Gesetzs TestG § 16 Rechtssatz: Die mit Unterstützung eines Britten geleistete Unterschrift verliert noch nicht die Eigenschaft der Eigenhändigkeit, solange der Unterschreibende den Willen hat, seine Unterschrift zu leisten und diesen Willen in der Y/eise betätigt, daß die Leistung der Unterschrift von seinem Willen abhängig bleibto Aktenzeichens IV ZR 83/52 Februar 1946 haben beide, inzwischen bettlägerig und pflegebedürftig geworden, in zwei gleichlautenden Testamenten durch mündliche Erklärung ihres letzten Willens vor einem Notar unter Widerruf ihrer früheren letztwilligen Verfügungen ihren Neffen ünd für den Pall, daß dieser sie nicht überleben sollte, seine Ehefrau, die Beklagte, zu ihrem Erben eingesetzt. Auf Grund ihres Testaments vom 5« Februar 1946 ist, nachdem sich herausgestellt hatte, daß ihr Neffe schon vor dem 9« Februar 1946 verstorbenwar, die Beklagte an Stelle von Agnes als Miteigentümerin des Hofes im Grundbuch eingetragen worden. August 1951 verstorbenen Josephine sind', behaupten, daß das Testament der Agnes BflH|voi 5» Februar 1946 entgegen der in ihm enthaltenen Feststellung des Notars von Agnes BJflHHfe nicht eigenhändig unterschrieben worden sei, vielmehr die Beklagte der Erblasserin bei der Leistung der Unterschrift in unzulässiger Weise die Hand geführt habe. Die Beklagte hätte die Testatoren auch zur Testamentserrichtung durch die Drohung veranlaßt, sie nicht mehr pflegen zu viollen, aus diesem Grunde habe Emma das Testament der .Agnes auch angefochten. Der Erblasserin der Kläger, der Frau Josephine H^Mft, ist die Erbschaft nach Agnes durch Emma geschenkt worden, die bei Ungültigkeit des Testaments vom 5. Februar 1946 .alleinige Erbin-der Agnes auf Grund ihres Testaments aus dem Jahre 1924 geworden sein würde. jenigen zu verlangen, was die Beklagte aus der Erbschaft erlangt hat» Denn erlangt hat die Beklagte bisher nur ihre Eintragung als Miteigentümerin des Hofes» Dieser selbst befindet sich noch im Besitze von Emma B0Hl> Außerdem gehören zur Erbschaft unstreitig noch andere Gegenstände, insbesondere Beteiligungen an anderen Grundstücken, die die Beklagte noch nicht erlangt hat- Mindestens insoweit sind die Kläger auf die von ihnen begehrte Feststellung angewiesen» 2» Das Berufungsgericht hat dahingestellt sein lassen, ob Agnes B^HMi testierunfähig gewesen ist oder ob sie zur Errichtung des Testaments vom 5» Februar 1946 durch Ausnutzung der Todesnot bestimmt worden ist» Es hat jedoch die Nichtigkeit dieses Testaments angenommen, weil es nicht eigenhändig von Agnes unterschrieben worden sei» Die Eigenhändigkeit hat das Berufungsgericht verneint, weil das Schriftbild der Unterschrift unter dem Testament mehr der Schreibweise der Beklagten als der’der Erblasserin entspreche und die Unterschrift überwiegend nicht auf die Tätigkeit und die Wiliensimpulse der Erblasserin, sondern auf solche der Beklagten zurückgelle« Erforderlich ist vielmehr ein Wille des Erblassers, die Unterschrift vorzunehmen, und die Betätigung dieaes Willens durch Ausführung des Schreibvorgangs in der Weise, daß der Erblasser für ihn bestimmend bleibt, d,h, daß ohne seine von seinem Willen abhängige Betätigung die .Unterschrift.nicht Zustandekommen würde, Diese Möglichkeit wird nicht dadurch 'beseitigt, daß der Erblasser sich infolge, körperlicher Gebrechen der Unterstützung eines Dritten bedient, wobei es grundsätzlich, unerheblich ist, ob diese Unterstützung am Arm oder an der Hand stattfindet, solange nicht die Hand völlig unter fremder Herrschaft und Leitung steht, da dann keine der Schreibtätigkeit des Erblassers, mehr vorliegen würde (vgl hierzu insbesondere RG in Warn 1909 Nr 31, 1911 Nr 336 sowie eine unveröffentlichte Entscheidung vom 24,'5,11 - XV’470/10 - Nachschlagewerk Nr 15 zu § 2242 KGJ 48, 84 sowie RGRK Anm 2 zu §§ 16 u 21 TestG). Es ist daher für die Frage der Eigenhändigkeit in erster Linie entscheidend, ob die Testatorin den Willen hatte, eigenhändig ihre Unterschrift unter der von ihr erklärten letzwilligen Verfügung zu leisten, und sodann, ob sie diesen Willen in der Weise betätigt hat,-„-daß die Leistung ihrer Unterschrift von ihrem Willen abhängig_blieb„ Die hierfür erforderlichen Feststellungen, hat .