Hat ein Ehemann, der die Eheliohkeit eines in der Ehe geborenen Kindes mit Erfolg angefochten hat, dem Kind zur FUhrung des Anfechtungarechtsstreits auf gerichtliche Anordnung einen Prozeßkoatenvorschuß geleistet, so kann er von dem Erzeuger des Kindes Erstattung dieses Betrages verlangen. Dagegen steht ihm ein Anspruch auf Erstattung der weiteren Kosten, die ihm durch die Anfechtung entstanden sind, gegen den Erzeuger des Kindes nicht zu« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29« April 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Johannsen, Wüstenberg und Maaß für Recht erkanntt Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil ;igt des 10. Rer Kläger hat die Ehelichkeit des Kindes mit Erfolg angefochten, eine Scheidungsklage gegen dessen Mutter jedoch nicht erhoben. Ber Kläger verlangt von dem Beklagten Ersatz der Kosten, die ihm durch die Anfechtung der Ehelichkeit des Kindes entstanden sind, ln seinem J3GHZ 26, 217 veröffentlichten Urteil hat der Senat ausgesprochen, daß einem Ehemann ein solcher Anspruch gegen den Ehebrocher, der das Kind erzeugt hat, nicht zustehe. Bereits in einem früheren Urteil (BGHZ 23, 215) hatte er auch einen Anspruch gleichen Inhalts, den der Ehemann gegen seine geschiedene Ehefrau, die Mutter des für unehelich erklärten Kindes, erhoben hatte, für unbegründet erachtet. Es hat ihm jedoch aus folgenden rechtlichen Erwägungen otattgegebens Bei den Kosten, deren Erstattung der Kläger vom Beklagten verlange, handle cs sich um die Gerichtsund Anwaltskosten, die in dem Anfechtungsrechtsstreit entstanden und nach der dort ergangenen rechtskräftigen Kostenentscheidung den beklagten Kind auferlegt seien. Die Bestreitung dieser Kosten gehöre deshalb nit zur Deckung des ’'gesamten Lebensbedarfs" in Sinne der $$ 1610 Abs« 2, 170b Abs. 1 Satz 2 BGB, für den der unterhaltspflichtige Vater aufzukommen habe. Der Kläger habe also dadurch, daß er diese Kosten - teils durch Leistung des ihm durch gerichtliche Verfügung auferlegten Kostenvorschusses an das Kind, teils durch Begleichung der zunächst von ihm geschuldeten und gezahlten Gerichtskosten und Gebühren seines Anwalts - bestritten habe, die Unterhaltspflicht erfüllt, die dem Beklagten als dem Erzeuger des Kindes diesem gegenüber seit dessen Geburt obgolegen habe, wenn auch die Erfüllung dieser Pflicht mit Rücksicht auf die Vorschrift des 1593 BGB vor der erfolgreichen Durchführung des Anfechtungsverfahrens nicht habe durchgesetzt werden können« Aufgrund einer entsprechenden Geltung des § 1709 Abs. 2 BGB v/ie sic nach herrsdhender Ansicht insbesondere auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteile d33 Senate BGHZ 24, 9 - LM Nr. 2 zu § 1709 BGB mit Anmerkung und FamRZ 1964, 41) in einem solchen Falle anzunehmen sei, sei deshalb der Unterhaltsanspruch des Kindes, und zwar jetzt in der Gestalt des ihm zustehenden Anspruchs auf Befreiung von der ihm gegenüber dem Kläger obliegenden Kostenerstattungsverbindlichkeit, v/ie 3ie in dem aufgrund der Kosten ent Scheidung im Anfechtungsrechtsstreit ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluß festgestellt sei, auf den Kläger übergegangen. Gegenüber diesem Gedankengang, den das Berufungsgericht unter umfassender Erörterung des Schrifttums und der einschlägigen Rechtsprechung näher dargelegt und begründet hat, ist zunächst das Bedenken zu erheben, daß er, auch wenn man ihm folgt, die Schlüseig-koit des Klageanspruchs nur hinsichtlich des Kosten-vorochusses zu begründen vermag, den der Kläger auf gerichtliche Anordnung dem Kind hat leisten müssen, um ihm eine anwaltliche Vertretung im Anfechtungsrecht sstreit zu ermöglichen. Voraussetzung für den Übergang einer dem Kind gegen seinen außerehelichen Erzeuger zustehenden Unterhaltsforderung auf den Kläger wäre auch bei entsprechender Anwendung dieser Vorschrift, daß der Kläger dem Kinde Unterhalt gewährt hat. Das 1st nicht schon dadurch geschehen, daß der Kläger die von ihm angeforderten Gorichtskosten und die seinem Anwalt zustehenden Gebühren gezahlt hat. Diese Aufwendungen hat er in seinem eigenen Interesse, nämlich zur Durchsetzung des ihm als Ehemann zustehenden Anfechtungsrechts, nicht aber zu dem Zwecke