Ob dar Verfolgte das Vertreibungsgebiet verlassen hat, weil nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen gegen ihn verübt worden sind oder ihm drohten, ist -Tatfrage, deren Beurteilung allein dem Verantwortungsbereich des l'atnachenrichtors angehört» Für eine solche Annahme genügt es nicht, daß der Verfolgte sich bedroht fühlte, vielmehr mußte eine wirkliche objektive Bedrohung vor-liegen, I* Mit Recht geht das Berufungsgericht davon aus, daß ein Anspruch der Erblasserin wegen Schadens im beruflichen Fortkommen, den der Kläger aus ererbtem Recht geltend macht, nur besteht, wenn die Voraussetzungen der §§ 15o, 154 BEG vorliegen* Zutreffend ist das Berufungsgericht insoweit der Auffassung, daß die Auswanderung der Erblasserin von Bukarest nach Israel im Jahre 1950 nicht geeignet sei, ihre Vertriebeneneigenscnaft im Sinne des BSG zu begründen, weil Verfolgungsgründe für diese Auswanderung nicht ursächlich gewesen seien« Diese Auffassung läßt einen liechtsirrtum nichterkennen* Die Revision erhebt insoweit auch keine Angriffe* 3» Gegen diese Auffassung wendet sich die Revision im Ergebnis ohne Erfolg» Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß nur diejenigen Verfolgten einen Anspruch wegen Schadens im beruflichen Fortkommen gemäß den 130, 154 B2G haben, die aus den Verfolgungsgründen, des 5 1 £EG aus Gebieten mit einer ^ollektivvertreibung der Deutschen vor der allgemeinen Vertreibung in das Ausland ausgewandert sind (BGH vom 23» November 1962 - IV ZR 170/62 - RsV, 1963, 182 Nr» 27)* Auf die Entscneidungs- Zu Unrecht meint jedoch das Berufungsgericht, daß aus den Gebieten, die vor ihrer Einverleibung in den sow-jetrussischen Staat zu Rumänien gehörten, eine Kollektiv-Vertreibung der Deutschen nicht stattgefunden habe« Las Berufungsgericht geht von einer unrichtigen Auslegung des Begriffs der Kollektivvertreibung aus« Wie der erkennende Senat wiederholt dargelegt hat, erfordert der Tatbestand dor Kollektivvertreibung nicht eine formelle staatliche Ausweisung« Das ergibt sich in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise aus § 1 BVPG« Wenn in Abs« 1 dieser Vorschrift als Vertriebener der deutsche Staatsangehörige oder deutsche Volkszugehörige angesehen wird, der seinen Wohnsitz infolge Vertreibung, insbesondere durch Ausweisung oder Plucht, verloren hat, so folgt aus dieser Definition, daß die Plucht genau so wie die Ausweisung als Tatbestand dor Vertreibung angesehen wird« Eine Kollektivvertreibung liegt daher nicht nur dann vor, wenn deutsche Staatsangehörige und deutsche Volkszugehörige aus den Gebieten, in denen sie sich befanden, auf Grund formeller staatlicher Anordnungen susgewiesen worden sind, sondern ebenso dann, wear. Auch dann liegt eine allgemeine Vertreibung vor, wenn die Volksdeutschen Bewohner, die nicht geflohen waren, von den Eroberern zwangsweise in andere Gebiete umgesiedelt worden sind (vgl« BGH vom 23« November 1962, aaO)« Unter Beachtung dieser Grundsätze kann es keinem Zweifel unterliegen, daß eine Kollektivvertreibung der Deutschen auch aus der Sowjetunion und aus Rumänien stattgefunden hat (so auch BGH vom 6, iiärs 1963 - IV ZR 280/62 -, Rz\V 1963, 376 Hr, 25K Nach dieser Vorschrift ist auch Verfolgter, wer als deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszu-gehöriger nach dem 3o« Januar 1935 die in Abs» genannten Gebiete verlassen und seinen Wohnsitz außerhalb des Deutschen Deichs genommen hat, weil aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus oder iius Gründen der Basse, des Glaubens oder der Weltanschauung nationalsozialistische Gswaltmaßn&hmen gegen ihn verübt worden sind oder ihm drohten« Der erkennende Senat vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, daß der Anspruch wegen Berufsschadens