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BGH · IV ZR 82/60

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 82/60

Das eheliche Zusammenleben beschränkte sich während des Krieges auf gelegentlichen Urlaub des Klägers» Nach dem Kriege kehrte der Kläger nicht in seine Heimat zurück, sondern blieb in Westdeutschland« Im Jahre 1946 lebten die Parteien einige Zeit zusammen bei einer Cousine des Klägers in Trebbin bei Berlin« Später suchte der Kläger die Beklagte noch einige Kaie in Döbern auf.Insgesamt haben die Parteien nach der Darstellung des Klägers etwa 3 Monate, nach den Angaben der Beklagten 296 Tage zusammengelebto Aus der Ehe ist ein Sohn hervorgegangen, der zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht 12 Jahre alt war« Der letzte eheliche Verkehr fand im Jahre 1949 statt» Insgesamt haben die Parteien nach der Darstellung des Klägers etwa 3 Monate, nach den Angaben der Beklagten 296 Tage zusammengelebto Aus der Ehe ist ein Sohn hervorgegangen, der zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht 12 Jahre alt war. Der Kläger hat erneut auf Scheidung geklagt und sein Scheidungsbegehren auf § 43 EheG, hilfsweise auf § 48 EheG, gestützto Er hat vorgetragen, die Beklagte habe sich beharrlich geweigert, ihn nach Westdeutschland zu folgen, und damit die Ehe schuldhaft tiefgreifend zerrüttet„ Seit 1953 sei der Briefwechsel zwischen den Parteien zu dem Erliegen gekommen. Pie Trennung sei auf die äußeren politischen Verhältnisse/ zurückzuführen« Während die Beklagte im Jahre 1946 freiwillig aus Trebbin in das polnisch besetzte Gebiet zurückgegang&n, sei, habe er sie unter äußerst gefährlichen Umständen und unter Übernahme größter Strapazen in diesem Gebiet besucht damit gezeigt, wie sehr ihm an der Erhaltung der Ehe geley*, gewesen sei« Br habe aber die Beklagte vergeblich gebe ten,g nach Westdeutschland zu kommen« Sie habe sich sogar in Döbcnv ein Haus gebaut« Pa er erkannt habe, daß die Beklagte es ■ ablehno, ihm zu folgen, habe er sich nicht mehr um eins nu-sammenführung der Familie bemüht« Pie Behauptung der Bekitten, sie sei bei’eit, in die Bundesrepublik zu kommen, werut er ihr die Einreisepapiere besorge, sei unrichtig« Per Be* klagten liege an der Aufrechterhaltung der Bhe nichts« I» Das Beruf ungsgei'icht hat angenommen, daß im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, die vor ihm am 7« Januar I960 stattgefunden hat, die häusliche Gemeinschaft der Parteien seit mehr als 3 Jahren im Sinne des § 48 Abs. 1 EheG aufgehoben gewesen seio Die Eheleute hätten nur besuchsweise und im Rahmen von Kriegsurlaub einige Male zusammengelebt, im übrigen habe aber ihre Verbindung allein im Austausch von Daß es der Kläger war, der den letzten im Rahmen eines freundschaftlichen Briefwechselo.-geschriebenen Brief unbeantwortet ließ, hat das Berufungsgericht unterstellt, aber nicht eindeutig festgestellt« Doch auch abgesehen davon kann es dahinstehen'*, ob den Ausführungen des angefochtenen Urteils über den Beginn der Heimtrennung beizutreten ist« K Denn jedenfalls gab der Kläger durch den Brief vom 1« Oktober 1956, der Gegenstand der Verhandlung vor dem Beruf ungsgeriett gewesen ist, eindeutig zu erkennen, daß er sich von der Be klagten lossagte« Es kann davon ausgegangen werden, daß er diesen Brief alsbald abgeschickt und damit seinen Willen, sich von der Beklagten zu trennen, nach außen kundgetan so daß mindestens aus diesem Grunde zur Zeit der letzten liehen Verhandlung die DreiJahresfrist abgelaufen war« | Haß es der Kläger war, der den letzten im Rahmen eines freundschaftlichen Briefweehselo.-geschriebenen Brief unbeantwortet ließ, hat das Berufungsgericht unterstellt, aber nicht eindeutig festgestellt« Hoch auch abgesehen davon kann es dahinstehen^ ob den Ausführungen des angefochtenen Urteils über den Beginn der Heirntrennung beizutreten ist« I Henri jedenfalls gab der Kläger durch den Brief vom 1« öktoter 1956, der Gegenstand der Verhandlung vor dem Berufungsgericht gewesen ist, eindeutig zu erkennen, daß er sich von der Be-| klagten lossagte« Es kann davon ausgegangen werden, daß erl diesen Brief alsbald abgeschickt und damit seinen Willen, | sich von der Beklagten zu trennen, nach außen kundgetan hol, so daß mindestens aus diesem Grunde zur Zeit der letzten liehen Verhandlung die DreiJahresfrist abgelaufen war» | b) Das Berufungsgericht macht der Beklagten vor allem zu dem Vorwurf, daß sie im Jahre 1946, nachdem sie von der Begegnung mit dem Kläger in Trebbin nach Oberschlesien zurückgekehrt sei^ ihre Heimat nicht ein zweites Mal illegal verlassen habe, um zu dem Kläger zu gelangen« Die Beklagte habe nicht bestritten, so heißt es in dem angefochtenen Urteil, daß sie dem Kläger ver*^ sprochen habe, im September 1946 wieder in Trebbin zu sein» Dieses Versprechen habe die Beklagte mit Rücksicht auf ihr Vermögen und ihre Verwandtschaft nicht gehalten« Sie habe selbst erklärt, sie sei nur daran interessiert gewesen, auf legalem Wege nach Westdeutschland zu gehen, da sie durch eine illegale Flucht sich der Vermögensbeschlagnahme ausgesetzt und der Möglichkeit begeben hätte, ihre in den Ostgebieten bleibenden Angehörigen besuchen zu können« Ihr Vermögen und ihre Verwandtschaft hätten der Beklagten mithin mehr bedeutet als die Erhaltung der ehelichen Gemeinschaft« b) Das Berufungsgericht macht der Beklagten vor allem zu dem Vorwurf, daß sie im Jahre 1946, nachdem sie von der Begegnung mit dem Kläger in Trebbin nach Oberschlesien zurückgekehrt sei, ihre Heimat nicht ein zweites Mal illegal verlassen habe, um zu dem Kläger zu gelangen» Die Beklagte habe nicht bestritten, so heißt es in dem angefochtenen Urteil, daß sie dem Kläger ver-^ sprechen habe, im September 1946 wieder in Trebbin zu sein» Dieses Versprechen habe die Beklagte mit Rücksicht auf ihr Vermögen und ihre Verwandtschaft nicht gehaltene Sie habe selbst erklärt, sie sei nur daran interessiert gewesen, auf legalem Wege nach Westdeutschland zu gehen, da sie durch eine illegale Flucht sich der Vermögensbeschlagnahme ausgesetzt und der Möglichkeit begeben hätte, ihre in den Ostgebieten bleibenden Angehörigen besuchen zu könneno Ihr Vermögen und ihre Verwandtschaft hätten der Beklagten mithin mehr bedeutet als die Erhaltung der ehelichen Gemeinschaft» es nicht, den früheren Vortrag über die Bemühungen um einen; illegalen Grenzübertritt, der durch die Beifügung der Brklä-; rung erhärtet werden sollte, unbeachtet zu lassen<> Zwar geht au3 dem Vortrag der Beklagten nicht deutlich hervor, ob siel sich nach ihrer Behauptung um die illegale Ausreise auf dem| Wasserweg bereits zu einer Zeit bemühte, als sie noch das Versprechen, im September 1946 wieder in Trebbin zu sein, er£ul~ len konnte, und es mag auch sein, daß eine Vernehmung des Ausstellers der Erklärung, der in dem polnisch verwalteten Gebiet lebt, als Zeuge nicht in Betracht kommt; aber trotzdem konaic das Berufungsgericht nicht ohne eine Auseinandersetzung mix| diesem Vorbringen der Beklagten die Feststellung treffen, <Uc Beklagte habe ein dem Kläger gegebenes Versprechen, alsbaldl nach Trebbin zurückzureisen, mit Rücksicht auf ihr Vermögen! Im übrigen geht aus dem angefochtenen Urteil nicht heiT vor, ob es der Beklagten in der verhältnismäßig kurzen Zeit nach ihrer Rückkehr aus Trebbin in das polnisch besetzte Gebiet, in der die bevorstehende Geburt des Kindes überhaupt noch einensolchen ungewissen Schritt zugelassen hätte, mög lieh war, ihre Heimat nochmals auf illegalem Wege zu verlassen« Wenn ihr das einmal gelungen war, und wenn der Klarer" später mehrfach die Grenze illegal überschreiten konnte, so braucht es für die Beklagte nicht auch ein zweites Mal ohne unzu demutbare Schwierigkeiten und Gefährnisse durchführbar ge wesen zu sein» in Bezug genommen war, auseinanderzusetzen» Die späteren Ausführungen des Prozeßvertreters der Beklagten rechtfertigten es nicht, den früheren Vortrag über die Bemühungen um einen illegalen Grenzübertritt, der durch die Beifügung der rung erhärtet werden sollte, unbeachtet zu lassen au3 dem Vortrag der Beklagten nicht deutlich hervor sich nach ihrer Behauptung um die illegale Ausreise Wasserweg bereits zu einer Zeit bemühte, als sie sprechen, im September 1946 wieder in Trebbin zu sein, er^uL-len konnte, und es mag auch sein, daß eine Vernehmung desAüi> steilere der Erklärung, der in dem polnisch verwalteten lebt, als Zeuge nicht in Betracht kommt; aber trotzdem kon»vt^ das Berufungsgericht nicht ohne eine Auseinandersetzung mi-C| diesem Vorbringen der Beklagten die Peststellung treffen, Beklagte habe ein dem Kläger gegebenes Versprechen, alsbalai nach Trebbin zurückzureisen, mit Rücksicht auf ihr Vermögen und ihre Verwandtschaft nicht gehalten» Auch spätere Bemühun-i an um eine illegale oder legale Ausreise könnten übrigens dagegen sprechen, daß der Beklagten ihre Verwandtschaft undl ihr Vermögen mehr als ihre She gegolten hätten» Im übrigen geht aus dem angefochtenen Urteil nicht hervor, ob es der Beklagten in der verhältnismäßig kurzen Zeit nach ihrer Rückkehr aus Trebbin in das polnisch besetzte Gebiet, in der die bevorstehende Geburt des Kindes überhaupt noch einensolchen ungewissen Schritt zugelassen hätte, möglich war, ihre Heimat nochmals auf illegalem Wege zu verlassen» 'Wenn ihr das einmal gelungen war, und wenn der iCLä<jer später mehrfach die Grenze illegal überschreiten konnte, so braucht es für die Beklagte nicht auch ein zweites Mal ohne unzu demutbare Schwierigkeiten und Gefährnisse durchführbar ge-, wesen zu sein» Schon weil nicht einwandfrei festgestellt ist, die Beklagte habe es schuldhaft an Bemühungen fehlen lassen, ein dem Kläger gegebenes Versprechen, im September 1946 wieder in Trebbin zu 3ein, zu erfüllen, begegnen auch die weiteren in dieselbe Richtung gehenden Feststellungen des Berufungsgerichts Bedenken« Bas Berufungsgericht hat nämlich seine Annahme, die Beklagte habe es bei den Besuchen des Klägers stets abgelehnt, ihm nach Westdeutschland zu folgen, mit darauf gestützt, daß 3ie schon nach ihrer Rückkehr aus Trebbin nicht mehr versucht habe, zu dem Kläger zu gelangen Damit ist auch der Feststellung die Grundlage entzogen, die Enttäuschung des Klägers über dieses Verhalten der Beklagten habe ihn einige 2.!onate nach seinem letzten Besuch in Döbern veranlaßt, das Armenrecht für eine Scheidungsklage zu beantragen, und er habe schließlich den Beteuerungen der Beklagten, nach Westdeutschland zu kommen, wenn er einen Antrag auf Familienzusammenführung stelle, nicht mehr zu glauben brauchen« Vor allem aber konnte die Feststellung, die Beklagte habe die Zerrüttung der Ehe maßgeblich durch ihr Verbleiben in Obex'schlesien im Jahre 1946 verschuldet, nicht getroffen werden, ohne daß die von der Beklagten vorgelegten Briefe des Klägers, die Gegenstand der Verhandlung