Durch das Urteil des Berufungsgerichts wurde der Klägerin eine weitere Kapi talent Schädigung von 968 DM sowie eine Hcntcnnachzahlung für die Zeit vom 1. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision will da§ beklagte Land erreichen, daß das Urteil des Landgerichts wiederhergestellt wird. 1. Nach § 17 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 24 BEG erhalten Kinder eines durch nationalsozialistische Ge-waltmaßnahmen getöteten Verfolgten Kapital ent Schädigung und Rente, wenn der getötete Verfolgte nach Beamtenrocht Kinderzuschläge erhalten hätte. Diese Frage braucht indessen nicht entschieden zu werden, da die Klägerin für den genannten Zeitabschnitt eine Rente auf alle Fälle nur dann beanspruchen kann, wenn sich ihre Ausbildung infolge nationalsozialistischer Verfolgungo- oder Untordrückungs-maßnahmen verzögert hat oder solche Verzögerungen auf die Da nämlich §17 Abs. 1 Nr. 3 BBG wegen dör Kinderzuschläge auf § 14 des Reichsbesoldungsgesetzes und auf die dazu ergangenen AusführungsbeStimmungen (BesoldungovorSchriften) verweist, weil auch diese zu dem Beantcnrccht gehören,ist hier Nr. 65 Abs.3 der BV anzuwenden. Diese Bestimmung besagt, daß für ein verheiratetes Kind keine Kinderzuschläge gewährt werden, es sei denn, daß der Ehegatte des Kindes cs nicht unterhalten hat (vgl. 2. Das Berufungsgericht ist jedoch auf die Frage, ob die Klägerin für die Zeit nach dem 1. § 23 Abo* 2 der 1, DV-BErgG oder in § 7 Abs* 2 der 1* DV-BEG umschriebenen Voraussetzungen auch eine Waisenrente verlangen kann, nicht eingegangen« Es hat einen solchen Anspruch auf § 14 BesG gestützt und demgemäß ausgeführt, es könne nicht darauf ankommen, ob die Klägerin aus persönlichen Gründen - Trennung von ihrem Ehemann -nach Deutschland 2urückgekehrt sei oder ob es sich bei dieser Rückkehr noch um Auswirkungen der nationalsozialistischen Vcrfolgungsmaßnahmen odep um Folgen der Kriegsoder Nachkriegsverhältnisse gehandelt habe» Nach Ansicht des Berufungsgerichts spielt es auch keine Rolle, ob die berufliche Ausbildung der Klägerin mit dem an der Columbia-Universität erworbenen akademischen Grad abgeschlossen v/ordon war oder nicht« Diese Auslegung der erwähnten Besoldungsbestimmungen leidet an ent scheidungserheblichen Rechtsfehlern« Aus den Beamt enbesoldung8recht läßt sich der Anspruch der Klägerin nicht herleiten« Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts können die in dem angefochtenen Urteil zitierten Anmerkungen bei Sölch/Ziegelasch, Besoldungsgesetz, nur so verstanden werden, daß eine Änderung der Ausbildung den Anspruch auf Zahlung des Kindergeldes nicht ausschließt, wenn die Änderung innerhalb der nach § 14 Abs.1, Abo« 3 BesG maßgebenden Zeit vorgenommen wird. Die in der erwähnten Anmerkung wiedergegobene Ansicht sollte die Anwendung des Gesetzes in den Fällen erleichtern, in denen innerhalb der Frist des § 14 BesG eine solche Änderung der Berufsauöbildung stattfindot, weil nach dem Wortlaut der zitierten Gesetzesbestimmung der Kinderzuschlag nur gewährt wird, wenn sich die Kinder in der Ausbildung für einen künftig gegen Entgelt auszuübenden lebensberuf befinden. Lebensjahr hinaus fordert, kann ein solcher Anspruch nicht auf die Bestimmungen des Beamtenbesoldungsrecht, sondern nur auf die bereits erwähnten Bestimmungen des Bundesentschädigungsrechts gestützt werden« Es kommt also darauf an, ob die Berufsausbildung durch die genannten Umstände verzögert worden ist« Ist der Abschluß der Berufsausbildung durch nationalsozialistische Ver-folgungsmaßnahmcn oder die Erschwerungen der Kriegsoder Nachkriegszeit hinausgeschoben worden, so kann für die Zeit dieser Verzögerung die Waisenrente für die Vollendung des 24« Lebensjahres hinaus gewährt werden« Von einer Verzögerung einer Berufsausbildung kann regelmäßig nur gesprochen werden, wenn dabei das Ziel einer solchen Ausbildung ins Auge gefaßt wird, weil nur dann einigermaßen sicher beurteilt werden kann, in welcher Zeit der Ausbildungsweg ohne Störung zurückgelegt werden kann« Ob das Berufungsgericht