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BGH · IV ZR 82/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 82/61

Hier hat er zu dem Nachweis seines Aufenthalts in Bayern eine Aufenthaltsbestätigung des Einwohnermeldeamtes Passau vorgelegt, wonach er vom 7. Juli 1955 hat er weiter angegeben, er habe nach seiner Entlassung aus dem Hospital in Passau im Oktober 1946 bei der dortigen jüdischen Gemeinde gelebt und auf seinen Abtransport gev/artet. Die jüdische Gemeinde Passau hat unter, dem 5* September 1955 mitgeteilt, der Kläger sei bei der jüdischen Gemeinde Passau nicht gemeldet gewesen. Der Kläger hat daraufhin eine eidesstattliche Erklärung des G^H|B D0B0 vorgelegt, wonach er von Oktober 1946 Bezüglich des Schadens an Körper und Gesundheit hat der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn Der Beklagte hat die Anspruchsvoraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 c BEG und seine Passivlegitimation in Abrede gestellt, da der Kläger nach seinen eigenen Angaben nicht ausgev/andert, sondern in seine Heimat zurückgekehrt sei. Oktober 1959 vorgelegt, wonach er nach der Entlassung aus der Lungen-Heilstätte Kohlbruck im Oktober 1946 bis zu seiner Auswanderung am 27.Januar 1947 im jüdischen Komitee gewohnt habe, ferner eine Bescheinigung des Einwohnermeldeamtes in Passau vom 21. Dezember 1955 eine monatliche, vorauszahlbare Rente in Höhe von 159 DM, für die Zeit vom 1. Das Oberlandesgericht hat die Anspruchsvoraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 c BEO bezüglich des Klägers verneint und die örtliche Zuständigkeit des beklagten Landes gemäß §§ 188, 185 BEG nicht für gegeben erachtet. Es hat zwar den Aufenthalt des Klägers in der Heilstätte Kohlbruck als "dauernd" angesehen, ist aber der Auffassung des Landgerichts beigetreten, der Kläger sei lediglich in seine Heimat zurückgekehrt und habe nicht schon von Passaxi aus - über seine Heimat - nach Palästina auswandern wollen. Juni 1957 gegeben und aus den ersteren Angaben gefolgert, daß der Kläger sich bei seiner Abreise aus Passau seine Heimat Dej als Ziel vorgestellt habe und erst von dort aus, auf Grund eines neuen Entschlusses, ausgewandert sei. Hierfür spreche, so hat das Berufungsgericht weiter ausgeführt, daß der Kläger in De,j seine Geschwister zu finden gehofft und schließlich auch gefunden habe, sowie, daß er etwa ein Jahr lang in seiner Heimat geblieben sei. Die von dem Zeugen bestätigte Behauptung, der Kläger habe schon in Passau Hebräisch gelernt, sei kein ausreichender Beweis für eine damals schon vorhandene Absicht der Auswanderung nach Palästina, zu demal von jüdischer Seite allgemein darauf gesehen worden sei, daß alle Juden Hebräisch lernten. Ein Anhaltspunkt dafür, daß der Kläger schon konkrete Vorbereitungen für die Einwanderung in Palästina getroffen habe, sei nicht gegeben. Ob sich die Gerichte in Anwendung des § 176 Abs. 2 BEG anstelle eines so hohen Grades von Wahrscheinlichkeit, daß kein vernünftiger, die Lebensverhältnisse klar überschauender Mensch noch zweifelt, mit einem geringeren Grade von Wahrscheinlichkeit begnügen wollen, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (Beschluß vom 21.September I960 - IV ZB 275/60 -) von der besonderen Sachlage des Einzelfalles ab. Wenn das Berufungsgericht hier nach Lage der Sache die Vorschrift des § 176 Abs. 2 BEG nicht zugunsten des Klägers angewendet hat, so kann hierin ein Rechtsirrtum, der die Revision rechtfertigen würde und zur Aufhebung des Berufungsurteils führen müßte, nicht gefunden werden. Bei dieser Rechtslage braucht nicht entschieden zu werden, ob die Auffassung des Berufungsgerichts, der Kläger habe in der Heilstätte Kohlbruck einen dauernden Aufenthalt gehabt, zutreffend ist. Aus diesen Gründen ist die Revision des Klägers mit der sich aus den §§ 209 Abs.1, 225 Abs. 1 BEG, § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

Zitierte Normen: § 4 BEG § 97 ZPO
PassauBEGPalästinaAufenthaltKlägerHeimatRevision

