Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Die Arbeiten an die Handwerker und auch den Auftrag an die Klägerin habe der Industrieblockarchitekt vergeben. August 1944 habe nur zu Verhandlungen mit der Feststellungsbehörde ermächtigt; die Beklagten hätten jedoch nicht daran gedacht, selbst für die Y/iederher-stellungsarbeiteu zu haften. Hierbei ist anscheinend verkannt worden, daß eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht (§ 164 BG-B) oder mit nachträglicher ZustiiVjnung des Vertretenen (§§ 177, 184 BGB) abgibt, nur dann unmittelbar gegen den Vertretenen wirkt, wenn sie auch in dessen Tarnen abgegeben wird. Ticht frei von ilechtsirrtun, und -war insoweit auch im Begebnis unzutreffend, sind die ^usfünr ungen des Berufungsgerichts, mit denen es einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß $ 812 BGB bejaht hat. Lb hat hierbei dahingestellt gelassen, ob die Beklagten das .uigentUiu an den lenstem schon durch Einigung und Übergabe nach § 929 EGB oder erst durch deren Einfügung i*i ihr Gebäude gemäß § 946 BGB erworben haben, tüid hat ausgeführt, die Leistung der Klägerin habe Parteien zur Folge gehabt, Eie Klägerin habe ihr Eigentum an d«n Fenstern verloren, die Beklagten hätten es erworben, uie Klägerin habe geglaubt, auf Grund' eines durch Vermittlung des Industrieblocks zustandege-koj.menen Vcrtragsverhältnisses mit den Beklagten diesen ^e..enüber zur Lieferung der Fenster verpflichtet zu sein; da ein solches Schuldverhältnis nicht bestanden habe, habe die Klägerin ohne Hechtsgrund an die Beklagten galeistet. Die Revision macht dagegen zutreffend geltend, für einen Anspruch aus § 812 BGB sei kein Raum, wenn die Klägerin die Fenster kraft öffentlich-rechtlichen Auftrags des Reiches oder auch nur auf Grund eines privatrechtliehen Vertrages mit. Hat die Klägerin kraft öffentlich-rechtlichen Antrags des Reiches gehandelt, dann haben die Beklagten das Eigentum an den Fenstern möglicherweise mit rechtlichem Grund, nämlich gemäß § 10 XSSchVO als Ersatzleistung in ITatur auf Grund der dem Reich obliegenden Entschädigungspflicht für KriegssacliBchäden erlangt. privatrechtlichen Vertrag auf Lieferung der lenster mit einer anderen Rechtsperson geschlossen, dann haben die Beklagten das Eigentum nicht auf Kosten cer Klägerin, sondern auf Kosten dieser Vertragsgegnerin der Klägerin erhalten. Bas gilt insbesondere auch dann, wenn der Architekt zwar auf Rechnung der Beklagten hat handeln wollen, der Klägerin gegenüber jedoch i;icht im Kamen der Beklagten, sondern im Rahnen der ihm zustehenden Vertretungsrecht im Hamen des Industrieblocks aufgetreten ist. In diesem Falle hat er aus dem mit der Klägerin geschlossenen Vertrage allein den Industrieblock oder, soweit dieser selbst nicht rechtsfähig war, die hinter ihm stehende Rechtsperson, möglicherweise das Deutsche Reich, berechtigt und verpflichtet. . Bei dieser Sachlage könnte das Eigentum an den Fenstern gemäß § 929 BGB in Verbindung mit § 433 BGB mit der ibergäbe zunächst von der Klägerin auf den Industrieblock oder diese andere Rechtsperson übertragen worden und erst durch einen zweiten Akt, nämlich durch die Verbindung mit. Iferaen einer anderen Rechtsperson geschlossen hat, aber auch unmittelbar nach § 946 EGB von der Klägerin auf die Beklagte übergegangen sein, falls dieser Vertrag ein Vertrag zugunsten Dritter v;ar oder die Übereignung an denjenigen erfolgen söllte, den es anging. In diesem Falle wäre zwar die unmittelbare Vermögens-Verschiebung gegeben; die Beklagten hätten dann aber das Eigentum an den Fenstern