hat der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd-‘ liehe Verhandlung vom 14« Februar 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br« Lersch, Raske, Johannsen, Dr« Kregel und Scheffler für Recht erkannt: Das Berufungsgericht hat die auf § 48 EheG gestützte Klage deswegen für unbegründet erachtet, weil das wohlverstandene Interesse der minderjährigen Kinder der' Par- > teien die Aufrechterhaltung der Ehe erfordere« Hierbei' ist es zutreffend davon ausgegangen, daß dieses Interesse von. In tatsächlicher Beziehung hat es hierzu festgestellt, daß einmal zu demindest der Sohn der Parteien eine Scheidung und eine.alsdann nachfolgende Legitimierung der unehelichen Kinder als seelische Belastung empfinden würde und daß sich zweitens hei einer neuen Ehe die vermögensrechtliche Leistungsfähigkeit des Klägers so erheblich verringern würde, daß die bisherige angemessene Versorgung der ehelichen Kinder gefährdet sei* Die Revision rügt, daß das Berufungsgericht die Feststellung, der Sohn der Parteien würde eine Scheidung und Legitimierung der unehelichen Kinder als seelische Belastung empfinden, getroffen habe, obwohl keine der Parteien eine dahingehende Behauptung aufgesteilt habe«• Dies trifft nicht zu; denn in den Ent sc heidungs gründen des Berufungsurteils ist ausdrücklich gesagt, daß den Angaben der Beklagten zu diesem Punkt zu folgen sei* Dies ist nicht der Fall« Es ist eine allgemeine Lebens-erfalirung, daß eheliche Kinder im reiferen Alter es in aller Regel als eine schwere seelische Belastung empfinden wenn die Ehe ihrer Eltern geschieden wird, ihr Vater dann mit einer Frau, mit der er uneheliche Kinder erzeugt hat, eine neue Ehe eingeht und hierdurch diese Kinder legitimiert werden* Beklagten und der unbestrittenen Tatsache, daß sich die • ehelichen Kinder dem Kläger gegenüber während der langjährigen Trennung ablehnend verhalten hätten, den Schluß gezogen hat, daß - in Übereinstimmung mit jener Erfahrungstatsache - auch der Sohn der Parteien durch die Scheidung und ihre Folgen schwerer seelischer Belastung ausgesetzt würde, so liegt hierin kein Verstoß gegen § 286 ZPO« Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe es unterlassen festzustellen, daß der Sohn bei dem derzeitigen Zustand feiner ähnlich schweren seelischen Belastung ausgesetzt wäre, wie im Palle der Scheidung und Wiederverheiratung, ist nicht begründet« Das Bern-* fungsgericht hat unterstellt, daß den ehelichen Kindern wegen des hartnäckigen Willens des Klägers, in keinem Palle zur Beklagten und zu den Kindern zurückzukehren, versagt bleiben werde, in einer geordneten Ehe unter Obhut und Sorge beider Elternteile geborgen aufzuwachsen 5 es hat weiter erwogen, daß im Palle einer Rückkehr des Klägers zu seiner Familie die Kinder dem möglichen unheilvollen Einfluß eines ehelichen Zwistes aüsgesetzt würden* Damit hat es die gegen eine Aufrechterhaltung der Ehe sprechenden Umstände berücksichtigt, und wenq&s gleichwohl zu der Feststellung gekommen ist, die seelische Belastung, der zu demindest der Sohn im Palle der Scheidung ausgesetzt sei, erfordere die Aufrechterhai- . Baß dieser letzteren Feststellung die tatsächliche Begründung fehle, wie die Bevision meint, trifft nicht zu$ sie ist vielmehr auf die allgemeine Erfahrungstatsache gestützt, daß in der Hegel die ehelichen Kinder dadurch benachteiligt v/erden, daß in der Person des neuen Ehegatten ein weiterer Unterhaltsberechtigter hinzutritt und die früher unehelichen Kinder als durch die neue Ehe legitimierte gleichberechtigt neben die ehelichen Kinder treten« Biesen Erfahrungssatz hat das Berufungsgericht noch durch den Hinweis auf die Höhe des Gehalts des Klägers, sowie damit belegt, daß im Wirtschaftsleben ganz allgemein und in den gegenwärtigen, in jeder Hinsicht unsicheren Zeiten besonders-mit erheblichen Konjunktur- und Einkommens Schwankungen