gewesen sind, eingehend gewürdigt wurden« Die in dem angefochtenen Urteil enthaltene Bemerkung, der Briefwechsel zeige, daß 9ich der Kläger wieder beruhigt habe und bemüht gewesen sei, seine eheliche Gesinnung zu bewahren, reicht nicht aus« Schon weil nicht einwandfrei festgestellt ist, die Beklagte habe es schuldhaft an Bemühungen fehlen lassen, ein dem Kläger gegebenes Versprechen, im September 1946 wieder in Trebbin zu sein, zu erfüllen, begegnen auch die weiteren in dieselbe Richtung gehenden Feststellungen des Berufungsgerichts Bedenken« Das Berufungsgericht hat nämlich seine Annahme, die Beklagte habe es bei den Besuchen des Klägers stets abgelehnt, ihm nach Westdeutschland zu folgen, mit darauf gestützt, daß sie schon nach ihrer Rückkehr aus Trebbin nicht mehr versucht habe, zu dem Kläger zu gelangen« Damit ist auch der Feststellung die Grundlage entzogen, die Enttäuschung des Klägers über dieses Verhalten der Beklagten habe ihn einige Monate nach seinem letzten Besuch in Döbern veranlaßt, das Armenrecht für eine Scheidungsklage zu beantragen, und er habe schließlich den Beteuerungen der Beklagten, nach Westdeutschland zu kommen, wenn er einen Antrag auf Familienzusammenführung stelle, nicht mehr zu glauben brauchen» Vor allem aber konnte die Feststellung, die Beklagte habe die Zerrüttung der Ehe maßgeblich durch ihr Verbleiben in Obex'schlesien im Jahre 1946 verschuldet, nicht getroffen werden, ohne daß die von der Beklagten vorgelegten Briefe des Klägers, die Gegenstand der Verhandlung gewesen sind, eingehend gewürdigt wurden» Die in dem angefochtenen Urteil enthaltene Bemerkung, der Briefwechsel zeige, daß sich der Kläger wieder beruhigt habe und bemüht gev/esen sei, seine eheliche Gesinnung zu bewahren, reicht nicht aus» Prüfung, ob er, als er im Jahre 1952 diese Briefe schrieb, | selbst noch mit seiner endgültigen Rückkehr in die alte zu der Beklagten rechnete und ob ihm an einer 'Übersiedlung | der Beklagten zu ihm überhaupt viel gelegen war« Die weiter««, in diesen Briefen enthaltenen Äußerungen des Klägers zu derl Präge der Übersiedlung der Beklagten selbst lassen nicht er] sehen, daß der Kläger über eine von der Beklagten herbeige-J führte Verzögerung ihrer Ausreise enttäuscht gewesen sei ihren Versicherungen nicht mehr geglaubt habe» Die brief11^^ Äußerungen des Klägers und überhaupt der ganze Inhalt und Ion. seiner Briefe machten es unerläßlich, zu prüfen, ob derartige Schreiben die Annahme zuließen, der Kläger habe der Beklagte«, wegen der Nichteinhaltung des bei der ersten Zusammenkunft Trebbin gegebenen Versprechens berechtigte Vorwürfe machen können, er sei über ihre Weigerung, zu ihm zu kommen, enttäuscht gewesen, und er habe ihren gegenteiligen Erklärungen, nicht geglaubt und aus diesem entschuldbaren Grunde den Antrag auf Familienzusammenführung nicht gestellt: Die weitere in diesen Briefen enthaltenen Äußerungen des Klägers zu der| Frage der Übersiedlung der Beklagten selbst lassen nicht en sehen, daß der Kläger über eine von der Beklagten herbeigeführte Verzögerung ihrer Ausreise enttäuscht gewesen sei uuvsl ihren Versicherungen nicht mehr geglaubt habe« Die briefliche Äußerungen des Klägers und überhaupt der ganze Inhalt und Ion, seiner Briefe machten es unerläßlich, zu prüfen, ob derartige Schreiben die Annahme zuließen, der Kläger habe der Beklagte*'* wegen der Richteinhaltung des bei der ersten Zusammenkunft frebbin gegebenen Versprechens berechtigte Vorwürfe machen können, er sei über ihre Weigerung, zu ihm zu kommen, ent- Dabei ist es außerdem fraglich, ob der Beklagten selbst dann ein erheblicher Schuldvorwurf gemacht werden könnte, { wenn sie ein dem Kläger gegebenes Versprechen, noch im Jahre 1946 endgültig zu ihm zu kommen, nicht gehalten haben sollte, obwohl ihr damals noch ein zweiter illegaler Grenzübertrittf möglich gewesen wäre* Denn auch für die Beklagte war im Jahr 1946 die weitere Entwicklung der Verhältnisse unübersehbar.| c) Zu beanstanden ist es schließlich-, daß das Berufungsgericht auf Grund des bisher festgestellten Sachverhalts angenommen hat, die Beklagte habe das in dem Brief des ivl agers vom lo Oktober 1956 enthaltene Eingeständnis ehev/idriger Beziehungen und den darin gleichzeitig gegen sie geäußerten entsprechenden Verdacht nicht als ehezerstörend empfunden, da sie weder im Prozeß noch brieflich auf jene Äußerungen eingegangen sei« Ss ist richtig, daß die Beklagte in dem Rechtsstreit aus dem Eingeständnis des Klägers, er habe die eheliche Treuepflicht verletzt, keine Folgerungen gezogen hat» Die Revision erklärt das damit, daß die Vertreter der Beklagten von dem Inhalt dieses Briefes erst durch das Berufungsurteil Kenntnis erlangt hätten« Damit brauchte das Berufungsgericht allerdings nicht zu rechnen» denn die Abschrift des Briefes befand sich offenbar seit längerer Zeit bei den Gerichtsakten und war deshalb den Prozeßbevollmächtigten der Beklagten zugänglich, und sie war überdies gelegentlich der Vernehmung des Klägers in Gegenwart eines Referendars, der für die Pro-zoßbevollmächtigten der Beklagten anwesend war, verlesen worden« Aber auch abgesehen davon konnte das Berufungsgericht aus dem Verhalten der Beklagten gegenüber dem Zugeständnis des Klägers, ehewidrige Beziehungen unterhalten zu haben, und seiner gegen die Beklagte erhobenen entsprechenden Verdächtigung keine der Lebenserfahrung widersprechenden Schlüsse zu Ungunsten der Beklagten ziehen, ohne daß in dem Verfahren Es ist richtig, daß die Beklagte in dem Rechtsstreit aus dem Eingeständnis des Klägers, er habe die eheliche Treuepflicht verletzt, keine Folgerungen gezogen hat* Die Revision erklärt das damit, daß die Vertreter der Beklagten von dem Inhalt dieses Briefes erst durch das Berufungsurteil Kenntnis erlangt hätten« Damit brauchte das Berufungsgericht allerdings nicht zu rechnen; denn die Abschrift des Briefes befand sich offenbar seit längerer Zeit bei den Gerichtsakten und war deshalb den Prozeßbevollm&ehtigten der Beklagten zugänglich, und sie war überdies gelegentlich der Vernehmung des Klägers in Gegenwart eines Referendars, der für die Pro-zoßbevollmächtigten der Beklagten anwesend war, verlesen worden« Aber auch abgesehen davon konnte das Berufungsgericht aus dem Verhalten der Beklagten gegenüber dem Zugeständnis des Klägers, ehewidrige Beziehungen unterhalten zu haben, und seiner gegen die Beklagte erhobenen entsprechenden Verdächtigung keine der Lebenserfahrung widersprechenden Schlüsse zu Ungunsten der Beklagten ziehen, ohne daß in dem Verfahren dem Eingeständnis und dem Vorwurf nicht geäußert und in dem/ Hechtsstreit nicht darauf berufen hatte« Die Ausübung des J Fragerechts war umsomehr angebracht, weil der Kläger die Beklagte in einem Schreiben vom 17» Oktober 1952, das Gegen&&*b der Verhandlung gewesen ist, offenbar auf entsprechende wegen seiner Beziehungen zu anderen Frauen beruhigt hatte,! c) Die Frage, ob der Kläger die Zerrüttung der Ehe ganz oder überwiegend verschuldet hat, bedarf nach alledem einer um-| fassenden nochmaligen Prüfung, Sollte es sich bestätigen, cUx£ die Beklagte selbst im Gegensatz zu dem Kläger aus mangelnder ehelicher Gesinnung die Wiedervereinigung mit ihm nicht hinreichend betrieb, sondern allenfalls, wie er behauptet, entgegen seinen ernstlichen Wünschen nur besuchsweise in die Bundesrepublik kommen wollte, so würde dem im Rahmen der Gesamtwürdigung der Schuldfrage erhebliche Bedeutung beige-l messen werden müssen» Die bisherigen Feststellungen lassen eine solche Wertung aber* nicht zu» d) Erst wenn die grundsätzliche Einstellung der Parteien| zu ihrer Ehe einwandfrei festgestellt ist, wird der Tatsache, daß die Beklagte dem Kläger die von diesem ausdrücklich möglichst in deutscher Sprache erforderten Urkunden nicht schickte und auch keine Urkunden, die in polnischer Sprache ausgefertigt waren, übersandte, richtig beurteilt werden könneno Es ist selbstverständlich, daß, wie das Berufungsgericht ausführt, allein die Zugehörigkeit der Beklagten zur römisch-katholischen Kirche es nicht rechtfertigt, die Frage der Beachtlichkeit des Widerspruchs anders zu beurteilen, als es bei Ehen nichtkatholischer Ehegatten zu geschehen hat, Die langandauernde Trennung allein nimmt der Ehe nicht die sittliche Rechxfertigung, solange noch der der Scheidung mit Recht widersprechende Ehegatte an der Ehe in wirklicher Bindung an sie festhält, wobei auch der auf einer echten religiösen Einstellung beruhenden Bindung Rechnung zu tragen ist* Daß aie Beklagte sich nicht an die Ehe gebunden fühle, ist nicht verfahrensrechtlich fehlerfrei festgestellt0 Trotz des nur kurzen Zusammenlebens der Parteien läßt sich ferner nicht sagen, daß es in der Ehe, aus der ein Sohn hervorgegangen ist, auch bei hinreichenden Bemühungen beider Ehegatten zu keiner sinnerfüllten Lebensgemeinschaft hätte kommen können.. Ohne daß noch darauf eingegangen zu werden braucht, ob das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, daß das wchi-verstandene Interesse des aus der She hervorgegangenen Schne6 die Aufrechterhaltung der She nicht erfordere (§ 48 AbSo 3 EheG), muß das angefochtene Urteil nach alledem aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen, werden, damit der Sachverhalt entsprechend den dargelegten| Grundsätzen neu geprüft wird« Zeugen nennen» Außerdem wurde es der Aufklärung der Sache | dienen, wenn auch der Kläger die Briefe der Beklagten, die dum seit 1952 19mal geschrieben zu haben behauptet, vorlegen o4er angeben würde, weshalb er das nicht kann oder v/illo Das Berufungsgericht wird sich auch mit der Behauptung der Beklagte auseinandersetsen-iaussen, bei den Zusammenkünften in den | Jahren 1946 bis 1949 habe der Kläger ihr ^aiemals Vorschläge über die von ihr erwartete (jbersiedlungsmoglichkeit nach deutschland gemacht und auf ihre Fragen nur geantwortet, A.oJ> er noch keine feste Arbeit und keinen festen Wohnsitz habeur><L ihr daher rate, noch geraume Zeit abzuwarten» 6c Der Senat hält es für angemessen, den Rechtsstreit nach § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO zur weiteren Entscheidung an einen anderen Senat des Berufungsgerichts zu geben« Da es wesentlich auf eine nochmalige Würdigung der tatsächlichen Verhält nisse ankoramt, die bisher nicht erschöpfend erfolgt ist, ist es richtiger, daß dies durch ein Gericht geschieht, das mit der Sache noch nicht befaßt war. 6« Per Senat hält es für angemessen, den Rechtsstreit nach § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO zur weiteren Entscheidung an einen anderen Senat des Berufungsgerichts zu geben° Da es wesentlich auf eine nochmalige Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse ankommt, die bisher nicht erschöpfend erfolgt ist, ist es richtiger, daß dies durch ein Gericht geschieht, das mit der Sache noch nicht befaßt war.

