* 2o Bie Bindung von Ansprüchen an'ihre Geltendmachung innerhalb bestimmter fristen hat insoweit materielle Bedeutung, als der Anspruch nur für die Zeit der Antragsmöglichkeit besteht» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9» Juli 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Wüstenberg, Wilden und Br. Loewenheim für Recht erkannt; Tatbestands Der jüdische Kläger flüchtete im Januar 1939 nach Belgien und lebte nach der Internierung in verschiedenen Lagern bis zu dem Kriegsende illegal in Brüssel» Br hat auf Grund des Berliner Gesetzes über die Anerkennung und Versorgung der politisch rassisch oder religiös Verfolgten des Nationalsozialismus (PrVG) vom 13« April 1956 beantragt, ihn als rassisch Verfolgten anzuerkennen. 1c) Das Berufungsgericht ist der Rechtsauffassung, daß der vom Kläger erhobene Anspruch, ihn auf Grund des Berliner Gesetzes über die Anerkennung - und Versorgung der politisch, rassisch oder religiös Verfolgten des Nationalsozialismus (PrVG) vom 13- April 1.956 - Ges.- und VOBlo für Berlin S, 388 - in der Passung des Ersten und Zweiten Änderungsgesetzes vom 11c Juli 1957 und vom 19» Juni 1958 - Ges. und V0B1• für Berlin 1957 Bo 742 und 1958 S, 550 - als rassisch Verfolgten anzuerkennen, unbegründet sei, weil der Kläger den Antrag auf Anerkennung verspätet gestellt habe* Richtig sei allerdings, daß der Bescheid des Senators für Arbeit und • Sozialwesen vom 21. a) Richtig ist, daß nach § 229 BEG die verfahrensmäßige Behandlung von Ansprüchen nach den Vorschriften der Bänder über die Anerkennung undtBetreuung der Verfolgten sich nach dem BundesentSchädigungsgesetz richtet. Ob aber im lande Berlin-über einen Antrag auf Anerkennung als politisch, rassisch oder religiös Verfolgter des Nationalsozialismus auf Grund des Berliner Anerkennungsgesetzes der Senator für Arbeit und Sozialwesen zu entscheiden hat oder nicht, ist eine Präge, die dem Landesrecht angehört. Denn nach § 184 Abs, 1 Satz 1 BEG regeln die landesregierungen die Errichtung der Entschädigungsbehörden und das Verwaltungsverfahren bei diesen Behörden« § 222 BEG steht daher der Revisionsrüge entgegen, daß der Senator für Arbeit und Sozialwesen nicht zuständig gewesen sei« die von den EntschädigungsOrganen bei der Erledigung der Sache anzuwenden sind*sowie auch die gesetzlich bestimmte Zweiteilung des Verfahrens gemäß § 174 BEG» Nach dieser Vorschrift gliedert sich das %itschädigungsverfahren in das Verfahren vor den Entschädigungsbehörden und das Verfahren vor den Entschädigungsgerichten«, Paß der Begriff der verfahrensmäßigen Behandlung in diesem Sinn zu verstehen ist, folgt schon aus § 184 BEG, wonach die Landesregierungen die Errichtung der Entschädigungsbehörden und das Verwaltungsverfahren bei diesen Behörden regeln» Pie Vorschrift des § 32 PrV-Gesetzes? nach der der Antrag nach diesem Gesetz innerhalb einer Ausschlußfrist von 6 Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes gestellt werden muß, hat jedoch nicht nur verfahrensrechtli'r che, sondern in erster Linie materiellrechtliche Bedeutung» Geltendmachung innerhalb bestimmter Fristen insoweit materielle Bedeutung hat, als der Anspruch damit nur für die Zeit der An-tragsmoglichkeit besteht (vgl» hierzu Haueisens Zur rechtlichen Qualifizierung des Hentenbesoheides in HJW 1958? Baß § 229 BEG nicht an die Stelle der Amtragsfristen der