und darüber hinaus mit Berufsgefahren immer gerechnet werden müsse« Bie Feststellung ist somit in rechtlich bedenkenfreier Weise ' zustande gekommen« Baß das Berufungsgericht die Frage, ob durch die Eingehung der neuen Ehe die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Klägers beeinträchtigt würde, ausdrücklich habe dahingestellt sein lassen, trifft hiernach nicht zu« Bas Oberlandesgericht hat vielmehr nur die Hechtsfrage dahingestellt sein lassen, ob die Verminderung der Leistungsfähigkeit dann unbeachtlich sei,*wenn zwar hierdurch der Unterhalt der Kinder vermindert werde, Es ist.auch nicht, wie die Revision meint, zu beans tanderi, daß das Oberlandesgericht keine Feststellungen darüber getroffen hat, ob die Persönlichkeit des Klägers die Gewährt dafür biete, daß er immer in der Lage sein und auch den unerschütterlichen Willen haben werde, zu seinen Unterhaltspflichten zu stehen« Denn angesichts des allgemeinen Erfahrungssatzes, daß eheliche Binder in der Hegel durch das Hinzutreten weiterer völlig gleichberechtigter Unterhaltsberechtigter benachteiligt werden, wäre es Sache des Klägers gewesen, bestimmte Behauptungen aufzustellen, aus denen zu entnehmen gewesen wäre, daß trotz der vom Berufungsgericht dargelegten Umstände und entgegen der allgemeinen Erfahrung die Versorgung der Kinder der Parteien nicht gefährdet sei« Bor Kläger hat aber hierzu nur behauptet, er habe sich bereit erklärt, eine Unterhalts Zahlung von 450 DM monatlich durch eine-Gehaltsabtretung sicherzustellen« Unbegründet ist weiter die Büge des Klägers, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß er bei Versagung der Scheidung mit seiner Entlassung rechnen müsse« Es mag dahingestellt bleiben, ob dieses Vorbringen nicht schon deswegen unberücksichtigt bleiben mußte, weil der Schriftsatz vom 19 o Februar 1951, in dem es enthalten ist, erst nach Schluß der mündlichen Verhand- Ob die vom Berufungsgericht angesteilte Hilfser-wägung, im Falle einer neuen Ehe würde der Nachlaß des Klägers in eine größere Anzahl von Teilen zerfallen, zutreffend ist, und ob es nicht hierzu näherer tatsächlicher Feststellungen durch das Berufungsgericht, insbesondere dahin bedurft hätte, ob überhaupt mit einem Nachlaß zu rechnen sei, braucht nicht geprüft zu werden; denn die Feststellung, daß durch die Scheidung die Kinder mit nicht unerheblichen wirtschaftlichen Nachteilen zu rechnen hätten, ist hiervon unabhängig* Daß, wie die Revision meint, die Aufrechterhaltung des derzeitigen Zustandes es dem Sohne der Parteien wahrscheinlich unmöglich machen werde, sich den Plänen des Klägers, mit denen dieser seihe wirtschaftliche Existenz begründen wolle, zu fügen,* kann nicht anerkannt werden* bruar 1951 seiner Entscheidung zugrunde legen durfte, oder ob nicht der Umstand, daß diese Erklärung erst hach der letzten mündlichen Verhandlung auf die das Urteil erging, abgegeben worden ist, einer Berücksichtigung durch das Berufungsgericht entgegenstand, braucht nicht geprüft zu werden, denn es handelt sich insoweit nur um eine Hilfserwägung, deren Wegfall die Peststellung, daß.
VZR 83/51 \ferkündet am 28« Februar 1952 l£Lett, JustoAngest« als ifirkundsbeamter der Geschäftsstelle« 250.1 011 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Sohuhhandelsvertreters Julius Wilhelm Albert K in V^MBÄßTJraBe“" Klägers, Beruf ungs- und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Br*, jr gegen die Ehefrau Julie Friederike Elisabeth, geb« in K Beklagte, Berufungs- und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br« hat der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd-‘ liehe Verhandlung vom 14« Februar 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br« Lersch, Raske, Johannsen, Dr« Kregel und Scheffler für Recht erkannt: 1 . J l*' Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 1« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in 4*» Büsseldorf vom 29« März 1951 wird auf Seiher. Kosten zurückgewiesen* Von Rechts wegen * ~ z - Tatbestand: ■MV «■*! j)ie Parteien haben am 2® April 1952 geheiratet® Per Kläger ist 1905, die Beklagte 1909 geboren® Aus der Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen, nämlich der 1955 geborene Sohn Rolf und die 1942 geborene Tochter Ellen* Die Parteien leben seit 1947 getrennt® Der Kläger lebt seit der Trennung mit einem Präulein P^Ü zusammen, .von der er zwei Kinder hat, die etwa 5 und 3 Jahre alt sind* Der Kläger begehrt die Scheidung seiner Ehe aus § 48 EheG® Er hat behauptet, die Ehe sei infolge'des>reizbaren und streitsüchtigen Wesens der Beklagten von Anfang an unglücklich gewesen® Durchschnittlich mehrere Male .am Tage habe ihm die Beklagte Auftritte gemacht® Solange er aus beruflichen Gründen verreist gewesen sei, habe er ihr Verhalten hingenommen® Als er aber nach dem Kriege infolge der veränderten Wirtschaftslage sich häufiger zu Hause aufgehalten habe, sei ihm das Zusammenleben mit ihr unerträglich geworden® ^lr habe sich daher dem Präulein P^fe zugewandt, die er nach der Scheidung heiraten wolle« Die Beklagte hat der Scheidung widersprochen® Sie hat geltend gemacht, der Kläger habe dtoeh sein ehebrecherisches Verhältnis mit Fräulein P^Bldie Auseinandersetzungen zwischen den Parteien verursacht« Der. Kläger habe außerdem auch zu einer Prau ehebrecherische Beziehungen unterhalten, aus denen ein Kind hervorgegangen sei® Dies hat der Kläger bestritten* Das Landgericht hat die Klage abgewiesen® Es hat den Widerspruch der Beklagten für zulässig und beacht- lieh angesehen, die Abweisung der Klage aber auch auf Grund des § 48 Abs 3 EheG ausgesprochen« Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen« Mit der Revision, die vom Oberlandesgericht zuge- . lassen worden ist, verfolgt der Kläger seine Anträge auf Scheidung weiter« Die Beklagte bittet, die Revisidn zurückzuweisen« / Entscheidung gründe: Die Revision ist nicht begründet« Das Berufungsgericht hat die auf § 48 EheG gestützte Klage deswegen für unbegründet erachtet, weil das wohlverstandene Interesse der minderjährigen Kinder der' Par- > teien die Aufrechterhaltung der Ehe erfordere« Hierbei' ist es zutreffend davon ausgegangen, daß dieses Interesse von. Amts wegen zu berücksichtigen und vom Widerspruch d.es ' beklagten Ehegatten unabhängig ist« Es hat weiter zutref- " fend ausgeführt,' daß bei der Präge, ob das Interesse der * • * , ♦ minderjährigen Kinder die Aufrechterhaltung der Ehe ei> ‘ ^ fordere, zu prüfen sei, wie sich eine Scheidung auf die Kinder in vermögensrechtlicher, häuslicher, erzieherischer, seelischer und ernährungsmäßiger Beziehung auswirken wür-. de o In tatsächlicher Beziehung hat es hierzu festgestellt, daß einmal zu demindest der Sohn der Parteien eine Scheidung und eine.alsdann nachfolgende Legitimierung der unehelichen Kinder als seelische Belastung empfinden würde und daß sich zweitens hei einer neuen Ehe die vermögensrechtliche Leistungsfähigkeit des Klägers so erheblich verringern würde, daß die bisherige angemessene Versorgung der ehelichen Kinder gefährdet sei* Die Revision rügt, daß das Berufungsgericht die Feststellung, der Sohn der Parteien würde eine Scheidung und Legitimierung der unehelichen Kinder als seelische Belastung empfinden, getroffen habe, obwohl keine der Parteien eine dahingehende Behauptung aufgesteilt habe«• Dies trifft nicht zu; denn in den Ent sc heidungs gründen des Berufungsurteils ist ausdrücklich gesagt, daß den Angaben der Beklagten zu diesem Punkt zu folgen sei* Daß diese Angaben in den Entscheidung gründen und nicht im Tatbestand erwähnt sind, ist unschädlich, da klar erkennbar ist, daß es sich um eine Parteianführung handelt (RGrZ 102, 330) * % Unbegründet ist auch die weitere Rüge, das Berufungsgericht hätte nicht