Der Kläger hat auf Grund des BY/GöD-A us land Wiedergutmachung beantragt;, weil sein Berufsziel gewesen sei, als Berufsbeamter in den badischen Staatsdienst einzutreten. Vor der Entscheidung über diesen Antrag wies das beklagte Land den Kläger mit Schreiben vom 9- Januar 1956 darauf hin, daß die 2eit zwischen seiner Entlassung und dem 1. April 1951 ruhegehaltsfähig sei, soweit sie nach der Vollendung des 27- Lebensjahres läge, daß aber nach der Reufas-sung des § 9 Abs. 2 BWGöD die Möglichkeit einer Erhöhung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit bestände, die bisher vorhandenen Unterlagen jedoch nichts darüber ergäben, ob die Voraussetzungen für eine Erhöhung Vorlagen» gegebenenfalls seien entsprechende Ausführungen und die Benennung von Beweismitteln erforderlich. 3=) Bern Antragsteller ist ab 1» April 1951 als Ruhestand sbeamten das Ruhegehalt zu gewähren, das ihm zustehen wir de, wenn er unter Berücksichtigung von Ziffc 1») wieder angestellt und aus dem neuen Amt mit Wirkung vom 1, April 1951 in den Ruhestand getreten wäre (§ io BWGöD)* In den Entscheidungsgründen ist hinsichtlich des dem Kläger zu gewährenden Ruhegehalts ausgeführt, daß die Zeit zwischen der Entlassung und dem 1, April 1951 insoweit ruhegehaltsfähig sei* als sie nach Vollendung des 27* Lebensjahres liege* Daraufhin ist das Buhegehalt des Klägers festgesetzt morden» wobei als ruhegehaltsfähige Dienstzeit nur die Zeit vom 27. Oktober 1937 bis zun 31 Itärz i35i berechnet morden ist, Hit Eingabe vom 15= Dezember 1956 haben die Bevollmächtigten des Klägers beantragt, den Bescheid von Io. Fo-bruar i956 dahin absuändern. Dagegen hat das Oberlandesgericht auf die Berufung des Klägers die Entscheidung des Landgerichts dahin abgeändert, daß unter Aufhebung des Wiedergutraschmige-be scheid es des Justizministeriums Baaen-.Vürttemherg vom 3- April 1957 dem beklagten Land auf gegeben wird, über der. Wie die Revision zutreffend hervorhebt, ist für die Beurteilung des in dem hier vorliegenden Verfahren vom /Häger erhobenen Anspruchs entscheidend« ob diesem nicht der unanfechtbare 7/iedergutmachungsbescheid vom io« Februar 1956 entgegensteht, Bies muß bejaht werden. Zunächst ist, soweit sich aus dem Wiedergutmachungs-bescheid nicht ausdrücklich etwas Gegenteiliges ergibt, ein solcher Bescheid dahin zu würdigen., daß mit ihm der gesamte Wiedergutmachungsanspruch eines Geschädigten beschieden werden soll und daß mit ihm alles, was nicht ausdrücklich züerkannt wird, als abgelehnt zu gelten hat, auch wenn die Ablehnung nicht ausdrücklich ausgesprochen wird (so auch Ehrig in Blessin/Wilden S. Bas ergibt sich aus dem Wesen eines Wiedergutmachungsbescheides, insbesondere aus § 26 Abs.4 3WGÖB über die Möglichkeit einer befristeten Beschreitung des Rechtswegs und aus Art. IV des 3. Abgesehen hiervon, lädt auch der Bescheid vom IoFebruar 1956 keinen Zweifel, daß mit ihm nicht nur über einen Teil der Wiedergutmachungsansprüche des Klägers, sondern über seinen gesamten Anspruch entschieden worden ist, und zwar mit der Maßgabe, daß als ruhegehaltsfähige Dienstzeit nur die Zeit nach der Entlassung aus dem Staatsdienst festgesetzt worden ist., Denn dem Kläger ist ausreichend Gelegenheit gegeben worden, die für eine Erhöhung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit erforderlichen Angaben zu machen und einen entsprechenden Antrag zu stellen, Wenn der Kläger daraufhin erklärt hat. Ob der Kläger zunächst nur eine &iedergütioachung ohne Anrechnung unter Notlage verbrachter Zeiten beantragen konnte - was übrigens seinem dem Wiedergutmachungs-bescheid zugrunde liegenden« nur auf Gewährung von Buhegehalt gerichteten Antrag nicht entnommen werden kann -und die Möglichkeit gehabt hatte, nach Entscheidung über diesen Antrag noch einen Antrag auf Anrechnung zu stellen;» ist daher unerheblich* ebenso wie, daß das BWGÖD keine dem § 143 Abs, 2 Satz 1 DBG bzw. Da somit unanfechtbare Wiedergutraachungsbescheide grundsätzlich nicht mehr geändert werden können« ist durch den rtiedergutmachungsbescheid vom Io» Februar 1956 der tfie-dergutmachungsanspruch des Klägers abschließend und für alle Beteiligten bindend geregelt, 'ffeitergehende Wiedergutmachungsansprüche aus dem hier vorliegenden Sachverhalt kann der -Kläger nicht mehr geltend machen»