nach § ’’54 BUG nur dem Verfolgten zusteht; der. 5° Im vorliegenden Falle hat das Berufungsgericht angenommen, daß die Erblasserin CzflM nicht verlassen habe, weil ihr nationalsozialistische Verfolgungsmaß“ nahmen drohton oder solche Maßnahmen gegen sie vez'übt waren« Es kommt zu dieser Entscheidung, weil im Frühjahr 1945 die äeutschen'Truppen bereits bis an die Grenzen des Deutschen Reichs und darüber hinaus zurückgedrängt waren, so daß der baldige Zusammenbruch des Reichs nicht menr hätte bezweifelt werden können« Wenn die Revision geltend machen will, daß die Erblasserin des Klägers als Jüdin die damalige militärische Lage nicht zutreffend habe beurteilen können, so daß sie ungeachtet der Situation, wie nie damals tatsächlich bestand, subjektiv aus Furcht vor nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen zur Flucht aus bewogen worden sei, so wendet sie sich hiermit gegen tatsächliche Feststellungen des Berufungsgerichts, womit sie im Revisionsrechtszug nicht gehört werden kann« Ob die Erblasserin deshalb ver- lassen hat, weil nationalsozialistische Gewalfcmaßnahmen gagen sie verübt worden waren oder ihr drohten, ist keine Rechtsfrage, sondern eine Tatfrage, deren Beurteilung allein dem Verantwortungsbereich des Tatsachen-richfcers angehört„ Daß das Berufungsgericht au dieser Auffassung auf Grund einer unrichtigen Auslegung, der gesetzlichen Vorschrift des § 1 Abs«. Solche Um^ stände lagen im März/April 1945, als sich die Erblasserin zur Flucht aus CzMIHHft nach Bukarest entschloß, nacn den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht mehr vor o
iachschlagevverk: «ja iAmtliche Sammlungs nein
BK& §. Bundesvertriebenen G v-, 19» Mai 1953,
3GI31 III 240 - 1, {> 1 Abs, 2 iir„ «
Ob dar Verfolgte das Vertreibungsgebiet verlassen hat, weil nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen gegen ihn verübt worden sind oder ihm drohten, ist -Tatfrage, deren Beurteilung allein dem Verantwortungsbereich des l'atnachenrichtors angehört» Für eine solche Annahme genügt es nicht, daß der Verfolgte sich bedroht fühlte, vielmehr mußte eine wirkliche objektive Bedrohung vor-liegen,
BGH, Ort. Vo 27o November 1963 - IV ZR 83/63 - OLG Neustadt/
Weinstr»'
LG Prankenthal
IV ZR 83/63
iL*—— «Mn M1 ■— ~
Verkündet
am 27» November 1963
liooppe, J'ustizangestellte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes
In dem Ent3chädigungsrechtsstreit
dos Sally Georg Schoul Z Id^^HBstrc 0, IflU,
Ti
Klägers und Revisionsklägers, Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Dr» in
gegen
das land Rheinland-Pfalz,
vertreten durch den Leiter dos Landesamtes für Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen in Mainz, Aliceplatz 4,
Beklagten und Revisionebeklagten,
hat der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22«. November 1963 unter Mitwirkung des Senatspi '«identen Ascher und der Bundesrichter Raske, Wüstcnborg, Mua8 und Wilden
für Rocht erkannt;
Die Revieion des Klägers gegen das Urteil des 1o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Neustadt a* d- Feinstraße vorn 21» September 1962 wird zurückgewiesen0
Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfreij die außergerichtlichen Kosten des Revisionsrech.'Ls-zuges trägt der Kläger,,
Von Rechts wegen
2
Tatbestand^
Die am • „ MIM 1899 in CMMM (CzMHMM? das du male zu. Österreich-Ungarn gehörte, geholfene Erblasserin Elsa HMI «ar jüdischer Abstammung.-. Sie wanderte 1950 von Bukarest nach Israel aus,, wo sie am 10.» August I960 in verstorben ist* Der Klä-
ger behauptet, ihr Ehemann und Alleinerbe zu sein«
