Die Klägerin« eine Jüdin, hat u0a0 Ansprüche auf Entschädigung für Schaden im beruflichen und wirtschaftlichen Portkommen geltend gemachte Das beklagte Land hat durch Teilbescheid vom 10-© Januar 1959 der Klägerin für die Zeit vom lo November 1953 bis 31o Dezember 1955 eine monatliche Rente von 270 DM Lind für die Zeit ab 1« Januar 1956 eine solche von monatlich 294 DM und eine Kapitalabfindung von 3©240 DM zugesprochen© Bei der Bemessung dieser Ansprüche ist das beklagte Land davon ausgegangen, daß die Klägerin in die vergleichbare Gruppe der' Beamten des mittleren Dien stes einzustufen sei. In dem vorliegenden Rechtsstreit handelt es sich nur noch um die Präge, ob die Entschädigungsansprüche der Klägerin auf Grund einer Einstufung in die vergleichbare Gruppe der Beamten des gehobenen Dienstes zu berechnen seio Die Klägerin hatte zunächst vorgetragen, sie habe vor ihrer Verfolgung monatlich etwa 400 RM verdiente Später hat sie behauptet., Das Berufungsgericht hat festgestellt, das Durchschnitts einkommen der Klägerin habe in den letzten drei Jahren vor ihrer Verfolgung monatlich 400 RM betragene Auf Grund dieses Einkommens sei die Klägerin mit Recht in die vergleichbare Gruppe der Beamten des mittleren Dienstes eingestuft worden. Es ist weder gerügt noch ergeben die Gründe des angefochtenen Urteils, daß das Berufungsgericht bei der von ihm getroffenen Feststellung gegen § 287 ZPO verstoßen hat» daß es die Klägerin nicht auf die gegen den Beweiswert der von ihr beigebrachten eidesstattlichen Versicherung bestehenden Bedenken hingewiesen hat, Kein Gericht ist verpflichtet oder auch nur in der Lage? sie könnten keine genauen Angaben über das Einkommen der Klägerin macheno Sie haben es nur auf 500 KM monatlich geschätzt und als einzigen Anhaltspunkt für diese Schätzung die Lebenshaltung der Klägerin angegeben» Zudem hat die Klägerin? daß die Klägerin Ermittlungen in Braunschweig über ihr früheres Einkommen anstellen solle, nehme der Vertreter nicht ernsto Es gäbe einen Verwandten, der'eine Zeitlang für das Geschäft gereist sei? Das Berufungsgericht war ferner nicht nach § 139 ZPO verpflichtet, weiter a\ifzuklären, in welchem Umfang die Klägerin ihre Waren durch einen Reisenden hat vertreiben lassen« Die Klägerin hat in ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 22, Oktober 1956 angegeben, daß sie zeitweise einen Reisenden beschäftigt gehabt habe,. Dabei, ist, wie der folgende Satz dieser Vorschrift bestimmt, die wirtschaftliche Stellung nach dem Durchschnittseinkommen des Verfolgten in den letzten drei Jahren vor Beginn der Verfolgung zu beurteilen, Da die Klägerin keine Benifsausbildung genossen hat, die es rechtfertigen könnte, sie höher als in die vergleichbare Gruppe der Beamten des mittleren Dienstes einzureihen, ist für ihre Einstufung allein ihr vor dem Beginn der Verfolgung erzieltes Durchschnittseinkommen von monatlich 400 EM maßgebend0 Es ist zu prüfen, mit welchem Beamteneinkommen der verschiedenen häufbahngruppen dieses Einkommen der Klägerin verglichen werden kann» Da die Klägerin zu Beginn ihrer Verfolgung' 40 Jahre alt war, müssen ihre Einkünfte mit dem Einkommen eines ebenfalls 40 Jahre alten Beamten verglichen werden» Dieser Vergleich kann nicht auf Grund einer genauen Gleichsetzung vorgenommen werden» Denn einmal ergibt die--Reichsbesoldungsordnung, daß sich die Bezüge, die in den verschiedenen Laufbahnen erreicht werden können, in ihrer Höhe erheblich über-schneiden» Die erreichbaren Höchstbezüge einer Laufbahn sind stets wesentlich höher als die Anfangsbezüge der nächsthöheren Laufbahn» Schließlich ist zu beachten-, daß die Bezüge in den einzelnen Laufbahnen nicht