bereits auf die Angaben der Beklagten hin die Behauptungen als erwiesen ansehen dürfen« Dies ist nicht der Fall« Es ist eine allgemeine Lebens-erfalirung, daß eheliche Kinder im reiferen Alter es in aller Regel als eine schwere seelische Belastung empfinden wenn die Ehe ihrer Eltern geschieden wird, ihr Vater dann mit einer Frau, mit der er uneheliche Kinder erzeugt hat, eine neue Ehe eingeht und hierdurch diese Kinder legitimiert werden* Wenn das Berufungsgericht auf Grund der Angaben der 5 % Beklagten und der unbestrittenen Tatsache, daß sich die • ehelichen Kinder dem Kläger gegenüber während der langjährigen Trennung ablehnend verhalten hätten, den Schluß gezogen hat, daß - in Übereinstimmung mit jener Erfahrungstatsache - auch der Sohn der Parteien durch die Scheidung und ihre Folgen schwerer seelischer Belastung ausgesetzt würde, so liegt hierin kein Verstoß gegen § 286 ZPO« Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe es unterlassen festzustellen, daß der Sohn bei dem derzeitigen Zustand feiner ähnlich schweren seelischen Belastung ausgesetzt wäre, wie im Palle der Scheidung und Wiederverheiratung, ist nicht begründet« Das Bern-* fungsgericht hat unterstellt, daß den ehelichen Kindern wegen des hartnäckigen Willens des Klägers, in keinem Palle zur Beklagten und zu den Kindern zurückzukehren, versagt bleiben werde, in einer geordneten Ehe unter Obhut und Sorge beider Elternteile geborgen aufzuwachsen 5 es hat weiter erwogen, daß im Palle einer Rückkehr des Klägers zu seiner Familie die Kinder dem möglichen unheilvollen Einfluß eines ehelichen Zwistes aüsgesetzt würden* Damit hat es die gegen eine Aufrechterhaltung der Ehe sprechenden Umstände berücksichtigt, und wenq&s gleichwohl zu der Feststellung gekommen ist, die seelische Belastung, der zu demindest der Sohn im Palle der Scheidung ausgesetzt sei, erfordere die Aufrechterhai- . tung der Ehe, so liegt hierin die von der Revision vermißte Abwägung der für eine Prüfung nach § 48 Abs 3 EheG wesentlichen Umstände, sowie auch die Feststellung, daß die seelische Belastung des Sohnes durch die Scheidung stärker ins Gewicht falle als die anderen Umstände« « Die Folgerung, die das Berufungsgericht äus dieser 1 ' i 1 Feststellung gezogen hat, daß nämlich die Aufrechter- ;J haltung der Ehe im Interesse der beiden ehelichen Kin- ' *Ji der erforderlich sei, ist jedenfalls im Zusammenhang mit der weiteren vom Berufungsgericht getroffenen Fest- . f!| I Stellung, durch eine Scheidung würde die bisherige an- v gemessene Versorgung der ehelichen Kinder gefährdet, rechtlich bedenkenfrei« . Baß dieser letzteren Feststellung die tatsächliche Begründung fehle, wie die Bevision meint, trifft nicht zu$ sie ist vielmehr auf die allgemeine Erfahrungstatsache gestützt, daß in der Hegel die ehelichen Kinder dadurch benachteiligt v/erden, daß in der Person des neuen Ehegatten ein weiterer Unterhaltsberechtigter hinzutritt und die früher unehelichen Kinder als durch die neue Ehe legitimierte gleichberechtigt neben die ehelichen Kinder treten« Biesen Erfahrungssatz hat das Berufungsgericht noch durch den Hinweis auf die Höhe des Gehalts des Klägers, sowie damit belegt, daß im Wirtschaftsleben ganz allgemein und in den gegenwärtigen, in jeder Hinsicht unsicheren Zeiten besonders-mit erheblichen Konjunktur- und Einkommens Schwankungen und darüber hinaus mit Berufsgefahren immer gerechnet werden müsse« Bie Feststellung ist somit in rechtlich bedenkenfreier Weise ' zustande gekommen« Baß das Berufungsgericht die Frage, ob durch die Eingehung der neuen Ehe die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Klägers beeinträchtigt würde, ausdrücklich habe dahingestellt sein lassen, trifft hiernach nicht zu« Bas Oberlandesgericht hat vielmehr nur die Hechtsfrage dahingestellt sein lassen, ob die Verminderung der Leistungsfähigkeit dann unbeachtlich