Die Beklagte ist die zweite Ehefrau des verstorbenen Superintendenten H^IPl Dieser war seit dem 11» November 1924 in erster Ehe mit der im Jahre 1933 unheilbar geistig erkrankten Anna H0p| geb. b) Pür den Pall, dass die Ehefrau aus der Anstalt entlassen werden sollte, zahle ich jeweils monatlich als gesetzlichen Unterhalt 3/10 meines Nettoeinkommens, nachdem dieses vorweg um den Betrag des eventuellen Waisengeldes in Höhe von zur Zeit HM 49>71 gekürzt ist. Er habe als Pfleger der Anna HBiin dem Scheidungsverfahren mit einer auf diese Verfehlungen gegründeten Widerklage gedroht, falls der Superintendent HflHW nicht die Unter-haltsvereinbarung schliesse und falls nicht auch sie, die Beklagte, eine Unterhaltsverpflichtung darin übernehme» Der Die Beklagte hat Widerklage erhoben mit dem Antrag, festzustellen, dass dem Kläger keine Ansprüche gegen sie, ; die Beklagte, zustehen. Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, an den i Kläger 500 DM nebst 4 $> Zinsen seit Klagezustellung zu zahlen» und die Kläge im übrigen abgewiesen. Auf die Widerklage hat das Landgericht festgestellt , dass dem Kläger für die Zeit vor dem 20. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung und der Kläger Anschlussberufung eingelegt. Die Beklagte hat beantragt, die Klage in vollem Umfang abzuweisen, auf die Widerklage festzustellen, dass dem Kläger auch seit dem lt April 1954 keine Ansprüche gegen sie, die Beklagte, zustehen, die Anschlussberufung zurückzuweisen und, soweit sie, die Beklagte, als Miterbin für die Unterhaltspflicht ihres verstorbenen Mannes in Anspruch genommen werden sollte, ihr die beschränkte Erbenhaftung vorzubehalten« Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und das Urteil des Landgerichts auf die Anschlussberufung geändert. 1. Das Berufungsgericht ist rechtlich zutreffend davon ausgegangen, dass die Unterhaltsvereinbarung nicht nach § 138 BGB wegen Verstosses gegen die guten Sitten nichtig war« Ob ein Vertrag wegen Sittenwidrigkeit nichtig ist, ist unter Berücksichtigung seines Inhalts und aller für seinen Abschluss massgebenden Umstände, insbesondere der Beweggründe und der mit ihm verfolgten Zwecke, zu entschei den« Bei der hiernach anzustellenden Beurteilung ist davon auszugehen, dass nach § 80 EheG (1938) = § 72 des jetzt geltenden Ehegesetzes eine Unterhaltsvereinbarung nicht schon deshalb nichtig ist, weil sie die Scheidung erleichtert oder ermöglicht hat. Eine Unterhaitsvereinbarung, die unter solchen Umständen dazu dient, das Einverständnis des Ehegatten, der auf Scheidung wegen Verschuldens klagen könnte, zu einer Scheidung ohne Schuldausspruch zu erzielen, verstösst nicht gegen die guten Sitten. Ansicht der Revision können auch die sonst zu beachtenden Umstände nicht dazu führen, die Unterhaltsvereinbarung als sittenwidrig zu bezeichnen, Wesentlich ist, dass der die Scheidung begehrende Ehegatte sittlich verpflichtet war, den Unterhalt seiner Ehefrau sicherzustellen. Er war mit ihr 16 Jahre lang verheiratet Wenn er sich, nachdem sie unheilbar geistig erkrankt war, von ihr scheiden lassen wollte, war es für ihn bei seiner beruflichen Stellung ein sittliches Gebot, seine kranke Frau in jeder Hinsicht sicherzustellen, damit sie nicht auf Fürsorgeleistungen angewiesen sein würde« Diese Pflieh bestand umsomehr, als er selbst gegen das Gebot der ehelichen Treue verstossen hatte. Es lag auch im Bereich seiner sittlichen Verpflichtung, wenn er die Beklagte veranlasste für den Fall, dass sie mit ihm die Ehe schliessen würde,' sich auch ihrerseits in der Weise, wie es hier geschehen ist, an der Unterhaltsleistung für die Kranke zu beteiligen. Unter diesen Umständen ist es sittlich nur zu billigen, wenn sie sich bereit erklärte, aus ihren Wit-wenbezügen nach einem etwaigen Tode ihres künftigen Gatten weiter für den Unterhalt der Kranken