Das Urteil des IV. Die Annahme einer Verwaltungsmaßnahme scheitert schließlich nicht daran, dass es sich bei der vorgesehenen Veräußerung des Ferienhauses im Juni 2002 um eine damit unvereinbare Teilauseinandersetzung gehandelt hätte (vgl. BGH, Urteil vom 22.
BUNDESGERICHTSHOF 76125 Karlsruhe, den 20.12.2005 IV. Zivilsenat Geschäftsstelle IV ZR 82/04 Herrenstraße 45a Postfach 1661 Telefon 0721/159-0 Durchwahl 0721/159-5126 o. 5509 Telefax 0721/159-2512 Schreibfehlerberichtigung in dem Rechtsstreit gegen (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr. Nirk und Prof. Dr. Dr. Gross) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Messer und Dr. v. Mettenheim) Das Urteil des IV. Senats vom 28. September 2005 wird wegen eines offensichtlichen Übertragungsfehlers dahingehend berichtigt, dass es auf der Seite 7 Rn. 16 unter cc) wie folgt lauten muss: Die Annahme einer Verwaltungsmaßnahme scheitert schließlich nicht daran, dass es sich bei der vorgesehenen Veräußerung des Ferienhauses im Juni 2002 um eine damit unvereinbare Teilauseinandersetzung gehandelt hätte (vgl. BGH, Urteil vom 22. Februar 1965 aaO). Heinekamp, Justizhauptsekretär