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BGH · IV ZR 81/70

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 81/70

Es führt zur Umkehr der Beweislast für das Bestehen einer Geisteskrankheit, wenn eine Person, die in den Jahren 1933 bis 19^5 Diesjährig in einer Heil- und Pflegeanstalt untergebracht war und dort sterilisiert wurde, diese Tatsache bei der Eheschließung aber verschwiegen hat, sich im Verfahren auf Aufhebung der Ehe wegen Irrtums Uber das Vorhandensein einer Geisteskrankheit weigert, die j^rzte von der Schweigepflicht zu entbinden und sich einer ärztlichen Untersuchung und Begutachtung zur Verfügung zu stellen. Der Kläger verlangt die Aufhebung, hilfsweise die Scheidung der Ehe. Er hat hierzu vorgetragen: Die Beklagte habe bei Eingehung der Ehe an einer unheilbaren Schizophrenie gelitten und leide an dieser Krankheit auch jetzt noch. Auch sonst habe die Beklagte ein Benehmen gezeigt, das darauf hindeute, daß sie an einer Geisteskrankheit leide. 2. Das Berufungsgericht hat die Sterilisation der Beklagten, ohne darauf einzugehen, aus welchem Grunde sie erfolgt ist, als einen schweren, der Beklagten anhaftenden Makel gewertet und darin eine persönliche Eigenschaft der Beklagten gesehen, die objektiv geeignet gewesen sei, den Kläger von der Eingehung der Ehe abzuhalten. Sicherlich stellte es sich als eine persönliche Eigenschaft der Beklagten dar, daß sie durch die Sterilisation unfruchtbar wurde und keine Kinder mehr gebären konnte. Hierzu hat bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt, daß die Beklagte bei Eingehung der Ehe bereits 48 Jahre alt war und schon aus diesem Grunde nicht damit zu rechnen gewesen sei, daß aus ihrer Ehe mit dem Kläger noch Kinder hervorgehen würden. Der Umstand allein, daß die Beklagte unfruchtbar war, hätte daher, wie das Landgericht ohne Rechtsverstoß ausgeführt hat, den Kläger nicht davon abgehalten, die Ehe mit der Beklagten zu schließen. Auch das Berufungsgericht hat im Ergebnis nicht bezweifelt, daß die Unfruchtbarkeit der Beklagten für sich allein den Kläger nicht abgehalten hätte, mit ihr die Ehe zu schließen. Es ist dem Landgericht nur deshalb nicht gefolgt, weil die Unfruchtbarkeit der Beklagten die Folge einer in den Jahren 1938 bis 1941 vorgenommenen Sterilisation war. In der Sterilisation als solcher hat es einen Umstand gesehen, der die Beklagte mit einem schweren Makel und damit mit einer persönlichen Eigenschaft behaftet habe, deren Kenntnis den Kläger von der Eheschließung abgehalten hätte. Selbst wenn die Beklagte, wie der Kläger behauptet, an einer unheilbaren Schizophrenie gelitten haben und deshalb auf Grund des seinerzeitigen Gesetzes zur Verhütung erbkranken Nachwuchses yom 14. Als persönliche Eigenschaft der Beklagten könnte daher - und darauf hat sich der Kläger im Grunde genommen auch nur berufen - allein die Tatsache angesehen werden, daß die Beklagte zur Zeit ihrer Sterilisation an der behaupteten Geisteskrankheit gelitten hat Nur das Bestehen einer solchen Krankheit könnte es rechtfertigen, daß der Kläger bei Kenntnis dieser Sachlage und bei verständiger Würdigung des Wesens der Ehe von der Eingehung der Ehe Abstand genommen hätte. 4. Nun hat zwar der Kläger den gesamten Aufhebungstatbestand des § 32 Abs. 1 EheG und damit auch das Vorliegen einer sich als Aufhebungsgrund darstellenden persönlichen Eigenschaft der Beklagten nicht nur zu behaupten, sondern auch zu beweisen. Bei der hier gegebenen Sachlage, nämlich daß unstreitig die Beklagte mehrere Jahre in einer Heil- und Pflegeanstalt untergebracht war und dort sterilisiert wurde, kann es dem Kläger jedoch nicht zu dem Nachteil gereichen, daß die Beklagte ihm die Beweisführung unmöglich macht, indem sie sich bisher geweigert hat, die Ärzte, die sie in der Heil- und Pflegeanstalt behandelt haben, von der Schweigepflicht zu entbinden und sich einer ärztlichen Untersuchung und Begutachtung zur Verfügung zu stellen. Ein solcher Anscheinsbeweis wäre allerdings nur als geführt anzusehen, wenn sich feststellen