bewirkt, damit den Lebensbedarf des beklagten Kindes zu decken oder Überhaupt Sofern man aber davon ausgehen will, daß die Kostenschuld, die das Kind infolge des für ihn ungünstigen Ausgangs des Anfechtungsrechtsstreits nach den geltenden prozeßrechtlichen Kostenvorschriften trifft, eine Schuld sei, die im Zusammenhang mit der Deckung seines nebens-bedarfs entstanden sei, konnte von einer Deckung dieses Bedarfs durch den Kläger erst gesprochen werden, wenn er das Kind von dieser Kostenlast befreit, also den auf eine solche Befreiung gerichteten Unterhaltsanspruch des Kinds befriedigt hätte (vgl. Das ist jedoch nur insoweit geschehen, als der Kläger auf gerichtliche Anordnung an den Anwalt des Kindes einen Kostenvorschuß gezahlt hat. Hinsichtlich der sonstigen Prozeßkosten hat er rechtlich das Kind noch nicht von seiner Kostenschuld befreit, diese vielmehr durch Krv/irkung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses ausdrücklich feststellen lassen. Aber auch von diesem Bedenken abgesehen, kann dem Berufungsgericht nicht gefolgt werden, weil seine Auffassung, daß sämtliche dem Kinde durch eine Bholichkeitsanfeehtungsklage erwachsenden Prozeßkosten zu seinem Bebensbedarf gehörten und deshalb im Rahmen der Unterhaltspflicht vom Unterhaltspflichtigen zu tragen seien, rechtlich nicht haltbar ist. V/io auch das Berufungsgericht nicht verkannt hat, gehört die Tilgung oinor Öchuldverbindlichkeit grundsätzlich nicht zu dem Unterhaltsbedarf.Bas folgt schon aus der Erwägung, daß die Schuld durch Aufwendungen entstanden sein kann, die nicht zu dem Lebensbedarf gehören oder die das Kind eben aus den regelmäßig wiederkehrenden Unterhaltsleistungen, die es erhält, zu bestreiten hatte (vgl. ln ähnlicher Weise hatte auch der Ehemann nur unter bestimmten Voraussetzungen, und zwar aufgrund güter-rechtlicher Bestimmungen, nicht aufgrund seiner Unterhaltspflicht, die Kosten eines Rechtsstreits der Frau zu tragen ($$ 1387, 1464, 1529 BGB aF). In jüngerer Zeit hot jedoch der Gesetzgeber in bezug auf die Prozeßkostenvorschußpflicht unter Ehegatten eine Regelung getroffen, die erkennen läßt, daß er an dieser Rechtsauffassung nicht mehr uneingeschränkt festhalten will* Nach $ 1360 a Abs* 4 BGB, cingcfügt durch das Gleichberechtigungsgesetz vom Id. Juni 1957» hat ein Ehegatte dem anderen die Kosten eines Rechtsstreits, der eine persönliche Angelegenheit betrifft, vorzusohießen, sofern der andere Ehegatte nicht in der Lage ist, die Kosten zu tragen und sofern die Gewährung des Vorschusses der Billigkeit entspricht. Bas läßt sich auch nicht durch die Erwägung recht-fertigen, daß es eich bei dem Anfechtungsrechtsstreit des Kindes um einen für dieses "lebenswichtigen" Auch die für das Berufungsgericht letztlich entscheidende Erwägung, daß eine an sich im Interesse des Unterhaltspflichtigen berechtigte Beschränkung der Unterhaltspflicht durch Ausschluß der Haftung für Prozeßkosten des Unterhaltsberechtigten nicht angebracht sei, wenn es sich um die Unterhaltspflicht eines Erzeugers handle, der das Kind im Ehebruch', erzeugt habe, ist nicht Überzeugend. Die vom Berufungsgericht vertretene Ansicht würde weiterhin folgende Überlegungen erforderlich machen* Nach ihr würde der Unterhaltsanspruch des Kindes mit der Wirkung auf den Kläger Ubergegangen sein, daß er vom Beklagten die Zahlung eines nicht unerheblichen Kapitalbetrages verlangen könnte. Es kann insoweit unerörtert bleiben» ob und inwieweit der Unterhaltsanspruch mit dem Übergang auf den Scheinvater seine Eigenheit als Unterhaltsanspruch verliert und deshalb die Vorschrift des § 1710 BGB im Verhältnis zu ihm als Zessionär keine Anwendung findet (vgl. Angesichts der Verpflichtung des Erzeugers, dem Ehemann die Prozeßkosten durch eine einmalige u.U. nicht geringe Kapitalentschädigung (z.B. auch die Kosten einer umfangreichen Beweisaufnahme mit erbbiologischem Gutachten) zu erstatten, kann, jedoch dio Frage Bedeutung gewinnen, ob der Übergang der Unterhaltsforderung sich nicht zu dem Hachteil des Kindes auswirkt, weil der Erzeuger dadurch möglicherweise für eine längere Zeit außerstande gesetzt würde, seine Verpflichtung zur laufenden Unterhai tszahlung an das Kind zu erfüllen. Nach