Dais»- Berufungsgericht hat das die Klage abweisende Urteil des Landgerichts in Hannover bestätigt« Beide Tatsachengerichte haben in der Verpflichtung des Klägers zur Zwangsarbeit bei der 03? keine Deportation im Sinne des § 141 HEG gesehen« Wie in dem Urteil des Berufungsgerichts festgestellt wird* mußte die Zwangsarbeit zwar zeitweise in den damals durch deutsche Truppen besetzten Gebieten außerhalb des Reiches geleistet werden, die Zwangsverschleppuhg in diese Gebiete bezweckte aber, nicht, den Häftlingen dadurch für immer Heimat und Daseinsgrundlage zu nehmen, sondern verfolgte das Ziel, die Arbeitskraft der -Lagerinsassen für die Kriegswirtschaft einzusetzen. Mit seiner Revision wendet sich der Beschwerdeführer gegen diese Auslegung des Wortes Deportation durch das Berufungsgericht. Er meint, auf den Zweck der Verschickung der Häftlinge könne es nicht ankommen, entscheidend sei, vielmehr, daß auch bei der Zwangsarbeit die in den lagern untergebrachten Häftlinge, ebenso wie KZ-Insassen, * von der Umwelt völlig abgeschnitten worden seien. In diesen Urteilen wird im Anschluß an die in der NJW RzW 1957, 415 Nr. 34 abgedruckte Entscheidung ausgeführt, daß für den Begriff der Deportation im Sinne des § 141 BEG die zwangsweise Verbringung eines Verfolgten aus deutschem Gebiet in ein Gebiet, das nach allgemeiner Anschauung nicht als deutsches Staatsgebiet angesehen Wurde, entscheidend ist. Hach dem Willen der nationalsozialistischen Machthaber sollte diesen Verfolgten ebenso wie den Ausgewanderten und Ausgewieseneh jede Rückkehr in ihre alte Heimat für immer abgeschnitten werden, sofern die Deportation nicht überhaupt auf ihre Vernichtung hinauslief.Für sie sollte der durch das Bundesentschädigungsgesetz gewährte Anspruch auf die Soforthilfe ein Anreiz zur Rückkehr in die Heimat sein* Aus diesem Grunde wurden die Deportierten und Emigranten gegenüber den deutschen Volks- und Staatsangehörigen, die innerhalb des alten deutschen Sprach- und Siedlungsgebiets in Konzentrationslagern, festgehalten wurden, begünstigt* Hinzu kommt, daß nach dem Willen des Bunde stages .die zurüekkehrenden Deportierten und Emigranten nicht schlechter gestellt sein sollten als die aus der Gefangenschaft zuruckkehrenden Kriegsgefangenen und Zivilinternierten, die nach dem Kriegsgefangenen-Entschä-digungsgesetz vom 50* Januar 1954. Wie das Berufungsgericht festgestellt hat, war es nicht das Ziel der sogenannten Aktion Haase, das deutsche Staatsgebiet von Mischlingen oder Wehrunwürdigen für immer zu "befreien”!, Es fehlte deshalb auch die für die Deportation kennzeichnende Wegnahme aller Habe, die die Deportierten zurücklassen mußten« Die Ungewißheit und Unsicherheit, die das beben und Schicksal des Klägers vom Augenblick der Inhaftnahme an umgab, waren Folgen der diskriminierenden Zwangsarbeit und bagerhaft, bei deren Vollzug rechtsstaatliche Gesichtspunkte völlig mißachtet wurden. Aus dieser Gestaltung der Freiheitsentziehung kann der Kläger indessen nichts für die Anwendung des § 141 BEG herleitan« Seine Berufung wurde daher mit H£cht 2urUckgewiesen, auch seine Bevision mußte aus diesen Gründen scheitern.
XV ZR 82/58 mmmm mm mmmmm tm rnmmmmfmmmmtmtmt 2 Ü 231/57 (E) Verkündet am 25* Juni 1958 Schorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle d&> Im Hamen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit des Kaufmanns Werner P in Pi >Hro Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt in gegen das Land Wiedersachsen, vertreten durch den Wiedersächsisehen Minister des Innern in Hannover, Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter? Rechtsanwalt Dr0fl|flfc in hat.der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs ohne mündliche Verhandlung am 25* Juni 1958 unter Mitwirkung des Bundesrich-ters Baske als Vorsitzenden und der Bundesrichter Johannsen, Maaß, Wilden und DroBoewenheim für Recht erkannt? Bie Revision gegen das Urteil des 2«. Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts in Celle vom 14* März 1958 wird zurUckgewi e sen,, Die außergerichtlichen Kosten der Revision hat der Kläger zu tragen? im übrigen ist das Verfahren gebühren- und auslagenfrei,» Von Rechts wegen Tatbestands Der im 3ahre 1923 geborene Kläger galt nach nationalsozialistischer Auffassung als Mischling ersten Grades* Im letzten Kriege wurde er deshalb nicht Soldat, sondern durch die sogenannte Aktion Haase zusammen mit anderen Mischlingen und Wehrunwürdigen zur Arbeit bei der Organisation Todt verpflichtet« In geschlossenem Transport, unter Mitwirkung der Gestapo, kam er zunächst in ein Lager in Illowo in Polen* Später wurde er auf die gleiche Weise nach Frankreich verbracht* Auch hier lebte, er in geschlossenem und bewachtem lager* Die Lagerinsassen hatten in 12-stündiger Tagund Nachtschicht beim Bau von Stellungen und sonstigen Anlagen der Wehrmacht mitzuarbeiten* Die. Lebensbedingungen im Lager und die Arbeitsbedingungen unterschieden sich nur wenig von den Verhältnissen in Konzentrations-. lagern; körperliche Mißhandlungen kamen jedoch nicht vor* Anfang 1945 wurde der Kläger in Holland bei Schanzarbeiten für die Wehrmacht eingesetzt* Dort wurde er durch ■ amerikanische Truppen befreit* Mit ihnen gelangte er im Mai 1945 nach Oldenburg, am 23* Mai 1945 meldete er sich dort polizeilich an* In diesem Verfahren fordert der Kläger, ihm die Soforthilfe für Rückwanderer nach § 141 BBG zu bewilligen. Die Entschädigungsbehörde und die Entschädigungsgerichte haben diesen Anspruch abgelehnt* Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter« Ent s ehe i dj^sgründe s In 'der Verhandlung vor dem Senat war der Kläger nicht vertreten? nach $ 209 Abs* 3 HEG wurde entsprechend dem Anträge beider Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden« Dais»- Berufungsgericht hat das die Klage abweisende Urteil des Landgerichts in Hannover bestätigt« Beide Tatsachengerichte haben in der Verpflichtung des Klägers zur Zwangsarbeit bei der 03? keine Deportation im Sinne des § 141 HEG gesehen« Wie in dem Urteil des Berufungsgerichts festgestellt wird* mußte die Zwangsarbeit zwar zeitweise in den damals durch deutsche Truppen besetzten Gebieten außerhalb des Reiches geleistet werden, die Zwangsverschleppuhg in diese Gebiete bezweckte aber, nicht, den Häftlingen dadurch für immer Heimat und Daseinsgrundlage zu nehmen, sondern verfolgte das Ziel, die Arbeitskraft der -Lagerinsassen für die Kriegswirtschaft einzusetzen. Diese Auslegung des § 141 entspricht dem Gesetz und der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (IV ZR 304/57 vom 14. Pebruar 1958 und . IV ZR 318/57 vom 9. April 1958)« . Mit seiner Revision wendet sich der Beschwerdeführer gegen diese Auslegung des Wortes Deportation durch das Berufungsgericht. Er meint, auf den Zweck der Verschickung der Häftlinge könne es nicht ankommen, entscheidend sei, vielmehr, daß auch bei der Zwangsarbeit die in den lagern untergebrachten Häftlinge, ebenso wie KZ-Insassen, * von der Umwelt völlig abgeschnitten worden seien. Sie hätten nicht gewußt, ob und wann sie ihre Heimat Wiedersehen würden. Schließlich weist der Beschwerdeführer noch darauf hin, daß nach den Vorstellungen und Plänen der nationalsozialistischen Machthaber die' sogenannten Mischlinge ebenso wie die Juden selbst vernichtet werden sollten. Diese Bedenken .gegen die Auslegung des § 141 HEG sind unberechtigt. Zur Zwangsarbeit in bewachten Lagern, — 4 — die sich in den damals von den deutschen Truppen besetzten Gebieten befanden, wurden die Verfolgten nicht im Sinne des § 141 BEG deportiert. Dieser Lageraufenthalt mag als Freiheitsentziehung anzusehen und zu entschädigen sein« Jeder Freiheitsentziehung ist die Trennung der Häftlinge von ihrer Umwelt eigentümlich. Jede längere Freiheitsentziehung hat auch regelmäßig den Verlust des Arbeitsplatzes zur Folge, die Verbindung zu den Angehörigen ist eingeschränkt