landesrechtlichen Anerkennungs- und Betreuungsgesetze die Anfragsfristen des Bundesentschädigungsgesetzes setzen wollte, ergibt sich auch aus der Erwägung? als gemäß § 228 Abs- 2 Satz 3 BEG der durch die weitergehenden entschädigungsrechtlichen Ansprüche erwachsende Aufwand nicht durch den Bund? sondern von dem nach bisherigem Landesrecht Verpflichteten getragen wird* Demgemäß hat der erkennende Senat auch zur Auslegung des § 104 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BErgG? Bach alledem war die Revision des Klägers mit der Kosten folge aus den §§ 225 Abs, 1 BEG und §7 ZPO zurückzuweisenö Ascher Raske WUstenberg Wilden Bundesrichter Drdjoewenheim ist beurlaubt und verhindert zu unterzeichnen.
£ für das Nachschlagewerk! Nicht für die Amtliche-Sammlung! 2458 100 /'/ Gesetz* 1 » Berliner Gesetz über die Anerkennung und Versorgung der politisch, rassisch oder religiös Verfolgten des Nationalsozialismus (PrVG) vom 13° 4° 1956 - Gesetz- und VGBlo für Berlin So 388 - in der Passung des Ersten und Zweiten Änderungsgesetzes vom ii« 7» 1957 und vom 15« 6«, 1958 - .Gesetz- und V0B1, für Berlin 195-7 So 742 und 1958 S. 550 - § 32 2o BEG §§ 184, 189, 222, 229 Eechtssatzs 1» Die gesetzlich bestimmte Antragsfrist fällt nicht unter den Begriff der ”verfahrensraäßigen Behandlung”. * 2o Bie Bindung von Ansprüchen an'ihre Geltendmachung innerhalb bestimmter fristen hat insoweit materielle Bedeutung, als der Anspruch nur für die Zeit der Antragsmöglichkeit besteht» r4 3* An die Stelle der Antragsfristen der landesrechtlichen Anerkennungs- und Betreuungsgesetze sind-nicht die Antragsfristen des Bundesentschä-digung&g6setzes getreten» - Aktenzeichen* IV ZB ?3/58 tJrt» dee BGB v« 11» $uli 1958 KG Berlin ’ IG Berlin IV ZR 83/58 mmmm *t+mm mm —i m 17 U Entacho PrV 2074/57 Verkündet am 11o Juli 1958 Schorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle / im Hamen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit des Bundesrichters ioR«. Br. Ludwig U\ RflflHBMstraße flp, Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsan in gegen das Land Berlin, vertreten durch den Senator für Arbeit und Sozialwesen, Berlin-Wilmersdorf, Pehrbelliner Platz J\ 9 Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Br. flB in hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9» Juli 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Wüstenberg, Wilden und Br. Loewenheim für Recht erkannt; Die Revision-gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Kammergerichte in Berlin vom 13. Pebruar 1958 wird zurückgewiesen. Bie Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei? die außergerichtlichen Kosten des Revisionsrechtszuges trägt der Kläger. Von Rechts wegen 2 /n Tatbestands Der jüdische Kläger flüchtete im Januar 1939 nach Belgien und lebte nach der Internierung in verschiedenen Lagern bis zu dem Kriegsende illegal in Brüssel» Br hat auf Grund des Berliner Gesetzes über die Anerkennung und Versorgung der politisch rassisch oder religiös Verfolgten des Nationalsozialismus (PrVG) vom 13« April 1956 beantragt, ihn als rassisch Verfolgten anzuerkennen. Diesen Antrag hat der Senator für Inneres durch den Bescheid vom 21„ September 1957 mit der Begründung abgelehnt, daß der Antrag verspätet gestellt worden sei«, Das Landgericht in Berlin hat die Klage des Klägers, mit der er seinen Anerkennungsantrag