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BGH · IV ZR 81/74

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 81/74

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3. Auf Grund eines eingeholten Sachverständigengutachtens lehnte das Amtsgericht die Eröffnung des Hauptverfahrens ab, weil nicht festgestellt werden könne, daß die schlechte Beschaffenheit der Reifen unfallursächlich gewesen sei. Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger, die Verpflichtung der Beklagten festzustellen, ihm für den Unfall vom 18. Hierzu hat der Kläger vorgetragen; Unmittelbar vor Antritt der Unfallfahrt habe er MuflBangewiesen, den neuwertigen Ersatzreifen anstelle des linken hinteren Reifens aufzuziehen. Ein oder zwei Tage vor dem Unfall habe er beim Autohaus wflIHHl in AflBB die beiden hinteren Reifen ersetzen wollen, die Reifen seien aber dort nicht auf Lager gewesen. Denn der Kläger habe gewußt, daß die beiden hinteren Reifen über das zulässige Mindestmaß hinaus abgefahren gewesen seien. Auch habe der Kläger nicht nachgewiesen, daß die Gefahrerhöhung keinen Einfluß auf den Unfall gehabt habe. Mit dem Berufungsgericht ist davon auszugehen, daß sich das Fahrzeug des Klägers zur Zeit des Unfalls in einem nicht verkehrssicheren Zustand befunden hat. Lauffläche mit Profilrillen oder Einschnitten versehen und diese Profilrillen oder Einschnitte an jeder Stelle der Lauffläche mindestens 1 mm tief sein müssen* Selbst wenn der gesetzlich zulässige Abnutzungsgrad nur auf einem Teil der Lauffläche unterschritten ist, darf das Fahrzeug nicht mehr verwendet werden. Das Berufungsgericht hält nicht für erwiesen, daß der Kläger den mangelhaften Zustand des rechten Hinterreifens gekannt habe. Hierauf könne nicht geschlossen werden, weil der Kläger sich einige Tage vor dem Unfall um die Besorgung von zwei neuen Hinterreifen bemüht habe. Die Feststellung des Berufungsgerichts ist möglich und wird auch von der Revision nicht angegriffen. Das Berufungsgericht hält es auf Grund der Beweisaufnahme für möglich, daß der Kläger dem Fahrer Munka diese Weisung erteilt hat. Die Revision rügt an dieser Beurteilung des Berufungsgerichts, daß der Kläger sich von dem Vorwurf, die Vornahme der Gefahrerhöhung gestattet zu haben, nicht einfach dadurch entlasten könne, daß er vor Antritt der Fahrt die Auswechslung des linken Hinterrades gegen das Reserverad angeordnet habe. Wenn der Fahrzeughalter seinen Willen, das Fahrzeug nicht im mangelhaften Zustand wieder in Gebrauch zu nehmen, gegenüber dem beschäftigten Fahrer in deutlicher und verpflichtender Weise zu dem Ausdruck gebracht hat, wird daraus in der Regel zu schließen sein, er habe eine Benutzung des Fahrzeugs in einem nicht verkehrssicheren Zustand weder gewollt noch billigend in Kauf genommen. Dann würde der Halter mit dolus eventualis gehandelt haben, und eine von ihm verschuldete Gefahrerhöhung läge vor, wenn der Fahrer das Fahrzeug der Anordnung zuwider benutzt. Es ist der Auffassung, der Kläger habe allenfalls fahrlässig gehandelt, wenn er nicht überwacht habe, daß Munka den Reifen vor Antritt der Fahrt auswechsle. Das Berufungsgericht ist nicht zu der Auffassung gelangt, der Kläger habe positiv mit der Möglichkeit gerechnet, MuflB werde den schadhaften Reifen vor Antritt der Fahrt nicht auswechseln.