mit Bechtsgrund, nämlich gemäß dem von H^H-geschlossenen Vertrage erlangt. men; und es konnte dann das Eigentum an den Fenstern infolge der Verbindung mit dem Grundstück unmittelbar von der Klägerin auf die Beklagten übergehen. keine klaren Feststellungen, um abschließend beurteilen zu können, auf Grund welcher tatsächlichen Vorgänge und demit auf welcher Rechtsgrundlage die Klägerin die Fenster für das Gebäude der Beklagten geliefert hat. Denn diese Angaben deuten mehr darauf hin, daß die Beklagten nach außen nicht in Erscheinung getreten sind, insbesondere nicht in ihrem Kamen mit den Handwerkern und Lieferanten verhandelt hat. Ler Zeuge hat dort bekundet, er habe die Aufträge an die Handwerker auf Grund eines Auftrages des Leiters der Abteilung Industrie der dauwirtschaftskaramer ohne Fühlungnahme mit den Beklagten erteilt und der Kläger jönes Rechtsstreits hat selbst erklären lassen, daß er lediglich auf Grund des Auftrages seitens des Industrieblocks tätig geworden sei. Dabei könnte für das letztere die Feststellung des Berufungs gerichts sprechen, daß der Wiederaufbau durch den Industrieblock im Interesse von Rüstungsbetrieben, also zu kriegswichtigen Zwecken darchgeführt worden ist. Das Berufungsgericht wird die Frage, ob die Beklagten ohne Rechtsgrund auf Kosten der Klägerin bereichert worden sind, gemäß der vorstehenden rechtlichen Beurteilung erneut zu prüfen haben. Labei wird zu berücksichtigen sein, daß die Klägerin sämtliche Voraussetzungen des Bereicherungsanspruchs beweisen muß (RG in JY/.1933, 1252), so daß etwa verbleibende Zweifel, ob’ die Klägerin die Fenster überhaupt auf Grund eines bürgerlich-rechtlichen Vertrages geliefert hat, und ob sie bei ihr im ITamen der Beklagten bestellt worden sind, zur Klagabweisung führen müßten. Insoweit haben die Beklagten sich darauf berufen, daß sie ohne eigene Aufwendungen die Instandsetzung dadurch hätten erreichen können, daß sie die Meter veranlaßt hätten, die Bäume auf eigene Kosten auszubauen, ferner, daß ihre 7JntSchädigungsforderung gegen das Deutsche Heich wegen der Zahlungsunfähigkeit des Reiches inzwischen wertlos geworden sei, 1) Zu der ersteron Frage hat das Berufungsgericht aus-geführt, der Sachverständige Dr. habe zwar gemeint, die Beklagten hätten einen solchen Ausbau durch ihre Meter erreichen können, es sei jedoch zweifelhaft, ob es allgemein den Grundeigentümern möglich gewesen sei, ihre borabengeschädigten Grundstücke mit Hilfe ihrer Meter instand zuset ze:i, und ob gerade die hier beteiligt gewesenen Rü3tungsbctricbe zu einer solchen Finanzierung geneigt gewesen seien; entscheidend sei aber, daß die Bereicherung nicht dadurch entfalle, daß der Bereicherte die Ilöglich-keit gehabt habe, sich die gleiche Zuwendung unentgeltlich anderweit zu beschaffen, jedoch nicht daran gedacht habe, hiervon Gebrauch zu mrchen. Gb sie die Möglichkeit gehabt hätten,-‘;nach der Kapitulation einen solchen Ausbau mit Hilfe ihrer Mieter herbeizuführen, worauf das Gutachten in erster Linie abstellt, ist unerheblich, weil die einmal eingetretene Bereicherung wegen einer solchen späteren Möglichkeit nicht weggefallen wäre, Die Revision meint hierzu, der Verlust des Anspruchs gegen das Reich sei dadurch eingetreten, daß die öffentliche Hand zunächst selbst diesen Anspruch bei der Feststellungsbehörde angeraeldet habe und die erforderliche Anmeldung der Beklagten zu spät nachgeholt worden sei. Die Instandsetzung und demit auch die Leistung der Klägerin brachten daher selbst keinen IVachteil mit sich, sie eröffneten vielmehr die Möglichkeit zu alsbaldiger Geltendmachung einer dem Aufwande entsprechenden DntSchädigungsforderung und gewährten damit den Beklagten sogar einen Vorteil.