sei,*wenn zwar hierdurch der Unterhalt der Kinder vermindert werde, • > aber doch noch zu einer angemessenen Lebensführung und ‘Ausbildung ausreiche« * Es ist.auch nicht, wie die Revision meint, zu beans tanderi, daß das Oberlandesgericht keine Feststellungen darüber getroffen hat, ob die Persönlichkeit des Klägers die Gewährt dafür biete, daß er immer in der Lage sein und auch den unerschütterlichen Willen haben werde, zu seinen Unterhaltspflichten zu stehen« Denn angesichts des allgemeinen Erfahrungssatzes, daß eheliche Binder in der Hegel durch das Hinzutreten weiterer völlig gleichberechtigter Unterhaltsberechtigter benachteiligt werden, wäre es Sache des Klägers gewesen, bestimmte Behauptungen aufzustellen, aus denen zu entnehmen gewesen wäre, daß trotz der vom Berufungsgericht dargelegten Umstände und entgegen der allgemeinen Erfahrung die Versorgung der Kinder der Parteien nicht gefährdet sei« Bor Kläger hat aber hierzu nur behauptet, er habe sich bereit erklärt, eine Unterhalts Zahlung von 450 DM monatlich durch eine-Gehaltsabtretung sicherzustellen« Baß diese Erklärung nicht ausreichend ist, die Annahme einer Gefährdung des angemessenen Unterhalis der Kinder auszuschließen, hat das Berufungsgericht zutreffend festgestellt« Unbegründet ist weiter die Büge des Klägers, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß er bei Versagung der Scheidung mit seiner Entlassung rechnen müsse« Es mag dahingestellt bleiben, ob dieses Vorbringen nicht schon deswegen unberücksichtigt bleiben mußte, weil der Schriftsatz vom 19 o Februar 1951, in dem es enthalten ist, erst nach Schluß der mündlichen Verhand- «i 8 r» lung e.ingereicht worden ist, auf die das Urteil ergangen ist« Jedenfalls kann die durch einen Dritten erfolgte . Androhung wirtschaftlicher Nachteile -hier der Entlassung' für den Pall der Nichtscheidung nicht als ein Umstand gewertet werden, der für eine Scheidung spräche; denn die drohenden Nachteile sind nicht die Folge der Fortsetzung der Ehe, sondern des begangenen Ehebruchs und • * des Festhaltens des Klägers an dem ehebrecherischen Verhältnis o Ob die vom Berufungsgericht angesteilte Hilfser-wägung, im Falle einer neuen Ehe würde der Nachlaß des Klägers in eine größere Anzahl von Teilen zerfallen, zutreffend ist, und ob es nicht hierzu näherer tatsächlicher Feststellungen durch das Berufungsgericht, insbesondere dahin bedurft hätte, ob überhaupt mit einem Nachlaß zu rechnen sei, braucht nicht geprüft zu werden; denn die Feststellung, daß durch die Scheidung die Kinder mit nicht unerheblichen wirtschaftlichen Nachteilen zu rechnen hätten, ist hiervon unabhängig* Daß, wie die Revision meint, die Aufrechterhaltung des derzeitigen Zustandes es dem Sohne der Parteien wahrscheinlich unmöglich machen werde, sich den Plänen des Klägers, mit denen dieser seihe wirtschaftliche Existenz begründen wolle, zu fügen,* kann nicht anerkannt werden* Es ist nicht einzusehen, daß die Tatsache der Scheidung den Sohn geneigter machen sollte, sich den Wünschen seines Vaters zu fügen* Ob das Berufungsgericht die Erklärung des Prozeßbevollmächtigten des Klägers im Sühnetermin vom 17* Fe- 4 k V v/* . * Vf **> < bruar 1951 seiner Entscheidung zugrunde legen durfte, oder ob nicht der Umstand, daß diese Erklärung erst hach der letzten mündlichen Verhandlung auf die das Urteil erging, abgegeben worden ist, einer Berücksichtigung durch das Berufungsgericht entgegenstand, braucht nicht geprüft zu werden, denn es handelt sich insoweit nur um eine Hilfserwägung, deren Wegfall die Peststellung, daß. durch eine Scheidung die angemessene Versorgung der minderjährigen ehelichen Kinder gefährdet werde, unberührt läßt® Die ^ostenentScheidung beruht auf § 97 ZPO* 'M Br* Bersch Bundesrichter Baske ist durch Urlaub an der Unterschrift verhindert* Br* Bersch - J ohanns en Scheffle Kregel f V** ' »V 4? f*.