Zitierte Normen: § 23 WG
ZustandUnfallGefahrerhöhungReifeFahrzeuglinkKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
17. September 1975 Hellmann, Justizhauptsekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 der	Versicherungs-Gesellschaft,	vertreten	durch
 Generaldirektor Dr. Alfred ^Hlals Hauptbevollmächtigten für die Bundesrepublik Deutschland, 0	W»
Am (^HBplatz,
URTEIL
IV ZR 81/74
in dem Rechtsstreit
 Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Herrn Günther
 traße
#.
Kläger und Revisionsbeklagten,
 Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof, und Prof. Dr.l
2
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Juli 1975 durch die Richter Professor Johannsen, Dr. Bukow, Dr. Buch holz, Rottmüller und Dr. Hoegen
 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 4. April 1974 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger hatte seinen PKW-Fiat bei der Beklagten gegen Haftpflicht versichert. Mit diesem Fahrzeug fuhren der 28jährige Zimmermann Mu^^am Steuer und H^BHVals Beifahrer am 18. August 1972 gegen 8.oo Uhr auf der Landstraße 1183 in Richtung Sindelfingen zur Arbeit. Mi^Bl fuhr mit hoher Geschwindigkeit, etwa 130 km/h. Es regnete stark und die Fahrbahn war naß. Die hintere Bereifung war nicht mehr verkehrssicher, die Profiltiefe des linken Rei fens betrug 0 - 1,7 mm und die des rechten Reifens 0,6 -2,8 mm.
 
Auf der Gemarkung
 die Geschwindig-
keit ist dort auf 70 km/h beschränkt - kam der PKW in einer übersichtlichen leichten Rechtskurve ins Schleudern, überquerte die zweispurige Gegenfahrbahn, prallte dort gegen die Leitplanke und schleuderte wieder zurück. Aus
 des 280 S. Beide Fahrzeuge stießen in der Nähe des Mittelstreifens zusammen. Die Beteiligten wurden erheblich verletzt. MuflHstarb an den Unfallfolgen am 19. Oktober 1972. Die Fahrzeuge wurden schwer beschädigt.
Die Staatsanwaltschaft erhob gegen den Kläger Anklage wegen fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Körperverletzung. Auf Grund eines eingeholten Sachverständigengutachtens lehnte das Amtsgericht die Eröffnung des Hauptverfahrens ab, weil nicht festgestellt werden könne, daß die schlechte Beschaffenheit der Reifen unfallursächlich gewesen sei.
Die Beklagte teilte dem Kläger am 5. Dezember 1972 mit, daß sie ihm keinen Versicherungsschutz gewähre, weil die verkehrsunsichere Bereifung für den Unfall mitursächlich gewesen sei.
Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger, die Verpflichtung der Beklagten festzustellen, ihm für den Unfall vom 18. August 1972 Versicherungsschutz zu gewähren. Hierzu hat der Kläger vorgetragen; Unmittelbar vor Antritt der Unfallfahrt habe er MuflBangewiesen, den neuwertigen Ersatzreifen anstelle des linken hinteren Reifens aufzuziehen. Er sei davon ausgegangen, daß MuflB seine Anordnung befolgt habe. Ein oder zwei Tage vor dem Unfall habe er beim Autohaus wflIHHl in AflBB die beiden hinteren Reifen ersetzen wollen, die Reifen seien aber dort nicht auf Lager gewesen.
Richtung
 kam Direktor
 mit einem Merce-
 