nur beim Erreichen eines höheren Dienstalters steigen, sondern - daß innerhalb jeder Laufbahn mehrere Beförderungsstufen bestehen» Die wenigsten Beamten erreichen die höchste Stufe ihrer Laufbahn und viele werden überhaupt nicht befördert» Palls es den Gereichten überlassen wäre, nach ihrem Ermessen diese Umstände bei der Einstufung zu berücksichtigen, wären sie vor eine unlösbare Aufgabe gestellt und eine einheitliche Rechtsprechung wäre kaum zu erzieleno Es ist daher notwendig, das Durchschnittseinkommen des Verfolgten mit den durchschnittlich erreichbaren. Bezügen der im selben Lebensalter des Verfolgten stehenden Beamten der verschiedenen Laufbahnen zu vergleichen» Dieses Durchschnittseiiikommen ist, wie der Senat in seinem RzW 1958, 270 veröffentlichten Urteil ausgeführt hat, den Anlagen 2 und 3 der 3o DV-BBG zu entnehmen Hierbei ist zu berücksichtigen, daß der selbständig tätig gewesene Verfolgte anders als der Beamte genötigt war, für eine angemessene Alters- und Hinterbliebenenversorgung zu sorgen» 522) bestimmte vom lo Februar 1931 ab eine 6 $ige Kürzung, die 20 Gehalt skürzungs-VO vom 5o Juni 1931 (RGBl I, 537) bestimmte je nach der Höhe der Bezüge ab 10 Juli 1931 eine weitere Kürzung von 4 - 8 die 3o Gehaltskürzungs-VO vom 80 Dezember 1931 (RGBl I, 699, 738) bestimmte schließlich ab 1«Januar 1932 eine weitere Kürzung um 9 i°° Diese Kürzung ist bei dem vorzunehmenden Vergleich zu berücksichtigeno Bei Beachtung dieser beiden Gesichtspunkte hat die Klägerin mit durchschnittlich 4o800 RM jährlich etwas mehr als der Durchschnitt der im selben Lebensalter stehenden Beamten des mittleren Dienstes verdiente Ihre Einkünfte sind aber erheblich hinter dem Durchschnittseinkommen eines im selben Lebensalter stehenden Beamten des gehobenen Dienstes zurückgebliebene Unter diesen Umständen hat das Berufungsgericht die Klägerin mit Recht nur in die Gruppe der Beamten des mittleren Dienstes einge-stufto In eine jeweils höhere Gruppe kann ein Verfolgter auf Grund seiner wirtschaftlichen Lage allein nur eingestuft werden, wenn sein Durchschnittseinkommen das Durchschnittseinkommen eines im Lebensalter vergleichbaren Beamten der höheren Stufe erreicht» Ein anderer Vergleichsmaßstab würde d.er nach dem Durchschnittseinkommen der Beamten vorzunehmenden Einstufung nicht entsprechen und so zu keinem richtigen Ergebnis führen«, Soweit eine gegenteilige Ansicht aus dem RzW 1958, 270
Nachschlagewerk? ja Amtliche Sammlung? nein BEG § 76 Das in den Anlagen 2 und 1 zur 3 o DV-BEG angegebene durch-schnittli.che Diensteinkommen der Beamten kann regelmäßig auch zu dem Ausgangspunkt für die Ermittlung der wirtschaftlichen Stellung des Verfolgten im Sinne des § 76 Abs» 1 Satz 3, 45 § 83 Abs* 1 Satz 2 BEG genommen werden» Dabei kann der Verfolgte in eine höhere Beamtengruppe regelmäßig nur dann eingereiht werden, wenn sein durchschnittlich in den letzten 3 Jahren vor der Verfolgung erzieltes Einkommen das in den Tabellen angegebene Durchschnittseinkommen der betreffenden Beamtengruppe mindestens erreicht, BGH, Urt. V» 8o Juli 1959 - IV ZR 83/59 - OLG Celle LG Hannover us tizange ste111 e r Urirandsbeamt er Geschäftsstelle 1 m harnendes Volkes in dem Bntschädigungsrechtsstreit der Prau Betty l Roady h P Klägerin und Revisionsklägerin, -- prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dro gegen das nand Niedersachsen? vertreten durch den Niedersächsischen Minister des Innern in Hannover? Verhandlung vom 10 Juli 1959 unter Mitwirkung des Senatsprasider und. Uro Iioewenheim für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 20 Zivilsenats des Oberlandesgenichts in Gelle vom 12o Dezember 1958 