Amtliche Sammlung; nein BWGÖB § 26 (/ a) Ein 7/iedei\gutmachungsbescheid erfaßt, sofern sich aus seinem Inhalt nicht etwas Gegenteiliges ergibt., den gesaTlen ^iecergufcmachungsanspruch eines Geschädigten, so daß dieser nach eingetretener Unanfechtbarkeit des Bescheides wei (vergehende Ansprüche nicht mehr geltend machen kann» b) Fehlerhafte Wiedergutmschungsbescheide können zu Gunsten des Geschädigten zurückgenouune u werden, jedoch liegr ihre Rücknahme lediglich in pflichtgemäßen Ermessen der Wiedergulmachungsbehördeo v3 l4o Oktober i959 — xV ZR 82/59 — OBG Stuttgart LG Stuttgart BGH, Urfcr 82/59 Verkündet am 14, Oktober 1959 Hoffmeister, Jastizan.sestel3.ter als Urkundsbearater der Geschäftsstelle Im Hamen des Volkes In dem Sntschädigungsreehtsstreit des Landes Baden-Württemberg, vertreten durch das Justizministerium in Stuttgart, Beklagten and Revisionsklägers, - ?roze»‘bevollfflächtigter; Rechtsanwalt Sr^ jBH in gegen Dr. Heinz B Kläger und Revisionsbeklagten, - ProzeSbevollmächtigters Rechtsanwalt Br. in hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7. Oktober 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Baske, Br, v. Werner, Wüstenberg und Br. Loewenheim für Recht erkannt; Bas Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 28. November 1958 wird aufgehoben. Bie Berufung des Klägers gegen das an Verkündungs Statt am 5«/6. Bezember 1957 zugestellte Urteil der !. Snt-schädigungskammer des Landgerichts Stuttgart wird zurückgewiesen. Ber Kläger hat die außergerichtlichen Kosten der Berufung und Revision zu tragen. Im übrigen ist das Verfahren frei von Gebühren und Auslagen> Von Rechts wegen r Tatbestand; Der am 19Io geborene Kläger wurde im Herbst 1932 nach Ablegung der ersten juristischen Staatsprüfung sum Referendar ernannt. Wegen seiner jüdischen Abstammung wurde er durch Erlaß des badischen Ministers de3 Innern vom 13, Juni 1933 auf Grund des § 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtenturas unter Widerruf der Bearcteneigenschaft aus dem Vorbereitungsdienst entlassen. Der Kläger wandorte im Jahre 1937 nach den Vereinigten Staaten aus. Dort lebt er heute als amerikanischer Staatsbürger, . Der Kläger hat auf Grund des BY/GöD-A us land Wiedergutmachung beantragt;, weil sein Berufsziel gewesen sei, als Berufsbeamter in den badischen Staatsdienst einzutreten. Gleichzeitig hat er um eine Belassung im Ruhestand anstelle einer Wiedereinstellung gebeten. Vor der Entscheidung über diesen Antrag wies das beklagte Land den Kläger mit Schreiben vom 9- Januar 1956 darauf hin, daß die 2eit zwischen seiner Entlassung und dem 1. April 1951 ruhegehaltsfähig sei, soweit sie nach der Vollendung des 27- Lebensjahres läge, daß aber nach der Reufas-sung des § 9 Abs. 2 BWGöD die Möglichkeit einer Erhöhung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit bestände, die bisher vorhandenen Unterlagen jedoch nichts darüber ergäben, ob die Voraussetzungen für eine Erhöhung Vorlagen» gegebenenfalls seien entsprechende Ausführungen und die Benennung von Beweismitteln erforderlich. Hierauf haben die Bevollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom 23. Januar 1956 mitgeteilt, "daß zu § 9 Abs, 2 des BWGöD keine Anträge gestellt werden." ."Das "beklagte Land hat arn !o. Februar 1956 folgenden Wiedergutmachungsbescheid erlassem 1.) Es wird festgestellt, daß der Antragsteller im Verlauf seiner Dienstlaufbahn voraussichtlich •mit Wirkung vom 1. April 1939 zu dem Landgerichtsrat (Reiehsbesoldungsgruppe A 2 c 2) ernannt worden wäre (§ 9 BWGÖD) * 2=) Der Antragsteller wird seinem Antrag entsprechend im Ruhestand belassen (§4 BWG5D Ausland), 3=) Bern Antragsteller ist ab 1» April 1951 als Ruhestand sbeamten das Ruhegehalt zu gewähren, das ihm zustehen wir de, wenn er unter Berücksichtigung von Ziffc 1») wieder angestellt und aus dem neuen Amt mit Wirkung vom 1, April 1951 in den Ruhestand getreten wäre (§ io BWGöD)* 4c) Dem Antragsteller ist für die Zeit vom 1. April 195o bis 3lo März 1951 eine Entschädigung in Höhe der sich aus Ziff 0 3«) ergebenden Versorgungsbezüge. zujgewähren (§ 19 BWGöD)., 5o) Der Antragsteller ist berechtigt, die Bezeichnung "Landgerichtsrat außer Dienst (a.Do)" zu führen* In den Entscheidungsgründen ist hinsichtlich des dem Kläger zu gewährenden Ruhegehalts ausgeführt, daß die Zeit zwischen der Entlassung und dem 1, April 1951 insoweit ruhegehaltsfähig sei* als sie nach Vollendung des 27* Lebensjahres liege* 4 Bach der Zustellung des Bescheides haben die Bevollmächtigten des Klägers erklärt, daß sie auf Rechtsmittel verzichten. Daraufhin ist das Buhegehalt des Klägers festgesetzt morden» wobei als ruhegehaltsfähige Dienstzeit nur die Zeit vom 27. Oktober 1937 bis zun 31 Itärz i35i berechnet morden ist, Hit Eingabe vom 15= Dezember 1956 haben die Bevollmächtigten des Klägers beantragt, den Bescheid von Io. Fo-bruar i956 dahin absuändern. daß die Dienstzeit um die bis zu dem 8. Hai 19*5 aus Terfolgungsgründen in schwerer wirtschaftlicher Notlage verbrachte Zeit, nämlich um die Zeit von November 1933 bis November '.935 und vom August 1537 bis zu dem Jahre 1941 erhöht wird. Das beklagte Land hat diesen Antrag mit Schreiben vom 3. April 1957 abgelehnt, weil durch den Bescheid vom Io, Pebruar 1956 der Wäedergut-machungsanspruch des Klägers insgesamt erledigt morden sei.- Die hiergegen erhobene Klage hat das Landgericht e.b-ge?;iesen. Dagegen hat das Oberlandesgericht auf die Berufung des Klägers die Entscheidung des Landgerichts dahin abgeändert, daß unter Aufhebung des Wiedergutraschmige-be scheid es des Justizministeriums Baaen-.Vürttemherg vom 3- April 1957 dem beklagten Land auf gegeben wird, über der. Antrag des Klägers betreffend die erhöhte Anrechnung der aus Verfoigungsgründen in schwerer wirtschaftlicher Zotlage verbrachten Zeit auf die ruhegehaltsfähige Dienstzeit in 3achlieuer Hinsicht zu entscheiden. Kilt der vom Okerlandesgericht zugelassenen Revision erstrebt das beklagte Land die Wiederherstellung des land-gerichtlichen urteile, hilfsweise eine Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. Der Kläger bittet, die Revision zurückzuweisen. Entscheidung« gründe: Wie die Revision zutreffend hervorhebt, ist für die Beurteilung des in dem hier vorliegenden Verfahren vom /Häger erhobenen Anspruchs entscheidend« ob diesem nicht der unanfechtbare 7/iedergutmachungsbescheid vom io« Februar 1956 entgegensteht, Bies muß bejaht werden. Zunächst ist, soweit sich aus dem Wiedergutmachungs-bescheid nicht ausdrücklich etwas Gegenteiliges ergibt, ein solcher Bescheid dahin zu würdigen., daß mit ihm der gesamte Wiedergutmachungsanspruch eines Geschädigten beschieden werden soll und daß mit ihm alles, was nicht ausdrücklich züerkannt wird, als abgelehnt zu gelten hat, auch wenn die Ablehnung nicht ausdrücklich ausgesprochen wird (so auch Ehrig in Blessin/Wilden S. 1o91 in Anm. 4 zu § 26 BWGöB)* Sin solcher Bescheid erlangt auch nicht nur formelle Rechtskraft, vielmehr erhält er im Fall seiner Unanfechtbarkeit eine der materiellen Rechtskraft