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BGH · IV ZR 81/75

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 81/75

Der Erblasser setzte den drei Abkömmlingen des Beklagten ein Vermächtnis in Höhe von je I.OOO,- DM aus. In der Anlage füge ich die Karte und die Wertpapiere, die auf das Depotkonto Harald P|^ übertragen werden, bei. September 1969 bestellte Rechtsanwalt B^H an den Grundstücken S^mj^pfad und Straße und fl) in die ihm als Erben seiner Ehefrau zugefallen waren, mit Wirkung vom 1. Der Beklagte hat Mitte November 1970 das Wertpapierdepot auf die Volksbank eGmbH HflB übertragen. Die Klägerin hat von dem Beklagten u. Die Klägerin hat vor getragen: Die Übertragung der Wertpapiere auf den Beklagten und die Bestellung der Nießbrauchs rechte zugunsten des Beklagten seien tnwirk-sam, weil sie gegen das Testament der Eheleute B^B verstießen. Er habe aus persönlichen Gründen von seiner ihm dadurch er öffneten Rechtsstellung erst nach dem Tode des Erblassers Gebrauch gemacht. Im übrigen stamme das ihm übertragene und das von der Klägerin ererbte Vermögen vom Erblasser und nicht von dessen Ehefrau. Das Landgericht hat den Beklagten verurteilt, die Löschung der auf den Grundstücken eingetragenen Nießbrauchsrechte zu bewilligen, Rechenschaft über die Einnahmen und Ausgaben betreffend die Grundstücke vom 18. August 1970 bis zur Löschung der Nießbrauchsrechte abzulegen, der Klägerin den Heraus gäbe an spruch bezüglich der dem Beklagten vom Erblasser übertragenen Wertpapiere gegen das Bankinstitut abzutreten, bei dem die Wertpapiere verwahrt werden, und der Klägerin Auskunft über die Erträgnisse der Wertpapiere in der Zeit vom 18. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Berufung eingelegt mit dem Antrag, die Klage abzuweisen. Die Klägerin hat Anschlußberufung eingelegt mit dem Antrag, unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Beklagten zu verurteilen, darin einzuwilligen, die im Urteilstenor erwähnten Wertpapiere auf die Klägerin zu übertragen und seinen Heraus gäbe anspruch gegen das Bankinstitut, das für ihn diese Wertpapiere im Depot verwahre - derzeit die Volksbank eGmbH ~ abzutreten. gericht hat auf die Berufung des Beklagten und die Anschlußberufung der Klägerin das Urteil des Landgerichts teilweise geändert und neu gefaßt. August 1970 bis zur Löschung der Nießbrauchsrechte über seine Sinnahmen daraus und die Ausgaben für die Grundstücke Rechenschaft abzulegen, verwahrten Wertpapiere auf die Klägerin einzuwilligen und den Anspruch auf Herausgabe der vorerwähnten Wertpapiere gegen das verwahrende Kreditinstitut - zur Zeit die Volksbank eGmbH - an die Klägerin abzutreten, August 1970 bis zur Eigentums Übertragung der Wertpapiere auf die Klägerin Auskunft zu er tei len • Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, daß der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch nach dem entsprechend enzuwendenden § 2287 Abs. 1 BGB begründet ist. Denn der Erblasser hat die Verfügungen in der Absicht ■vorgenommen, seine in dem gemeinschaftlichen Testament durch Wechsel bezügliche Verfügung eingesetzte Erbin, die Klägerin, zu benachteiligen« Diese für den durch Erbvertrag berufenen Erben geltende Vorschrift ist auf den durch eine Wechsel bezügliche Verfügung eines gemeinschaftlichen Testaments berufenen Erben entsprechend anzuwenden • Wie der erkennende Senat wiederholt, zuletzt in seinem BGHZ 66, 8 veröffentlichten Urteil ausgeführt hat, setzt der Bereicherungsanspruch des § 2287 BGB nicht voraus, daß die Absicht, dem Vertrags- oder Schlußerben die Vorteile der Erbeinsetzung zu entziehen, das einzige oder das mindestens treibende Motiv für die Schenkung gewesen ist. Es kann vielmehr darauf abgestellt werden, ob ein lebzeitiges Eigeninteresse des Erblassers an seiner Vermögens disposition anzuerkennen ist oder ob die Verfügung allein darauf angelegt ist, daß ein anderer als der durch Erbvertrag oder gemeinschaftliches Testament berufene Erbe wesentliche Vermögensteile des Erblassers erhält, ohne dafür diesem eine angemessene Gegenleistung zu erbringen. Der spezifische Anwendungsbereich des § 2287 BGB ist gegeben, wenn die Verfügung des Erblassers ihrem Gehalt nach auf eine Korrektur des Erbvertrages oder des gemeinschaftlichen Testaments angelegt war. Nach den vom Berufungsgericht rechtlich ohne Fehler getroffenen Feststellungen waren die von dem Erblasser vorgenommenen Verfügungen zugunsten des Beklagten auf eine Korrektur des gemeinschaftlichen Testaments angelegt. Das Berufungsgericht hat zutreffend dargelegt, daß ein sie rechtfertigendes lebzeitiges Eigeninteresse des Erblassers nicht Grund und Anlaß für diese Maßnahme gewesen ist. Dem Erblasser war, als er das gemeinschaftliche Testament errichtete, bekannt, daß der Beklagte sein nichtehelicher Sohn war. Das geht daraus hervor, daß in dem gemeinschaftlichen Testament für den Beklagten und seine drei Abkömmlinge Vermächtnisse von nicht unbedeutendem Wert ausgesetzt wurden. Ohne daß sich die Verhältnisse des Erblassers oder der von ihm bedachten Personen änderten, traf der Erblasser die Verfügungen zugunsten des Beklagten. geht allein hervor, daß in der Zeit zwischen der Errichtung des gemeinschaftlichen Testaments und den später zugunsten des Beklagten getroffenen Verfügungen beim Erblasser ein Sinneswandel eingetreten ist.