IV ZR 82/50 2502 001 U V e r k ii u d e t am 9c Juli 1951 ICiett, Just.Ange st. als ürkundsbesmter der Geschäftsstelle Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit 1» der Frau Gertrud B 2. des Hausmaklers Hermann A , beide in H| Beklagten, Berufungsbeklag. en und Re vi s i onskläge r, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. gegen die Hansestadt li , Baubehörde, Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, / - Frozeßbevollmächtigter: Rechtsanv/alt Br hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die / mündliche Verhandlung vom 5» Juli 1951 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Bersch, Raske, Br. Hartz, Johannsen und Br. Kregel für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 1. Februar 1950 aufgehoben. Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und 3nt-scheiüung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. r f Von Rechts wegen \ ur Tatbestand: Die Beklagten waren Sigenturner des Grundstücks Ba und b in Dieses wurde im Juli 194-5 durch Fliegerangriff schwer beschädigt. Die damalige Gauwirtschaftskammer beauftragte den Industrieblock VII, das Hintergebäude des Grundstücks wieder instandzusetzen, um Unterkunft für industrielle und gewerbliche Unternehmen zu schaffen. Die Aufträge, für die Vfiederherstellungsarbeiten vergab der Industrieblockarchitekt Fie Klägerin lieferte für den Wiederaufbau 69 Fenster. Die Klägerin hat behauptet, die Beklagten hätten den von V-UBk erteilten Auftrag dadurch genehmigt, daß die Beklagte zu 1) zugleich in Vollmacht des Beklagten zu 2) am 22. August 1944 eine entsprechende Bestätigung und Vollmacht unterzeichnet habe. Sic hat beantragt, -die ßeklagtenzu verurteilen, als Gesamtschuldner 224>25 IM nebst 4 v.II. Zinsen seit dem 19. September 1945 zu zahlen. Die Beklagten haben Klagabweisung, hilfsweise Vollstreckungsnachlaß begehrt. Sie bestreiten, die Auftrags-erteilung durch genehmigt zu haben und machen geltend, die Vollmacht vom 22. August 1944 habe nur ermächtigen sollen, Schadensersatzansprüche bei der Feststellungsbehörde geltend zu machen. Unstreitig hat H^HI^den Schaden auch bei der Feststellungsbehörde angömeldet. Diese hat jedoch keine Entschädigung mehr gezahlt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Klägerin der Klage -3- V •*T stattgegeben und die Revision zugelassen* Die Beklagten verfolgen mit der Revision ihren Antrag auf Klagabweisung weiter. Die Klägerin bittet um Zurück- % . Weisung der Revision. Entsch ei dungsgründe: Die Revision mußte zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen. I. Das Berufungsgericht hat zunächst ausgeführt s Es habe kein VertragsVerhältnis zwischen den Parteien, bestanden. Die Arbeiten an die Handwerker und auch den Auftrag an die Klägerin habe der Industrieblockarchitekt vergeben. Dies habe für Rechnung der Beklagten geschehen sollen; denn im ITormalfall sei der Grundeigentümer Auftraggeber gewesen, nicht das Deutsche Reich (LiLK 1947, 201)". Die Beklagten hätten aber dor Auftragserteilung nicht zugestiramt. Die Vollmacht vom 22. August 1944 habe nur zu Verhandlungen mit der Feststellungsbehörde ermächtigt; die Beklagten hätten jedoch nicht daran gedacht, selbst für die Y/iederher-stellungsarbeiteu zu haften. Die Klage könne auch nicht auf die Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auitrag gestützt werden. Die Instandsetzung sei im Interesse der Kriegsindustrie geschehen, ohne daß dabei auch die Belange der Beklagten eine Rolle gespielt hätten. Im Gegenteil habe der Kläger des Parallelprozesses '..ucherpfennig gegen die Beklagten - 1 b 0. 