allem läßt sich nicht vermeiden, daß das Kind mit einem erheblichen Teil der Kosten des zu seinen Ungunsten entschiedenen Anfechtungsrechtsstreits belastet bleibt. Es beruht jedoch auf der gesetzlichen Regelung, nach der die Ehelichkeitsanfechtung in einem streitigen Verfahren durchzuführen ist, in welchem dem Kind eine Parteirolle - in aller Regel die Beklagtenrolle - mit dem Risiko des frozeß-verlustes und der Kostentragung zugewiesen wird. Es läßt sich mit guten Gründen bezweifeln, ob ein solches Verfahren dem berechtigten Interesse des Kindes gerocht wird, und es kann mit Recht die Präge erhoben werden, ob nicht nur eine andere Kostenregelung, wie sie J.eitzke, aaO, vorschlägt, angebracht wäre, sondern ob darüber hinaus das Interesse des Kindes es erfordert, daß die Entscheidung über seinen Status, falls dieser streitig wird, in einem Vorfahren der freiv/illigen Gerichtsbarkeit getroffen wird, in welchem gegebenenfalls zugleich nach Möglichkeit auch der Erzeuger des Kindes festgestellt und unter Beteiligung der Mutter nach Maßgabe der für dieses Verfahren geltenden kostenreohtliehen Bestimmungen insbesondere auch des § 13 a PGG über dio Verfahrenskosten und über etwaige Erstattungsund Ersatzansprüche deB Scheinvaters sowie auch über die künftige Gnterhaltsregelung unter angemessener Bas Kind ist, wie Beitzke (aaO) zutroffend bemerkt, an den Umständen seiner Geburt (und Zeugung) unschuldig; es kann also in keiner Weise mit einer rechtlichen oder sittlichen Verantwortung dafür belastet werden, daß hinsichtlich seiner Abstammung und damit seines endgültigen Personenstandes Zweifel auftauchen, und daß der Ehemann seiner Mutter nach dem Willen der Rechtsgemeinschaft, in die es hineingeboren wird, solche Zweifel zu dem Anlaß nehmen kann, seine, des Kindes, Ehelichkeit anzu-fechten. Andererseits ist es aber das natürliche Recht .jedes Kindes, daß eine ^Sicherheit, die außerhalb seiner Verantwortung im Bezug auf seinen Personenstand auftaucht, möglichst bald und möglichst in einem für es günstigen Sinne beseitigt wird, und zwar ohne daß ihm dafür von
Nachschlagewerkt ja Amtliche Sammlung! nein BGB § 1709 Abs. 2 Hat ein Ehemann, der die Eheliohkeit eines in der Ehe geborenen Kindes mit Erfolg angefochten hat, dem Kind zur FUhrung des Anfechtungarechtsstreits auf gerichtliche Anordnung einen Prozeßkoatenvorschuß geleistet, so kann er von dem Erzeuger des Kindes Erstattung dieses Betrages verlangen. Dagegen steht ihm ein Anspruch auf Erstattung der weiteren Kosten, die ihm durch die Anfechtung entstanden sind, gegen den Erzeuger des Kindes nicht zu« BGH, ITrt. v. 6. Mai 1964 - IV 2E 82/65 OXiG Köln LG Köln IV ZR 82/63 Verkündet am 6. Mai 1964 Ebrenberger, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Ueschäftsstelle I m Kamen des Volkes In dem Rechtsstreit des Kraftfahrers Alfred N MiBfc , Klflfc, L^^str. Beklagten und Revisionsklägers» - Prozeßbevollmächtigter * Rechtsanwalt Br. in gegen den Kaufmann Johann Sch BMÜI9 Straße 9, Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevoltnächtigter: Rechtsanwalt Dr.flHB^in hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29« April 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Johannsen, Wüstenberg und Maaß für Recht erkanntt Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil ;igt des 10. Zivilsenats des Oberlandesgeriohts in Köln ShJSien~vom 21• Januar 1965 oufeehoben’ 80welt der B9klaBt9 *9.1964. zur Zahlung eines höheren Betrages als 333»04 BM nebst 4 i> Zinsen seit dem 4. Mai 1962 verurteilt und über die Kosten des Rechtsstreits entschieden worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Berufung des Klägers gegen das Urteil der ö. Zivilkammer des Landgerichts in Köln vom 14* Juni 1962 zurückgewiesen. Die Kosten des gesamten Rechtsstreits fallen zu 4/5 dem Kläger» zu l/5 dem Beklagten zur Last. Von Rechts wegen Tatbestands Am 9. 91 195ö hat die Ehefrau des Klägers» Ria Schfl9 geb. Sc9|, das Kind Ria Manuela Bettina geboren. Rer Kläger hat die Ehelichkeit des Kindes mit Erfolg angefochten, eine Scheidungsklage gegen dessen Mutter jedoch nicht erhoben. Purch rechtskräftiges Urtoil des Landgerichts Köln vom 9« Januar 1962 ist festgestellt» daß das Kind kein eheliches Kind des Klägers 1st. Pie Kosten des Anfeohtungsrechts-stroits sind dem Kinde auferlegt. Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger vom Beklagten Erstattung der Gerichtsund Anwaltskosten fUr den Anfechtungsrechtsstreit. Außerdem begehrt er Ersatz des ProzeßkostenvorschusBes für diesen Rechtsstreit» dessen Zahlung an das Kind ihm aufgrund einer oinntuoiligen Verfügung des Amtsgerichts Köln aufgegeben worden war. Per Kläger hat behauptet» der Beklagte sei der Erzeuger des Kindes. Er habe mit dessen Mutter in der gesetzlichen Empfängniszeit geschlechtlich verkehrt und demnach durch die außereheliche Zeugung des Kindes» die ihm» dem Kläger» entstandenen Kosten schuldhaft verursacht. An Prozeßkosten seien ihm 1.46g DM entstanden. Pavon habe er 1.154»96 PM als Anwalts- und Gerichtskosten entrichtet» wovon 20 PM zuviel erhobener Gerichtskosten später wieder gelöscht worden seien; einen Betrag von 333,04 PM habe er als Prozeßkostenvorschuß an den Prozeßpfleger des Kindes gezahlt. Demgemäß hat der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 1.46b DU nebet 4 f> Zinsen seit dem 1. Januar 1962 zu-zahlen» Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Meinung, daß es an einer Anspruchsgrundlage für die vom Kläger geltend gemachte Forderung fehle. Er hat bestritten, der Erzeuger des Kindes zu sein und behauptet, die Mutter des Kindes habe während der gesetzlichen Empfängniszeit außer mit ihm auch noch mit anderen Männern Geschlechtsverkehr gehabt. Außer« dem habe er nicht gewußt, daß die Kindesmutter mit dem Kläger verheiratet gewesen sei. Br habe sie vielmehr für dessen Tochter gehalten, weil dieser sie als solche ausgegeben und seine, des Beklagten, Beziehungen zu ihr gekannt und gefördert habe. N Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht das Berufungsurteil geändert. Es hat unter Zurückweisung der Berufung im übrigen den Beklagten verurteilt, an den Kläger 1.436,96 DM nebst 4 1> Zinsen seit dem 4. Mai 1962 zu zahlen. Mit der Revision, die das Berufungsgericht zugelassen hat, verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf vollständige Abweisung der Klage und auf Zurückweisung der Berufung weiter. Der Kläger bittet, die Revision zurückzuweisen. EntscheidungsgrUnde; Das Berufungsgericht ist in tatsächlicher Hinsicht davon ausgegangon, daß der Erzeuger des Kindes Ria Manuela Bettina Sc^B), deren Ehelichkeit der Kläger mit Erfolg ongofochten hat, der Beklagte let. Biese Feststellung, die das Berufungsgericht aufgrund der im Anfechtungsrechtsstreit durchgeführten Beweisaufnahme getroffen hat, wird von der Revision nicht angegriffen. Sie ist also gemäß $561 Abs. 2 ZPO für das Revisionsgericht bindend. Ber Kläger verlangt von dem Beklagten Ersatz der Kosten, die ihm durch die Anfechtung der Ehelichkeit des Kindes entstanden sind, ln seinem J3GHZ 26, 217 veröffentlichten Urteil hat der Senat ausgesprochen, daß einem Ehemann ein solcher Anspruch gegen den Ehebrocher, der das Kind erzeugt hat, nicht zustehe. Bereits in einem früheren Urteil (BGHZ 23, 215) hatte er auch einen Anspruch gleichen Inhalts, den der Ehemann gegen seine geschiedene Ehefrau, die Mutter des für unehelich erklärten Kindes, erhoben hatte, für unbegründet erachtet. Ber Anspruch war in diesen Füllen als Schadensersatzanspruch wegen der durch den Ehebruch horbei^eführten Zerstörung der Ehe bzw. wegen iTerietzung familienrechtlicher Verpflichtungen, insbesondere der ehelichen Treuepflicht, begründet worden. Bas Berufungsgericht hat die Frage, ob der hier geltend gemuchto Anspruch unter diesen rechtlichen Gesichtspunkten als Schadensersatzanspruch begründet sei, offengelassen. Es hat ihm jedoch aus folgenden rechtlichen Erwägungen otattgegebens Bei den Kosten, deren Erstattung der Kläger vom Beklagten verlange, handle cs sich um die Gerichtsund Anwaltskosten, die in dem Anfechtungsrechtsstreit entstanden und nach der dort ergangenen rechtskräftigen Kostenentscheidung den beklagten Kind auferlegt seien. Einer Belastung mit diesen Kosten hate sich das Kind zur Abwehr der gegen es gerichteten Ehelichkeitsanfechtungsklage aussetzen müssen. Die Bestreitung dieser Kosten gehöre deshalb nit zur