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BGH · IV ZR 83/54

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 83/54

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15« November 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Dr. Kregel, Dr. v.Werner, Scheffler und Wüstenberg für Recht erkannt: Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt/Main vom 23« März 1951 dem Beklagten auferlegt worden sind, hat diese Kosten ira Verfahren vor dem Landgericht der Kläger zu 3/4, der Beklagte zu 1/4- und im Berufungsund Revisionsrechtszuge der Kläger allein zu tragen. Nachdem ihm durch rechtskräftigen Beschluß des Landgerichts vom 15» Dezember 1950 für die von ihm gezahlte Reichsfluchtsteuer eine Entschädigung von 7.000,— DM zugesprochen ist, verlangt er jetzt noch wegen des ihm durch den Transfer entstandenen Verlusts eine Feststellung, daß der Beklagte verpflichtet ist, ihm einen Vermögensschaden von 20„847,76 DM zu ersetzen. Das Landgericht hat eine Entschädigungspflicht des Beklagten dem Grunde nach festgestellt. Auswanderung genötigt war und daher ein Verfolgter im Si des § 1 BEG sei, Hiergegen werden von der Revision Angri auch nicht erhobene. 2) Das Oberlandesgericht ist der Auffassung, daß § 7 Ab BEO,der Ansprüche nach dem BEG versage, soweit der Wieder machungsanspruch seiner Rechtsnatur nach unter besondere Wiedergutmachungsvorschriften, insbesondere ein Rückerstaf gesetz falle, dem vom Kläger geltend gemachten Anspruch nf entgegenstehe und daß daher eine Entschädigung gemäß § 23 Abs 2 BEO zu leisten sei« Das Oberlandesgericht begründet; dies damit, daß kein Pall einer Transferierung denkbar sei der nicht zugleich den Tatbestand der Entziehung feststellb Vermögenswerte im Sinne der Rückerstattungsgesetze erfülle Außerdem sei durch § 23 Abs 2 BEG ein vom § 7 BEG ausgeno besonderer und abschliessend behandelter Entschädigungstat stand geschaffen* 2i Entscheidung dieser Revisionsrüge bedarf es jedoch nicht; nach den vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Fes Stellungen liegen die Voraussetzungen für eine Anwendung db § 23 Abs 2 BEG nicht vor, weil die Auswanderung des Kläger nicht zu einem besonders schweren Transferverlust geführt h Eine ausdrückliche Bestimmung darüber, was als besonders schwerer Transferverlust anzusehen ist, enthält das BEG nichto Grundsätzlich wird davon auszugehen sein, daß es sich bei der Entschädigung von Verlusten, die durch die Transferierung von Reichsmark entstanden sind, um Geldansprüche handelte Solche Geldansprüche sind entsprechend dem § 6 BEG in Reichsmark zu berechnen und im Verhältnis von 10 : 2 in DM umzurechnen.. Aus dieser Regelung des Gesetzes lässt sich entnehmen, daß grundsätzlich als besonders schwerer Transferverlust nur ein solcher anzusehen ist, bei dem von dem transferierten und dadurch der Entwertung entzogenen Reichsmarkbetrag dem Geschädigten weniger als 20 cß> verblieben sind (vgl auch die Entscheidung des OLG Stuttgart in NJW RzW 1954, 29)« Die Erwägung des Berufungsgerichts, daß ohne den Zwang zur Auswanderung der Geschädigte sein Vermögen in Grundstückswerten oder Wertpapieren behalten hätte, die von einer Reichsmarkentwertung nicht betroffen worden wären, ist rechtsunerheblich. Es handelt sich in dem hier vorliegenden Pall nicht um die Transferierung dieser Werte, sondern nur um die von Reichsmark und sodann dürften in der Regel dem Verfolgten hinsichtlich seiner Grundstücke und möglicherweise auch seiner Wertpapiere als feststellbaren Vermögensgegenständen Rückerstattungsansprüche auf Grund des Rückerstattungsgesetzes zustehen, so daß der durch den Verkauf dieser Gegenstände entstandene Verlust im Wege des Rückerstattungsverfahren ersetzt werden würde. Verfügung,,: und es ist von ihm weder behauptet worden, noch sonst ersic lieh, daß er sich mit diesem Betrag auch als deutscher Arzt mit dem Zwang, die in England vorgeschriebenen Prüfungen doj abzulegen, eine neue Existenz nicht schaffen konnte»