9/45 LG Hamburg - erklären lassen, er sei nur auf Grund des ' Auftrages seitens des Industrieblocks tätig geworden. Rindestens könne die Klägerin Aufwendungsersatz nach 5 685 5atz 1 BGB deshalb nicht verlangen, weil die Aus- -4- führung cLcr Arbeiten nach der Aussage im Parallelproceß nicht dem \7illen der Beklagten entsprochen hätten. Lie Voraussetzungen des § 683 Satz 2 BGB lägen nicht vor. Bie Instandsetzung des Gebäudes habe zwar im Öffentlichen Interesse gelegen, die Beklagten seien jedoch zur Instandsetzung nicht verpflichtet gewesen. Biese Ausführungen sind im Ergebnis zutreffend. In der Begründung erscheint es allerdings bedenklich, daß das Berufungsgericht bei der Erörterung der Präge, ob die Beklagten oder das Beutsehe Reich Auftraggeber gewesen seien, darauf abgestellt hat, die Aufträge hätten für Rechnung der Beklagten vergeben werden sollen. Hierbei ist anscheinend verkannt worden, daß eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht (§ 164 BG-B) oder mit nachträglicher ZustiiVjnung des Vertretenen (§§ 177, 184 BGB) abgibt, nur dann unmittelbar gegen den Vertretenen wirkt, wenn sie auch in dessen Tarnen abgegeben wird. Auf diese Präge wird noch in anderem Lusammenhang zurückzuko«neu sein. II. Ticht frei von ilechtsirrtun, und -war insoweit auch im Begebnis unzutreffend, sind die ^usfünr ungen des Berufungsgerichts, mit denen es einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß $ 812 BGB bejaht hat. Lb hat hierbei dahingestellt gelassen, ob die Beklagten das .uigentUiu an den lenstem schon durch Einigung und Übergabe nach § 929 EGB oder erst durch deren Einfügung i*i ihr Gebäude gemäß § 946 BGB erworben haben, tüid hat ausgeführt, die Leistung der Klägerin habe -5- i V +>40 mr* A ' eine unmittelbare Vermögens Verschiebung zwischen den % Parteien zur Folge gehabt, Eie Klägerin habe ihr Eigentum an d«n Fenstern verloren, die Beklagten hätten es erworben, uie Klägerin habe geglaubt, auf Grund' eines durch Vermittlung des Industrieblocks zustandege-koj.menen Vcrtragsverhältnisses mit den Beklagten diesen ^e..enüber zur Lieferung der Fenster verpflichtet zu sein; da ein solches Schuldverhältnis nicht bestanden habe, habe die Klägerin ohne Hechtsgrund an die Beklagten galeistet. DiesjeiAuäfÜhiTimgß^ vermögen jedoch die Anwendung des § S12 BGB nur sü rccHtfertigen, wenn damit festgestellt werden sollte, daß die Fenster im ITamen der Be- klagten bestellt und die Klägerin auf Grund dieses Auftrages geliefert hat. Die Revision macht dagegen zutreffend geltend, für einen Anspruch aus § 812 BGB sei kein Raum, wenn die Klägerin die Fenster kraft öffentlich-rechtlichen Auftrags des Reiches oder auch nur auf Grund eines privatrechtliehen Vertrages mit. einer anderen Rechtsperson geliefert habe. Denn nach § 812 BGB ist nur der- * / V jenige zur Herausgabe verpflichtet, der durch die?le'i'stung * * * eines anderen oder in sonstiger Y;eise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt. Hat die Klägerin kraft öffentlich-rechtlichen Antrags des Reiches gehandelt, dann haben die Beklagten das Eigentum an den Fenstern möglicherweise mit rechtlichem Grund, nämlich gemäß § 10 XSSchVO als Ersatzleistung in ITatur auf Grund der dem Reich obliegenden Entschädigungspflicht für KriegssacliBchäden erlangt. Hat die Klägerin dagegen einen -6- privatrechtlichen Vertrag auf Lieferung der lenster mit einer anderen Rechtsperson geschlossen, dann haben die Beklagten das Eigentum nicht auf Kosten cer Klägerin, sondern auf Kosten dieser Vertragsgegnerin der Klägerin erhalten. 