehung einer Lungentuberkulose, derentwegen der Ehemann der Klägerin seit dem Jahre 1939 behandelt werden mußte, als Folge der Verfolgung nicht so entfernt, daß -r nach der Auffassung des Lebens vernünftigerweise nicht mehr in Betracht gezogen werden konnte, besonders wenn man das unzuträgliche Klima, die ungewohnte barte körperliche Arbeit und die ungünstigen Lobenobedingungen in Erwägung zieht» Durch diese Faktoren wird die Entstehung einer Lungentuberkulose nach den heutigen Erkenntnissen der ärztlichen Wissenschaft erfahrungsgemäß begünstigte Auch wenn inan darauf abstellt, daß es sich bei dem Problem der adäquaten Verursachung nicht eigentlich um eine Präge der Kausalität handelt, sondern um die Bestimmung der Grenze, bis zu der dem Urheber einer Bedingung eine Haftung für ihre Polgen billigerweise zuzu demuten ist, entspricht es der Billigkeit, im vorliegenden Palle die Berechtigung des geltend gemachten Entschädigungsanspruchs grundsätzlich zu bejahen, sofern festgestellt wird, daß die Erkrankung und der Tod des Ehemannes der Klägerin wahrscheinlich auf die mit der Auswanderung nach Palästina verbundenen ungünstigen Verhältnisse zurückgehen« Der vorliegende Pall liegt anders als der wegen einer Netzhautablösung erhobene Anspruch wegen Schadens an Körper und Gesundheit, den der erkennende Senat im Urteil vom 7» Juni 1961 - IV ZR 14/61 -, RzW 1962, 21 Nr« 10 als unbegründet angesehen hat» Entscheidend für die zu diesem Pall vertretene Auffassung war, daß es sich bei der Netzhautablösung um eine Erkrankung handelte, die weitgehend von äußeren Einflüssen unabhängig war, während eine- Lungentuberkulose durch ungünstige Lebensbedingungen und ungewohnte harte körperliche Arbeit verbunden mit einem unzuträglichen Klima erfahrungsgemäß begünstigt wird«

PalästinaVerfolgungAnspruchDeutschlandPolEhemannungünstigBerufungsgerichtKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF 2054 012
: I
IM NAMEN DES VOLKES
I¥_2R_83/64	URTEIL	Verkündet	am
3„ Februar 1965 Broeske Justizangesteilte
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 der Frau Rifka S
Klägerin und Revisionsklägerin,
 Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr
 in
gegen
 das Land Berlin,
 vertreten durch den Senator für Inneres,
 FflBB Platz®
9
Beklagten und Revisionsbeklagter
- Prozeßbevollnächtigter:	Rechtsanwalt	Dr»
2
Der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27- Januar 1965 unter Mitwirkung der Bundesrichter Raske, V/üstenberg, Maaß, Wilden und Dr» Loewenheim
 für Rocht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 17» Zivilsenats des Karamer-gerichts in Berlin vom 7» Juni 1963 aufgehoben»
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zu-rückverwiesen»
Von Rechts wegen
 Tatbestand :
Die am	1904	in	Fostolow	(Polen)	gebo-
rene Klägerin ist die Witwe des im Jahre 1902 in Bukowsko (Polen) geborenen Naftali Hersch	den	sie im Jahre
1929 in Tarnow (Polen) nach jüdischem Ritus geheiratet hatte» SflBB war als Journalist für kleine jüdische Zeitungen in Polen tätig und kam Endo dos Jahres 1929 als
3
Korrespondent xür sie nach BABB* Die Klägerin er öffnete hier ein eigenes Stoffrestegeschäft, in dem ihr Ehemann mitarbeitete. Als Journalist verdiente er monatlich etwa 150 bis 180 RMo
 Da	ein traditionsgebundener Jude war und sich
 nach jüdischer Sitte kleidete, wurde er, wie die Klägerin vorträgt, nach der Machtergreifung Hitlers häufig beschimpft und tätlich angegriffen«. Er ging deshalb im Jahre 1933 nach Polen zurück., Im Jahre 1935 v/anderte or von Polen nach Palästina aus. Die Klägerin blieb zunächst mit ihren zwei Kindern in	"bis	sie	im	Jahre
1935 ebenfalls ein Einv/anderungsvisum für Palästina erhielt und dorthin auswanderte. Hier fand der Ehemann keine für den Unterhalt der Familie ausreichende Tätigkeit, so daß er mit Frau und Kindern unter ungünstigen Bedingungen leben mußte,, Seit dem Jahre 1939 mußte er wegen Lungentuberkulose behandelt werden. Am 30. April 1944 verstarb er nach einem dreimonatigen Krankenhausaufenthalt und einer Lungenoperation an tuberkulöser Gehirnhautentzündung.