Volltext der Entscheidung

IV ZR 82/61
Verkündet
 am 11. Oktober 1961 Schorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit
 des David H
in
 Str./Israel,
 Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt	flHBl	in
 gegen
den Freistaat Bayern ,
vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen in München,
 Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. flflBl in	~
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4. Oktober 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Maaß, Wilden und Dr. Graf
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 27. Dezember I960 wird zurückgev/iesen.
Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei.
Die außergerichtlichen Kosten der Revision trägt der Kläger.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der angeblich im Jahre 1925 in D^^Rumänien geborene jüdische Kläger stellte am 16, Januar 1950 beim Bayerischen Landesentschädigungsamt (BLEA) Antrag auf Entschädigung für Schaden an Körper und Gesundheit (Lungen- und Bauchtuberkulose) und für Schaden an Freiheit (Aufenthalt im Ghetto Dej, in den Konzentrationslagern Auschwitz, Gusen und Mauthausen). Die Zahlungsverpflichtung des Freistaats Bayern begründete er damals mit Wohnsitz bzw. gewöhnlichem Aufenthalt vom 7. Juni 1945 ab über den 1. Januar 1947 hinaus in der Stadt Passau, Heilstätte Kohlbruck.
Am 29. Mai 1953 hat er die Untätigkeitsklage erhoben. Hier hat er zu dem Nachweis seines Aufenthalts in Bayern eine Aufenthaltsbestätigung des Einwohnermeldeamtes Passau vorgelegt, wonach er vom 7. Juni 1945 bis 5. Oktober 1946 als Patient in Passau - Heilstätte Kohlbruck - polizeilich gemeldet war. In seiner eidesstattlichen Versicherung vom 13. Juli 1955 hat er weiter angegeben, er habe nach seiner Entlassung aus dem Hospital in Passau im Oktober 1946 bei der dortigen jüdischen Gemeinde gelebt und auf seinen Abtransport gev/artet. Mitte Januar 1947 sei er dann in seine Heimat abtransportiert worden. Aus seiner Heimat sei er im Jahre 1948 nach Israel ausgewandert. Er sei unter dem Namen Schmuei	gereist, denn er habe nur so aus
 Rumänien fortkommen können.
Die jüdische Gemeinde Passau hat unter, dem 5* September 1955 mitgeteilt, der Kläger sei bei der jüdischen Gemeinde Passau nicht gemeldet gewesen.
Der Kläger hat daraufhin eine eidesstattliche Erklärung des G^H|B D0B0 vorgelegt, wonach er von Oktober 1946
bis Mitte Januar 1947 im Gemeindehaus Passau gewohnt und an dem hebräischen Sprachkurs des Zeugen teilgenommen habe.
Im Terrain vom 28. Mai 1956 haben die Parteien einen Haftentschädigungsteilvergleich geschlossen.
Bezüglich des Schadens an Körper und Gesundheit hat der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn
1. eine monatlich vorauszahlbare Geldrente ab 1.November 1953
2.	eine KapitalentSchädigung vom Schadenseintritt ab bis 31. Oktober 1953 zu zahlen und
3.	ein Heilverfahren zu gewähren.
Der Beklagte hat die Anspruchsvoraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 c BEG und seine Passivlegitimation in Abrede gestellt, da der Kläger nach seinen eigenen Angaben nicht ausgev/andert, sondern in seine Heimat zurückgekehrt sei. Daraufhin hat der Kläger am 18. Juli 1957 eine eidesstattliche Erklärung abgegeben, er habe Mitte Januar 1947 Passau mit der Absicht verlassen, nach Palästina auszuwandern, habe aber auf dem Wege nach Palästina noch in Dej, damals schon Rumänien, nach seinen Verwandten suchen wollen und daher den Weg über Rumänien gewählt. Nachdem er in Dej zwei Brüder und eine Schwester gefunden habe, habe er sich um einen Transport bemüht und den nächstmöglichen Transport benützt, um nach Palästina weiterzuwandern. Er sei im Februar 1948 weitergewandert und im März 1948 in Palästina eingetroffen.
Das Landgericht hat die Klage mangels Passivlegitimation des beklagten Landes abgewiesen.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt.
Er hat eine neue Bestätigung des Vorstandes der jüdischen
 
Gemeinde Passau vom 20. Oktober 1959 vorgelegt, wonach er nach der Entlassung aus der Lungen-Heilstätte Kohlbruck im Oktober 1946 bis zu seiner Auswanderung am 27.Januar 1947 im jüdischen Komitee gewohnt habe, ferner eine Bescheinigung des Einwohnermeldeamtes in Passau vom 21. Oktober 1959* daß er in der Zeit vom 7. Juni 1945 bis 5. Oktober 1946 in der Lungen-Heilstätte Kohlbruck in Passau gemäß § 25 EMO als Patient gemeldet und eine An- und Abmeldung gemäß §§ 2 und 3 RMO in Passau nicht erfolgt sei.
Er hat beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zu erkennen:
Das beklagte Land ist schuldig, an ihn eine Entschädigung für Schaden an Körper und Gesundheit, nämlich tuberkulöser Erkrankung der Lunge und des Bauchfelles mit Verwachsungen und Verdauungsstörungen,
1.	für die Zeit vom 1. Januar 1945 bis 31* Oktober 1953 eine KapitalentSchädigung in Höhe von 11.500 DM,
2.	für die Zeit vom 1. November 1953 bis 31. Dezember 1955 eine monatliche, vorauszahlbare Rente in Höhe von 159 DM, für die Zeit vom 1. Januar 1956 bis 31« März 1957 eine solche in der Höhe von 173 DM,
. sowie für die Zeit ab 1. April 1957 bis auf v/eiteres eine solche in der Höhe von 198 DM zu zahlen,
3.	ein Heilverfahren nach Maßgabe der beamtenrechtlichen Bestimmungen zu gewähren.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt er seinen Anspruch weiter. Das beklagte Land beantragt, die Revision zurückzuweisen.
 