ließe, daß in der Regel davon ausgegangen werden kann, in den Jahren 1933 bis 1945 seien Personen nur wegen einer unheilbaren Geisteskrankheit unfruchtbar gemacht worden. Ließe sich diese Regel feststellen, dann träte zwar nicht eine Umkehr der Beweislast ein, aber die Beklagte müßte, um den geführten Anscheinsbeweis auszuräumen, Tatsachen vortragen und beweisen, aus denen sich die ernstliche Möglichkeit ergäbe, daß sie entweder in der Heil- und Pflegeanstalt untergebracht und dort sterilisiert wurde, ohne wirklich geisteskrank gewesen zu sein, oder daß eine Geisteskrankheit bei ihr zur Zeit der Eheschließung nur noch als Anlage vorhanden wat und sich später nicht manifestiert hat, und auch nicht mehr damit zu rechnen ist, daß sie sich noch manifestieren wird. 5. Hierauf braucht indes nicht abgestellt zu werden, da auch aus anderen Gründen dem Kläger kein Nachteil daraus erwachsen darf, daß die Beklagte sich weigert, die Ärzte von ihrer Schweigepflicht zu entbinden und sich einer ärztlichen Untersuchung und Begutachtung zu unterstellen. Geht man davon aus, daß die Beklagte zur Zeit der Eheschließung nicht geisteskrank war, dann kann dennoch nicht die Tatsache außer Acht bleiben, daß sie von 1938 bis 1941 in einer Heil- und Pflegeanstalt untergebracht war und dort sterilisiert wurde. Das hat zur Folge, daß auch heute noch angenommen wird, in den Jahren 1933 bis 1945 sterilisierte Personen seien mit einer vererblichen Geisteskrankheit behaftet. Da die Beklagte es unterlassen hat, den Kläger vor der Eheschließung über die Tatsache ihrer Unterbringung in der Heil- und Pflegeanstalt mit der dort durchgeführten Sterilisation in gebührender Weise zu unterrichten, er vielmehr hiervon erst von dritter Seite Kenntnis erhielt, läßt es sich ihm nicht verargen, daß er der festen Überzeugung ist, die Beklagte leide an einer Geisteskrankheit. Es mag zwar zweifelhaft sein, ob der Beklagten, wenn sie tatsächlich nicht geisteskrank war, aus der Verheimlichung der Tatsachen, die zu demindest den Verdacht einer Geisteskrankheit begründen konnten, der Vorwurf einer arglistigen Täuschung im Sinne des § 33 Abs. 1 EheG gemacht werden kann. Die Beklagte wäre daher verpflichtet gewesen, den Kläger vor der Eheschließung über die Umstände zu unterrichten, die sie dem, wenn auch möglicherweise unberechtigten Verdacht aussetzten, geisteskrank zu sein. Dadurch, daß sie die Ehe schloß, ohne sich dem Kläger zu offenbaren, setzte sie die Ehe von vornherein einer schweren Belastung aus, zu demal gerade das Verschweigen den Kläger um so mehr in den Glauben versetzen mußte, daß die Beklagte nicht nur ein bedauerliches Schicksal erlitten hatte, sondern tatsächlich wegen einer unheilbaren Geisteskrankheit sterilisiert worden war. Demgegenüber kann die Beklagte sich nicht allein auf die Behauptung beschränken, sie sei niemals geisteskrank gewesen und bei ihrer Unterbringung in der Heil- und Pflegeanstalt und der Sterilisation habe es sich um einen reinen Willkürakt unter der damaligen nationalsozialistischen Herrschaft gehandelt. Die Beklagte hat zu beweisen, daß sie bei der Eingehung der Ehe nicht an einer Geisteskrankheit gelitten hat und auch jetzt nicht daran leidet. Falls sich das Leiden der Beklagten soweit gebessert haben sollte, daß es keine ernstliche Belastung für die Ehe mehr darstellt und auch in Zukunft nicht mehr darstellen wird, dann wird zu prüfen sein, ob nicht die Bestimmung des § 32 Abs. 2 EheG durchgreift, wonach die Aufhebung der Ehe dann ausgeschlossen ist, wenn das Verlangen danach mit Rücksicht auf die bisherige Gestaltung des ehelichen Lebens der Eheleute sittlich nicht gerechtfertigt erscheint oder sich als eine unzulässige RechtsausÜbung darstellt (vgl. Sollte dies die Beklagte vernünftigerweise tun und dann möglicherweise festzustellen sein, daß sie schon im Zeitpunkt ihrer Sterilisation an einer Geisteskrankheit litt, die infolge ihrer Unheilbarkeit auch heute noch besteht, dann werden Zweifel an ihrer Geschäftsund damit Prozeßfähigkeit nicht auszuschließen sein.