zu sorgen. Die Unterhalts Vereinbarung ist auch nicht deswegen sittenwidrig, weil der Pfleger der Kranken darauf gedrängt hat, sie in dieser Weise abzuschliessen, und weil im Verlauf der Verhandlungen darauf hingewiesen worden ist, dass andernfalls erwogen würde, Widerklage auf Scheidung wegen Ehebruchs des damaligen Klägers zu erheben. Auch wenn in diesem Zusammenhang auf die unliebsamen Folgen hingewiesen worden ist» die sich daraus für den Kläger als Geistlichen ergeben würden, kann dieser Umstand nicht dazu führen, den Charakter der Vereinbarung anders zu beurteilen. Es spielt keine entscheidende Rolle, dass die Beklagte rechtlich nicht verpflichtet war, für den Unterhalt der kranken An-na 3W zu sorgen. Unter diesen Umständen ist das von der Revision als Drohung bezeichnete Verhalten des Pflegers gegenüber dem Superintendenten HflB für die hier zu entscheidende Frage nur als ein nachdrücklicher Hinweis auf dessen sittliche Pflicht zu werten und nicht als Versuch einer sittenwidrigen Einwirkung auf dessen Entschliessungsfreiheit. Auch das Verlangen des Pflegers, die Beklagte an der Unterhaltsverpflichtung teilnehmen zu lassen, verstiess nicht gegen das sittliche Empfinden. Die Beklagte kann die von ihr abgegebene Erklärung auch nicht wegen Drohung anfechten, da, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, der Pfleger nicht widerrechtlich gedroht hat« Auch ist dadurch, dass er dem Superintendenten Hj^Btseine sittliche Verantwortung nachdrücklich vor Augen führte, weder für diesen noch für die Beklagte eine Zwangslage geschaffen worden, aus der heraus die Unterhaltsvereinbarung geschlossen wurde. Dem Superintendenten stand es frei, allem dadurch zu entgehen, dass er sein Scheidungsvorhaben aufgab, und die von der Beklagten übernommene Verpflichtung kam nur zu dem Tragen, wenn sie fifHB heiratete. Ob sie mit ihm die Ehe eingehen wollte, stand in ihrem eigenen Belieben, Palls darin, dass der Superintendent HfllVdie Beklagte, bevor sie die Unterhaltsverpflichtung übernahm, nicht über die Zusammenhänge aufgeklärt hat, eine Täuschung liegen sollte, kann diese doch nicht dazu führen, dass die Beklagte ihr Unterhaltsversprechen anfechten kann. Die Beklagte hat das Versprechen der Anna EifllB gegeben, und zwar im Zusammenhang mit einer Vereinbarung, durch die die Scheidung erleichtert oder ermöglicht werden sollte. Es ist nicht deswegen unentgeltlich erfolgt, weil die Gegenleistung nicht dem Versprechenden, sondern einem anderen erbracht wird (RGZ 112, 362 f ,/3'687) .Das gilt hier umsomehr, als die Beklagte selbst ein eigenes Interesse daran hatte, dass die Scheidung ohne Nachteile für den Superintendenten HUB erfolgte.
2477 035 <3* Mr das Nachschlagewerk! Nicht für die Amtliche Sammlung! I. Gesetz? § 138, 123 BGB, § 72 EheG Rechtssatz? Zur Frage der Sittenwidrigkeit und Anfechtbarkeit eines Unterhaltsversprechens, das in einem Ehescheidungsverfahren der Schei-dungsbeklagten von einer Frau erteilt ist, die der Scheidungskläger zu heiraten beabsichtigte IIo Gesetz? § 518 BGB Eine Leistung ist auch dann entgeltlich, wenn die Gegenleistung nicht dem Leistenden, sondern einem Dritten erbracht wird» Aktenzeichens IV ZR 82/55 Urteil des BGH vom 8« Oktober 1955 OLG Celle > / Verkündet am 8* Oktober 1955 Schorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Witwe Kate geh m I, Kreis Beklagten, Widerklägerin, Berufungsklägerin, Anschlussberufungsbeklagte und Revisionsklägerin, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen das land Niedersachsen - Landesfürsorgeverband - vertreten durch den niedersächsischen Sozialminister, dieser . vertreten durch den Leiter des niedersächsischen Sozialamtes in Hannover, Kläger, Widerbeklagten, Berufungsbeklagten, Anschlussberufungskläger und Revisionsbeklagten, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt ~ hat der IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8, Oktober 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Raske, Johann-sen, Br, v. Werner und Scheffler für Recht erkannt: Bie Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 5* November 1954 wird auf Kosten d er Beklagten zurückgewiesen Von Rechts wegen Tatbestand s Die Beklagte ist die zweite Ehefrau des verstorbenen Superintendenten H^IPl Dieser war seit dem 11» November 1924 in erster Ehe mit der im Jahre 1933 unheilbar geistig erkrankten Anna H0p| geb. SHHP verheiratet. Seine Ehe mit Anna HjHP ist auf seine Klage im Jahre 1941 nach § 51 EheG (1938) ohne Schuldausspruch geschieden worden. Indem Ehescheidungsverfahren wurde Anna durch ihren Bruder, den Pastor als Pfleger vertreten. Dieser schloss während des Prozesses am 2. Juli 1941 für seinen Pflegling mit dem Superintendenten 9fl|^ einen Unte haltsvertrag, dem auch die Beklagte beigetreten ist. Superintendent QHB klärte in dem Vertrags Laufende Unterhalts koste ru a) Pür die Dauer des Aufenthalts in einer Kranken- oder Heilanstalt zahle ich die Aufwendungen, die das Institut erfordert, sowie an die Ehefrau zu Händen des Pflegers ein Taschengeld von monatlich HM 20. b) Pür den Pall, dass die Ehefrau aus der Anstalt entlassen werden sollte, zahle ich jeweils monatlich als gesetzlichen Unterhalt 3/10 meines Nettoeinkommens, nachdem dieses vorweg um den Betrag des eventuellen Waisengeldes in Höhe von zur Zeit HM 49>71 gekürzt ist. O * V o > % Im Palle meiner Pensionierung zahle ich monatlich jeweils Y3 meiner Pensionsbezüge. Perner erklärte die jetzige Beklagte in dem Vertrag: Palls ich, die Unterzeichnete Käthedie Ehe mit Herrn Superintendenten Hermann Hfl^Peingehen sollte, verpflichte' ich mich, im Palle des Ablebens des Herrn Superintendenten HHHpaus dem mir zustehenden Witwengelde das Erforderliche für den Unterhalt der geschiedenen Prau H0B zur Verfügung zu stellen, sei es zur Verpflegung in einer Anstalt, sei es für die Beschaffung ihres Lebensunterhaltes ausserhalb der Anstalt. \ Weiter heisst es in dem Vertrages Andererseits erkennt der Pfleger der geschiedenen Frau die Verpflichtung an, im Palle des Ablebens des Herrn Superintendenten auf Grund § 102 des Beam- tengesetzes vom 26. 1, 1937 beim Reichsminister für die kirchlichen Angelegenheiten einen Antrag auf Gewährung eines Unterhaltsbeitrages an die von ihm vertretene geschiedene Ehefrau zu richten (vgl auch §§ 150 ff des genannten Beamtengesetzes). Der auf Grund dieses Antrags gezahlte Unterhaltsbeitrag soll die Verpflichtung der künftigen Ehefrau entsprechend verringern ..... Am 10o Oktober 1941 heiratete HflIMdie Beklagte. Aus dieser Ehe sind vier Kinder hervorgegangen« verstarb am 17o März 1947 im Alter von 51 Jahren, Auf Grund des Unterhaltsvertrages zahlte die Beklagte aus ihren Witwenbezügen bis zu dem Oktober 1948 die Pflegekosten ✓ für die in einer privaten Heil- und Pflegeanstalt untergebrachten Anna HHfe in voller Höhe. Sie zahlte bis zu dem 31* August 1951 monatlich noch 40 DM. Am 11. Oktober 1951 stellte sie ihre Zahlungen ganz ein« Der Kläger hat seit Oktober 1948 bis zu dem 31* März 1954 an Pflegekosten für Anna 5885,10 DM aufgewandt. Am 29, August 1951 machte er der Beklagten schriftlich von der Gewährung von Fürsorgeleistungen an die geschiedene Prau Anna Hj((j Mitteilung, Ferner zeigte er der Beklagten am 20. März 1952 schriftlich an, dass gemäss § 21 a der Verord-. nung über die Fürsorgepflicht vom 13* Februar 1924 (RGBl I, 100) in der Fassung der 2. Notverordnung vom 5. Juni 1931 (RGBl I, 279/305) die Rechtsansprüche der Anna HflHFgeSen die Beklagte auf Leistungen zur Deckung des Lebensbedarfs für die Zeit der durch ihn> den Kläger, erfolgten Unterstützung auf ihn zu dem Ersatz übergegangen seien. Am lo April 1954 trat der zu dem Pfleger der Anna HflBM