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewieseno Gerichtsgebuhren und Auslagen werden nicht erhobene Beklagten und Revisionsbeklagten hat der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Von Rechts wegen 2 Die Klägerin« eine Jüdin, hat u0a0 Ansprüche auf Entschädigung für Schaden im beruflichen und wirtschaftlichen Portkommen geltend gemachte Das beklagte Land hat durch Teilbescheid vom 10-© Januar 1959 der Klägerin für die Zeit vom lo November 1953 bis 31o Dezember 1955 eine monatliche Rente von 270 DM Lind für die Zeit ab 1« Januar 1956 eine solche von monatlich 294 DM und eine Kapitalabfindung von 3©240 DM zugesprochen© Bei der Bemessung dieser Ansprüche ist das beklagte Land davon ausgegangen, daß die Klägerin in die vergleichbare Gruppe der' Beamten des mittleren Dien stes einzustufen sei. In dem vorliegenden Rechtsstreit handelt es sich nur noch um die Präge, ob die Entschädigungsansprüche der Klägerin auf Grund einer Einstufung in die vergleichbare Gruppe der Beamten des gehobenen Dienstes zu berechnen seio Die Klägerin hatte zunächst vorgetragen, sie habe vor ihrer Verfolgung monatlich etwa 400 RM verdiente Später hat sie behauptet., hierbei habe es sich um den Reinverdienst gehandelt, ihre Bruttoeinnahmen hätten 500 RM monat lieh betragen'© Das Landgericht hat die Klage auch insoweit abgewiesen© Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und die Revision zugelassen„ Die Klägerin hat Revision eingelegt« Mit diesem Rechtsmittel verfolgt sie den Antrag, sie in den gehobenen Dienst einzustufen und den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin den sich daraus ergebenden Differenzbetrag gegenüber dem ihr mit dem Teilbescheid vom 10« Januar 1958 gewährten Betrag nachzuzahlen, also einen Betrag von .... 3 _ 10,566 DM, und die laufenden Rentenzahlungen für die Zeit ab 1» März 1958 auf 468 DM monatlich festzusetzen <, Entsehei dungsgründe; Das beklagte Land hat sich in der mündlichen Verhandlung trotz ordnungsmäßiger Ladung und Hinweis auf § 209 BEO nicht vertreten lassen. Es ist daher auf Grund der einseitigen mündlichen Verhandlung der Klägerin entschieden worden« Die Revision ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat festgestellt, das Durchschnitts einkommen der Klägerin habe in den letzten drei Jahren vor ihrer Verfolgung monatlich 400 RM betragene Auf Grund dieses Einkommens sei die Klägerin mit Recht in die vergleichbare Gruppe der Beamten des mittleren Dienstes eingestuft worden. Die in der Revision gegen die Feststellung des früheren Durchschnittseinkommens der Klägerin erhobenen Verfahrensrügen sind unbegründet» Die Feststellung, welches Einkommen die Klägerin, vor der Verfolgung gehabt hat, gehört zur Feststellung der Höhe des erlittenen Schadens« Diese Feststellung hat das Berufungsgericht nach § 287 ZPO durch Schätzung getroffen. Es ist weder gerügt noch ergeben die Gründe des angefochtenen Urteils, daß das Berufungsgericht bei der von ihm getroffenen Feststellung gegen § 287 ZPO verstoßen hat» Die in diesem Zusammenhang weiter geltend gemachten Verfahrensrügen sind unbegründet» Die Klägerin hatte selbst angegeben, daß ihr Einkommen monatlich etwa 400 EM betragen habe. Erst nachdem sie durch das Schreiben der Entschädigungsbehörde vom 7° September 1957 darauf hingewiesen worden war? daß dieses Einkommen nur ihre Einstufung in den mittleren Dienst rechtfertige? hat ihr Vertreter in seinem Schriftsatz vom 16, September 1957 ausgeführt? daß dieser Betrag der Nettoertrag nach Abzug sämtlicher Steuern gewesen zu sein "scheine”0 In dem Schriftsatz vom 18» Oktober 1957 wird sodann mitgeteilt? daß die Klägerin davon ausgegangen sei? sie solle