Zitierte Normen: § 1 BEG
betragenTransferierungschwerOberlandesgerichtBEGAuswanderungRMKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

2456 100
ij
 Pur das Nachschlagewerk!
Nicht für die amtliche Sammlung!
Gesetz;	BEG	§ 23 Abs 2
Rechtssatz; Ein Transferschaden kann in der Regel nur dann als besonders schwer angesehen werden, wenn dem Verfolgten bei der Transferierung weniger als 20 VoHc des tranferierten Betrages verblieben sind.
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Aktenzeichen: IV ZR 83/54
Urteil des BGH vom 22. November 1954
OLG Prankfurt/Main
IV ZR 83/54
Verkündet 22c November 1954 chorm, Just. Angest. Is Urkundsbeamter der eschäftsstelle
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amen des Volke In dem Rechtsstreit
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des Landes Hessen, vertreten durch den Hessischen Minister des Innern in Wiesbaden,
 Beklagten, und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof» Dr^
gegen
 den Dr. Died. Adolf
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Kläger und Revisionsbeklagten,
- P-rozeßbevollmachtigter
 Rechtsanwalt
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15« November 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Dr. Kregel, Dr. v.Werner, Scheffler und Wüstenberg
 für Recht erkannt:
Das Urteil des 8c Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt/Main vom 22. Januar 1954 wird, soweit es die Berufung des Beklagten zurückweist, aufgehoben« Der Beschluß der 1. Wiedergutmachungskammer (E) des Landgerichts in Darmstadt vom 260 Mai 1952 wird geändert» Der Antrag des Klägers auf Peststellung einer Verpflichtung des Beklagten, ihm einen Vermögensschaden von 20.84V,76 DM zu ersetzen, wird abgewiesen. Soweit die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens nicht durch Beschluß des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt/Main vom 23« März 1951 dem Beklagten auferlegt worden sind, hat diese Kosten ira Verfahren vor dem Landgericht der Kläger zu 3/4, der Beklagte zu 1/4- und im Berufungsund Revisionsrechtszuge der Kläger allein zu tragen.
Im übrigen sind die Verfahren gebühren- und auslagenfrei0
,.	Von Rechts wegen
2
Tatbestand;
Der Kläger, der jüdischer Abstammung ist und als Arzt in BQPHHHB tätig war, ist im Jahre 1935 nach England ausgewandert. Anläßlich seiner Auswanderung hat er eine Reichsfluchtsteuer von 35.000,— RM gezahlt und einen Betrag von 138.800,— RM, Erlös seines Grundbesitzes und seiner Wertpapiere, durch die Frankfurter Bank an die Continentale Handelsbank NJ. in Amsterdam verkaufen lassen und dafür von dieser bei der Firma Brown, Shipley & Comp, in London insgesamt einen Betrag von 2.764,161 englische Pfund erhalten. Diese entsprachen bei einem Umrechnungskurs von 1 Pfund = 12.50 RM 24,9 i° der verkauften Reichsmarkbeträge. Nachdem ihm durch rechtskräftigen Beschluß des Landgerichts vom 15» Dezember 1950 für die von ihm gezahlte Reichsfluchtsteuer eine Entschädigung von 7.000,— DM zugesprochen ist, verlangt er jetzt noch wegen des ihm durch den Transfer entstandenen Verlusts eine Feststellung, daß der Beklagte verpflichtet ist, ihm einen Vermögensschaden von 20„847,76 DM zu ersetzen.
Das Landgericht hat eine Entschädigungspflicht des Beklagten dem Grunde nach festgestellt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten hiergegen zurückgewiesen. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision begehrt der Beklagte die Abweisung des Feststellungsantrags. Der Kläger bittet die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
1) Das Oberlandesgericht hat rechtlich bedenkenfrei festgestellt, daß der Kläger als Jude aus Verfolgungsgründen zur
 