weiter verfolgt hat, durch das Urteil vom 22, November 1957 abgewiesen, Die Berufung des Klägers blieb erfolglos, Hit der vom Berufungsgericht in dem ange- i fochtenen Urteil vom 13« Februar 1958' zugelassenen Hevision verfolgt der Kläger seinen Antrag auf Anerkennung weiter und beantragt, a) in Io Linie? den Beklagten zu verurteilen, ihn als rassisch Verfolgten anzuerkennen, b) in 2» Linie? den Ablehnungsbescheid des Senators für Arbeit und Sozialwesen vom 21, September 1957 aufzuheben, o) in 3« Linie? auch das bisherige Verfahren aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Kammergericht zurttckzuverweisen* Das beklagte Land beantragt, die Revision zurück2uweiseno* Ent s chei dungsgründe z 1c) Das Berufungsgericht ist der Rechtsauffassung, daß der vom Kläger erhobene Anspruch, ihn auf Grund des Berliner Gesetzes über die Anerkennung - und Versorgung der politisch, rassisch oder religiös Verfolgten des Nationalsozialismus (PrVG) vom 13- April 1.956 - Ges.- und VOBlo für Berlin S, 388 - in der Passung des Ersten und Zweiten Änderungsgesetzes vom 11c Juli 1957 und vom 19» Juni 1958 - Ges. und V0B1• für Berlin 1957 Bo 742 und 1958 S, 550 - als rassisch Verfolgten anzuerkennen, unbegründet sei, weil der Kläger den Antrag auf Anerkennung verspätet gestellt habe* Richtig sei allerdings, daß der Bescheid des Senators für Arbeit und • Sozialwesen vom 21. September 1957 von einer sachlich unzuständigen Stelle erlassen worden seio, Hieraus könne der Kläger jedoch nichts zu seinen Gunsten herleiten, da ein Anspruch auf Anerkennung wegen Versäumung der Antragsfrist nicht bestelle» 2.) Die gegen diese Rechtaauffassung des Berufungsgerichts gerichteten Angriffe der Revision sind unbegründet, a) Richtig ist, daß nach § 229 BEG die verfahrensmäßige Behandlung von Ansprüchen nach den Vorschriften der Bänder über die Anerkennung undtBetreuung der Verfolgten sich nach dem BundesentSchädigungsgesetz richtet. Ob aber im lande Berlin-über einen Antrag auf Anerkennung als politisch, rassisch oder religiös Verfolgter des Nationalsozialismus auf Grund des Berliner Anerkennungsgesetzes der Senator für Arbeit und Sozialwesen zu entscheiden hat oder nicht, ist eine Präge, die dem Landesrecht angehört. Denn nach § 184 Abs, 1 Satz 1 BEG regeln die landesregierungen die Errichtung der Entschädigungsbehörden und das Verwaltungsverfahren bei diesen Behörden« § 222 BEG steht daher der Revisionsrüge entgegen, daß der Senator für Arbeit und Sozialwesen nicht zuständig gewesen sei« b) Pie von der Revision weiter erhobene Rüge, das Berufungsgericht habe zu Unrecht angenommen, die Antragsfrist des BrV-Gesetzes sei vom Kläger versäumt, da auf Grund der Vorschrift des § 229 BEG an Stell© der Antragsfrist des Berliner Gesetzes die des § 189 Abs« 1 BEG getreten sei, die der t Kläger eingehalten habe, greift ebenfalls nicht durch« Allerdings bestimmt § 229 BEG? daß bei Ansprüchen nach den Vorschriften der Länder über die Anerkennung und Betreuung der Verfolgten sich die verfahrensmäßige Behandlung nach dem Bundesentscha-digungsgesetz richtet«, Es bestehen jedoch bereits rechtliche Bedenken gegen die Auffassung der Revision, daß die gesetzlich bestimmte Antragsfrist unter den Begriff der "verfah-rensmäßigen Behandlung** fällt» Zur verfahrensmäßigen Behandlung im Sinne des § 229 BEG gehören die Vorschriften? die von den