Die Klägerin führt die Erkrankung ihres Ehemannes auf die ungünstigen Lübensbedingungen in Palästina zurück. Sie macht neben anderen Entschädigungsansprüchen auch solche wegen Schadens an Leben geltend. Die Ent-"digungsbehörde hat diesen Antrag durch den Bescheid »/ ju\ 14-o Juni 1961 mit der Begründung abgelehnt, daß die sechs Jahre nach dem Verlassen Deutschlands aufgetretenc Tuberkulose unabhängig von der Verfolgung entstanden und verlauf-in sei. Die von der Klägerin gegen den ablehnenden Bescheid der Entschädigungsbehörde erhobene Klage blieb in erster und zweiter Instanz erfolglos.
 
Mit der von dem erkennenden Senat zugelassenen Revision beantragt die Klägerin, die Entscheidung des Berufungsgerichts aufzuheben und den Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverv/eisen »
Das beklagte Land beantragt, die Revision zu-rückzuweisen»
Ent s c h e idungsgründe :
Die Revision der Klägerin ist begründet*
lo Die Klägerin macht einen Anspruch wegen Schadens an Leben nach ihrem verstorbenen Ehemann geltend» Dieser Anspruch hängt nach § 15 Abs» 1 Satz 1 BEG davon ab, daß der Verstorbene vorsätzlich oder leichtfertig getötet oder in den Tod getrieben worden ist» Hierbei genügt es nach Satz 2 des Absatzes 1 der genannten Vorschrift, daß der ursächliche Zusammenhang zwischen Tod und Verfolgung wahrscheinlich ist» Ob der Ehemann der -'"gerin durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen :.n Sinne des § 2 BEG verfolgt worden ist, ist vom Berufungsgericht bisher nicht festgestellt worden» Das Berufungsgericht begnügt sich damit, die Behauptung der Klägerin wiederzugeben, daß ihr Ehemann, der sich als traditionsgebundener Jude nach jüdischer Sitte gekleidet habe, nach der Machtergreifung Hitlers beschimpft und
 tätlich angegriffen worden sei. Über die Dichtigkeit der Behauptung der Klägerin hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen, da nach seiner Rechts-auffassung der geltend gemachte Anspruch wegen Fehlens de3 ursächlichen Zusammenhangs zwischen Tod und Verfolgung ohnehin nicht besteht» Für das Revisionsverfahren ist daher von der Richtigkeit des Vortrags der Klägerin auszugehen» Dann aber können die Ausschreitungen der Bevölkerung nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen gewesen sein, da die Angriffe gegen den Ehemann der Klägerin dem Willen der nationalsozialistischen Machthaber entsprachen, mindestens aber von ihnen gebilligt wurden»
2o Kein Anspruch der Klägerin wegen Schadens am Leben besteht, wenn der Ehemann wegen der gegen ihn verübten Verfolgungen von	seinem	letzten	Wohnsitz	in
 Deutschland, in sein Heimatland Polen, dessen Staatsangehöriger er war und wo er vor seiner Übersiedlung nach B^HB als Journalist für polnische Zeitungen tätig gewesen war, in der Absicht zurückgokehrt ist, sich nunmehr dort für dauernd niederzulassen. Wenn die tatsächlichen Verhältnisse so liegen, ist der Ehemann der Klägerin nicht aus Deutschland auogewandert, da die Rückkehr in das Heimatland nach der ständigen Rechtsprechung d-.'s erkennenden Senats keine Auswanderung im Sinne des 4 Abs» 1 Nr» 1 c BEG darstellt, so daß ein Anspruch auf lintschlidigung nicht besteht»
3» li"4 Klägerin hat jedoch behauptet, ihr Ehemann habe von vornherein seine Auswanderung nach Palästina beabsichtigt» Polen sei für ihn nur ein Zwischenaufenthalt
