Sie hat das Vorbringen des Klägers bestritten und den Standpunkt vertreten, die Ehezerrüttung habe darin ihre Ursache, daß der Kläger sie grundlos verlassen habe und mit einer Frau RMHBPzusammenlebe. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß die Voraussetzungen für eine Scheidung nach § 48 Abs. 1 EheG gegeben sind. Zur Zulässigkeit des Widerspruchs hat das Berufungsgericht nur ausgeführt, der Kläger habe durch seinen Auszug aus der Ehewohnung die Zerrüttung der Ehe mindestens überwiegend verschuldet. Die Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft ist eine der in § 48 Abs. 1 EheG bestimmten Voraussetzungen für den Scheidungsanspruch. Sie indiziert nicht zugleich eine Schuld oder die überwiegende Zerrüttungsschuld des Ehegatten, der die häusliche Gemeinschaft aufgehoben hat. Es kommt auch ein solches Verhalten der Ehegatten in Betracht, auf das eine Klage nach § 43 EheG nicht gestützt werden kann, etwa weil es keine schwere EheVerfehlung darstellt oder weil es verziehen oder bereits Gegenstand einer früheren auf § 43 EheG gestützten Scheidungsklage gewesen ist. Hat der klagende Ehegatte eine Ehe Verfehlung begangen, wie sie hier das Berufungsgericht in den Beziehungen des Klägers zu Frau BUB gesehen hat, so braucht darin nicht eine Ursache für den in seiner Person liegenden Verlust der ehelichen Gesinnung zu liegen. Etwas anderes ist es, wenn ein Ehemann sich, ohne daß hierfür Spannungen in der Ehe ursächlich gewesen sind, einer anderen Frau zugewandt hat und zufolge dieses ehewidrigen Verhältnisses seine eheliche Gesinnung geschwunden und es schließlich zur Trennung der Ehegatten gekommen ist. Dazu ist zu bemerken, daß die Behauptung des Klägers, die Ehe sei schon vor der Trennung weitgehend zerrüttet gewesen, nach dem Ergebnis der bisher in beiden Prozessen vorgenommenen Beweisaufnahme zu demindest nicht als unwahrscheinlich anzusehen ist. Nach dem Vortrag des Klägers sind die Unstimmigkeiten so weit gegangen, daß die Beklagte in der Zeit von August bis November 1963 die Ehewohnung verlassen hat, und er hat, wie die Zeugin bekundet hat, dieser erklärt, er könne es in der Ehe nicht mehr aushalten und müsse sich das Leben nehmen. Erst nach einer sorgfältigen Aufklärung aller Zerrüttungsursachen ist die Beurteilung der Präge möglich, ob der Kläger die Zerrüttung überwiegend verschuldet hat. Ihm kann aus der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft dann ein Schuldvorwurf zu machen sein, wenn er solche Verfehlungen des Ehepartners, denen gegenüber er Nachsicht walten lassen mußte, zu dem Anlaß genommen hat, sich von der Ehe loszusagen. Trifft ihn danach ein Schuldvorwurf, so ist damit jedoch noch nicht gesagt, daß er die eingetretene Zerrüttung der Ehe überwiegend verschuldet hat. Wenn der klagende Ehegatte ohne das schuldhafte Verhalten des beklagten Ehegatten nicht zu seinem Fehl verhalten gekommen wäre, wird ihn in der Regel nicht die überwiegende Schuld treffen. Verbleiben dabei Zweifel, ob der klagende Ehegatte die Zerrüttung der Ehe überwiegend verschuldet hat, dann muß dies wegen der nach § 48 Abs. 2 EheG bestehenden Beweislast des beklagten Ehegatten zu dessen Lasten gehen.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IV ZR 81/69 URTEIL Verkündet am 9. Dezember 1970 B 1 e c h e r , Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit de3 Einschalers Wilhelm W Straße®^ Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollraächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen seine Ehefrau Luise geh, itraße Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevolimächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. 