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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 17* Januar 1979 durch die Richter Dr. Hoegen, Knü-fer, Rottmüller, Dehner und Dr. Blumenröhr beschlossen: Die hiergegen gerichtete Revision des Antragsgegners ist nicht statthaft, weil es sich um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit handelt und eine Zulassung der Revision durch das Oberlandesgericht nicht erfolgt ist (§ 546 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Auch die Revision verkennt nicht, daß nach § 546 Abs. 1 Satz 1 ZPO in nichtvermögensrechtlichen Angelegenheiten die Revision nur bei Zulassung durch das Oberlandesgericht statthaft ist. da in Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Streitigkeiten der von dem Berufungsgericht festgesetzte Wert der Beschwer durch den Bundesgerichtshof erhöht und damit eine sonst unstatthafte Revision statthaft werden könne, müsse in analoger Anwendung des § 546 Abs. 2 ZPO in nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten die Revision zulässig sein, "sofern das Berufungsgericht im Sinne von § 554 b ZPO die Revision trotz grundsätzlicher Bedeutung nicht zugelassen hat, darüber hinaus seine Entscheidung gegen die Rechtsprechung des BGH verstößt". Schon deshalb kann aus der im Zusammenhang mit der Erschwerung des Zugangs zu dem Revisionsgericht in vermögensrechtlichen Streitigkeiten erfolgten Neuregelung in § 546 Abs. 2, § 554 b Abs. 1 ZPO nicht gefolgert werden, daß in nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten die Revision auch ohne Zulassung durch das Berufungsgericht statthaft ist, wenn schwere Rechtsverstöße des Berufungsgerichts behauptet werden. Abgesehen von dem Fall des § 547 ZPO hängt daher die Statthaftigkeit der Revision in nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten nach wie vor von der Zulassung durch das Berufungsgericht ab (vgl. Die Statthaftigkeit der Revision kann auch nicht mit der Behauptung begründet werden, das Berufungsgericht habe die Revision gemäß § 546 Abs. 1 ZPO zulassen müssen (vgl.

Zitierte Normen: § 546 ZPO
StreitigkeitOberlandesgerichtBerufungsgerichtZPOAntragsgegnersstatthaftRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
t» Za 82/78 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Betriebsorganisators Wolfgang Hans Joachim H
Antragsgegners und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr.
gegen
 die Hausfrau Karin H Bl
 geb. B\
Antragstellerin und Revisionsbeklagte ,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Prof.	Dr.
2
/

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 17* Januar 1979 durch die Richter Dr. Hoegen, Knü-fer, Rottmüller, Dehner und Dr. Blumenröhr
 beschlossen:
Die Revision des Antragsgegners gegen das Urteil des 15. Zivilsenats als 1. Familiensenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 18. April 1978, berichtigt durch Beschluß vom 12. Mai 1978, wird auf Kosten des Antragsgegners als unzulässig verworfen.
Streitwert: 6.000,— DM.
Gründe :
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Oberlandesgericht die Ehe der Parteien geschieden. Die hiergegen gerichtete Revision des Antragsgegners ist nicht statthaft, weil es sich um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit handelt und eine Zulassung der Revision durch das Oberlandesgericht nicht erfolgt ist (§ 546 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Auch die Revision verkennt nicht, daß nach § 546 Abs. 1 Satz 1 ZPO in nichtvermögensrechtlichen Angelegenheiten die Revision nur bei Zulassung durch das Oberlandesgericht statthaft ist. Sie meint jedoch.
 
da in Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Streitigkeiten der von dem Berufungsgericht festgesetzte Wert der Beschwer durch den Bundesgerichtshof erhöht und damit eine sonst unstatthafte Revision statthaft werden könne, müsse in analoger Anwendung des § 546 Abs. 2 ZPO in nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten die Revision zulässig sein, "sofern das Berufungsgericht im Sinne von § 554 b ZPO die Revision trotz grundsätzlicher Bedeutung nicht zugelassen hat, darüber hinaus seine Entscheidung gegen die Rechtsprechung des BGH verstößt". Dem kann nicht gefolgt werden.
Die von der Revision für ihre Ansicht herangezogenen Neuregelungen in § 546 Abs. 2, § 554 b Abs. 1 ZPO in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Rechts der Revision in Zivilsachen vom 8. Juli 1975 (BGBl I S. 1863) betreffen nur die Revision in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Zweck der Neuregelung war in erster Linie die Entlastung des Bundesgerichtshofes. Schon deshalb kann aus der im Zusammenhang mit der Erschwerung des Zugangs zu dem Revisionsgericht in vermögensrechtlichen Streitigkeiten erfolgten Neuregelung in § 546 Abs. 2, § 554 b Abs. 1 ZPO nicht gefolgert werden, daß in nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten die Revision auch ohne Zulassung durch das Berufungsgericht statthaft ist, wenn schwere Rechtsverstöße des Berufungsgerichts behauptet werden. Abgesehen von dem Fall des § 547 ZPO hängt daher die Statthaftigkeit der Revision in nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten nach wie vor von der Zulassung durch das Berufungsgericht ab (vgl. Stein/Jonas/Grunsky, ZPO 20. Aufl. § 546
 
Anm. 1, 15). Diese unterschiedliche Regelung in ver-mögensrechtliehen und nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten verstößt nicht gegen das Grundgesetz (vgl. BVerfGE 19, 323, 326 ff « NJW 1966, 339, 340).
Die Statthaftigkeit der Revision kann auch nicht mit der Behauptung begründet werden, das Berufungsgericht habe die Revision gemäß § 546 Abs. 1 ZPO zulassen müssen (vgl. BGH LM § 546 ZPO Nr. 38).
Die hilfsweise beantragte Zulassung der Revision durch den Bundesgerichtshof konnte ebenfalls nicht erfolgen, weil es dem Bundesgerichtshof nicht gestattet ist, die von dem Berufungsgericht unterlassene Zulassung der Revision nachzuholen (vgl.
 BGHZ 2, 16, 17; BGH LM § 546 ZPO Nr. 38).
Die Revision mußte daher gemäß § 554 a ZPO als unzulässig verworfen werden.
Dehner
 BlumenrÖhr
 Dr. Hoegen
 Knüfer
Rottmüller