Zitierte Normen: § 48 EheG § 565 ZPO
RevisionBriefBerufungsgerichtEheKlägerWestdeutschlandPartei

Volltext der Entscheidung

2431 064
IV ZR 82/60
Verkündet am lie Januar 1961 t&f Justizangestellter Is Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Frau Cäcilie D
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Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 in Ks
 gegen
den Verkäufer Georg D r
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 Kläger und .tevisionsbeklagten,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br
 in Kal
 hat der IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4. Januar 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Wüsten berg, Wilden und Dr0 Loewenheim
 für Recht erkannt:
2431 064
IY ZR 82/60
Verkündet 11o Januar 1961 , Justizangestellter
 Urkundsbeamter Geschäftsstelle
 der
Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Frau Cacilie
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Kreis
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Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigteri
 Rechtsanwalt
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Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Br in Kal
 hat der IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4. Januar 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Wüsten-berg, Wilden und Pr» Loewenheim
 für Hecht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3o Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandes-gerichts zu Hamburg vom 4. Februar I960 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den 1. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurücfcverwiesen«
Von Rechts wegen
 Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3° Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandes geriehts zu Hamburg vom 4. Februar I960 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verband lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den 1* Zivilsenat des Berufungsgerichts zuriickverwieseno
 Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
Die Parteien, von denen zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht der Kläger 50, die Beklagte 58 Jahre alt war, haben am 26« Januar 1941 in DÖbern (Kreis Oppeln/Oberschlesien), ihrem damaligen Wohnsitz, die Ehe geschlossen« Der Kläger ist konfessionslos, die Beklagte römisch-katholisch« Der Kläger war zur Zeit der Heirat zu dem Wehrdienst eingezogen und hatte damals 14 Tage Heiratsurlaub. Das eheliche Zusammenleben beschränkte sich während des Krieges auf gelegentlichen Urlaub des Klägers» Nach dem Kriege kehrte der Kläger nicht in seine Heimat zurück, sondern blieb in Westdeutschland« Im Jahre 1946 lebten die Parteien einige Zeit zusammen bei einer Cousine des Klägers in Trebbin bei Berlin« Später suchte der Kläger die Beklagte noch einige Kaie in Döbern auf.
Insgesamt haben die Parteien nach der Darstellung des Klägers etwa 3 Monate, nach den Angaben der Beklagten 296 Tage zusammengelebto Aus der Ehe ist ein Sohn hervorgegangen, der zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht 12 Jahre alt war« Der letzte eheliche Verkehr fand im Jahre 1949 statt»
Im Jahre 1951 wurde dem Kläger das Armenrecht, das er für eine auf § 48 EheG gestützte Scheidungsklage beantragt hatte, verweigert, weil die häusliche Gemeinschaft noch nicht 3 Jahre aufgehoben sei«
Der Kläger hat erneut auf Scheidung geklagt und sein Scheidungsbegehren auf § 43 EheG, hilfsweise auf § 48 EheG, gestützt»
Er hat vorgetragen, die Beklagte habe sich beharrlich geweigert, ihn nach Westdeutschland zu folgen, und damit die Ehe schuldhaft tiefgreifend zerrüttet» Seit 1953 sei der Briefwechsel zwischen den Parteien zu dem Erliegen gekommen.
2
Tatbestand:
Die Parteien, von denen zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht der Kläger 50, die Beklagte 38 Jahre alt war, haben am 26» Januar 1941 in Dobern (Kreis Oppeln/Oberschlesien), ihrem damaligen Wohnsitz,, die Ehe geschlossen,, Der Kläger ist konfessionslos, die Beklagte römisch-katholisch. Der Kläger war zur Zeit der Heirat zu dem Wehrdienst eingezogen und hatte damals 14 Tage Heiratsurlaub. Das eheliche Zusammenleben beschränkte sich während des Krieges auf gelegentlichen Urlaub des Klägers0 Nach dem Kriege kehrte der Kläger nicht in seine Heimat zurück, sondern blieb in Westdeutschlando Im Jahre 1946 lebten die Parteien einige Zeit zusammen bei einer Cousine des Klägers in Trebbin bei Berlin0 Später suchte der Kläger die Beklagte noch einige Male in Dobern auf„
Insgesamt haben die Parteien nach der Darstellung des Klägers etwa 3 Monate, nach den Angaben der Beklagten 296 Tage zusammengelebto Aus der Ehe ist ein Sohn hervorgegangen, der zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht 12 Jahre alt war. Der letzte eheliche Verkehr fand im Jahre 1949 statt.
Im Jahre 1951 wurde dem Kläger das Armenrecht, das er für eine auf § 48 EheG gestützte Scheidungsklage beantragt hatte, verweigert, weil die häusliche Gemeinschaft noch nicht 3 Jahre aufgehoben sei.
Der Kläger hat erneut auf Scheidung geklagt und sein Scheidungsbegehren auf § 43 EheG, hilfsweise auf § 48 EheG, gestützto
 Er hat vorgetragen, die Beklagte habe sich beharrlich geweigert, ihn nach Westdeutschland zu folgen, und damit die Ehe schuldhaft tiefgreifend zerrüttet„ Seit 1953 sei der Briefwechsel zwischen den Parteien zu dem Erliegen gekommen.
 