2 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Dezember 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Hauß und der Bundesrichter Johannsen, Dr. Reinhardt, Dr. Bukow und Dr. Buchholz für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 13. März 1969 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der am 1908 geborene Kläger und die am dHB 1913 geborene Beklagte haben am 18. Juni 1933 in geheiratet. Aus ihrer Ehe stammt eine am HHBBHP i940 geborene, inzwischen verheiratete Tochter. Nachdem der Kläger am 21. Februar 1964 aus der Ehewohnung ausgezogen war, hat er mit Schriftsatz vom 17. März 1964 eine erste auf § 43 EheG gestützte Scheidungsklage erhoben. Sie hatte in beiden Instanzen keinen Erfolg. Mit Schriftsatz vom 14. August 1967 hat der Kläger die den Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits bil- dende Scheidungsklage erhoben. Er hat die Klage auf § 4-8 EheG-, hilfsweise auf § 43 EheG- gestützt. Der Kläger hat vorgebracht, die Ehe sei durch Verschulden der Beklagten zerrüttet worden. Die Beklagte sei zanksüchtig. Es habe deshalb in der Ehe oft Streit gegeben. Abmahnungen von seiner Seite seien fruchtlos geblieben. Die Beklagte habe ihn auch, wie er erst während des ersten Scheidungsprozesses erfahren habe, seit dem Jahre 1959 wiederholt bei anderen Leuten schlecht gemacht. Sie habe auch ehewidrige Beziehungen zu anderen Männern angeknüpft. Zumindest habe sie insoweit Verdachtsgründe gesetzt. Zwei Tage vor seinem Auszug aus der Ehewohnung habe sie ihn tätlich angegriffen. Die Beklagte besitze auch keine Bindung mehr an ihn; sie halte an der Ehe lediglich aus Gründen der wirtschaftlichen Versorgung fest. Die Beklagte hat der Scheidung widersprochen. Sie hat das Vorbringen des Klägers bestritten und den Standpunkt vertreten, die Ehezerrüttung habe darin ihre Ursache, daß der Kläger sie grundlos verlassen habe und mit einer Frau RMHBPzusammenlebe. Sie sei bereit, den Kläger wieder aufzunehmen, wenn er von seinen Beziehungen zu Frau RflHI^pablasse. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Mit der Revision verfolgt der Kläger weiter die Scheidung der Ehe aus § 48 EheG. Entscheidungggründe: Die nach § 547 Abs. 1 ZPO aP statthafte Revision ist begründet. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß die Voraussetzungen für eine Scheidung nach § 48 Abs. 1 EheG gegeben sind. Es hat jedoch den Widerspruch der Beklagten nach § 48 Abs. 2 EheG durchgreifen lassen. Zur Zulässigkeit des Widerspruchs hat das Berufungsgericht nur ausgeführt, der Kläger habe durch seinen Auszug aus der Ehewohnung die Zerrüttung der Ehe mindestens überwiegend verschuldet. Daß er zu der Witwe RflHHP gezogen sei, stelle eine schwere Eheverfehlung dar. Damit hat das Berufungsgericht, wie die Revision zu Recht rügt, die zu § 48 Abs. 2 EheG maßgebenden Rechtsgrundsätze verfehlt. Die Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft ist eine der in § 48 Abs. 1 EheG bestimmten Voraussetzungen für den Scheidungsanspruch. Sie indiziert nicht zugleich eine Schuld oder die überwiegende Zerrüttungsschuld des Ehegatten, der die häusliche Gemeinschaft aufgehoben hat. Vielmehr kommt es auf die Gründe an, die zur Trennung geführt haben. Die Trennung der Ehegatten oder die Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft ist oft nicht die erste Ursache für die Zerrüttung der Ehe, sondern die Folge einer bereits vorher eingetretenen Störung der ehelichen Beziehungen, möglicherweise sogar der letzte Schritt in einer schon bis zur Unheilbarkeit gediehenen Zerrüttung. Die Annahme, der Ehegatte, der die Trennung vollzogen hat, habe dadurch die Zerrüttung der Ehe Überwiegend verschuldet, ist daher nur in den Fällen gerechtfertigt, in denen die Ehe bis zur Trennung der Ehegatten im wesentlichen ungetrübt gewesen ist. Es ist die Aufgabe des Scheidungsrichters, die eigentlichen Ursachen der Zerrüttung zu ergründen und aufgrund einer Prüfung des Gesamtverlaufs der Ehe alle Umstände zu ermitteln und zu berücksichtigen, die zur Zerrüttung der Ehe geführt haben, im