Zitierte Normen: § 32 EheG § 1910 BGB
GeisteskrankheitEheGGrundBerufungsgerichtEheKlägerSterilisation

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:	nein
 EheG § 32
Es führt zur Umkehr der Beweislast für das Bestehen einer Geisteskrankheit, wenn eine Person, die in den Jahren 1933 bis 19^5 Diesjährig in einer Heil- und Pflegeanstalt untergebracht war und dort sterilisiert wurde, diese Tatsache bei der Eheschließung aber verschwiegen hat, sich im Verfahren auf Aufhebung der Ehe wegen Irrtums Uber das Vorhandensein einer Geisteskrankheit weigert, die j^rzte von der Schweigepflicht zu entbinden und sich einer ärztlichen Untersuchung und Begutachtung zur Verfügung zu stellen.
BGH, Urt. v. 8. Dezember 1971 - IV ZR 81/70 - OLG Bamberg
LG Würzburg
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IV ZR 81/70
URTEIL	Verkündet	am
8. Dezember 1971 Fieser, Justizangestellter
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem;. Rechtsstreit
 der Ehefrau Maria Anna Margarete
F
*
geb.
straßel
 Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter;
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 den Pclizeimeister Gottfried
F
9
Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigte', Rechtsanwälte Prof.Dr.J
und Dr.
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Dezember 1971 unter Mitwirkung der Bundesrichter Johannsen, Dr. Pfretzschner, Dr. Reinhardt, Dr. Bukpw und Dr. Buchholz
 für Recht erkannt:
Auf die Revision 4er Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 14. Juli 1970 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die Kosten der Revisionr: an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Reohts wegen
 Tatbestand:
Der 1910 geborene Kläger und die 1911 geborene Beklagte haben am 6. August I960 die Ehe miteinander geschlossen. Für den Kläger war es die zweite Ehe. Seine erste Frau ist am 31. Jaguar 1959 verstorben. Aus seiner ersten Ehe sind drei Kinder hervorgegangen. Die Ehe der Parteien ist dagegen kinqerlos geblieben. Den letzten ehelichen Verkehr hatten die Parteien im Juni 1967.
Seit dem 6. August 1967 leben sie im gemeinschaftlichen Haus getrennt voneinander.
Der Kläger verlangt die Aufhebung, hilfsweise die Scheidung der Ehe.