angeben? was ihr nach Abzug aller Unkosten und Abgaben einschließlich ihrer persönlichen Steuern übrig geblieben sei. Der Betrag von etwa 400 EM monatlich "dürfte” daher zu niedrig angesetzt sein. Das Berufungsgericht hat nicht dadurch gegen § 139 ZPO verstoßen? daß es die Klägerin nicht auf die gegen den Beweiswert der von ihr beigebrachten eidesstattlichen Versicherung bestehenden Bedenken hingewiesen hat, Kein Gericht ist verpflichtet oder auch nur in der Lage? den Parteien vor Erlaß der Entscheidung von dem Ergebnis der Beweiswürdigung Kenntnis zu geben» Abgesehen davon konnte das Berufungsgericht nach Lage der Sache nicht annehmen? daß die Vernehmung der Personen? die die eidesstattliche Versicherung abgegeben hatten? als Zeugen zu einem anderen Ergebnis führen würde. Beide Zeugen haben in ihrer eidesstattlichen Versicherung erklärt? sie könnten keine genauen Angaben über das Einkommen der Klägerin macheno Sie haben es nur auf 500 KM monatlich geschätzt und als einzigen Anhaltspunkt für diese Schätzung die Lebenshaltung der Klägerin angegeben» Zudem hat die Klägerin? nachdem, sie auf gef ordert word.en war? ihr früheres Einkommen glaubhaft zu machen? durch ihre Vertreter selbst .vortragen lassen? die Idee/der Entschädigungsbehörde? 5 daß die Klägerin Ermittlungen in Braunschweig über ihr früheres Einkommen anstellen solle, nehme der Vertreter nicht ernsto Es gäbe einen Verwandten, der'eine Zeitlang für das Geschäft gereist sei? aber nur vorübergehend, und einen nahen Freund der Familie, die wahrscheinlich einige generelle aber keine detaillierten Angaben machen könnten« Jedenfalls könnten sie nur weniger als die Klägerin selbst sagen. Das Berufungsgericht war ferner nicht nach § 139 ZPO verpflichtet, weiter a\ifzuklären, in welchem Umfang die Klägerin ihre Waren durch einen Reisenden hat vertreiben lassen« Die Klägerin hat in ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 22, Oktober 1956 angegeben, daß sie zeitweise einen Reisenden beschäftigt gehabt habe,. Sie hat sodann ausgeführt, daß ihr 1936 oder Anfang 1937 die Erlaubnis, ihre Geschäftstätigkeit auch durch Reisende auszuüben,• entzogen worden sei« Diese Erklärung kann nur dahin verstanden werden, daß die Klägerin nach dem Tode ihres Ehemanns bis zu dem Jahre 1936 oder 1937 nicht ständig, sondern nur zeitweise einen Reisenden beschäftigt gehabt habe. Rach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen kann die Klägerin nur einem vergleichbaren Beamten des mittleren Dienstes gleichgestellt werden,. Rach § 76 Abs, 1 Satz 3 BEG sind für die Einreihung des Verfolgten in eine vergleichbare Beamtengruppe seine Berufsausbildung und seine wirtschaftliche Stellung vor Beginn der Verfolgung maßgebend. Dabei, ist, wie der folgende Satz dieser Vorschrift bestimmt, die wirtschaftliche Stellung nach dem Durchschnittseinkommen des Verfolgten in den letzten drei Jahren vor Beginn der Verfolgung zu beurteilen, Da die Klägerin keine Benifsausbildung genossen hat, die es rechtfertigen könnte, sie höher als in die vergleichbare Gruppe der Beamten des mittleren Dienstes einzureihen, ist für ihre Einstufung allein ihr vor dem Beginn der Verfolgung erzieltes Durchschnittseinkommen von monatlich 400 EM maßgebend0 Es ist zu prüfen, mit welchem Beamteneinkommen der verschiedenen häufbahngruppen dieses Einkommen der Klägerin verglichen werden kann» Da die Klägerin zu Beginn ihrer Verfolgung' 40 Jahre alt war, müssen ihre Einkünfte mit dem Einkommen eines ebenfalls 40 Jahre alten Beamten verglichen werden» Dieser Vergleich kann nicht auf Grund einer genauen Gleichsetzung vorgenommen werden» Denn einmal ergibt die--Reichsbesoldungsordnung, daß