Per Klager hat beantragt, die She aus dem Verschuldete Beklagten, hilfsv/eise ohne Schuldaasspruch, zu scheiden«
Pie Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, und einer Scheidung ohne Schuldausspruch widersprochen«
Sie hat vorgebracht, entgegen ihren Bitten habe der Kläger sich nicht darum bemüht, ihr eine Einreiseerlaubnis für Westdeutschland zu verschaffen« Br allein trage deshalb die Schuld daran, daß sie nicht dorthin zu ihm gekommen sei»	K
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen«	I
Per Kläger hat Berufung eingelegt und seine im erste*v P.echtszug gestellten Anträge wiederholt»	^
Br hat ergänzend ausgeführt, nicht er, sondern die Beklagte habe die eingetretene Zerrüttung der jähe verschuldet. Pie Trennung sei auf die äußeren politischen Verhältnisse zurückzuführen» Während die Beklagte im Jahre 1946 freiwillig aus Trebbin in das polnisch besetzte Gebiet zurückgegangen, sei, habe er sie unter äußerst gefährlichen Umständen urjcL unter Übernahme größter Strapazen in diesem Gebiet besucht damit gezeigt, wie sehr ihm an der Erhaltung der Ehe geley*. gewesen sei» Br habe aber die Beklagte vergeblich gebeten^ nach Westdeutschland zu kommen» Sie habe sich sogar in pcbtm/ ein Baus gebaut» Pa er erkannt habe, daß die Beklagte es ■ ablehno, ihm zu folgen, habe er sich nicht mehr um eine lu-sammenführung der Familie bemüht« Pie Behauptung der BekU^-ten, sie sei bereit, in die Bundesrepublik zu kommen, werut er ihr die Einreisepapiere besorge, sei unrichtig« Per Be' klagten liege an der Aufrechterhaltung der Bhe nichts«
Per Kläger hat beantragt, die She aus dem Verschulden^ Beklagten, hilfsweise ohne Schuldausspruch, zu scheiden«
Pie Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, und ; einer Scheidung ohne Schuldausspruch widersprochen«
Sie hat vorgebracht, entgegen ihren Bitten habe der Kläger sich nicht darum bemüht, ihr eine Einreiseerlaubnis für Westdeutschland zu verschaffen« Br allein trage deshalb die Schuld daran, daß sie nicht dorthin zu ihm gekomwejrv sei«	1
Das Landgericht hat die	Klage abgewiesen«	I
Per Kläger hat Berufung eingelegt und seine im erstem P.echtszug gestellten Anträge	wiederholte	^
Br hat ergänzend ausgeführt, nicht er, sondern die Beklagte habe die eingetretene Zerrüttung der Ehe verschuldet. Pie Trennung sei auf die äußeren politischen Verhältnisse/ zurückzuführen« Während die Beklagte im Jahre 1946 freiwillig aus Trebbin in das polnisch besetzte Gebiet zurückgegang&n, sei, habe er sie unter äußerst gefährlichen Umständen und unter Übernahme größter Strapazen in diesem Gebiet besucht damit gezeigt, wie sehr ihm an der Erhaltung der Ehe geley*, gewesen sei« Br habe aber die Beklagte vergeblich gebe ten,g nach Westdeutschland zu kommen« Sie habe sich sogar in Döbcnv ein Haus gebaut« Pa er erkannt habe, daß die Beklagte es ■ ablehno, ihm zu folgen, habe er sich nicht mehr um eins nu-sammenführung der Familie bemüht« Pie Behauptung der Bekitten, sie sei bei’eit, in die Bundesrepublik zu kommen, werut er ihr die Einreisepapiere besorge, sei unrichtig« Per Be* klagten liege an der Aufrechterhaltung der Bhe nichts«
 
Die Beklagte ist dem Vorbringen des Klägers entgegengetreten und hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Das Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts geändert und die She der Parteien ohne Schuldausspruch geschieden.
Mit der Revision, die von dem Berufungsgericht zugelassen worden ist, verfolgt die Beklagte ihren Antrag weiter, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts zurück-zuweisen.
Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entsehe id un^sgrunde^
I,
Dadurch, daß das Berufungsgericht das auf § 43 EheG gestützte Scheidungsbegehren als unbegründet bezeichnet hat, ist die Beklagte nicht beschwert. Im Revisionsrechtszuge ist nur zu prüfen, ob das Berufungsgericht der Scheidungsklage, soweit sie auf § 48 EheG gegründet worden ist, mit Recht stattgegeben hat.
II,
1, Das Berufungsgericht hat angenommen, daß im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, die vor ihm am 7, Januar I960 stattgefunden hat, die häusliche Gemeinschaft der Parteien seit mehr als 3 Jahren im Sinne des § 48 Abs, 1 EheG aufgehoben gewesen sei. Die Eheleute hätten nur besuchsweise und im Rahmen von Kriegsurlaub einige Male zusammengelebt, im übrigen habe aber ihre Verbindung allein im Austausch von
4
Die Beklagte ist dem Vorbringen des Klägers entgegengetreten und hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Das Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts geändert und die She der Parteien ohne Schuldausspruch geschieden.
Mit der Revision, die von dem Berufungsgericht zugelassen worden ist, verfolgt die Beklagte ihren Antrag weiter, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts zurück-zuweiseno
 Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Ent sehe id unßagrund ej_
Io
 Dadurch, daß das Berufungsgericht das auf § 43 EheG gestützte Scheidungsbegehren als unbegründet bezeichnet hat, ist die Beklagte nicht beschwert» Im Revisionsrechtszuge ist nur zu prüfen, ob das Berufungsgericht der Scheidungsklage, soweit sie auf § 48 EheG gegründet worden ist, mit Recht stattgegeben hat o
II.
I» Das Beruf ungsgei'icht hat angenommen, daß im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, die vor ihm am 7« Januar I960 stattgefunden hat, die häusliche Gemeinschaft der Parteien seit mehr als 3 Jahren im Sinne des § 48 Abs. 1 EheG aufgehoben gewesen seio Die Eheleute hätten nur besuchsweise und im Rahmen von Kriegsurlaub einige Male zusammengelebt, im übrigen habe aber ihre Verbindung allein im Austausch von
 