7.s fehlt dann die Unmittelbarkeit der Vermögens Verschiebung, die für die Anwendung des § 812.. BGB erforderlich ist (vgl RGZ 73» 177; 154» 375; Enneccerus-. Lehmann, Lehrbuch des Bürgerlichen Rechts II. Bd S 683). Bas gilt insbesondere auch dann, wenn der Architekt zwar auf Rechnung der Beklagten hat handeln wollen, der Klägerin gegenüber jedoch i;icht im Kamen der Beklagten, sondern im Rahnen der ihm zustehenden Vertretungsrecht im Hamen des Industrieblocks aufgetreten ist. In diesem Falle hat er aus dem mit der Klägerin geschlossenen Vertrage allein den Industrieblock oder, soweit dieser selbst nicht rechtsfähig war, die hinter ihm stehende Rechtsperson, möglicherweise das Deutsche Reich, berechtigt und verpflichtet. . Bei dieser Sachlage könnte das Eigentum an den Fenstern gemäß § 929 BGB in Verbindung mit § 433 BGB mit der ibergäbe zunächst von der Klägerin auf den Industrieblock oder diese andere Rechtsperson übertragen worden und erst durch einen zweiten Akt, nämlich durch die Verbindung mit. dem Grundstück nach § 946 BGB auf die Beklagten übergegangen sein. Es fehlt drnn also an der für § 812 BGB wesentlichen "Einheit des Veriust und Gev/inn begründenden Vorganges" (Palandt 9. Aufl ErP;-<s:i IV B b zu § 312 BGB). Eas Eigentum an den Fenstern».7; könnte, wenn IU den Vertrag mit der Klägerin im Iferaen einer anderen Rechtsperson geschlossen hat, aber auch unmittelbar nach § 946 EGB von der Klägerin auf die Beklagte übergegangen sein, falls dieser Vertrag ein Vertrag zugunsten Dritter v;ar oder die Übereignung an denjenigen erfolgen söllte, den es anging. In diesem Falle wäre zwar die unmittelbare Vermögens-Verschiebung gegeben; die Beklagten hätten dann aber das Eigentum an den Fenstern mit Bechtsgrund, nämlich gemäß dem von H^H-geschlossenen Vertrage erlangt. Die Voraussetzungen des § 812 könnten nur erfüllt sein, wenn der Klägerin einen privatrecht- lichen Vertrag auf Lieferung der streitigen Fenster im Kamen der Beklagten, also als deren unmittelbarer Stellvertreter geschlossen hat. Dann konnte er die Fenster unmittelbar für die Beklagten in Empfang rieh-; ./V men; und es konnte dann das Eigentum an den Fenstern infolge der Verbindung mit dem Grundstück unmittelbar von der Klägerin auf die Beklagten übergehen. Ein solcher Eigentumserwerb ..äre ohne Bechtsgr.nd auf Kosten der Klägerin geschehen, weil HBBfe dann als Vertreter ohne Vei’tretuivsmacht gehandelt hätte und der von ihm geschlossene Vertrag daher unwirksam gewesen wäre (§ 177 BOB). Das angefochtene Urteil enthält nun aber * * keine klaren Feststellungen, um abschließend beurteilen zu können, auf Grund welcher tatsächlichen Vorgänge und demit auf welcher Rechtsgrundlage die Klägerin die Fenster für das Gebäude der Beklagten geliefert hat. Die in den Entscheidur.gsgründen enthaltene Feststellung, die Klägerin habe geglaubt, auf Grund eines durch Ver^ mittlung des Industrieblocks zustande gekommenen Ver- -8- it tragsverhältnisses mit den Beklagten diesen gegenüber ztir Lieferung der Fenster verpflichtet zu sein, läßt keinen ganz eindeutigen Schluß zu, daß die Fenster bei der Klägerin im Hamen der Beklagten bestellt hat. Die vorerwähnte Feststellung ist mit den Ausführungen im Tatbestände nicht ohne weiteres vereinbar, nach denen die Gauwirtschaftskammer den Industrieblock VII mit der Y/iederinstandsetzung beauftragt, als Architekt des Industrieblocks