Auswanderung genötigt war und daher ein Verfolgter im Si des § 1 BEG sei, Hiergegen werden von der Revision Angri auch nicht erhobene.
2) Das Oberlandesgericht ist der Auffassung, daß § 7 Ab BEO,der Ansprüche nach dem BEG versage, soweit der Wieder machungsanspruch seiner Rechtsnatur nach unter besondere Wiedergutmachungsvorschriften, insbesondere ein Rückerstaf gesetz falle, dem vom Kläger geltend gemachten Anspruch nf entgegenstehe und daß daher eine Entschädigung gemäß § 23 Abs 2 BEO zu leisten sei« Das Oberlandesgericht begründet; dies damit, daß kein Pall einer Transferierung denkbar sei der nicht zugleich den Tatbestand der Entziehung feststellb Vermögenswerte im Sinne der Rückerstattungsgesetze erfülle Außerdem sei durch § 23 Abs 2 BEG ein vom § 7 BEG ausgeno besonderer und abschliessend behandelter Entschädigungstat stand geschaffen*
Diese Auffassung wird von der Revision angegriffen. 2i Entscheidung dieser Revisionsrüge bedarf es jedoch nicht; nach den vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Fes Stellungen liegen die Voraussetzungen für eine Anwendung db § 23 Abs 2 BEG nicht vor, weil die Auswanderung des Kläger nicht zu einem besonders schweren Transferverlust geführt h
Das Berufungsgericht will einen besonders schweren Ver lust bejahen, wenn dieser einen sehr erheblichen Teil des Vermögens des Auswanderers umfaßte und ihm zugleich die Neu begründung seiner Existenz im Ausland wesentlich erschweren mußte. Demgegenüber will die Revision es auf einen Vergleic mit dem Verlust abges*tellt . haben, den auch ein nicht Verfolgter durch die Währungsreform erlitten hat*
 
Eine ausdrückliche Bestimmung darüber, was als besonders schwerer Transferverlust anzusehen ist, enthält das BEG nichto Grundsätzlich wird davon auszugehen sein, daß es sich bei der Entschädigung von Verlusten, die durch die Transferierung von Reichsmark entstanden sind, um Geldansprüche handelte Solche Geldansprüche sind entsprechend dem § 6 BEG in Reichsmark zu berechnen und im Verhältnis von 10 : 2 in DM umzurechnen.. Hiernach würden einem Auswanderer, dem bei der Transferierung von Reichsmark der gesamte Betrag verloren gegangen wäre, als Wiedergutmachung 20 $ der Reichsmarksumme in Deutscher Mark zu vergüten sein. Aus dieser Regelung des Gesetzes lässt sich entnehmen, daß grundsätzlich als besonders schwerer Transferverlust nur ein solcher anzusehen ist, bei dem von dem transferierten und dadurch der Entwertung entzogenen Reichsmarkbetrag dem Geschädigten weniger als 20 cß> verblieben sind (vgl auch die Entscheidung des OLG Stuttgart in NJW RzW 1954, 29)« Die Erwägung des Berufungsgerichts, daß ohne den Zwang zur Auswanderung der Geschädigte sein Vermögen in Grundstückswerten oder Wertpapieren behalten hätte, die von einer Reichsmarkentwertung nicht betroffen worden wären, ist rechtsunerheblich. Es handelt sich in dem hier vorliegenden Pall nicht um die Transferierung dieser Werte, sondern nur um die von Reichsmark und sodann dürften in der Regel dem Verfolgten hinsichtlich seiner Grundstücke und möglicherweise auch seiner Wertpapiere als feststellbaren Vermögensgegenständen Rückerstattungsansprüche auf Grund des Rückerstattungsgesetzes zustehen, so daß der durch den Verkauf dieser Gegenstände entstandene Verlust im Wege des Rückerstattungsverfahren ersetzt werden würde.
Ein Satz von 20 $ wird in dem vorliegenden Pall nicht unterschritten; denn der Kläger hat annähernd 25 # des zu dem Parikurs uragerechneten Reichsmarkbetrages in englischen Pfund erhaltene Ein Anlaß, diesen.Satz zu erhöhen, besteht nicht.
 
Denn dem Kläger stand nach durchgeführtem Transfer der Gege wert von rund 34» OOO,— RM im Ausland zur freien. Verfügung,,: und es ist von ihm weder behauptet worden, noch sonst ersic lieh, daß er sich mit diesem Betrag auch als deutscher Arzt mit dem Zwang, die in England vorgeschriebenen Prüfungen doj abzulegen, eine neue Existenz nicht schaffen konnte»
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Infolgedessen mußte sein Peststellungsantrag mit der * Kostenfolge aus §§ 87 BEG, 91, 92 ZPO abgewiesen werden»
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Schmidt	Kregel	V,	Werner	:
Scheffler	Wüstenberg