Briefen bestanden, und der Kläger habe schon im Jahre 1950« Armenrecht für eine Scheidungsklage beantragt« Unter diesen« Umständen ergebe sich daraus, daß im Jahre 1953 ein Ehegatte einen Brief des anderen nicht mehr beantwortet und damit «tie, Verbindung mit diesem überhaupt aufgehört habe, eine klare | Bekundung seines Willens, nicht mehr mit dem anderen Ehegetbciv Zusammenleben zu wollen«
Daß es der Kläger war, der den letzten im Rahmen eines freundschaftlichen Briefwechselo.-geschriebenen Brief unbeantwortet ließ, hat das Berufungsgericht unterstellt, aber nicht eindeutig festgestellt« Doch auch abgesehen davon kann es dahinstehen'*, ob den Ausführungen des angefochtenen Urteils über den Beginn der Heimtrennung beizutreten ist« K Denn jedenfalls gab der Kläger durch den Brief vom 1« Oktober 1956, der Gegenstand der Verhandlung vor dem Beruf ungsgeriett gewesen ist, eindeutig zu erkennen, daß er sich von der Be klagten lossagte« Es kann davon ausgegangen werden, daß er diesen Brief alsbald abgeschickt und damit seinen Willen, sich von der Beklagten zu trennen, nach außen kundgetan so daß mindestens aus diesem Grunde zur Zeit der letzten liehen Verhandlung die DreiJahresfrist abgelaufen war« |
2« Unangreifbar hat das Berufungsgericht festgestellt, 4oß die Ehe der Parteien unheilbar zerrüttet ist (§ 48 Abs« 1 EheG ) o
3« a) In dem angefochtenen Urteil wird weiter dargelegt, der Widerspruch der Beklagten gegen die Scheidung sei unzulässig, weil der Kläger die Zerrüttung der Ehe nicht ganz oder überwiegend verschuldet habe (§48 Abs. 2 Satz 1 EheG) Die Beklagte selbst habe wesentlich durch schuldhafte Ehe-| Verfehlungen zur Zerrüttung der Ehe beigetragen. Es könne I nicht festgestellt werden, daß die Schuld des Klägers an äer Zerrüttung überwiege.	I
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Briefen bestanden, und der Kläger habe schon im Jahre 1950 I Armenrecht für eine Scheidungsklage beantragt« Unter dieseJ Umständen ergebe sich daraus, daß im Jahre 1953 ein 13 he gatte einen Brief des anderen nicht mehr beantwortet und damit lie, Verbindung mit diesem überhaupt aufgehört habe, eine klare | Bekundung seines Willens, nicht mehr mit dem anderen EhegoUbetv Zusammenleben zu wollen«
Haß es der Kläger war, der den letzten im Rahmen eines freundschaftlichen Briefweehselo.-geschriebenen Brief unbeantwortet ließ, hat das Berufungsgericht unterstellt, aber nicht eindeutig festgestellt« Hoch auch abgesehen davon kann es dahinstehen^ ob den Ausführungen des angefochtenen Urteils über den Beginn der Heirntrennung beizutreten ist« I Henri jedenfalls gab der Kläger durch den Brief vom 1« öktoter 1956, der Gegenstand der Verhandlung vor dem Berufungsgericht gewesen ist, eindeutig zu erkennen, daß er sich von der Be-| klagten lossagte« Es kann davon ausgegangen werden, daß erl diesen Brief alsbald abgeschickt und damit seinen Willen, | sich von der Beklagten zu trennen, nach außen kundgetan hol, so daß mindestens aus diesem Grunde zur Zeit der letzten liehen Verhandlung die DreiJahresfrist abgelaufen war» |
2« unangreifbar hat das Berufungsgericht festgestellt, <U|j die Ehe der Parteien unheilbar zerrüttet ist (§ 48 Abs« 1 j EheG ) o
3o a) In dem angefochtenen Urteil wird weiter dargelegt, der Widerspruch der Beklagten gegen die Scheidung sei unzulässig, weil der Kläger die Zerrüttung der Ehe nicht ganz oder überwiegend verschuldet habe (§ 48 Abs. 2 Satz 1 EheG)! Hie Beklagte selbst habe wesentlich durch schuldhafte Ehe-| Verfehlungen zur Zerrüttung der Ehe beigetragen. Es könne f nicht festgestellt werden, daß die Schuld des Klägers an der Zerrüttung überwiege«	f
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Die dagegen von der Revision erhobenen Einwendungen, die dem zugrundeliegenden Feststellungen seien nicht verfahrens-rechtlich einwandfrei erfolgt, sind berechtigte
b)	Das Berufungsgericht macht der Beklagten vor allem zu dem Vorwurf, daß sie im Jahre 1946, nachdem sie von der Begegnung mit dem Kläger in Trebbin nach Oberschlesien zurückgekehrt sei^ ihre Heimat nicht ein zweites Mal illegal verlassen habe, um zu dem Kläger zu gelangen« Die Beklagte habe nicht bestritten, so heißt es in dem angefochtenen Urteil, daß sie dem Kläger ver*^ sprochen habe, im September 1946 wieder in Trebbin zu sein» Dieses Versprechen habe die Beklagte mit Rücksicht auf ihr Vermögen und ihre Verwandtschaft nicht gehalten« Sie habe selbst erklärt, sie sei nur daran interessiert gewesen, auf legalem Wege nach Westdeutschland zu gehen, da sie durch eine illegale Flucht sich der Vermögensbeschlagnahme ausgesetzt und der Möglichkeit begeben hätte, ihre in den Ostgebieten bleibenden Angehörigen besuchen zu können« Ihr Vermögen und ihre Verwandtschaft hätten der Beklagten mithin mehr bedeutet als die Erhaltung der ehelichen Gemeinschaft«
Demgegenüber macht die Revision geltend, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß die Beklagte im ersten RechtU2ug behauptet habe, sie habe vergeblich versucht, auf dem Schiffahrtswege in die sowjetisch besetzte Zone Deutschlands zu gelangen, und daß sie ein Schreiben vorgelegt habe, in dem ein ihr bekannter Mann bestätigte, die Beklagte habe ihn in den Jahren 1946, 1947 bis 1949 mehrmals gebeten, sie auf dem Schiff über die Grenze mitzunehmen, was er aber immer abgelehnt habe« Dieses Vorbringen steht zwar im Gegensatz zu ihrem späteren Vortrag, sie sei stets nur daran interessiert gewesen, auf legalem Weg nach Westdeutschland zu gehen« Jedoch konnte das Berufungsgericht seiner Entscheidung nicht ohne weiteres allein dieses letzte Vorbringen zugrundelegen, ohne
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Die dagegen von der Revision erhobenen Einwendungen, die dem zugrundeliegenden Feststellungen seien nicht verfahreri3-reehtlich einwandfrei erfolgt, sind berechtigte
b) Das Berufungsgericht macht der Beklagten vor allem zu dem Vorwurf, daß sie im Jahre 1946, nachdem sie von der Begegnung mit dem Kläger in Trebbin nach Oberschlesien zurückgekehrt sei, ihre Heimat nicht ein zweites Mal illegal verlassen habe, um zu dem Kläger zu gelangen» Die Beklagte habe nicht bestritten, so heißt es in dem angefochtenen Urteil, daß sie dem Kläger ver-^ sprechen habe, im September 1946 wieder in Trebbin zu sein» Dieses Versprechen habe die Beklagte mit Rücksicht auf ihr Vermögen und ihre Verwandtschaft nicht gehaltene Sie habe selbst erklärt, sie sei nur daran interessiert gewesen, auf legalem Wege nach Westdeutschland zu gehen, da sie durch eine illegale Flucht sich der Vermögensbeschlagnahme ausgesetzt und der Möglichkeit begeben hätte, ihre in den Ostgebieten bleibenden Angehörigen besuchen zu könneno Ihr Vermögen und ihre Verwandtschaft hätten der Beklagten mithin mehr bedeutet als die Erhaltung der ehelichen Gemeinschaft»
Demgegenüber macht die Revision geltend, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß die Beklagte im ersten Rechtuaug behauptet habe, sie habe vergeblich versucht, auf dem Schiffahrtswege in die sowjetisch besetzte Zone Deutschlands zu gelangen, und daß sie ein Schreiben vorgelegt habe, in dem ein ihr bekannter Mann bestätigte, die Beklagte habe ihn in den Jahren 1946, 1947 bis 1949 mehrmals gebeten, sie auf dem Schiff über die Grenze mitzunehmen, was er aber immer abgelehnt habe0 Dieses Vorbringen steht zwar im Gegensatz zu ihrem späteren Vortrag, sie sei stets nur daran interessiert gewesen, auf legalem ¥/eg nach Westdeutschland zu gehen» Jedoch konnte das Berufungsgericht seiner Entscheidung nicht ohne weiteres allein dieses letzte Vorbringen zugrundelegen, ohne
 
sich mit dem früheren, damit nicht ohne weiteres fallen ge-i lassenen Vortrag der Beklagten, der in der Berufungsinstanz! in Bezug genommen war, auseinanderzusetzen. Die späteren Ausführungen des Prozeßvertreters der Beklagten rechtfertigten ? es nicht, den früheren Vortrag über die Bemühungen um einen; illegalen Grenzübertritt, der durch die Beifügung der Brklä-; rung erhärtet werden sollte, unbeachtet zu lassen<> Zwar geht au3 dem Vortrag der Beklagten nicht deutlich hervor, ob siel sich nach ihrer Behauptung um die illegale Ausreise auf dem| Wasserweg bereits zu einer Zeit bemühte, als sie noch das Versprechen, im September 1946 wieder in Trebbin zu sein, er£ul~ len konnte, und es mag auch sein, daß eine Vernehmung des Ausstellers der Erklärung, der in dem polnisch verwalteten Gebiet lebt, als Zeuge nicht in Betracht kommt; aber trotzdem konaic das Berufungsgericht nicht ohne eine Auseinandersetzung mix| diesem Vorbringen der Beklagten die Feststellung treffen, <Uc Beklagte habe ein dem Kläger gegebenes Versprechen, alsbaldl nach Trebbin zurückzureisen, mit Rücksicht auf ihr Vermögen! und ihre Verwandtschaft nicht gehalten« Auch spätere Bemuhun-i an um eine illegale oder legale Ausreise könnten übrigens ■ Jagegen sprechen, daß der Beklagten ihre Verwandtschaft und! ihr Vermögen mehr als ihre Ehe gegolten hätten«	I
Im übrigen geht aus dem angefochtenen Urteil nicht heiT vor, ob es der Beklagten in der verhältnismäßig kurzen Zeit nach ihrer Rückkehr aus Trebbin in das polnisch besetzte Gebiet, in der die bevorstehende Geburt des Kindes überhaupt noch einensolchen ungewissen Schritt zugelassen hätte, mög lieh war, ihre Heimat nochmals auf illegalem Wege zu verlassen« Wenn ihr das einmal gelungen war, und wenn der Klarer" später mehrfach die Grenze illegal überschreiten konnte, so braucht es für die Beklagte nicht auch ein zweites Mal ohne unzu demutbare Schwierigkeiten und Gefährnisse durchführbar ge wesen zu sein»
 