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auf dieser Auswanderung gewesen» In Polen habe er sich nur so lange aufgebalten, bis er die für seine Einreise nach Palästina erforderlichen Papiere erhalten habe»
Wenn er die Aushändigung der Papiere nicht in Deutschland abgewartet habe, so sei der Grund der gewesen, daß er in Polen zu einem früheren Zeitpunkt mit der Erledigung der Einreiseformalitäten habe rechnen können, er sich in Polen auch sicherer gefühlt habe und es ihm schließlich hier auch leichter gewesen sei, für sich und seine Familie bis zur Übersiedlung nach Palästina zu sorgen, als ihm dies in	möglich	gewe-
sen wäre» Für die Richtigkeit dieses tatsächlichen Vorbringens fohlt es an den notwendigen Feststellungen»
Für den Revioionsrechtszug sind daher auch diese Behauptungen der Klägerin als richtig zu unterstellen»
Dann aber ist entgegen der Meinung des Berufungsgerichts die Wahrscheinlichkeit de3 Kausalzusammenhangs, der im Tatsächlichen wurzelt, aber gleichzeitig ein Rechtsbegriff i3t, nicht auszuschließen» Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts fand der Ehemann der Klägerin in Palästina keine seinen Fähigkeiten entsprechende Tätigkeit, so daß die Familie unter ungünstigen Bedingungen leben mußte» Bei dieser Sachlage ist die Entstehung einer Lungentuberkulose, derentwegen der Ehemann der Klägerin seit dem Jahre 1939 behandelt werden mußte, als Folge der Verfolgung nicht so entfernt, daß -r nach der Auffassung des Lebens vernünftigerweise nicht mehr in Betracht gezogen werden konnte, besonders wenn man das unzuträgliche Klima, die ungewohnte barte körperliche Arbeit und die ungünstigen Lobenobedingungen in Erwägung zieht» Durch diese Faktoren wird die Entstehung einer Lungentuberkulose nach den heutigen Erkenntnissen der ärztlichen Wissenschaft erfahrungsgemäß
 
begünstigte Auch wenn inan darauf abstellt, daß es sich bei dem Problem der adäquaten Verursachung nicht eigentlich um eine Präge der Kausalität handelt, sondern um die Bestimmung der Grenze, bis zu der dem Urheber einer Bedingung eine Haftung für ihre Polgen billigerweise zuzu demuten ist, entspricht es der Billigkeit, im vorliegenden Palle die Berechtigung des geltend gemachten Entschädigungsanspruchs grundsätzlich zu bejahen, sofern festgestellt wird, daß die Erkrankung und der Tod des Ehemannes der Klägerin wahrscheinlich auf die mit der Auswanderung nach Palästina verbundenen ungünstigen Verhältnisse zurückgehen« Der vorliegende Pall liegt anders als der wegen einer Netzhautablösung erhobene Anspruch wegen Schadens an Körper und Gesundheit, den der erkennende Senat im Urteil vom 7» Juni 1961 - IV ZR 14/61 -, RzW 1962, 21 Nr« 10 als unbegründet angesehen hat» Entscheidend für die zu diesem Pall vertretene Auffassung war, daß es sich bei der Netzhautablösung um eine Erkrankung handelte, die weitgehend von äußeren Einflüssen unabhängig war, während eine- Lungentuberkulose durch ungünstige Lebensbedingungen und ungewohnte harte körperliche Arbeit verbunden mit einem unzuträglichen Klima erfahrungsgemäß begünstigt wird«
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Zur Nachholung der hiernach noch erforderlichen Feststellungen ist das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen»
Raske	Wüstenberg	Wilden
 Maaß
Dr„ Loewenheim