Deckung des ’'gesamten Lebensbedarfs" in Sinne der $$ 1610 Abs« 2, 170b Abs. 1 Satz 2 BGB, für den der unterhaltspflichtige Vater aufzukommen habe. Der Kläger habe also dadurch, daß er diese Kosten - teils durch Leistung des ihm durch gerichtliche Verfügung auferlegten Kostenvorschusses an das Kind, teils durch Begleichung der zunächst von ihm geschuldeten und gezahlten Gerichtskosten und Gebühren seines Anwalts - bestritten habe, die Unterhaltspflicht erfüllt, die dem Beklagten als dem Erzeuger des Kindes diesem gegenüber seit dessen Geburt obgolegen habe, wenn auch die Erfüllung dieser Pflicht mit Rücksicht auf die Vorschrift des 1593 BGB vor der erfolgreichen Durchführung des Anfechtungsverfahrens nicht habe durchgesetzt werden können« Aufgrund einer entsprechenden Geltung des § 1709 Abs. 2 BGB v/ie sic nach herrsdhender Ansicht insbesondere auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteile d33 Senate BGHZ 24, 9 - LM Nr. 2 zu § 1709 BGB mit Anmerkung und FamRZ 1964, 41) in einem solchen Falle anzunehmen sei, sei deshalb der Unterhaltsanspruch des Kindes, und zwar jetzt in der Gestalt des ihm zustehenden Anspruchs auf Befreiung von der ihm gegenüber dem Kläger obliegenden Kostenerstattungsverbindlichkeit, v/ie 3ie in dem aufgrund der Kosten ent Scheidung im Anfechtungsrechtsstreit ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluß festgestellt sei, auf den Kläger übergegangen. Der Übergang eines solchen Befreiungsanspruchs an den Gläubiger der Forderung, von der Befreiung verlangt werden könne, habe nach der Rechtsprechung des Bundes- gerichtehofs die V/irkung, daß dieser Gläubiger die ihm geschuldete Leistung von dem verlangen könne, gegen den der Anspruch des Schuldners auf Befreiung von seiner Schuld sich richte (BGUZ 12, 136). Pas sei im vorliegenden Fall der Beklagte. Gegenüber diesem Gedankengang, den das Berufungsgericht unter umfassender Erörterung des Schrifttums und der einschlägigen Rechtsprechung näher dargelegt und begründet hat, ist zunächst das Bedenken zu erheben, daß er, auch wenn man ihm folgt, die Schlüseig-koit des Klageanspruchs nur hinsichtlich des Kosten-vorochusses zu begründen vermag, den der Kläger auf gerichtliche Anordnung dem Kind hat leisten müssen, um ihm eine anwaltliche Vertretung im Anfechtungsrecht sstreit zu ermöglichen. Denn nur insoweit kann nach dem feststehenden Sachverhalt der Tatbestand des $ 1709 Abs. 2 BGB, soweit er für eine entsprechende Anwendung hier in Betracht kommt, als gegeben angesehen werden. Voraussetzung für den Übergang einer dem Kind gegen seinen außerehelichen Erzeuger zustehenden Unterhaltsforderung auf den Kläger wäre auch bei entsprechender Anwendung dieser Vorschrift, daß der Kläger dem Kinde Unterhalt gewährt hat. Das 1st nicht schon dadurch geschehen, daß der Kläger die von ihm angeforderten Gorichtskosten und die seinem Anwalt zustehenden Gebühren gezahlt hat. Diese Aufwendungen hat er in seinem eigenen Interesse, nämlich zur Durchsetzung des ihm als Ehemann zustehenden Anfechtungsrechts, nicht aber zu dem Zwecke bewirkt, damit den Lebensbedarf des beklagten Kindes zu decken oder Überhaupt dessen Geschäft zu besorgen. Sofern man aber davon ausgehen will, daß die Kostenschuld, die das Kind infolge des für ihn ungünstigen Ausgangs des Anfechtungsrechtsstreits nach den geltenden prozeßrechtlichen Kostenvorschriften trifft, eine Schuld sei, die im Zusammenhang mit der Deckung seines nebens-bedarfs entstanden sei, konnte von einer Deckung dieses Bedarfs durch den Kläger erst gesprochen werden, wenn er das Kind von dieser Kostenlast befreit, also den auf eine solche Befreiung gerichteten Unterhaltsanspruch des Kinds befriedigt hätte (vgl. §§ 268 Abs. 3, 426 Abs. 2, 774 Satz 1 BGB). Das ist jedoch nur insoweit geschehen, als der Kläger auf gerichtliche Anordnung an den Anwalt des Kindes einen Kostenvorschuß gezahlt hat. Hinsichtlich der sonstigen Prozeßkosten hat er rechtlich das Kind noch nicht von seiner Kostenschuld befreit, diese vielmehr durch Krv/irkung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses ausdrücklich feststellen lassen. Das Kind bleibt also dem Kläger als dem Scheinvater gegenüber mit dieser Schuld trotz der an