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sich mit dem früheren, damit nicht ohne weiteren fallen gelassenen Vortrag der Beklagten, der in der Berufungsinstanz! in Bezug genommen war, auseinanderzusetzen» Die späteren Ausführungen des Prozeßvertreters der Beklagten rechtfertigten es nicht, den früheren Vortrag über die Bemühungen um einen illegalen Grenzübertritt, der durch die Beifügung der rung erhärtet werden sollte, unbeachtet zu lassen au3 dem Vortrag der Beklagten nicht deutlich hervor sich nach ihrer Behauptung um die illegale Ausreise Wasserweg bereits zu einer Zeit bemühte, als sie sprechen, im September 1946 wieder in Trebbin zu sein, er^uL-len konnte, und es mag auch sein, daß eine Vernehmung desAüi> steilere der Erklärung, der in dem polnisch verwalteten lebt, als Zeuge nicht in Betracht kommt; aber trotzdem kon»vt^ das Berufungsgericht nicht ohne eine Auseinandersetzung mi-C| diesem Vorbringen der Beklagten die Peststellung treffen, Beklagte habe ein dem Kläger gegebenes Versprechen, alsbalai nach Trebbin zurückzureisen, mit Rücksicht auf ihr Vermögen und ihre Verwandtschaft nicht gehalten» Auch spätere Bemühun-i an um eine illegale oder legale Ausreise könnten übrigens dagegen sprechen, daß der Beklagten ihre Verwandtschaft undl ihr Vermögen mehr als ihre She gegolten hätten»
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Im übrigen geht aus dem angefochtenen Urteil nicht hervor, ob es der Beklagten in der verhältnismäßig kurzen Zeit nach ihrer Rückkehr aus Trebbin in das polnisch besetzte Gebiet, in der die bevorstehende Geburt des Kindes überhaupt noch einensolchen ungewissen Schritt zugelassen hätte, möglich war, ihre Heimat nochmals auf illegalem Wege zu verlassen» 'Wenn ihr das einmal gelungen war, und wenn der iCLä<jer später mehrfach die Grenze illegal überschreiten konnte, so braucht es für die Beklagte nicht auch ein zweites Mal ohne unzu demutbare Schwierigkeiten und Gefährnisse durchführbar ge-, wesen zu sein»
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Schon weil nicht einwandfrei festgestellt ist, die Beklagte habe es schuldhaft an Bemühungen fehlen lassen, ein dem Kläger gegebenes Versprechen, im September 1946 wieder in Trebbin zu 3ein, zu erfüllen, begegnen auch die weiteren in dieselbe Richtung gehenden Feststellungen des Berufungsgerichts Bedenken« Bas Berufungsgericht hat nämlich seine Annahme, die Beklagte habe es bei den Besuchen des Klägers stets abgelehnt, ihm nach Westdeutschland zu folgen, mit darauf gestützt, daß 3ie schon nach ihrer Rückkehr aus Trebbin nicht mehr versucht habe, zu dem Kläger zu gelangen Damit ist auch der Feststellung die Grundlage entzogen, die Enttäuschung des Klägers über dieses Verhalten der Beklagten habe ihn einige 2.!onate nach seinem letzten Besuch in Döbern veranlaßt, das Armenrecht für eine Scheidungsklage zu beantragen, und er habe schließlich den Beteuerungen der Beklagten, nach Westdeutschland zu kommen, wenn er einen Antrag auf Familienzusammenführung stelle, nicht mehr zu glauben brauchen«
Vor allem aber konnte die Feststellung, die Beklagte habe die Zerrüttung der Ehe maßgeblich durch ihr Verbleiben in Obex'schlesien im Jahre 1946 verschuldet, nicht getroffen werden, ohne daß die von der Beklagten vorgelegten Briefe des Klägers, die Gegenstand der Verhandlung gewesen sind, eingehend gewürdigt wurden« Die in dem angefochtenen Urteil enthaltene Bemerkung, der Briefwechsel zeige, daß 9ich der Kläger wieder beruhigt habe und bemüht gewesen sei, seine eheliche Gesinnung zu bewahren, reicht nicht aus«
Die Revision hat sich darauf berufen, daß der Kläger in seinem Brief vom 15« Juli 1953 on die Beklagte Döbern als die gemeinsame Heimat der Parteien bezeichnet habe,, und sie hat ferner ausgeführt, obwohl der Kläger keinen einzigen Brief der Beklagten vorgelegt habe, ließen bereits die Briefe des Klägers eine enge Bindung der Parteien erkennen«
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Schon weil nicht einwandfrei festgestellt ist, die Beklagte habe es schuldhaft an Bemühungen fehlen lassen, ein dem Kläger gegebenes Versprechen, im September 1946 wieder in Trebbin zu sein, zu erfüllen, begegnen auch die weiteren in dieselbe Richtung gehenden Feststellungen des Berufungsgerichts Bedenken« Das Berufungsgericht hat nämlich seine Annahme, die Beklagte habe es bei den Besuchen des Klägers stets abgelehnt, ihm nach Westdeutschland zu folgen, mit darauf gestützt, daß sie schon nach ihrer Rückkehr aus Trebbin nicht mehr versucht habe, zu dem Kläger zu gelangen« Damit ist auch der Feststellung die Grundlage entzogen, die Enttäuschung des Klägers über dieses Verhalten der Beklagten habe ihn einige Monate nach seinem letzten Besuch in Döbern veranlaßt, das Armenrecht für eine Scheidungsklage zu beantragen, und er habe schließlich den Beteuerungen der Beklagten, nach Westdeutschland zu kommen, wenn er einen Antrag auf Familienzusammenführung stelle, nicht mehr zu glauben brauchen»
Vor allem aber konnte die Feststellung, die Beklagte habe die Zerrüttung der Ehe maßgeblich durch ihr Verbleiben in Obex'schlesien im Jahre 1946 verschuldet, nicht getroffen werden, ohne daß die von der Beklagten vorgelegten Briefe des Klägers, die Gegenstand der Verhandlung gewesen sind, eingehend gewürdigt wurden» Die in dem angefochtenen Urteil enthaltene Bemerkung, der Briefwechsel zeige, daß sich der Kläger wieder beruhigt habe und bemüht gev/esen sei, seine eheliche Gesinnung zu bewahren, reicht nicht aus»
Die Revision hat sich darauf berufen, daß der Kläger in seinem Brief vom 15« Juli 1953 on die Beklagte Döbern als die gemeinsame Heimat der Parteien bezeichnet habeP und sie hat ferner ausgeführt, obwohl der Kläger keinen einzigen Brief der Beklagten vorgelegt habe, ließen bereits die Briefe des Klägers eine enge Bindung der Parteien erkennen»
 
Wenn der Kläger der Beklagten ln diesen Briefen Ratschläge für eine durchzuführende Erbteilung und einen Hausbau gab und dabei Wünsche im Hinblick auf das spätere gemeinsame Leben äußerte, und wenn er wiederholt die Zeit, in der er | wieder in Döbern sein werde, erwähnte, so erforderte das die. Prüfung, ob er, als er im Jahre 1952 diese Briefe schrieb, | selbst noch mit seiner endgültigen Rückkehr in die alte zu der Beklagten rechnete und ob ihm an einer 'Übersiedlung | der Beklagten zu ihm überhaupt viel gelegen war« Die weiter««, in diesen Briefen enthaltenen Äußerungen des Klägers zu derl Präge der Übersiedlung der Beklagten selbst lassen nicht er] sehen, daß der Kläger über eine von der Beklagten herbeige-J führte Verzögerung ihrer Ausreise enttäuscht gewesen sei ihren Versicherungen nicht mehr geglaubt habe» Die brief11^^ Äußerungen des Klägers und überhaupt der ganze Inhalt und Ion. seiner Briefe machten es unerläßlich, zu prüfen, ob derartige Schreiben die Annahme zuließen, der Kläger habe der Beklagte«, wegen der Nichteinhaltung des bei der ersten Zusammenkunft Trebbin gegebenen Versprechens berechtigte Vorwürfe machen können, er sei über ihre Weigerung, zu ihm zu kommen, enttäuscht gewesen, und er habe ihren gegenteiligen Erklärungen, nicht geglaubt und aus diesem entschuldbaren Grunde den Antrag auf Familienzusammenführung nicht gestellt:
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Dabei ist es außerdem fraglich, ob der Beklagten selbst dann ein erheblicher Schuldvorwurf gemacht werden könnte, ( wenn sie ein dem Kläger gegebenes Versprechen, noch im Jahre 1946 endgültig zu ihm zu kommen, nicht gehalten haben sollte., obwohl ihr damals noch ein zweiter illegaler Grenzübertritt| möglich gewesen wäre« Denn auch für die Beklagte war im Jakr 1946 die weitere Entwicklung der Verhältnisse unübersehbar. | Es braucht kein Mangel an ehelicher Gesinnung gewesen zu cec^ wenn sie damals diese Entwicklung verkannte und glaubte, ter auf legalem Wege zu dem Kläger übersiedeln zu können und
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Wenn der Kläger der Beklagten in diesen Briefen Ratschläge für eine durchzuführende Erbteilung und einen Hausbar gab und dabei 'Wünsche im Hinblick auf das spätere gemeinsame Leben äußerte, und wenn er wiederholt die Zeit, in der er | wieder in Döbern sein werde, erwähnte, so erforderte das dole Prüfung, ob er, als er im Jahre 1952 diese Briefe schrieb, | selbst noch mit seiner endgültigen Rückkehr in die alte Heüvxat zu der Beklagten rechnete und ob ihm an einer 'Übersiedlung | der Beklagten zu ihm überhaupt viel gelegen war. Die weitere in diesen Briefen enthaltenen Äußerungen des Klägers zu der| Frage der Übersiedlung der Beklagten selbst lassen nicht en sehen, daß der Kläger über eine von der Beklagten herbeigeführte Verzögerung ihrer Ausreise enttäuscht gewesen sei uuvsl ihren Versicherungen nicht mehr geglaubt habe« Die briefliche Äußerungen des Klägers und überhaupt der ganze Inhalt und Ion, seiner Briefe machten es unerläßlich, zu prüfen, ob derartige Schreiben die Annahme zuließen, der Kläger habe der Beklagte*'* wegen der Richteinhaltung des bei der ersten Zusammenkunft frebbin gegebenen Versprechens berechtigte Vorwürfe machen können, er sei über ihre Weigerung, zu ihm zu kommen, ent-
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täuscht gewesen, und er habe ihren gegenteiligen Erklärungen nicht geglaubt und aus diesem entschuldbaren Grunde den Antrag auf Familienzusammenführung nicht gestellt:
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Dabei ist es außerdem fraglich, ob der Beklagten selbst dann ein erheblicher Schuldvorwurf gemacht werden könnte, { wenn sie ein dem Kläger gegebenes Versprechen, noch im Jahre 1946 endgültig zu ihm zu kommen, nicht gehalten haben sollte, obwohl ihr damals noch ein zweiter illegaler Grenzübertrittf möglich gewesen wäre* Denn auch für die Beklagte war im Jahr 1946 die weitere Entwicklung der Verhältnisse unübersehbar.| Fs braucht kein Mangel an ehelicher Gesinnung gewesen zu ceüv, wenn sie damals diese Entwicklung verkannte und glaubte, ter auf legalem Wege zu dem Kläger übersiedeln zu können und

