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BGH · IV ZR 82/74

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 82/74

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 12. Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die unter Gebrechlichkeitspflegschaft stehende Klägerin ist die Schwester der am 30. Entscheidungsgründe In dem Verfahren vor dem Revisionsgericht geht es allein noch darum, ob das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, es sei nicht erwiesen, daß die Erblasserin, als sie am 14. In den vom Berufungsgericht weiter herangezogenen Gutachten über den Gesundheitszustand der Schwester der Erblasserin, das in dem Verfahren über deren Unterbringung erstattet worden war, hat Dr. StflHB in Bezug auf die Erblasserin ausgeführt: Die Erblasserin war nach dem Eindruck dieses Arztes damals völlig dem Willen ihrer Schwester, von der sie angeblich erheblich mißhandelt wurde, unterworfen. Schließlich hat die Revision mit Recht gerügt, das Berufungsgericht habe zu Unrecht angenommen, die Klägerin habe für ihre Behauptung über die Testierunfähigkeit der Erblasserin nur noch die beiden Zeugen Georg und Max MfHBB benannt, sonst aber keinen weiteren Beweis angetreten. 4 ausgeführt hat, daß bezüglich des Gesundheitszustandes der Erblasserin seitens der Beklagten einige Hinweise gegeben worden seien und zwar gegenbeweislich. Damit hat die Klägerin sich für ihre Behauptung auf das Zeugnis der von der Beklagten benannten Zeugen, der Ärztin Marie-Elisabeth Kr^H und der Frau Helga TflHB berufen. Im Rahmen der neuen Verhandlung wird das Berufungsgericht nach Erledigung aller Beweisanträge prüfen müssen, ob es geboten ist, noch einen Sachverständigen über die geistige Beschaffenheit der Erblasserin zu hören. Auch ein mit der Entscheidung über das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein der Testierfähigkeit eines Erblassers häufig befaßter Spezialsenat wird sich, außer bei klaren und eindeutigen Fällen nicht ohne Anhörung eines Sachverständigen ein zuverlässiges Urteil über die Testierfähigkeit eines Erblassers bilden können.

Zitierte Normen: § 2229 BGB
ErblasserinBerufungsgerichtZeugeKlägerinSchwesterRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IV ZR 82/74	URTEIL	Vefkiidet an
		15. Oktober 1975 Schnurr , JustizhauptSekretärin
	in dem Rechtsstreit	ili UikwiihMMtcf Am n i
der Rentnerin Margarete allee B» gesetzlich vertreten ourc keitspfleger Rechtsanwalt und Notar Kurt
 Klägerin und Revisionsklägerin,
 Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte
 und
gegen
 die Hausfrau Charlotte
 Weg
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
2
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. Oktober 1975 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hauß und die Richter Prof. Johannsen, Dr. Bukow, Dr. Buchholz und Dehner
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 21. März 1974 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die unter Gebrechlichkeitspflegschaft stehende Klägerin ist die Schwester der am 30. Oktober 1969 verstorbenen Erblasserin. Diese hat durch ein handschriftliches Testament vom 14. November 1965 ihre Base, die Beklagte, als Erbin eingesetzt. Durch notarielles Testament vom 27. Dezember 1968 hat sie wiederum die Beklagte als Erbin eingesetzt.
Die Klägerin bestreitet die Gültigkeit der von der Erblasserin errichteten letztwilligen Verfügungen Sie hat beantragt festzustellen, daß sie als gesetzli che Erbin die Erblasserin allein beerbt habe.
 