besonderen auch die, die den Anlaß für die Trennung der Ehegatten gegeben haben. Die Zerrütungsursachen können in einem schuldhaften Verhalten eines oder beider Ehegatten liegen. Es kommt auch ein solches Verhalten der Ehegatten in Betracht, auf das eine Klage nach § 43 EheG nicht gestützt werden kann, etwa weil es keine schwere EheVerfehlung darstellt oder weil es verziehen oder bereits Gegenstand einer früheren auf § 43 EheG gestützten Scheidungsklage gewesen ist. Auch solche Umstände müssen berücksichtigt werden, die nicht von den Ehegatten verschuldet worden sind. Hat der klagende Ehegatte eine Ehe Verfehlung begangen, wie sie hier das Berufungsgericht in den Beziehungen des Klägers zu Frau BUB gesehen hat, so braucht darin nicht eine Ursache für den in seiner Person liegenden Verlust der ehelichen Gesinnung zu liegen. Etwas anderes ist es, wenn ein Ehemann sich, ohne daß hierfür Spannungen in der Ehe ursächlich gewesen sind, einer anderen Frau zugewandt hat und zufolge dieses ehewidrigen Verhältnisses seine eheliche Gesinnung geschwunden und es schließlich zur Trennung der Ehegatten gekommen ist. Im übrigen können die Verfehlungen des klagenden Ehegatten für die Frage der Ehezerrüttung insoweit beachtlich sein, als sie Reaktionen bei dem beklagten Ehegatten ausgelöst haben, die wiederum das Verhalten des klagenden Ehegatten beeinflußt haben. 6 Aufgrund dieser rechtlichen Gesichtspunkte hätte das Berufungsgericht aufklären müssen, wann und wodurch es zur Zerrüttung der Ehe gekommen ist. Dazu ist zu bemerken, daß die Behauptung des Klägers, die Ehe sei schon vor der Trennung weitgehend zerrüttet gewesen, nach dem Ergebnis der bisher in beiden Prozessen vorgenommenen Beweisaufnahme zu demindest nicht als unwahrscheinlich anzusehen ist. Die Zeugen und TflV haben Bekundungen darüber gemacht, daß es in der Ehe der Parteien oft Streit und auch Tätlichkeiten gegeben und die Beklagte auf ihren Mann geschimpft und ihn schlecht gemacht habe. Nach dem Vortrag des Klägers sind die Unstimmigkeiten so weit gegangen, daß die Beklagte in der Zeit von August bis November 1963 die Ehewohnung verlassen hat, und er hat, wie die Zeugin bekundet hat, dieser erklärt, er könne es in der Ehe nicht mehr aushalten und müsse sich das Leben nehmen. Erst nach einer sorgfältigen Aufklärung aller Zerrüttungsursachen ist die Beurteilung der Präge möglich, ob der Kläger die Zerrüttung überwiegend verschuldet hat. Ihm kann aus der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft dann ein Schuldvorwurf zu machen sein, wenn er solche Verfehlungen des Ehepartners, denen gegenüber er Nachsicht walten lassen mußte, zu dem Anlaß genommen hat, sich von der Ehe loszusagen. Denn jeder Ehegatte ist verpflichtet, die eheliche Gemeinschaft auch unter Opfern und Verzichten zu verwirklichen und aufrechtzuerhalten. Trifft ihn danach ein Schuldvorwurf, so ist damit jedoch noch nicht gesagt, daß er die eingetretene Zerrüttung der Ehe überwiegend verschuldet hat. Es kommt für die Abwägung des Zerrüttungsverschuldens überhaupt weniger auf die Schwere des Verschuldens beider Ehegatten an als darauf, inwieweit ihr schuldhaftes Verhalten für die Zerrüttung der Ehe ursächlich geworden ist. Wenn der klagende Ehegatte ohne das schuldhafte Verhalten des beklagten Ehegatten nicht zu seinem Fehl verhalten gekommen wäre, wird ihn in der Regel nicht die überwiegende Schuld treffen. Die Schuldabwägung muß in einer Gesamtwürdigung aller Umstände auf der Grundlage der festgestellten ZerrüttungsUrsachen vorgenommen werden. Verbleiben dabei Zweifel, ob der klagende Ehegatte die Zerrüttung der Ehe überwiegend verschuldet hat, dann muß dies wegen der nach § 48 Abs. 2 EheG bestehenden Beweislast des beklagten Ehegatten zu dessen Lasten gehen. Der Widerspruch ist dann nicht zulässig. Dr. Hauß Johannsen Dr. Reinhard Dr. Bukow Dr. Buchholz