Er hat hierzu vorgetragen: Die Beklagte habe bei Eingehung der Ehe an einer unheilbaren Schizophrenie gelitten und leide an dieser Krankheit auch jetzt noch. Schon bald nach der Eheschließung habe die Beklagte ein merkwürdiges Verhalten gezeigt, das den Verdacht habe aufkommen lassen, sie sei geistig nicht normal. So habe sie die ihr nicht bekannte erste Ehefrau des Klägers, diesen selbst und die drei erstehelichen Kinder des Klägers laufend beleidigt und beschimpft. Auch sonst habe die Beklagte ein Benehmen gezeigt, das darauf hindeute, daß sie an einer Geisteskrankheit leide. Dieser Verdacht habe sich im August/September 1966 verdichtet, als die Beklagte begonnen habe, pei Tag und Nacht Selbstgespräche zu führen und in hysterisches Lachen auszubrechen. Ohne akute Erkrankung habe sie vier Wochen lang sich ins Bett gelegt, sich nicht mehr an den Tisch gesetzt und Lebensmittel im Keller versteckt. Im August 1967 habe er erstmals glaubhafte Kenntnis erhalten, daß die Beklagte an einer Geisteskrankheit leide. Auf Grund weiterer Nachforschungen hape er dann Anfang Dezember 1967 erfahren, daß die Beklagte von 1938 bis 19hl in der Nervenheilanstalt U^/0 gewesen sei, an Schizophrenie unheilbar erkrankt sei und in der Heilanstalt wohl auch sterilisiert worden sei. Sichere Kenntnis davon habe er erst am 13. Mai 1969 erhalten. Da er sich bei Eingehung der Ehe über wesentliche persönliche Eigenschaften der Beklagten geirrt habe und bei Kenntnis der Sachlage die Ehe mit ihr nicht eingegangen wäre, könne er die Aufhebung der Ehe verlangen. Dieses Recht habe er auch des-
wegen, weil die Beklagte diese wesentlichen Umstände verschwiegen habe. Schließlich könne er auch wegen der dauernden Beschimpfungen, Beleidigungen und grundlosen Verdächtigungen von seiten der Beklagten die Scheidung der Ehe verlangen.
Der Kläger hat daher beantragt, die Ehe der Parteien aus Verschulden der Beklagten aufzuheben, hilfsweise, die Ehe der Parteien aus Verschulden der Beklagten zu scheiden.
Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten und hierzu vorgetragen: Sie sei nicht schizophren. In den Jahren 1938 bis 1941 sei die Einweisung in Nervenheilanstalten leichtfertig gehandhabt worden. Hätte sie seinerzeit einer Sterilisation nicht zugestimmt, so wäre sie mit Sicherheit in eine der berüchtigten Heilstätten gekommen. Ihr angeblich krankhafte^ Geisteszustand und die Sterilisation seien dem Kläger peit vielen Jahren bekannt. Die von ihm behaupteten Beschimpfungen und Beleidigungen seien vor dem letzten ehelichen Verkehr erfolgt und seien demnach verziehen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Im Berufungsverfahren hat der Kläger seine erstinstanzlichen Klageanträge wiederholt und noch weiterhin hilfsweise die Scheidung der Ehe gemäß den §§ 44,
45 EheG begehrt. Das Berufungsgericht hat unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Ehe der Parteien aufgehoben.
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Mit der zugelassenen Revision, um deren Zurückweisung der Kläger bittet, verfolgt die Beklagte ihr
 Klageabweisungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
1.	Das Berufungsgericht hat die Ehe der Parteien aus § 32 EheG ohne Schuldausspruch aufgehoben. Aus der hiermit getroffenen Sachentscheidung ergibt sich» daß das Berufungsgericht, da es an einer Erörterung hierzu fehlt, stillschweigend von der Prozeßfähigkeit der Beklagten ausgegangen ist. Das läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Nach dem - allerdings ohne ärztliche Untersuchung der Beklagten (BGH NJW 1952, 1215) - im ersten Rechtszug erstatteten Sachverständigengutachten des Landgerichts-arztes Dr,	vom	22.	Dezember 1969 und dem vom
 Gericht selbst gewonnene^. Persönlichkeitsbild der Beklagten ergaben sich keine Bedenken gegen die Geschäftsund damit Prozeßfähigkeit der Beklagten. Zwar befindet sich bei den beigezogenen Akten betreffend die Pflegschaft über die Beklagte ein Schreiben des Staatlichen Gesundheitsamts Gemünden a.Main vom 11. Mai 1970 (Medizinaldirektor Dr.	an	das Vormundschaftsgericht
 Gemünden a.Main, in dem die Beklagte als eine an Schizophrenie leidende, behandlungsbedürftige Geisteskranke bezeichnet ist. Da in dipsem Schreiben aber keinerlei sachliche Begründung für' die angenommene Geisteskrankheit der Beklagten enthalten ist, die die Beurteilung durch Dr.	in	Frage	hätte stellen können, be-
stand nach dem bisherigen Verhandlungsergebnis für das
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Berufungsgericht und besteht auch für das Revisionsgericht keine Veranlassung, die Prozeßfähigkeit der Beklagten in Zweifel zu ziehen.
