Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29» April 1966 unter Mitwirkung dos Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raslce, Wüstenberg, Dr. Graf und von der Mühlen für Recht erkannt: Bereits im Juli 1959 hatte er gegen den Beklagten vor dem Amtsgericht Füssen Klage auf Feststellung erhoben, daß dieser als sein Vater gelte und ihm Unterhalt zu zahlen habe. der Beklagte auf Grund dos Systems der Serum-Gruppe der Haptoglobine als Erzeuger des Klägers ausgeschlossen sei, und nachdem dieses Gutachten durch ein Obergutachten von Prof. Auf Grund dieser von ihm herangezogenen und gewürdigten Gutachten hat das Landgericht auch die vorliegende Peststellungsklage abgewiesen. Das Berufungsgericht ist auf Grund der in dem früheren Rechtsstreit erstatteten Blutgruppengutachten, deren Verwertung im vorliegenden Prozeß, wie das Berufungsgericht zutreffend dargolegt hat, verfahrensrechtlich unbedenklich ist, zu der Überzeugung gelangt, daß die Vaterschaft des Beklagten offenbar unmöglich ist. Insbesondere begegnet cs keinen rechtlichen Bedenken, daß das Berufungsgericht einem Väterschaftsau33chluß aufgrund des Systems der Haptoglobins vollen Bewoiswert beigemesson hat. 237, in welchem u.a. ausgeführt ist, daß die Anforderungen des Robert-Koch-Institutes zur Zulassung der Bev/ertung eines Ausschlusses mit: "Vaterschaft offenbar unmöglich" für die Haptoglobintypen bereits weit überschritten und demgemäß einem Ausschluß der Vaterschaft aufgrund dieser Typen eine absolute, jeden Gegenbeweis ausschließende Beweiskraft zuzu demessen sei. Darauf hat auch der erkennende Senat bereits in seinem IM Nr. 18 zu § 402 ZPO = NJW 64, 1184 veröffentlichten Urteil hingewiesen (vgl» auch die in dieser Entscheidung angeführten Gutachten von Prof. Ebenso ist auch in dem Erlaß des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz vom 23« März 1961, wie in dem vorerwähnten Gutachten des Bundesge-sundheitsamts mitgeteilt, auf eine Stellungnahme dos Instituts für gerichtliche Medizin der Universität München hingewiesen, nach der der Erbgang der Haptoglobine auf Grund dos vorliegenden Beob-achtungsgutes vieler tausend Palle als genügend sicher gelten könne. Nach feststehender Rechtsprechung kommt einem Vaterschaftsausschluß auf Grund von Blutmerk-malen, die allgemein als für einen Ausschluß geeignet anerkannt sind, grundsätzlich eine größere Beweiskraft zu als anderen Beweismitteln, insbesondere auch als einem etwaigen mit dem Ergebnis der Blutgruppenuntcrsuchung in Y/id er sprach stehenden erbbiologischen Gutachten (LM Nr. 2 zu BGifc# § 1591). Das Berufungsgericht hat deshalb entgegen der Meinung der Revision nicht gegen § 286 ZPO verstoßen, wenn es dem Beweioantrag dos Klägers auf Einholung eines solchen Gutachtens nicht entsprochen und der Aussage der Kindesmutter, soweit sie mit dem Ergebnis des Blutgruppengutachteno nicht vereinbar ist, keinen entscheidenden Bev/eis-wert beigemossen hat.
Nachschlagev/erk: ja Amtliche Sammlung: ja ZPO § 4o2 Zur Präge des Vaterschafteausschlusses auf Grund der Haptoglobintypen (Ergänzung zxi LM ZPO § 4o2 Nr. 18). BGH, Urt- v. 4. Mai 1966 - IV ZR 82/65 - OLG München LG Kempten BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am IV ZR 82/65 4. Mai 1966 Broeske Jus tizangesteilt e als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des an ■■■■11959 geborenen gesetzlich vertreten durch das Hermann KreisJugendamt in P 7 Klagers und Revisionsklägers, - Prozoßbevollmächtigtor Rechtsanwalt Dr den Hilfsarbeiter Anton Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. 2 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29» April 1966 unter Mitwirkung dos Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raslce, Wüstenberg, Dr. Graf und von der Mühlen für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des Ober-landesgerichts München mit dem Sitz in Augsburg vom 11. Februar 1965 v/ird zurückgev/i es en „ Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der am 1959 geborene Kläger klagt im Statusverfahren auf Feststellung, daß der Beklagte sein Vater sei. Bereits im Juli 1959 hatte er gegen den Beklagten vor dem Amtsgericht Füssen Klage auf Feststellung erhoben, daß dieser als sein Vater gelte und ihm Unterhalt zu zahlen habe. Diese Klage wurde abgcv/iocen, nachdem das Institut für Anthropologie und Humangenetik der Universität München, Privatdozent