die Arbeiten - zunächst ohne die Beklagten zu benachrichtigen - äüsf geführt und die Klägerin die Fenster im Aufträge geliefert hat. Denn diese Angaben deuten mehr darauf hin, daß die Beklagten nach außen nicht in Erscheinung getreten sind, insbesondere nicht in ihrem Kamen mit den Handwerkern und Lieferanten verhandelt hat. Lie Revision rügt insoweit auch zutreffend, daß das Berufungsgericht unter Verletzung des § 286 ZPO über die Aussage des Zeugen die Erklärungen des Inhabers der Firma in den von ihm heran- gezogenen Akten gegen die Beklagten (Bl 29 u 120) hinweggegsngen sei. Liese sprechen in der Tat eher für einen VertragsSchluß mit einer anderen Rechtsperson als mit den Beklagten. Ler Zeuge hat dort bekundet, er habe die Aufträge an die Handwerker auf Grund eines Auftrages des Leiters der Abteilung Industrie der dauwirtschaftskaramer ohne Fühlungnahme mit den Beklagten erteilt und der Kläger jönes Rechtsstreits hat selbst erklären lassen, daß er lediglich auf Grund des Auftrages seitens des Industrieblocks tätig geworden sei. Las Cbcrlandesgericht hat in jenem Falle -9- auch die Klage gegen die Beklagten abgewiesen. Es hätte schon ira Hinblick darauf näherer Begründung bedurft, welche abweichenden Feststellungen im vorliegenden Falle eine andere Beurteilung rechtfertigen. Der Hinweis des Berufungsgerichts, es sei jetzt allgemein anerkannt, daß im Normal-falle der Grundeigentümer, nicht das Deutsche Reich Auftraggeber gewesen sei, ist bei dieser Sachlage nicht erheblich. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamburg in MDR 1947,* 201, auf welche das angefochtene Urteil verweist, betrifft einen in wesentlichen Punkten anderen Sachverhalt. Überdies bedürfte es auch im Rahmen jener Entscheidung noch näherer Prüfung, ob bei dem Wiederaufbau des Gebäudes der Beklagten ein ITormalfall oder einer der Ausnahmefälle gegeben war. Dabei könnte für das letztere die Feststellung des Berufungs gerichts sprechen, daß der Wiederaufbau durch den Industrieblock im Interesse von Rüstungsbetrieben, also zu kriegswichtigen Zwecken darchgeführt worden ist. Das angefochtene Urteil war demnach aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§§ 564, 565 ZPO). Das Berufungsgericht wird die Frage, ob die Beklagten ohne Rechtsgrund auf Kosten der Klägerin bereichert worden sind, gemäß der vorstehenden rechtlichen Beurteilung erneut zu prüfen haben. Labei wird zu berücksichtigen sein, daß die Klägerin sämtliche Voraussetzungen des Bereicherungsanspruchs beweisen muß (RG in JY/.1933, 1252), so daß etwa verbleibende Zweifel, ob’ die Klägerin die Fenster überhaupt auf Grund eines bürgerlich-rechtlichen Vertrages geliefert hat, und ob sie bei ihr im ITamen der Beklagten bestellt worden sind, zur Klagabweisung führen müßten. III. Die weiteren Angriffe der Revision zu der Frage, ob * ' * % * / / - lb - eine Bereicherung öor Beklagten möglicherweise aus anderen Gründen nicht Gingetreten oder nachträglich weggefallen ist (§ 818 Abs 3 BGB), sind nicht begründet. Insoweit haben die Beklagten sich darauf berufen, daß sie ohne eigene Aufwendungen die Instandsetzung dadurch hätten erreichen können, daß sie die Meter veranlaßt hätten, die Bäume auf eigene Kosten auszubauen, ferner, daß ihre 7JntSchädigungsforderung gegen das Deutsche Heich wegen der Zahlungsunfähigkeit des Reiches inzwischen wertlos geworden sei, 1) Zu der ersteron Frage hat das Berufungsgericht aus-geführt, der Sachverständige Dr. habe zwar gemeint, die Beklagten hätten einen solchen Ausbau durch ihre Meter erreichen können, es sei