2.	Das Berufungsgericht hat die Sterilisation der Beklagten, ohne darauf einzugehen, aus welchem Grunde sie erfolgt ist, als einen schweren, der Beklagten anhaftenden Makel gewertet und darin eine persönliche Eigenschaft der Beklagten gesehen, die objektiv geeignet gewesen sei, den Kläger von der Eingehung der Ehe abzuhalten. Dem kann nicht gefolgt werden.
Sicherlich stellte es sich als eine persönliche Eigenschaft der Beklagten dar, daß sie durch die Sterilisation unfruchtbar wurde und keine Kinder mehr gebären konnte. Wegen eines Irrtums über diese Eigenschaft kann der Kläger jedoch die Aufhebung der Ehe nicht begehren. Hierzu hat bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt, daß die Beklagte bei Eingehung der Ehe bereits 48 Jahre alt war und schon aus diesem Grunde nicht damit zu rechnen gewesen sei, daß aus ihrer Ehe mit dem Kläger noch Kinder hervorgehen würden. Damit hatte auch der Kläger, wie er bei seiner Vernehmung selbst erklärt hat, nicht gerechnet. Der Umstand allein, daß die Beklagte unfruchtbar war, hätte daher, wie das Landgericht ohne Rechtsverstoß ausgeführt hat, den Kläger nicht davon abgehalten, die Ehe mit der Beklagten zu schließen.
Auch das Berufungsgericht hat im Ergebnis nicht bezweifelt, daß die Unfruchtbarkeit der Beklagten für sich allein den Kläger nicht abgehalten hätte, mit ihr die Ehe zu schließen. Es ist dem Landgericht nur deshalb nicht gefolgt, weil die Unfruchtbarkeit der Beklagten
 die Folge einer in den Jahren 1938 bis 1941 vorgenommenen Sterilisation war. In der Sterilisation als solcher hat es einen Umstand gesehen, der die Beklagte mit einem schweren Makel und damit mit einer persönlichen Eigenschaft behaftet habe, deren Kenntnis den Kläger von der Eheschließung abgehalten hätte.
3.	Der Ansicht des Berufungsgerichts, daß die Sterilisation die Beklagte mit einem schweren Makel behaftet habe, der eine persönliche Eigenschaft oder wohl richtiger ein persönliches Verhältnis, das die Rechtsprechung der persönlichen Eigenschaft im Sinne des § 32 EheG gleichstellt (RGZ 104, 336; 148, 194; vgl. auch Hoff-mann/Stephan EheG 2. Aufl. § 32 Rdn. 12), dargestej.it habe, kann der erkennende Senat nicht beitreten. Selbst wenn die Beklagte, wie der Kläger behauptet, an einer unheilbaren Schizophrenie gelitten haben und deshalb auf Grund des seinerzeitigen Gesetzes zur Verhütung erbkranken Nachwuchses yom 14. Juli 1933 (RGBl I, 529 mit den späteren Änderungen) sterilisiert worden sein sollte, so könnte ihr dies nicht als Makel angelastet werden. Vielmehr läge dann ein auf Krankheit beruhender Schicksalsschlag vor, dem die Allgemeinheit nur Mitgefühl, aber keinen Vorwurf entgegenbrächte. Die Beklagte wäre zu bedauern wegen der Krankheit, an der sie leidet oder gelitten hat, und wegen des Schicksals, das sie darum hat auf sich nehmen müssen.
