* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IV ZR 83/11

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 83/11

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Wendt, Felsch, Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller am 11. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der Senat hat die Rügen der Verletzung von Verfahrensgrundrechten aus Art. 103 Abs. 1 GG geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs.4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Zitierte Normen: § 543 ZPO Art. 103 GG § 544 ZPO
BeweislastMünchenBerufungsgerichtsZPOVerletzungZivilsenat

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 83/11
vom 11. Januar 2012 in dem Rechtsstreit
 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Wendt,
 Felsch, Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller
 am 11. Januar 2012
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichts München - 20. Zivilsenat - vom 9. März 2011 wird zurückgewiesen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts trifft die Beklagte zwar bei Anwendung der Grundsätze der sekundären Darlegungslast nicht die Beweislast, dass sie die ihr obliegende Informationspflicht erfüllt hat. Erkennbar wollte es mit dieser unzutreffenden Formulierung aber nicht von dem zuvor richtig wiedergegebenen Rechtsansatz abweichen, dass die Schwierigkeiten des sogenannten Negativbeweises dadurch zu beheben sind, dass die andere Partei die Behauptung substantiiert bestreiten und diejenige Partei, welche die Beweislast trägt, die Unrichtigkeit der Gegendarstellung beweisen muss. Den weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts ist vielmehr zu entnehmen, dass es sich nach umfangreicher Beweisaufnahme die volle Überzeugung von einer schadensersatzbegründen-
den schuldhaften Verletzung des Maklervertrages verschafft hat.
Der Senat hat die Rügen der Verletzung von Verfahrensgrundrechten aus Art. 103 Abs. 1 GG geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 368.690 €
Wendt	Felsch	Dr.	Karczewski
 Lehmann	Dr.	Brockmöller
 Vorinstanzen:
LG Landshut, Entscheidung vom 11.12.2008 - 73 O 2535/07 -OLG München, Entscheidung vom 09.03.2011 - 20 U 1643/09 -