Gericht und Anwälte bewirkten Leistungen behaftet. Der auf Übernahme der Prozeßkosten bzv/. auf Preisteilung von diesen gerichtete Unterhaltsanspruch des Kindes wäre also, falls ein solcher besteht, noch nicht erfüllt. Aber auch von diesem Bedenken abgesehen, kann dem Berufungsgericht nicht gefolgt werden, weil seine Auffassung, daß sämtliche dem Kinde durch eine Bholichkeitsanfeehtungsklage erwachsenden Prozeßkosten zu seinem Bebensbedarf gehörten und deshalb im Rahmen der Unterhaltspflicht vom Unterhaltspflichtigen zu tragen seien, rechtlich nicht haltbar ist. 8 V/io auch das Berufungsgericht nicht verkannt hat, gehört die Tilgung oinor Öchuldverbindlichkeit grundsätzlich nicht zu dem Unterhaltsbedarf. Bas folgt schon aus der Erwägung, daß die Schuld durch Aufwendungen entstanden sein kann, die nicht zu dem Lebensbedarf gehören oder die das Kind eben aus den regelmäßig wiederkehrenden Unterhaltsleistungen, die es erhält, zu bestreiten hatte (vgl. Brihl, Unterhaltsrecht, Bielefeld I960 S. 100). Bies gilt insbesondere auch von Schuldverbindlichkeiten, die dem Kinde durch die Führung eines Rechtsstreits entstanden sind. Zweifollos haben die Verfasser des Bürgerlichen Gesetzbuches die Zahlung von Prozeßkosten, und zwar auch der vorschußweise erfolgten, nicht zu dem Unterhalt gerechnet (vgl. Motive Bd. 4 S. 696; Beitzke, FamRZ 1969, 46). Bas ergibt sich u.a. auch aus der Vorschrift des früheren $ 1694 BGB, nach der der Vater für die Prozoßkosten des Kindes nur dann haftete, wenn seiner Nutznießung1 unterliegendes Kindesvermögen vorhanden war. Bie Verpflichtung zur Tragung der Prozeßkootenlast de» Kindes wurde also hier als eine Folge der dem Vater zustehenden Nutznießung des Kindesvermögens und nicht als ein Ausfluß seiner Untorhaltspflicht betrachtet (OLG Braunschweig im Zentralblatt für Jugendrecht 39 ^79527 S« 168). ln ähnlicher Weise hatte auch der Ehemann nur unter bestimmten Voraussetzungen, und zwar aufgrund güter-rechtlicher Bestimmungen, nicht aufgrund seiner Unterhaltspflicht, die Kosten eines Rechtsstreits der Frau zu tragen ($$ 1387, 1464, 1529 BGB aF). In jüngerer Zeit hot jedoch der Gesetzgeber in bezug auf die Prozeßkostenvorschußpflicht unter Ehegatten eine Regelung getroffen, die erkennen läßt, daß er an dieser Rechtsauffassung nicht mehr uneingeschränkt festhalten will* Nach $ 1360 a Abs* 4 BGB, cingcfügt durch das Gleichberechtigungsgesetz vom Id. Juni 1957» hat ein Ehegatte dem anderen die Kosten eines Rechtsstreits, der eine persönliche Angelegenheit betrifft, vorzusohießen, sofern der andere Ehegatte nicht in der Lage ist, die Kosten zu tragen und sofern die Gewährung des Vorschusses der Billigkeit entspricht. Durch diese im Rahmen der Regelung der gegenseitigen Unterhaltspflicht der Ehegatten getroffene Bestimmung hat der Gesetzgeber zu dem Ausdruck gebracht, daß er nunmehr in einem solchen Palle die Vorschußpflicht im Verhältnis der Ehegatten zueinander als einen Ausfluß ihrer gegenseitigen Unterhaltspflicht betrachten will. Geht man aber davon aus, so ist kein Grund ersichtlich, weshalb nicht auch i»n Verhältnis der unterhaltspflichtigen Eltern zu ihrem Kind und damit auch des außerehelichen Erzeugers zu seinem Kind eine entsprechende Regelung gelton soll, d.h. eine Vorschußpflicht des Unterhaltspflichtigen anzunehmen ist, sofern es sich um einen Rechtsstreit handelt, der eine persönliche Angelegenheit des Kindes betrifft. Um eine solche handelt es sich fraglos bei einein Rechtsstreit, der die Präge der ehelichen Abstammung des Kindes zu dem Gegenstand hat. Demgemäß ist es heute auch herrschende Auffassung, daß der Vater eines Kindes, wenn er dessen Eholichkeit anfechten will, aufgrund seiner - einstweilen noch unterstellten - Unterhaltspflicht ge- halten ist, dem Kind den für seine Vertretung in dem Anfechtungsrochtsstreit erforderlichen Kostenvorschuß zu zahlen (vgl. dazu die hei Beitzke, aaO, Fußn. 13, und bei Bauer, NJW 1936, 1139» Fußn. 2 und 3 zusainmen-gestollten Uachweisungen zur einschlägigen Literatur und Rechtsprechung). Der Senat hat danach keine Bedenken, sich dieser Auffussung anzuschließen. Er hält es jedoch nicht fUr gerechtfertigt, darüber hinaus die Bestreitung der gesamten