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damit die Verbindung zu der gemeinsamen Heimat der Eheleute aufrechtzuerhalten, Im angefochtenen Urteil heißt es zwar, sie habe freiwillig eine Trennung auf unabsehbare Zielt in Kauf genommen» Damit ist aber nicht gesagt, daß sie mit einer so vollständigen und lange andauernden Sperrung der Grenzen gerechnet habe, wie sie dann wirklich eintrat«
c)	Zu beanstanden ist es schließlich-, daß das Berufungsgericht auf Grund des bisher festgestellten Sachverhalts angenommen hat, die Beklagte habe das in dem Brief des ivl agers vom lo Oktober 1956 enthaltene Eingeständnis ehev/idriger Beziehungen und den darin gleichzeitig gegen sie geäußerten entsprechenden Verdacht nicht als ehezerstörend empfunden, da sie weder im Prozeß noch brieflich auf jene Äußerungen eingegangen sei«
Ss ist richtig, daß die Beklagte in dem Rechtsstreit aus dem Eingeständnis des Klägers, er habe die eheliche Treuepflicht verletzt, keine Folgerungen gezogen hat» Die Revision erklärt das damit, daß die Vertreter der Beklagten von dem Inhalt dieses Briefes erst durch das Berufungsurteil Kenntnis erlangt hätten« Damit brauchte das Berufungsgericht allerdings nicht zu rechnen» denn die Abschrift des Briefes befand sich offenbar seit längerer Zeit bei den Gerichtsakten und war deshalb den Prozeßbevollmächtigten der Beklagten zugänglich, und sie war überdies gelegentlich der Vernehmung des Klägers in Gegenwart eines Referendars, der für die Pro-zoßbevollmächtigten der Beklagten anwesend war, verlesen worden« Aber auch abgesehen davon konnte das Berufungsgericht aus dem Verhalten der Beklagten gegenüber dem Zugeständnis des Klägers, ehewidrige Beziehungen unterhalten zu haben, und seiner gegen die Beklagte erhobenen entsprechenden Verdächtigung keine der Lebenserfahrung widersprechenden Schlüsse zu Ungunsten der Beklagten ziehen, ohne daß in dem Verfahren
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damit die Verbindung zu der gemeinsamen Heimat der Eheleute aufrechtzuerhalten* Im angefochtenen Urteil heißt es zwar, sie habe freiwillig eine Trennung auf unabsehbare freit in Kauf genommen« Damit ist aber nicht gesagt, daß sie mit einer so vollständigen und lange andauernden Sperrung der Grenzen gerechnet habe, wie sie dann wirklich eintrat *
c) Zu beanstanden ist es schließlich, daß das Berufungsgericht auf Grund des bisher festgestellten Sachverhalts angenommen hat, die Beklagte habe das in dem Brief des Klagers vom 1. Oktober 1956 enthaltene Eingeständnis ehewidriger Beziehungen und den darin gleichzeitig gegen sie geäußerten entsprechenden Verdacht nicht als ehezerstörend empfunden, da sie weder im Prozeß noch brieflich auf jene Äußerungen eingegangen sei«
Es ist richtig, daß die Beklagte in dem Rechtsstreit aus dem Eingeständnis des Klägers, er habe die eheliche Treuepflicht verletzt, keine Folgerungen gezogen hat* Die Revision erklärt das damit, daß die Vertreter der Beklagten von dem Inhalt dieses Briefes erst durch das Berufungsurteil Kenntnis erlangt hätten« Damit brauchte das Berufungsgericht allerdings nicht zu rechnen; denn die Abschrift des Briefes befand sich offenbar seit längerer Zeit bei den Gerichtsakten und war deshalb den Prozeßbevollm&ehtigten der Beklagten zugänglich, und sie war überdies gelegentlich der Vernehmung des Klägers in Gegenwart eines Referendars, der für die Pro-zoßbevollmächtigten der Beklagten anwesend war, verlesen worden« Aber auch abgesehen davon konnte das Berufungsgericht aus dem Verhalten der Beklagten gegenüber dem Zugeständnis des Klägers, ehewidrige Beziehungen unterhalten zu haben, und seiner gegen die Beklagte erhobenen entsprechenden Verdächtigung keine der Lebenserfahrung widersprechenden Schlüsse zu Ungunsten der Beklagten ziehen, ohne daß in dem Verfahren
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überhaupt erörtert worden war, weshalb die Beklagte sich fci*
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dem Eingeständnis und dem Vorwurf nicht geäußert und in dem/ Hechtsstreit nicht darauf berufen hatte« Die Ausübung des J Fragerechts war umsomehr angebracht, weil der Kläger die Beklagte in einem Schreiben vom 17» Oktober 1952, das Gegen&&*b der Verhandlung gewesen ist, offenbar auf entsprechende wegen seiner Beziehungen zu anderen Frauen beruhigt hatte,! was dafür sprechen könnte, daß ihr ehewidrige Beziehungen des i:iägers nicht gleichgültig waren» Möglicherweise hätte das| Berufungsgericht die Reaktion der Beklagten auf das .Singest**!-nis und den Vorwurf des Klägers nicht mit Gleichgültigkeit erklären können, wenn es der Beklagten, die nicht persönlich vernommen werden konnte, Gelegenheit gegeben hätte, sich dafcc zu äußern» Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht haie die Vorschrift des § 139 ZPO verletzt, ist deshalb begründet-
d)	Erst wenn die grundsätzliche Einstellung der Parteienl zu ihrer Ehe einwandfrei festgestellt ist, wird der Tatsache, daß die Beklagte dem Kläger die von diesem ausdrücklich möglichst in deutscher Sprache erforderten Urkunden nicht schickte und auch keine Urkunden, die in polnischer Sprache
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ausgefertigt waren, können»
übersandte, richtig beurteilt werden
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c) Die Frage, ob der Kläger die Zerrüttung der Ehe ganz oder überwiegend verschuldet hat, bedarf nach alledem einer um-| fassenden nochmaligen Prüfung, Sollte es sich bestätigen, cUx£ die Beklagte selbst im Gegensatz zu dem Kläger aus mangelnder ehelicher Gesinnung die Wiedervereinigung mit ihm nicht hinreichend betrieb, sondern allenfalls, wie er behauptet, entgegen seinen ernstlichen Wünschen nur besuchsweise in die Bundesrepublik kommen wollte, so würde dem im Rahmen der Gesamtwürdigung der Schuldfrage erhebliche Bedeutung beige-l messen werden müssen» Die bisherigen Feststellungen lassen eine solche Wertung aber* nicht zu»
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Überhaupt erörtert worden war, weshalb die Beklagte sich ti* dem Eingeständnis und dem Vorwurf nicht geäußert und in dem/ Hechtsstreit nicht darauf berufen hatte» Die Ausübung des | Fragerechts war umsomehr angebracht, weil der Kläger die Geklagte in einem Schreiben vom 17» Oktober 1952. das Oegens&ndL der Verhandlung gewesen ist, offenbar auf entsprechende BrÄjerv wegen seiner Beziehungen zu anderen Frauen beruhigt hatte,! was dafür sprechen könnte, daß ihr ehewidrige Beziehungen des Klägers nicht gleichgültig waren. Möglicherweise hätte das| Berufungsgericht die Reaktion der Beklagten auf das £ingest£*<l-nis und den Vorwurf des Klägers nicht mit Gleichgültigkeit" erklären können, wenn es der Beklagten, die nicht persönli^u vernommen werden konnte, Gelegenheit gegeben hätte, sich dtakc zu äußern» Die Rüge der Psevision, das Berufungsgericht halbe die Vorschrift des § 139 ZPO verletzt, ist deshalb begründet-
d) Erst wenn die grundsätzliche Einstellung der Parteien| zu ihrer Ehe einwandfrei festgestellt ist, wird der Tatsache, daß die Beklagte dem Kläger die von diesem ausdrücklich möglichst in deutscher Sprache erforderten Urkunden nicht schickte und auch keine Urkunden, die in polnischer Sprache ausgefertigt waren, übersandte, richtig beurteilt werden könneno
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e)	Die Frage, ob der Kläger die Zerrüttung der Ehe ganz <Tder überwiegend verschuldet hat, bedarf nach alledem einer utn-J fassenden nochmaligen Prüfung» Sollte es sich bestätigen,cU£ die Beklagte selbst im Gegensatz zu dem Kläger aus mangelnder ehelicher Gesinnung die Wiedervereinigung mit ihm nicht hinreichend betrieb, sondern allenfalls, wie er behauptet, entgegen seinen ernstlichen Wünschen nur besuchsweise in die Bundesrepublik kommen wollte, so würde dem im Rahmen der Gesamtwürdigung der Schuldfrage erhebliche Bedeutung beigek messen werden müssen» Die bisherigen Feststellungen lassen! eine solche Wertung aber nicht zu»