Keinesfalls sei Ursache der verkehrsunsichere Reifen, sondern der starke Regen und das dadurch hervorgerufene Aqua-Planing. Vorsorglich habe er Munka angewiesen, nicht zu schnell zu fahren«
Die Beklagte bittet, die Klage abzuweisen. Sie macht geltend, daß der Kläger es mit seinen Obliegenheiten nicht genau genommen habe, Jedenfalls habe er gewußt, daß die beiden hinteren Reifen schlecht seien. Der Zustand der Reifen sei für den Unfall ursächlich gewesen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Denn der Kläger habe gewußt, daß die beiden hinteren Reifen über das zulässige Mindestmaß hinaus abgefahren gewesen seien. Gleichwohl habe er diesen Zustand nicht beseitigt. Auch habe der Kläger nicht nachgewiesen, daß die Gefahrerhöhung keinen Einfluß auf den Unfall gehabt habe.
Das Oberlandesgericht hat der Klage stattgegeben. Mit der Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des klagabweisenden landgerichtlichen Urteils. Der Kläger bittet, die Revision der Beklagten zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I.	Mit dem Berufungsgericht ist davon auszugehen, daß sich das Fahrzeug des Klägers zur Zeit des Unfalls in einem nicht verkehrssicheren Zustand befunden hat. Seine bei den Hinterreifen entsprachen nicht der Vorschrift des § 36 Abs. 2 Satz 4 StVZO, der bestimmt, daß Luftreifen an Kraft fahrzeugen am ganzen Umfang und auf der ganzen Breite der
 
Lauffläche mit Profilrillen oder Einschnitten versehen und diese Profilrillen oder Einschnitte an jeder Stelle der Lauffläche mindestens 1 mm tief sein müssen* Selbst wenn der gesetzlich zulässige Abnutzungsgrad nur auf einem Teil der Lauffläche unterschritten ist, darf das Fahrzeug nicht mehr verwendet werden. Der linke hintere Reifen war über weite Teile voll abgefahren, er hatte an der Außenfläche kein Profil mehr und in der Mitte der Lauffläche nur noch ein Profil von 0,6 - 0,8 mm* Auch der rechte hintere Reifen hatte auf der Mitte der Lauffläche eine "Platte” mit unzureichendem Profil.
Der Gebrauch eines verkehrswidrigen Fahrzeugs stellt in der Kfz-Haftpflichtversicherung eine Gefahrerhöhung dar, wenn der Versicherungsnehmer das Fahrzeug in Kenntnis seines verkehrswidrigen Zustandes benutzt oder die Benutzung einem Dritten gestattet. Der Versicherungsnehmer nimmt dann eine "gewollte" oder "gewillkürte" Gefahrerhöhung vor (§23 Abs. 1 WG), die grundsätzlich die Leistungs freiheit des Versicherers zur Folge hat (seit BGHZ 50, 385 und 392 ff ständige Rechtsprechung).
II.	Das Berufungsgericht hält nicht für erwiesen, daß der Kläger den mangelhaften Zustand des rechten Hinterreifens gekannt habe. Hierauf könne nicht geschlossen werden, weil der Kläger sich einige Tage vor dem Unfall um die Besorgung von zwei neuen Hinterreifen bemüht habe. Es sei vielmehr üblich, wenn ein Reifen abgefahren sei, auch den anderen Reifen an dieser Achse auszutauschen, weil eine ungleichmäßige Bereifung die Verkehrssicherheit beeinträchtige. Die Mängel des linken Hinterreifens seien ganz offensichtlich gewesen. Dagegen sei beim rechten Hinterreifen kaum aufgefallen, daß auch das Profil dieses Reifens nicht mehr durchweg ausreichend gewesen sei. Die insoweit vorhan-
 