Kostenlast, die einem Kinde durch die Führung eines Ehelichkeitsanfechtungsprozesses entsteht, zu dem notwendigen Lebensbedarf und damit zu dem Unterhalt zu rechnen. Zur Führung des Rechtsstreits wird das Kind bereits durch die Gewährung des Prozeßkostenvorschusses instandgesetzt. Baß es im Falle seines Unterliegens überhaupt mit den gesamten Kosten belastet wird, mag rechtspolitisch unerwünscht sein. Bas rechtfertigt es jedoch nicht, die Bestreitung dieser Kostenschuld als zur Beckung des notwendigen 'S Lobensbedarfs erforderlich zu betrachten und damit die Tragung dieser Kostenlast unterhaltsrechtlich anders zu behandeln ale die Bestreitung der Kosten anderer Prozesse. Bas läßt sich auch nicht durch die Erwägung recht-fertigen, daß es eich bei dem Anfechtungsrechtsstreit des Kindes um einen für dieses "lebenswichtigen" Prozeß handle. Bieser Begriff ist zu unbestimmt, als daß er im Einzolfall ein brauchbares Unterscheidungsmerkmal für die Beantwortung der Frage abgeben könnte, ob die Kosten eines Rechtsstreits mit Rücksicht auf 11 dessen größere oder geringere Bedeutung für die wirtschaftliche, berufliche oder soziale Existenz eines Kindes - man denke etwa auch an Haftpflicht- und Erbschaftsprozesse - zu dem notwendigen Lebensbedarf gerechnet werden können oder nicht. Auch die für das Berufungsgericht letztlich entscheidende Erwägung, daß eine an sich im Interesse des Unterhaltspflichtigen berechtigte Beschränkung der Unterhaltspflicht durch Ausschluß der Haftung für Prozeßkosten des Unterhaltsberechtigten nicht angebracht sei, wenn es sich um die Unterhaltspflicht eines Erzeugers handle, der das Kind im Ehebruch', erzeugt habe, ist nicht Überzeugend. Die Zeugung (Abstammung) ist zwar der Grund für die Entstehung der Unterhaltspflicht als solcher. Die Umstände der Zeugung aber sind dabei ohne Bedeutung. Sie können insoesondere für den Umfang der Unterhaltspflicht nicht bestimmend sein. Die Zeugung im Eheoruch ist im übrigen nur eine, jedocn nicht die alleinige Voraussetzung dafür, daß es zu einem Khelichkeitsan-fechtungsprozeß kommt. Daneben steht als entscheidendes Auslösungsmoment der Entschluß des Ehemannes, von seinem Anfechtungsrecht Gebrauch zu machen. Die vom Berufungsgericht vertretene Ansicht würde weiterhin folgende Überlegungen erforderlich machen* Nach ihr würde der Unterhaltsanspruch des Kindes mit der Wirkung auf den Kläger Ubergegangen sein, daß er vom Beklagten die Zahlung eines nicht unerheblichen Kapitalbetrages verlangen könnte. Dem würde zwar die Bestimmung des $ 1710 BGB, nach der der Unterhalt für das uneheliche Kind von seinem Vater durch Zahlung einer Geldrente zu gewähren ist, wohl nicht entgegenstehen. Es kann insoweit unerörtert bleiben» ob und inwieweit der Unterhaltsanspruch mit dem Übergang auf den Scheinvater seine Eigenheit als Unterhaltsanspruch verliert und deshalb die Vorschrift des § 1710 BGB im Verhältnis zu ihm als Zessionär keine Anwendung findet (vgl. dazu Soergel/Siebert, BGB 7. Aufl. $ 1706, 2 b} $ 1709, 3). Denn nach herrschender und zu billigender Ansicht ist die an das Kind gemäß § 1710 BGB zu leistende Unterhaltsrente lediglich zur Deckung des gewöhnlichen Unterhaltsbedarfs bestimmt. Ein unvorhergesehen - etwa bei Krankheit oder Unfall - auftretender Sonderbedarf ist durch eine über die Rentenzahlungen hinaus jeweils zusätzlich zu gewährende Sonderleiatung zu decken (so LG Göttingen HJW 1935, 224} LG Hamburg FamRZ 1961, 35} LG Arnsberg FamRZ 1962, 270} Roth-»Vtielow FamRZ 1955, 231} Bosch FamRZ 1961, 461} a.A. LG Bremen NJW 1954, 74} LG Lübeck Schlesw. Holst.Anz»1954, 1*7). Angesichts der Verpflichtung des Erzeugers, dem Ehemann die Prozeßkosten durch eine einmalige u.U. nicht geringe Kapitalentschädigung (z.B. auch die Kosten einer umfangreichen Beweisaufnahme mit erbbiologischem Gutachten) zu erstatten, kann, jedoch dio Frage Bedeutung gewinnen, ob der Übergang der Unterhaltsforderung sich nicht zu dem Hachteil des Kindes auswirkt, weil der Erzeuger dadurch möglicherweise für eine längere Zeit außerstande gesetzt würde, seine Verpflichtung zur laufenden Unterhai tszahlung an das Kind zu erfüllen. Eine solche - - Benachteiligung des Kindes will das Gesetz durch