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BGH · IV ZR 81/96

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 81/96

- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 12. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 17. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO). Oktober 1990 lediglich gegenüber einem bundesdeutschen Nachlaßgericht erklärt worden ist, grundsätzlich nicht auch für den dem Erbrecht der ehemaligen DDR unterliegenden Nachlaß wirksam wurde (vgl.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
DtZZPOErbrechtKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 81/96
vom 12. März 1997 in dem Rechtsstreit
 Kurt
Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt LL.M. -
gegen
1. 2.
3.
4.
Heidemarie Ti Jutta htm Ursula R Carla
 Bl______
vflHHV~Straß Straße Straße
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
2
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 12. März 1997 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Schmitz, den Richter Dr. Zopfs, die Richterin Dr. Ritter und die Richter Römer und Dr. Schlichting
 beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 9. Februar 1996 wird nicht angenommen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 600.000,- DM
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung.
Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO).
Der Senat schließt sich der inzwischen nahezu einhelligen Auffassung an, daß im Fall einer innerdeutschen Nachlaßspaltung eine Ausschlagung, die vor dem 3. Oktober 1990 lediglich gegenüber einem bundesdeutschen Nachlaßgericht erklärt worden ist, grundsätzlich nicht auch für den dem Erbrecht der ehemaligen DDR unterliegenden Nachlaß wirksam wurde (vgl. hierzu außer dem Berufungsurteil etwa BayObLG ZEV 1995, 256, 258; OLG Karlsruhe DtZ 1995, 338; MünchKomm/
3
Leipold, 3. Aufl. ErgBd. Art. 235 § 1 EGBGB Rdn. 19; Lange/ Kuchinke, Lehrbuch des Erbrechts 4. Aufl. § 8 III 3 Fn. 59; de Leve, DtZ 1996, 199, 201).
Dr. Schmitz	Dr.	Zopfs	Dr.	Ritter
 Römer
Dr. Schlichting