Zitierte Normen: § 2287 BGB
GrundstückErblasserHaraldTestamentKlägerinWertpapiere

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IV ZR 81/75	URTEIL	Den	Parteien an Verkündungs
 Statt zugestellt:
a)	dem Beklagten am 15* November 1976
b)	der Klägerin am 12* November 1976
Hellmann ,
Justi z haupt Sekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Zahnarztes Harald strasse #,
Prozeßbevollmächtigte:
Beklagten und Revisionsklägers,
 Rechtsanwälte und
 Dr.
gegen
 die MHans und Marta Bfd-Stiftung" *
vertreten durch den Vorstand, Rechtsanwalt und Notar Fritz Eduard NflU,	k®BBBfitrasse
$
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
//c
• 2 -
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat im Einverständnis mit den Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden und am 27. Oktober 1976 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Hauß und der Richter Prof. Johannsen, Dr. Bukow, Dr. Buchholz und Dr. Hoegen
 für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlande sgerichts in Celle vom 19. Dezember 1974 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der am 22. April 1918 geborene Beklagte ist ein nicht ehelicher Sohn des am 17. August 1970 verstorbenen Erblassers Rechtsanwalt Hans BflB in
 Dieser hatte am 14. Juni 1964 die Klägerin als Familienstiftung errichtet. Zweck der Stiftung war, daß die Erträgnisse des ihr von dem Stifter und seiner Ehefrau Marta BBS übertragenen Vermögens nach dem Tode des Stifters und seiner Ehefrau im wesentlichen deren Tochter aus erster Ehe, Frau Isolde MB0» zufließen sollten•
 