von diesem Ausgangspunkt her den Klageanspruch prüfen mußte, kann freilich bezweifelt werden, weil die Klägerin im Verfahren vor den Entschüdigungogcrichtcn und vor der EntschUdigungsbchörde nicht vorgetragen hat, welchen Beruf sie mit Hilfe ihres akademischen Studiums der Politischen Wissenschaften und der Geschichte erreichen wollte« In der Berufungsbegründung ist davon die Rede, daß sie in den Vereinigten Staaten "eine abgeschlossene Ausbildung” gehabt habe, nachdem in dem Urteil des Landgerichts ausdrücklich festgcstellt worden war, die Klägerin habe in « . Erst in dor Revisionserwiderung finden sich Ausführungen darüber, daß die Klägerin von Anfang an die Lehrtätigkeit in einer höheren Schule im Auge gehabt habe« Diese Ergänzung der Tatsachendarstellung könnte das Revisionsgericht nicht berücksichtigen,wie sich aus § 2o9 Abs« 1 BEG, § 561 ZPO ergibt« Aber auch dann, wenn das Berufungsgericht für die Frage nach der Weitergewährung der Rente davon ausgehen mußte, daß die Klägerin ihre akademische Ausbildung mit dessen Grad des I.IA abgeschlossen hatte, hätte es nach den Umständen die Möglichkeit ins Auge fassen müssen, daß der Abschluß sowie die später folgende Wiederaufnahme des Studiums auf Verfolgungsgründc zurückging, so daß das Bestreben nach Eiterbildung nicht entscheidend war« Aus diesem Grund« nötigt schon das bisherige Vorbringen der Klägerin zur Prüf ui der Frage, ob und aus welchen Gründen die Klägerin ihr Studii nach dem 3o.
IV ZJL82/62 Verkündet am 14. November 1962 i9 Justizangestellte als Urkundsbeamter der* Geschäftsstelle 2449 048 Im Namen des ^Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit des Landes Baden-Württemberg, vertreten durch das Justizministerium Baden-Württemberg, - Prozoßbevollmächtigters Beklagten und Revisionsklägers, Rechtsanwalt gegen Frau Br. Eleonore str.^ - Prozeßbevollmächtigters Klägerin und Revisionsbeklagte 9 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9* November 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Baske, Wüstenborg, Maaß und Br. Loev/enheim für Rocht erkannt; Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des Entschädigungssenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 29« November 1961 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Gebühren und Auslagen für den Revisionsrechtszug werden nicht erhoben Von Rechts wegen gatbestand? Die am März 1925 geborene Klägerin entstammt einer jüdischen Familie» Ihr Vater betrieb in SflHBB a.d. Efll •■P eine Hadernsortieranstalt mit etwa 15 Beschäftigten, er wohnte aber mit seiner Familie in HHBBio Dort besuchte die Klägerin von 1931 bis 1938 die Pestalozzi-Schule» Während ihre Eltern 194o nach Gfll deportiert wurden und umgekommen sind, konnte die Klägerin nach den Vereinigten Staaten von Amerika ausv/andern. Sie setzte dort den Schulbesuch in der public und später der high school fort. Durch den folgenden Besuch des SdBfc-LMHBM-Collcgc erwarb sie im Juni 1946 den akademischen Grad des Bachelor of Arts» Obwohl sie 1947 heiratete, mußte eie in der Folgezeit die Kosten für Lebensunterhalt und Studium weiterhin selbst aufbringen» Durch das folgende Studium der Politischen Wissenschaften und dor Geschichte an der CtfHHB-Universität erlangte sie am 1. Juni 1946 den akademischen Grad des raster of Arts. Danach war sie als Lehrerin und Social Worker tätig. Auf Grund eines Stipendiums begann sie nah einigen Jahren die Vorbereitungen zu ihrer Promotion. Zu diesen Zweck hielt sie sich 1952/53 in Deutschland auf. In Oktober 1953 kehrte die Klägerin nach Deutschland zurück und wurde für das Wintersemester 1953/54 Studierende der JMHB-WMBBB-GMB-Universität in ln Februar 1955 promovierte sie zu dem Dr. phil» Nach dem Wintersemester 1955/56 wurdo sie Fakultätsaosistentin, jetzt ist sic Dozentin an der Pädagogischen Bochschule in FdHHHB/lSMt» Die Entschädigungsbehördo und das Landgericht haben der Klägerin nach §§ 17 Abs. 1 Nr. 3? 