denen Mängel hätten aber erst bei einer gründlichen Untersuchung festgestellt werden können. Da die Beklagte nicht behauptet habe, daß der Kläger eine derartige Untersuchung vorgenommen habe, stehe nicht fest, daß der Kläger den verkehrswidrigen Zustand des rechten Hinterreifens erkannt habe und diesen deswegen und nicht wegen des mangelhaften anderen Hinterreifens habe austauschen wollen.
Die Feststellung des Berufungsgerichts ist möglich und wird auch von der Revision nicht angegriffen. Auch sonst ist kein Rechtsfehler erkennbar. Sie ist daher nicht zu beanstanden.
III.	Es geht danach im vorliegenden Rechtsstreit allein um die Frage, ob der Kläger, der den verkehrswidrigen Zustand seines Fahrzeugs wegen der mangelhaften Beschaffenheit des linken Hinterreifens gekannt hat, am Tage des Unfalls die Benutzung des verkehrswidrigen Fahrzeugs geduldet hat oder seinen Fahrer vor Antritt der Fahrt angewiesen hat, den linken Hinterreifen gegen das ordnungsmäßig bereifte Reserverad auszutauschen. Der Kläger hatte behauptet, angeordnet zu haben, vor Antritt der Fahrt das linke Hinterrad mit dem schadhaften Reifen gegen das Reserverad auszuwechseln. Das Berufungsgericht hält es auf Grund der Beweisaufnahme für möglich, daß der Kläger dem Fahrer Munka diese Weisung erteilt hat. Zu Lasten der beweisfällig gebliebenen Beklagten sei daher zu unterstellen, daß der Kläger die Anordnung erteilt habe. Anhaltspunkte dafür, daß er gewußt oder billigend in Kauf genommen habe, daß Munka seine Anordnung nicht befolgte, lägen nicht vor.
 
Die Revision rügt an dieser Beurteilung des Berufungsgerichts, daß der Kläger sich von dem Vorwurf, die Vornahme der Gefahrerhöhung gestattet zu haben, nicht einfach dadurch entlasten könne, daß er vor Antritt der Fahrt die Auswechslung des linken Hinterrades gegen das Reserverad angeordnet habe.
Diese Rüge ist unbegründet.
Was erforderlich ist, um sicherzustellen, daß ein verkehrswidriges Fahrzeug, dessen Zustand dem Fahrzeughalter und Versicherungsnehmer genau bekannt ist, nicht weiterbenutzt wird, ohne es zuvor in einen verkehrsgerechten Zustand gebracht zu haben, hängt von den Jeweiligen, vom Tatrichter festzustellenden Umständen ab. Wenn der Fahrzeughalter seinen Willen, das Fahrzeug nicht im mangelhaften Zustand wieder in Gebrauch zu nehmen, gegenüber dem beschäftigten Fahrer in deutlicher und verpflichtender Weise zu dem Ausdruck gebracht hat, wird daraus in der Regel zu schließen sein, er habe eine Benutzung des Fahrzeugs in einem nicht verkehrssicheren Zustand weder gewollt noch billigend in Kauf genommen. Wenn allerdings der Halter damit rechnete, daß seine Anordnung nicht befolgt werde, liegt der Schluß nahe, er billige es und nehme es in Kauf, wenn der Fahrer seiner Anordnung zuwider das Fahrzeug in einem verkehrsunsicheren Zustand benutzt. Dann würde der Halter mit dolus eventualis gehandelt haben, und eine von ihm verschuldete Gefahrerhöhung läge vor, wenn der Fahrer das Fahrzeug der Anordnung zuwider benutzt.
Ob im Einzelfall ein dahingehender Schluß gerechtfertigt ist, unterliegt der Beurteilung des Tatrichters. Die Tatsache, daß MuflBein unzuverlässiger Fahrer gewesen sein soll, hat das Berufungsgericht als wenig gravierend an-
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gesehen. Es ist der Auffassung, der Kläger habe allenfalls fahrlässig gehandelt, wenn er nicht überwacht habe, daß Munka den Reifen vor Antritt der Fahrt auswechsle. Das Berufungsgericht ist nicht zu der Auffassung gelangt, der Kläger habe positiv mit der Möglichkeit gerechnet, MuflB werde den schadhaften Reifen vor Antritt der Fahrt nicht auswechseln.
Nach der für die Revision nicht angreifbaren Beweiswürdigung des Berufungsgerichts ist die Gestattung einer Gefahrerhöhung nicht bewiesen. Die Revision der Beklagten ist daher als unbegründet zurückzuweisen.
Johannsen	Dr. Bukow Dr.	Buchholz
 Rottmüller
Dr. Hoegen