Als persönliche Eigenschaft der Beklagten könnte daher - und darauf hat sich der Kläger im Grunde genommen auch nur berufen - allein die Tatsache angesehen werden, daß die Beklagte zur Zeit ihrer Sterilisation an der behaupteten Geisteskrankheit gelitten hat
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und bei der Eheschließung noch litt. Da es entscheidend hierauf ankommt, das Berufungsgericht dieser Frage aber nicht nachgegangen ist, läßt sich sein Urteil nicht halten. Nur das Bestehen einer solchen Krankheit könnte es rechtfertigen, daß der Kläger bei Kenntnis dieser Sachlage und bei verständiger Würdigung des Wesens der Ehe von der Eingehung der Ehe Abstand genommen hätte. Allein der Umstand, daß der medizinische Sachverständige in seinem Gutachten vom 22. Dezember 1969 ausgeführt hat, in der Verhandlung des Landgerichts am 26. September 1969 seien keine Anhaltspunkte zutage getreten, die mit ausreichender Sicherheit die Diagnose einer geistigen Krankheit der Beklagten erlauben würden, kann auch nicht dazu führen, die Klage abzuweisen.
4.	Nun hat zwar der Kläger den gesamten Aufhebungstatbestand des § 32 Abs. 1 EheG und damit auch das Vorliegen einer sich als Aufhebungsgrund darstellenden persönlichen Eigenschaft der Beklagten nicht nur zu behaupten, sondern auch zu beweisen. Bei der hier gegebenen Sachlage, nämlich daß unstreitig die Beklagte mehrere Jahre in einer Heil- und Pflegeanstalt untergebracht war und dort sterilisiert wurde, kann es dem Kläger jedoch nicht zu dem Nachteil gereichen, daß die Beklagte ihm die Beweisführung unmöglich macht, indem sie sich bisher geweigert hat, die Ärzte, die sie in der Heil- und Pflegeanstalt behandelt haben, von der Schweigepflicht zu entbinden und sich einer ärztlichen Untersuchung und Begutachtung zur Verfügung zu stellen.
Es wäre denkbar, daß die langjährige Unterbringung der Beklagten in einer Heil- und Pflegeanstalt in Verbindung mit der dort vorgenommenen Sterilisation den Anscheinsbeweis dafür erbringen könnte, daß die Beklagte an einer unheilbaren Geisteskrankheit leidet. Denn beim Anscheinsbeweis kann von einem eingetretenen Erfolg auf ein bestimmtes Ereignis als Ursache geschlossen werden (BGH LM ZPO § 286 C Nr. 26). Ein solcher Anscheinsbeweis wäre allerdings nur als geführt anzusehen, wenn sich feststellen ließe, daß in der Regel davon ausgegangen werden kann, in den Jahren 1933 bis 1945 seien Personen nur wegen einer unheilbaren Geisteskrankheit unfruchtbar gemacht worden. Ließe sich diese Regel feststellen, dann träte zwar nicht eine Umkehr der Beweislast ein, aber die Beklagte müßte, um den geführten Anscheinsbeweis auszuräumen, Tatsachen vortragen und beweisen, aus denen sich die ernstliche Möglichkeit ergäbe, daß sie entweder in der Heil- und Pflegeanstalt untergebracht und dort sterilisiert wurde, ohne wirklich geisteskrank gewesen zu sein, oder daß eine Geisteskrankheit bei ihr zur Zeit der Eheschließung nur noch als Anlage vorhanden wat und sich später nicht manifestiert hat, und auch nicht mehr damit zu rechnen ist, daß sie sich noch manifestieren wird.
5.	Hierauf braucht indes nicht abgestellt zu werden, da auch aus anderen Gründen dem Kläger kein Nachteil daraus erwachsen darf, daß die Beklagte sich weigert, die Ärzte von ihrer Schweigepflicht zu entbinden und sich einer ärztlichen Untersuchung und Begutachtung zu unterstellen.
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In der Rechtsprechung ist der Grundsatz anerkannt, daß, wenn eine Partei dem Gegner eine diesem obliegende Beweisführung schuldhaft unmöglich macht, ihr gegenüber die in Frage kommende Behauptung des Gegners als wahr anzusehen ist, sofern sie nicht dessen Unrichtigkeit nachweist. Diese Beweislastregelung greift dann durch, wenn die Partei dem Gegner eine diesem obliegende Beweislührung durch ein Verhalten vereitelt, das wider Treu und Glauben verstößt und nach dem allgemeinen Rechtsempfinden als verwerflich erscheint (RGZ 60, 147, 152). Ein solcher Fall liegt hier vor.