bestellte Angestellte ferner alle Ansprüche, die Anna HflIP für die Zeit vom 12. Februar 1950 bis zu dem 19« März 1952 gegen d ie Beklagte zustanden, an den Kläger ab. Diese Abtretungserklärung ist durch Beschluss des Amtsgerichts in Bonndorf vom 14. April 1954 - 8 H VIII 169 -vormundschaftsgerichtlich genehmigt worden. In Ergänzung dieser Abtretungserklärung trat der Pfleger am 30, September 1954 alle ab 1» Oktober 1948 entstandenen Ansprüche der Anna HIHP gegen die Beklagte ab. Der Kläger nahm diese Abtretungen an. Der Kläger macht die Unterhaltsansprüche der Anna Hflp flpaus dem Vertrag vom 2. Juli 1941 geltend. Er hat zunächst beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 500 DM nebst 10 # Zinsen seit Klagezustellung zu zahlen* Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen» Sie macht geltend, die Unterhaltsvereinbarung sei wegen Ver-stosses gegen die guten Sitten, nichtig. Ferner hat sie die Vereinbarung wegen Drohung angefochten. Im einzelnen hat sie hierzu ausgeführt: Ihr verstorbener Ehemann habe während des Bestehens seiner ersten Ehe ehebrecherische Beziehungen mit seiner Schwägerin unterhalten. Pastor SflH^^habe hiervon gewusst. Er habe als Pfleger der Anna HBiin dem Scheidungsverfahren mit einer auf diese Verfehlungen gegründeten Widerklage gedroht, falls der Superintendent HflHW nicht die Unter-haltsvereinbarung schliesse und falls nicht auch sie, die Beklagte, eine Unterhaltsverpflichtung darin übernehme» Der Superintendent HflBB habe befürchten müssen» ohne Bezüge aus dem Amt entlassen zu werden, wenn Pastor SflHB seine Drohung wahr machen und B|9s Beziehungen zu seiner Schwägerin bekannt würden- Aus diesem Grunde habe er dem Verlan- ■ gen des Pastor S^^M entsprochen. Sie selbst habe diese Gründe nicht gekannt. IflP habe ihr nur gesagt, es sei für ihn eine Christenpflicht, für seine erste Ehefrau zu sorgen, und er laufe Gefahr, aus dem Kirchendienst entlassen zu werden, wenn er seine erste Ehefrau nicht sicherstelle. Sie müsse den Vertrag mitunterzeichnen, da Pastor [ SBHB sonst seine Entlassung herbeiführen werde. Die wirklichen Zusammenhänge habe sie erst im Oktober 1951 dadurch erfahren, dass sie in die Handakten des Anwalts, der ihren verstorbenen Ehemann in dem Scheidungsverfahren vertreten habe. Einsicht genommen habe. Die Beklagte hat Widerklage erhoben mit dem Antrag, festzustellen, dass dem Kläger keine Ansprüche gegen sie, ; die Beklagte, zustehen. Der Kläger hat beantragt, die Widerklage abzuweisen. > Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, an den i Kläger 500 DM nebst 4 $> Zinsen seit Klagezustellung zu zahlen» und die Kläge im übrigen abgewiesen. Auf die Widerklage hat das Landgericht festgestellt , dass dem Kläger für die Zeit vor dem 20. März 1952 keine Ansprüche gegen die Beklagte zustehen, und die Widerklage im übrigen abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung und der Kläger Anschlussberufung eingelegt. Der Kläger hat beantragt» die Beklagte zu verurteilen, an ihn noch weitere 5385? 10 DM nebst 4 Zinsen auf die jeweils am En- * de eines jeden Monats fällig gewordenen Beträge zu zahlen, die Widerklage abzuweisen und die Berufung der Beklagten zurückzuweisen« Die Beklagte hat beantragt, die Klage in vollem Umfang abzuweisen, auf die Widerklage festzustellen, dass dem Kläger auch seit dem lt April 1954 keine Ansprüche gegen sie, die Beklagte, zustehen, die Anschlussberufung zurückzuweisen und, soweit sie, die Beklagte, als Miterbin für die Unterhaltspflicht ihres verstorbenen Mannes in Anspruch genommen werden sollte, ihr die beschränkte Erbenhaftung vorzubehalten« Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und das Urteil des Landgerichts auf die Anschlussberufung geändert. Die Verurteilung der Beklagten geht nunmehr auf Zahlung von 5885 DM nehst 4 # Zinsen seit den im einzelnen im Urteil angegebenen Terminen. Die Widerklage ist in vollem Umfang abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte verspätet Revision eingelegt. Mit ihrer Revision verfolgt sie ihren Antrag auf Klagabweisung und ihren mit der Widerklage erhobenen Feststellungsantrag weiter. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen. Der erkennende Senat hat der Beklagten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist durch Beschluss vom 15« Juni 1955 erteilt. Entseheidungsgründes Die Revision ist unbegründet. 1. Das Berufungsgericht ist rechtlich zutreffend davon ausgegangen, dass die Unterhaltsvereinbarung nicht nach § 138 BGB wegen Verstosses gegen die guten Sitten nichtig war« Ob ein Vertrag wegen Sittenwidrigkeit nichtig ist, ist unter Berücksichtigung seines Inhalts und aller für seinen Abschluss massgebenden Umstände, insbesondere der Beweggründe und der mit ihm verfolgten Zwecke, zu entschei den« Bei der hiernach anzustellenden Beurteilung ist davon auszugehen, dass nach § 80 EheG (1938) = § 72 des jetzt geltenden Ehegesetzes eine Unterhaltsvereinbarung nicht schon deshalb nichtig ist, weil sie die Scheidung erleichtert oder ermöglicht hat. Die Eheleute hatten Schei- dungsgründe. Insbesondere konnte die Ehefrau HflHB gegen ihren Ehemann auf Scheidung wegen Ehebruchs klagen. Eine Unterhaitsvereinbarung, die unter solchen Umständen dazu dient, das Einverständnis des Ehegatten, der auf Scheidung wegen Verschuldens klagen könnte, zu einer Scheidung ohne Schuldausspruch zu erzielen, verstösst nicht gegen die guten Sitten. Entgegen dv.r Ansicht der Revision können auch die sonst zu beachtenden Umstände nicht dazu führen, die Unterhaltsvereinbarung als sittenwidrig zu bezeichnen, Wesentlich ist, dass der die Scheidung begehrende Ehegatte sittlich verpflichtet war, den Unterhalt seiner Ehefrau sicherzustellen. Er war mit ihr 16 Jahre lang verheiratet Wenn er sich, nachdem sie unheilbar geistig erkrankt war, von ihr scheiden lassen wollte, war es für ihn bei seiner beruflichen Stellung ein sittliches Gebot, seine kranke Frau in jeder Hinsicht sicherzustellen, damit sie nicht auf Fürsorgeleistungen angewiesen sein würde« Diese Pflieh bestand umsomehr, als er selbst gegen das Gebot der ehelichen Treue verstossen hatte. Es lag auch im Bereich seiner sittlichen Verpflichtung, wenn er die Beklagte veranlasste für den Fall, dass sie mit ihm die Ehe schliessen würde,' sich auch ihrerseits in der Weise, wie es hier geschehen ist, an der Unterhaltsleistung für die Kranke zu beteiligen. Dabei ist zu beachten, dass die Beklagte durch ihre Eheschliessung mit dem Superintendenten HflD Wirtschaft- / lieh gut versorgt wurde« Die Aussicht auf die wertvollen Witwenbezüge bekam sie gerade dadurch» dass die Kranke sie verlor. Unter diesen Umständen ist es sittlich nur zu billigen, wenn sie sich bereit erklärte, aus ihren Wit-wenbezügen nach einem etwaigen Tode ihres künftigen Gatten weiter für den Unterhalt der Kranken zu sorgen. Die Unterhalts Vereinbarung ist auch nicht deswegen sittenwidrig, weil der Pfleger der Kranken darauf gedrängt hat, sie in dieser Weise abzuschliessen, und weil im Verlauf der Verhandlungen darauf hingewiesen worden ist, dass andernfalls erwogen würde, Widerklage auf Scheidung wegen Ehebruchs des damaligen Klägers zu erheben. Auch wenn in diesem Zusammenhang auf die unliebsamen Folgen hingewiesen worden ist» die sich daraus für den Kläger als Geistlichen ergeben würden, kann dieser Umstand nicht dazu führen, den Charakter der Vereinbarung anders zu beurteilen. Es spielt keine entscheidende Rolle, dass die Beklagte rechtlich nicht verpflichtet war, für den Unterhalt der kranken An-na 3W zu sorgen. Wesentlich ist vielmehr, dass eine sittliche Verpflichtung, wie dargelegt, bestand. Unter diesen Umständen ist das von der Revision als