24 BEG eine ” 3 ** Kapitalentschädigung für die Zeit nach dem Tode ihres Vaters (1# Februar 1942) bis zu dem 3o. Mai 1949 (Master of Arts) zuerkannt. Hierbei wurde ihr Vater einem Beamten des gehobenen Dienstes gleichgestellt. Durch das Urteil des Berufungsgerichts wurde der Klägerin eine weitere Kapi talent Schädigung von 968 DM sowie eine Hcntcnnachzahlung für die Zeit vom 1. November 1953 bis 28. Februar 1956 zugesprochen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision will da§ beklagte Land erreichen, daß das Urteil des Landgerichts wiederhergestellt wird. Die Klägerin bittet, die Revision zurückzuv/eisen. Bnt scheidungsgründe; Die Revision ist begründet. 1. Nach § 17 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 24 BEG erhalten Kinder eines durch nationalsozialistische Ge-waltmaßnahmen getöteten Verfolgten Kapital ent Schädigung und Rente, wenn der getötete Verfolgte nach Beamtenrocht Kinderzuschläge erhalten hätte. Die Bestimmungen der 1. DV-BEG enthalten ergänzende Vorschriften über den Kreis der Berechtigten und den Zeitraum der Rent enge Währung. Da die Klägerin die Rente für die Zeit vom 1. November 1953 bis zu dem 28. Februar 1956 fordert, könnte eine Rollo spielen, in welcher Fassung die 1. DV-BEG hier ansuwenden ist. Diese Frage braucht indessen nicht entschieden zu werden, da die Klägerin für den genannten Zeitabschnitt eine Rente auf alle Fälle nur dann beanspruchen kann, wenn sich ihre Ausbildung infolge nationalsozialistischer Verfolgungo- oder Untordrückungs-maßnahmen verzögert hat oder solche Verzögerungen auf die ; i t •• r: besonderen Verhältnisse der Kriegs- oder Nachkriegszeit zurückgehen. Diese Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung der Rente nach Vollendung des 24* Lebensjahres finden sich sowohl in § 23 Abs. 2 der 1. DV zur Durchführung des Bundecergänzungsgesetzes vom 17. September 1954 (BGBl I 271) wie auch wörtlich gleichlautend in § 7 Abs. 2 der 1. DV in der Fassung der Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundosergänzungsgesetzes vom 23* November 1956 (BGBl I, So 864). Zwar besagt § 23 aaO nichts darüber, ob auch eint verheiratetes Kind, wenn es von seinem Ehegatten nicht unterhalten werden kann, eine Rente verlangen kann, wie dies in § 7 Abs. 3 aaO ausdrücklich "bestimmt ist. Aus den Fehlen einer ausdrücklichen Regelung dieses Punktes in § 23 der 1. DV zu dem BErgG folgt aber nicht, daß der Klägerin bei Anwendung dieser Bestimmung keine Rente zustande. Da nämlich §17 Abs. 1 Nr. 3 BBG wegen dör Kinderzuschläge auf § 14 des Reichsbesoldungsgesetzes und auf die dazu ergangenen AusführungsbeStimmungen (BesoldungovorSchriften) verweist, weil auch diese zu dem Beantcnrccht gehören,ist hier Nr. 65 Abs. 3 der BV anzuwenden. Diese Bestimmung besagt, daß für ein verheiratetes Kind keine Kinderzuschläge gewährt werden, es sei denn, daß der Ehegatte des Kindes cs nicht unterhalten hat (vgl. hierzu RzW 1962, 73 Nr. 18). Die Tatsachengerichte sind davon ausgegangen, daß der Ehemann der Klägerin bis zur Scheidung der Ehe im Jahre 1955 zu dem Unterhalt seiner Frau nichts beigetragen hat. 2. Das Berufungsgericht ist jedoch auf die Frage, ob die Klägerin für die Zeit nach dem 1. November 1953, nachdem sie bereits an 1. Juni 1949 in New York den akademischen Grad eines MA erworben hatte, nach den in § 23 Abo* 2 der 1, DV-BErgG oder in § 7 Abs* 2 der 1* DV-BEG umschriebenen Voraussetzungen auch eine Waisenrente verlangen kann, nicht eingegangen« Es hat einen solchen Anspruch auf § 14 BesG gestützt und demgemäß ausgeführt, es könne nicht darauf ankommen, ob die Klägerin aus persönlichen Gründen - Trennung von ihrem Ehemann -nach Deutschland 2urückgekehrt sei oder ob es sich bei dieser Rückkehr noch um Auswirkungen der nationalsozialistischen Vcrfolgungsmaßnahmen odep um Folgen der Kriegsoder Nachkriegsverhältnisse gehandelt habe» Nach Ansicht des Berufungsgerichts spielt es auch keine Rolle, ob die berufliche Ausbildung der Klägerin mit dem an der Columbia-Universität erworbenen akademischen Grad abgeschlossen v/ordon war oder nicht« Diese Auslegung der erwähnten Besoldungsbestimmungen leidet an ent