Geht man davon aus, daß die Beklagte zur Zeit der Eheschließung nicht geisteskrank war, dann kann dennoch nicht die Tatsache außer Acht bleiben, daß sie von 1938 bis 1941 in einer Heil- und Pflegeanstalt untergebracht war und dort sterilisiert wurde. Solche Sterilisationen erfolgten damals im Rahmen einer gesetzlichen Regelung, nämlich des Gesetzes zur Verhütung erbkranken Nachwuchses. Die Sterilisation wurde auf Grund eines in einem streitentscheidenden Erkenntnisverfahren ergangenen Urteilsvertretenden Spruches vorgenommen. Daß hierbei auch objektiv unrichxige Richtersprüche ergingen, läßt sich, wie bei jedem Richterspruch, niemals gänzlich ausschließen, da dem menschlichen Erkenntnisvermögen von Natur aus Grenzen gesetzt sind (BGHZ 36, 379, 393). Daher lassen sich die Beschlüsse der damaligen Erbgesundheitsgerichte über die Anordnung der Unfruchtbarmachung nicht mit den willkürlichen Anordnungen vergleichen, wie sie beispielsweise häufig den Einweisungen in Konzentrationslager zugrunde lagen. Das hat zur Folge, daß auch heute noch angenommen wird, in den Jahren 1933 bis 1945 sterilisierte Personen seien mit einer vererblichen Geisteskrankheit behaftet.
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Da die Beklagte es unterlassen hat, den Kläger vor der Eheschließung über die Tatsache ihrer Unterbringung in der Heil- und Pflegeanstalt mit der dort durchgeführten Sterilisation in gebührender Weise zu unterrichten, er vielmehr hiervon erst von dritter Seite Kenntnis erhielt, läßt es sich ihm nicht verargen, daß er der festen Überzeugung ist, die Beklagte leide an einer Geisteskrankheit. Es mag zwar zweifelhaft sein, ob der Beklagten, wenn sie tatsächlich nicht geisteskrank war, aus der Verheimlichung der Tatsachen, die zu demindest den Verdacht einer Geisteskrankheit begründen konnten, der Vorwurf einer arglistigen Täuschung im Sinne des § 33 Abs. 1 EheG gemacht werden kann. In jedem Fall hat aber eine Person, die eine Ehe schließen will, dem künftigen Ehegatten alle Umstände zu offenbaren, die für die Grundlage der ehelichen Gemeinschaft und des Familienlebens bedeutsam sind. Tatsachen aber, die zu demindest den starken Verdacht einer Geisteskrankheit hervorrufen können, gehören hierzu. Die Beklagte wäre daher verpflichtet gewesen, den Kläger vor der Eheschließung über die Umstände zu unterrichten, die sie dem, wenn auch möglicherweise unberechtigten Verdacht aussetzten, geisteskrank zu sein. Dadurch, daß sie die Ehe schloß, ohne sich dem Kläger zu offenbaren, setzte sie die Ehe von vornherein einer schweren Belastung aus, zu demal gerade das Verschweigen den Kläger um so mehr in den Glauben versetzen mußte, daß die Beklagte nicht nur ein bedauerliches Schicksal erlitten hatte, sondern tatsächlich wegen einer unheilbaren Geisteskrankheit sterilisiert worden war. Nachdem die Ehe durch dieses Verhalten der Beklagten in eine Krise geraten ist, trifft sie auch die Pflicht, die beim Kläger herbeigeführte Besorgnis, die die Ehe schwer bela-
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stet und letztlich zu deren Scheitern führen kann, auszuräumen. Demgegenüber kann die Beklagte sich nicht allein auf die Behauptung beschränken, sie sei niemals geisteskrank gewesen und bei ihrer Unterbringung in der Heil- und Pflegeanstalt und der Sterilisation habe es sich um einen reinen Willkürakt unter der damaligen nationalsozialistischen Herrschaft gehandelt. Dieser Pflicht kann sie vielmehr nur nachkommen, wenn sie, was allein eine Aufklärung ermöglicht, die Ärzte von der Schweigepflicht entbindet und sich für eine ärztliche Untersuchung, die keine schweren körperlichen Eingriffe bedingt, zur Verfügung stellt. Es würde gegen Treu und Glauben verstoßen und dem allgemeinen Rechtsempfinden widersprechen, wenn die Beklagte diese ihr zu demutbare Mitwirkung bei der gebotenen Aufklärung versagen und damit dem Kläger die Beweisführung unmöglich machen würde. Die hier gegebene Sachlage führt somit zu einer Umkehr der Beweislast. Die Beklagte hat zu beweisen, daß sie bei der Eingehung der Ehe nicht an einer Geisteskrankheit gelitten hat und auch jetzt nicht daran leidet. Erbringt sie diesen Beweis nicht oder hält sie auch nur an ihrer bisherigen Mitwirkungsverweigerung fest, so muß dies dazu führen, die vom Kläger behauptete Geisteskrankheit als wahr anzusehen.