Drohung bezeichnete Verhalten des Pflegers gegenüber dem Superintendenten HflB für die hier zu entscheidende Frage nur als ein nachdrücklicher Hinweis auf dessen sittliche Pflicht zu werten und nicht als Versuch einer sittenwidrigen Einwirkung auf dessen Entschliessungsfreiheit. Superintendent HflBl konnte davon absehen, auf Scheidung zu klagen. In diesem Fall brauchte er keine Weiterungen zu fürchten. Wenn er aber zur Scheidung entschlossen war, war es nicht mehr als recht und billig, dass er nachdrücklich an seine sittlichen Verpflichtungen gegenüber seiner erkrankten, langjährigen Ehefrau erinnert wurde. Auch das Verlangen des Pflegers, die Beklagte an der Unterhaltsverpflichtung teilnehmen zu lassen, verstiess nicht gegen das sittliche Empfinden. Der Pfleger hat damit nicht einmal den Versuch unternommen, in sittlich zu missbilligender Weise auf die Entschlies-sungsfreiheit der Beklagten einzuwirken. Er hat sein Verlangen immer nur an den Superintendenten Henke gerichtet. Diesem blieb es überlassen, ob er die UnterhaltsVereinbarung zustande kommen lassen oder von seinem Scheidungsvorhaben Abstand nehmen wollte. Seine Aufgabe war es, mit der Beklagten übe^ die Angelegenheit offen zu reden, ihre Meinung zu hören und danach seine EntSchliessung zu treffen. Die Beklagte kann die von ihr abgegebene Erklärung auch nicht wegen Drohung anfechten, da, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, der Pfleger nicht widerrechtlich gedroht hat« Auch ist dadurch, dass er dem Superintendenten Hj^Btseine sittliche Verantwortung nachdrücklich vor Augen führte, weder für diesen noch für die Beklagte eine Zwangslage geschaffen worden, aus der heraus die Unterhaltsvereinbarung geschlossen wurde. Dem Superintendenten stand es frei, allem dadurch zu entgehen, dass er sein Scheidungsvorhaben aufgab, und die von der Beklagten übernommene Verpflichtung kam nur zu dem Tragen, wenn sie fifHB heiratete. Ob sie mit ihm die Ehe eingehen wollte, stand in ihrem eigenen Belieben, Palls darin, dass der Superintendent HfllVdie Beklagte, bevor sie die Unterhaltsverpflichtung übernahm, nicht über die Zusammenhänge aufgeklärt hat, eine Täuschung liegen sollte, kann diese doch nicht dazu führen, dass die Beklagte ihr Unterhaltsversprechen anfechten kann. Diese Täuschung hätte der Superintendent HfllMverübt. Es ist aber nichts dafür dargetan, dass der Pfleger diese Täuschung kannte oder kennen musste* II. Das Unterhalts versprechen ist nicht wegen Formmangels nach § 518 BGB nichtig« Es ist nicht unentgeltlich gegeben. Die Beklagte hat das Versprechen der Anna EifllB gegeben, und zwar im Zusammenhang mit einer Vereinbarung, durch die die Scheidung erleichtert oder ermöglicht werden sollte. Ein Unterhaltsversprechen, das ein Ehegatte dem anderen im Rahmen einer solchen Vereinbarung gibt, ist grundsätzlich kein unentgeltliches. Die Gegenleistung liegt in dem Einverständnis^mit der Scheidung ohne Schuldausspruch. Gibt nun ein Dritter im Rahmen einer solchen Vereinbarung ein Unterhaltsversprechen zugunsten des einen der Ehegatten ab, so ist dieses Versprechen in derselben Weise im Einblick auf eine Gegenleistung gegeben. Es ist nicht deswegen unentgeltlich erfolgt, weil die Gegenleistung nicht dem Versprechenden, sondern einem anderen erbracht wird (RGZ 112, 362 f ,/3'687) .Das gilt hier umsomehr, als die Beklagte selbst ein eigenes Interesse daran hatte, dass die Scheidung ohne Nachteile für den Superintendenten HUB erfolgte. Abgesehen davon war HflBBin dem Vertrag das Recht eingeräumt, falls er sich wiederverheiratet, unter bestimmten Voraussetzungen den seiner geschiedenen Frau gehörenden Hausrat weiter zu benützen. Darin lag gleichfalls ein Vorteil für die Beklagte. Die Revision musste daher mit der Xostenfolge aus § 97 ZOPO zurückgewiesen werden. Schmidt Raske Johannsen v. Werner Scheffler