EntschädigungsOrganen bei der Erledigung der Sache anzuwenden sind*sowie auch die gesetzlich bestimmte Zweiteilung des Verfahrens gemäß § 174 BEG» Nach dieser Vorschrift gliedert sich das %itschädigungsverfahren in das Verfahren vor den Entschädigungsbehörden und das Verfahren vor den Entschädigungsgerichten«, Paß der Begriff der verfahrensmäßigen Behandlung in diesem Sinn zu verstehen ist, folgt schon aus § 184 BEG, wonach die Landesregierungen die Errichtung der Entschädigungsbehörden und das Verwaltungsverfahren bei diesen Behörden regeln» Pie Vorschrift des § 32 PrV-Gesetzes? nach der der Antrag nach diesem Gesetz innerhalb einer Ausschlußfrist von 6 Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes gestellt werden muß, hat jedoch nicht nur verfahrensrechtli'r che, sondern in erster Linie materiellrechtliche Bedeutung» Piese Wertung der Vorschrift entspricht den Grundsätzen des Verwaltungsrechtes, daß die Bindung von Ansprüchen an ihre Geltendmachung innerhalb bestimmter Fristen insoweit materielle Bedeutung hat, als der Anspruch damit nur für die Zeit der An-tragsmoglichkeit besteht (vgl» hierzu Haueisens Zur rechtlichen Qualifizierung des Hentenbesoheides in HJW 1958? 441 7444/) * Baß § 229 BEG nicht an die Stelle der Amtragsfristen der landesrechtlichen Anerkennungs- und Betreuungsgesetze die Anfragsfristen des Bundesentschädigungsgesetzes setzen wollte, ergibt sich auch aus der Erwägung? daß keine rechtliche Grundlage besteht? die den Bundesgesetzgeber ermächtigt? insoweit in die Rechtssetzungsbefugnis der Bänder einzugreifen« Wenn der Landesgesetzgeber einem Kreis von Verfolgten auf Grund einer landesrechtlichen Anerkennung eine*besondere Rechtsposition zuspricht? so ist es nicht Aufgabe des Bundes? die Rechte der landesrechtlichen Regelung an die Innehaltung der Antragsfristen des BEG zu knüpfen* Vielmehr kann nur der Landesgesetzgeber vorschreiben? an welche Fristen er die durch ihn eingeräumten Rechte binden will* Bas muß umso mehr gelten? als gemäß § 228 Abs- 2 Satz 3 BEG der durch die weitergehenden entschädigungsrechtlichen Ansprüche erwachsende Aufwand nicht durch den Bund? sondern von dem nach bisherigem Landesrecht Verpflichteten getragen wird* Demgemäß hat der erkennende Senat auch zur Auslegung des § 104 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BErgG? der mit BEG der Vorschrift des § 229/insoweit übereinstimmt? als er die verfahrensmäßige Behandlung der aufrechterhaltenen landesrechtlichen Ansprüche nach der bundesrechtlichen Regelung bestimmt? den Grundsatz ausgesprochen? daß für die nach dem bisherigen Landesrecht weitergehenden entschädigungsrechtlichen Ansprüche mit dem Inkrafttreten des Bündesergänzungsgesetzes nicht an .. Stelle der in den Landesgesetzen vorgesehenen Anmeldefristen die Fristen des Bundesergänzungsgesetzps, insbesondere nicht die des § 91 BErgG getreten seien* Biese Auslegung des Gesetzes muß nicht nur für die Anmeldung der sogenannten landesrechtlichen Spitzen? sondern auch für die Geltendmachung des Anspruchs auf Anerkennung und Betreuung gelten (vgl- BGH IV ZR 38/55? ab gedruckt bei LM Br, 1 zu § 91 BErgG)„ Bach alledem war die Revision des Klägers mit der Kosten folge aus den §§ 225 Abs, 1 BEG und §7 ZPO zurückzuweisenö Ascher Raske WUstenberg Wilden Bundesrichter Drdjoewenheim ist beurlaubt und verhindert zu unterzeichnen. Ascher