Ara 3» Dezember 1954 ging beim Bezirksamt für Wiedergutmachung in Neustadi/Weinatraße der Antrag* der damals verwitweten Erblasserin vom 28» Mai ':954 auf Entschädigung wegen Schadens ira beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen ein» Nähere Angaben über die frühere berufliche Tätigkeit und die Art des Schadens hat die Erblasserin damals nicht gemacht» Durch den Bescheid vorn 17° März 1961 hat die Verwaltungsbehörde den Antrag auf Entschädigung mit der Begründung abgelehnt, die Erblasserin sei erst nach der allgemeinen Vertreibung aus Rumänien ausgewandert, so daß die Voraussetzungen der Vorschrift des § 154 BEG, auf die die Entschädigung allein gestützt werden könne, nicht erfüllt seien»
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Klage hat der Kläger vorgetragen, daß die Erblasserin bereits vor dem Jahre 1945 von ihrem früheren Wohnsitz C^IMHB nach Bukarest, also von dem russisch besetzten Gebiet, nach Altrumänien uoersiedelt sei* Hierin liege eine Auswanderung gemäß § 154 3EG« Durch das Urteil vom 21„ November 1961 hat das Landgericht die Klage mit der Begründung abgewiesen, daß die Erblasserin weder vor dem Beginn der allgemeinen Vertreibung noch unter dem Druck der nationalsozialistischen Verfolgung ihre Heimat verlassen habe» Die Berufung des Klügere gegen df*e abweisende Urteil des -oandgerieiits blieb erfolglos»
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Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision beantragt der Klager, die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweissno
Bas beklagte Land hat keine Anträge gestellt*
Entscheidungsgründe:
Die Revision des Klägers ist unbegründet,
I* Mit Recht geht das Berufungsgericht davon aus, daß ein Anspruch der Erblasserin wegen Schadens im beruflichen Fortkommen, den der Kläger aus ererbtem Recht geltend macht, nur besteht, wenn die Voraussetzungen der §§ 15o, 154 BEG vorliegen* Zutreffend ist das Berufungsgericht insoweit der Auffassung, daß die Auswanderung der Erblasserin von Bukarest nach Israel im Jahre 1950 nicht geeignet sei, ihre Vertriebeneneigenscnaft im Sinne des BSG zu begründen, weil Verfolgungsgründe für diese Auswanderung nicht ursächlich gewesen seien« Diese Auffassung läßt einen liechtsirrtum nichterkennen* Die Revision erhebt insoweit auch keine Angriffe*
2« Die Übersiedlung der Erblasserin von nach Bukarest im März/April 1945 kann nach Meinung des Berufungsgerichts gleichfalls die Vertriebeneneigen-schüft der Erblasserin nicht begründen« Das Berufungsgericht stützt seine Auffassung darauf, daß das Gebiet der Rord-Bukovina, aus dem die Übersiedlung der Erblasserin nach Bukarest erfolgte, als Staatsgebiet der UdSSR nicht zu den Vertreibungsgebieten gehöre, auf die sich die Fiktion des § 1 Abs« 2 Nr« 1 BVFG erstrecke. Der Bundesgerichtshof» so führt das Berufungsgericht aus, gehe in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß ein An-
spruch auf Entschädigung für Berufsschäden nur den Verfolgten zusfcehe, die aus Gebieten mit einer Kollektiv-Vertreibung der deutschen Bevölkerung ausgewandert seien» Nur in diesen Fällen habe die Fiktion der Vertriebenen-eigenschaft auch eine Berechtigung, da nur dann angenommen werden könne, daß auch dc*r Verfolgte, wenn er nicht vorher ausgewandert wäre, von den Vertreibungsmaßnahmen erfaßt worden wäre» Dagegen könne, vveiin im Auswanderungs-land deutsche Volkszugehörige nicht oder nur in Einzel-fiillen vertrieben worden seien, auch nicht davon ausgegangen werden, daß der Verfolgte vertrieben worden wäre»