Am 29. Juni 1964 errichteten die Eheleute B^B ein Testament, in dem die Ehefrau BflB ihrem Ehemann zu dem Alleinerbeh und der Ehemann B(H| die Klägerin zur Alleinerbin einsetzten. In dem Testament wurden auch der Beklagte und seine Abkönmlinge bedacht.
Der Erblasser setzte den drei Abkömmlingen des Beklagten ein Vermächtnis in Höhe von je I.OOO,- DM aus. Nach dem Tode des Längstlebenden sollten diese je 6.000,- DM Vorzugsaktien der Rheinisch-Westfälischen Elektrizitätsgesellschaft erhalten. Der Erblasser und seine gemeinsam mit ihm verfügende Ehefrau erklärten, der Kurs dieser Aktien habe am 20. Mai 1964	539	%	be-
tragen . Der Beklagte erhielt von dem Längstlebenden gleichfalls ein Vermächtnis in Höhe von 6.000,- DM dieser Vorzugsaktien. Ferner erhielten die Kinder des Beklagten als Vermächtnis des Läng stiebenden noch je eine Goldkette. Die auf sie entfallende ErschaftsSteuer sollte aus dem Vermögen des Nachlasses gezahlt werden.
Durch notariellen Vertrag vom 31. Oktober 1966 verzichtete Frau Isolde M^^ auf ihr Erb- und Pflichtteilsrecht gegenüber ihrer Mutter.
Am 15. August 1968 verstarb Frau BQQ.
Uhter dem 24. Februar 1969 richtete Rechtsanwalt Bdt ein Schreiben an die PflUHHB Sparkasse von 1822, das u. a. folgendermaßen lautet:
11 Ich bitte für den Namen Harald	Zahnarzt
 in HMB> SMBSstraße	sin neues Depot
 einzurichten. In der Anlage füge ich ein Verzeichnis der Wertpapiere bei, die von meinem Depot auf das Depot Harald BjB übertragen werdenDie Übertragung soll erst erfolgen, wenn die Commerzbank in	meinem Er-
suchen, die in Ihrem Depot befindlichen Wertpapiere auf mein Depot bei Ihnen zu übertragen, entsprochen hat. Die Zinsen und Dividenden für die Wertpapiere auf dea^epot Harald PflB sind auf mein Konto Nr.	zu	überweisen.	Das
 Verfügungsrecht über das Depot Harald FJB steht Harald FfH und mir lt. anliegender Karte gemeinsam zu. Sollte Harald PflB oder ich vorversterben, so steht dem überlebenden das Verfü-gungsrecht allein zu.
In der Anlage füge ich die Karte und die Wertpapiere, die auf das Depotkonto Harald P|^ übertragen werden, bei.
Alle Mitteilungen und die Depotauszüge, die Harald betreffen, sind mir, Hans BQj(, zuzustellen ... ”
Dementsprechend richtete die	Sparkasse
 von 1822 am 3. März 1969 ein Depotkonto auf den Namen des Beklagten ein.
Durch Urkunde vom 22. September 1969 bestellte Rechtsanwalt B^H an den Grundstücken S^mj^pfad und	Straße	und	fl) in
 die ihm als Erben seiner Ehefrau zugefallen waren, mit Wirkung vom 1. Januar 1970 einen lebenslangen Nießbrauch zugunsten des Beklagten.
Der Beklagte hat Mitte November 1970 das Wertpapierdepot auf die Volksbank eGmbH HflB übertragen.
 
Die Klägerin hat von dem Beklagten u. a. die Übereignung der in seinem Depot befindlichen Wertpapiere an sich und die Bewilligung der Löschung der Nießbrauchsrechte verlangt.
Die Klägerin hat vor getragen: Die Übertragung der Wertpapiere auf den Beklagten und die Bestellung der Nießbrauchs rechte zugunsten des Beklagten seien tnwirk-sam, weil sie gegen das Testament der Eheleute B^B verstießen. Sie stellten nur äußerlich Rechtsgeschäfte unter Lebenden dar. Denn sie entfalteten ihre Wirksamkeit erst nach dem Tode des Erblassers. Dadurch werde das Testament der Eheleute B(B 1x1 sittenwidriger Weise ausgehöhlt. Der Wert der am 3. März 1969 auf den Beklagten übertragenen Wertpapiere betrage 397.637,25 DM. Demgegenüber hätten sich im Nachlaß des Erblassers am 17. August 1970 an Bankguthaben, Wertpapieren usw. nur insgesamt 481.260,- DM befunden. Davon gingen an Nachlaß Verbindlichkeiten insgesamt 66.940,06 DM ab, so daß der Nettowert der Bankguthaben, Wertpapiere usw. lediglich 415.319,94 DM ausmache. Das Grundstück
 habe einen Verkehrswert von 500 • 000,- DM, die Grundstücke BUHmBB Straße fl|und hätten einen solchen von 250.000,- DM und 300.000,- DM.
Die Klägerin hat beantragt,
 den Beklagten zu verurteilen,
1 • die Löschung der auf den Grundstücken B0 HflB
Grundbuch von	Band	213,	Blatt	6^B
pf ad fBl
 eingetragen im
k
/ff
 