sich die Bezüge, die in den verschiedenen Laufbahnen erreicht werden können, in ihrer Höhe erheblich über-schneiden» Die erreichbaren Höchstbezüge einer Laufbahn sind stets wesentlich höher als die Anfangsbezüge der nächsthöheren Laufbahn» Schließlich ist zu beachten-, daß die Bezüge in den einzelnen Laufbahnen nicht nur beim Erreichen eines höheren Dienstalters steigen, sondern - daß innerhalb jeder Laufbahn mehrere Beförderungsstufen bestehen» Die wenigsten Beamten erreichen die höchste Stufe ihrer Laufbahn und viele werden überhaupt nicht befördert» Palls es den Gereichten überlassen wäre, nach ihrem Ermessen diese Umstände bei der Einstufung zu berücksichtigen, wären sie vor eine unlösbare Aufgabe gestellt und eine einheitliche Rechtsprechung wäre kaum zu erzieleno Es ist daher notwendig, das Durchschnittseinkommen des Verfolgten mit den durchschnittlich erreichbaren. Bezügen der im selben Lebensalter des Verfolgten stehenden Beamten der verschiedenen Laufbahnen zu vergleichen» Dieses Durchschnittseiiikommen ist, wie der Senat in seinem RzW 1958, 270 veröffentlichten Urteil ausgeführt hat, den Anlagen 2 und 3 der 3o DV-BBG zu entnehmen Hierbei ist zu berücksichtigen, daß der selbständig tätig gewesene Verfolgte anders als der Beamte genötigt war, für eine angemessene Alters- und Hinterbliebenenversorgung zu sorgen» Es ist daher angemessen, wie bereits in dem EzW 1958, 104 - 7 ~ veröffentlichten Urteil des Senats ausgeführt ist« zu den aus den genannten Anlagen ersichtlichen Beträgen einen Betrag von 20 io mit Rücksicht auf die fehlende Altersversorgung hinzuzurechnen0 Auf der anderen Seite ist zu berücksichtigen, daß infolge der Wirtschaftskrise nicht nur die Einkünfte allgemein zurückgegangen, sondern auch die Beamtengehälter mehrfach gekürzt worden warenc Die 10 Gehalts-kürzungs-VQ vom 10 Dezember 1930 (RGBl I, 517? 522) bestimmte vom lo Februar 1931 ab eine 6 $ige Kürzung, die 20 Gehalt skürzungs-VO vom 5o Juni 1931 (RGBl I, 537) bestimmte je nach der Höhe der Bezüge ab 10 Juli 1931 eine weitere Kürzung von 4 - 8 die 3o Gehaltskürzungs-VO vom 80 Dezember 1931 (RGBl I, 699, 738) bestimmte schließlich ab 1«Januar 1932 eine weitere Kürzung um 9 i°° Diese Kürzung ist bei dem vorzunehmenden Vergleich zu berücksichtigeno Bei Beachtung dieser beiden Gesichtspunkte hat die Klägerin mit durchschnittlich 4o800 RM jährlich etwas mehr als der Durchschnitt der im selben Lebensalter stehenden Beamten des mittleren Dienstes verdiente Ihre Einkünfte sind aber erheblich hinter dem Durchschnittseinkommen eines im selben Lebensalter stehenden Beamten des gehobenen Dienstes zurückgebliebene Unter diesen Umständen hat das Berufungsgericht die Klägerin mit Recht nur in die Gruppe der Beamten des mittleren Dienstes einge-stufto In eine jeweils höhere Gruppe kann ein Verfolgter auf Grund seiner wirtschaftlichen Lage allein nur eingestuft werden, wenn sein Durchschnittseinkommen das Durchschnittseinkommen eines im Lebensalter vergleichbaren Beamten der höheren Stufe erreicht» Ein anderer Vergleichsmaßstab würde d.er nach dem Durchschnittseinkommen der Beamten vorzunehmenden Einstufung nicht entsprechen und so zu keinem richtigen Ergebnis führen«, Soweit eine gegenteilige Ansicht aus dem RzW 1958, 270 veröffentlichten Urteil des Senats entnommen werden könnte« wird daran nicht festgehalten. Die hier vertretene Ansicht hat der Senat auch hei der Einstufung von Verfolgten, die ihr Lehen verloren haben, nach § 18 BEG- zugrunde gelegt (IM BEO § 18 Uro 2)0 Die Revision mußte daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO« § 225 BEO zurückgewiesen werden. Ascher Johannsen VoWerner Wüstenberg DroLoewenheim