-das Berufungsgericht nicht getroffen, weil es rechtsirrig davon ausgegan-. gen ist, daß eine Unterstützung der Hand unzulässig sei und daß der Unterstützende keinen Einfluß auf den Schreibvorgang nehmen, insbesondere durch die Unterstützung sich die sonst übliche Schreibweise des Unterstützten nicht verändern dürfe a leistung der Erblasserin zu würdigen auch im Hinblick darauf, daß ein Notar in der Regel sich keiner gesetzwidrigen Handlungen schuldig machen wird» Auch wird zu beachten sein, daß entgegen den Feststellungen in dem Berufungsurteil nach -dem Gutachten des Sachverständigen die Beklagte ihre Unterschrift’ gleichfalls in'lateinischen Buchstaben zu leisten pflegte» Schließlich können :auch die Unterschriften aus den Jahren 1942 und 1943 Anlaß zu einer noch genaueren Untersuchung geben, zu demal eine allgemeine Erfahrung besteht, daß Schriftvergle'ichüngen in der Regel nur bei ausreichendem Verglei'chsmaterial zu sicherem Ergebnis -führenc Sollte das Berufungsgericht zu einer Bejahung der Eigenhändigkeit kommen, so wird es dann die bisher von ihm offen gelassene Frage zu prüfen haben, ob die Erblasserin bei Errichtung des Testaments noch testierfä- -hig gewesen ist und gegebenenfalls ob' sie zur Errichtung des Testaments durch eine" Drohung oder Ausnutzung ihrer Todesnot veranlaßt worden ist«,
Für das Nachschlagewerk! Nicht für die .Amtliche Sammlung! Gesetzs TestG § 16 Rechtssatz: Die mit Unterstützung eines Britten geleistete Unterschrift verliert noch nicht die Eigenschaft der Eigenhändigkeit, solange der Unterschreibende den Willen hat, seine Unterschrift zu leisten und diesen Willen in der Y/eise betätigt, daß die Leistung der Unterschrift von seinem Willen abhängig bleibto Aktenzeichens IV ZR 83/52 Urt„ des BGH v. 30. Oktober 1952 OLG Oldenburg IV ZR 83 ^2 Verkündet am 30. Oktober 1952 V.üst» Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Witwe Josepha £ W| iXT, Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin. - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt g egen } 1) den Reichsbahn-Amtmann a.D. Richard H< b 2) den Werner H^j^inBJ______ 3) die IngäborgB^^IIH-HIIIIHI in W| b _____________ 4) den Ernst-August H41B in U< Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20. Oktober 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Bersch, Ascher, Dr. Kregel, Dr.v.Werner und Scheffler für Recht erkannt: Das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 30. Januar 1952 wird aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den 3. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand».. Pie Schwestern Agnes und Emma Eigentumerinnen eines rund 31 ha großen Hofes in *ia'Hen im Jahre 1924 sich gegenseitig zu Erben eingesetzt» Am 5. Februar 1946 haben beide, inzwischen bettlägerig und pflegebedürftig geworden, in zwei gleichlautenden Testamenten durch mündliche Erklärung ihres letzten Willens vor einem Notar unter Widerruf ihrer früheren letztwilligen Verfügungen ihren Neffen ünd für den Pall, daß dieser sie nicht überleben sollte, seine Ehefrau, die Beklagte, zu ihrem Erben eingesetzt. Agnes ist am 9. Februar 1946 verstorben. Auf Grund ihres Testaments vom 5« Februar 1946 ist, nachdem sich herausgestellt hatte, daß ihr Neffe schon vor dem 9« Februar 1946 verstorbenwar, die Beklagte an Stelle von Agnes als Miteigentümerin des Hofes im Grundbuch eingetragen worden. Emma, die nach Behauptung der Kläger, inzwischen ihr Testament widerrufen und ihre Schwester Josephine verehel. zu ihrer Alleinerbin eingesetzt haben soll, hat dieser durch notariell beurkundeten Vertrag die Erbschaft nach ihrer Schwester Agnes geschenkt und ihr'die zur Erbschaft gehörigen For-, derungen . Und Rechte abgetreten', ferner sie ermächtigt, alle Rechte aus der Erbschaft, einschließlich des Anspruchs auf Berichtigung des Grundbuchs hinsichtlich des Hofes in eigenem Namen geltend zu machen» Pie Kläger, die die Erben der am 