Dr. SchWflHBBI^b, am 14. Dezember 1962 ein Blutgruppengutachten dahin erstattet hatte, daß 3 der Beklagte auf Grund dos Systems der Serum-Gruppe der Haptoglobine als Erzeuger des Klägers ausgeschlossen sei, und nachdem dieses Gutachten durch ein Obergutachten von Prof. Dr. Kräh, Direktor des Serolog. Instituts der Universität Heidelberg, vom 8. März 1963 bestätigt worden'war. Auf Grund dieser von ihm herangezogenen und gewürdigten Gutachten hat das Landgericht auch die vorliegende Peststellungsklage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugolasscnen Revision verfolgt der Kläger seinen Feststellungsantrag weiter. Der Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: Die Revision ist nicht begründet. Das Berufungsgericht ist auf Grund der in dem früheren Rechtsstreit erstatteten Blutgruppengutachten, deren Verwertung im vorliegenden Prozeß, wie das Berufungsgericht zutreffend dargolegt hat, verfahrensrechtlich unbedenklich ist, zu der Überzeugung gelangt, daß die Vaterschaft des Beklagten offenbar unmöglich ist. Diese Feststellung ist rechtlich nicht angreifbar. Insbesondere begegnet cs keinen rechtlichen Bedenken, daß das Berufungsgericht einem Väterschaftsau33chluß aufgrund des Systems der Haptoglobins vollen Bewoiswert beigemesson hat. Das Berufungsgericht befindet sich dabei im Einklang mit dem Gutachten des Bundesgesundheitsamts vom 8. September 1961, abgcdruclct im Amtavormund XXXIV, 237, in welchem u.a. ausgeführt ist, daß die Anforderungen des Robert-Koch-Institutes zur Zulassung der Bev/ertung eines Ausschlusses mit: "Vaterschaft offenbar unmöglich" für die Haptoglobintypen bereits weit überschritten und demgemäß einem Ausschluß der Vaterschaft aufgrund dieser Typen eine absolute, jeden Gegenbeweis ausschließende Beweiskraft zuzu demessen sei. Darauf hat auch der erkennende Senat bereits in seinem IM Nr. 18 zu § 402 ZPO = NJW 64, 1184 veröffentlichten Urteil hingewiesen (vgl» auch die in dieser Entscheidung angeführten Gutachten von Prof. DHB und Dr. Wl^Vi, Amtsvormund aaO S, 7 und 84). Ebenso ist auch in dem Erlaß des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz vom 23« März 1961, wie in dem vorerwähnten Gutachten des Bundesge-sundheitsamts mitgeteilt, auf eine Stellungnahme dos Instituts für gerichtliche Medizin der Universität München hingewiesen, nach der der Erbgang der Haptoglobine auf Grund dos vorliegenden Beob-achtungsgutes vieler tausend Palle als genügend sicher gelten könne. Im gleichen Sinne hat sich Hummel, Die medizinische Vaterschaftsbegutachtung mit biostatitistischem Beweis , Stuttgart, 1961, S. 33 geäußert. Nach allem kann der Annahme des Berufungsge- richts, daß es sich bei der dargelegten Beurteilung des Bewoiswcrtes der Haptoglobingruppe um eine ge sicher- ^te^E^aKrimgsorkenntnis'handeiet^i^TechtlYch’enW^i Erwägungen nicht enlgegongetreten werden, zu demal es, wie der Senat wiederholt ausgesprochen hat, grund- sätzlich Sache der freien Bewoicwürdigung des Tatrichters ist, den Beweiswert eines Erfahrungssatzes, dor bei den einzelnen Erfahrungssätzen von verschiedener Stärke sein kann, festzustellen (BGHZ 12, 22, 25 ; 12, 41; 21, 337, 338 = IM Nr. 7 zu BGB § 1591 Abs. 1 mit Anm. von Johannsen), Daß bei der Durchführung der Blutgruppenuntersuchung Dehler unterlaufen seien, etwa weil die anerkannten Regeln der Wissenschaft für das dabei angebrachte Verfahren nicht beachtet seien, ist nicht ersichtlich und wird auch vom Kläger nicht behauptet. Nach feststehender Rechtsprechung kommt einem Vaterschaftsausschluß auf Grund von Blutmerk-malen, die allgemein als für einen Ausschluß geeignet anerkannt sind, grundsätzlich eine größere Beweiskraft zu als anderen Beweismitteln, insbesondere auch als einem etwaigen mit dem Ergebnis der Blutgruppenuntcrsuchung in Y/id er sprach stehenden erbbiologischen Gutachten (LM Nr. 2 zu BGifc# § 1591). Das Berufungsgericht hat deshalb entgegen der Meinung der Revision nicht gegen § 286 ZPO verstoßen, wenn es dem Beweioantrag dos Klägers auf Einholung eines solchen Gutachtens nicht entsprochen und der Aussage der Kindesmutter, soweit sie mit dem Ergebnis des Blutgruppengutachteno nicht vereinbar ist, keinen entscheidenden Bev/eis-wert beigemossen hat. 6 Die Kosten des hiernach unbegründeten Rechtsmittels fallen gemäß § 97 Abs. 1 ZPO dem Kläger zur last. Ascher Raske Y/üstenberg Dr. Graf von der Mühlen