Entscheidungsgründe: Die Revision ist nicht begründet.
I.
Das Oberlandesgericht hat die Anspruchsvoraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 c BEO bezüglich des Klägers verneint und die örtliche Zuständigkeit des beklagten Landes gemäß §§ 188, 185 BEG nicht für gegeben erachtet. Es hat zwar den Aufenthalt des Klägers in der Heilstätte Kohlbruck als "dauernd" angesehen, ist aber der Auffassung des Landgerichts beigetreten, der Kläger sei lediglich in seine Heimat zurückgekehrt und habe nicht schon von Passaxi aus - über seine Heimat - nach Palästina auswandern wollen.
Es hat den Angaben des Klägers in seiner eidesstattlichen Erklärung vom 15- Juli 1955 den Vorzug vor seiner Darstellung in der eidesstattlichen Versicherung vom 18. Juni 1957 gegeben und aus den ersteren Angaben gefolgert, daß der Kläger sich bei seiner Abreise aus Passau seine Heimat Dej als Ziel vorgestellt habe und erst von dort aus, auf Grund eines neuen Entschlusses, ausgewandert sei. Hierfür spreche, so hat das Berufungsgericht weiter ausgeführt, daß der Kläger in De,j seine Geschwister zu finden gehofft und schließlich auch gefunden habe, sowie, daß er etwa ein Jahr lang in seiner Heimat geblieben sei. Die von dem Zeugen bestätigte Behauptung, der Kläger habe schon in Passau Hebräisch gelernt, sei kein ausreichender Beweis für eine damals schon vorhandene Absicht der Auswanderung nach Palästina, zu demal von jüdischer Seite allgemein darauf gesehen worden sei, daß alle Juden Hebräisch lernten. Ein Anhaltspunkt dafür, daß der Kläger schon konkrete Vorbereitungen für die Einwanderung in Palästina getroffen habe, sei nicht gegeben.
t
 
II.
Die Revision rügt die Verletzung des § 176 Abs. 2 BEG sowie der zeitgeschichtlichen und allgemeinen Erfahrungssätze und der Denkgesetze.
Diese Rügen sind nicht begründet.
Ob sich die Gerichte in Anwendung des § 176 Abs. 2 BEG anstelle eines so hohen Grades von Wahrscheinlichkeit, daß kein vernünftiger, die Lebensverhältnisse klar überschauender Mensch noch zweifelt, mit einem geringeren Grade von Wahrscheinlichkeit begnügen wollen, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (Beschluß vom 21.September I960 - IV ZB 275/60 -) von der besonderen Sachlage des Einzelfalles ab. Es ist eine Präge der tatrichterlichen Würdigung, ob eine Tatsache gemäß § 176 Abs. 2 BEG zugunsten des Verfolgten als festgestellt erachtet werden kann. Die in dieser Bestimmung vorgesehene Bev/eiserleichterung kann jedoch nach der Entscheidung des erkennenden Senats vom 12.Pebruar 1958 - IV ZR 272/57-(LM Nr. 3 zu § 176 BEG 1956 = RzW 1958,
182 Nr. 23) grundsätzlich nur Platz greifen, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die zu beweisende Tatsache besteht, d.h. wenn die Gründe für eine Bejahung der Tatsache anderen Gründen gegenüber überwiegen (vgl. auch Urteil vom 14. Mai 1958 - IV ZR 15/58 - RzW 1958, 408 Nr. 7). Wenn das Berufungsgericht hier nach Lage der Sache die Vorschrift des § 176 Abs. 2 BEG nicht zugunsten des Klägers angewendet hat, so kann hierin ein Rechtsirrtum, der die Revision rechtfertigen würde und zur Aufhebung des Berufungsurteils führen müßte, nicht gefunden werden.
In Wahrheit greift die Revision mit ihren Ausführungen lediglich die Tatsachenund Beweiswürdigung des Berufungs-
 
gerichts an und will an deren Stelle ihre eigene Beweiswürdigung setzen. Dies ist unzulässig. Die Tatsachenund Beweiswürdigung des Berufungsgerichts ist in allen ihren Teilen möglich; sie läßt, entgegen der Meinung der Revision, irgendwelche Verstöße gegen Erfahrungssätze oder allgemeine Denkgesetze nicht erkennen. In einem weiteren Umfang ist der erkennende Senat zu einer Nachprüfung des angefochtenen Urteils nicht in der Lage.
Bei dieser Rechtslage braucht nicht entschieden zu werden, ob die Auffassung des Berufungsgerichts, der Kläger habe in der Heilstätte Kohlbruck einen dauernden Aufenthalt gehabt, zutreffend ist.
IV.
Aus diesen Gründen ist die Revision des Klägers mit der sich aus den §§ 209 Abs. 1, 225 Abs. 1 BEG, § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.
Ascher
 Johannsen
Maaß
 Wilden
Dr. Graf