12. August 1951 verstorbenen Josephine sind', behaupten, daß das Testament der Agnes BflH|voi 5» Februar 1946 entgegen der in ihm enthaltenen Feststellung des Notars von Agnes BJflHHfe nicht eigenhändig unterschrieben worden sei, vielmehr die Beklagte der Erblasserin bei der Leistung der Unterschrift in unzulässiger Weise die Hand geführt habe. Agnes sei außerdem bei Errichtung dieses Testaments nicht mehr testierfähig gewesen. Die Beklagte hätte die Testatoren auch zur Testamentserrichtung durch die Drohung veranlaßt, sie nicht mehr pflegen zu viollen, aus diesem Grunde habe Emma das Testament der .Agnes auch angefochten. Die Kläger begehren die Feststellung der Nichtigkeit des Testaments der Agnes vo111 5. Februar 1946, hilfs- weise die Einwilligung der Beklagten, daß an ihrer Stelle Emma als Eigentümerin des Hofes im Grundbuch ein- getragen wird. Während das Landgericht die Klage abgewiesen hat, ist vom Oberlandesgericht dem Hauptantrag der Kläger entsprochen worden. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Kläger bitten, erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage. Entseheidungsgründe^ 1. Gegen die Zulässigkeif der begehrten Feststellung bestehen keine'Bedenken„ Die Beklagte berühmt sich, Erbin der Agnes suf Grund ihres Testaments vom 5. Fe- bruar 1946 geworden zu sein. Der Erblasserin der Kläger, der Frau Josephine H^Mft, ist die Erbschaft nach Agnes durch Emma geschenkt worden, die bei Ungültigkeit des Testaments vom 5. Februar 1946 .alleinige Erbin-der Agnes auf Grund ihres Testaments aus dem Jahre 1924 geworden sein würde. Die Kläger haben somit ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung des Nichtbestehens des von der Beklagten behaupteten Erbrechts. Ihr Interesse entfällt auch nicht dadurch, daß die Kläger,^nachdem ihrer Erblasserin die zur Erbschaft gehörenden Forderungen und Rechte abgetreten sind? gemäß § 2Q18 BGB berechtigt sein würden, die Herausgabe des- jenigen zu verlangen, was die Beklagte aus der Erbschaft erlangt hat» Denn erlangt hat die Beklagte bisher nur ihre Eintragung als Miteigentümerin des Hofes» Dieser selbst befindet sich noch im Besitze von Emma B0Hl> Außerdem gehören zur Erbschaft unstreitig noch andere Gegenstände, insbesondere Beteiligungen an anderen Grundstücken, die die Beklagte noch nicht erlangt hat- Mindestens insoweit sind die Kläger auf die von ihnen begehrte Feststellung angewiesen» 2» Das Berufungsgericht hat dahingestellt sein lassen, ob Agnes B^HMi testierunfähig gewesen ist oder ob sie zur Errichtung des Testaments vom 5» Februar 1946 durch Ausnutzung der Todesnot bestimmt worden ist» Es hat jedoch die Nichtigkeit dieses Testaments angenommen, weil es nicht eigenhändig von Agnes unterschrieben worden sei» Die Eigenhändigkeit hat das Berufungsgericht verneint, weil das Schriftbild der Unterschrift unter dem Testament mehr der Schreibweise der Beklagten als der’der Erblasserin entspreche und die Unterschrift überwiegend nicht auf die Tätigkeit und die Wiliensimpulse der Erblasserin, sondern auf solche der Beklagten zurückgelle« Die beiden Feststellungen reichen aber noch nicht dazu aus, der Unterschrift der Erblasserin die Eigenschaft der Eigenhändigkeit zu nehmen» Das Testamentsgesetz enthält in seinem § 16 Bestimmungen sowohl für den Fall, daß der Erblasser schreiben kann, wie für den Fall, daß,er nach Überzeugung der Urkundsperson nicht schreibfähig ist» In letzterem Falle muß die Urkundsperson außer der Feststellung dieser Überzeugung bei dem Ver lesen und der Genehmigung der Niederschrift noch zur einwand freien Feststellung des letzten Willens des Testators einen 5 - ' Zeugen hinzuziehen0 Diese Hinzuziehung erübrigt sich, wenn der Testator schreibfähig ist und "eigenhändig11 seine Unterschrift nacht, denn dann ist anzunehmen, daß schon mit der eigenhändigen Unterschrift der Testator einwandfrei zu dem Ausdruck bringt, daß die Verhandlung, so wie sie in der Niederschrift festgelegt ist, seinem Willen entspricht. Hiernach reicht zur Eigenhändigkeit nicht aus, daß mit der Feder in der Hand