entsprechende Wirksamkeit. Bas ergibt sich aus dem Wesen eines Wiedergutmachungsbescheides, insbesondere aus § 26 Abs. 4 3WGÖB über die Möglichkeit einer befristeten Beschreitung des Rechtswegs und aus Art. IV des 3. Änderungsgesetzes s«m BvVGöB über:dih lTatwendigkeit eines befristeten neuen Antrags im Fallb 'eifteö unanfechtbaren Bescheides oder rechtskräftigen Ürteiis, Läßt ein Antragsteller daher den Wiedei'gutaachungscescheid unangefochten, so kann er nicht mehr geltend machen, daß ihm ein über den im Wiedergutmachungsbescheid festgestellten Anspruch hinausgehendes Wiedergutmachungsrecht zustehe. Bas gilt selbst dann, wenn über das weitergehende Recht nicht ausdrücklich entschieden worden ist. Bin solches Ergebnis steht auch mit der für jede Wiedergutmachungs- und Entschädigungssache gebotenen Beschleunigung (vgl. § 179 BEG} im Einklang. Abgesehen hiervon, lädt auch der Bescheid vom IoFebruar 1956 keinen Zweifel, daß mit ihm nicht nur über einen Teil der Wiedergutmachungsansprüche des Klägers, sondern über seinen gesamten Anspruch entschieden worden ist, und zwar mit der Maßgabe, daß als ruhegehaltsfähige Dienstzeit nur die Zeit nach der Entlassung aus dem Staatsdienst festgesetzt worden ist., die nach Vollendung des 27„ Lebensjahres liegt« Die Entscheidung über die Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit lag auch, soweit es sich um ihre Erhöhung auf Grund des § 9 Abs. 2 BWGöD handelte, der Wiedergutmachungsbehörde ob. da mit dieser Bestimmung die Art und der Umfang der einem Geschädigten zu gewährenden Wiedergutmachung geregelt ist (vgl. Anders Anm, 3a am Ende zu § 9 BWGöD und Fußnote 3 zu § 2a BWGöD). Zwar folgt aus dem Wesen des Wiedergutmachüngsbe-scheides als eines Verwaltungsakts- daß er, wenn fehlerhaft. grundsätzlich wieder zurückgenommen werden kann, insbesondere wenn ein Geschädigter neue Beweismittel bringt» aus denen sich die Begründetheit des Anspruchs ergibt. Ob die.Wiedergutmachungsbehörde hiervon Gebrauch macht, liegt aber in ihrem pflichtgemäßen Ermessen, Eine Verpflichtung hierzu besteht nicht (vgl. Ehrig aaO S» 1o92 in Anm, 5). Daß die Wiedergutmaehungsbehörde in dem hier vorliegenden Fall von ihrem Ermessen in zweckwidriger Weise keinen Gebrauch gemacht hat., läßt sich nicht sagen. Denn dem Kläger ist ausreichend Gelegenheit gegeben worden, die für eine Erhöhung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit erforderlichen Angaben zu machen und einen entsprechenden Antrag zu stellen, Wenn der Kläger daraufhin erklärt hat. daß er keine Anträge in dieser Hinsicht stellen wolle., . so kann der daraufhin ergangene Wiedergutmachimgsbeschcid nicht als fehlerhaft angesehen werden. Ob der Kläger zunächst nur eine &iedergütioachung ohne Anrechnung unter Notlage verbrachter Zeiten beantragen konnte - was übrigens seinem dem Wiedergutmachungs-bescheid zugrunde liegenden« nur auf Gewährung von Buhegehalt gerichteten Antrag nicht entnommen werden kann -und die Möglichkeit gehabt hatte, nach Entscheidung über diesen Antrag noch einen Antrag auf Anrechnung zu stellen;» ist daher unerheblich* ebenso wie, daß das BWGÖD keine dem § 143 Abs, 2 Satz 1 DBG bzw. dem früheren § 173 Abs, 2 Satz : 3BG ähnliche ausdrückliche Ausschlußbe-vstimmung enthält« Da somit unanfechtbare Wiedergutraachungsbescheide grundsätzlich nicht mehr geändert werden können« ist durch den rtiedergutmachungsbescheid vom Io» Februar 1956 der tfie-dergutmachungsanspruch des Klägers abschließend und für alle Beteiligten bindend geregelt, 'ffeitergehende Wiedergutmachungsansprüche aus dem hier vorliegenden Sachverhalt kann der -Kläger nicht mehr geltend machen» Der Revision war daher mit der Kostenfolge aus §§ 91> 97 ZPO und § 225 BEG stattsugeben« Ascher Raske v c Werner Wüstenberg Br. Lo ewenheim