scheidungserheblichen Rechtsfehlern« Aus den Beamt enbesoldung8recht läßt sich der Anspruch der Klägerin nicht herleiten« Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts können die in dem angefochtenen Urteil zitierten Anmerkungen bei Sölch/Ziegelasch, Besoldungsgesetz, nur so verstanden werden, daß eine Änderung der Ausbildung den Anspruch auf Zahlung des Kindergeldes nicht ausschließt, wenn die Änderung innerhalb der nach § 14 Abs. 1, Abo« 3 BesG maßgebenden Zeit vorgenommen wird. Die in der erwähnten Anmerkung wiedergegobene Ansicht sollte die Anwendung des Gesetzes in den Fällen erleichtern, in denen innerhalb der Frist des § 14 BesG eine solche Änderung der Berufsauöbildung stattfindot, weil nach dem Wortlaut der zitierten Gesetzesbestimmung der Kinderzuschlag nur gewährt wird, wenn sich die Kinder in der Ausbildung für einen künftig gegen Entgelt auszuübenden lebensberuf befinden. Es konnte fraglich sein, ob von einer solchen Ausbildung gesprochen werden kann, v/enn den Abschluß einer Ausbildung die Ausbildung zu einem weiteren Berufe folgt. ) t - r 3* Da die Klägerin hier eine Waisenrente über das 24. Lebensjahr hinaus fordert, kann ein solcher Anspruch nicht auf die Bestimmungen des Beamtenbesoldungsrecht, sondern nur auf die bereits erwähnten Bestimmungen des Bundesentschädigungsrechts gestützt werden« Es kommt also darauf an, ob die Berufsausbildung durch die genannten Umstände verzögert worden ist« Ist der Abschluß der Berufsausbildung durch nationalsozialistische Ver-folgungsmaßnahmcn oder die Erschwerungen der Kriegsoder Nachkriegszeit hinausgeschoben worden, so kann für die Zeit dieser Verzögerung die Waisenrente für die Vollendung des 24« Lebensjahres hinaus gewährt werden« Von einer Verzögerung einer Berufsausbildung kann regelmäßig nur gesprochen werden, wenn dabei das Ziel einer solchen Ausbildung ins Auge gefaßt wird, weil nur dann einigermaßen sicher beurteilt werden kann, in welcher Zeit der Ausbildungsweg ohne Störung zurückgelegt werden kann« Ob eine Ausbildung rechtzeitig oder mit Verspätung abgeschlossen wurde, läßt sich also ohne Beziehung zu einem ungefähr feststehenden, erfahrungsgemäß innerhalb einer bestimmten Zeit erreichbaren Ziel nicht sag.en« Ob das Berufungsgericht von diesem Ausgangspunkt her den Klageanspruch prüfen mußte, kann freilich bezweifelt werden, weil die Klägerin im Verfahren vor den Entschüdigungogcrichtcn und vor der EntschUdigungsbchörde nicht vorgetragen hat, welchen Beruf sie mit Hilfe ihres akademischen Studiums der Politischen Wissenschaften und der Geschichte erreichen wollte« In der Berufungsbegründung ist davon die Rede, daß sie in den Vereinigten Staaten "eine abgeschlossene Ausbildung” gehabt habe, nachdem in dem Urteil des Landgerichts ausdrücklich festgcstellt worden war, die Klägerin habe in « . den USA eine vollständige Ausbildung hinter sich gebracht. Erst in dor Revisionserwiderung finden sich Ausführungen darüber, daß die Klägerin von Anfang an die Lehrtätigkeit in einer höheren Schule im Auge gehabt habe« Diese Ergänzung der Tatsachendarstellung könnte das Revisionsgericht nicht berücksichtigen,wie sich aus § 2o9 Abs« 1 BEG, § 561 ZPO ergibt« Aber auch dann, wenn das Berufungsgericht für die Frage nach der Weitergewährung der Rente davon ausgehen mußte, daß die Klägerin ihre akademische Ausbildung mit dessen Grad des I.IA abgeschlossen hatte, hätte es nach den Umständen die Möglichkeit ins Auge fassen müssen, daß der Abschluß sowie die später folgende Wiederaufnahme des Studiums auf Verfolgungsgründc zurückging, so daß das Bestreben nach Eiterbildung nicht entscheidend war« Aus diesem Grund« nötigt schon das bisherige Vorbringen der Klägerin zur Prüf ui der Frage, ob und aus welchen Gründen die Klägerin ihr Studii nach dem 3o. Mai 1949 wieder aufnahm« Hierzu hat das Berufungsgericht, von seinem Ausgangspunk* her mit Recht, keine Feststellungen getroffen. Deshalb muß das Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückvcrwiesen werden« Ascher Raske Wüstenberg Haäß Dr.Loewenheim