i*id	Straße	und	eingetragen
 im Grundbuch von	Band	112, Blatt
3fl& eingetragenen Nießbrauchsrecht zu bewilligen 9
2.	Ihm über die Häuser	und
 Straße und ^ eine die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen ind Ausgaben enthaltende Abrechnung zu erteilen, und zwar für die Zeit vom 18. August 1970 bis zu dem Tage der Löschung des Nießbrauchs *
3.	den Beklagten weiter zu verurteilen, ihr die dem Beklagten über eigneten im einzelnen auf-geführten Wertpapiere zu übereignen.
4.	Auskunft darüber zu erteilen, wieviel Zinsen, Dividenden und sonstige Erträgnisse der Beklagte aus den unter Ziffer 3 aufgeführten Wertpapieren erhalten hat.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Er hat vor getragen, bei den Verfügungen des Erblassers handele es sich um Rechtsgeschäfte unter Lebenden. Er habe aus persönlichen Gründen von seiner ihm dadurch er öffneten Rechtsstellung erst nach dem Tode des Erblassers Gebrauch gemacht. Die ihm übertragenen Wertpapiere machten nur 1/3 des der Klägerin zugeflossenen Wertpapierbestandes aus • Die Verkehrs werte der Grundstücke seien zu hoch angesetzt. Im übrigen stamme das ihm übertragene und das von der Klägerin ererbte Vermögen vom Erblasser und nicht von dessen Ehefrau.
 
Das Landgericht hat den Beklagten verurteilt, die Löschung der auf den Grundstücken eingetragenen Nießbrauchsrechte zu bewilligen, Rechenschaft über die Einnahmen und Ausgaben betreffend die Grundstücke vom 18. August 1970 bis zur Löschung der Nießbrauchsrechte abzulegen, der Klägerin den Heraus gäbe an spruch bezüglich der dem Beklagten vom Erblasser übertragenen Wertpapiere gegen das Bankinstitut abzutreten, bei dem die Wertpapiere verwahrt werden, und der Klägerin Auskunft über die Erträgnisse der Wertpapiere in der Zeit vom 18. August 1970 bis zur Rechtskraft des Urteils zu erteilen. Im übrigen hat es die Klage ab gewiesen.
Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Berufung eingelegt mit dem Antrag, die Klage abzuweisen. Die Klägerin hat Anschlußberufung eingelegt mit dem Antrag, unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Beklagten zu verurteilen, darin einzuwilligen, die im Urteilstenor erwähnten Wertpapiere auf die Klägerin zu übertragen und seinen Heraus gäbe anspruch gegen das Bankinstitut, das für ihn diese Wertpapiere im Depot verwahre - derzeit die Volksbank eGmbH	~ abzutreten. Das Oberlandes-
gericht hat auf die Berufung des Beklagten und die Anschlußberufung der Klägerin das Urteil des Landgerichts teilweise geändert und neu gefaßt. Es hat den Beklagten verurteilt,
1.	die Löschung der auf den Grundstücken in Bfli
9 SflHBfePfad Sk Grundbuch von BBHMi Band 213, Blatt Straße fl|und 9, Grundbuch von Band 122, Blatt 3flfc zu seinen Gunsten eingetragenen Nießbrauchsrechte zu bewilligen,
2.	der Klägerin für die Zeit vom 18. August 1970 bis zur Löschung der Nießbrauchsrechte über seine Sinnahmen daraus und die Ausgaben für die Grundstücke Rechenschaft abzulegen,
3.	in die Eigentums übertragung der im einzelnen auf geführten, zur Zeit bei der Volksbank eGobH
verwahrten Wertpapiere auf die Klägerin einzuwilligen und den Anspruch auf Herausgabe der vorerwähnten Wertpapiere gegen das verwahrende Kreditinstitut - zur Zeit die Volksbank eGmbH	-	an	die	Klägerin abzutreten,
4.	der Klägerin über die Erträgnisse der vorerwähnten Wertpapiere - insbesondere über die Zinsen und Dividenden - in der Zeit vom 18. August 1970 bis zur Eigentums Übertragung der Wertpapiere auf die Klägerin Auskunft zu er tei len •
Der Beklagte hat Revision eingelegt. Er verfolgt seinen Antrag, die Klage abzuweisen, weiter.
Bit s cheidung s gründe s Die Revision ist unbegründet.
Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, daß der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch nach dem entsprechend enzuwendenden § 2287 Abs. 1 BGB begründet ist.
 