Schon in der Revisionsinstanz aus der bisherigen Mitwirkungsverweigerung der Beklagten nachteilige Folgerungen für sie zu ziehen, ist nicht möglich, da nach dem bisherigen Prozeßverlauf die Beklagte sich offensichtlich nicht darüber im klaren war, welche Folgen sich aus ihrer ablehnenden Haltung ergeben.
E. Um dem Berufungsgericht die Möglichkeit zu geben, seine Entscheidung unter den erörterten Gesichtspunkten zu treffen, ist daher das angefochtene Urteil aufzuheben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
6.	Sollte auf Grund der neuen Verhandlung festzustellen sein, daß die Beklagte zur Zeit der Eheschiies-sung an einer Geisteskrankheit litt oder sollte auf Grund einer erneuten Mitwirkungsverweigerung der Beklagten hiervon auszugehen sein, dann wird weiter zu prüfen sein, ob und in welchem Umfang die Krankheit jetzt noch besteht und eine Belastung für die Ehe darstellt. Falls sich das Leiden der Beklagten soweit gebessert haben sollte, daß es keine ernstliche Belastung für die Ehe mehr darstellt und auch in Zukunft nicht mehr darstellen wird, dann wird zu prüfen sein, ob nicht die Bestimmung des § 32 Abs. 2 EheG durchgreift, wonach die Aufhebung der Ehe dann ausgeschlossen ist, wenn das Verlangen danach mit Rücksicht auf die bisherige Gestaltung des ehelichen Lebens der Eheleute sittlich nicht gerechtfertigt erscheint oder sich als eine unzulässige RechtsausÜbung darstellt (vgl. Hoffmann/Stephan EheG 2. Aufl. § 32 Rdn. 48 und 49).
Hierzu ist jedoch zu bemerken, daß die Beklagte die die Ausschließung der Aufhebung begründenden Tatsachen zu beweisen hat. Diesen Beweis wird sie aber nur erbringen können, wenn sie sich nunmehr zu demindest einer ärztlichen Untersuchung und Begutachtung unterstellt.
Sollte dies die Beklagte vernünftigerweise tun und dann möglicherweise festzustellen sein, daß sie schon im Zeitpunkt ihrer Sterilisation an einer Geisteskrankheit litt, die infolge ihrer Unheilbarkeit auch heute noch besteht, dann werden Zweifel an ihrer Geschäftsund damit Prozeßfähigkeit nicht auszuschließen sein. Ließe sich diese Frage nach Erschöpfung aller Beweismöglichkeiten nicht klären (BGHZ 18, 184, 190) oder gar die Überzeugung gewinnen, daß die Beklagte geschäftsunfähig und damit prozeßunfähig ist, dann wird zu erwägen sein, ob, um ein Sachurteil zu ermöglichen, der Beklagten zur Führung des Rechtsstreits nach § 1910 BGB ein Gebrechlichkeitspfleger zu bestellen ist oder ob auf einen Antrag des Klägers der Vorsitzende des Prozeßgerichts der Beklagten in entsprechender Anwendung des § 57 ZPO einen besonderen Vertreter bestellt (vgl. BGH LM ZPO § 56 Nr. 7).
Johannsen	Dr.	Pfretzschner
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