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Zu betonen ist, daß Fehlentscheidungen eines Ehegatten, die die langandauernde Trennung mitbewirkt haben, wenn sie nicht aus einem Mangel an ehelicher Gesinnung, sondern aus einer unrichtigen Beurteilung der Entwicklung hervorgegangen sind, und ebenso den objektiven Verhältnissen, die der Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft entgegenstehen, die geringere Bedeutung zukommt gegenüber der Preisgabe der ehelichen Gesinnung, für die ein Ehegatte auch unter schwierigen Verhältnissen verantwortlich ist. Das gilt umsomehr, wenn der Ehegatte, der die richtige Einstellung zur Ehe verloren hat, sich seinerseits nicht hinreichend um die Zusammenführung der Familie bemüht hat.
4» Es ergibt sich daraus, daß auch die Annahme des Berufungsgerichts, die Aufrechterhaltung der Ehe sei sittlich nicht gerechtfertigt (§ 48 Abs. 2 Satz 2 EheG), keinen Bestand hat und diese Frage nochmals geprüft werden muß.
Es ist selbstverständlich, daß, wie das Berufungsgericht ausführt, allein die Zugehörigkeit der Beklagten zur römisch-katholischen Kirche es nicht rechtfertigt, die Frage der Beachtlichkeit des Y/iderspruchs anders zu beurteilen, als es bei Ehen nichtkatholischer Ehegatten zu geschehen hat.
Die langandauernde Trennung allein nimmt der Ehe nicht die sittliche Rechxfertigung, solange noch der der Scheidung mit Recht widersprechende Ehegatte an der Ehe in wirklicher Bindung an sie fe3thält, wobei auch der auf einer echten religiösen Einstellung beruhenden Bindung Rechnung zu tragen ist. Daß uie Beklagte sich nicht an die Ehe gebunden fühle, ist nicht verfahrensrechtlich fehlerfrei festgestellt. Trotz des nur kurzen Zusammenlebens der Parteien läßt sich ferner nicht sagen, daß es in der Ehe, aus der ein Sohn hervorgegangen ist, auch bei hinreichenden Bemühungen beider Ehegatten zu keiner sinnerfüllten Lebensgemeinschaft hätte kommen können*.
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Zu betonen ist, daß Fehlentscheidungen eines Ehegatten, die die langandauernde Trennung mitbewirkt haben, wenn sie nicht aus einem Mangel an ehelicher Gesinnung, sondern aus einer unrichtigen Beurteilung der Entwicklung hervorgegangen sind, und ebenso den objektiven Verhältnissen, die der Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft entgegenstehen, die geringere Bedeutung zukommt gegenüber der Preisgabe der ehelichen Gesinnung, für die ein Ehegatte auch unter schwierigen Verhältnissen verantwortlich ist» Das gilt umsomehr, wenn der Ehegatte, der die richtige Einstellung zur Ehe verloren hat, sich seinerseits nicht hinreichend um die Zusammenführung der Familie bemüht hat«
4° Es ergibt sich daraus, daß auch die Annahme des Berufungsgerichts, die Aufrechterhaltung der Ehe sei sittlich nicht gerechtfertigt (§48 Abs* 2 Satz 2 EheG), keinen Bestand hat und diese Frage nochmals geprüft werden muß*
Es ist selbstverständlich, daß, wie das Berufungsgericht ausführt, allein die Zugehörigkeit der Beklagten zur römisch-katholischen Kirche es nicht rechtfertigt, die Frage der Beachtlichkeit des Widerspruchs anders zu beurteilen, als es bei Ehen nichtkatholischer Ehegatten zu geschehen hat,
 Die langandauernde Trennung allein nimmt der Ehe nicht die sittliche Rechxfertigung, solange noch der der Scheidung mit Recht widersprechende Ehegatte an der Ehe in wirklicher Bindung an sie festhält, wobei auch der auf einer echten religiösen Einstellung beruhenden Bindung Rechnung zu tragen ist* Daß aie Beklagte sich nicht an die Ehe gebunden fühle, ist nicht verfahrensrechtlich fehlerfrei festgestellt0 Trotz des nur kurzen Zusammenlebens der Parteien läßt sich ferner nicht sagen, daß es in der Ehe, aus der ein Sohn hervorgegangen ist, auch bei hinreichenden Bemühungen beider Ehegatten zu keiner sinnerfüllten Lebensgemeinschaft hätte kommen können..
 
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Ohne daß noch darauf eingegangen zu werden braucht, ob das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, daß das wchi-verstandene Interesse des aus der She hervorgegangenen Schne6 die Aufrechterhaltung der She nicht erfordere (§ 48 AbSo 3 EheG), muß das angefochtene Urteil nach alledem aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen, werden, damit der Sachverhalt entsprechend den dargelegten| Grundsätzen neu geprüft wird«
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Es wird angebracht sein, daß die Parteien, soweit möfLcdv Zeugen, die Angaben über die Einstellung der Eheleute zu jf ihrer Ehe machen können, mit ladungsfähiger Anschrift bene^o^ und sich nicht, wie es die Beklagte im Schriftsatz vom 15*
1959 tut, auf die Andeutung beschränken, sie könnten solche. Zeugen nennen» Außerdem wurde es der Aufklärung der Sache | dienen, wenn auch der Kläger die Briefe der Beklagten, die dum seit 1952 19mal geschrieben zu haben behauptet, vorlegen o4er angeben würde, weshalb er das nicht kann oder v/illo Das Berufungsgericht wird sich auch mit der Behauptung der Beklagte auseinandersetsen-iaussen, bei den Zusammenkünften in den | Jahren 1946 bis 1949 habe der Kläger ihr ^aiemals Vorschläge über die von ihr erwartete (jbersiedlungsmoglichkeit nach deutschland gemacht und auf ihre Fragen nur geantwortet, A.oJ> er noch keine feste Arbeit und keinen festen Wohnsitz habeur><L ihr daher rate, noch geraume Zeit abzuwarten»
 
5o Ohne daß noch darauf eingegangen zu werden braucht, ob das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, daß das wcHir verstandene Interesse des aus der She hervorgegangenen Schnes die Aufrechterhaltung der She nicht erfordere (§48 Abs* 3! EheG), muß das angefochtene Urteil nach alledem aufgehoben! und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückv erwiesen, werden, damit der Sachverhalt entsprechend den dargelegtenj Grundsätzen neu geprüft wird-	|
Es wird angebracht sein, daß die Parteien, soweit rnöfEUr», Beugen, die Angaben über die Sinstellung der Eheleute zu f ihrer Ehe machen können, mit ladungsfähiger Anschrift benm™^ und sich nicht, wie es die Beklagte im Schriftsatz vom 15.. al 1959 tut, auf die Andeutung beschränken, sie könnten solche. Zeugen nennen- Außerdem wurde es der Aufklärung der Sache | dienen, wenn auch der Kläger die Briefe der Beklagten, dieikm seit 1952 19mal geschrieben zu haben behauptet, vorlegen angeben wurde, weshalb er das nicht kann oder will» Bas Berufungsgericht wird sich auch mit der Behauptung der Beklagte^ auseinandersetzen-müssen, bei den Zusammenkünften in den I
Jahren 1946 bis 1949 habe der Kläger ihr sh.Lemals Vorschlag«' über die von ihr erwartete Übersiediungsmöglichkeit nach Westdeutschland gemacht und auf ihre Fragen nur geantwortet, Aj±f> er noch keine feste Arbeit und keinen festen Wohnsitz habeujn<L ihr daher rate, noch geraume Zeit abzuwarten«
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6c Der Senat hält es für angemessen, den Rechtsstreit nach § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO zur weiteren Entscheidung an einen anderen Senat des Berufungsgerichts zu geben« Da es wesentlich auf eine nochmalige Würdigung der tatsächlichen Verhält nisse ankoramt, die bisher nicht erschöpfend erfolgt ist, ist es richtiger, daß dies durch ein Gericht geschieht, das
 mit der Sache	noch nicht befaßt war.
Ascher	Bundesrichter Baske wüstenberg ist beurlaubt und verhindert zu unterschreiben Ascher
 Wilden	Br«	Loewenheim
6« Per Senat hält es für angemessen, den Rechtsstreit nach § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO zur weiteren Entscheidung an einen anderen Senat des Berufungsgerichts zu geben° Da es wesentlich auf eine nochmalige Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse ankommt, die bisher nicht erschöpfend erfolgt ist, ist es richtiger, daß dies durch ein Gericht geschieht, das mit der Sache noch nicht befaßt war.
Ascher	Bundesrichter Baske	Wüstenberg
 ist beurlaubt und verhindert zu unterschreiben
 Ascher
Wilden
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