Denn der Erblasser hat die Verfügungen in der Absicht ■vorgenommen, seine in dem gemeinschaftlichen Testament durch Wechsel bezügliche Verfügung eingesetzte Erbin, die Klägerin, zu benachteiligen« Diese für den durch Erbvertrag berufenen Erben geltende Vorschrift ist auf den durch eine Wechsel bezügliche Verfügung eines gemeinschaftlichen Testaments berufenen Erben entsprechend anzuwenden •
Wie der erkennende Senat wiederholt, zuletzt in seinem BGHZ 66, 8 veröffentlichten Urteil ausgeführt hat, setzt der Bereicherungsanspruch des § 2287 BGB nicht voraus, daß die Absicht, dem Vertrags- oder Schlußerben die Vorteile der Erbeinsetzung zu entziehen, das einzige oder das mindestens treibende Motiv für die Schenkung gewesen ist. Es kann vielmehr darauf abgestellt werden, ob ein lebzeitiges Eigeninteresse des Erblassers an seiner Vermögens disposition anzuerkennen ist oder ob die Verfügung allein darauf angelegt ist, daß ein anderer als der durch Erbvertrag oder gemeinschaftliches Testament berufene Erbe wesentliche Vermögensteile des Erblassers erhält, ohne dafür diesem eine angemessene Gegenleistung zu erbringen. Der spezifische Anwendungsbereich des § 2287 BGB ist gegeben, wenn die Verfügung des Erblassers ihrem Gehalt nach auf eine Korrektur des Erbvertrages oder des gemeinschaftlichen Testaments angelegt war. Das ist sie, wenn der Erblasser an die Stelle der bedachten Person einer anderen wesentliche. Vermögenswerte oder -gegenstände zuwendet, ohne dazu ein anerkennenswertes lebzeitiges Eigen int er esse veranlaßt zu sein.
Nach den vom Berufungsgericht rechtlich ohne Fehler getroffenen Feststellungen waren die von dem Erblasser vorgenommenen Verfügungen zugunsten des Beklagten auf eine Korrektur des gemeinschaftlichen Testaments angelegt. Wesentliche Teile seines Vermögens hat er dem Beklagten ohne Gegenleistung zugewandt. Diese Zuwendungen stellen sich als Korrektur des gemeinschaftlichen Testaments dar. Das Berufungsgericht hat zutreffend dargelegt, daß ein sie rechtfertigendes lebzeitiges Eigeninteresse des Erblassers nicht Grund und Anlaß für diese Maßnahme gewesen ist. Dem Erblasser war, als er das gemeinschaftliche Testament errichtete, bekannt, daß der Beklagte sein nichtehelicher Sohn war. Er war sich auch der Verantwortung, die er diesem und dessen Abkömmlingen gegenüber hatte, bewußt. Das geht daraus hervor, daß in dem gemeinschaftlichen Testament für den Beklagten und seine drei Abkömmlinge Vermächtnisse von nicht unbedeutendem Wert ausgesetzt wurden. Als Erbe des Ehemanns B^) (Erblasser) wurde indessen die Klägerin berufen. Nachdem die Ehefrau des Erblassers im Jahre 1968 verstorben war, wurde dadurch im wesentlichen deren Tochter aus erster Ehe begünstigt.
Ohne daß sich die Verhältnisse des Erblassers oder der von ihm bedachten Personen änderten, traf der Erblasser die Verfügungen zugunsten des Beklagten. Als Grund dafür führt dieser an, dem Erblasser sei zu dem Bewußtsein gekommen, daß er mit der geringen Bedenkung im gemeinschaftlichen Testament ihn und seinen Kindern Unrecht getan habe. Dieses Unrecht habe er noch zu seinen Lebzeiten wie der gut machen wollen. Aus diesem Vorbringen
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geht allein hervor, daß in der Zeit zwischen der Errichtung des gemeinschaftlichen Testaments und den später zugunsten des Beklagten getroffenen Verfügungen beim Erblasser ein Sinneswandel eingetreten ist. Deswegen wollte er jetzt sein Vermögen anders verteilen, als es in dem gemeinschaftlichen Testament geschehen war. Es ist dies ein Pall, in dem die Verfügungen gerade darauf angelegt sind, das gemeinschaftliche Testament zu korrigieren. Die durch das gemeinschaftliche Testament berufene Erbin sollte benachteiligt werden, indem einer anderen Person, dem Beklagten, zu Lebzeiten bereits wesentliche Vermögensteile übertragen wurden, die sonst die durch das gemeinschaftliche Testament als Erbin berufene Klägerin erhalten hätte.
In einem solchen Fall kann die benachteiligte Erbin, nachdem ihr die Erbschaft angefallen ist, die Herausgabe der verschenkten Gegenstände in entsprechender Anwendung des § 2287 BGB von dem Beschenkten, dem
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Beklagten, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern.
Dr. HauB ist- am	Johann sen	Br.	Bukow
31. Oktober 1976 in den Ruhestand getreten und dadurch verhindert, zu unterschreiben •
Johann sen
 Dr. Buchholz
 Dr. Hoegen