des Erblassers die zur Herstellung einer Unterschrift erforderlichen mechanischen Bewegungen gemacht werden. Erforderlich ist vielmehr ein Wille des Erblassers, die Unterschrift vorzunehmen, und die Betätigung dieaes Willens durch Ausführung des Schreibvorgangs in der Weise, daß der Erblasser für ihn bestimmend bleibt, d,h, daß ohne seine von seinem Willen abhängige Betätigung die .Unterschrift.nicht Zustandekommen würde, *> Diese Möglichkeit wird nicht dadurch 'beseitigt, daß der Erblasser sich infolge, körperlicher Gebrechen der Unterstützung eines Dritten bedient, wobei es grundsätzlich, unerheblich ist, ob diese Unterstützung am Arm oder an der Hand stattfindet, solange nicht die Hand völlig unter fremder Herrschaft und Leitung steht, da dann keine der Schreibtätigkeit des Erblassers, mehr vorliegen würde (vgl hierzu insbesondere RG in Warn 1909 Nr 31, 1911 Nr 336 sowie eine unveröffentlichte Entscheidung vom 24,'5,11 - XV’470/10 - Nachschlagewerk Nr 15 zu § 2242 KGJ 48, 84 sowie RGRK Anm 2 zu §§ 16 u 21 TestG). Für eine mit Unterstützung.eines Dritten geleistete Unterschrift ist also nur erforderlich, daß die Unterstützung des Dritten die Freiheit der Bewegung der Hand des Unterzeichners nicht, ganz ausschaltet (so auch Keidel Anm 5 zu § 177 FGG). Daß.durch die Unterstützung eine Änderung der Schreibzüge eintritt, ist nicht entscheidend, da dies ei- ne regelmäßige Folge der Unterstützung sein wird (vgl KG aaft) o Es ist daher für die Frage der Eigenhändigkeit in erster Linie entscheidend, ob die Testatorin den Willen hatte, eigenhändig ihre Unterschrift unter der von ihr erklärten letzwilligen Verfügung zu leisten, und sodann, ob sie diesen Willen in der Weise betätigt hat,-„-daß die Leistung ihrer Unterschrift von ihrem Willen abhängig_blieb„ Die hierfür erforderlichen Feststellungen, hat .-das Berufungsgericht nicht getroffen, weil es rechtsirrig davon ausgegan-. gen ist, daß eine Unterstützung der Hand unzulässig sei und daß der Unterstützende keinen Einfluß auf den Schreibvorgang nehmen, insbesondere durch die Unterstützung sich die sonst übliche Schreibweise des Unterstützten nicht verändern dürfe a Das Be^ufungsurteil'mußte daher aus diesem Grunde aufgehoben jiyjsrden,^ damit üie erforderlichen Feststellungen getroffen werden. Hierbei wird;.zu.:heachten:.vSein, daß die. Testamentserrichtung in einer öffentlicheh Urkunde erfolgt ist,, daß im Interesse der Bechts-sicherheit an einen Gegenbeweis gegenüber öffentlichen Urkunden, die "vollen Beweis” der beurkundeten Erklärungen und bezeugten Tatsachen begründen, hohe Anforderungen zu stellen sind und daß'nicht schön die Möglichkeit ausreicht, daß der Inhalt der Urkunde unrichtig ist, ihr Inhalt vielmehr so widerlegt werden muß, daß die Möglichkeit einer richtigen Beurkundung ausgeschlossen ist (vgl RGZ 92, 71 f und 131, 289)» Zu einer erschöpfenden Beurteilung wird auch erforderlich sein, die Angaben der vernommenen Zeugen über die Äusserungen und das Verhalten des Notars bei der Unterschrifts- leistung der Erblasserin zu würdigen auch im Hinblick darauf, daß ein Notar in der Regel sich keiner gesetzwidrigen Handlungen schuldig machen wird» Auch wird zu beachten sein, daß entgegen den Feststellungen in dem Berufungsurteil nach -dem Gutachten des Sachverständigen die Beklagte ihre Unterschrift’ gleichfalls in'lateinischen Buchstaben zu leisten pflegte» Schließlich können :auch die Unterschriften aus den Jahren 1942 und 1943 Anlaß zu einer noch genaueren Untersuchung geben, zu demal eine allgemeine Erfahrung besteht, daß Schriftvergle'ichüngen in der Regel nur bei ausreichendem Verglei'chsmaterial zu sicherem Ergebnis -führenc Sollte das Berufungsgericht zu einer Bejahung der Eigenhändigkeit kommen, so wird es dann die bisher von ihm offen gelassene Frage zu prüfen haben, ob die Erblasserin bei Errichtung des Testaments noch testierfä- -hig gewesen ist und gegebenenfalls ob' sie zur Errichtung des Testaments durch eine" Drohung oder Ausnutzung ihrer Todesnot veranlaßt worden ist«, Dr »Bersch' Ascher Kregel v,Werner Scheffler