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Diese hat Revision eingelegt.
Entscheidungsgründe
 In dem Verfahren vor dem Revisionsgericht geht es allein noch darum, ob das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, es sei nicht erwiesen, daß die Erblasserin, als sie am 14. November 1965 das handschriftliche Testament errichtete, testierunfähig im Sinne des § 2229 Abs. 4 BGB gewesen sei.
Die von der Revision hiergegen gerichteten Verfahrensrügen sind begründet.
Das Berufungsgericht hat es zu Unrecht abgelehnt, den Facharzt Dr. med.	au^	dessen	Zeugnis die
 Klägerin sich berufen hatte, als Zeugen zu vernehmen.
Wie das Berufungsgericht ausgeführt hat, hat Dr. Stucken in dem dem Gesundheitsamt Schöneberg unter dem 10. November 1966 eingereichten Pflegschaftsattest bezüglich der Erblasserin ausgeführt:
MEs handelt sich um einen Altersabbau bei Cerebralsklerose♦
Frau Oflfe ist geistig stark verlangsamt, zur Person, Ort und Zeit nur noch unvollkommen orientiert und leidet unter erheblichen Gedächtnis- und KonzentrationsStörungen. Sie ist ohne fremde Hilfe allein nicht mehr existenzfähig und nicht mehr in der Lage, ihre Angelegenheiten ordnungsgemäß zu übersehen und selbständig zu regeln.
Sie bedarf dringend eines Gebrechlichkeitspflegers zur Wahrnehmung der Vermögensangelegenheiten, zur Bestimmung des Aufenthaltes und zur Zustimmung zur Heilbehandlung« Die Voraussetzungen des § 104, 2 BGB sind gegeben* tt
 Danach mußte die Erblasserin für diesen Zeitpunkt und wahrscheinlich auch für die spätere Zeit als testierunfähig angesehen werden.
In den vom Berufungsgericht weiter herangezogenen Gutachten über den Gesundheitszustand der Schwester der Erblasserin, das in dem Verfahren über deren Unterbringung erstattet worden war, hat Dr. StflHB in Bezug auf die Erblasserin ausgeführt:
"Die völlig verschüchterte Schwester, Frau omtm (die Erblasserin) machte einen körperlich reduzierten Eindruck und schien völlig dem Willen von Frau D. unterworfen zu sein."
Diese Erklärung gab Dr. StflHB unter dem 15. November 1965 ab, also etwa um die Zeit, als die Erblasserin ihr handschriftliches Testament errichtete. Die Erblasserin war nach dem Eindruck dieses Arztes damals völlig dem Willen ihrer Schwester, von der sie angeblich erheblich mißhandelt wurde, unterworfen.
Unter diesen Umständen mußte dem Antrag, Dr. St^HH als Zeugen zu vernehmen, stattgegeben werden. Das Berufungsgericht konnte von der durch ihren Pfleger vertretenen Klägerin nicht verlangen, darüber hinaus anzugeben, welche weiteren Feststellungen dieser Arzt hinsichtlich
 
des Gesundheitszustandes der Erblasserin getroffen hatte. Der Beweisantrag war hier nach Lage der Sache ausreichend substantiiert.
Schließlich hat die Revision mit Recht gerügt, das Berufungsgericht habe zu Unrecht angenommen, die Klägerin habe für ihre Behauptung über die Testierunfähigkeit der Erblasserin nur noch die beiden Zeugen Georg und Max MfHBB benannt, sonst aber keinen weiteren Beweis angetreten. Die Revision weist darauf hin, daß die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 18.
März 1974 auf S. 4 ausgeführt hat, daß bezüglich des Gesundheitszustandes der Erblasserin seitens der Beklagten einige Hinweise gegeben worden seien und zwar gegenbeweislich. Sodann heißt es in diesem Schriftsatz "Diese Gegenbeweise für die Testierfähigkeit werden aufgegriffen mit der Behauptung, daß diese Zeugen die Testierunfähigkeit im Zeitpunkt der Errichtung des handschriftlichen Testaments bestätigen können.” Damit hat die Klägerin sich für ihre Behauptung auf das Zeugnis der von der Beklagten benannten Zeugen, der Ärztin Marie-Elisabeth Kr^H und der Frau Helga TflHB berufen. Diesen Beweisantrag hat das Berufungsgericht übersehen.
Wegen dieser Verfahrensverstöße muß das angefoch-tene Urteil aufgehoben werden. Im Rahmen der neuen Verhandlung wird das Berufungsgericht nach Erledigung aller Beweisanträge prüfen müssen, ob es geboten ist, noch einen Sachverständigen über die geistige Beschaffenheit der Erblasserin zu hören. In dem vorangegangenen Verfahren hat das Berufungsgericht geglaubt, bei dem gegebenen
 
Sachverhalt könne nach den Erfahrungen, die es als Spezialsenat gemacht habe, auch kein Sachverständiger ohne weitere Anhaltspunkte die erforderlichen medizinischen Feststellungen treffen. Abgesehen davon, daß die weiter vorzunehmende Beweisaufnahme neue Anhaltspunkte bieten kann, ist auch diese in dem angefochtenen Urteil enthaltene Erwägung rechtlich bedenklich. Auch ein mit der Entscheidung über das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein der Testierfähigkeit eines Erblassers häufig befaßter Spezialsenat wird sich, außer bei klaren und eindeutigen Fällen nicht ohne Anhörung eines Sachverständigen ein zuverlässiges Urteil über die Testierfähigkeit eines Erblassers bilden können.
Dr. Hauß	Prof.	Johannsen	Dr.	Bukow
 Dr. Buchholz
 Dehner