In dem am 28, Juni 194o von Rußland besetzten und durch das russische)- Gesetz vom 2«, August 1940 der ukrainischen Sowjetrepublik ein^egliederten und im Frieden von Paris am Io. Juli 1947 von Rumänien an die UdSSR abgetretenen Gebiet der Mord-Bukovina habe aber eine Kollektivvertreibung der deutschen Bevölkerung nicht stattgefunden» Auf Grund der geschichtlichen Tatsachen sei bekannt, daß die Sowjetunion die Bewohner der ihrem Staatsgebiet angegliederten Gebiete ohne Rücksicht auf ihre Volkszugehörigkeit nls russische Staatsangehörige in Anspruch genommen und ihnen die Ausreise aus der UdSSR verweigert habe« Auch gegen deutsche VolkBzugehörige seien von der Sowjetunion keine Vertreibungsmaßnahmen durchgeführt worden, diesen sei vielmehr - ebenso wie den anderen Bewohnern dieser Gebiete - die Ausreise verweigert worden*
3» Gegen diese Auffassung wendet sich die Revision im Ergebnis ohne Erfolg» Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß nur diejenigen Verfolgten einen Anspruch wegen Schadens im beruflichen Fortkommen gemäß den 130, 154 B2G haben, die aus den Verfolgungsgründen, des 5 1 £EG aus Gebieten mit einer ^ollektivvertreibung der Deutschen vor der allgemeinen Vertreibung in das Ausland ausgewandert sind (BGH vom 23» November 1962 - IV ZR 170/62 - RsV, 1963, 182 Nr» 27)* Auf die Entscneidungs-
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gründe dieses Urteils wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen«
Zu Unrecht meint jedoch das Berufungsgericht, daß aus den Gebieten, die vor ihrer Einverleibung in den sow-jetrussischen Staat zu Rumänien gehörten, eine Kollektiv-Vertreibung der Deutschen nicht stattgefunden habe« Las Berufungsgericht geht von einer unrichtigen Auslegung des Begriffs der Kollektivvertreibung aus« Wie der erkennende Senat wiederholt dargelegt hat, erfordert der Tatbestand dor Kollektivvertreibung nicht eine formelle staatliche Ausweisung« Das ergibt sich in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise aus § 1 BVPG« Wenn in Abs« 1 dieser Vorschrift als Vertriebener der deutsche Staatsangehörige oder deutsche Volkszugehörige angesehen wird, der seinen Wohnsitz infolge Vertreibung, insbesondere durch Ausweisung oder Plucht, verloren hat, so folgt aus dieser Definition, daß die Plucht genau so wie die Ausweisung als Tatbestand dor Vertreibung angesehen wird« Eine Kollektivvertreibung liegt daher nicht nur dann vor, wenn deutsche Staatsangehörige und deutsche Volkszugehörige aus den Gebieten, in denen sie sich befanden, auf Grund formeller staatlicher Anordnungen susgewiesen worden sind, sondern ebenso dann, wear. aus diesen Gebieten eine Massenflucht vor Deutschen stattgefunden hat. Auch dann liegt eine allgemeine Vertreibung vor, wenn die Volksdeutschen Bewohner, die nicht geflohen waren, von den Eroberern zwangsweise in andere Gebiete umgesiedelt worden sind (vgl« BGH vom 23« November 1962, aaO)« Unter Beachtung dieser Grundsätze kann es keinem Zweifel unterliegen, daß eine Kollektivvertreibung der Deutschen auch aus der Sowjetunion und aus Rumänien stattgefunden hat (so auch BGH vom 6, iiärs 1963 - IV ZR 280/62 -, Rz\V 1963, 376 Hr, 25K
4-« Der von dem Kläger aus ererbtem Recht geltend gemachte Anspruch besteht jedoch deshalb nient, weil die
Voraussetzungen dee .§ 1 Aba» 2 Ziff* 1 BVFG nicht vor-liegen«. Nach dieser Vorschrift ist auch Verfolgter, wer als deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszu-gehöriger nach dem 3o« Januar 1935 die in Abs» genannten Gebiete verlassen und seinen Wohnsitz außerhalb des Deutschen Deichs genommen hat, weil aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus oder iius Gründen der Basse, des Glaubens oder der Weltanschauung nationalsozialistische Gswaltmaßn&hmen gegen ihn verübt worden sind oder ihm drohten« Der erkennende Senat vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, daß der Anspruch wegen Berufsschadens nach § ’’54 BUG nur dem Verfolgten zusteht; der. Vez'triebener im Sinne der genannten Vorschrift des 3VFG ist» Dagegen steht der Berufsschadensanspruch dem Vertriebenen nach § 1 Abs« 1 BVFG nicht zu,, (vgl» BGH vom 10« >»uli :963 -IV ZR 69/63 -).