die ausdrückliche Vorschrift des $ 1709 Abs. 2 Satz 2 BGB verhindern. Nach allem läßt sich nicht vermeiden, daß das Kind mit einem erheblichen Teil der Kosten des zu seinen Ungunsten entschiedenen Anfechtungsrechtsstreits belastet bleibt. Dieses Ergebnis mag, wie bereits angedeutet, vom Billigkeitsstandpunkt aus betrachtet, nicht befriedigend sein. Es beruht jedoch auf der gesetzlichen Regelung, nach der die Ehelichkeitsanfechtung in einem streitigen Verfahren durchzuführen ist, in welchem dem Kind eine Parteirolle - in aller Regel die Beklagtenrolle - mit dem Risiko des frozeß-verlustes und der Kostentragung zugewiesen wird. Es läßt sich mit guten Gründen bezweifeln, ob ein solches Verfahren dem berechtigten Interesse des Kindes gerocht wird, und es kann mit Recht die Präge erhoben werden, ob nicht nur eine andere Kostenregelung, wie sie J.eitzke, aaO, vorschlägt, angebracht wäre, sondern ob darüber hinaus das Interesse des Kindes es erfordert, daß die Entscheidung über seinen Status, falls dieser streitig wird, in einem Vorfahren der freiv/illigen Gerichtsbarkeit getroffen wird, in welchem gegebenenfalls zugleich nach Möglichkeit auch der Erzeuger des Kindes festgestellt und unter Beteiligung der Mutter nach Maßgabe der für dieses Verfahren geltenden kostenreohtliehen Bestimmungen insbesondere auch des § 13 a PGG über dio Verfahrenskosten und über etwaige Erstattungsund Ersatzansprüche deB Scheinvaters sowie auch über die künftige Gnterhaltsregelung unter angemessener 14 - Berücksichtigung von Billigkeitsgründen eine Entscheidung getroffen wird. Bas Kind ist, wie Beitzke (aaO) zutroffend bemerkt, an den Umständen seiner Geburt (und Zeugung) unschuldig; es kann also in keiner Weise mit einer rechtlichen oder sittlichen Verantwortung dafür belastet werden, daß hinsichtlich seiner Abstammung und damit seines endgültigen Personenstandes Zweifel auftauchen, und daß der Ehemann seiner Mutter nach dem Willen der Rechtsgemeinschaft, in die es hineingeboren wird, solche Zweifel zu dem Anlaß nehmen kann, seine, des Kindes, Ehelichkeit anzu-fechten. Auch auf den Entschluß des Ehemannes, die Anfechtungsklage zu erheben oder zu unterlassen , hat es in aller Regel keinen Einfluß. Andererseits ist es aber das natürliche Recht .jedes Kindes, daß eine ^Sicherheit, die außerhalb seiner Verantwortung im Bezug auf seinen Personenstand auftaucht, möglichst bald und möglichst in einem für es günstigen Sinne beseitigt wird, und zwar ohne daß ihm dafür von v vorher ein - in Gestalt der Kosten des Anfechtungs-prQzeQoe3 - ein Preis abverlangt wird, an dessen "’ilg'ing es möglicherweise noch bei seinem Eintritt in dao Berufs- und Erwerbsleben schwer zu tragen hätte. Ob im Hinblick darauf eine Vollstreckung des Kostenfeotsetzungobeschluooes durch den Scheinvater sich als Rechtomißbrauch darstollen würde, ist hier nicht zu entscheiden. Bie Klage ist danach nur hinsichtlich des vom Kläger geleisteten Kostenvorschüsses begründet. Bieser betrügt nach der Behauptung des Klägers 353,04 BM. Bas Berufungsgericht hat jedoch festgestellt, daß dor Kläger seine hierauf gestutzte Erstattungsforderung nur hinsichtlich eines Betrages von 301,60 DM substantiiert und bev/iesen habe. Ser Kläger hat dies mit der Revision nicht angegriffen. Nur in Höhe dieses Betrages war deshalb die Verurteilung des Beklagten, im übrigen die Klagabweisung durch das Landgericht zu bestätigen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO. Ascher Raske Johanneen Maaß Bundesrichter Wüstenberg ist beurlaubt und verhindert zu unterschreiben« Ascher Iv ZR 82/63 Beschluß In Sachen des Kruftfahrers Alfred N (■HU » Kflfe UPBÄstr.P^ Beklagten und Revisionsklägers, - Prozoßbevollmächtigteri Rechtsanwalt Br. in gegen , Kl den Kaufmann Johann Sch Straße P& Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmüchtigters Rechtsanwalt Br. PMH in wird das am 6. Mai 1964 verkündete Urteil gemäß § 319 ZPO im Urteilsspruch dahin berichtigty daß es im*ersten Absatz statt 333*04 richtig 301,60 BM hoißen muß. Bau Urteil ist insoweit, wie die Ent-scheidungsgründe erhoben, offenbar unrichtig. Karlsruhe, den 16. September 1964 Bundesgerichtshof, IV. Zivilsenat Ascher Raske Maaß Wilden Br. Graf