jedoch zweifelhaft, ob es allgemein den Grundeigentümern möglich gewesen sei, ihre borabengeschädigten Grundstücke mit Hilfe ihrer Meter instand zuset ze:i, und ob gerade die hier beteiligt gewesenen Rü3tungsbctricbe zu einer solchen Finanzierung geneigt gewesen seien; entscheidend sei aber, daß die Bereicherung nicht dadurch entfalle, daß der Bereicherte die Ilöglich-keit gehabt habe, sich die gleiche Zuwendung unentgeltlich anderweit zu beschaffen, jedoch nicht daran gedacht habe, hiervon Gebrauch zu mrchen. Die Revision rügt insoweit, § 286 ZPO sei verletzt, weil nach dem Gut: chten davon auszugehen sei, daß die Beklagten wie alle anderen Grundstückseigentümer von jener Möglichkeit Gebrauch ge- ■ macht hätten. Dieser Revisionsangriff ist schon deshalb unbegründet, weil er der eindeutigen Feststellung des Berufungsgerichts widerspricht. Die Beklagten haben auch -U- - II- - selbst in den Tr.tsacheninstanzen nichts Gegenteiliges vorgetrsgen. Gb sie die Möglichkeit gehabt hätten,-‘;nach der Kapitulation einen solchen Ausbau mit Hilfe ihrer Mieter herbeizuführen, worauf das Gutachten in erster Linie abstellt, ist unerheblich, weil die einmal eingetretene Bereicherung wegen einer solchen späteren Möglichkeit nicht weggefallen wäre, 2) Hinsichtlich der Entwertung der Entschädigungsforderung hat das Berufungsgericht ausgeführt, diese stehe in keinem ursächlichen Zusammenhänge mit dem Vorgang, der die Bereicherung bewirkt habe. lie JntSchädigungsforderung sei zwar wertlos geworden, weil sie nicht recht- «1 zeitig geltend gemacht worden sei. Liese Verzögerung sei jedoch i.icht auf die Leistung der Klägerin zurückzuführen. Die Revision meint hierzu, der Verlust des Anspruchs gegen das Reich sei dadurch eingetreten, daß die öffentliche Hand zunächst selbst diesen Anspruch bei der Feststellungsbehörde angeraeldet habe und die erforderliche Anmeldung der Beklagten zu spät nachgeholt worden sei. Legen dieser von der Beklagten nicht zu vertretenden Verzögerung sei die Leistung des Reichs ausgeblieben. Biese Ausführungen recht-fertigen jedoch die Anwendung des § 818 Abs 3 BGB nicht. Zwar können im Kähnen dieser Bestimmung alle Nachteile abgerechnet werden, die der ungerechtfertigt Bereicherte nicht gehabt hätte, wenn er die. Leistung nicht erlangt h?\te (vgl Palandt (9.) Anm 6 B zu § 818 BGB). Bin solcher Zusammenhang besteht hier jedoch nicht, lie Ansprüche der Beklagten auf Entschädigung wegen der Sachschäden wären nach den bisherigen Feststellungen, unabhängig von der Leistung der Klägerin, wertlos geworden, weil sie sie von sich aus vorerst nicht verfolgt hätten. Die Tatsache, daß der Industrieblock die Instandsetzung betrieb, schuf sogar erst die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Sachschäden, weil eine Entschädigung für Sachschüden in Geld nach der KriegsSachschädenverordnung grundsätzlich erst, aber dann auch alsbald zu gewähren war, wenn der Geschädigte sie zu einer möglichen und volkswirtschaftlich gerechtfertigten Instandsetzung der beschädigten Sache verwenden wollte (§ 9 Abs 1 Ziff a ZSSchVO). Die Instandsetzung und demit auch die Leistung der Klägerin brachten daher selbst keinen IVachteil mit sich, sie eröffneten vielmehr die Möglichkeit zu alsbaldiger Geltendmachung einer dem Aufwande entsprechenden DntSchädigungsforderung und gewährten damit den Beklagten sogar einen Vorteil. Daraus folgt, daß die Bereicherung selbst nicht dadurch gemindert werden konnte, wenn es nicht gelungen ist, diese vorteilhafte Möglichkeit-auszunutzen. Dr. Lersch Baske Dr. Hartz Johannsen Kregel