5° Im vorliegenden Falle hat das Berufungsgericht angenommen, daß die Erblasserin CzflM nicht verlassen habe, weil ihr nationalsozialistische Verfolgungsmaß“ nahmen drohton oder solche Maßnahmen gegen sie vez'übt waren« Es kommt zu dieser Entscheidung, weil im Frühjahr 1945 die äeutschen'Truppen bereits bis an die Grenzen des Deutschen Reichs und darüber hinaus zurückgedrängt waren, so daß der baldige Zusammenbruch des Reichs nicht menr hätte bezweifelt werden können« Wenn die Revision geltend machen will, daß die Erblasserin des Klägers als Jüdin die damalige militärische Lage nicht zutreffend habe beurteilen können, so daß sie ungeachtet der Situation, wie nie damals tatsächlich bestand, subjektiv aus Furcht vor nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen zur Flucht aus bewogen worden sei, so wendet sie sich
hiermit gegen tatsächliche Feststellungen des Berufungsgerichts, womit sie im Revisionsrechtszug nicht gehört werden kann« Ob die Erblasserin deshalb ver-
lassen hat, weil nationalsozialistische Gewalfcmaßnahmen gagen sie verübt worden waren oder ihr drohten, ist keine Rechtsfrage, sondern eine Tatfrage, deren Beurteilung allein dem Verantwortungsbereich des Tatsachen-richfcers angehört„ Daß das Berufungsgericht au dieser Auffassung auf Grund einer unrichtigen Auslegung, der gesetzlichen Vorschrift des § 1 Abs«. 2 Ziffo 1 BVFG gekommen ist, ist nicht ersichtlich«, Wie der erkennende Senat in der Entscheidung vom 6« März 1965 (aaO) ausge-führt hat, muß zwischen der Bedrohung des Verfolgten und seiner Auswanderung ein gewisser Zusammenhang, mindestens im Sinne einer Mitursächlichkeit bestehen-. Dabei genügt es, worauf in der genannten Entscheidung ebenfalls hingewieaen worden ist, nicht, daß der Verfolgte sich bedroht fühlte, vielmehr mußte eine wirkliche, objektive Bedrohung vorliegen» Hierzu reicht allerdings ein Angstgefühl des Verfolgten aus, das in gewissen objektiven Umständen oder Vorgängen, etwa deutschen Truppenbewegungen in der Nachbarschaft oder sonstigen, auf eine Wiederkehr der deutschen Truppen deutbaren Ereignissen, seinen Grund hatte. Solche Um^ stände lagen im März/April 1945, als sich die Erblasserin zur Flucht aus CzMIHHft nach Bukarest entschloß, nacn den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht mehr vor o
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Nach alledem ist die Revision des Klägers mit der Kosteni'olge aus § 225 Abs, i B2G, § 97 Abs, ZPO zurück-zuwoisen«
Ascher
Maäiä
Raske V/üstenberg
Wilden