und wird überwacht. Je mehr ihr Vollzug einer rechtsstaatlichen Ordnung widerspricht, umso ungewisser ist schließlich oft ihr Ende* Diese besondere Gestaltung der Freiheitsentziehung war neben anderen er- • schwerenden Umständen kennzeichnend, für die Haft.in Konzentrationslagern. Selbst wenn der Dageraufenthalt des Klägers der Konzentrationslagerhaft weitgehend gleichstand, stellt die Verschleppung des Klägers in die außerhalb Deutschlands gelegenen Läger keine Deportation im Sinne des § 141 dar. Für den Zwangsaufenthalt in deutschen oder österreichischen Konzentrationslagern hat das der Senat in den zur Veröffentlichung bestimmten, bereits erwähnten Urteilen IV ZR 304/57 vom 14. Februar 1958 und IV ZR 318/57 vom 9» April 1958 schon entschieden. In diesen Urteilen wird im Anschluß an die in der NJW RzW 1957, 415 Nr. 34 abgedruckte Entscheidung ausgeführt, daß für den Begriff der Deportation im Sinne des § 141 BEG die zwangsweise Verbringung eines Verfolgten aus deutschem Gebiet in ein Gebiet, das nach allgemeiner Anschauung nicht als deutsches Staatsgebiet angesehen Wurde, entscheidend ist. Hach dem Willen der nationalsozialistischen Machthaber sollte diesen Verfolgten ebenso wie den Ausgewanderten und Ausgewieseneh jede Rückkehr in ihre alte Heimat für immer abgeschnitten werden, sofern die Deportation nicht überhaupt auf ihre Vernichtung hinauslief. Für sie sollte - 5 ~ der durch das Bundesentschädigungsgesetz gewährte Anspruch auf die Soforthilfe ein Anreiz zur Rückkehr in die Heimat sein* Aus diesem Grunde wurden die Deportierten und Emigranten gegenüber den deutschen Volks- und Staatsangehörigen, die innerhalb des alten deutschen Sprach- und Siedlungsgebiets in Konzentrationslagern, festgehalten wurden, begünstigt* Hinzu kommt, daß nach dem Willen des Bunde stages .die zurüekkehrenden Deportierten und Emigranten nicht schlechter gestellt sein sollten als die aus der Gefangenschaft zuruckkehrenden Kriegsgefangenen und Zivilinternierten, die nach dem Kriegsgefangenen-Entschä-digungsgesetz vom 50* Januar 1954. in der Passung vom 8* Dezember 1956 (BGBl I> 904) beträchtliche Beihilfen -erhalten* Ebensowenig wie die Häftlinge der Konzentrationslager in Deutschland und Österreich gehört der Kläger zu dem Kreis der durch § 141 BEG begünstigten Verfolgten* Wie das Berufungsgericht festgestellt hat, war es nicht das Ziel der sogenannten Aktion Haase, das deutsche Staatsgebiet von Mischlingen oder Wehrunwürdigen für immer zu "befreien”!, Ziel der Verschleppung war vielmehr die Ausnutzung ihrer Arbeitskraft für die Rüstungswirtschaft oder, die unmittelbare Kriegsführung* Entgegen der Ansicht der Revision sind diese inzwischen hinreichend geklärten Zieie der nationalsozialistischen Machthaber für die Abgrenzung zwischen .Deportation und sonstiger Pr eihe it sent Ziehung im Ausland von ausschlaggebender Bedeutung* Selbst wenn in gewissen Kreisen der nationalsozialistischen Machthaber der Gedanke erörtert wurde, die Mischlinge einmal ebenso zu vernichten wie die Juden, hleibt bedeutsam, daß. bis zu dem Ende der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft der Staats- und Partei- apparat auf dieses «Fernziel11 noch nicht ausgerichtet war. Es fehlte deshalb auch die für die Deportation kennzeichnende Wegnahme aller Habe, die die Deportierten zurücklassen mußten« Die Ungewißheit und Unsicherheit, die das beben und Schicksal des Klägers vom Augenblick der Inhaftnahme an umgab, waren Folgen der diskriminierenden Zwangsarbeit und bagerhaft, bei deren Vollzug rechtsstaatliche Gesichtspunkte völlig mißachtet wurden. Aus dieser Gestaltung der Freiheitsentziehung kann der Kläger indessen nichts für die Anwendung des § 141 BEG herleitan« Seine Berufung wurde daher mit H£cht 2urUckgewiesen, auch seine Bevision mußte aus diesen Gründen scheitern. Die Kosienentscheidung beruht auf §§ 209 Abs« 1, 225 Abs« 1 BEG, 97 Abs. 1 ZPO. Baske Uohannsen Maaß Wilden Dr.boewenheim